W211 2010790-1•BVwG W211 2010790-1
W211 2010790-1Bundesverwaltungsgericht19.08.2014
Ermittlungspflicht, familiäre Situation, Familienangehöriger,<br/>humanitäre Gründe, Kassation, Konsultationsverfahren, medizinische<br/>Versorgung, Mitgliedstaat, Schwangerschaft, Zuständigkeit
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben, und der bekämpfte Bescheid wird behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang, wesentlicher Sachverhalt und Beschwerdegründe:
1. Die beschwerdeführende Partei, eine weibliche Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte am 12.05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Eine EURODAC Abfrage ergab einen Treffer in Polen vom 13.01.2014 (PL1...).
3. Bei der Ersteinvernahme am 14.05.2014 gab die beschwerdeführende Partei, soweit im Rahmen dieser Entscheidung wesentlich, an, dass sie mit X.Y. traditionell verheiratet sei und dieser als anerkannter Flüchtling in Österreich lebe. Sie sei von ihm schwanger. Sie sei am 08.01.2014 von Inguschetien über Weißrussland nach Polen gereist. Nach Österreich sei sie mit dem PKW gereist.
Ihre Heimat habe sie verlassen, weil ihre Eltern und ihr Bruder sie zwangsverheiraten wollten. Sie habe ihren Lebensgefährten in Polen treffen wollen, wo sie auch traditonell geheiratet haben.
4. Am 16.05.2014 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen. In der begleitenden Erklärung wies die Behörde nicht darauf hin, dass der Lebensgefährte der beschwerdeführenden Partei anerkannter Flüchtling in Österreich, und diese schwanger sei. Mit Schreiben vom 22.05.2014 stimmten die polnischen Behörden der Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ausdrücklich zu.
5. Bei der Einvernahme der beschwerdeführenden Partei am 17.06.2014 gab diese, wiederum soweit hier wesentlich, an, krank gewesen zu sein. Ihr Ehemann lebe in Österreich. Sie haben im Jänner 2014 nach muslimischem Recht geheiratet. Sie sei komplett von ihrem Ehemann abhängig, finanziell und emotional. Der Geburtstermin für ihr Kind sei Ende Oktober 2014. Sie lebe mit ihrem Lebensgefährten gemeinsam in K.
Nach Polen wolle sie nicht zurück, da ihr Mann hier lebe und damit auch ihre Familie. In Polen habe sie niemanden. Sie mache sich auch Sorgen um die Gesundheit ihres Kindes. Auch habe sie Angst, dass ihre Angehörigen sie in Polen finden können.
6. Vorgelegt wurden Kopien des Mutter-Kind-Passes, eines Ambulanzprotokolls vom 11.06.2014 und des Konventionspasses von
X.Y..
7. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Prüfung des Antrags zuständig ist. Gleichzeitig wurde gegen die beschwerdeführende Partei gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Polen zulässig ist.
Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Einvernahmen stellte die belangte Behörde, soweit hier wesentlich, fest, dass die beschwerdeführende Partei an keiner schweren psychischen Störung und/oder schweren Erkrankung leide und schwanger sei. Zur Begründung des "Dublin-Tatbestandes" wurde auf den EURODAC-Treffer und die Zustimmungserklärung Polens hingewiesen. Weiter sei der Lebensgefährte der beschwerdeführenden Partei in Österreich aufhältig. Dann traf die belangte Behörde Feststellungen zur Situation in Polen.
In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, dass die beschwerdeführende Partei mit ihrem Ehemann in einem gemeinsamen Haushalt lebe und ein finanzielles und emotionales Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Sie würden ein gemeinsames Kind erwarten. Dennoch sei die beschwerdeführende Partei die Beziehung zu ihrem Mann zu einem Zeitpunkt eingegangen, zu welchem ihr und ihrem Ehemann der unsichere Aufenthaltsstatus der beschwerdeführenden Partei in Österreich bekannt gewesen sein müsste. Ein Eingriff in die Achtung des Privat- und Familienlebens der beschwerdeführenden Partei sei daher in Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen gerechtfertigt.
8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der, so weit wesentlich, vorgebracht wurde, dass Polen für die beschwerdeführende Partei nicht sicher sei und sie dort von ihren Angehörigen in die Russische Föderation zurückgeholt werden würde. Es herrsche in Polen auch eine hohe Korruption. Außerdem sei der geplante Eingriff in ihre Rechte nach Art. 8 EMRK sehr wohl unverhältnismäßig. Die belangte Behörde habe die Risikoschwangerschaft nicht in ihre Interessensabwägung miteinbezogen. Sie sei von 04.08. bis 07.08. wegen Schmerzen und vorzeitigen Wehen in einem Krankenhaus stationär behandelt worden. Eine Ausweisung würde es X.Y. unmöglich machen, die beschwerdeführende Partei und das Kind zu unterstützen und würde zu einer erhöhten psychischen Belastung der beschwerdeführenden Partei führen.
Die Länderfeststellungen würden auch nicht auf die besondere Situation der beschwerdeführenden Partei mit ihrer Risikoschwangerschaft eingehen. Eine ausreichende medizinische Versorgung sei nicht geprüft worden.
Beigelegt wurden eine Kopie einer Aufenthaltsbestätigung in einem Krankenhaus vom 07.08.2014, eines vorläufigen Entlassungskurzberichts vom gleichen Datum und des Mutter-Kind-Passes.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A)
1. Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden allgemeinen Erwägungen zugrunde gelegt:
Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) in Kraft getreten.
1.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden.
Die maßgebliche Bestimmung lautet:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
1.2. § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
1.3. Die relevanten Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 lauten:
Artikel 7 Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
(...)
Artikel 9 Familienangehörige, die Begünstigte internationalen Schutzes sind
Hat der Antragsteller einen Familienangehörigen - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat -, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun.
(...)
Artikel 13 Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununter-brochenen Zeitraums von mindestens fünf
Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(...)
Artikel 17 Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
KAPITEL V
PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS
Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
2. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist der Ansicht, dass die Zuständigkeitsermittlung Polens zu hinterfragen, und diesbezüglich auch der Sachverhalt unvollständig geblieben, ist.
2.2. Dem Bundesverwaltungsgericht fällt auf, dass die österreichischen Behörden es im Rahmen des Konsultationsverfahrens verabsäumt haben, die polnischen Behörden darüber zu informieren, dass der Lebensgefährte der beschwerdeführenden Partei anerkannter Flüchtling in Österreich, und sie schwanger ist. Damit wurde es den polnischen Behörden nicht ermöglicht, ein eventuelles humanitäres Aufnahmeersuchen nach Art. 17 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zu stellen. Zu dieser Bestimmung erklärend wird in Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung angeführt, dass wesentlich bei Familienangehörigen, die nicht der Definition des Art. 2 lit. g leg.cit entsprechen, das Vorliegen humanitärer Gründe sei, wobei zum Beispiel ein intensives Abhängigkeitsverhältnis zwischen Verwandten denkbar wäre, die nicht von Art. 16 leg.cit. erfasst seien (K15 zu Artikel 17).
Der Vollständigkeit halber führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Transparenz des Konsultationsverfahrens auch für die Frage nach der Übertragbarkeit der Grundsätze des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich auf den gegenständlichen Fall ausschlaggeben ist: unter den vorgefundenen Umständen muss der Zustimmungserklärung Polens eine geringere Bedeutung zukommen als jener im Fall Abdullahi; die unvollständige Information im Konsultationsverfahren beeinträchtigt dessen Integrität (vgl schon AsylGH 10.02.2009, S1 404238-1/2009; in diesem Sinne auch unter Berufung auf Art 41 GRC Pedro Cruz Villalón in der RZ 46 in seinem Schlussantrag zu Shamso Abdullahi/Bundesasylamt, C-394/12).
Das Bundesverwaltungsgericht vermeint, dass daher der ermittelte Sachverhalt nicht vollständig ist, da das Konsultationsverfahren mit Polen nicht transparent und vollständig durchgeführt wurde.
2.3. Weiter kann die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren auf eine aktuelle und ordentliche Feststellung des Gesundheitszustandes der beschwerdeführenden Partei und eventueller Risiken in ihrer Schwangerschaft hinwirken und gegebenenfalls ergänzende Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Polen treffen.
2.4. Über reine Sachverhaltsermittlungen hinausgehend merkt das Bundesverwaltungsgericht an, dass es die belangte Behörde im Rahmen der Zuständigkeitsermittlung nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 unterlassen hat, sich mit den Rahmenbedingungen des Kriteriums des Art. 9 der Verordnung auseinanderzusetzen.
So hätte die belangte Behörde in einem Fall wie dem vorliegenden eine konkrete Prüfung dieses Kriteriums vornehmen müssen und im Bescheid festzustellen gehabt, warum gegebenenfalls eine Anwendung dieser Bestimmung, welche nach Art. 7 leg.cit. vorrangig für die Zuständigkeit ausschlaggebend sein muss (!), nicht in Frage kommt.
Hierzu hätte die belangte Behörde rechtliche Ausführungen zu tätigen gehabt, ob X.Y. ein Familienangehöriger im Sinne dieser Bestimmung (siehe dazu Art. 2 lit. g leg.cit.) ist.
2.5. Schließlich wäre in einem Fall wie dem gegenständlichen, nämlich betreffend eine Antragstellerin mit einer möglichen Risikoschwangerschaft, deren Lebensgefährte in Österreich lebt, der auch der Vater des Kindes zu sein scheint (anderslautende Feststellungen wurden von der belangten Behörde nicht getroffen), mit welchem sie nach Islamischen Ritus verheiratet ist und der in Österreich anerkannter Flüchtling ist, sicher auch die Anwendbarkeit von Art. 17 Abs. 1 leg. cit zu prüfen. In einem Fall wie dem gegenständlichen wird eine begründete Auseinandersetzung mit dieser Bestimmung im Bescheid notwendig sein.
2.6. Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Verfahren der Sachverhalt betreffend die Zuständigkeit nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 und den Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei nicht ausreichend ermittelt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zwingend mit einer Behebung des Bescheids vorzugehen war. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Aufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird.
2.7. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.