BVwG W153 2010006-1

W153 2010006-1Bundesverwaltungsgericht19.08.2014

Regest

Ermittlungspflicht, gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation,<br/>Mitgliedstaat, subsidiärer Schutz, Zuständigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W153 2010006-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W153.2010006.1.01

Spruch

W153 2010006-1/7E

besChluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC über die Beschwerde von XXXX StA. Syrien, vertreten durch XXXXgegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2014, Zl. 1.001.905.105/14113808, beschlossen:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 2. Satz BFA-VG idF BGBl I

144/2013 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige Syriens, brachte am 18.02.2014 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

Anlässlich der Einvernahme vom 18.02.2014 in der PI der EAST Ost gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er seinen Heimatstaat im April 2013 verlassen habe und mit einem syrischen Reisepass über die Türkei nach Bulgarien gereist sei. Dort sei er von der Polizei aufgegriffen und in Haft genommen worden. Um aus der Haft zu kommen habe er ein Asylansuchen gestellt und sei dann in ein Flüchtlingslager gekommen. Er sei dann anerkannter Flüchtling geworden und habe sich einige Monate mit 30 Lewa Unterstützung, ohne Arbeit und medizinische Unterstützung in XXXX aufgehalten. Im Februar 2014 sei der Beschwerdeführer dann über Rumänien und Ungarn nach Österreich gefahren. Das Leben in Bulgarien sei menschenunwürdig gewesen und er wolle dorthin nicht mehr zurück.

Am 27.02.2014 wurde ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung mit Bulgarien eingeleitet.

Bulgarien hat mit Antwortschreiben vom 11.03.2014 dem Wiederaufnahmeersuchen nicht zugestimmt, da dem Beschwerdeführer in Bulgarien subsidiärer Schutz zuerkannt wurde und daher die Dublin - Verordnung nicht mehr anwendbar ist.

Der Beschwerdeführer wurde abermals am 20.03. und 07.05.2014 beim BFA, EAST West, einvernommen und am 12.05.2014 langte eine Stellungnahme zu den Feststellungen zur aktuellen Lage von anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten in Bulgarien ein. Bei den Einvernahmen sowie in der Stellungnahme führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er ca. 2 bis 3 Monate vor der Ausreise aus Bulgarien subsidiären Schutz erhalten habe. Während des Asylverfahrens habe er in einem Flüchtlingslager gelebt und dort unentgeltlich Übersetzungstätigkeiten gemacht. Er habe einen bulgarischen Flüchtlingspass gehabt, dieser sei ihm aber gestohlen worden. In den letzten Monaten habe er eine Wohnung mieten müssen und die Miete (200 bis 300 Lewa) vom Geld, das er von Syrien noch hatte, bezahlt, da er nur 65 Lewa monatlich an Unterstützung erhalten habe. Er habe überall eine Arbeit gesucht, aber er habe keine bekommen. Seine Arztbesuche und Medikamente habe er sich selbst bezahlen müssen. Finanzielle Unterstützung habe er von Verwandten aus Österreich erhalten sowie von Freunden in Bulgarien.

Der Beschwerdeführer gab an, dass er in Österreich Cousins habe, alle österreichische Staatsbürger, die ihn finanziell unterstützen. Ansonsten habe er keine Verwandten in Europa.

In Syrien habe er noch seine Frau und vier Kinder. Diese wolle er so rasch als möglich herausholen.

Seitens des Beschwerdeführers wurden zahlreiche medizinische Befunde aus Bulgarien und Österreich vorgelegt. Der Beschwerdeführer leidet bereits seit Jahren an einer XXXX und erhält diesbezüglich derzeit Therapien und Medikamente. Er befindet sich auch in psychotherapeutischer Behandlung.

Der Beschwerdeführer führte aus, dass er nicht nach Bulgarien zurück wolle. Bulgarien sei ein armes Land, er bekomme dort keinerlei finanzielle Unterstützung. Medizinische Betreuung müsse man selbst bezahlen. Er sei auch von Privatpersonen angegriffen und geschlagen worden. Dabei seien ihm einmal die Hand gebrochen und Zähne ausgeschlagen worden. Er sei bestohlen worden und er habe Anzeige bei der Polizei gemacht. Die habe aber nicht geholfen und gesagt, dass er die Verletzungen auf eigene Kosten behandeln lassen könne.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers vom 18.02.2014 auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass er sich nach Bulgarien zurückzubegeben habe. II. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 lit. 1 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet. Demzufolge ist eine Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig.

Begründend wurde in den Bescheiden dargelegt, dass die Beschwerdeführer insgesamt keine Hindernisse hätten geltend machen könne, weshalb eine Überstellung nach Bulgarien im Hinblick auf Art. 3 und Art 8 EMRK nicht erfolgen sollte. Es liege ein Familienverfahren vor. Die Erstbeschwerdeführerin leide zwar an Krankheiten. Aus medizinischer Sicht spreche jedoch nichts gegen eine Überstellung nach Bulgarien. Zu den Cousins in Österreich bestehe weder eine besonders enge Beziehung noch - außer finanzieller Natur - eine besondere persönliche Abhängigkeit.

Zur Begründung der Entscheidung nach §4a wurde ausgeführt, dass gemäß §4a ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen sei, wenn dem Fremden in einem anderen EWR Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Die Dublin-III-VO sei - im Gegensatz zur Dublin-II-VO - auf Fremde, die internationalen Schutz genließen würden, nicht anwendbar. Die Dublin-III-VO beziehe sich auf internationalen Schutz und treffe keine Unterscheidung zwischen Asyl und subsidiärem Schutz. Daher sei die Dublin-III-VO auf beide der genannten Personengruppen nicht anwendbar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Der Beschwerdeführer wird nunmehr durch XXXX vertreten.

In der Beschwerde wird ausgeführt, dass für den Beschwerdeführer ein menschenwürdiges Leben in Bulgarien nicht möglich sei. Im Wesentlichen wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer schwer krank sei und für ihn bei Rücküberstellung Lebensgefahr bestehe, da notwendige Medikamente in Bulgarien nicht zur Verfügung stehen. Er wolle daher die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Außerdem fürchte er eine Kettenabschiebung nach Syrien.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.07.2014 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit Schreiben vom 01.08.2014 teilt das BFA mit, dass der Beschwerdeführer nunmehr in XXXXprivat untergebracht ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§ 4a (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

Wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, entspricht.

Zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder,

Wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 328b oder 328e EO, RGBl Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung des "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 328b oder 328e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Die gegenständlichen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sind auf Basis eines ergänzungsbedürftigen Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs. 3 2. Satz BFA-VG zu erfolgen hatte.

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Aktenlage nicht, ob trotz der Zuerkennung des subsidiären Schutzes hinsichtlich des Beschwerdeführers in Bulgarien ein Verfahren auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention (Status des Asylberechtigten) weiterhin noch offen ist. Weder hat das Bundesamt den Beschwerdeführer dahingehend detailliert befragt, noch entsprechende Anfragen an Bulgarien gerichtet.

Die (Nicht) Anwendung der Dublin -III-Verordnung auf das gegenständliche Verfahren kann somit derzeit keiner hinreichenden nachprüfenden Kontrolle unterzogen werden. Diese Frage ist jedoch auch für die Überprüfung der Rechtsrichtigkeit eines Vorgehens nach § 4a AsylG 2005 unabdingbar.

Vergleiche auch Filzwieser/Sprung, Dublin III- Verordnung, K22 zu Art. 2:

"Eine bereits in den Anfängen des europäischen Asylzuständigkeitssystems aufgetretene Rechtsfrage betrifft die Anwendung dieser Bestimmungen auf Flüchtlinge (bzw. nunmehr: Begünstigte internationalen Schutzes). Nach herrschender Meinung (bzw. mehrheitlichen Annahme der MS seit dem Dubliner Übereinkommen) ist die Dublin III-VO jedenfalls auf Personen, die als Flüchtlinge anerkannt wurden nicht anzuwenden. Da in dem Fall, dass ein anerkannter Flüchtling einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, die Zuständigkeit nach Art 7 Abs. 2 eindeutig bei dem MS läge, welcher die Flüchtlingseigenschaft (bzw. Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes) zuerkannt hatte, käme nur ein Ersuchen um Wiederaufnahme in Frage; diesbezüglich zeigt aber Art 18 eindeutig, dass es im Falle des positiven Abschlusses des Asylverfahrens keine dem Art 18 Abs. 1 lit. d korrespondierende Verpflichtung gibt; selbst wenn man also grundsätzlich Begünstigte internationalen Schutzes nicht vom Anwendungsbereich der VO ausnähme, würde sich aus der Verordnung keine Verpflichtung zur Wiederaufnahme solcher Drittstaatsangehöriger bzw. Staatenloser ergeben. Fraglich ist jedoch, wie mit Personen umzugehen ist, denen lediglich der subsidiäre Schutzstatus zugesprochen wurde. Hierbei wird es von Bedeutung sein, ob im Verfahren über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Entscheidung getroffen wurde. Wurde die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt, jedoch subsidiärer Schutzstatus gewährt, so bedeutet der Umstand, dass dem Antragsteller bei gleichzeitigen Abschluss der Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutzes eine Form des internationalen Schutzes gewährt wurde (Art 18 Abs1 lit. d kommt daher nicht zur Anwendung), dass die Dublin III-VO auf ihn nicht mehr anzuwenden ist. Anderes gilt, wenn das Verfahren eines subsidiär Schutzberechtigten bezüglich der Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch offen ist; dann besteht für den für dieses Verfahren zuständigen MS die Verpflichtung zur Wiederaufnahme des Antragstellers gemäß Art 18 Abs. 1 lit. b."

Sollte nunmehr das Verfahren auf internationalen Schutz im Sinne des oben Gesagten - insgesamt- nicht abgeschlossen sein, so wäre überdies festzuhalten, dass die Länderfeststellungen nicht ausreichend sind, ein Bild von der tatsächlichen Lage und Situation, insbesondere in den Bereichen Unterbringung, Versorgung und Zugang zu (medizinischen) Leistungen für Dublin-Rückkehrer in Bulgarien zu zeichnen, konzentrieren sich die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid doch auf die Situation anerkannter Flüchtlinge bzw. subsidiär Schutzberechtigter. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch darauf hinzuweisen, dass eine entsprechende Einzelfallprüfung bezüglich des Gesundheitszustandes und des familiären Nahebezugs in Österreich durchzuführen wäre.

Es wären somit oben genannte ergänzende Abklärungen hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 4a im gegenständlichen Fall detailliert und unter Nachholung der oben angeführten weiteren Abklärungen vorzunehmen sowie allenfalls Ergänzungen der Länderfeststellungen einerseits allgemein hinsichtlich von Dublin-Rückkehrern und andererseits auch konkret hinsichtlich Personen mit gesundheitlichen Problemen, bei Rücküberstellung nach Bulgarien einzuholen und einer entsprechenden Einzelfallprüfung zu unterziehen.

Im gegenständlichen Fall wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt somit nicht hinreichend ermittelt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG 2. Satz vorzugehen war.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung;

weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen;

Kern der getroffenen zurückweisendes Entscheidung in diesem Verfahrensstadium ist die mangelhafte Ermittlung von relevanten Sachverhaltselementen durch die Verwaltungsbehörde und die darin knüpfende Konsequenz des § 21 BFA-VG. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der eben beschriebenen zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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