W135 2008512-1•BVwG W135 2008512-1
W135 2008512-1Bundesverwaltungsgericht19.08.2014
Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren
W135 2008512-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC über die Beschwerde von XXXX, StA. Russische Föderation, vom 14.05.2014 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXXdamit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin ist das in Österreich nachgeborene Kind von XXXX. Sie stellte, vertreten durch ihre Mutter, am 09.04.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren. Dabei wurde die Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin vorgelegt, in welcher XXXX als Vater eingetragen ist.
Der Antrag auf internationalen Schutz der Mutter der Beschwerdeführerin vom 08.09.2009 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, ihr jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.03.2011 erteilt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2014 bis zum 09.03.2016 verlängert.
Dem Vater der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass dem Vater der Beschwerdeführerin kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, wurde der Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 der Beschwerdeführerin die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.03.2016 erteilt (Spruchpunkt III.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte fest, dass die Mutter und gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin über denselben Aufenthaltsstatus verfüge. Zu Spruchpunkt I. wird ausgeführt, dass keinem Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, weshalb dieser auch für die Beschwerdeführerin nicht in Betracht komme.
Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides, zugestellt am 06.05.2014, wurde fristgerecht die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und vorgebracht, dass der Vater der Beschwerdeführerin anerkannter Flüchtling sei und die Familie im gemeinsamen Haushalt lebe. Ein Ausschluss der "Kettenerstreckung" gemäß § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG sei auf minderjährige unverheiratete Kinder nicht anwendbar. Die Beschwerdeführerin sei unzweifelhaft ein minderjähriges Kind eines Asylberechtigten und sei ihr daher gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 1 Z 1 AsylG ebenfalls der Status als Asylberechtigte zuzuerkennen. Dass der Kindesvater selbst Asyl über Erstreckung von seinen Eltern erhalten habe, schade im konkreten Fall nicht, da die Beschwerdeführerin ein unverheiratetes minderjähriges Kind sei. Der Beschwerde beigelegt sind der positive Bescheid des Bundesasylamtes betreffend den Vater vom 28.03.2007, der Auszug aus dem Geburtseintrag betreffend die Beschwerdeführerin vom 31.03.2014, das Vaterschaftsanerkenntnis sowie die Meldezettel der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist das minderjährige ledige Kind von XXXX.
Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 vor.
Dem Vater der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt, dass dem Vater der Beschwerdeführerin kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit ihrem asylberechtigten Vater in einem anderen Staat möglich wäre. Gegen den Vater der Beschwerdeführerin ist zum Entscheidungszeitpunkt kein Aberkennungsverfahren anhängig.
Die Feststellung, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um die minderjährige Tochter von XXXX handelt gründet sich auf die im Verfahren vorgelegte Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin, in welchen die Genannten als Eltern eingetragen sind sowie das im Beschwerdeverfahren vorgelegte Vaterschaftsanerkenntnis von XXXX und den Auszug aus dem Geburtseintrag betreffend die Beschwerdeführerin.
Die Feststellung, dass dem Vater der Beschwerdeführerin in Österreich Asyl gewährt wurde gründet sich auf den diesbezüglichen, im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Bescheid des Bundesasylamtes und die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes aktuell eingeholten Auszüge aus dem Fremdenregister. Dass gegen XXXX zum Entscheidungszeitpunkt kein Aberkennungsverfahren anhängig ist basiert ebenfalls auf den eingeholten Fremdenregister-Auszügen und dem Umstand, dass der Vater der Beschwerdeführerin dem aktuell eingeholten Strafregisterauszug zu Folge in Österreich unbescholten ist. Dass ein Aberkennungsverfahren gegen den Vater anhängig wäre, wurde dem Bundesverwaltungsgericht auch seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht mitgeteilt.
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, liegt in der gegenständlichen Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes (am 01.01.2014) bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 34 Abs. 6 AsylG 2005 sind die Bestimmungen über das Familienverfahren auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind, sowie auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, nicht anzuwenden, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Dem Vater der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.03.2007, Zl. 07 00.859-BAE, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt, dass dem Vater der Beschwerdeführerin kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Im vorliegenden Fall liegt ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 bezüglich der Verfahren der minderjährigen Beschwerdeführerin und ihres Vaters vor. Da dem Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 auch der minderjährigen Beschwerdeführern der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen, zumal keine Sachverhaltselemente, die unter einen der Tatbestände des § 34 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 zu subsumieren wären, erkennbar sind. Wie in der Beschwerde zutreffend vorgebracht wird, ist im Fall der Beschwerdeführerin die Ausschlussbestimmung des § 34 Abs. 6 Z 2 nicht anzuwenden, da es sich bei der Beschwerdeführerin um ein minderjähriges lediges Kind handelt.
Es war sohin der Beschwerde Folge zu geben und die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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