L517 2007726-1•BVwG L517 2007726-1
L517 2007726-1Bundesverwaltungsgericht19.08.2014
Begründungsmangel, Begründungspflicht, Behindertenpass, Behinderung,<br/>Ermittlungspflicht, Ermittlungsverfahren, Feststellungsmangel, Grad<br/>der Behinderung, Gutachten, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Sachverhaltsfeststellungen, Sachverständigengutachten,<br/>Verfahrensmangel, Zusatzeintragung
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Alexander NIEDERWIMMER als Einzelrichter über die Beschwerde XXXX, gegen den Bescheid des Bundessozialamtes XXXX (seit 01.06.2014 als Sozialministeriumservice bezeichnet), XXXX vom 31.03.2014, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid des Bundessozialamtes, XXXX(seit 01.06.2014 als Sozialministeriumservice bezeichnet) vom 31.03.2014, XXXX gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) BGBl. I Nr. 33/2013 idgF aufgehoben und zur Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Verfahrensgang
Am 03.02.2014 stellte die beschwerte Partei (in Folge bP genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit ua der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung".
Am 18.03.2014 wurde eine fachärztliche Begutachtung vorgenommen sowie ein diesbezügliches Sachverständigengutachten erstellt (datiert mit 18.03.2014).
Am 28.03.2014 wurde die bP durch das Bundessozialamt XXXX (in Folge belangte Behörde - bB genannt) zur Stellungnahme aufgefordert.
Mit 31.03.2014 erging der Bescheid der bB an die bP, in welchem die oben beantragte Zusatzeintragung abgewiesen wurde.
Am 31.03.2014 wurde der bP von der bB der Behindertenpass übermittelt.
Am 02.05.2014 langte die Berufung der bP gegen den Bescheid der bB bei dieser ein.
Am 12.05.2014 langte der Akt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Am 03.02.2014 stellte die bP einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und unter anderen einen Antrag auf Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung". Von der bP wurden diesbezüglich nachfolgende medizinische Unterlagen bzw. Befunde beigelegt:
Medizinischer Fragebogen der XXXX (ohne ersichtlichem Datum),
Schlussbericht der Unfallabteilung des XXXX vom 24.10.2007,
Schlussbericht XXXX vom 30.09.2008,
Entlassungsbericht XXXX vom 30.04.2009,
Radiologischer Befund XXXX vom 16.03.2012
Ambulanzbericht XXXX vom 06.07.2012.
Die bP wurde am 18.03.2014 im Auftrag der bB zur ärztlichen Untersuchung bei XXXX (Arzt für Allgemeinmedizin) eingeladen. Ein diesbezügliches fachärztliches Sachverständigengutachten zur Person der bP (datiert mit 18.03.2014), welches mit nachfolgendem relevanten Inhalt angeführt wird, wurde nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) erstellt:
Anamnese, Derzeitige Beschwerden:
Lungen-TBC 1970 abgeheilt. 1999 Schulterarthroskopie links und offene Sehnennaht Supraspinatussehne. 2003 Schulterarthroskopie rechts und Supraspinatussehnennaht offen. 2005 nochmals offene Schulteroperation links, Rotatorensehnennaht und Rekonstruktion. 2008 KTEP links. 2009 KTEP rechts. 2012/6 dorsoventrale Stabilisierung L4-S1.
Derzeitige Beschwerden:
Beschwerden hat er nach wie vor an den Kniegelenken und an der WS. Keine Behandlung diesbezüglich, nimmt Parkemed bei starken Schmerzen, fast täglich abhängig von Witterung. Momentan ist die WS am ärgsten, Schmerzlokalisation lumbal und ausstrahlend bis in das linke Kniegelenk. Lähmungen verneint er, allerdings war vor der WS-Op ein komisches Gefühl wie eingeschlafen an den Zehen, beim Gehen fällt ihm öfter die Großzehe links hinunter. Das linke Knie schwillt an. Die Wegstrecke gibt er mit 1 km an. Stiegen steigen langsam, aber möglich.
Die linke Schulter ist eingeschränkt, rechts "geht es". Links kann er nicht über Kopf greifen, er ist Rechtshänder. Ankleiden ist erschwert, Waschen mit rechts.
Der Blutdruck ist erhöht und wird mit Medikamenten behandelt, kontrolliert beim Internisten. Wegen Zittern der Hände nimmt er einen ß-Blocker in niedriger Dosierung. Wegen Prostatabeschwerden nimmt er Tamsu, auch eine Harnwegsinfektion hatte er einmal, keine Inkontinenz. Harnlassen ist erschwert. Keine Malignität, keine Op bisher.
Status (Kopf/Fußschema) - Fachstatus:
Kopf: Gleitsichtbrille, Gehör normal, Tf grauweißlich, Rachen bland, Gebiss saniert
Hals: Blande SD-Region
Lnn: Äußere Stationen frei
HWS: Normale Beweglichkeit, kein Reizzustand
O.Ext.: Narben nach Schulter-Op beidseits, bland. Armhebung links bis 60°. Rechts über 90° möglich. Nackengriff und Kreuzgriff links erschwert. Grobneurologisch keine Ausfälle
Thorax: Cor rhy. HA, kein pathologisches Geräusch. Pulmo VA, Basen normal stehend.
Abdomen: Adipositas, kein DS, keine pathologische Resistenz.
BWS/LWS: Mäßiger Rundrücken, Streckhaltung der LWS, FBA 50 cm, Lasegue links positiv, blande Narbe nach Versteifungsoperation der LWS.
Untere Ext.: Hypästhesie links Großzehe und rechts gluteal angegeben. Kniegelenke gerade, blande Narben nach KTEP beidseits. Diskretes Ballotement linke Patella. Beweglichkeit beidseits S 0-5-110. Schwäche der Fußhebung links.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Stepperartiges Gangbild links
Ergebnis der durchgeführten Untersuchung:
Lfd.
Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Pos. Nr. GdB %
1
2
3
4
5 Versteifungsoperation L4-L6, Vorfußheberschwäche links
Position 02.01.03 mit 50% angenommen aufgrund der WS-Schädigung, Zustand nach Stabilisierungsoperation L4-L6, Parästhesien, Schwäche der Vorfußhebung links.
Kniegelenksendoprothesen beidseits, Schwellneigung, Funktionseinschränkung
Position 02.05.19 mit 30% angenommen aufgrund der Funktionsbehinderung beider Kniegelenke, geringen Grades, Schwellneigung und Schmerzhaftigkeit vor allem links, daher oberer Rahmensatz
Funktionsbehinderung links Schultergelenk
Position 02.06.03 mit 20% angenommen aufgrund der mittelgradigen Funktionseinschränkung des linken Schultergelenkes, Gegenarm, Behinderung beim Ankleiden.
Bluthochdruck
Position 05.01.01 mit 10% angenommen wegen des ausreichend eingestellten Blutdruckes.
Blasenentleerungsstörung
Position 08.01.06 mit 10% angenommen wegen der Entleerungsstörung der Blase mit obstruktiover Miktionssymptomatik, keine Inkontinenz 020103
020519
020603
050101
080106 50
30
20
10
10
Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende Gesundheitsschädigung stellt die WS-Versteifung dar mit neurologischen Ausfällen vor allem an der linken unteren Extremität, Vorfußheberschwäche links. Anhebung um eine Stufe auf 60% aufgrund der operierten Kniegelenksarthrose beidseits, geringgradige Funktionsbehinderung jedoch Schwellneigung und chronische Schmerzhaftigkeit vor allem links. Die übrigen Gesundheitsschädigungen steigern nicht, beim linken Schultergelenk handelt es sich um den Gegenarm.
Zusatzeintragungen:
Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkung liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" nicht vor.
Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, weil:
Eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann bzw. weil die Verwendung des erforderlichen Behelfes die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert.
Sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die Möglichkeit des Ein_ und Aussteigens unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt.
Sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt.
Begründung: Die Wegstrecke und allgemeine Mobilität für die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels erscheint ausreichend.
Das Gutachten wurde der bP am 25.03.2014 im Rahmen des Parteiengehörs gem § 45 AVG beigebracht.
Am 31.03.2014 erging der Bescheid der bB an die bP, in welchem ihr Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" abgewiesen wurde.
Am 31.03.2014 wurde der bP von der bB der Behindertenpass übermittelt.
Laut Aktenvermerk gab die bP der bB in einem Telefonat bekannt, nie angegeben zu haben 1 km gehen zu können, wie es im Sachverständigengutachten erwähnt wird. Es wurde ihr daraufhin mitgeteilt, sie möge eine Beschwerde an die bB übermitteln.
Am 02.05.2014 ging die Beschwerde der bP fristgerecht bei der Erstinstanz ein, in welcher sie sich mit dem Inhalt des ergangenen Bescheides nicht einverstanden erklärt. Sie gibt an, nicht in der Lage zu sein, weitere Strecken als höchstens 100 Meter zurückzulegen. Anbei übermittelte die bP folgende weitere Unterlagen:
Schreiben von XXXX vom 02.04.2014.
In diesem Schreiben führt der Arzt sinngemäß zusammengefasst aus, dass die bP eine Gehleistung von ca. 100 m habe.
Am 12.05.2014 langte der Akt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister, bzw. dem im Akt befindlichen sonstigen relevanten Unterlagen.
2.2. Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt. (VwGH vom 20.03.2001, GZ 2000/11/0321)
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht. (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151)
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
In dem, für die Entscheidungsfindung der bB in Auftrag gegebenen, Sachverständigengutachten wird zwar auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP eingegangen, aber in Zusammenhang mit der Frage weshalb die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass, nicht vorliegt, nur eine sehr rudimentäre bzw. oberflächliche Argumentation geliefert.
So wird in dem besagten Gutachten diesbezüglich ausgeführt: "die Wegstrecke und allgemeine Mobilität für die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels erscheint ausreichend".
Es genügt nach der Rechtsprechung des VwGH nicht, in einem ärztlichen Sachverständigengutachten die dauernde Gesundheitsschädigung darzustellen, vielmehr müssen in einem Gutachten die Auswirkungen der Gesundheitsschädigungen eines BF auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt werden. "Im konkreten Fall hätte daher mit Hilfe der ärztlichen Sachverständigen festgestellt werden müssen, ab welcher Gehstrecke beim Beschwerdeführer angesichts der genannten Gesundheitsschädigungen Schmerzen oder andere Leidenszustände .... auftreten und welches Ausmaß diese Auswirkungen im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer zu bewältigende Distanz bis zur nächsten Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel erreichen. Gleiches gilt hinsichtlich möglicher Schmerzen oder anderer wesentlicher Auswirkungen bei der Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln" (VwGH v. 23.05.2012, 2008/11/0128).
Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist diesbezüglich das Gutachten nicht schlüssig und nachvollziehbar. Aufgrund der vom Sachverständigen gewählten Wortwahl "erscheint ausreichend" fehlt es gerade betreffend des Antragsbegehrens an einer ausführlichen und nachvollziehbaren Begründung. Dementsprechend liegt ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren der bB vor (VwGH vom 20.03.2001, GZ 2000/11/0321).
Wie der VwGH auch, wie bereits oben angeführt, aussprach, bilden die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar.
Gleiches gilt wenn in dem Gutachten von Sachverständigen das Ergebnis derart formuliert wird, dass letztendlich kein Gutachterurteil im engeren Sinn vorliegt. Die vom Sachverständigen herangezogene Begründung "erscheint ausreichend" lässt demnach den Schluss zu, dass nur, wenn überhaupt, eine oberflächliche Auseinandersetzung mit dem Antragsbegehren bezüglich des Zusatzeintrages vom Sachverständigen vorgenommen wurde. Ebenso ist die Art und Weise der Tatsachenermittlung wie der Sachverständige zu der Beurteilung kommt, dem Gutachten nicht zu entnehmen bzw. nicht nachvollziehbar, was aber der zitierten Judikatur des VwGH in Zusammenhang mit den Anforderungen an ein Sachverständigengutachten widerspricht .
Zusammenfassend erfüllt das, von der bB für seine Entscheidung herangezogene, Sachverständigengutachten nicht die von der einschlägigen Judikatur geforderten Mindestanforderungen und leidet dadurch an einem wesentlichen Mangel (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Weiters wurde nach Ansicht des Gerichtes von der bB das Parteiengehör gegenüber der bP im erforderlichen Ausmaß nicht gewahrt. Wie aus dem Sachverhalt zu entnehmen ist, wurde der bP am 25.03.2013 im Sinne des § 45 AVG ein Parteiengehör eingeräumt. Der Bescheid der bB wurde mit 31.03.2014 datiert. Mangels eines Zustellnachweises ist es nicht nachvollziehbar zu welchem Datum der bP der Bescheid zugestellt bzw. abverfügt wurde.
Es ist auch den Unterlagen kein Hinweis zu entnehmen, dass die bP auf das Parteiengehör ausdrücklich verzichtet hat. Somit stand der bP keine Möglichkeit zu, zu dem Gutachten Stellung zu nehmen bzw. ein weiteres fachärztliches Gutachten beizubringen.
Dies hat zur Folge, dass seitens der bB die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, indem der Sachverhalt iSd § 37 AVG nicht ausreichend ermittelt wurde, keine Berücksichtigung fanden.
Bei Einhaltung der gebotenen verfahrensrechtlichen Bestimmungen hätte die bB ihre Entscheidung aufgrund einer anderen, nämlich umfassenderen Befund- und Beweislage getroffen.
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF
Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF
Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF
Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
...
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1 im Generellen und die in den Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
Gem. § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Dies auch unter dem Aspekt, dass, um eine Entscheidung in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren treffen zu können, vorher vom Bundesverwaltungsgericht noch notwendige ergänzende Ermittlungen durch Einholung von weiteren Sachverständigengutachten vorzunehmen wären. Dementsprechend würde es das Verfahren iSd § 28 Abs. 2 VwGVG nicht beschleunigen und auch keine Kostenersparnis mit sich bringen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Gemäß § 14 Abs 1 VwGVG steht es in Verfahren gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde grundsätzlich frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gegenständliche Entscheidungsform stellt nach Ansicht des ho. Gerichtes ein verfahrensökonomisches Instrument, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche verfahrensbeschleunigende Wirkung dar, welches generell vorab durch die Behörde zu prüfen und einzelfallbezogen in Betracht zu ziehen wäre.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt - wie unter Punkt II. ausgeführt - mangelhaft ermittelt. Im Zuge des fortgesetzten Verfahrens beim Bundessozialamt werden auch die zwischenzeitlich neu vorgebrachten Krankheitszustände bzw. ärztlichen Befunde zu berücksichtigen sein.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Nach Ansicht des Gerichtes liegt zwar die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Prüfung der Beschwerde vor. Eine Senatszuständigkeit, wie sie im § 45 Abs. 3 BBG normiert ist, wird dadurch aber nicht begründet. Dies ergibt sich u.a. aus § 28 iVm § 31 VwGVG in Zusammenschau mit der zitierten Bestimmung des BBG. Laut § 45 Abs. 3 BBG liegt eine zwingende Senatszuständigkeit hinsichtlich Entscheidungen in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung vor. Im gegenständlichen Fall bedarf es aber keiner Entscheidung auf Grundlage der zitierten Bestimmung des BBG.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG liegt zwar grundsätzlich die Zuständigkeit eines Senates mit Laienrichterbeteiligung vor. Gem. § 28 Abs 3 VwGG ist die Aufhebung und Zurückverweisung an die Behörde mittels Beschluss vorzunehmen. Die Rechtssache wird dadurch nicht materiell erledigt, sondern handelt es sich um eine prozessuale Entscheidung. Gemäß § 9 Abs 1 Satz 1 und 2 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Da die Rechtssache für eine materielle Entscheidung mangels hinreichend feststehenden Sachverhaltes für den Senat noch nicht verhandlungs- bzw. entscheidungsreif war, ergibt sich die Zuständigkeit des vorsitzenden Einzelrichters für diese Zurückverweisung.
3.3. Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Im vorliegenden Fall stand bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen konnte.
3.4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf die relevanten Bestimmungen des BBG nicht ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Hinsichtlich der Entscheidung als Einzelrichter gemäß §§ 6, 9 BVwGG iVm § 28 VwGVG liegen aber nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes Gründe vor, insbesondere aufgrund der im § 45 Abs. 3 BBG normierten Senatszuständigkeit, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen.
In diesem Sinne ist die Revision zulässig.
Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
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