L509 1420572-3•BVwG L509 1420572-3
L509 1420572-3Bundesverwaltungsgericht19.08.2014
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Prozesshindernis der<br/>entschiedenen Sache, strafrechtliche Verfolgung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2014, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG iVm § 68 Abs 1 AVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF), ein pakistanischer StA, brachte am 10.06.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Folgeantrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde er am 12.06.2014 erstbefragt (AS 5ff) und am 08.07.2014 (AS 39ff) bei der belangte Behörde niederschriftlich einvernommen. Als Begründung für die neuerliche Antragstellung brachte er vor, dass die Fluchtgründe von seinem ersten Antrag aufrecht blieben. Neue Gründe seien, dass seine Eltern das Heimatdorf verlassen hätten müssen und die Polizei glaube, sie seien Terroristen. Die Eltern des Beschwerdeführers würden jetzt im Iran leben. Sein Bruder sei seit 1 1/2 Jahren im Gefängnis, weil die Polizei annehme, dass er für die Taliban arbeite. Im Falle der Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, von den Taliban getötet zu werden, da diese glauben würden, sein Bruder arbeite für die Polizei. Er befürchte auch, ins Gefängnis zu kommen, was bereits vor seiner Flucht bei Gericht entschieden worden sei.
2. Für den Beschwerdeführer wurde der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater bestellt.
3. Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 08.07.2014, die in Gegenwart einer Rechtsberaterin des Vereins VMÖ durchgeführt wurde, bestätigte der Beschwerdeführer zunächst, dass er die beigestellte Rechtsberatung in Anspruch genommen hätte, dass er gesund sei und er keine Beweismittel oder identitätsbezeugende Dokumente vorlegen könne. Seine Familie lebe nicht mehr in Pakistan und er könne deshalb auch keine Beweismittel vorlegen. In Österreich habe er keine Verwandten und lebe er nicht in einer Lebensgemeinschaft. Einen Deutschkurs habe er nur für 2 Wochen besucht, dann seien Ferien gewesen und nach den Ferien sei er nicht mehr hingegangen. An sein Vorbringen im Vorverfahren könne er sich nicht mehr bzw. nur mehr teilweise erinnern. Er wisse nicht, was er genau gesagt hätte. Er sei in Österreich "wegen Rauschgift" inhaftiert gewesen. Ein Gerichtsverfahren sei jedoch nicht anhängig. Nach Rechtskraft der Entscheidung nach dem ersten Antrag hätte er seinen Lebensunterhalt durch Verteilung von Reklame und Zeitschriften finanziert, dazu bräuchte man in Österreich keine Arbeitserlaubnis. Seine Fluchtgründe seien, dass es in Pakistan einen Streit nach einem Kricketspiel gegeben hätte. Dabei sei eine Person namens XXXX schwer verletzt worden und drei oder vier Tage später verstorben. Es sei eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet worden. Deswegen sei er aus Pakistan geflohen. Die Familie des Getöteten hätte dann im 3. oder 4. Monat des Jahres 2013 begonnen, der Familie des Beschwerdeführers Schwierigkeiten zu machen. Seine Eltern und der Bruder seien von der Polizei festgenommen sowie für einen Monat und sieben Tage in Haft angehalten worden. Der Beschwerdeführer hätte damals freiwillig nach Pakistan zurückkehren wollen, seine Eltern hätten aber zu ihm gesagt, dass er nicht zurückkehren solle, da er Schwierigkeiten in Pakistan bekommen würde. Seine Familie sei nach
XXXX ausgewandert. 9 Monate danach hätten dort Probleme mit den Taliban angefangen. Die Polizei hätte den Bruder festgenommen und ihm vorgeworfen, für die Taliban zu arbeiten. Bei einer Rückkehr nach Pakistan würde auch der Beschwerdeführer festgenommen werden. Er wüsste auch nicht, wohin er in Pakistan gehen soll, alleine könne man dort nicht leben.
Nach Mitteilung der belangten Behörde gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wiederholte der Beschwerdeführer, dass er nicht nach Pakistan zurück wolle. Seine Eltern seien im Iran und würden auch hierher kommen wollen. Die Lage in Pakistan sei noch viel schlechter geworden.
Dem Beschwerdeführer wurden in der Folge Länderfeststellungen zu Pakistan ausgefolgt und ihm Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen.
Der Beschwerdeführer brachte am 18.07.2014 eine handschriftlich, in seiner Landessprache verfasste Stellungnahme ein. Die Stellungnahme wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer Übersetzung zugeführt. Der Beschwerdeführer führt in der Stellungnahme aus, dass man in Pakistan nie wisse, wann eine Bombe explodiert und er verweist allgemein auf den Anstieg des Terrorismus, was man täglich im Internet und in den TV-Medien sehen könne. Er äußerte überdies den Wunsch, in Österreich bleiben und eine Chance bekommen zu wollen.
4. Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2014, Zl. 810781602-14696609 EASt-Ost wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 05.08.2014zu eigenen Handen zugestellt.
4. Dagegen brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Die Beschwerde langte samt Akt am 14.08.2014 bei der gemäß der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Gerichtsabteilung L 509 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Bundesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt und in den Akt des Vorverfahrens Zl. 11 07.816 BAW.
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, ist an dem angegebenen Datum geboren und pakistanischer Staatsangehöriger. Er ist am 25.07.2011 illegal nach Österreich eingereist.
1.2. Der Beschwerdeführer hat bereits am 25.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.08.2011 in allen Spruchpunkten abgewiesen wurde. Der dagegen eingebrachten Beschwerde an den Asylgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom 08.02.2012, Zl. E9 420.572-1/2011/8E in Spruchpunkt I. nicht stattgegeben und die Beschwerde gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich Spruchpunkt II. und III. hingegen wurde der Beschwerde stattgegeben, die angeführten Spruchpunkte behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Das Bundesasylamt wies nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 03.09.2012, Zl. 11 07.816-BAW, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 AsylG 2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen. Der dagegen eingebrachten Beschwerde an den Asylgerichtshof wurde nicht stattgegeben und diese mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.10.2012 gemäß §§ 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde rechtswirksam am 24.10.2012 zugestellt und ist mit diesem Datum in Rechtskraft erwachsen.
Der Asylgerichtshof erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers im ersten Verfahrensgang (Erkenntnis vom 08.02.2012) -bei Unterstellung der Glaubhaftigkeit - rechtlich als nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer machte eine Strafverfolgung seiner Person im Herkunftsland wegen des Vorwurfs, einen Menschen ermordet zu haben, geltend und der Asylgerichtshof erkannte eine solche Verfolgung grundsätzlich als nicht ungerechtfertigt. Es sei nicht Aufgabe der Genfer Flüchtlingskonvention, Justizflüchtlinge vor einer an sich gerechtfertigten Strafverfolgung zu schützen. Ein asylrelevantes Motiv für diese Verfolgung sei nicht dargetan worden bzw. auch amtswegig nicht zu erkennen gewesen.
Bezogen auf ein Refoulementverbot sah der Asylgerichtshof in dieser Entscheidung den Sachverhalt durch die belangte Behörde nicht ausreichend ermittelt, behob die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Erstbescheides und verwies die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Ermittlungen und neuen Entscheidung an die belangte Behörde zurück.
Im zweiten Erkenntnis vom 18.10.2012 erachtete der Asylgerichtshof das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft und erkannte er weder aus in den persönlichen Gründen des Beschwerdeführers noch in der allgemeinen Sicherheitslage in Pakistan, dass der Beschwerdeführer einer realen Gefährdung am Leben oder der körperlichen Unversehrtheit im Falle der Rückkehr ausgesetzt wäre. Ebenso erachtete er die durch die Ausweisung stattfindende Einschränkung der durch Art. 8 EMRK zur gewährleistenden Rechte nach einer Interessenabwägung als gerechtfertigt im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK.
1.3. Der Beschwerdeführer hat mit 10.06.2014 einen neuen Antrag auf Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Es handelt sich dabei um einen Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 23 ASylG 2005.
Der Beschwerdeführer wurde am 22.03.2013 beim Landesgericht für Strafsachen Graz unter Zl. 006HV27/2013i gemäß §§ 27, Abs. 1 Z 1 1.
u. 2. Fall (vorschriftswidriger Erwerb und Besitz von Suchtgift), 28a Abs. 1 5. Fall (Überlassen und Verschaffen einer die Grenzmenge überschreitenden Menge von Suchtgift an einen anderen) Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt, mit einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Das Urteil ist seit 26.03.2013 rechtskräftig.
Im Folgeantragsverfahren hat der Beschwerdeführer keine Gründe vorgebracht, die einen geänderten Sachverhalt im Hinblick auf asyl- oder refoulementbezogene Umstände darstellen würden. Es haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer in einem relevanten Ausmaß körperlich oder psychisch erkrankt wäre, so dass eine Rückkehr in das Herkunftsland Pakistan eine reale Gefährdung seiner körperlichen Integrität oder gar Lebensgefahr mit sich bringen würde. Er ist vielmehr gesund und in einem erwerbsfähigen Alter. Es ist aber auch im Folgeantragsverfahren nicht hervorgekommen, dass sich die Lage in Pakistan seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung über den Erstantrag so sehr verschlechtert hätte, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan als reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nichts anders bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
Zu A)
1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.04.2007, 2004/20/0100, ausführte, ist eine neue Sachentscheidung, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10. 1999, 96/21/0097).
Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, d.h. könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl. VwGH 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 19.7.2001, 99/20/0418). Die belangte Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Antrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 24.02.2000, 99/20/0173, mwN.).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde (das Verwaltungsgericht) darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde (des Verwaltungsgerichtes), den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde (das Verwaltungsgericht) darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207).
"Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht den neuerlichen Antrag auf Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
2. Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass der erste Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 25.07.2011 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.02.2012 (rechtskräftig am 15.02.2012) im Hinblick auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. mit Erkenntnis vom 18.10.2012 (rechtskräftig am 24.10.2012) im Hinblick auf §§ 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 abgewiesen wurde.
Der vom Beschwerdeführer am 10.06.2014 gestellte zweite Antrag auf internationalen Schutz wurde nunmehr mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.08.2014, Zl. 810781602-14696609 EASt-Ost gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der maßgebliche Sachverhalt nunmehr, im Zuge der zweiten Antragstellung des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, in einer für eine neue Entscheidung relevanten Weise geändert hat. Dies aus folgenden Gründen:
Der Beschwerdeführer hat in gegenständlichem Verfahren seinen Antrag damit begründet, dass es in Pakistan einen Streit nach einem Kricketspiel gegeben hätte. Dabei sei eine Person namens XXXX schwer verletzt worden und drei oder vier Tage später verstorben. Es sei eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet worden. Deswegen sei er aus Pakistan geflohen. Die Familie des Getöteten hätte dann im 3. oder 4. Monat des Jahres 2013 begonnen, der Familie des Beschwerdeführers Schwierigkeiten zu machen. Seine Eltern und der Bruder seien von der Polizei festgenommen sowie für einen Monat und sieben Tage in Haft angehalten worden. Der Beschwerdeführer hätte damals freiwillig nach Pakistan zurückkehren wollen, seine Eltern hätten aber zu ihm gesagt, dass er nicht zurückkehren solle, da er Schwierigkeiten in Pakistan bekommen würde. Seine Familie sei nach XXXX ausgewandert. 9 Monate danach hätten dort Probleme mit den Taliban angefangen. Die Polizei hätte den Bruder festgenommen und ihm vorgeworfen, für die Taliban zu arbeiten.
Soweit der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren erneut behauptet, er werde aufgrund des Vorwurfes, er hätte im Zuge eines Streites unter Kricketspielern jemanden getötet, verfolgt, ist auszuführen, dass die Beurteilung dieses Vorbringens bereits Gegenstand des ersten Asylverfahrens war, über welches zuletzt der Asylgerichtshof mit zwei Erkenntnissen vom 08.02.2012 und vom 18.12.2012 rechtskräftig abgesprochen und das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungssituation aus den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründen verneint und keine Abschiebungshindernisse festgestellt hat.
Insoweit ist der belangten Behörde nichts entgegenzusetzen, wenn sie in ihrem Bescheid vom 04.08.0214 ausführt, dass der Beschwerdeführer keine neuen Gründe oder damit in Zusammenhang stehende Ereignisse vorgebracht hat.
Sofern der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren nunmehr vorbringt, dass seine Familie (Eltern, Bruder) festgenommen und in Haft genommen worden seien und sie den Heimatort verlassen hätte müssen, ist auszuführen, dass gemäß der ständigen, oben zitierten, Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an dem eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann.
Das Bundesverwaltungsgericht teilt auch in diesem Fall die Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wonach das gegenständliche Vorbringen keinen glaubhaften Kern aufweist. Es schließt sich somit der Auffassung der belangten Behörde an. Die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren sind nicht geeignet, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und es kann somit kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden.
Schon allein aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer zunächst behauptete, seine Familie hätte ihr Heimatdorf verlassen müssen und lebe jetzt im Iran sowie sein Bruder sei seit 1 1/2 Jahren im Gefängnis (AS 9), um später - abweichend davon - auszuführen, dass seine Familie (nicht in den Iran, sondern) nach XXXX ausgewandert sei (AS 45), um schließlich vorzubringen, seine Mutter, sein Vater und sein Bruder seien von der Polizei festgenommen worden und einen Monat und sieben Tage in Haft gewesen (AS 43), ist nicht von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und somit einer relevanten Sachverhaltsänderung auszugehen. Wechselnde und einander widersprechende Vorbringen sprechen gegen die Glaubwürdigkeit des Vortragenden und lassen das Geschehen nicht glaubhaft erscheinen.
Persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zeigt sich auch darin, dass er auf die Frage, was er in seinem ersten Asylverfahren vorgebracht hätte, zunächst antwortete, er könne sich nicht mehr daran erinnern bzw. erst auf den Hinweis, dass er sich doch daran erinnern müsste, aus welchem Grund er das Heimatland verlassen hat, ausführte, er könne sich wohl teilweise erinnern, aber er wisse nicht, was er genau gesagt habe. Im Übrigen beantwortete der Beschwerdeführer die Frage, ob er in Österreich vorbestraft sei, wahrheitswidrig mit "Nein". Erst als ihm die Inhaftierung in XXXX vorgehalten wurde, räumte er die Verurteilung wegen eines Suchgiftdeliktes ein. Abgesehen von diesen Hinweisen auf die persönlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers verweist die belangte Behörde zu Recht darauf, dass der Beschwerdeführer im Erstverfahren selbst sein eigenes - nun im gegenständlichen Verfahren wiederum als Grundlage für den Folgeantrag geltend gemachtes - Vorbringen ausdrücklich als die Unwahrheit bezeichnete (vergl. dazu die Einvernahme im Vorverfahren vom 03.09.2012, AS 220). D.h. er hat schon im Vorverfahren ein nicht den Tatsachen entsprechendes Vorbringen erstattet (was vom Asylgerichtshof im Hinblick auf die Asylrelevanz ohnedies als nicht erheblich angesehen wurde, da Furcht vor einer strafgerichtlichen Verfolgung wegen Mordes auch bei Wahrunterstellung im allgemeinen nicht von der GFK geschützt wird). Dies hat auch zur Abweisung des ersten Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten geführt.
Es konnte aufgrund des ersten Antrages aber auch kein refoulementrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Wie die belangte Behörde richtig feststellte, stützt der Beschwerdeführer sein Vorbringen im gegenständlichen Verfahren auf seine ursprünglich schon im ersten Asylverfahren ins Treffen geführten Ausführungen und bezweckt er, mit weiteren Behauptungen diese Sache erneut einer inhaltlichen Behandlung zuzuführen. Ein glaubhafter Kern ist jedoch im neuen Vorbringen nicht enthalten. Es baut lediglich auf das frühere, nicht glaubhafte Vorbringen auf. Insofern ist von einer bereits entschiedenen Sache auszugehen.
Die belangte Behörde hat auch hinreichend aktuelle Feststellungen zum Herkunftsland Pakistan getroffen (die Feststellung stammen zum größten Teil aus Quellen des Jahres 2013), die dem Beschwerdeführer auch zur Kenntnis gebracht wurden. Der Beschwerdeführer hat dazu mit handschriftlichen Ausführungen Stellung genommen. Diese handschriftlichen Ausführungen sprechen die allgemeine Sicherheitslage in Pakistan an, wie sich auch aus den zitierten Quellen ergibt. Der Beschwerdeführer schreibt dazu in zwei Sätzen wörtlich (gemäß der deutschen Übersetzung): "In Pakistan weiß man nie, wann eine Bombe explodiert und Menschen verlieren ständig ihr Leben." [....] "Sie können täglich im Internet und TV-Medien sehen wie viele Menschen täglich dort ihr Leben durch immer mehr Terrorismus verlieren. [....]" Offenbar gibt der Beschwerdeführer damit zu bedenken, dass es in Pakistan häufig (und verstärkt) Terroranschläge gibt und dass es um die allgemeine Sicherheitslage in Pakistan nicht zum Besten bestellt ist. Mündlich gab er an, die Lage in Pakistan sei seit der letzten Entscheidung noch viel schlechter geworden (AS 47). Er vermeint damit für sich selbst, dass er im Falle der Rückkehr schon deshalb einer realen und relevanten Gefährdung ausgesetzt wäre.
Im Grunde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes dieser Einschätzung der Sicherheitslage in Pakistan nicht entgegengetreten, zumal eine solche auch den von der belangten Behörde zitierten Berichten und dem ho. Amtswissen zu entnehmen ist. Damit sind aber in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers noch keine konkreten und vor allem keine neuen Umstände aufgezeigt, die ihn - über eine bloße Möglichkeit hinaus - an seinem Leben oder Gesundheit real gefährdet erscheinen ließen. Insofern ist somit kein neuer Sachverhalt gegeben, der eine neue Entscheidung erfordert würde. All diese Umstände wurden in den Erstentscheidungen bereits berücksichtigt. Seither haben sich keine gravierenden Änderungen in der Sicherheitslage Pakistans ergeben, die eine andere Entscheidung bezogen auf den hier vorliegenden Fall erfordern würde. Neben der allgemein als schlecht zu beurteilenden Sicherheitslage in Pakistan hat der Beschwerdeführer keine auf seine Person bezogenen Bezugspunkte herstellen können, die gerade für ihn eine reale Gefährdung aus heutiger Sicht naheliegend erscheinen ließe.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das nunmehrige Vorbringen des BF nicht geeignet ist, eine anders lautende Entscheidung herbeizuführen, weswegen die belangte Behörde zu Recht vom Vorliegen einer entschiedenen Sache ausgegangen ist.
Wie im angefochtenen Bescheid und in den Vorverfahren bereits dargelegt, ist im Falle des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass es im Falle einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat zu einem realen Risiko einer Verletzung von Art. 2 EMRK. Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Ebenso wenig kam im gegenständlichen Verfahren hervor, dass konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein und wird darauf hingewiesen, dass auch im nunmehrigen (zweiten) Verfahren keinerlei Umstände hervorgekommen sind, die nicht von den ersten Entscheidungen bereits umfasst waren. Einer neuerlichen Entscheidungen steht die Rechtskraft der Erstentscheidungen entgegen.
Da keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die von der belangten Behörde von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, zumal sich weder die allgemeine Situation in Pakistan in der Zeit, seit der Rechtskraft der Erstentscheidungen entscheidungswesentlich geändert hat, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine solche Änderung eingetreten ist, ist die belangte Behörde im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.
3. Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).
Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die entsprechende Judikatur wurde bereits im Erkenntnis zitiert. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.