BVwG L508 1434792-1

L508 1434792-1Bundesverwaltungsgericht19.08.2014

Regest

mangelnder Anknüpfungspunkt, private Verfolgung, staatlicher Schutz,<br/>Wiederaufnahmsantrag

Gesamter Gesetzestext

BVwG L508 1434792-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L508.1434792.1.01

Spruch

L508 1434792-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG über den Antrag vom 14.04.2014 des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch RAe Mag. Josef Phillip BISCHOF Mag. Andreas LEPSCHI, zu Recht erkannt:

A) Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.02.2014 zu Zl. L508 1434792-1/6E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 abgewiesen.

B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Mit Antrag vom 14.04.2014 begehrte der Antragsteller die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.02.2014 zu Zl. L508 1434792-1/6E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens.

I.2. Diesem Antrag ging nachfolgendes in Rechtskraft erwachsenes Asylverfahren voraus:

I.2.1. Der Antragsteller, ein Staatsangehöriger aus Pakistan, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 08.04.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2.2. Im Rahmen der verschiedenen Einvernahmen brachte der Antragsteller als Fluchtgrund private Streitigkeiten vor. Es habe Streitigkeiten gegeben, weil die Ziegen des Nachbarn ständig auf das Grundstück seiner Familie gekommen seien, wo diese die Ernte zerstört hätten. Sein Onkel und dessen Sohn seien bereits vom Nachbarn erschossen worden. Bisher sei der Nachbar noch nicht verurteilt worden, weil das Verfahren noch nicht beendet worden sei. Mehrere Gegner seien auch festgenommen und angezeigt worden. Er fürchte um sein Leben und habe deshalb Pakistan verlassen. Auf Nachfrage gab er an, dass seine Eltern, drei Brüder und eine Schwester nach wie vor in Pakistan leben würden. Eine Verfolgung seitens des Staates, sowie aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion wurde ausdrücklich verneint.

Im Übrigen wurden dem Antragsteller die aktuellen Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat Pakistan zur Kenntnis gebracht und gab er hierzu keine Stellungnahme ab.

I.2.3. Mit Bescheid vom 16.04.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt und im Rahmen einer Eventualbegründung ausgeführt, dass dem Antragsteller bei Glaubhaftunterstellung seines Fluchtvorbringens die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen stünde.

I.2.4. Dagegen erhob der Antragsteller wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

Im Rahmen der Beschwerde wird zunächst beantragt, diesem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Beantragt wird weiters die Stattgabe der Beschwerde, dem Antragsteller internationalen, jedenfalls aber subsidiären Schutz zu gewähren, in eventu lediglich die Ausweisungsentscheidung zu beheben. Ferner wird die Nachreichung einer begründeten Stellungnahme in Aussicht gestellt; dem kam der Antragsteller aber nicht nach.

Mit diesem Rechtsmittel wurde kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.

I.2.5. Mit Erkenntnis vom 05.02.2014, Zl. L508 1434792-1/6E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.04.2013 gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet ab. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die ordentliche Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

Begründend wurde hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde gemäß § 3 AsylG 2005 ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen als unglaubwürdig gewertet werde und wurden die Gründe hierfür umfassend dargetan. Im Rahmen einer Eventualbegründung wurde dargetan, dass auch wenn man das Vorbringen des Antragstellers der rechtlichen Beurteilung zugrunde lege, dieses nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen könne, da dieses keinen GFK-Konnex aufweise. Ferner wurde im Rahmen der Eventualbegründung dargetan, dass selbst wenn man dem Vorbringen einen GFK Konnex unterstellte, sich für den Antragsteller daraus nichts gewinnen ließe, da der pakistanische Staat bei Bedrohungen durch Private grundsätzlich schutzfähig sei und der Antragsteller allfälligen Bedrohungen auch durch die Verlegung seines Wohnsitzes in einen anderen Landesteil Pakistans entgehen könnte, ihm sohin die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen stünde. Ferner wurde umfassend dargetan, warum dem Antragsteller der Status des subsidiären Schutzberechtigten gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG nicht zu erteilen sei.

Hinsichtlich der Zurückverweisung der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde wie folgt ausgeführt:

"Im gegenständlichen Fall wurden weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt.

Der Beschwerdeführer ist seit etwa Anfang April 2013 in Österreich aufhältig. Er verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen. Eine legale regelmäßige Erwerbstätigkeit, umfassende Deutschkenntnisse, Kursbesuche, ein Studium oder eine Tätigkeit in einem Verein haben sich im Verfahren nicht ergeben.

Insbesondere aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, dass allein aus diesem Grunde die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären wäre.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher diesfalls die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage neu zu prüfen haben."

I.2.6. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.02.2014 wurde dem Antragsteller am 03.03.2014 persönlich zugestellt.

I.2.7. Am 15.04.2014 langte der verfahrensgegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens des Antragstellers vom 05.02.2014 zu Zl. L508 1434792-1/6E beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Dem Antrag wurden nachfolgende Unterlagen - teils in Kopie, teils in bestätigten oder attestierten Kopien - beigelegt:

FIR Nr. 5-24(1)

Gerichtsurteil des Gerichts Gujranwala vom 31.01.2013

Bestätigung des Gerichts in Gujranwala Nr 263/29

Post-mortem report Nr 34/09 und 35/09

Anzeige vom 02.06.2009 Nr 30260

zwei Zeitungsartikel betreffend den Vorfall vom 02.06.2009.

Der Antragsteller habe sich vielfältig im Zuge des Verfahrens bemüht, Bescheinigungsmittel bzw. Beweismittel aus seiner Heimat übersendet zu bekommen. Er habe dies auch im Zuge seines Verfahrens angekündigt. Der Antragsteller sei unverschuldet erst am 31.03.2014 in den Besitz der Beweismittel gelangt. Es ergebe sich bereits aus der Begründung des bekämpften Erkenntnisses (S 7), dass die Bescheinigung des vom Antragsteller in seinem Asylverfahren vorgebrachten Vorfalls vom 02.06.2009 für sich allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt hätte. Der vom Antragsteller geschilderte Vorfall vom 02.06.2009 sei im zurückliegenden Verfahren als völlig vage und unglaubwürdig eingestuft worden. Nunmehr lasse sich der Vorfall an Hand der vorliegenden Bescheinigungsmittel objektivieren.

Aus vorstehenden Erwägungen wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 05.02.2014, Zl. L508 1434792-1 abgeschlossenen Verfahrens rechtzeitig beantragt.

I.2.8. Die im Zuge des verfahrensgegenständlichen Antrages auf Wiederaufnahme vorgelegten Unterlagen wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichts einer Übersetzung zugeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.I. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der jeweils nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

II.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Abs. 3 leg. cit. lautet: Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

Neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel: Voraussetzung ist das Vorliegen eines von der antragstellenden Partei nicht verschuldeten - Tatsachenirrtums des VwG. Abgestellt wird auf sog nova reperta, die bereits vor Abschluss des Verfahrens vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind. Mit dem VwGH können auch "neu entstandene Beweismittel zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen, sofern sie sich auf "alte", also nicht ebenfalls neu entstandene Tatsachen beziehen (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159). Voraussetzung einer Wiederaufnahme ist weiters, dass die Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, eine im Hauptinhalt des Spruchs anders lautende Entscheidung herbeizuführen (relativer Charakter des Wiederaufnahmegrundes).

Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist. Ob das Verfahren tatsächlich einen anderen Ausgang nimmt, ist im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159). (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 32 VwGVG Anm. 9).

II.3. Der gegenständliche Antrag ist demnach gemäß § 32 VwGVG durch die zuständige Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zu entscheiden.

Verfahrensgegenständlich liegt eine rechtskräftige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes aus dem Februar 2014 vor, gegen die kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.

II.3.1. Es ist zunächst zu prüfen, ob der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag vom 14.04.2014, welcher am 15.04.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt ist, im Sinne des § 32 Absatz 2 VwGVG rechtzeitig ist.

Gemäß dem bereits oben zitierten § 32 Abs. 2 VwGVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt.

Daraus folgt:

Ausgehend von der Tatsache, dass der Antragsteller die nunmehr vorgelegten Unterlagen am 31.03.2014 erhalten hat und der gegenständliche Antrag am 14.04.2014 eingebracht wurde, war dieser Antrag als iSd § 32 Abs. 2 VwGVG rechtzeitig eingebracht anzusehen.

II.3.2. § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ist § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nachgebildet, zu dem eine entsprechende Judikatur des Verwaltungsgerichtshof vorliegt:

Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH v. 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,

Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH v. 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).

Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (Vgl. VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (Vgl. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).

Bei dem Verschulden im Sinne des § 69 Abs. 1 lit 2 AVG handelt es sich, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgeführt hat, um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (vgl. VwGH vom 10.10.2001, GZ. 98/03/0259; VwGH vom 09.06.1994, GZ. 94/06/0106).

Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).

Ein Wiederaufnahmegrund im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt unter anderem voraus, dass es sich um neue Tatsachen oder Beweismittel handelt und dass diese entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159).

In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, XXIV. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1 - 3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können.

II.3.2.1. Durch die vom Antragsteller in Vorlage gebrachten Unterlagen, werden zwar - sofern diese einer Echtheitsprüfung standhalten sollten (auf eine Echtheitsüberprüfung kann aber mangels Entscheidungsrelevanz verzichtet werden) - die vom Antragsteller geschilderten Ereignisse gegebenenfalls bescheinigt, jedoch übersieht der Antragsteller bzw. dessen rechtsfreundlicher Vertreter, dass auch der Umstand, dass das Fluchtvorbringen des Antragstellers für glaubwürdig erachtet werden würde, keine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeiführen könnte.

Wie im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.02.2014 zu Zl. L508 1434792-1/6E, bereits ausgeführt wurde, weisen die geltend gemachten Verfolgungshandlungen des Kontrahenten - selbst im Falle der hypothetischen Unterstellung des Wahrheitsgehaltes der Angaben des Antragstellers - keinen GFK-Konnex auf, sondern basieren auf einer rein wirtschaftlichen und kriminellen Motivation, womit der Antragsteller aus dem Vorbringen keine Asylrelevanz abzuleiten vermag. Jedenfalls ist aber davon auszugehen, dass der Antragsteller staatlichen Schutz in Anspruch nehmen könnte und ihm die zumutbare Möglichkeit offen steht, etwaigen privaten Verfolgungshandlungen durch einen innerstaatlichen Ortswechsel zu entgehen.

Es ist sohin zweifelsfrei anzunehmen, dass die - als neu hervorgekommene Beweismittel -vorgelegten Unterlagen weder allein noch in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens ein im Hauptinhalt des Spruches anders lautendes Erkenntnis (etwa im Sinne einer Asylgewährung oder der Gewährung von Refoulementschutz) herbeigeführt hätten.

Die Begründung des gegenständlichen Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens erfüllt somit nicht die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG, der dem § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nachgebildet ist.

Der Antrag auf Wiederaufnahme war daher jedenfalls spruchgemäß abzuweisen.

II.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Antrag auf Wiederaufnahme geklärt erschien und es sich bei der Einordnung, ob die Eignung eines vorgebrachten Wiederaufnahmegrundes vorliegt, um eine Rechtsfrage handelt (vgl. VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 32 VwGVG Anm. 9), konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).

II.5. Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Die gegenständliche Entscheidung weicht auch nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ab.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.