W192 2009824-1•BVwG W192 2009824-1
W192 2009824-1Bundesverwaltungsgericht18.08.2014
Beschwerdelegimitation, Familienverfahren, Revision zulässig,<br/>Säumnis, Säumnisbeschwerde
W 192 2009824-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr Ruso über die Beschwerde von XXXX, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 34 Abs. 5 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Armenien, hat in Österreich erstmals am 28.04.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der durch die Beschwerdeentscheidung des Asylgerichtshofs vom 09.08.2012 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten als auch einer subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde, wobei gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 festgestellt wurde, dass eine Zurückweidung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat Armenien unzulässig sei und die in der angefochtenen Entscheidung des Bundesasylamtes verfügte Ausweisung aufgehoben wurde.
Die Beschwerdeführerin hielt sich laut vorliegenden EURODAC-Trefferfällen in den Jahren 2011 bis 2013 zunächst nachweislich in der Schweiz und in Frankreich auf und stellte nach neuerlicher Einreise nach Österreich am 15.08.2013 für sich und ihre beiden in der Schweiz und in Frankreich geborenen minderjährigen Kindern einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Ebenso wurde durch den Lebensgefährten und den Vater der beiden genannten Kinder ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
1.2. Nach Durchführung von Konsultationen auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vom 18.02.2003 (Dublin II.-VO) stimmten die französischen Behörden mit Schreiben vom 09.09.2013 der Übernahme der Beschwerdeführerin und ihrer minderjährigen Kinder ausdrücklich zu.
Am 19.09.2013 wurde von der Beschwerdeführerin ein Ladungsbescheid für eine Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 24.09.2013 gegen Unterschriftsleistung übernommen. Aus dem Verwaltungsakt ist nicht ersichtlich, ob diese Einvernahme stattgefunden habe oder etwa auch abgesagt worden sei. Mit Schreiben vom 17.10.2013 verständigte das Bundesasylamt die zuständige Fremdenpolizeibehörde, dass der Beschwerdeführerin so wie ihren minderjährigen Kindern und ihrem Lebensgefährten die Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 zukomme und laut einem im Verwaltungsakt einliegenden Rückschein wurden der Beschwerdeführerin vier Aufenthaltsberechtigungskarten zugestellt.
Mit Schreiben ihres nunmehrigen Rechtsvertreters vom 04.06.2014, der darin davon ausging, dass die Einvernahme am 24.09.2013 stattgefunden habe, wurde um rasche Beendigung des Verfahrens ersucht.
1.3. Mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 07.07.2014 brachte die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) eine Säumnisbeschwerde ein und führte aus, dass ihr Asylverfahren schon "seit Jahren" einer Prüfung unterzogen werde und die letzte Einvernahme am 24.09.2013 stattgefunden habe. Die Entscheidungsfrist von 6 Monaten sei somit abgelaufen. Es wurde die Verletzung der Entscheidungsfrist gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (§ 8 VwGVG) geltend gemacht und beantragt, gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG innerhalb einer Frist von 3 Monaten über den bezeichneten Antrag zu entscheiden oder allenfalls die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
Das Bundesamt legte mit Beschwerdevorlage vom 14.07.2014 den Verwaltungsakt vor, teilte einen Verzicht auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung mit und bezeichnete anhand von Verfahrenszahlen den Lebensgefährten und 3 Töchter der Beschwerdeführerin, wobei über den Stand der entsprechenden Verfahren keine Mitteilung gemacht wurde.
Durch eine telefonische Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts bei der Behörde wurde in Erfahrung gebracht, dass die Verfahren der beiden in Frankreich und der Schweiz geborene minderjährigen Kinder und des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin und des Vaters dieser beiden Kinder beim Bundesamt noch anhängig seien; eine Säumnisbeschwerde sei nur für die Beschwerdeführerin eingebracht worden. Die im Verwaltungsakt durch eine Ladung indizierte und in den Schriftsätzen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin genannte Einvernahme am 24.09.2013 habe laut Mitteilung des Bundesamtes nicht verifiziert werden können.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
2.1.1. Gemäß § 73. Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
Gemäß § 8. Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Gemäß § 8. Abs. 2 VwGVG werden in die Frist nicht eingerechnet:
1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.
Gemäß § 12 VwGVG sind die Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen. Dies gilt nicht in Rechtssachen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG.
Gemäß § 9 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG hat die Säumnisbeschwerde das Begehren zu enthalten. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist.
2.1.2. Der Antrag der der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz wurde am 15.08.2013 beim Bundesasylamt eigebracht und ist seit 01.01.2014 beim Bundesamt anhängig. Die bereits vor dem 01.01.2014 bestehende Anhängigkeit des Verfahrens wurde in der Beschwerde durch den Hinweis auf die Ladung zu einer Einvernahme am 24.09.2013 dargetan. Im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz verfügt die Antragstellerin über Parteistellung und wird durch die Untätigkeit des Bundesamtes in ihrem Recht auf Entscheidung über ihren Antrag beeinträchtigt. Gemäß § 73 Abs. 1 AVG war das Bundesasylamt verpflichtet, über den Antrag ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach dessen Einlangen den Bescheid über den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz zu erlassen. Diese Frist war zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes am 07.07.2014 bereits abgelaufen.
2.2.1. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Nach § 34 Abs. 5 AsylG gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
§ 16 Abs. 3 BFA-VG lautet: Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22 AsylG 2005) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.
2.2.2. Da im vorliegenden Fall eine Säumnisbeschwerde nur von der Beschwerdeführerin erhoben wurde, nicht jedoch für ihre minderjährigen Kinder und durch den Lebensgefährten und Vater der beiden minderjährigen Kinder, ist das Bundesverwaltungsgericht nicht in der Lage, die Verfahren über die Anträge der Angehörigen der Familie gemäß § 34 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 5 AsylG 2005, unter einem zu führen. Da eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Prüfung der Anträge der minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin und des Lebensgefährten und Vaters dieser minderjährigen Kinder nicht gegeben ist, besteht auch keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über den im Familienverfahren zu führenden und prüfenden Antrag der Beschwerdeführerin. Daher ist die vorliegende Säumnisbeschwerde mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zurückzuweisen.
Wie aus dem klaren Wortlaut von § 16 Abs. 3 BFA-VG hervorgeht, erstreckt sich eine Beschwerde eines betroffenen Familienmitglieds im Familienverfahren zwar auch auf andere Familienangehörige betreffende zurückweisende oder abweisende Entscheidungen, nicht jedoch auf Fälle der Säumnis bei der Entscheidung der Behörde über Anträge der anderen Familienangehörigen.
2.3. Zur Fortsetzung des Familienverfahrens der Behörde wird festgehalten, dass im vorliegenden Fall die Zustimmung der französischen Behörden zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer minderjährigen Kinder am 09.09.2013, also vor mehr als 6 Monaten, beim Bundesasylamt eingelangt ist. Daher ist die Republik Österreich mittlerweile gemäß Art. 20 Abs. 2 Dublin-II-VO bzw. gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO zur Prüfung des Antrages der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz zuständig. Dies bedeutet, dass nach den Bestimmungen über das Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 auch eine Zurückweisung der Anträge ihrer minderjährigen Kinder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates nicht erfolgen kann.
2.4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann im vorliegenden Fall die Verhandlung entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen ist
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, diese in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird oder sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Es fehlt an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde in Fällen, in denen der Beschwerdeführer in einem Familienverfahren nach § 34 AsylG steht, aber nicht alle Familienangehörigen eine Säumnisbeschwerde eingebracht haben, sondern Verfahren über ihre Anträge weiter bei der Behörde anhängig sind.
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