BVwG W192 1427154-1

W192 1427154-1Bundesverwaltungsgericht18.08.2014

Regest

Ermittlungspflicht, Glaubwürdigkeit, Herkunftsort, Kassation,<br/>mangelnde Asylrelevanz, non-refoulement Prüfung, Sicherheitslage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W192 1427154-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W192.1427154.1.00

Spruch

W192 1427154-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde von XXXX, StA. Islamische Republik Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.05.2012, Zl. 12 02.816-EAST West,

A)

I. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird gemäß § 3 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. beschlossen:

Betreffend Spruchpunkte II. und III. wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs.3 Satz 2 VwGVG idgF aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan stellte nach illegaler Einreise am 08.03.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag brachte er zu seinen Fluchtgründen befragt vor, er habe als Angehöriger der tadschikischen Volksgruppe eine Paschtunin heiraten wollen, deren Familie habe diese Beziehung jedoch abgelehnt. Er habe deshalb versucht, mit dieser Frau gemeinsam aus Afghanistan zu fliehen. Er sei bei diesem Versuch von den Brüdern der Frau und anderen unbekannten Männern geschlagen worden und habe entkommen können. Die Frau sei mitgenommen worden und er habe erfahren, dass man sie getötet habe. Aus Angst um sein Leben sei er geflohen. In seiner Herkunftsregion in Afghanistan herrsche keine Sicherheit und es gebe die Taliban.

Zum Vorhalt, dass aus einem EURODAC-Treffer ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer im Juli 2007 in Großbritannien einen Asylantrag gestellt hat, gab dieser an, dass er dort eine negative Entscheidung erhalten habe und vor 4 Jahren abgeschoben worden sei. Er habe sich damals tatsachenwidrig als minderjährig bezeichnet. Weil er viele Schwierigkeiten habe, habe er eingangs der Einvernahme verschwiegen, dass er bereits in einem anderen Staat einen Asylantrag gestellt habe.

Durch die britischen Behörden wurde auf Anfrage des Bundesasylamtes mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer unter Behauptung einer anderen Identität am 12.07.2007 in Großbritannien einen Asylantrag eingebracht habe, der abgelehnt worden sei. Der Beschwerdeführer sei am 29.04.2008 nach Kabul abgeschoben worden.

In der Einvernahme beim Bundesasylamt am 08.05.2012 gab der Beschwerdeführer über seine Lebensumstände im Herkunftsstaat und die Gründe für die Antragsstellung Folgendes an (F: Leiter der Einvernahme, A: nunmehriger Beschwerdeführer, unkorrigiert, anonymisiert):

"F: Erläutern Sie Ihr persönliches Umfeld in Afghanistan?

A: Ich habe immer bei meiner Familie in meinem Geburtsort XXXX gewohnt, meine Eltern besitzen dort eine Landwirtschaft und auch ein typisches afghanisches Dorfhaus. Ich habe meinem Vater immer bei der landwirtschaftlichen Tätigkeit geholfen. Die letzten zwei Jahre habe ich allerdings als Automechaniker in XXXX, das ist so 20 Minuten weg, entfernt gearbeitet. Ich bin dort immer mit öffentlichen Verkehrsmitteln hingewiesen. Die nächst große Stadt heißt Meydan Wardak, die hat mich aber nie interessiert, ich war aber schon dort. Auch Kabul habe ich besucht, aber nur im Rahmen von Ausflugsfahrten und nicht um dort zu wohnen.

F: Wie hoch war Ihr Verdienst als Automechaniker?

A: 12.000,- Afghani im Monat, ab und zu auch mehr. Das ist ein durchschnittliches Einkommen bei uns.

F: Welche Verwandte haben Sie in Afghanistan?

A: Mein Vater XXXX, NN Jahre, und meine Mutter XXXX, NN Jahre, und meine Schwester XXXX, NN Jahre und mein Bruder XXXX, NN Jahre leben noch dort. Keine Ahnung wo die sind, vielleicht sind sie noch zuhause.

F: Welche Verwandten haben Sie außerhalb von Afghanistan?

A: Ja im Iran habe ich einen Onkel, der heißt XXXX und lebt in Teheran, der ist aber schon total alt.

F: Welche Ausbildung haben Sie in Afghanistan genossen?

A: Ich habe sechs Jahre in Afghanistan die Schule besucht und auch Moscheeunterricht genossen.

...

F: Warum haben Sie Afghanistan verlassen?

A: Ich habe ein Mädchen geliebt die Paschtunin war. Seit drei Jahren kennen wir uns und haben auch eine Beziehung zueinander, wir wollten heiraten. Die Familie meiner Freundin war damit aber nicht einverstanden, weil ich kein Paschtune bin. Ich habe mir Mühe gegeben, aber sie wollten mich trotzdem nicht. Die Brüder des Mädchens wurden wegen unserer intimen Beziehung wütend, da sie eigentlich schon einem anderen versprochen war und sie keine Jungfrau mehr war. Die wollten uns dann umbringen, da es schließlich ein Schande ist so etwas zu tun. Dann flohen wir nach Pakistan, kurz vor der Grenze wurden wir von ihren Brüdern überrascht. Zuerst wurde ich geschlagen, aber dann kamen uns Passanten zu Hilfe und mir gelang so die Flucht nach Pakistan. In Pakistan erfuhr ich dann, dass meine Freundin getötet wurde und ich auch in Gefahr bin. Das sind schließlich alles Taliban.

F: Können Sie das ausführlicher schildern, was ist wann, wo, wie passiert?

A: Das ist Alles.

F: Woher wissen Sie dass die Brüder ihrer Freundin Taliban sind?

A: Meine Freundin hat mir das gesagt. Die haben lange Bärte gehabt und einen Turban. Die haben echt gefährlich ausgesehen.

F: Wie hat Ihre Freundin geheißen?

A: Das war die XXXX, die war NN Jahre alt.

F: Haben Sie ein Foto von ihr aufgehoben?

A: Nein.

F: Wie haben Sie erfahren, dass die Brüder ihnen nach dem Leben trachten und das ihre Freundin getötet wurde?

A: Das hat mir mein Vater erzählt.

F: Wie?

A: Am Telefon. Da hat er auch erwähnt, dass auch er in Gefahr ist.

F: Wie heißen die Brüder ihrer Freundin?

A: Die heißen XXXX und XXXX: Die kommen alle aus unserer Gegend, man könnte sagen wir wohnen so 4 Dörfer voneinander entfernt.

F: Kennen Sie die Brüder ihrer Freundin schon länger?

A: Auch so seit drei Jahren.

F: Wer hat Sie wann konkret bedroht?

A: Das war so vor 1 1/2 Jahren als ich um die Hand meiner Freundin bat, da kamen die Brüder in die Werkstätte und machten Probleme. Sie drohten mir auch ich sollte die Finger von meiner Freundin lassen.

F: Wann haben Sie ihre Freundin kennengelernt?

A: Drei Jahre ist das her. Gleich nach meiner Rückkehr aus England.

F: Und wie? Welches Datum?

A: Im Bazar, das war im Sommer, keine Ahnung wann das genau war. Ich kann mich nicht mehr erinnern.

F: Warum hatten Sie bei ihrer ersten Ausreise nach Europa 2007 Afghanistan verlassen?

A: Ich war jung und hatte genug von der Situation in Afghanistan. Ich habe mich aber nach der Rückkehr wieder eingelebt. Ich habe schließlich noch Verwandte dort, die mir helfen. Ich habe auch eine Zeit im Iran gelebt, so vier Jahre war das, bevor ich nach England ging. Auch damals finanzierten meine Eltern die Ausreise. Dort hat es mir aber auch nicht gefallen, ich war schließlich dort illegal aufhältig.

F: Haben Sie versucht bei der Behörde oder einer Polizeistation Anzeige zu erstatten? Haben Sie sich an eine internationale Organisation um Hilfe gewandt?

A: Nein.

F: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Afghanistan?

A:. Ich werde dort den Tod finden.

F: Haben Sie außer den geschilderten Problemen noch andere in Afghanistan?

A: Nein.

F: Können Sie Beweismittel für Ihr Vorbringen vorlegen?

A: Nein. Ich habe keine Beweismittel

F: Lässt sich Ihr Vorbringen verifizieren?

A: Nein.

F: Kann die Behörde mit jemanden Kontakt aufnehmen, der Ihre Angaben bestätigen könnte?

A: Nein."

In einer weitern Einvernahme beim Bundesasylamt nach erfolgter Rechtsberatung am 14.05.2012 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an (LA: Leiter der Einvernahme, A: nunmehriger Beschwerdeführer, unkorrigiert, anonymisiert):

"LA: Halten Sie Ihre bisherigen Aussagen vor österreichischen Behörden im Verfahren und Vorverfahren weiterhin aufrecht?

A:Klar, stimmt alles.

LA: Möchten Sie jetzt Beweismittel vorlegen?

A: Ich habe Fotos auf meinen Handy, die belegen, wie mein schwieriges Leben mich verändert hat. Ich werde diese Fotos ungesäumt ausdrucken und vorlegen. Frau Mag. XXX wird mir dabei helfen.

LA: Möchten Sie zu den im Zuge der ersten Einvernahme erläuterten Länderfeststellungen zu Afghanistan nunmehr eine Stellungnahme abgeben?

A: Was soll ich sagen? Es herrscht Krieg in Afghanistan und es gibt Taliban dort. Wo ich herkomme, gibt es viele Probleme.

LA: Möchten Sie eine Stellungnahme zur beabsichtigten Vorgangsweise des BAA (Anm. Abweisung gemäß §§ 3 und 8 AsylG des Antrages auf int. Schutz; Ausweisung aus dem österr. Bundesgebiet nach Afghanistan) abgeben?

A:. Ich habe hier um Asyl angesucht, da ich in Afghanistan ernsthafte Probleme hatte und habe. Hierherzukommen und den Fluchtweg auf mich zu nehmen war nicht einfach. Ich hatte überhaupt keine finanziellen Probleme in Afghanistan, und hätte ich das Problem, dass ich Ihnen geschildert habe, nicht gehabt, wäre ich Zuhause geblieben. Ich konnte in Afghanistan nicht frei wählen, wen ich heiraten und zusammenleben möchte. Vor vier Jahren wurde ich aus England abgeschoben, die Geschichte die ich den Engländer damals erzählt habe, war aber nicht wahr. Das wurde mir eingeredet, so etwas zu erzählen. Nachdem ich abgeschoben wurde, wollte ich eigentlich in Afghanistan bleiben, ich habe aber leider dieses Problem bekommen. Ich bin schließlich nicht zum Spaß hergekommen, ich bitte sie meine Probleme zu berücksichtigt. Ich habe hier auf Menschenrechte vertraut und um Schutz angesucht, ich will in Sicherheit leben.

LA: Möchten Sie sonst noch etwas angeben?

A: Nein.

LA: Hatten Sie ausreichend Gelegenheit, Ihr Vorbringen darzulegen?

A: Ja."

1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Bescherdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. seine Ausweisung nach Afghanistan ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers gemäß nachstehender Beweiswürdigung (unkorrigiert, anonymisiert) nicht glaubhaft gewesen seien:

"Soweit Sie vorbringen aus Furcht vor Beeinträchtigung von Leib und Leben nicht mehr nach Afghanistan zurückkehren zu können, ist auszuführen, dass Sie diese Furcht nicht plausibel machen konnten. Vielmehr erweckten Sie während den Einvernahmen den Eindruck, dass Sie eine Verfolgungsgeschichte aufbauen wollten.

Im Detail dazu soll auf die äußerst allgemeine Schilderung bei der offenen Frage zum Fluchtgrund verwiesen werden. (EV vom 08.05.2012 Seite 4: "F: Warum haben Sie Afghanistan verlassen? A: Ich habe ein Mädchen geliebt die Paschtunin war. Seit drei Jahren kennen wir uns und haben auch eine Beziehung zueinander, wir wollten heiraten. Die Familie meiner Freundin war damit aber nicht einverstanden, weil ich kein Paschtune bin. Ich habe mir Mühe gegeben, aber sie wollten mich trotzdem nicht. Die Brüder des Mädchens wurden wegen unserer intimen Beziehung wütend, da sie eigentlich schon einem anderen versprochen war und sie keine Jungfrau mehr war. Die wollten uns dann umbringen, da es schließlich ein Schande ist so etwas zu tun. Dann flohen wir nach Pakistan, kurz vor der Grenze wurden wir von ihren Brüdern überrascht. Zuerst wurde ich geschlagen, aber dann kamen uns Passanten zu Hilfe und mir gelang so die Flucht nach Pakistan. In Pakistan erfuhr ich dann, dass meine Freundin getötet wurde und ich auch in Gefahr bin. Das sind schließlich alles Taliban. F: Können Sie das ausführlicher schildern, was ist wann, wo, wie passiert? A::

Das ist Alles). Auch auf mehrmaliges Nachfragen konnten Sie kein detailliertes Bild der Vorgänge zeichnen. So antworteten Sie etwa auf die Frage, woher Sie gewusst hätten, dass die Brüder ihrer Freundin Taliban seien lediglich, dass dies Ihnen ihre Freundin gesagt hätte und diese lange Bärte gehabt hätten und mit einem Turban bekleidet gewesen seien und echt gefährlich ausgesehen hätten (EV vom 08.05.2012 Seite 4).

Ein weiteres Indiz für ihre persönliche Unglaubwürdigkeit bzw. die fehlende Bereitschaft wahrhaftiges Zeugnis abzulegen ist in dem Umstand zu sehen, dass Sie bereits in der Erstbefragung vor der PI Traiskirchen am 08.03.2012 den Umstand zu verschweigen versuchten, dass Sie bereits in England 2007 einen erfolglosen Asylantrag unter abweichenden persönlichen Daten eingebracht hatten. Erst nach Vorhalt des EURODAC Abgleiches räumten Sie diese Tatsache ein. Auch ihr Erklärungsversuch, wonach Sie Ihnen dies damals so geraten worden wäre sich als Minderjähriger auszugeben vermögen in diesem Zusammenhang nicht zu überzeugen (vgl. Seite 5 der EB vom 08.03.2012). In Ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.05.2012 räumten Sie nochmals ausdrücklich ein im Rahmen ihres Asylverfahrens in England absichtlich nicht die Wahrheit angegeben zu haben (vgl. EV vom 14.05.2012 Seite 2)

Ihre diesbezügliche Vorgangsweise erweckt vielmehr den Eindruck, dass Ihnen jedes Mittel Recht ist, sich durch die Konstruktion von Asyllegenden ein asylrechtliches Aufenthaltsrecht in Europa zu erschleichen. Gut in das Bild fügt sich der Umstand, dass Sie nach Ihrer Abschiebung durch die Asylbehörden des vereinigten Königreiches wieder nach Afghanistan einreisen und wieder ausreisen konnten. Auch der Umstand, dass Sie erst 1 1/2 Jahre nach der angeblichen Bedrohung durch die Brüder und ganze drei Jahre seit dem angeblichen Beginn ihrer Beziehung zu ihrer Freundin aus Afghanistan ausreisten erhärtet diesen Verdacht (vgl. EV vom 08.05.2012, Seite 4: F: Wer hat Sie wann konkret bedroht? A: Das war so vor 1 1/2 Jahren als ich um die Hand meiner Freundin bat, da kamen die Brüder in die Werkstätte und machten Probleme. Sie drohten mir auch ich sollte die Finger von meiner Freundin lassen. F: Wann haben Sie ihre Freundin kennengelernt?

A: Drei Jahre ist das her. Gleich nach meiner Rückkehr aus England.)

Gut in dieses Bild fügt sich auch die Schilderung ihrer gemeinsamen Flucht aus Afghanistan, wonach sie von den Brüdern ihrer Freundin "zufällig" an der afghanischen Grenz bei der Ausreise überrascht worden wären und bloß sie hätten entkommen hätten können, da ihnen unbekannte Passanten zur Hilfe geeilt worden seien. Dies erscheint schon aufgrund ihrer Schilderung völlig unplausibel, zumal völlig unerklärbar ist, wie vor dem hintergrund der gebotenen Geheimhaltung, die Brüder ihrer Freundin von dem Ort und Zeitpunkt ihrer gelnten Grenzüberschreitung Kenntnis erlangt haben sollten.

Auch die Schilderung Ihres Lebensalltages im Rahmen der Einvernahme vermittelte nicht den Eindruck ,dass Sie sich in besonderer Not oder Gefahr befunden hätten, zumal Sie bis zur Ausreise problemlos ihre beruflichen Tätigkeit als Mechaniker in XXXX nachgegangen sind und sogar von Ausflugsfahrten nach Kabul berichteten. (vgl. EV vom 08.05.2012: F: Erläutern Sie Ihr persönliches Umfeld in Afghanistan?

A: Ich habe immer bei meiner Familie in meinem Geburtsort XXXX gewohnt, meine Eltern besitzen dort eine Landwirtschaft und auch ein typisches afghanisches Dorfhaus. Ich habe meinem Vater immer bei der landwirtschaftlichen Tätigkeit geholfen. Die letzten zwei Jahre habe ich allerdings als Automechaniker in XXXX, das ist so 20 Minuten weg, entfernt gearbeitet. Ich bin dort immer mit öffentlichen Verkehrsmitteln hingewiesen. Die nächst große Stadt heißt Meydan Wardak, die hat mich aber nie interessiert, ich war aber schon dort. Auch Kabul habe ich besucht, aber nur im Rahmen von Ausflugsfahrten und nicht um dort zu wohnen.). Auch die beiden vorgelegten Fotos, auf denen nur sie zu sehen sind und ungeklärt bleibt, wo diese aufgenommen wurden, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal keinerlei entscheidungsrelevanten Vorgänge aus ihnen abgeleitet werden können.

Im Gegensatz zu vorgetragenen unglaubwürdigen Fluchtgeschichte wird seitens der Behörde vielmehr davon ausgegangen, dass ihre Ausreise, gleich ihrer ersten Ausreise in das vereinigte Königreich auf rein wirtschaftlichen Überlegungen beruhte bzw. der Suche nach einem besseren Leben im Westen gilt. Die dargebrachte, um ein paschtunisches Mädchen herum konstruierte Fluchtgeschichte, weißt alle Merkmale einer frei erfundenen Geschichte auf.

Zusammenfassend wird festgehalten, dass es im Asylverfahren nicht ausreichend ist, dass der Asylwerber Behauptungen aufstellt, sondern er muss diese glaubhaft machen. Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen und auch der Asylwerber persönlich glaubwürdig sein. Ihre Angaben zum Fluchtgrund entsprechen diesen Anforderungen nicht. Das Vorbringen zu den Fluchtgründen ist vage, nicht plausibel nachvollziehbar, allgemein gehalten und als nicht glaubhaft zu bezeichnen. Die angeboten Beweismittel beziehen sich ausschließlich auf Ereignisse in Pakistan, in Bezug auf die Afghanistan geschilderte Bedrohungslage wurden hingegen keine Beweismittel angeboten.

Die Behörde gelangt demnach zu dem Schluss, dass dem behaupteten Sachverhalt bezüglich einer aktuellen Bedrohungssituation in Afghanistan kein Glauben geschenkt wird."

Der Beschwerdeführer sei arbeitsfähig und habe familiäre Bindungen, weshalb eine Rückkehr zumutbar sei. Dem Beschwerdeführer "sei es auch nicht verwehrt", sich in in Kabul niederzulassen, wobei als weitere Alternativen auch Herat und Masar-e Sharif in Betracht kämen.

Über die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, Maidan Wardak wurden im angefochtenen Bescheid keine spezifischen Feststellungen zur Sicherheitslage getroffen.

Darin wurde lediglich ausgeführt, dass zur Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere in der Provinz Parwan, zunächst auf die Länderfeststellungen zu verweisen sei, denen zufolge die sicherheitsrelevanten Ereignissen in Parwan als vernachlässigbar zu bezeichnen seien - insgesamt entfallen auf die Zentralregion (Kabul, Panjsher, Kapisa, Logar, Parwan und Wardak) des Landes 231 zivile Todesopfer (8% der gesamten zivilen Opfer in Afghanistan). Dank des in der Provinz Parwan gelegenen Luftwaffenstützpunktes Bagram werde in der gesamten Provinz für größtmögliche Sicherheit gesorgt.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21.05.2012gegen Unterschriftsleistung auf einer Übernahmebestätigung unmittelbar ausgefolgt.

1.3. Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde zunächst die vom Beschwerdeführer im Verfahren bereits vorgebrachte Bedrohungssituation wiederholt, wobei dieser keinerlei zusätzliche Details oder Ergänzungen zu den behaupteten Geschehnissen vorbrachte. Den beweiswürdigenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung wurde nicht konkret entgegengetreten und dazu lediglich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bis zu den von ihm behaupten Vorkommnissen in seiner Heimat problemlos habe leben können und es mehr als lebensfremd sei, davon auszugehen, dass er seine Heimat verlassen würde.

Der Beschwerdeführer finde, dass die belangte Behörde sich mit seinem Fluchtvorbringen nicht in erwünschtem Ausmaß auseinandergesetzt habe, wofür ein Indiz sei, dass der Bescheid zwar auf der ersten Seite als "Adressat" die Erstaufnahmestelle West aufweise, sich jedoch auf der letzten Seite die Wortfolge "Graz, am 20.05.2012" finde. Das Beschwerdeschreiben enthält weiters Ausführungen zu Sicherheitslage im Herkunftsstaat und nicht fallbezogene Abschnitte der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, ist sunnitischer Muslim, war im Herkunftsstaat zuletzt in der Provinz Maidan Wardak wohnhaft, reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 08.03.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Seine Identität steht nicht fest.

Seine Angaben, dass er durch gewaltbereite Familienangehörige einer der paschtunischen Volksgruppe angehörenden Frau, mit der er eine dieser Familie unerwünschte Beziehung geführt habe , bedroht sei, sind nicht glaubhaft.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen über die Herkunft ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Schon das Bundesasylamt ging davon aus, dass er Afghane ist, woran auch seitens des Bundesverwaltungsgerichts keine Zweifel bestehen.

Nicht festgestellt werden kann jedoch das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Verfolgungsbehauptungen, nämlich von gewaltbereiten Angehörigen einer paschtunischen Familie bedroht zu werden.

Die vom Bundesasylamt getroffene, oben wiedergegebene Würdigung der Beweise bezüglich der behaupteten Asylgründe steht im Einklang mit der Niederschrift der Erstbefragung vom 08.03.2012 sowie den Einvernahmeprotokollen vom 08.05.2012 und 14.05.2012, ist im Wesentlichen nachvollziehbar und im Ergebnis zutreffend. Es liegen keine Hinweise auf Mängel im Verfahren bei dem Bundesasylamt vor. Weder die Protokollierung noch die während der Einvernahmen tätigen Dolmetscher wurden in irgendeiner Form bemängelt. Weiters fehlen aber auch Anzeichen für eine psychische Ausnahmesituation infolge einer Traumatisierung oder einer ähnlichen Erkrankung, aufgrund welcher der Beschwerdeführer allenfalls in seiner Einvernahmefähigkeit eingeschränkt gewesen wäre.

Die Behörde hat es zu Recht als unglaubwürdig angesehen, dass die äußerst allgemeine und vage Beschreibung der Bedrohungssituation durch den Beschwerdeführer auf tatsächlichen Ereignissen beruht. Der Beschwerdeführer war auch auf Nachfrage nicht in der Lage, die angeblich gegen ihn gerichteten Bedrohungen und Angriffe konkret und ausführlich zu beschreiben, woraus ersichtlich ist, dass er derartige Ereignisse tatsächlich nicht selbst erlebt hat. Auch über die behauptete letzte Begegnung mit den angeblichen Verfolgern, die nach den Behauptungen des Beschwerdeführers dazu geführt habe, dass seine Freundin gewaltsam verschleppt und in weiterer Folge getötet worden sei, konnte dieser keine durch Wiedergabe von markanten Einzelheiten geprägte Darstellung geben. Insbesondere war er auch nicht in der Lage, eine Erklärung dafür anzubieten, weshalb er vor der behauptetermaßen beabsichtigten gemeinsamen Flucht nach Pakistan kurz vor der Grenze von den angeblichen Verfolgern gestellt werden konnte. Da der Beschwerdeführer es auch nicht unternommen hat, diese Lücken und Unstimmigkeiten seiner Darstellung in der Beschwerde auszuräumen, ist er letztlich der beweiswürdigenden Beurteilung des angefochtenen Bescheides nicht wirksam entgegen getreten. Mit der bloßen in der Beschwerde erfolgten zusammenfassenden Wiederholung seiner Verfolgungsbehauptungen zeigt er keinerlei Mängel der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides auf.

Die Ausführungen in der Beschwerde, es sei angesichts der wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers in seiner Herkunftssituation lebensfremd, dass er den Herkunftsstaat verlassen wolle, sind gänzlich unglaubwürdig, da sie nicht im Einklang mit der bisherigen Lebensführung des Beschwerdeführers stehen. Dieser hat selbst im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 08.05.2012 angegeben, dass er noch vor seinem Versuch, in Großbritannien Asyl zu erhalten, 4 Jahre lang im Iran gelebt habe. Danach hat der Beschwerdeführer versucht, unter Angaben einer unzutreffenden Identität in Großbritannien Asyl zu erhalten. Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, es sei lebensfremd, dass der Beschwerdeführer allenfalls auch ohne Verfolgungsdruck seine Heimat verlassen wolle.

Aus dem Umstand, dass der durch die Erstaufnahmestelle West des Bundesasylamtes erlassene angefochtene Bescheid auf seiner letzten Seite eine offenbar irrtümlich erfolgte Nennung der Stadt Graz enthält, ergibt sich kein relevanter Verfahrensmangel. Es ist daraus insbesondere auch nicht ableitbar, dass sich die belangte Behörde mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht im ausreichenden Maße auseinandergesetzt hätte. Wie aus den Niederschriften über die Einvernahme des Beschwerdeführers aus der Bescheidausfertigung ersichtlich ist, sind die Einvernahmen im Einklang mit § 19 Abs. 2 AsylG auch persönlich vom zur Entscheidung berufenen Organ der Behörde vorgenommen worden.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchteil A)

3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Im vorliegenden Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4). Gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl I Nr. 87/2008 idgF, sind auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden das AVG anzuwenden.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

3.1.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idgF) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 idgF anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 leg.cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

3.2. Zu Spruchpunkt I.

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH vom 11.06.1997, 95/01/0617; 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 30.06.2005, 2002/20/0205; VwGH vom 23.11.2006, 2005/20/0551-6, VwGH-Beschluss vom 29.06.2006, 2002/20/0167-7).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).

3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).

3.2.3. Der Beschwerdeführer hat wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK nicht glaubhaft gemacht. Das Vorbringen, von gewaltbereiten Angehörigen einer paschtunischen Familie verfolgt zu werden, hat sich (wie unter Punkt II.2. gezeigt) als unglaubwürdig erwiesen.

Es kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der der Volksgruppe der Tadschiken angehört, sunnitischer Muslim ist und auch nicht politisch aktiv war, im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Derartiges wurde auch weder im Rahmen des behördlichen Verfahrens noch in der Beschwerde vorgebracht.

Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesasylamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.

3.3. Zu Spruchpunkt II.

3.3.1. §28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Mit Erkenntnis vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss eines VwG aufgehoben, weil das VwG in der Sache selbst hätte entscheiden müssen. Die wesentlichen Aussagen lauten:

"a) Die Aufhebung eines Bescheides durch ein VwG kommt nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

b) Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das VwG "in der Sache selbst" zu entscheiden. Dies bedeutet, dass das VwG über den Inhalt der vor der Verwaltungsbehörde behandelten Rechtsache abspricht, wobei sie entweder die Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid abweist oder dieser durch seine Entscheidung Rechnung trägt. Das VwG hat somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war.

c) Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG kommt nicht in Betracht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 VwGVG erfüllt sind.

d) Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das VwG festgelegt.

e) Das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs. 2 AVG gilt für die Verwaltungsgerichte nicht bloß subsidiär.

f) § 28 Abs. 4 VwGVG sieht auch für den Fall der Ermessensübung durch die Verwaltungsbehörde lediglich dann eine bloße Aufhebung des angefochtenen Bescheides samt Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde zur Erlassung eines neuen Bescheides vor, wenn die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vorliegen.

g) Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

h) Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das VwG hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht."

3.3.2. Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt (vgl. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) auf den tatsächlichen Zielort des Asylwerbers bei einer Rückkehr abzustellen. Der Umstand, dass die Sicherheitslage in Afghanistan von Provinz zu Provinz bzw. innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiert (vgl. VfGH 06.06.2013, Zl. U 241/2013-12, VfGH 07.06.2013, Zl. U 565/2012-12, VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13 mwN), erfordert eine Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der jeweiligen Heimatprovinz bzw. im jeweiligen Heimatdistrikt (vgl. VfGH 13.09.2013, Zl. U 1097/2012-10, VfGH 27.11.2013, Zl. U 825/2012-13). Hierbei kommt auch der Frage Bedeutung zu, ob die Asylwerber ihre Heimatprovinz sicher erreichen können (vgl. VfGH 07.06.2013, Zl. U 565/2012-12). Kommt die Herkunftsregion des Asylwerbers als Zielort wegen der ihm dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar sei, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder Stamm am Zielort verfügbar sei; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien sei es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden sei, sei aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (VfGH 13.09.2013, Zl. U 370/2012-17 mit Verweis auf EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Z 96; 9.4.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Z 45 und 114). Bei einer Einzelfallprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Übersiedlung nach Kabul kommt den Fragestellungen, ob der Asylwerber bereits vor seiner Flucht in Kabul gelebt hat, ob er dort über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu sichern, oder ob er auch ohne solche Anknüpfungspunkte seinen Lebensunterhalt derart sichern kann, dass er nicht in eine Art. 3 EMRK widersprechende, aussichtslose Lage gelangt, sohin maßgebliches Gewicht zu (vgl. dazu VfGH 13.03.2013, Zl. U 2185/12-15; VfGH 13.03.2013, Zl. U 1416/12-12; VfGH 06.06.2013, Zl. U 241/2013-12; VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13, VfGH 12.06.2013, Zl. U 2087/2012-17; VfGH 13.09.2013, Zl. U 370/2012-17, VfGH 11.12.2013, Zl. U 2643/2012-10).

3.3.3. Im gegenständlichen Fall liegt hinsichtlich der bekämpften Entscheidung des Bundesasylamts über die (Nicht)Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor.

Die Behörde hat es in diesem Zusammenhang verabsäumt, ausreichende Feststellungen zur Sicherheitssituation in der Heimatprovinz bzw. im Heimatdistrikt des Beschwerdeführers in das Verfahren eingeführt. Der Heimatdistrikt des Beschwerdeführers wurde nicht festgestellt. Die oben (I.1.2.) beschriebenen kursorischen Ausführungen über ein Ansteigen sicherheitsrelevanter Vorfälle in der afghanische Zentralregion mit einigen spezifischen Hinweisen auf die Provinz Parwan haben keinen Begründungswert, da sie sich nicht konkret auf Maidan Wardak, die Heimatprovinz des Beschwerdeführers beziehen. Diese sehr kursorischen Feststellungen wären aber auch ihrer Art nach nicht geeignet, eine Zulässigkeit des Refoulement des Beschwerdeführers zu tragen, da sie nicht mit einer nachvollziehbaren Feststellung verbunden sind, ob eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers vor diesem Hintergrund - allenfalls unter Berücksichtigung der Größe und des Bevölkerungsreichtums der Herkunftsregion und den Grad der Wirksamkeit staatlicher Maßnahmen zur Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit - maßgeblich wahrscheinlich oder nicht wahrscheinlich wäre.

Zudem wurden aber auch keine hinreichenden Ermittlungen zur Zumutbarkeit der im angefochtenen Bescheid unterstellten Fluchtalternative des Beschwerdeführers in Kabul getätigt. Die Ausführungen der Behörde, dem Beschwerdeführer "sei es nicht verwehrt" sich in Kabul (oder auch Herat und Masar-e Sharif) niederzulassen, greifen zu kurz, um dessen Möglichkeit einer Existenzsicherung vor dem Hintergrund der oben zitierten aktuellen Rechtsprechung des VfGH darzutun. Feststellungen, dass der Beschwerdeführer bereits in Kabul (Herat, Masar-e Sharif) gelebt habe, wurden nicht getroffen; etwaige soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte wurden nicht ermittelt.

Ohne derartige Ermittlungsergebnisse erscheint aber eine sachgerechte Beurteilung des Antrages des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der damit verbundene Beschwerde ausgeschlossen.

Die Behörde hat somit im konkreten Fall gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (idF BGBl I Nr. 4/2008) determinierten Ermittlungspflichten verstoßen (vgl. dazu die inhaltlich nahezu unveränderte Fassung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 68/2013). Mit § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997) wurde die aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert (vgl. dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).

Das besondere Gewicht des Bundesasylamtes als Tatsacheninstanz ist bereits vom Gesetzgeber des Asylgesetzes 2005 durch die in § 60 AsylG 2005 getroffene Regelung betont worden, worin die Führung einer Staatendokumentation durch das Bundesasylamt vorgesehen wurde. Diese Rolle kommt nunmehr gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) dem Bundesamt zu. Im vorliegenden Verfahren wäre zweckmäßigerweise (jedenfalls auch) auf die in der Staatendokumentation gesammelten und in wissenschaftlicher Form aufbereiteten Tatsachen gemäß § 5 BFA-G zurückzugreifen, um die zur Weiterführung des Verfahrens erforderlichen Feststellungen zu treffen.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die seinerzeitige Rechtsprechung des VwGH, wonach der unabhängige Bundesasylsenat als Spezialbehörde verpflichtet sei, sich laufend über aus asylrechtlicher Sicht maßgebliche Entwicklungen insbesondere in jenen Ländern, aus denen viele Asylwerber nach Österreich kommen, auf dem neuesten Stand zu halten (98/01/0287 v. 09.03.1999, 2000/01/0348 v. 04.04.2001), auf das Bundesverwaltungsgericht als zentrale Rechtsschutzinstanz im Bereich der Bundesverwaltung nicht übertragbar ist, was auch bei der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen sein wird, in welchem Umfang Ermittlungs- und Feststellungsmängel einer Spezialbehörde im Beschwerdeverfahren zu sanieren sind.

Die Vornahme geeigneter Ermittlungen zur Gewinnung von Erkenntnissen über die Situation im Herkunftsstaat von Asylwerbern ist vielmehr eine der Kernaufgaben des Bundesamtes, das gesetzlich auch zum Betrieb einer geeigneten Organisationsstruktur, der Staatendokumentation, verpflichtet wurde. Schon aus diesen Gründen ist die Anwendung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im vorliegenden Fall gerechtfertigt.

Unabhängig davon zeigen die Defizite der Feststellungen des angefochtenen Bescheids über die Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, dass die Behörde iSd oben dargestellten Rechtsprechung des VwGH (Ro 2014/03/0063 v. 26.6.2014) den maßgeblichen Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt hat.

Für das fortzusetzende Verfahren wird weiters festgehalten: Das dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende "Länderinformationsblatt" der Staatendokumentation des Bundesamts (letzte Aktualisierung 09.07.2014) enthält zur Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers folgende Ausführungen (unkorrigiert):

"Die Provinz Wardak

Die Taliban-Rebellen und die al-Qaida-Kämpfer sehen die Provinz Wardak als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul. (BBC 8.9.2013).

Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul. Es ist für die Aufständischen, welche die naheliegenden Bergdörfer unter Kontrolle haben, und sie als Basen für ihre Selbstmordattentate in die Stadt nützen, perfekt positioniert. Rebellen greifen aber auch in der Provinz selbst amerikanische und afghanische Kräfte an und führen Selbstmordattentate durch. Es herrscht die Befürchtung, dass der Abzug der amerikanischen Spezialeinheiten, die Rebellen stärkt (Reuters 13.3.2013).

Das Haqqani Netzwerk ist unter anderem auch in Wardak aktiv (FFP 10.2011).

Im ersten Quartal des Jahres 2013 haben sich die Vorfälle in der Provinz Wardak im Vergleich zum Vorjahr um 187 Prozent erhöht. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 43 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013).

Im März und April zogen U.S. Spezialtruppen vorzeitig aus den beiden Distrikten Nirkh und Chak in Wardak ab. Sie kamen damit einem Beschluss des Afghanischen National Security Council nach, der auf Vorwürfe von Misshandlungen durch internationale Streifkräfte und mit ihnen assoziierte afghanische Streitkräfte folgte. Einige afghanische Sicherheitsbeamte zeigten sich besorgt über die möglichen Auswirkungen auf die Sicherheit, da die Provinz an Kabul angrenzt. Es wurde allerdings mit Stand Juni über keine Verschlechterung der Sicherheitslage in der Provinz Wardak berichtet (UNSC 13.6.2013).

Im September 2013 griffen Selbstmordattentäter Büros des Provinzgeheimdienstes in der Provinzhauptstadt Maidan Shar an, mindestens vier Angestellte und fünf Attentäter starben, mehr als 100 Menschen wurden verletzt. Die Taliban bekannten sich dazu (BBC 8.9.2013)."

Auch dieser Darstellung fehlt - wie den kursorischen Feststellungen des angefochtenen Bescheids zur Zentralregion Afghanistans - eine nachvollziehbare Grundlage für die Feststellung, ob eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers vor diesem Hintergrund maßgeblich oder nicht wahrscheinlich ist. Dies bedeutet, dass auch der zitierte Abschnitt aus dem Länderinformationsblatt als Grundlage für die Beurteilung der Frage, ob die Zuerkennung von subsidiärem Schutz zu erfolgen hat, nicht geeignet wäre. Dies gilt auch für jeden anderen in einer bloßen Aneinanderreihung der Beschreibung von sicherheitsrelevanten Vorfällen bestehenden Text unabhängig von seinem Umfang, der keine Anhaltspunkte dafür gibt, ob eine derartige Gefährdung gegeben ist.

Die künftige Heranziehung solcher ungeeigneter Feststellungen würde die Annahme nahelegen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

3.3.4. Da Spruchpunkt II. des angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes in Hinblick auf vorstehende Erwägungen zu beheben war, kann auch der dessen rechtliche Existenz voraussetzende Spruchpunkt III. keinen Bestand haben.

3.4.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).

In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017)

3.4.2. Ein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde nicht gestellt.

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG sind im gegenständlichen Fall hinsichtlich Spruchpunkt I. erfüllt, zumal die Beschwerde den tragenden Elementen der vom Bundesasylamt getroffenen Beweiswürdigung in Bezug auf die festgestellten Lücken und Unstimmigkeiten keine konkreten Argumente entgegenhält. Somit ist diesbezüglich der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen.

Hinsichtlich Spruchpunkt II. und III. konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid in diesen Spruchpunkten aufzuheben ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.