L516 1420964-2•BVwG L516 1420964-2
L516 1420964-2Bundesverwaltungsgericht18.08.2014
Fristen, Wiederaufnahme, Wiederaufnahmsantrag, Zeitablauf
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK beschlossen:
A)
Der Antrag von XXXX vom XXXX auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX, abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 32 Abs 2 VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Wiederaufnahmewerber, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 20.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 03.08.2011, Zahl 11 07.533-BAT, gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II) abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der Wiederaufnahmewerber gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III). Eine dagegen vom Wiederaufnahmewerber erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom XXXX, gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung des Asylgerichtshofes erwuchs mit 20.06.2012 in Rechtskraft.
2. Am 04.02.2014 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich (BFA), per Fax einen Schriftsatz übermittelt, mit welchem der Wiederaufnahmewerber einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens stellte. Darin wurde ausgeführt, dass der Wiederaufnahmewerber von den geltend gemachten Wiederaufnahmegründen seit 23.01.2014 in Kenntnis sei. Das BFA leitete diesen Antrag auf Wiederaufnahme am 07.04.2014 an das Bundesverwaltungsgericht weiter, wo dieser zusammen mit dem Verfahrensakt des BFA am XXXX einlangte.
3. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesen Umstand dem Wiederaufnahmewerber mit Schreiben vom 21.07.2014 gemäß § 45 Abs 3 AVG zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben, zur möglichen Verspätung innerhalb einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Die Zustellung dieses Schreibens erfolgte mittels RSa am 24.07.2014. Der Wiederaufnahmewerber gab dazu keine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Verfahrensgang und Sachverhalt (I.) ergeben sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsverfahrensakten des BFA.
Rechtsgrundlagen
2.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.2. Den Übergang zur zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Ausnahme jener Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes gehören, regelt das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG).
Zu A)
Zurückweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX, abgeschlossenen Asylverfahrens
2.3. Gemäß § 3 Abs 6 VwGbk-ÜG entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 1. Jänner 2014 über die Wiederaufnahme von Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die §§ 32 und 33 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl I Nr 33/2013, sind sinngemäß anzuwenden.
2.4. Gemäß § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.
2.5. Gemäß § 32 Abs 2 ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
2.6. Zum gegenständlichen Verfahren
2.6.1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX, abgeschlossenen Asylverfahrens wurde entgegen § 32 Abs 2 VwGVG iVm § 3 Abs 6 VwGbk-ÜG nicht beim Bundesverwaltungsgericht sondern bei dem dafür unzuständigen BFA eingebracht. Maßgebend ist daher im vorliegenden Fall nicht die Übermittlung des Antrages auf Wiederaufnahme mittels Telefax an die Verwaltungsbehörde, sondern das Datum des Einlangens beim Bundesverwaltungsgericht (vgl VwGH 20.02.2013, 2013/11/0037 mit dem dort enthaltenen Verweis auf die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 10 zu § 33 referierte Judikatur des VwGH).
2.6.2. Ausgehend von den Angaben des Wiederaufnahmewerbers, wonach dieser von den geltend gemachten Wiederaufnahmegründen seit 23.01.2014 in Kenntnis sei, erweist sich der per Telefax beim BFA eingebrachte und vom BFA am 07.04.2014 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitete sowie beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX eingelangte Antrag auf Wiederaufnahme daher wegen Nichteinhaltung der subjektiven zweiwöchigen Frist des § 32 Abs 2 VwGVG als verspätet.
2.7. Der Antrag auf Wiederaufnahme war deshalb zurückzuweisen.
Entfall der mündlichen Verhandlung
2.8. Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG, BGBl I Nr 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
2.9. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens geklärt war.
Zu B)
Revision
2.10. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
2.10.1. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen(siehe die oben unter Pkt II.2.6.1. angeführte Entscheidung des VwGH 20.02.2013, 2013/11/0037 mit dem dort enthaltenen Verweis auf die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 10 zu § 33 referierte Judikatur des VwGH). Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
2.11. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
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