BVwG L513 2004898-1

L513 2004898-1Bundesverwaltungsgericht18.08.2014

Regest

Beitragszuschlag, Meldeverstoß, Pflichtversicherung, Vorfrage

Gesamter Gesetzestext

BVwG L513 2004898-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L513.2004898.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch RÄ Biedermann Belihart, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 28.01.2010, Zl. 046-113(2)-51/10, zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gemäß § 113 Abs 1 Z1 u. Abs 2 ASVG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als SGKK) hat mit Bescheid vom 28.01.2010 ausgesprochen, dass durch die XXXX auf Grund einer Meldepflichtverletzung gem. § 113 Abs 2 iVm § 113 Abs 1 Z 1 ASVG ein Beitragszuschlag in der gesetzlich festgelegten Höhe von 1.300,00 Euro an die SGKK zu entrichten sei. Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 30, 33, 35 Abs 1, 111/1, 111a sowie 113 ASVG ausgesprochen.

Die SGKK führte begründend aus, dass anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes nach den Bestimmungen des ASVG am 10.12.2009 festgestellt worden sei, dass der Dienstgeber, die XXXX, hinsichtlich der Beschäftigung von XXXX, gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht des § 33 Abs 1 ASVG verstoßen habe.

Der Bescheid wurde rechtswirksam zugestellt.

Dem vorliegenden Verwaltungsakt der SGKK ist eine "sonstige Anzeige an andere Behörden" betr. XXXX enthalten, wonach vom Finanzamt Salzburg-Stadt zur Anzeige gebracht wurde, dass am 10.12.2009 um

15. 35 Uhr im Zuge einer Kontrolle der "KIAB" oa. Person bei Aufräumarbeiten bei der XXXX angetroffen worden sei. Der genannte Arbeitnehmer sei im Zeitraum der Arbeitsleistung nicht durch den Arbeitgeber zur Sozialversicherung angemeldet worden. Es sei auch ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdacht der Verwaltungsübertretung gem. § 111 ASVG wegen Nichtanmeldung zur Pflichtversicherung angeregt worden.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 15.02.2010 wurde dagegen innerhalb offener Frist Einspruch erhoben. Darin wird festgehalten, dass R.B. ein Einzelunternehmen betreibe und seit geraumer Zeit Kleinstreparaturen für die XXXX durchführe, wobei diese auf Werkleistungsbasis verrechnet würden. Zum Zeitpunkt der Kontrolle wäre R.B. gerade dabei gewesen, eine Abdeckung an einem Kfz zu montieren, wobei diese Leistung mit Rechnung vom 22.12.2009 fakturiert worden wäre. Diese Leistungen wären daher auf Werkvertragsbasis erfolgt.

Im Dezember 2009 wären die XXXX und R.B. übereingekommen, dass dieser in Zukunft im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses Winterbetreuungsleistungen für die XXXX erbringen wird. IdZ ist R.B. von der XXXX am 14.12.2009 bei der GKK angemeldet worden, wobei sein erster Winterdiensteinsatz am 16.12.2009 stattgefunden habe. Bis 16.12.2009 habe R.B. lediglich Werkleistungen für die XXXX erbracht. Seit 14.12.2009 wäre er im Rahmen eines Dienstverhältnisses für die XXXX tätig geworden.

Es wird um aufschiebende Wirkung ersucht.

Mit Vorlagebericht vom 26.05.2010 legte die SGKK den angefochtenen Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg als Rechtsmittelinstanz zur Entscheidung vor. Darin wird wiederholt, dass bei einer Kontrolle am 10.12.2009 durch Organe des FA Salzburg Stadt, KIAB, Herr XXXX bei Arbeiten für die XXXX angetroffen wurde. Herr XXXX wäre mit Aufräumarbeiten beschäftigt gewesen. In seiner Einvernahme habe er angegeben, dass er seit 01.11.2009 für die XXXX tätig sei und seine Aufgaben Arbeiten der Hausbetreuung und Schneeräumung seien. Weiters wäre er für Gerätereparaturen verantwortlich. Er habe eine mündliche Arbeitsvereinbarung mit dem Geschäftsführer. Sämtliche Geräte, die er für die Arbeiten benötige, werden vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt. Der Arbeitgeber schaffe ihm die Arbeit an und kontrolliere ihn auch.

Es liege jedenfalls ein abhängiges Lohnverhältnis vor.

Mit Schreiben vom 01.07.2010 wird vom Rechtsvertreter eine Stellungnahme abgegeben. In dieser wird erklärt, dass das bezughabende Verwaltungsstrafverfahren von der BH Salzburg-Umgebung mit 29.06.2010 eingestellt wurde.

Mit Bescheid vom 11.10.2010 setzte die Landeshauptfrau das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Abklärung der maßgeblichen Versicherungspflicht der oa. Person durch die SGKK gem. § 38 AVG aus.

2. Mit Bescheid vom 24.01.2012 stellte die SGKK fest, dass oa. Person zumindest vom 01.11. bis 13.12.2009 aufgrund der für die XXXX in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten Tätigkeit der Pflicht (Teil)-Versicherung in der Unfallversicherung gem. § 5 Abs 1 Z 2 ASVG unterlag.

Dagegen wurde kein Einspruch vorgebracht.

Damit wurde rechtskräftig festgestellt, dass oa. Person zur angegebenen Zeit der Pflicht(Voll)Versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. §§ 4 Abs 1 u. 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs 1 lit a AlVG unterlag und die XXXX als Dienstgeber anzusehen war.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Person XXXX wurde am 10.12.2009 um 15.35 Uhr im Zuge einer Kontrolle der "KIAB" bei der XXXX bei einer der Pflichtversicherung gem. § 4 Abs 1 und Abs 2 ASVG, § 1 Abs 1 lit a AlVG unterliegenden Beschäftigung im Rahmen von Aufräumarbeiten (Montage) unmittelbar betreten. Der Dienstgeber XXXX hat vor Arbeitsantritt keine Anmeldung beim zuständigen Krankenversicherungsträger bewirkt.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Landeshauptfrau von Salzburg. Weiters wurde in den angeforderten Verwaltungsakt der SGKK Einsicht genommen.

Die Betretung der oa. Person bei der XXXX wurde durch Organe des Finanzamtes Stadt, KIAB, sowie durch eigene dienstliche Wahrnehmung unstreitig festgestellt.

Dass es sich bei der Betätigung am 10.12.2009 ihrer Art nach um ein der Pflichtversicherung gem. § 4 Abs 1 und 2 ASVG, § 1 Abs 1 lit a AlVG unterliegendes Beschäftigungsverhältnis als Dienstnehmer beim Dienstgeber XXXX handelte, wurde durch Bescheid der SGKK vom 24.01.2012 rechtskräftig festgestellt. Dabei wurde u.a. auf die Niederschrift mit Herrn XXXX vom 10.12.2009 Bezug genommen, worin dieser erklärte, dass er für den Arbeitgeber wöchentlich 15 Stunden arbeite und dafür 347,00 Euro erhalte. Es gebe eine mündliche Arbeitsvereinbarung und sämtliche Geräte, die er für die Arbeit nütze, werden vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt. Auch schaffe ihm der Arbeitgeber die Arbeit an und kontrolliere ihn.

Die Feststellungen würden auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, auf die Aussagen des Dienstnehmers und auf die Feststellungen des Finanzamtes vor Ort beruhen.

Das eingestellte Verwaltungsstrafverfahren gegen den Arbeitgeber würde darauf beruhen, dass die BH Salzburg-Umgebung die Ansicht vertrete, der Dienstnehmer hätte lediglich Kfz-Montagearbeiten im Rahmen seines Gewerbes für den Arbeitgeber verrichtet und es wäre daher keine lohnabhängige Beschäftigung vorgelegen. Die SGKK ist jedoch bei Beurteilung der Versicherungspflicht nicht an die Feststellungen der Verwaltungsbehörde gebunden. Nach Ansicht der SGKK stellen die Ausführungen der Einspruchswerberin eine Schutzbehauptung dar und stehen klar im Widerspruch zu den glaubhaften Aussagen des Dienstnehmers im Zeitpunkt er Betretung durch die KIAB.

Unstreitig wurde von der XXXX als Dienstgeber die Anmeldung gem. § 33 ASVG beim zuständigen Krankenversicherungsträger nicht getätigt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs 1 u. Abs 2 iVm § 410 Abs 1 Z 5 ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

1. § 113 ASVG

(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.

(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.

(5) Der Beitragszuschlag wird vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.

(6) Die nach den Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Abs. 4 vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.

(7) § 83 und § 112 Abs. 3 gelten entsprechend.

§ 4 ASVG

(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

1.

die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

[...]

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um

1.

Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder

2.

Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.

[....]

§ 33 ASVG

(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und

2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

§ 35 ASVG

(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

[...]

2. In seinem Erkenntnis vom 10.7.2013, GZ 2013/08/0117, spricht der VwGH aus, dass § 113 Abs. 1 ASVG ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH vom 20. November 2002, Zl. 2000/08/0186; 26. Jänner 2005, Zl. 2004/08/0141; 10.7.2013, GZ 2013/08/0117).

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH stellt die Verpflichtung, Beiträge nachzuzahlen, eine für die Entscheidung gem § 113 Abs 1 ASVG präjudizielle Rechtsfrage dar. Die Beitragsschuld und deren Höhe ist eine Vorfrage gem § 38 AVG für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem § 113 Abs 1 ASVG (VwGH v 8.5.1990, GZ 89/08/0040, v 24.3.1992, GZ 89/08/0360, v 2.7.1996, GZ 93/08/0240, v 20.11.2002, GZ 2000/08/0021, v 26.1.2005, GZ 2004/08/0141)

Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht (iSd § 111 Abs 2 letzter Satz bzw iSd § 113 Abs 2 ASVG) als unbedeutend anzusehen sind (vgl VwGH v. 14. März 2013, Zl 2011/08/0187, und Zl 2012/08/0125, v 10.4.2013, GZ 2013/08/0041).

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Die XXXX hat als Dienstgeber am 10.12.2009 oa. Person, die gem. § 4 Abs 1 und Abs 2 ASVG als der Pflichtversicherung unterliegende Dienstnehmerin anzusehen war, entgegen § 33 Abs 1 ASVG nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet. Dies wurde anlässlich einer Kontrolle von Organen des Finanzministeriums (KIAB) durch eigene dienstliche Wahrnehmung unmittelbar festgestellt.

Der Einwand, dass kein der Pflichtversicherung unterliegendes Beschäftigungsverhältnis vorgelegen habe, ist in diesem Verfahren über die Beitragszuschläge gem. § 113 ASVG nicht mehr Prüfungsgegenstand, da diese Vorfrage bereits rechtskräftig mit Bescheid der SGKK vom 24.01.2012 entschieden wurde. Es bedurfte daher diesbezüglich keines ergänzenden Ermittlungsverfahrens mehr.

Wenn im Einspruch durch den Rechtsvertreter vorgebracht wird, dass R.B. ein Einzelunternehmen betreibe und seit geraumer Zeit Kleinstreparaturen für die XXXX durchführe, wobei diese auf Werkleistungsbasis verrechnet würden, ist auf diesbezügliche Einvernahme des R.B. vom 10.12.2009 zu verweisen, wonach dieser erklärt, monatlich ca. 347,- Euro für Hausbetreuung und Schneeräumung zu erhalten. Auch Gerätereparaturen würden darunter fallen. Die Arbeitsvereinbarung wäre von November bis März abgeschlossen worden, wobei er am 01.11.2009 bei der Fa. XXXX zu arbeiten begonnen habe. Wenn die Schneesaison vorbei wäre, würde er wieder als Selbständiger arbeiten. Alle Gerätschaften, die für die Arbeit benötigt werden, werden von der Firma zur Verfügung gestellt und auch die Arbeit werde ihm angeschafft sowie würde er auch vom Arbeitgeber kontrolliert werden.

Aufgrund dieser Aussage als auch der Feststellungen im rechtskräftigen Bescheid der SGKK vom 24.01.2012, worin die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit festgestellt wurde, ist vom erkennenden Richter nicht nachvollziehbar, worauf sich die vom Rechtsvertreter eingebrachte Leistung des R.B. auf Werkvertragsbasis gründen solle.

Wenn der Rechtsvertreter weiters anführt, dass im Dezember 2009 die XXXX und R.B. übereingekommen wären, dass dieser in Zukunft im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses Winterbetreuungsleistungen für die XXXX erbringen werde, ist festzustellen, dass auch dies nicht nachvollziehbar ist, wurde doch von R.B. in seiner Einvernahme erklärt, dass er bereits seit 01.11.2009 bei der Fa. XXXX als Dienstnehmer zu arbeiten begonnen habe und dieses Dienstverhältnis bis März 2010 andauern und er erst dann wieder als Selbständiger arbeiten werde. Somit ist auch das weitere Vorbringen, dass R.B. erst seit 14.12.2009 im Rahmen eines Dienstverhältnisses für die XXXX tätig geworden wäre, nicht nachvollziehbar. Ergänzend ist auf die Ausführungen des bereits oben zitierten Bescheides der SGKK vom 24.01.2012 zu verweisen, wonach rechtskräftig festgestellt wurde, dass zumindest seit 01.11.2009 bis 13.12.2009 - Anmeldung des Dienstnehmers mit 14.12.2009 - eine meldepflichtige Tätigkeit vorgelegen wäre.

Der in einem solchen Fall für die gesonderte Bearbeitung gem. § 113 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG vorzuschreibende Teilbetrag von 500 Euro je nicht angemeldetem Dienstnehmer und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz von 800 Euro, somit insgesamt 1300 Euro, wurde daher von der SGKK gem. § 113 Abs 1 Z1 u. 2 ASVG zu Recht vorgeschrieben.

In der Beschwerde an die SGKK v. 17.02.2010 wurde der Antrag gestellt, dem angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der gegenständliche Verwaltungsakt langte am 19.03.2014 bei der zuständigen Geschäftsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Da mit diesem Erkenntnis bereits eine Entscheidung in der Sache ergeht, bedurfte es keiner Beurteilung mehr über die aufschiebende Wirkung.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

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