BVwG W227 2001615-1

W227 2001615-1Bundesverwaltungsgericht14.08.2014

Regest

Aufwandersatz, Gutachten, Habilitationskommission, Nachholfrist,<br/>Nachholung, Qualifikation, Rektorat, Säumnisbeschwerde,<br/>Schlüssigkeit, Zurückverweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W227 2001615-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W227.2001615.1.00

Spruch

W227 2001615-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Säumnisbeschwerde von XXXX gegen das Rektorat der Universität Salzburg wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Verleihung der Lehrbefugnis, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013, stattgegeben.

Die Zurückverweisung des Beschlusses der Habilitationskommission ist gemäß § 103 Abs. 10 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002 i.d.F. BGBl. I Nr. 81/2009, zu Recht erfolgt.

Das Rektorat der Universität Salzburg ist verpflichtet, den versäumten Bescheid gemäß § 28 Abs. 7 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, binnen acht Wochen zu erlassen.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Am 1. April 2009 langte der Antrag der Beschwerdeführerin auf Verleihung der Lehrbefugnis für das Fach "Mikrobiologie" bei der Universität Salzburg ein. In Folge setzte der Senat der Universität Salzburg eine Habilitationskommission ein.

2. Nach der konstituierenden Sitzung der Habilitationskommission am 6. Juli 2009 modifizierte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Dezember 2009 ihren Antrag durch den Zusatz "mit besonderer Berücksichtigung der Didaktik der Mikrobiologie".

3. Am 22. Dezember 2009 fand die zweite Sitzung der Habilitationskommission statt. Im Protokoll wurde (hier relevant) Folgendes festgehalten:

"Der Vorsitzende stellt den Antrag auf Weiterführung der Kommission unter Änderung des Titels der Habilitation auf: ‚Mikrobiologie mit besonderer Berücksichtigung der Didaktik der Mikrobiologie'.

Abstimmung: 5 dafür, 2 dagegen. Der Vorsitzende [...] gibt einen Überblick über die Gutachten. Sowohl zur wissenschaftlichen als auch zur didaktischen Qualifikation werden kontroverse Standpunkte vertreten, die auch bei der weiteren Diskussion nicht vereinbar sind. Abstimmung über die wissenschaftliche Qualifikation: 5 dafür, 2 dagegen. Abstimmung über die didaktische Qualifikation: 6 dafür, 1 dagegen. Der Vorsitzende [...] stellt den Antrag, die Kommission möge beschließen, dass [die Beschwerdeführerin] im beantragten Habilitationsfach ‚Mikrobiologie mit besonderer Berücksichtigung der Didaktik der Mikrobiologie' den für die Verleihung der Lehrbefugnis erforderlichen Nachweis einer hervorragenden wissenschaftlichen Qualifikation und der didaktischen Fähigkeiten erbracht hat.

Abstimmung über die Verleihung der Lehrbefugnis: 5 dafür (Mehrheit der Habilitierten), 2 dagegen."

4. Mit Schreiben vom 14. Jänner 2010 ersuchte der Vorsitzende der Habilitationskommission das Rektorat, die Lehrbefugnis für "Mikrobiologie mit besonderer Berücksichtigung der Didaktik der Mikrobiologie" an die Beschwerdeführerin zu erteilen.

5. Mit E-Mail vom 30. Jänner 2010 teilte der Vizerektor als Vertreter des Rektorates dem Vorsitzenden der Habilitationskommission mit, dass aus dem Sitzungsprotokoll der Habilitationskommission nicht hervorgehe, warum die Habilitationskommission trotzdem zu einem positiven Ergebnis gekommen sei, obwohl jedenfalls zwei Gutachten "eindeutig negativ" seien. Die vom Vizerektor zu prüfende Sachlichkeit der Kommissionsentscheidung sei aufgrund der vorgelegten Unterlagen nicht nachvollziehbar. Auch stelle die Änderung des Antrages auf "Mikrobiologie unter besonderer Berücksichtigung der Didaktik der Mikrobiologie" eine nicht unwesentliche Änderung dar. Die Gutachten hätten sich mit den Voraussetzungen hinsichtlich "Didaktik der Mikrobiologie" nicht auseinandergesetzt. In einem Gutachten werde eine diesbezügliche Änderung der Befugnisse empfohlen, wofür allerdings ein weiteres Gutachten einzuholen wäre. Fraglich sei einerseits, warum die Habilitationskommission nicht beim Senat die Nominierung eines Gutachters für "Didaktik der Mikrobiologie" beantragt habe, und andererseits, ob der Senat bei einem Antrag auf eine Lehrbefugnis "Mikrobiologie unter besonderer Berücksichtigung der Didaktik der Mikrobiologie" nicht eine andere Zusammensetzung der Habilitationskommission beschlossen hätte.

6. Mit Schreiben vom 2. Februar 2010 nahm der Vorsitzende der Habilitationskommission dazu im Wesentlichen wie folgt Stellung: Es sei unrichtig, dass zwei der vier offiziellen Gutachten "eindeutig negativ" seien. "In Wahrheit" sei nur eines der Gutachten "eindeutig negativ". Von den anderen drei offiziellen Gutachten sei eines "völlig positiv" und die beiden auswertigen Gutachten würden sowohl positive als auch negative Aspekte des Habilitationsgutachtens betonen. Eine kurze Zusammenfassung der vorliegenden Gutachten, die der Vorsitzende während der Kommissionssitzung am 22. Dezember 2009 verlesen habe, werde dem Schreiben beigelegt. Zusätzlich sei zu sagen, dass "natürlich" die Gutachten von der Habilitationskommission zu diskutieren und zu bewerten seien. Es könne "ja theoretisch auch ein Irrtum eines Gutachters" vorliegen. Zu den formalen Aspekten sei festzuhalten, dass der Zusatz "mit besonderer Berücksichtigung der Didaktik der Mikrobiologie" kein neues Fach bedeute, sondern nur eine Spezifizierung. Es sei an der Kompetenz der Habilitationskommission gelegen, darüber abzustimmen, ob dieser Zusatz eine neuerliche Neubesetzung der Habilitationskommission erfordere, was "eindeutig" verneint worden sei. Im Übrigen hätten alle offiziellen Gutachter sehr wohl ausführlich die didaktische Qualifikation der Beschwerdeführerin und ihre unbestreitbaren Leistungen auf diesem Gebiet behandelt. Insgesamt sei zu sagen, dass die vorliegende Habilitation "sicherlich nicht eine absolute Spitzenleistung" auf dem beantragten Habilitationsfach sei, aber andererseits doch "eindeutig positiv" sei. Die Diskussion in der Habilitationskommission habe gezeigt, dass eine einstimmige Meinung nicht zur erzielen gewesen sei, weshalb diese Habilitation mit Mehrheit beschlossen worden sei. Die Abstimmungsergebnisse seien im Protokoll der Sitzung ersichtlich.

7. Mit Verfahrensanordnung vom 8. März 2010, dem Vorsitzenden der Habilitationskommission zugestellt am 9. März 2010, teilte der Vizerektor dem Vorsitzenden der Habilitationskommission Folgendes mit: Beim vorliegenden Habilitationsverfahren stelle sich u.a. die Frage, ob der Zusatz "...mit besonderer Berücksichtigung der Didaktik der Mikrobiologie" auf einen besonderen Schwerpunkt im Bereich der Mikrobiologie hinweise oder ob es sich dabei nicht doch um ein eigenes wissenschaftliches Fach handle. Eine Anfrage bei Univ.-Prof. Dr. XXXX von der Universität Dortmund habe ergeben, dass ihm eine eigenständige Fachdidaktik der Mikrobiologie gänzlich unbekannt sei. Diese eigene Fachdidaktik könne seiner Ansicht nach auch keine Inhalte und Methoden besitzen, die nicht durch übergeordnete Didaktik der Biologie in angemessener Weise abgedeckt würden. Daraus sei zu schließen, dass der beantragte Zusatz zwar kein eigenes wissenschaftliches Fach beschreibe, aber auch nicht auf einen besonderen Schwerpunkt der Mikrobiologie hinweisen könne. Die Aufnahme dieses Zusatzes in die Bezeichnung der beantragten Lehrbefugnis sei daher nicht möglich. Darüber hinaus gehe aus den Protokollen der Habilitationskommission nicht hervor, warum trotz der divergierenden Gutachten ein positiver Beschluss gefasst worden sei. Es hätte in diesem Fall eine Begründung beschlossen werden müssen, die es dem Rektorat ermögliche, die Gesetzmäßigkeit des Verfahrens zu überprüfen. Der Beschluss der Habilitationskommission werde daher gemäß § 103 Abs. 10 UG zurückgewiesen. Die Habilitationskommission sei nochmals einzuberufen und habe einen Beschluss über die Verleihung der Lehrbefugnis für das Fach "Mikrobiologie" zu fassen. Die Habilitationskommission sei auch verpflichtet, eine entsprechende Begründung dieses Beschlusses zu beschließen.

8. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2011 forderte der (neue) Vizerektor den Vorsitzenden der Habilitationskommission, wie auch die Mitglieder der Habilitationskommission und auch die Senatsvorsitzende auf, neuerlich einen Beschluss zu fassen, da er die Zurückverweisung aufrecht erhalte. Dabei sei insbesondere Folgendes zu berücksichtigen: Über den Ablauf des Habilitationskolloquiums enthalte der Verfahrensakt keinerlei Aussagen und auch nicht die Stellungnahme des Senatsberichterstatters. In seiner Stellungnahme vom 2. Februar 2010 sei der Vorsitzende der Habilitationskommission auf die Gutachten eingegangen, nicht aber auf die Diskussion innerhalb der Habilitationskommission darüber. Dass es zwischenzeitlich zur Erlassung einer Habilitationsrichtlinie und zu einer Satzungsänderung gekommen sei, sei für das Verfahren beachtlich. Die Beschlussfassung am 22. Dezember 2009 sei bereits nach der damaligen Rechtslage mangelhaft gewesen, da sie etwa Begründungsmängel und Befangenheitsgründe beinhalte. Im fortgesetzten Verfahren sei nunmehr zu prüfen, was der Antrag in der vorliegenden Form umfasse. Jedenfalls wäre die hervorragende wissenschaftliche Leistung der Beschwerdeführerin im Fach "Mikrobiologie" darzulegen und zu bescheinigen. Bei einer Antragsänderung in Richtung "Virologie" oder "Didaktik der (Mikro)Biologie" wäre es notwendig, den Senat zu kontaktieren, da es sich dabei nicht um eine nur geringfügige Abänderung des Antrags handle bzw. die Gutachten auf die Erfordernisse für eine Didaktik-Venia nicht in der gebotenen Tiefe eingehen würden und die Gutachter sich dafür nicht für kompetent erklärt hätten. Die Aussage der Habilitationskommission "Sowohl zur wissenschaftlichen als auch zur didaktischen Qualifikation werden kontroverse Standpunkte vertreten, die auch bei weiterer Diskussion nicht vereinbar sind. Abstimmung über die wissenschaftliche Qualifikation: 5 dafür, 2 dagegen." ermögliche es dem Rektorat nicht, herauszufinden, warum die Habilitationskommission zu ihrem Votum gekommen sei. Der Vizerektor ersuche daher die Habilitationskommission um eine entsprechende Begründung und vor allem um eine Stellungnahme zu folgenden Aussagen der Gutachter:

Prof. XXXX meine, alle Teile der Habilitationsschrift mit Ausnahme der Publikationen aus den Jahren 2005, 2008 und 2009 wären für die Erteilung der Lehrbefugnis für das Fach Mikrobiologie irrelevant und nicht dem Niveau einer Hochschule entsprechend.

Nach Prof. XXXX seien die drei Arbeiten nach 2005 von "wirklich guter Qualität (sowohl nach ‚Ranking' der Zeitschriften, vor allem aber nach dem wissenschaftlichen Inhalt der Veröffentlichungen)"; er bewerte die Publikationslage aber "als eher schwach". Die "wissenschaftliche Qualität" der Beschwerdeführerin stehe zwar außer Frage, sei durch Publikationen allerdings bisher "noch etwas schwach belegt."

Prof. XXXX meine, dass der biochemische Teil "sehr dünn" sei, eine Arbeit dieses Umfangs "aber wohl eine wirklich gute Promotion" wäre, für eine Habilitation die Leistung "aber als sehr gering einzuschätzen" sei.

Prof. XXXX habe darauf hingewiesen, dass der Nachweis einer unabhängigen Tätigkeit in der biologischen Grundlagenforschung auf der Ebene stringenter Kriterien wie der Publikation und der Drittmittel-Einwerbung nicht erbracht worden sei; nach den üblichen Kriterien für biowissenschaftliche Habilitationen wäre diese wissenschaftliche Kernleistung im Bereich der Grundlagenforschung als "nicht ausreichend einzustufen".

Weiters sei im fortzusetzenden Verfahren insbesondere Folgendes zu beachten:

Bei der Bewertung der in Ko-Autorenschaft entstandenen Arbeiten sei zu berücksichtigen, welchen Anteil die Beschwerdeführerin daran geleistet habe. Nachdem in manchen Disziplinen auch die Reihung der Autoren einen Aussagewert habe, wäre auch dazu etwas zu protokollieren.

Die Prämisse, die Prof. XXXX seiner abschließenden Bewertung unterstelle, sei verfehlt. Aus dem Umstand, dass die didaktische Befähigung zu prüfen sei und aus der Habilitation kein Arbeitsverhältnis folge, sei nicht zu folgern, dass das Hauptgewicht der Beurteilung auf der Fähigkeit zu guter Lehre liege. Es sei eher umgekehrt: Die Habilitation erfordere "hervorragende wissenschaftliche Leistungen" und "didaktische Fähigkeiten" - bei letzteren habe der Gesetzgeber auf das Attribut "hervorragend" verzichtet. Daraus sei Folgendes zu schließen: Außergewöhnliche wissenschaftliche Leistungen und durchschnittliche Lehre erlaubten die Habilitation, durchschnittliche wissenschaftliche Leistungen und außergewöhnliche didaktische Befähigung hingegen nicht. Für Personen mit letzterer Qualifikation wäre eine Stelle als Senior Lecturer anzustreben. Vor diesem Hintergrund sei die von Prof. XXXX abgegebene Empfehlung zur Annahme der Habilitationsschrift zu bewerten.

Das Gutachten von Prof. XXXX sei nicht bzw. nur mit geringem Gewicht zu veranschlagen, da hier ein "klassischer" Befangenheitsgrund ("Lehrer-Schüler-Verhältnis") vorliege. Dazu komme, dass die Ausführungen im Teil I des Gutachtens fast ausschließlich eine Problembeschreibung liefere, nicht aber im Detail auf die wissenschaftlichen Leistungen im Sinn von "außergewöhnliche Leistungen" eingehe; nur in einigen wenigen Sätzen werde auf den Mehrwert der Arbeiten der Beschwerdeführerin eingegangen. Aus jenen Sätzen könne jedoch die "uneingeschränkte Bescheinigung der Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen" nicht gefolgt werden.

Nach Prof. XXXX gelte eine Habilitation dann "als gerechtfertigt, wenn die fachliche Leistung auf jeden Fall hoch genug eingeschätzt [werde], um einen Ruf auf eine Professur zu rechtfertigen". Er formuliere damit etwas, was - mit anderen Worten - auch in der Habilitationsrichtlinie des Senates zu finden sei: "Im Habilitationsverfahren wird überprüft, ob [...] die Voraussetzungen für eine Berufung auf eine Professur an Universitäten in Österreich oder im Ausland gegeben sind."

Für Prof. XXXX erscheine die Habilitationsqualifikation lediglich im Bereich "Didaktik" gegeben, und zwar unter der Prämisse, dass ein Fachgutachten diesen Teil der Habilitationsschrift ausdrücklich positiv bewerte. Er komme somit zum Ergebnis, dass die Arbeiten zwar methodisch einwandfrei durchgeführt worden seien und neue wissenschaftliche Erkenntnisse enthalten würden, für das wissenschaftliche Fach "Mikrobiologie" die Erfordernisse aber nicht erfüllt seien und für die "Fachdidaktik" zusätzliche Fachgutachten nötig seien.

Die Aussagen der wissenschaftlichen Kooperationspartner seien nicht bzw. nur mit geringem Gewicht zu veranschlagen, da hier ein "klassischer" Befangenheitsgrund vorliege (Ko-Autorenschaft bzw. Forschungskooperation).

Ein Befangenheitsgrund liege auch beim studentischen Mitglied der Habilitationskommission vor, da sie gemeinsam mit der Habilitationswerberin publiziert habe; dennoch habe sie das Didaktik-Gutachten verfasst.

Es bestehe keine Bindung an eine "Mehrheit" bei den Gutachten. Vielmehr habe die Habilitationskommission bzw. die bescheiderlassende Behörde zu begründen, aus welchen Erwägungen einem Gutachten gegenüber einem anderen Gutachten der Vorzug gegeben werde.

Wenn die Habilitationskommission die eingeholten Gutachten in wesentlichen Punkten als unvollständig erachten würde, weil sie die i. S.d. § 103 Abs. 3 UG wesentlichen Fragen nicht beantworten würden, so sei es geboten, "geeignete Ermittlungen" durchzuführen. Es sei Aufgabe der Habilitationskommission - erforderlichenfalls nach Einholung ergänzender Gutachten und Stellungnahmen - "auf Grund der Gutachten und Stellungnahmen" eindeutige Aussagen zu treffen; die Begründung habe darzulegen, warum die Habilitationswerberin über die nach § 103 Abs. 2 UG zu fordernde Qualifikation verfüge bzw. nicht verfüge.

Die im Jänner 2010 kundgemachte Habilitationsrichtlinie des Senates fordere neben der Habilitationsschrift weitere Leistungen. Sie regle auch den Umgang mit Ko-Autorenschaften. Dass bei der Beschlussfassung am 22. Dezember 2009 darauf noch nicht Rücksicht genommen werden habe können, sei offensichtlich. Nachdem die Habilitationsrichtlinie mittlerweile aber vorliege und auch in diesem Verfahren "zumindest nicht völlig außer Acht" gelassen werden könne, werde um eine Aussage hinsichtlich der "eingereichten Arbeiten und der sonstigen Anforderungen im Lichte der Habilitationsrichtlinie" ersucht.

Prof. XXXX habe am 30. November 2009 eine "Abwesenheitserklärung" für die Sitzung am 22. Dezember 2009 abgegeben. Eine Stimmrechtsübertragung sei nicht dokumentiert. Im Sitzungsprotokoll sei allerdings angemerkt, dass die Stimme an Prof. XXXX übertragen worden sei. Die Nichtdokumentation der expliziten Stimmrechtsübertragung an ein anderes Kommissionsmitglied sei ein Verfahrensfehler, der durchaus ins Gewicht fallen könne; wäre etwa die Stimme an einen der "Gegenstimmenführer" übertragen worden, so hätte es unter Umständen keine "Habilitiertenmehrheit" gegeben.

9. Am 27. Jänner 2012 fand die dritte Sitzung der Habilitationskommission statt. In dieser wurde mehrheitlich (nur) beschlossen, dass einerseits die Rechtsmeinung des Betriebsrates angehört werde, sich die Habilitationskommission dazu nochmals treffe, der Betriebsrat um eine schriftliche Stellungnahme zur Zurückverweisung gebeten werde, und andererseits ein Entschluss über die Einbringung des erforderlichen Nachweises für die Verleihung der Lehrbefugnis aufgrund der zusätzlich anberaumten Sitzung nicht erfolge.

10. In einem Schreiben des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung an den Vorsitzenden der Habilitationskommission vom 26. März 2012 wird empfohlen, den positiven Beschluss über die Verleihung der Lehrbefugnis im Fach "Mikrobiologie mit besonderer Berücksichtigung der Didaktik der Mikrobiologie" an die Beschwerdeführerin nachvollziehbar zu begründen und den "positiven Verlauf" des Habilitationskolloquiums in die Begründung aufzunehmen. Die ausführliche Begründung sollte in das Protokoll der nächsten Sitzung der Habilitationskommission aufgenommen werden. Dem Protokoll sollte weiters entnommen werden können, ob bei der Beschlussfassung allfällige Stimmübertragungen relevant gewesen seien.

11. In einer schriftlichen "Auskunft" des stellvertretenden Vorsitzenden des Betriebsrates vom 28. März 2012 wird (zusammengefasst) festgehalten, dass in der Zurückverweisung nicht die vom Gesetz vorgeschriebenen, schwerwiegenden Gründe enthalten seien, weshalb der Beschluss der Habilitationskommission nach wie vor gültig sei. Weiters wird darin empfohlen, dem Rektorat mitzuteilen, dass die Habilitationskommission "seinerzeit eine Entscheidung gemäß § 103 Abs. 8 UG getroffen" habe und es "aufgrund dessen seither nun am Rektorat gelegen" sei, einen Bescheid gemäß § 103 Abs. 9 UG zu erlassen. Ein "Angebot zur jederzeitigen Bereitschaft für [klärende] Gespräche [könnte] beigeschlossen werden".

12. Am 28. März 2012 fand die vierte Sitzung der Habilitationskommission statt. In dieser wurde festgehalten, dass bereits am 22. Dezember 2009 ein Beschluss über die Erbringung des erforderlichen Nachweises für die Verleihung der Lehrbefugnis gefasst worden sei, nach den beiden "hochrangigen Gutachten" (damit sind die zuvor dargestellten Empfehlung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung und "Auskunft" des Betriebsrates gemeint) gültig sei und daher ein neuerlicher Beschluss "nicht sinnvoll" wäre. Der Vorsitzende der Habilitationskommission stellte in Folge den Antrag, die Habilitationskommission möge beschließen, dass der Vorsitzende an das Rektorat einen "Brief" verfasse, dem die "Gutachten" beigelegt würden und der im Wesentlichen zwei Aussagen treffe: "1. Der Beschluss ist gültig mit dem im Gutachten ausgeführten Argumenten; 2. Die Begründung für die seinerzeitige Beschlussfassung wird nochmals ausführlich dargestellt, wie auch in dem Gutachten des Ministeriums empfohlen wird". Dieser Antrag wurde mit "5 Prostimmen, 1 Gegenstimme und 1 Enthaltung" angenommen.

13. Mit Schreiben vom 16. April 2012 teilte der Vorsitzende der Habilitationskommission dem Rektorat im Wesentlichen mit, sowohl aus der Stellungnahme des Ministeriums vom 26. März 2012 als auch aus der "Auskunft" des Betriebsrates gehe "klar" hervor, dass der Beschluss der Habilitationskommission vom 22. Dezember 2009 verfahrensrechtlich "vollkommen korrekt" zustande gekommen sei, damit gültig gewesen sei und somit die "Rückweisung" rechtlich nicht gedeckt gewesen sei. Da in der Stellungnahme des Ministeriums angeregt werde, die Gründe für die positive Entscheidung der Habilitationskommission vom 22. Dezember 2009 "noch formal einzeln" zu benennen, würden nachstehend die "wichtigsten materiellen Gründe", warum die Habilitationskommission mehrheitlich positiv entschieden habe, ausgeführt:

Die vier Gutachten, die beiden didaktischen Gutachten und die zusätzlichen Stellungnahmen seien eingehend diskutiert worden. Der Protokollführer habe - wie an der Universität Salzburg üblich - damals allerdings nur die jeweiligen Abstimmungsergebnisse in das Protokoll aufgenommen. Die wichtigsten Argumente zu den negativen Aussagen in den vier Gutachten seien bereits in der Stellungnahme vom 2. Februar 2010 (siehe oben Punkt 6.) und in der Diskussion mit dem Vizerektor und Rektor im Sommer 2010 vorgebracht worden.

Von den vier Gutachten sei eines "eindeutig negativ", eines "eindeutig positiv" und zwei Gutachten würden sowohl positive als auch negative Aspekte erwähnen. Diese beiden letzten Gutachter würden betonen, dass sie einer Habilitation zustimmen könnten, wenn der Titel der Habilitation die Didaktik der Mikrobiologie mitenthalten würde. Auf Anraten der Habilitationskommission habe die Beschwerdeführerin vor der letzten Sitzung den Titel ihrer Habilitation auf "Mikrobiologie mit besonderer Berücksichtigung der Didaktik der Mikrobiologie" geändert. Dieser Zusatz sei ein in Österreich durchaus üblicher "Betonungszusatz", keine Änderung des Faches. Es habe daher die Habilitationskommission am Anfang der Sitzung mit Mehrheit der Habilitierten beschlossen (wozu sie befugt gewesen sei), dass die Habilitation wegen des Zusatzes im Titel nicht an den Senat zurückverwiesen werden solle. Im Übrigen sei der Text der Habilitationsschrift nicht geändert worden. Die didaktischen Elemente würden in dieser Habilitationsschrift von Anfang an eine wichtige Rolle spielen. Im "negativen Gutachten" seien zwei durch das Gesetz nicht gedeckte Gründe für seine negative Stellungnahme sowie auch eine unbewiesene Behauptung enthalten: Zum einen werde dort festgestellt, dass die "Qualifikation der Qualifikation" für eine Berufung auf eine Professur entsprechen müsse. Dies sei allerdings nicht gesetzeskonform. Zweitens werde der Beschwerdeführerin die wissenschaftliche Selbstständigkeit abgesprochen. Dies könne aber Prof. XXXX am besten beurteilen und eindeutig die wissenschaftliche Selbstständigkeit bestätigen. Es wäre international absolut unüblich, wenn die Erstautorin bei einer Veröffentlichung in einer der besten virologischen Zeitschriften nicht für die selbstständige Erarbeitung der Ergebnisse verantwortlich wäre. Drittens spreche dieser Gutachter den didaktischen Publikationen jeglichen Wert ab und behaupte überdies, sie würden mit den virologischen Arbeiten der Autorin in keinem Zusammenhang stehen. Dies sei unrichtig. Einer der von der Beschwerdeführerin innovativ geplanten und durchgeführten mikrobiologischen Kurse betreffe sehr wohl die Virologie. Im Gutachten von XXXX werde als wichtiger negativer Aspekt erwähnt, dass noch keine selbstständigen Drittmittel eingeworben worden seien. Dies sei allerdings keine im Gesetz erwähnte Bedingung für eine Habilitation. Alle Gutachter - mit Ausnahme von Prof. XXXX - hätten sich für eine positive Begutachtung ausgesprochen, wenn die Didaktik in den Titel der Habilitation aufgenommen werde. Aus den oben angeführten Gründen werde daher ersucht, die Ausstellung der Habilitationsurkunde an die Beschwerdeführerin zu veranlassen und zum ehestmöglichen Zeitpunkt auszufolgen.

14. Am 19. Juli 2013 erhob die Beschwerdeführerin Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof; diese beinhaltet auch einen Antrag auf Aufwandersatz. In Folge trug der Verwaltungsgerichtshof dem Rektorat wegen Verletzung der Entscheidungspflicht auf, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.

15. Mit Schreiben vom 5. November 2013 übermittelte das Rektorat dem Verwaltungsgerichtshof den Verfahrensakt und hielt fest, dass der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren kein Verschulden an der Verzögerung zukomme; Säumnis der den Bescheid erlassenden Behörde liege also vor.

16. Mit Schreiben vom 15. Jänner 2014, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 19. Februar 2014, trat der Verwaltungsgerichtshof die Säumnisbeschwerde gemäß § 5 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl I Nr 33/2013 i.d.F. BGBl I Nr. 122/2013, dem Bundesverwaltungsgericht ab.

17. In einer Replik vom 25. März 2014 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, es habe keinerlei Rechtfertigung gegeben, die Entscheidung der Habilitationskommission anzuzweifeln. Das Rektorat habe "nie" schlüssig aufgezeigt, inwieweit die ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen in ihrer Gesamtheit inhaltlich ungenügend sein sollten. Es sei nicht Aufgabe der Habilitationskommission, einen "eigenen voll ausgestalteten Bescheid zu erstellen", sondern auf der Basis der eingeholten Gutachten und Stellungnahmen eine Gesamtbewertung vorzunehmen. Im vorliegenden Fall habe sie dies ordnungsgemäß getan, weshalb ihre Bewertung nicht dadurch "ungeschehen" gemacht werden könne, dass seitens des Rektorates "ungerechtfertigt Beanstandungen vorgenommen" würden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß § 5 Abs. 2 VwGbk-ÜG hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerden in sonstigen bei ihm mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht an das zuständige Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens abzutreten. Die Entscheidungsfrist für das Verwaltungsgericht beginnt mit dem Einlangen der Akten beim Verwaltungsgericht neu zu laufen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

2. Zu Spruchpunkt A)

2.1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 65/2002, sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Nach § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, nicht innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der gesetzlich vorgesehenen Stelle eingelangt ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG kann das Verwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, 8 Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.

Gemäß § 103 Abs. 9 UG erster Satz erlässt das Rektorat auf Grund des Beschlusses der Habilitationskommission den Bescheid über den Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis.

2.1.2. Die Entscheidungspflicht i.S.d. § 73 Abs. 1 AVG trifft das zur bescheidmäßigen Erledigung des Habilitationsantrages gemäß § 103 Abs. 9 UG berufene Rektorat, nicht jedoch die Habilitationskommission, auf Grund deren Beschlusses der Bescheid zu erlassen ist (vgl. VwGH 14.7.2011, 2009/10/0215).

Ein überwiegendes Verschulden der Behörde ist dann anzunehmen, wenn die Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde. Für diese Beurteilung gilt es auszumachen, ob die Ursache einer Verzögerung des Verwaltungsverfahrens (überwiegend) im Einflussbereich der Behörde liegt; gegebenenfalls ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 126 ff. mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

2.1.3. Der Habilitationsantrag der Beschwerdeführerin langte am 1. April 2009 beim Rektorat der Universität Salzburg ein. Über diesen wurde bis zum heutigen Tag nicht abgesprochen. Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Rektorates ist daher nach wie vor zulässig.

Nach § 136 Abs. 1 der Satzung der Universität Salzburg, IX. Teil - Habilitationsverfahren, MBl. Nr. 138 vom 28. April 2004, hat der Senat eine entscheidungsbefugte Habilitationskommission einzusetzen. Diese stellt somit ein behördliches Organ der Universität Salzburg dar. Die Entscheidungspflicht i.S.d. § 73 Abs. 1 AVG trifft aber das zur bescheidmäßigen Erledigung des Habilitationsantrages gemäß § 103 Abs. 9 UG berufene Rektorat, nicht jedoch die Habilitationskommission, aufgrund deren Beschlusses der Bescheid zu erlassen ist. Es liegt daher im Einflussbereich des Rektorates, wenn die Habilitationskommission keinen Beschluss fasst (siehe dazu weiter unten). Damit liegt ein überwiegendes Verschulden des Rektorates vor. Dies räumte das Rektorat auch in seiner Äußerung an den Verwaltungsgerichtshof ein. Damit ist die Säumnisbeschwerde auch begründet.

2.2.1. Gemäß § 103 Abs. 1 UG kommt das Recht zur Erteilung der Lehrbefugnis dem Rektorat zu.

Die vom Senat eingesetzte Habilitationskommission ist gemäß § 103 Abs. 8 UG dazu berufen, aufgrund der Gutachten und Stellungnahmen inhaltlich über den Habilitationsantrag zu entscheiden (vgl. die Gesetzesmaterialien zu § 103 UG a.F., RV 1134 BlgNR, 21. GP). Dass die Habilitationskommission gemäß Abs. 7 leg. cit. mit "Entscheidungs"vollmacht ausgestattet ist, bedeutet lediglich, dass ihre Entscheidung nicht mehr vom Senat, in welcher Form auch immer, bestätigt werden muss (vgl. Rainer in Mayer [Hrsg] Kommentar UG 2002, 2. Auflage, § 103 VIII.1.).

Auf Basis des Beschlusses der Habilitationskommission erlässt das Rektorat gemäß § 103 Abs. 9 UG den Bescheid über den Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis. Der Beschluss der Habilitationskommission gemäß § 103 Abs. 8 UG stellt insofern lediglich einen Teilakt im Rahmen des - schließlich in die Bescheiderlassung durch das Rektorat mündenden - Habilitationsverfahrens dar.

Die Beendigung des Habilitationsverfahrens erfolgt durch die Erlassung des Bescheides durch das Rektorat (vgl. Rainer in Mayer a. a.O. X.). Diesem Akt kommt solcherart die - auch unter dem Aspekt der anzuwendenden Rechtslage - ausschlaggebende Bedeutung zu.

Ausgehend vom Grundsatz, dass Behörden im Allgemeinen ihrer Entscheidung das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides (bzw. bei Kollegialorganen: ihrer Willensbildung) geltende Recht zu Grunde zu legen haben (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz. 77, und die dort referierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes; jüngst auch VwGH 26.6.2014, Ra 2014/03/0004), ergibt sich für den Fall, dass sich die Rechtslage im Zeitraum zwischen der Entscheidung der Habilitationskommission und der Erlassung des Bescheides ändert (und es an entsprechenden Übergangsbestimmungen mangelt), eine Prüfungspflicht des Rektorates, ob die Entscheidung der Habilitationskommission (auch) in den geänderten Bestimmungen (noch) eine tragfähige Grundlage findet. Bejahendenfalls hat es gemäß § 103 Abs. 9 UG den Bescheid auf Grund des Beschlusses der Habilitationskommission zu erlassen; verneinendenfalls ist der Beschluss - in sinngemäßer Anwendung des Abs. 10 leg. cit. - zurückzuverweisen (vgl. VwGH 22.10.2013, 2010/10/0048).

Dasselbe gilt für die inhaltlichen Voraussetzungen, die der Beschluss der Habilitationskommission erfüllen muss. Dazu gehört unter anderem, eine schlüssige Begründung des Beschlusses zu enthalten, warum eine hervorragende Qualifikation im beantragten Habilitationsfach gelungen sei. Insbesondere bei divergierenden Auffassungen der Gutachter zur Frage der wissenschaftlichen Qualität der vorgelegten Arbeiten hat die Habilitationskommission im Zuge der Beweiswürdigung den "inneren Wahrheitsgehalt" der in den einzelnen Gutachten und Stellungnahmen vertretenen Auffassungen zu ermitteln und - erforderlichenfalls nach Einholung ergänzender Ausführungen - "auf Grund der Gutachten und Stellungnahmen" eindeutige Aussagen zu treffen. Ist der Habilitationskommissionsbeschluss unnachvollziehbar, fehlt die Basis für das Rektorat, einen Bescheid erlassen zu können (vgl. etwa VwGH 25.4.2013, 2012/10/0043; 29. 1. 2009, 2007/10/0136, jeweils m.w.N.).

Auch nach § 138 Abs. 2 der Satzung der Universität Salzburg haben die Protokolle den wesentlichen Verfahrensgang und die Beschlüsse samt Begründung festzuhalten. Insbesondere muss aus den Protokollen hervorgehen, warum Stellungnahmen und Gutachten berücksichtigt oder nicht berücksichtigt wurden. Auf Widersprüche bzw. voneinander abweichende Beurteilungen in den Gutachten ist einzugehen. Das Protokoll hat auch eine Beurteilung von Inhalt, Aufbau und Präsentation des Habilitationskolloquiums zu enthalten.

2.2.2. Im vorliegenden Fall hat die Habilitationskommission ihrer Verpflichtung nicht entsprochen, im Einzelnen darzulegen, auf welche Weise sie im Zuge der Beweiswürdigung den "inneren Wahrheitsgehalt" der in den einzelnen Gutachten und Stellungnahmen vertretenen Auffassungen ermittelt hat, und aus welchen Erwägungen dem einen Gutachten gegenüber dem anderen Gutachten gegebenenfalls der Vorzug gegeben werde. Sie hat außerdem verabsäumt, aufgrund der Gutachten und Stellungnahmen eindeutige Aussagen zu treffen.

Angesichts der auch divergierenden Auffassungen in den vorgelegten Gutachten und Stellungnahmen vor allem zur Habilitationswürdigkeit und Wissenschaftlichkeit der vorgelegten Habilitationsschrift wäre es jedoch Aufgabe der Habilitationskommission gewesen, im Zuge der Beweiswürdigung im Einzelnen darzulegen, warum sie welchem der einzelnen Gutachten und Stellungnahmen mehr an Überzeugungskraft zuerkennt (vgl. zusätzlich VwGH 27.3.2014, 2011/10/0130 m.w.N.).

Zusätzlich ging auch der Vorsitzende der Habilitationskommission in seiner Stellungnahme vom 2. Februar 2010 davon aus, dass die vorliegende Habilitation "sicherlich nicht eine absolute Spitzenleistung" auf dem beantragten Habilitationsfach sei, aber andererseits doch "eindeutig positiv" sei (siehe oben Punkt 6.). Damit zeigt er selbst auf, dass das Erfordernis der "hervorragenden wissenschaftlichen Qualifikation" offenbar nicht eindeutig gegeben ist.

2.3. Es wird daher Folgendes festgestellt:

Der Beschluss der Habilitationskommission vom 22. Dezember 2009 war nicht geeignet, dem vom Rektorat gemäß § 103 Abs. 9 UG zu erlassenden Bescheid eine tragfähige Grundlage zu geben. Das Rektorat hat somit zu Recht den Beschluss gemäß § 103 Abs. 10 UG mit Verfahrensanordnung vom 8. März 2010 zurückverwiesen (vgl. dazu auch VwGH 20.11.2013, 2010/10/0125).

Die Habilitationskommission hat daher erneut einen Beschluss zu fassen und darin nachvollziehbar zu begründen, ob die Beschwerdeführerin den Nachweis einer hervorragenden wissenschaftlichen Qualifikation habe erbringen können oder nicht. Dabei wird sie auch die Aspekte zu berücksichtigen haben, die der Vizerektor in seinem Schreiben vom 21. Dezember 2011 (siehe oben Punkt 8.) dargelegt hat.

2.4. Aufgrund des noch ausständigen Habilitationskommissionsbeschlusses wird gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG die Frist für die Nachholung des Bescheides mit 8 Wochen bestimmt.

2.5. Dem in der abgetretenen Säumnisbeschwerde enthaltenen Antrag auf Aufwandersatz konnte nicht entsprochen werden, weil in Verfahren über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG ein derartiger Aufwandersatz in den Verfahrensbestimmungen für die Verwaltungsgerichte nicht vorgesehen ist.

Es findet sich keine dem § 55 Abs. 1 zweiter Satz Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, in der bis 31. Dezember 2013 gültigen Fassung entsprechende Bestimmung, die den Zuspruch eines Aufwandersatzes durch das Verwaltungsgericht in Fällen der Abtretung von Säumnisbeschwerden an das Verwaltungsgericht durch den Verwaltungsgerichtshof vorsehen würde. Überhaupt existiert weder im VwGVG selbst noch in den von Verwaltungsgerichten subsidiär anzuwendenden Bestimmungen eine Norm, die als Grundlage für einen derartigen Zuspruch in Betracht käme.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz durch das Bundesverwaltungsgericht auf Grundlage der Bestimmungen des VwGG kommt nicht in Betracht, da das VwGG im vorliegenden Fall nicht anzuwenden ist (vgl. § 35 Abs. 6 VwGVG).

Es kann auch nicht angenommen werden, dass hier eine (etwa durch analoge Anwendung der Bestimmungen des VwGG über den Aufwandersatz zu schließende) "echte" Lücke bestünde: Denn der Umstand, dass in § 5 Abs. 3 VwGbk-ÜG die Rückerstattung der Eingabengebühr normiert wird, zeigt, dass der Gesetzgeber sich im Kontext der Überleitung der Verfahren vom Verwaltungsgerichtshof auf die Verwaltungsgerichte der Problematik der Kosten im weiteren Sinne durchaus bewusst war; er hat bloß keinen Aufwandersatz i.S.d. § 55 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in der bis 31. Dezember 2013 gültigen Fassung vorgesehen.

3. Zu Spruchpunkt B):

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil sie von der Lösung von Rechtsfragen, insbesondere dahingehend, welche Bindungswirkungen eine Zurückverweisung nach § 103 Abs. 10 UG entfaltet und ob ein Aufwandersatz stattzufinden hat, abhängt, denen - über den hier zu entscheidenden Einzelfall hinaus - grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine entsprechende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt nicht vor; es ist auch nicht davon auszugehen, dass eine eindeutige Gesetzeslage vorliegt bzw. dass die aus Anlass des hier zu beurteilenden Falles vorgenommenen Ableitungen zwingend sind.

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