W183 1424163-1•BVwG W183 1424163-1
W183 1424163-1Bundesverwaltungsgericht14.08.2014
Ermittlungspflicht, fehlende Länderfeststellungen, Herkunftsort,<br/>Kassation, Sicherheitslage
W183 1424163-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.01.2012, Zl. 11 13.637-BAW, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens mit Muttersprache Pashtu, stellte am 11.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung gab er an, dass sein Vater verstorben sei. Er stamme aus dem Dorf XXXX, Provinz Kunduz. Als Fluchtgrund gab er an, dass in seiner Ortschaft die Taliban regieren. Diese haben ihn gezwungen, mit ihnen zusammenzuarbeiten, weil sein Onkel und Bruder bei der Regierung arbeiten. Durch die Ablehnung haben die Taliban mit Ermordung gedroht. Er habe Munition für die Taliban tragen müssen, dabei sei es zu einer Schießerei gekommen und er sei am rechten Schienbein verletzt worden. Im Falle einer Rückkehr fürchte er Racheakte der Taliban.
2. Am 04.01.2012 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, dass seine Mutter und seine Geschwister in seinem Heimatort wohnen. Er habe die Schule im Alter von sieben Jahren begonnen und habe 2008 aufhören müssen. Identitätsbezeugende Dokumente habe er keine. Er sei Paschtune und gehöre den XXXX an. In Afghanistan habe er im eigenen Geschäft in seinem Heimatort gearbeitet. Ein Onkel lebe in seinem Dorf, der andere in einer Stadt in Kunduz. Letzterer arbeite dort für die Regierung in einer Organisation namens Arbaki. Es handle sich dabei um eine Privatorganisation, die von der Regierung bezahlt werde und Taliban suche und töte. Zu seinem Bruder, der in der Stadt lebe, habe er keinen Kontakt. Mit dem anderen Bruder habe er noch Kontakt.
Befragt zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass in seiner Gegend sehr viele Taliban seien und sein Onkel für die Arbaki und gegen die Taliban arbeite. Die Taliban seien ins Dorf gekommen und haben willkürlich Leute mitgenommen, vor allem solche, die mit der Regierung zu tun hatten. Eines Tages sei er zusammen mit seinem Nachbarn mitgenommen worden. Es sei dann zu einem Gefecht zwischen den Taliban und Regierungsleuten gekommen. Eine Rakete habe sein Bein getroffen. Später seien die Taliban zu ihm gekommen und hätten ihn aufgefordert, ebenso wie sein Nachbar ein Selbstmordattentat zu verüben. Da sein Onkel für die Regierung arbeite, müsse er dies machen. Er habe zugesagt, diese Sache aber dann seinem Onkel erzählt, welcher die Flucht organisiert habe. Weitere Probleme im Heimatland habe er keine. Im Falle der Rückkehr befürchte er, dass Taliban und Regierung ihn töten wollen. Während der zwei Monate bei den Taliban sei er immer wieder mitgenommen und belästigt worden. Andere Leute haben Selbstmordattentate verüben müssen. Es sei ihm gesagt worden, wenn seine Zeit gekommen ist, müsse er dies auch tun. Aber vorher seien sie immer wieder freigelassen worden. Dies sei drei Mal der Fall gewesen. Zur Ausbildung sei ihnen gezeigt worden, wie die Westen funktionieren. Jeweils zwei oder drei Tage sei er von den Taliban angehalten worden. Die Frist zwischen der Ankündigung des Attentats und der geplanten Ausführung sei eine Woche gewesen. Die Personen, welche einen Attentäter einsetzen, würden sehr viel Geld bekommen, weshalb er gesucht werde. In Afghanistan sei er in Lebensgefahr. Befragt, was die Miliurdu seien, gab er an, es sei eine Militärgruppe der afghanischen Regierung.
Abschließend wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen vorgehalten. Diese Feststellungen sind nicht im Verwaltungsakt der belangten Behörde enthalten.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht habe festgestellt werden können. Es handle sich aber um einen volljährigen afghanischen Staatsangehörigen. Eine asylrelevante Verfolgungsgefahr habe er nicht glaubhaft machen können. Im Falle der Rückkehr könne er bei der Mutter, den beiden Brüdern, den beiden Onkeln oder der Tante unterkommen und verfüge über Unterstützungsmöglichkeiten. Er sei gesund und arbeitsfähig.
Der angefochtene Bescheid enthält in der Folge Feststellungen zu Afghanistan, welche unter anderem die Sicherheitslage im Norden des Landes (insgesamt 9 Provinzen) behandeln. Die Berichte stammen überwiegend aus dem Jahr 2010. Weiters werden auch Berichte zu den afghanischen Sicherheitskräften, der Polizei und der Nationalarmee zitiert. Die Feststellungen behandeln auch allgemein Rückkehrfragen.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben gemacht habe. Auch sei das Fluchtvorbringen nicht glaubhaft. Es könne im Übrigen davon ausgegangen werden, dass die Taliban Personen, die für Selbstmordattentate herangezogen werden, gezielt aussuchen, weil diese Personen Fanatismus aufweisen müssen, was beim Beschwerdeführer nicht festzustellen sei. Würden die Taliban ein Interesse an ihm haben, so wäre er nicht mehrmals nach Hause geschickt worden.
Betreffend die Rückkehrsituation führte das Bundesasylamt beweiswürdigend aus, dass der Beschwerdeführer ein gesunder, arbeitsfähiger Mann sei und über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge. Es sei ihm auch zumutbar in Kabul oder Herat und Mazar-e-Sharif für sein Auskommen zu sorgen.
Abschließend führte das Bundesasylamt betreffend die Ausweisungsentscheidung aus, dass keine Umstände einer Ausweisung nach Afghanistan entgegenstünden.
4. Gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 09.01.2012 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
5. Mit Schriftsatz vom 19.01.2012 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht gegen den im Spruch genannten Bescheid Beschwerde ein. Die Beschwerde bezieht sich auf alle drei Spruchpunkte. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass sein Fluchtvorbringen asylrelevant sei und es werde auf den in der Anlage beigefügten Bericht zu Zwangsrekrutierungen von Minderjährigen verwiesen. Auch werde er als Angehöriger seines Bruders, der gegen die Taliban kämpfe, verfolgt. Weiters wird vorgebracht, dass seine Existenz in Afghanistan nicht gesichert sei. Die humanitäre Lage in Kabul sei prekär. Auch sei generell die Sicherheitslage in Afghanistan schlecht. Zum Beleg wird auf Berichte verwiesen und werden diese der Beschwerde angeschlossen. Es wäre ihm daher zumindest der Status als subsidiär Schutzberechtigter zuzuerkennen.
6. Mit Schriftsatz vom 20.01.2012 legte das Bundesasylamt die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Asylgerichtshof vor.
7. Mit Schriftsatz vom 28.08.2012 legte der Beschwerdeführer Unterlagen betreffend seine ärztliche Behandlung aufgrund eines Nierenbeckensteines sowie eine Deutschkurs-Besuchsbestätigung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und gab an, aus der Provinz Kunduz zu stammen. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass seine Familie, zu der er Kontakt habe, in seiner Heimatprovinz lebe. Zu einem Bruder habe er keinen Kontakt.
1.2. Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen.
So wurden keine länderspezifischen Informationen zu den Arbakis und den Miliurdu eingeholt und keine länderspezifischen Ermittlungen zu Ausbildungscamps der Taliban sowie zu Vorbereitung und Ablauf von Selbstmordattentaten angestellt, um in der Folge beurteilen zu können, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft ist. Amtswegige Erhebungen vor Ort wurden nicht durchgeführt.
Weiters wurden keine aussagekräftigen und hinreichend aktuellen Feststellungen zur Sicherheitssituation in der Heimatprovinz bzw. im Heimatdistrikt des Beschwerdeführers getroffen und nicht ermittelt, inwiefern der Beschwerdeführer seine Herkunftsprovinz sicher erreichen kann und bei welchen Verwandten er konkret unterkommen könnte.
2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen und den im Rahmen der Einvernahme getätigten Aussagen des Beschwerdeführers.
2.2. Die Feststellung betreffend die Unterlassung notwendiger Sachverhaltsermittlungen ergibt sich aus den vorgelegten Akten der Behörde. Daraus ist ersichtlich, dass sich die Behörde mit dem konkreten Fluchtvorbringen lediglich ansatzweise durch Befragung des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, aber keine diesbezüglichen länderspezifischen Ermittlungen angestellt hat. Weder wurden Feststellungen betreffend die Ausbildung von Selbstmordattentätern, noch bezüglich der Frage, ob es üblich ist, dass eine für ein Selbstmordattentat vorgesehene Person nochmals Bedenkzeit erhält bzw. immer wieder "freigelassen" wird, getroffen. Zwar geht das Bundesasylamt davon aus, dass die Schilderung des Beschwerdeführers unglaubwürdig ist: So hält es in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides fest, dass im Übrigen davon ausgegangen werden könne, dass die Taliban Personen, die für Selbstmordattentate herangezogen werden, gezielt aussuchen, weil diese Personen Fanatismus aufweisen müssen. Würden die Taliban ein Interesse an dem Beschwerdeführer haben, so wäre er nicht mehrmals nach Hause geschickt worden. Entsprechende objektive länderspezifischen Berichte, woraus sich diese Feststellungen ableiten lassen, wurden von der belangten Behörde aber nicht eingeholt.
Die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen beinhalten zwar Berichte zu den afghanischen Sicherheitskräften, sie gehen aber nicht auf die vom Beschwerdeführer genannten Arbakis ein.
Aus dem angefochtenen Bescheid sowie den Verwaltungsunterlagen ergibt sich weiters, dass die belangte Behörde zur Herkunftsprovinz und Rückkehrsituation des Beschwerdeführers keine konkreten, individuellen und hinreichend fundierten Feststellungen getroffen hat. Lediglich zur Sicherheitslage im Norden des Landes wurden allgemein gehaltene Feststellungen getroffen, welche sich aber gleichzeitig auf mehrere weitere Provinzen beziehen. Auch sind die diesbezüglichen Berichte überwiegend aus dem Jahr 2010 bzw. beziehen sich auf das Jahr 2010 und wurde die Entscheidung erst im Jänner 2012 getroffen. Inwiefern der Beschwerdeführer seine Herkunftsprovinz gefahrlos von Kabul aus erreichen kann, ist ebenfalls aus den bestehenden Länderfeststellungen nicht ableitbar. Auf welche Ermittlungen sich die Feststellung der belangten Behörde, es wäre dem Beschwerdeführer zumutbar, in Kabul oder Herat und Mazar-e-Sharif für sein Auskommen zu sorgen, stützt, ist nicht nachvollziehbar und liegen keine entsprechenden individuellen Information vor. In der Einvernahme am 04.01.2012 (Bescheid S. 4) gab der Beschwerdeführer an, zu einem Bruder, der in der Stadt lebe, keinen Kontakt zu haben. Der andere Bruder weise seinen Angaben zufolge eine Behinderung auf. Diesem Umstand wäre bei der Beurteilung der Rückkehrfrage auch Rechnung zu tragen und allfällige weitere Ermittlungen einzuholen. Im Ergebnis sind die Länderfeststellungen nicht geeignet, eine Beurteilung der Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr schlüssig vornehmen zu können.
Ergänzend wird angemerkt, dass im Verwaltungsakt der belangten Behörde im Rahmen der Einvernahme, die zum Parteiengehör gebrachten Länderfeststellungen nicht enthalten sind. Lediglich im angefochtenen Bescheid werden Länderfeststellungen wiedergegeben.
3.1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.4. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063):
"Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)."
3.2.2. Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
3.2.3. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
3.2.4. Im vorliegenden Fall geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind. Weder steht der maßgebliche Sachverhalt fest, noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Dies vor allem, weil die Ermittlungslücken derart erheblich sind, dass zu deren Beseitigung über eine der Feststellung des Sachverhalts dienende mündliche Verhandlung hinausgehende weitere Ermittlungsschritte zu setzen wären, welche durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches - anders als das Bundesverwaltungsgericht - eine asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde ist (so ist die sog. Staatendokumentation beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichtet, vgl. § 5 BFA-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012), rascher und effizienter durchgeführt werden können.
Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen sowie den angeführten Rechtsgrundlagen und der entsprechenden Judikatur gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die belangte Behörde ihre Entscheidung nicht auf hinreichend konkrete und umfassende Länderfeststellungen gestützt hat, wodurch sie ihrer Pflicht gem. § 18 Abs. 1 AsylG 2005 nicht entsprechend nachgekommen ist. Für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft iSd GFK ist es jedoch notwendig, das Vorbringen des Antragstellers im Hinblick auf eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen näher zu prüfen. Diese Prüfung hat vor dem Hintergrund der aktuellen Situation im Herkunftsstaat zu erfolgen. Es handelt sich hierbei um unerlässliche Sachverhaltsermittlungen.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich, dass es zur Einschätzung der Glaubwürdigkeit des Asylwerbers auch der Berücksichtigung amtsbekannter Länderberichte sowie allenfalls der Einholung eines vom Asylwerber beantragten Sachverständigengutachtens bedarf (VwGH 04.11.2004, 2003/20/0486). Auch ist das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ganzheitlich zu würdigen und zwar unter den Gesichtspunkten der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit und der objektiven Wahrscheinlichkeit des Behaupteten (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Gerade um die objektive Wahrscheinlichkeit des Behaupteten prüfen zu können, muss die Behörde fallbezogene Feststellungen zur Situation in Afghanistan treffen.
Im gegenständlichen Fall wurde bloß ansatzweise durch Befragung des Beschwerdeführers ermittelt. Länderspezifische Ermittlungen zu dem vom Beschwerdeführer konkret vorgebrachten Fluchtgrund (Tätigkeit des Onkels bei den Arbakis; geplantes Selbstmordattentat) wurden jedoch nicht durchgeführt. Unter Zugrundelegung aktueller, auf die Personengruppe, welcher der Beschwerdeführer angehört, abstellender Länderfeststellungen werden daher seitens der Behörde im fortgesetzten Verfahren neue Sachverhaltsfeststellungen zu treffen sein. Das Vorbringen hat sie in der Folge den relevanten länderspezifischen Feststellungen gegenüber zu stellen, um die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens eines Fluchtgrundes objektiv zu prüfen.
3.2.5. Gelangt die Behörde zu dem Ergebnis, dass Asyl nicht zu gewähren ist, hat sie sich mit der Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auseinanderzusetzen. Zu den bislang dazu geführten Ermittlungen hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass auch zu dieser Frage ausreichende Sachverhaltsermittlungen bislang unterlassen wurden.
Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Asylwerbers bei einer Rückkehr abzustellen. Der Umstand, dass die Sicherheitslage in Afghanistan von Provinz zu Provinz bzw. innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiert (vgl. VfGH 22.11.2013, U 597/2012; 06.06.2013, U 241/2013; 07.06.2013, U 565/2012; 07.06.2013, U 2436/2012 mwN), erfordert eine Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der jeweiligen Heimatprovinz bzw. im jeweiligen Heimatdistrikt (vgl. VfGH 13.09.2013, U 1097/2012; 27.11.2013, U 825/2012). Hierbei kommt auch der Frage Bedeutung zu, ob die Asylwerber ihre Heimatprovinz sicher erreichen können (vgl. VfGH 06.06.2013, U 241/2013; 07.06.2013, U 565/2012). Kommt die Herkunftsregion des Asylwerbers als Zielort wegen der ihm dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar sei, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder Stamm am Zielort verfügbar sei; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien sei es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden sei, sei aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (VfGH 13.09.2013, U 370/2012 mit Verweis auf EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Z 96; 09.04.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Z 45 und 114).
Bei einer Einzelfallprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Übersiedlung nach Kabul kommt den Fragestellungen, ob der Asylwerber bereits vor seiner Flucht in Kabul gelebt hat, ob er dort über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu sichern, oder ob er auch ohne solche Anknüpfungspunkte seinen Lebensunterhalt derart sichern kann, dass er nicht in eine Art. 3 EMRK widersprechende, aussichtslose Lage gelangt, sohin maßgebliches Gewicht zu (vgl. dazu VfGH 13.03.2013, U 2185/12; 13.03.2013, U 1416/12; 06.06.2013, U 241/2013; 07.06.2013, U 2436/2012; 12.06.2013, U 2087/2012; 13.09.2013, U 370/2012; 11.12.2013, U 2643/2012). Eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen eines Beschwerdeführers zu seiner familiären Situation ist erforderlich, weil der Verfassungsgerichtshof in ständiger Judikatur erkannte, dass Flüchtlinge außerhalb eines Familienverbandes in Afghanistan auf große Schwierigkeiten stoßen (VfGH 06.06.2014, U 2631/2013 mwN). Auch sind individuelle Ermittlungen zur Rückkehrsituation eines Asylwerbers unerlässlich (vgl. VfGH 06.06.2014, U 2102/2013). Eine allgemeine Feststellung, sich in Kabul an Hilfseinrichtungen wenden zu können, ist nicht aussagekräftig im Hinblick auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers und können individuelle Unterstützungsleistungen auch meist nur in sehr eingeschränktem Maße gewährt werden (vgl. VfGH 06.06.2014, U 2102/2013 mwN).
Aus einem Bericht zur aktuellen Situation in Afghanistan, der fast ausschließlich statistische Angaben über sicherheitsrelevante Zwischenfälle in Afghanistan enthält, kann nicht in der erforderlichen Klarheit abgeleitet werden, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in die Heimatprovinz zumutbar ist (vgl. dazu VfGH 20.02.2014, U 1403/2013).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher - da es diesbezügliche Ermittlungen unterlassen hat - unter Zugrundelegung der oben in Grundzügen wiedergegebenen Judikatur aktuelle Ermittlungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan und zur Sicherheitssituation in der Heimatprovinz bzw. des Heimatdistriktes des Beschwerdeführers unter Mitberücksichtigung des Anreisewegs sowie der familiären und finanziellen Situation des Beschwerdeführers anzustellen und in der Folge entsprechende nachvollziehbare und begründete Feststellungen zu treffen haben.
Gelangt die Behörde zu dem Ergebnis, dass es dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten ist, in die Heimatprovinz zurückzukehren, wird sie sich im fortgesetzten Verfahren mit dem individuellen Umstand auseinanderzusetzen haben, ob es dem Beschwerdeführer möglich sein wird, in Kabul eine Existenz aufzubauen bzw. diese über einen längeren Zeitraum zu halten.
3.2.6. Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten iSd § 3 AsylG 2005 (bzw. des subsidiär Schutzberechtigten iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu gewähren ist, notwendig, weil ohne deren Vorliegen nicht abschließend beurteilt werden kann, ob glaubhaft ist, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Da zu den offenen Fragestellungen umfassende Sachverhaltsermittlungen erforderlich sind und der Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht bloß ansatzweise bzw. nicht ermittelt wurde, und es sich dabei um besonders gravierende Ermittlungslücken handelt, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch. Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG in seinen Spruchpunkten I. und II. zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Da der Spruchpunkt III. des Bescheides auf dessen zu behebenden Spruchpunkt II. aufbaut, war dieser im gleichen Sinne zu beheben.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Unter Punkt 3.2. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil mit der Entscheidung VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, bereits Judikatur vorliegt, und vor diesem Hintergrund auch das gegenständliche Verfahren zu entscheiden war.
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