W105 1410065-1•BVwG W105 1410065-1
W105 1410065-1Bundesverwaltungsgericht13.08.2014
Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, Übergangsbestimmungen
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald Benda über die Beschwerde von XXXX, StA Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.10.2009, Zl. 09 00.361-BAG zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, sowie § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Das Verfahren wird gem. § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang
Der am XXXX geborene Antragsteller, ein Staatsangehöriger Nigerias, beantragte am 11.01.2009 die Gewährung internationalen Schutzes.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme des Antragstellers vor der Polizeiinspektion Traiskirchen vom 11.01.2009 gab dieser einerseits an, im Herkunftsland über familiäre Anknüpfungspunkte (namentlich genannt) zu verfügen sowie gab er zu seinen Fluchtgründen zentral an, in Benin City gewohnt zu haben sowie sei sein Leben in Gefahr gewesen. In Jos seien viele Leute getötet worden und habe er mit seiner Großmutter in deren Haus gelebt. Die Schwester seines verstorbenen Vaters habe sodann im Jahre 2008 das Haus in dem sie gelebt hätten an einen reichen Mann verkauft und seien sie darüber nicht informiert worden. Seine Großmutter und er hätten das Haus verlassen müssen. Der Sohn seiner Tante stamme von diesem reichen Mann. Er habe ihn verfolgt und ihn töten wollen, weil er mit einem Anwalt den Verkauf angefochten habe. Das sei im Oktober 2008 gewesen. Bis zu seiner Ausreise habe er bei seiner Mutter gelebt. Er habe nie gearbeitet sondern von den Zuwendungen von der Großmutter und könne er in Jos nicht leben.
Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme des Antragstellers vor dem Bundesasylamt vom 15.09.2009 war der Antragsteller aufgefordert, jene Gründe zu nennen, die ihn zum Verlassen des Herkunftsstaates verhalten haben und führte er wörtlich wie nachstehend aus:
" F: Wovon haben Sie Ihren Lebensunterhalt in Nigeria bestritten?
A: Ich habe bei der Mutter meines vaters gelebt. Es handelte sich um das Haus meines vaters. Wir haben Mieter gehabt und Geld bekommen. Das war für unseren Lebensunterhalt.
F: Beschreiben Sie bitte Ihre Lebensumstände in Nigeria?
A: Ich habe meiner Großmutter geholfen. manchmal hat sie Kekse verkauft, dabei habe ich ihr auch geholfen. Ich habe 6 Jahre die Grundschule besucht.
F: Wo leben Ihre Geschwister zur Zeit?
A: Sie leben in Nigeria. Wo sie jetzt genau sind, weiß ich acht. sie haben in Jos gelebt. Meine Großmutter und ich haben in Benin City gewohnt.
F: Warum haben Sie nicht gemeinsam gelebt?
A: Sie sind alle erwachsen. Ich bin der Jüngste. Meine Mutter war nicht in der Lage sich um alle Kinder zu kümmern. sie haben gesagt, ich soll bei meiner Großmutter leben.
F: Sie haben noch 6 Geschwister, warum hat Ihre Mutter nur Sie zur Großmutter geschickt?
A: Sie ist ja schon alt. Es sollte nur eine Person bei Ihr leben. F:
Seit wann lebten Sie bei ihrer Großmutter?
A: Seit 1997.
F: Seit wann lebt Ihre Mutter mit den anderen Geschwistern in Jos?
A: Sie sind 1996 nach Jos gegangen. Wir haben in Benin City gelebt.
F: Habe ich das richtig verstanden, dass Sie seit 1997 bei Ihrer Großmutter in Benin City lebten?
A: Ja
F: Schildern Sie die Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen und einen Asylantrag gestellt haben von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. Ihre Angaben im Asylverfahren werden vertraulich behandelt und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet. Es ist umgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen.
A: Mein Vater starb vor langer Zeit. Ich war damals noch sehr klein. Wir lebten im Haus, das meint Großvater gebaut hat. Es war von einer freien Landfläche von 20 mal 100 Metern umgeben. Sie brauchten dann Geld und dachten daran das Land zu verkaufen. Das hat mir meine Mutter erzählt. Ich war noch nicht auf der Welt. Meine Eltern hatten kurz zuvor geheiratet. Mein Großvater suchte einen Käufer für das Land. Meine Eltern lebten dann auch dort. Sie haben immer bekommen. Zuletzt hat mein Vater selber dieses Land gekauft. Er hat dann ein Haus an das alte Haus angebaut mit Räumen Lagerflächen zum Vermieten (siehe Skizze, Beilage A). Mein Vater hat also das Haus dazugebaut. Dann ist er gestorben. Die Familie hat dann meine Mutter schlecht behandelt. Sie haben ihr alles weggenommen, sogar das Bankkonto. Die jüngere Schwester meines Vaters ist hingegangen und hat behauptet, mein Vater hätte keine Kinder und hat das ganze Geld an sich gebracht. Sie wollten dann auch das Haus an sich bringen. Meine Mutter ist dann nach Jos gegangen. wir haben dann das Geld der Mieteinnahmen für uns selber verwendet. wir waren dann später überrascht als Leute kamen und haben behauptet, sie hätten das Haus gekauft. Meine Tante hätte es ihm verkauft, Das war ein reicher Mann aus Benin City. Er hat das ganze Haus zerstört. Ich war die einzige Person die dort war. Ich habe meinen Bruder kontaktiert. Sie haben dann diese Sache vor Gericht gebracht. Weil er ein reicher Mann war es uns nicht möglich, etwas zu unternehmen. So haben wir unsere Lebensgrundlage verloren. Ich bin dann von Benin City nach Jos gegangen. Dort gab es eine neue Krise. Es gab Kommunalwahlen, es wurden Leute getötet. Alle waren ducheinander. Meine Familie lief auch weg. So kam es dazu, dass ich von meiner Familie getrennt wurde. Das ist das Problem.
F: Haben sie alle Fluchtgründe genannt?
A: Ja.
F; Wann hat der reiche Mann das Haus gekauft?
A: Das war letztes Jahr.
F: wie heißt dieser Mann?
A: Er heißt XXXX, alle nenne ihn XXXX. Er ist auch ein chief unter einem König in Benin Kingdom.
F: Hat Ihre Mutter, als sie mit den Geschwistern nach Jos gegangen ist, weiterhin Mieten kassiert?
A: Nein,
F: Hat Ihre Großmutter Ihre Mutter unterstützt?
A: Nein. Das Geld hat gerade für uns selber gereicht. F: Wann wurde das Haus zerstört?
A: Das war auch zu Beginn letzten Jahres.
F: Ab wann wurden die Räume vermietet?
A: Das war vor langer Zeit, ein Teil wurde schon zu Lebenszeiten meines Vaters vermietet.
F: Was haben Sie unternommen um den Fall vor Gericht zu bringen?
A: Ich habe meinen Bruder kontaktiert. Er hatte sogar Angst zu kommen. Die jüngere Schwester meines Vaters hatte das Haus verkauft. Ihr eigener Sohn war Bodyguard dieses Mannes. Als diese Sacher vor Gericht war, hat der Rechtsanwalt alles gemacht. Ich bin nie hingegangen. Ich hatte Angst vor dem reichen Mann. Er nötigt Leute. Er droht Leuten wenn sie etwas nicht verkaufen, dass er sie töten wird. Mein Amwalt sagte mir, dass der Anwalt des reichen Mannes gute Beziehungen zum Richter hatte.
F: Wie ist das Gerichtsverfahren ausgegangen?
A: Der Richter hat gesagt, dass einige Unterlagen, die mein Anwalt vorgelegt hat, gefälscht waren. Der Anwalt könnte daher die Sache nicht mehr weiter betreiben. So hat die Sache dann ein Ende genommen. Mein Anwalt hat mir gesagt, er möchte eine Berufung machen. Ich hatte auch Angst um mein Leben.
F: Haben Sie irgendwelche Unterlagen über diesen Fall?
A: Ja, ich werde meinen Anwalt anrufen. Ich habe auch Fotos. Ich konnte das nicht mitnehmen.
Anmerkung: Es wird eine Frist von drei wochen zur Beibringung der Beweismittel gewährt.
F: Was konkret befürchten Sie?
A: Ich habe Angst um mein Leben. Dieser Mann war immer hinter dem Leben der Leute her, die gegen ihn gerichtlich vorgegangen sind.
F: wurden Sie bedroht?
A: Ja.
F: wann wurden Sie bedroht und von wem?
A: Der reiche Mann und die jüngere Schwester meines vaters und deren Sohn.
F: was genau habe sie Ihnen gesagt und wann?
A: Das war als die Sache am Laufen war. Sie haben gesagt wir sollen das zurückziehen, sonst würden wir unser Leben verlieren.
F: wer noch würde sein Leben verlieren?
A: Da habe ich mich nicht richtig ausgedrückt, nur ich wurde bedroht.
F: Wo lebt Ihre Großmutter jetzt?
A: Ich weiß nicht, wo sie derzeit lebt. Ich habe von meinem Anwalt gehört, sie ist zu einem Sohn gezogen.
F: Warum haben Sie das von Ihrem Anwalt erfahren, haben Sie keinen Kontakt zu Ihrer Großmutter?
A: Ich war ja auf der Flucht und konnte keinen Kontakt halten.
F: Was meinen Sie damit?
A: Nach dem mein Leben in Gefahr war, musste ich weg und bin zu meiner Familie gegangen.
F: wann sind sie zu Ihrer Familie gegangen?
A: Das war im November 2008.
F: Ist es dort zu vorfällen gekommen?
A: Dort war dann diese Krise in Jos.
F: Hatten Sie in Jos Probleme mit dem Käufer des Hauses? A: Nein, der reiche Mann war ja in Benin City.
F: welche konkreten Probleme hatten Sie aufgrund der Krise in 30S
A: ich persönlich hatte dort keine Probleme. Als es zur Krise kam, wurden aber viele Leute getötet. Aus diesem Grund
-usste ich weglaufen,
wurden Sie persönlich in Jos bedroht?
A: Nein.
F: welchen Grund gab es dann, aus Jos wegzulaufen?
A: Die Krise, ich wollte ja zu meiner Familie, die hat es dann aber in alle winde zerschlagen,
F: Wer ist der Vater des Sohnes der jüngeren Schwester Ihres Vaters?
A: Der ist schon vor langer Zeit gestorben. Ich habe ihn nicht gekannt. Wie heißt dieser Cousin?
A: XXXX.
F: Hat Tomv Sie bedroht?
A: Ja, ich habe das schon gesagt.
V: Sie haben in der Erstbefragung angegeben, dass der heute reche Mann der Vater des Sohnes Ihrer Tante sei. Heute sagen Sie etwas anderes. Wie erklären Sie das?
A: Dann haben Sie das vielleicht nicht richtig verstanden.
A: Er ist nur sein Bodyguard.
F: Wann war der Prozess?
A: Ich kann nicht nicht an das Datum erinnern. Ich war nicht
dabei.
Anmerkung; Ihnen wurden die Erkenntnisse des Bundesasylamtes ihr Heimatland betreffend von der anwesenden Dolmetscherin übersetzt.
F: Möchten Sie etwas dazu anmerken?
A: Ich habe nicht viel zu dazu zu sagen, nur oft wir versucht, das Land besser darzustellen.
F: was befürchten Sie im Falle der Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat?
A: Ich habe Angst vor der Situation die sich zugetragen hat.
Mein Leben ist in Gefahr.
F: Haben sie familiäre Beziehungen in Osterreich?
A: Nein.
F: Sind Sie in Österreich verheiratet oder leben Sie hier in
einer ständigen Lebensgemeinschaft?
A: Nein.
F: Haben Sie in Österreich lebende Kinder?
A: Nein.
F: Sprechen sie deutsch? wenn ja, wie würden Sie Ihr
Sprachniveau beschreiben?
A: wenig, ich bin dabei zu lernen.
Haben Sie einen Deutschkurs besucht oder besuchen Sie
derzeit einen Deutschkurs?
A: Ja, ich habe einen Kurs in Klagenfurt besucht. Jetzt waren Ferien.
F: Haben Sie eine andere besondere Bindung an Österreich,
die sie anführen möchten?
A: Ich glaube die Leute sind sehr nett hier. Ich habe auch österreichische Freunde.
F: wie sieht Ihre Versorgung aus?
A: Ich kann mich nicht selbst versorgen. Ich bekomme 40
Euro monatlich.
F: Hat es während der Einvernahme Verständigungsprobleme mit der Dolmetscherin gegeben?
A: Nein.
F: wollen Sie Ihren Angaben noch etwas hinzufügen, was noch nicht zur Sprache gekommen ist?
A: Ich habe meinen Angaben nichts hinzuzufügen."
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.10.2009, Zl. 09 00.361-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 03.03.2013 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen sowie wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 leg. cit. abgewiesen, sowie wurde der Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Im nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid wurden umfangreiche Feststellungen zur Allgemeinsituation in Nigeria getroffen sowie wurde zum Individualsachverhalt festgestellt, dass der Antragsteller in Österreich über keinerlei Angehörige oder sonstige Verwandte verfügt. Die vom Antragsteller vorgebrachten Fluchtgründe wurden mangels Glaubwürdigkeit nicht der Entscheidung zugrunde gelegt bzw. wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass er einerseits wegen Besitzstreitigkeiten mit seiner Tante und deren Sohn (namentlich genannt) mit dem Umbringen bedroht worden sei und sei er andererseits vor den Unruhen in Jos geflüchtet. Im Weiteren wurden einige Unstimmigkeiten im Vorbringen des Antragstellers aufgezeigt wie folgt: "Zum Vorbringen hinsichtlich der Besitzstreitigkeiten ist Folgendes zu bemerken:
Sie brachten vor, dass Ihre Tante das Haus Ihres verstorbenen Vaters 2008 widerrechtlich an XXXX verkauft hätte. Dieser Mann ließ das Haus in weiterer Folge abreißen. Zuvor bereits sei Ihre Mutter mehr oder weniger aus dem Haus "hinausgeekelt" worden. Sie sahen sich dann gezwungen nach Jos zu Ihrer Mutter zu ziehen und hätten sich dann an Ihren Bruder XXXX um Hilfe gewandt, welcher schließlich die Sache vor Gericht gebracht hätte.
Dass es zu Besitzstreitigkeiten mit der jüngeren Schwester Ihres Vaters gekommen ist, ist durchaus möglich und glaubhaft. Nicht glaubhaft sind jedoch Ihre Angaben zur Bedrohung Ihrer Person durch Ihren Cousin XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person, dem Sohn Ihrer Tante. Zum Einen brachten Sie in der Erstbefragung vor, dass XXXX der Sohn Ihrer Tante und jenes einflussreichen Mannes, der das Haus gekauft haben soll, sei. Vor dem BAG behaupteten Sie allerdings, dass der Vater von XXXX schon lange verstorben sei. Sie zogen sich auf Vorhalt der divergierenden Angaben darauf zurück, dass es in der Erstbefragung wahrscheinlich zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen sei. Eben sowenig nachvollziehbar ist der Umstand, dass man Sie in dieser Angelegenheit mit dem Umbringen im Fall der Fortsetzung des Verfahrens bedroht worden haben soll, wo doch eigentlich Ihr Bruder die Klage bei Gericht eingebracht hat. Auch aus den von Ihnen vorgelegten Beweismitteln geht hervor, dass Ihr Bruder XXXX als alleiniger Kläger auftritt. Ihrem Bruder ist jedoch nach wie vor ein Leben in Nigeria möglich. Des Weiteren geht aus den von Ihnen vorgelegten Beweismitteln hervor, dass das Gerichtsverfahren bereits 2007 anhängig war und auch das Haus zu diesem Zeitpunkt bereits im Februare 2007 abgerissen wurde (Statement of Claim, Punkt 15) und nicht erst 2008, wie von Ihnen vorgebracht.
Ihre Angaben zeigen, dass Sie hinsichtlich der Abläufe Details unterschiedlich schilderten und dies nicht oder nicht in dieser Form zu erwarten ist, wenn Sie das Geschilderte auch tatsächlich erlebt hätten oder in der von Ihnen beschriebenen Art und Weise davon betroffen gewesen wären.
Abgesehen von der staatlichen Schutzfähigkeit ist auch darauf hinzuweisen, dass selbst im Falle des tatsächlichen Bestehens der von Ihnen behaupteten Bedrohung sich in Ihrem Vorbringen keine Hinweise darauf ergeben, dass Sie in solche Auseinandersetzungen verwickelt gewesen wären, welchen man in Nigeria nicht aufgrund der Größe und Bevölkerungsstruktur des Landes durch einen Wohnsitzwechsel außerhalb des bisherigen Lebensbereiches entgehen könnte. Bei Ihrem Cousin bzw. dem Käufer des Hauses - beides Privatpersonen - handelt es sich mit Sicherheit nicht um eine Personengruppe, die in der Lage ist, Sie außerhalb der lokalen Bezüge in Nigeria zu verfolgen. Sie bestätigten dies auch indirekt, indem Sie Angaben, in Jos keine Probleme mit dem Käufer des Hauses gehabt zu haben (vgl.:A: Dort war dann diese Krise in Jos. F: Hatten Sie in Jos Probleme mit dem Käufer des Hauses? A: Nein, der reiche Mann war ja in Benin City.)
Ihr Vorbringen hinsichtlich der Unruhen in Jos ist glaubhaft (siehe Anfragebeantwortung der ÖB Abuja vom 04.08.2009). Eine individuelle Verfolgung bzw. Bedrohung lässt sich Ihren Angaben jedoch nicht entnehmen. Sie brachten vielmehr vor, dort persönlich keine Probleme gehabt zu haben (vgl.: F: Welche konkreten Probleme hatten Sie aufgrund der Krise in Jos.A: Ich persönlich hatte dort keine Probleme. Als es zur Krise kam, wurden aber viele Leute getötet. Aus diesem Grund musste ich weglaufen. )
Zusammenfassend wird festgehalten, dass es im Asylverfahren nicht ausreichend ist, dass der Asylwerber Behauptungen aufstellt, sondern er muss diese glaubhaft machen. Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen und auch der Asylwerber persönlich glaubwürdig sein. Ihre Aussagen entsprechen im Gesamten gesehen aber diesen Anforderungen nicht. Das gesamte Vorbringen zum Fluchtgrund war nicht verifizierbar. Das Vorbringen zu den Fluchtgründen ist vage, nicht plausibel nachvollziehbar, allgemein gehalten und als nicht glaubhaft zu bezeichnen. Die Behörde gelangt demnach zu dem Schluss, dass dem behaupteten Sachverhalt bezüglich einer aktuellen Bedrohungssituation in Nigeria kein Glauben geschenkt wird."
Des Weiteren wurde festgehalten, dass in Nigeria keine solche extreme Gefährdungslage besteht, dass gleichsam jeder dahin Zurückkehrende eine Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes vom 05.11.2009 ausgeführt, dass die in Anbetracht der konkreten Umstände des Falles getroffene Abwägung in Hinblick auf Artikel 8 Abs. 2 EMRK nicht zum Nachteil des Antragstellers hätte ausfallen dürfen. Weiterhin bezog sich der Antragsteller auf bereits im Verfahren vorgelegte Unterlagen und verwies er auf seine bisher getätigten Angaben, dass er bereits versucht hätte, von einem Teil in einen anderen Teil des Landes, nämlich Jos zu übersiedeln, wo seine Mutter und seine Geschwister gewohnt hätten, habe jedoch dort ebenfalls keinen Schutz vor seinen Familienmitgliedern finden können, da dort gerade eine politische und religiöse Kriese stattgefunden habe.
Mit Schriftsatz vom 31.05.2013 teilte der Vertreter des Antragstellers mit, dass der Beschwerdeführer eine massive Angst vor einer Abschiebung nach Nigeria habe und lägen keine Wiedersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers vor bzw. habe er glaubhaft dargetan, aus welchen Gründen er im Herkunftsstaat Verfolgung ausgesetzt sei. Er habe keinerlei Kontakt mehr zu den Verwandten in Nigeria und wäre ganz auf sich alleine gestellt bzw. nicht überlebensfähig. In Österreich hingegen sei der Antragsteller äußerst gut integriert, so sei er Werbemittelverteilung, beziehe ein regelmäßiges Einkommen und verfüge er über gute Deutschkenntnisse bzw. habe er bereits mehrere Deutschkurse absolviert und habe er zahlreiche Freunde in Österreich gefunden. Die getätigten Ausführungen zur Integration wurden belegt.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.02.2014 wurde dem Antragsteller neuerlich Gelegenheit geboten, zu seiner persönlichen Situation Stellung zu beziehen sowie wurden ihm aktuelle Länderfeststellungen zu Nigeria übermittelt.
Mit Eingabe vom 14.03.2014 brachte der Antragsteller nunmehr vor, dass aus den Länderfeststellungen unter Umständen der Schluss gezogen werden könnte, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nigeria in Sicherheit leben könnte. Dies sei jedoch tatsächlich beim Beschwerdeführer nicht so; er könne keinerlei Schutz vom Staat oder von der Polizei oder Justiz erwarten. Das gehe auch aus den Feststellungen zur Lage Nigeria hervor. Der Staat biete ihm nur wenig Schutz vor privaten Milizen oder Gefolgsleuten etwa von Stammeshäuptlingen. Der Beschwerdeführer befürchte noch immer vom besonders mächtigen (namentlich genannten) Benin-Stammeshäuptling und dessen Gefolgschaft verfolgt zu werden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe in Nigeria generell nicht. Ein mächtiger Stammeshäuptling habe ein Netzwerk von Gefolgsleuten im ganzen Land außer im islamischen Norden. Die Anonymität des Beschwerdeführers könne sohin nicht gewährleistet werden. Der Beschwerdeführer habe nach der Flucht aus seiner Heimatregion in den ersten Monaten versucht, sich im Norden des Landes niederzulassen, obwohl dieses Gebiet bekanntlich für Christen nicht sicher sei. Als Christ sei er beispielsweise aus seiner Unterkunft hinausgeworfen worden und habe er dann erkannt, dass er sich in diesem Landesteil keine Existenz aufbauen und in Sicherheit leben könne. Weiterhin wurde auf die Tatsache verwiesen, dass der Antragsteller in der Zeit von Juli 2009 bis Oktober 2013 ein geregeltes Einkommen erwirtschaftet habe. Die weitere Arbeitszusage wurde bescheinigt; gleichermaßen mehrere Deutschkursteilnahmen.
Mit Schriftsatz vom 04.06.2014 überreichte der Beschwerdeführer ein Prüfungszeugnis betreffend Deutschkursniveaustufe A2 ausgestellt durch das Bundesministerium für Inneres.
Mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.06.2014 wurde dem Antragsteller das Ergebnis einer aktuellen Lagebeurteilung der Situation in Nigeria zur Kenntnis gebracht;
dies aufgrund des erstellten Länderinformationsblattes der Staatendokumentation des Bundesministeriums für Inneres vom 31.03.2014. Gleichzeitig wurde dem Antragsteller Gelegenheit geboten, hiezu schriftlich Stellung zu nehmen sowie allenfalls weitere verfahrensrelevante Umstände darzutun.
Mit Schriftsatz vom 15.07.2014 nahm der Antragsteller zum Vorhalt Stellung und verwies er darauf, dass das nun vorliegende übersandte Länderinformationsblatt gegenüber den vormals übersandten "Feststellungen zur Lage in Nigeria" viel detaillierter sei und werde im aktuellen Bericht auf den hohen Grad der Unsicherheit und das Risiko der Gewalt in Nigeria hingewiesen. Es werde nun nicht mehr behauptet, dass in einem derart großen Staat wie Nigeria eine Einzelperson im Allgemeinen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von allfälligen Verfolgern aufgefunden werden könne. Laut Informationsblatt bleibe die Situation im Heimatgebiet des Beschwerdeführers angespannt und werde eine Eskalation befürchtet. Zusätzlich zur generellen Unsicherheit sei der Antragsteller noch immer immens persönlich durch den Benin-Stammeshäuptling (namentlich genannt) bedroht. Andere Teile Nigerias würden im Rahmen der Dokumentation als unsicher eingestuft. Aus seiner Unterkunft im Norden Nigerias sei der Antragsteller hinausgejagt und sei die Unterkunft niedergebrannt worden. Der Beschwerdeführer befürchte nun, nirgends im Land sicher zu sein, noch könne er anderswo seinen Lebensunterhalt verdienen. Die Behörden seien weiteres korrupt und zu schwach, gegen eine mächtige Person, wie den Verfolger aufzutreten. Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in Österreich äußerst gut integriert sei und würde er sofort eine Arbeit erhalten, wenn der Aufenthaltsstatus abgeklärt wäre. So wurde eine Bescheinigung einer Baufirma vorgelegt. Unter einem wurde ein ärztlicher Befund übermittelt mit der Anamnese "erschwerte Miktion" (i.e. erschwerte Entleerung der Harnblase).
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Der Antragsteller ist nigerianischer Staatsbürger und leidet er an keinerlei lebensbedrohlichen Erkrankungen bzw. verfügt er im Bundesgebiet über keine familiären Anbindungen. Die seitens des Antragsstellers ins Treffen geführten Umstände bzw. Ereignisse, welche seiner Darstellung nach zu seinem Ausreiseentschluss geführt haben, können nicht positiv festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt werden.
Positiv festgestellt wird, dass die Familie des Antragstellers in einen gerichtlich ausgetragenen Streit um ein Grundstück involviert war bzw. ist. Nicht festgestellt werden kann, dass der Antragsteller in der Vergangenheit persönlichen Bedrohungshandlungen oder Übergriffen ausgesetzt war.
Der Antragsteller kann den erfolgreichen Besuch eines Deutschkursniveau A2 belegen sowie wird im positives Verhalten hinsichtlich seiner Integration in Österreich sowie allenfalls auch eine in Aussicht gestellte Arbeitsstelle bescheinigt.
Zur Situation im Herkunftsstaat Nigeria werden die seitens des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen zur Allgemeinsituation bestätigt, wie nachstehend:
Die Sicherheitslage im Niger Delta ist geprägt von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen örtlicher Miliz und den Regierungskräften. In Nigeria gibt es keinerlei flächendeckende Bürgerkriegsgebiete. In drei Gebieten herrscht Unsicherheit;
so im Nordosten des Landes, im so genannten Middle Belt sowie im Niger Delta. Örtliches Handeln ist weitgehend herrschender Korruption geprägt. Wegen des Unwesens der radikal-islamistischen Bewegung Boko Haram wird seitens der staatlichen Behörden unter Einsatz adäquater Mittel vorgegangen. Nigeria ist nach Südafrika die zweitgrößte Volkswirtschaft Afrikas und ist die Grundversorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln gedeckt.
Nicht festgestellt werden kann dass die beschwerdeführende Partei im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Nigeria grundsätzlich asylrelevante Verfolgung droht, dass ihr jedwede Lebensgrundlage fehlt und dass in ihre gemäß Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte eingegriffen wird.
Festzuhalten ist, dass dem erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren keine groben Mängel entnehmbar sind.
Die seitens des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat Nigeria stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen. Da diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger und aktueller Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Den Feststellungen wurde durch das aktuelle vorgehaltene Länderprofil nicht in wesentlichen Punkten widersprochen.
Durch die beigebrachten schriftlichen Unterlagen wurde seitens des nunmehrigen Beschwerdeführers belegt, dass seine Familie bzw. Personen seiner näheren Umgebung in eine Rechtsstreitigkeit über ein Grundstück involviert waren bzw. sind. Dem Vorbringen des Antragsstellers umgekehrt ist nicht erweislich entnehmbar, dass er selbst aufgrund von Besitzstreitigkeiten von Angehörigen oder dritten Personen konkret bedroht oder gefährdet worden wäre. Es ist insbesondere auf die ob dargestellten aufgetretenen Unstimmigkeiten hinsichtlich der handelten Personen zu verweisen (siehe oben zur Beweiswürdigung des Bundesasylamtes).
Dem teilweise umfangreichen Vorbringen des Antragstellers zu den Umständen im Herkunftsland ist insbesondere kein klarer Duktus einer Entwicklung eines ihn selbst betreffenden Gefährdungspotentials entnehmbar. Zu keinem Zeitpunkt führte der Antragsteller Umstände bzw. Indizien dafür in Treffen, dass er selbst durch konkrete gegen ihn gesetzte verbale Äußerungen oder konkrete Handlungen oder Handlungsweisen von dritten Personen einem konkreten bzw. manifesten Gefährdungspotential ausgesetzt gewesen wäre.
Die Angaben des Antragstellers zu dem Themenkreis einer allenfalls vorliegenden persönlichen Bedrohung sind insgesamt als vage und wenig detailliert und wenig ergiebig zu bezeichnen, weshalb diesbezüglich keine positiven Feststellungen hinsichtlich eines Bedrohungspotentials zu betreffen waren. Den Bezug habenden, beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes kann sohin nicht entgegengetreten werden. Überdies ist im Beschwerdeschriftsatz, noch auch in den weiteren Eingaben des Antragstellers ein gegenläufiges Indiz oder Argument für eine Andersbewertung entnehmbar.
Zum Sachverhaltskreis des Aufenthaltes des Antragstellers in der Stadt Jos ist auszuführen, dass diese Stadt tatsächlich in der Vergangenheit und Gegenwart immer wieder Ort religiöser Unruhen gewesen ist. Der Antragsteller vermochte jedoch im durchgeführten Ermittlungsverfahren in keinster Weise ins Treffen zu führen, in welcher Weise er persönlich von den allgemeinen Gegebenheiten allenfalls bzw. eingriffsintensiv betroffen gewesen wäre.
Ausdrücklich führte der Antragssteller des Weiteren ins Treffen, dass er mit den Vorfällen bzw. den potentiellen Verfolgern hinsichtlich des weiteren Sachverhaltskreises des Besitzstreites in Jos keinerlei Probleme oder Verfolgungen oder Gefährdungen zu gewärtigen gehabt habe.
Die seitens des Bundesasylamt getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens und der seitens der beschwerdeführenden Partei geschilderten Bedrohungssituation sind begründet und logisch nachvollziehbar.
Insbesondere ist der beweiswürdigenden Einschätzung der Erstbehörde nicht entgegenzutreten, als diese letztlich festhält, dass das Vorbringen des Antragstellers weitgehend als wenig detailreich zu bezeichnen ist. So lieferte der Antragsteller einen Rahmen einer Ablaufhandlung, ohne jedoch bei mehrfacher Nachfrage Detailinhalte oder Sachverhaltsspezifika, wie allenfalls konkrete Interaktionen, Emotionen oder sonstige Erlebnisinhalte aus seiner spezifischen Erlebnissichtweise schildern zu können. Insgesamt blieb das Vorbringen tatsächlich weitgehend von der Person des Antragstellers losgelöst und blass. Indizien für eine gegenläufige Bewertung der Angaben des Antragstellers wurden auch im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes nicht nachvollziehbar aufgezeigt.
Eine mündliche Verhandlung konnte gem. §21 Abs. 7 BFA - VG unterbleiben, da eine Klärung des in diesem Verfahren seitens der beschwerdeführenden Partei erstatteten Vorbringens und/oder dessen Glaubwürdigkeit durch die Vornahme einer weiteren mündlichen Verhandlung vor dem Bundesveraltungsgericht nicht zu erwarten war.
Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
Die umfassenden aktuellen und detaillierten Länderdokumentationsunterlagen zeigen deutlich, dass in Nigeria, derzeit jedenfalls nicht, flächendeckend eine der Gestalt exzeptionelle Situation herrscht, das für jeden Rückkehrer vitale Interessen gefährdet sind.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGB1. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGB1. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (2 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr.
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiteres muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (1 1 AsylG) offen steht (Z. 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund ( 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz auch dann abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ( 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß § 11 Abs. 2 AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.
Es ist dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen, glaubhaft darzustellen, dass ihm in seinem Herkunftsland eine aktuelle Verfolgung oder eine relevante individuelle konkrete Bedrohung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Sämtliche Ausführungen der beschwerdeführenden Partei während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt sind in der Art ungenau, unkonkret oder nur bewusst höchst kursorisch gehalten bzw. entbehren sie einer konkreten Darlegung höchstpersönlicher Anknüpfungsmomente an das Schicksal des Antragstellers bzw. lassen sie jegliche subjektive Innensicht der Erlebnisinhalte vermissen, sodass sie nur den Schluss zulassen, dass das geschilderte Vorbringen nicht den Tatsachen entsprechen kann bzw. eine tatsächliche die beschwerdeführende Partei individuell und aktuell betreffend konkrete Bedrohung nicht vorliegt.
Selbst bei Zugrundelegung der Kernaussagen des Antragsstellers zu seinen Ausreisemotivationen als tatsachengerecht ist auszuführen, dass der Gesamtkomplex des Vorbringens des Antragstellers keinem vom Schutzzweck der Genfer Flüchtlingskonvention umfassten Grunde zuordenbar ist. So liegen allfällige Bedrohungsszenarien in privaten Gründen, und sind diese ohne Hinzutreten weiterer relevanter Momente jedenfalls nicht einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründen zuordenbar.
Dass der Antragsteller von staatlicher Seite auf Grund Unwilligkeit oder Schutzunfähigkeit staatlicher Instanzen allenfalls auch gegenüber Übergriffen von Seiten dritter Privater nicht hinlänglich geschützt wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen bzw. ist dem Vorbringen des Antragstellers insbesondere ausdrücklich nicht entnehmbar, dass er sich zu irgendeinem Zeitpunkt an staatliche Instanzen mit einem Hilfeersuchen gewandt hätte.
2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ( 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 i.d.g.Fj:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden
zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug
auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (1 1 AsylG) offen steht.
Im Vergleich zu § 8 Abs. 1 AsylG 1997, der auf § 57 FrG verwies, bezieht sicht § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr § 50 FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Art 3 EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 3 1.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 i.V.m § 57 Abs. 1 auch auf die neue Rechtslage anwenden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu § 57 FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 3 1.05.2005, 2005/20/0095).
Im gesamten Asylverfahren finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt sein würde. Dass dem Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre, kann nicht festgestellt werden.
Nicht festgestellt werden kann weiteres, dass es Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde. Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen. Im konkreten Fall, bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um einen gesunden jungen Mann, kann der notwendige Lebensunterhalt mit anzunehmender Sicherheit in der Heimat durch die Aufnahme einer entsprechenden Erwerbstätigkeit bestritten werden.
Zu B)
Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Ausweisungsentscheidung):
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 75 Abs. 19 AsylG 2005 lautet:
"Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen."
§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7
aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundeverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Der Asylwerber bringt vor, in Österreich keine Familienangehörigen bzw. keine Bindungen, die einer familiären Nahebeziehung iSd Art. 8 EMRK gleichkommen würden, zu haben, sodass im Falle seiner Ausweisung nicht von einem unzulässigen Eingriff in sein Familienleben auszugehen ist. Er befindet sich weiters seit etwa fünfeinhalb Jahre im Bundesgebiet, war nur aufgrund der letztlich ungerechtfertigten Asylantragstellung zum vorläufigen Aufenthalt berechtigt und kann ein schützenswertes Privatleben schon aufgrund der gegenüber im Lebensalter des Antragstellers als relativ begrenzt zu wertenden Dauer seines Aufenthalts in Österreich nicht erkannt werden. seines Aufenthaltes in Österreich nicht erkannt werden. Positiv zuzurechnen ist der beschwerdeführenden Partei sein Bestreben um Erwerbstätigkeit in Österreich sowie um Spracherwerb welcher im Verfahren nachgewiesen wurde.
Der nunmehrige Aufenthalt im Bundesgebiet in der genannten Dauer war nur ein vorläufig berechtigter und ist zudem sein Aufenthalt in Österreich gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (- aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124).) als kein ausreichend langer Zeitraum zu qualifizieren. Die Beschwerde führende Partei musste sich weiteres ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein.
Weitere Aspekte, die zu seinen Gunsten zu werten wären, sind nicht ersichtlich, sodass insgesamt betrachtet das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens im Vergleich zum privaten Interesse am Verbleib des Asylwerbers im Bundesgebiet überwiegt und in casu kein im Sinne des Art 8 EMRK schützenswertes Privatleben vorliegt.
Da in casu kein Fall einer drohenden Verletzung des Privat- und Familienlebens aus einem der in § 9 Abs. 2 iVm Abs. 3 BFA-VG berücksichtigungswürdigen Gründe erkannt werden kann, und daher kein Ausspruch gem. des § 75 Abs. 20 Z 1 im Sinne eines Ausspruches der dauernden Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung zu treffen war, war dieses Verfahren hinsichtlich des III. Punktes des Bescheides des Bundesasylamtes (Ausweisungsentscheidung) zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Zu C) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In casu liegt die Entscheidung allein in der Bewertung der Individualtatbestandsfrage der Glaubhaftigkeit des Vorbringens.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.