W229 1421241-1•BVwG W229 1421241-1
W229 1421241-1Bundesverwaltungsgericht12.08.2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, Diskriminierung, gesamtes<br/>Staatsgebiet, Minderheitenzugehörigkeit, private Verfolgung,<br/>Religion, Risikogruppe, Schutzunfähigkeit
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX, Rechtsanwalt in XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.07.2014 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1
Asylgesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idF BGBl. I Nr. 87/2012 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 21.03.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, er gehöre der Volksgruppe der Sarna an und sei Sikh. Seine Muttersprache sei Punjabi. Er sei vor ca. vier Monaten gemeinsam mit seinen beiden Brüdern, deren Frauen und Kinder zu elft in Begleitung eines Schleppers von Kabul in eine ihm unbekannte Stadt nach Russland geflogen. Von dort seien sie mithilfe eines Schleppers in eine weitere ihm unbekannte Stadt geflogen, von wo er mit dem Zug nach Österreich gereist sei. Er vermute, dass seine zwei Brüder auch in Österreich aufhältig seien. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass seine Brüder ein Textilgeschäft besessen hätten. Seine gesamte Familie sei von den Taliban belästigt und schikaniert worden. Die Taliban hätten Schutzgelder verlangt und sie auch verprügelt. Zudem hätten sie versucht ihnen den Islam aufzuzwingen, wenn sie nicht zahlen könnten oder wollten. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er von den Taliban umgebracht zu werden.
Im Zuge der Erstbefragung legte der Beschwerdeführer eine afghanische Geburtsurkunde Nr. XXXX vor. Das Dokument wurde von der Behörde an Ort und Stelle auf ihre Echtheit überprüft, wobei keine Hinweise auf Verfälschung oder missbräuchliche Verwendung festgestellt wurden.
2. Am 25.03.2011 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, Traiskirchen, einvernommen, wobei er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Seine Brüder und er hätten ein Textilgeschäft gehabt. Die Taliban seien in das Geschäft gekommen und hätten sie belästigt und schikaniert. Sie seien auch verprügelt worden. Sie hätten von ihnen Geld verlangt und, dass sie den Islam annehmen. Sie hätten sich auch über sie und ihr Aussehen lustig gemacht. Sein Bruder sei täglich belästigt worden, er weniger, weil er zu Hause gewesen sei. Er sei einmal von den Taliban geschlagen worden, aber sie hätten ihm oft an seinem Turban gezogen. Der Vorfall sei vor ca. sieben bis acht Monate gewesen als er auf dem Weg von zu Hause in das Geschäft gewesen sei. Die Taliban hätten ihn unterwegs aufgehalten und Geld von ihm verlangt. Er habe keines bei sich gehabt, deswegen habe er einige Ohrfeigen bekommen und sie hätten ihn an seinem Kopftuch gezogen und sich über ihn lustig gemacht.
3. Am 19.04.2011 wurde mit dem Beschwerdeführer eine Sprachanalyse zu den Sprachen Punjabi und Dari durchgeführt, wobei der Gutachter zu dem Ergebnis kam, dass der Beschwerdeführer eine Form des Punjabi spreche, dass mit hoher Sicherheit einem sprachlichen Hintergrund Afghanistans zuzuordnen sei. Seine Kenntnisse des Dari seien auf mangelhaftem Niveau.
4. Am 11.08.2011 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, Außenstelle Graz, einvernommen, wobei er im Wesentlichen zu seinen Fluchtgründen ausführte, dass man ihnen prinzipiell als Ungläubige das Leben schwer gemacht habe. Er sei gläubiger Sikh und habe seine Religion in Afghanistan ausgelebt. Man habe ihr Geschäft immer besucht und Geld kassiert. Man habe sie auf der Straße bedroht und auch ihre Kinder und Frauen angefasst. Vor sechs Monaten sei er verprügelt und ihm seine Kopfbedeckung vom Kopf gerissen worden. Sie seien Beschimpfungen ausgesetzt gewesen. Die Taliban seien immer wieder in ihr Geschäft gekommen und hätten Geld verlangt. Es seien manchmal drei oder vier Personen gewesen, die ihr Geschäft besucht hätten. Manchmal hätten sie bezahlt, manchmal nicht. Das laufe schon seit zwei oder zweieinhalb Jahren. Er wisse nicht die genau Zahl, wie oft sie gekommen seien, aber es sei mindestens 30, 40 Mal gewesen. Befragt, ob er dies jemals bei der Polizei angezeigt habe, gab er an, sie hätten schon um Hilfe gebeten, sie hätten aber die Hilfe abgelehnt. Sie hätten auch mit den Afghanen dort gesprochen, die hätten ihnen aber auch nicht helfen können. Er selbst sei zweimal aufgehalten und geschlagen worden. Es sei einmal drei oder vier Monate und einmal zwei Monate davor gewesen. Sie hätten zuerst immer Geld verlangt. Beim letzten Mal sei er am Weg vom Geschäft nach Hause aufgehalten worden. Es seien schon Menschen auf der Straße gewesen, niemand habe aber etwas gemacht. Ein Nichtgläubiger sei dort nichts wert. Man sei Beschimpfungen ausgesetzt. Seine Brüder hätten noch viel mehr Probleme in dieser Art gehabt. Sie seien im Geschäft, aber auch auf der Straße verprügelt worden. Befragt, ob es in Jalalabad Gurdwaras gebe, antwortete er, es gebe zwei, eine heißte Guru Harrahe und die zweite XXXX Saba. Choha Shib Patshahi Pahili sei kein Name sondern eine Bemerkung zu den Gurdwaras.
Im Falle einer Rückkehr werde er im schlimmsten Fall umgebracht, sonst sei er sicher Beschimpfungen ausgesetzt. Er sei in keine andere Region in Afghanistan gezogen, weil es überall in Afghanistan diese Probleme gebe und er außerdem niemanden kenne zu dem er könne. Alle in Afghanistan lebenden Sikhs hätten die gleichen Probleme.
Dem Beschwerdeführer wurden die aktuellen Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat erörtert, wozu er angab, dass alles stimme.
Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt legte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Führerscheins, ausgestellt am 15.07.2010, und eine Grundbesitzurkunde in Dari vor.
In Österreich würde seine ganze Familie, nämlich seine zwei Brüder mit ihren Frauen und Kindern, leben.
5. Mit Bescheid vom XXXX, Zahl: XXXX, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 22.08.2012 (Spruchpunkt III.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan und stellte die Staatsangehörigkeit und die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers fest. Die Behörde erachtete das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft, da sein Vorbringen widersprüchlich, nicht plausibel, wenig lebensnah und im Widerspruch zu den Angaben seines Bruders
XXXX stehe. In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass seinem Vorbringen zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne. Die von ihm geltend gemachten bzw. befürchteten Übergriffe von Seiten der Taliban würden keinen Bezug zu den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründen aufweisen. Die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers begründete das Bundesasylamt damit, dass in der amtlichen Länderdokumentation deutliche Hinweise vorliegen, dass im Herkunftsland des Beschwerdeführers keine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich sei. Es könne mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit generell davon ausgegangen werden, dass der Staatsapparat nicht in dem Sinn funktioniere, dass grundsätzlich eine Schutzgewährung geleistet werden könne.
6. Gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides vom XXXX erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, worin Rechtswidrigkeit des Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurden. Begründend verwies der Beschwerdeführer auf sein bisheriges Vorbringen und brachte vor, dass die belangte Behörde es unterlassen habe anhand aktueller Länderberichte oder Gutachten die Gefährdungslage der Anhänger der Religion der Sikhs zu eruieren.
Der Beschwerde beiliegend übermittelte der Beschwerdeführer die Kopie einer Geburtsurkunde und eine Urkunde für den Grundstücksbesitz in Afghanistan in Kopie, welche der Behörde bereits vorgelegt wurden, sowie Medienberichte in Kopie, aus denen hervorgehe, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan massiv verschlechtert habe. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof wurde beantragt.
7. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 13.09.2011 vom Bundesasylamt vorgelegt.
8. Mit Verfahrensanordnung vom 10.06.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
9. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache am 08.01.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
10. Mit Schreiben vom 19.02.2014 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er seit dem 02.10.2013 selbstständig erwerbstätig sei und legte als Nachweis dafür die Gewerbeanmeldung vom 27.09.2013, den Auszug aus dem Gewerberegister vom 03.10.2013 sowie die Vorschreibung für das gemietete Geschäftslokal vom 01.03.2014, vor.
11. Mit Schreiben vom 05.05.2014 gab Rechtsanwalt XXXX die Übernahme der Vertretung des Beschwerdeführers bekannt und verwies darauf, dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Sikh in Afghanistan angehöre und ihm asylrelevante Verfolgung drohe. Zudem gab er an, dass seine beiden Brüder, mit denen er nach Österreich geflüchtet sei, mittlerweile Asyl erhalten hätten. Beiliegend übermittelte er nochmals einen Nachweis für seine Gewerbeausübung sowie ein Zeugnis über die abgelegte Deutschprüfung Niveaustufe A2.
12. Mit Schreiben vom 18.06.2014 wurden der Beschwerdeführer und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.07.2014 unter gleichzeitiger Übermittlung der vorläufigen Sachverhaltsannahmen zur Lage in Afghanistan geladen.
13. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 23.06.2014 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Es wurde die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde beantragt und um Übersendung des aufgenommenen Verhandlungsprotokolls ersucht.
14. Aus der am 15.07.2014 durchgeführten Strafregisterabfrage ergab sich keine Verurteilung.
15. Am 16.07.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Das Bundesasylamt erschien entschuldigt nicht zur Verhandlung.
Im Zuge der Verhandlung bestätigte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt die Wahrheit gesagt zu haben. Er stamme aus Jalalabad, sei nach wie vor ledig und seine Religionszugehörigkeit sei jene der Sikhs. In diesem Zusammenhang wies sowohl die Beschwerdeführervertreterin als auch der Beschwerdeführer selbst darauf hin, dass sein Familienname "Sarna" vom Bundesasylamt irrtümlich als Volksgruppe angenommen wurde. In der mündlichen Verhandlung wiederholte der Beschwerdeführer die bereits in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vorgebrachten Fluchtgründe und führte aus, dass er als Sikh einer Minderheit angehöre. Von den Taliban wurde ihnen gesagt, sie seien Verräter, sie seien von diesen bespuckt und beschimpft worden. Zudem habe man gewollt, dass sie ihre Religion aufgeben und Muslime werden und es sei von ihm Geld verlangt worden. Der Sikh Tempel sei eine Viertelstunde vom Ort, wo er gewohnt habe, entfernt gewesen. Dort habe er gebetet. Wenn er dorthin gegangen sei, habe er Probleme bekommen. Er sei bespuckt und beschimpft worden und es wurde von ihm verlangt, sich die Haare zu schneiden. Auch sei er geschlagen worden. Auf Nachfrage, wer die Leute waren, gab er an, sie seien Leute von den umliegenden Dörfern gewesen, er nehme an es seien Taliban. Auf Nachfrage, weshalb er stets von Taliban spreche, meinte er, es gebe Muslime und ein Teil davon seien Taliban. Von den Sikh werde keiner Taliban. Zu seiner Schulbildung gab er an, er sei nur in eine kleine Schule im Tempel gegangen und habe dort Punjabi gelernt. In eine richtige Schule habe er nicht gehen können; eine solche gebe es für seine Leute nicht. Auf Nachfrage, woraus er den Unterschied in den Angaben seines Bruders und ihm bezüglich der Anzahl der Übergriffe bzw. Schutzgeldforderungen im Geschäft erkläre, gab der Beschwerdeführer an, er könne die genaue Anzahl nicht sagen. Seine Brüder würden dies besser wissen. Er sei nicht immer im Geschäft gewesen und die Brüder hätten nur gesagt, es habe wieder einen Vorfall gegeben. Er übe seine Religion in Österreich aus und besuche den Sikh-Tempel im 22. Bezirk namens Guru Namak Niwas.
Zu den Länderfeststellungen gab die Beschwerdeführervertreterin in der mündlichen Verhandlung Folgendes zu Protokoll:
"Die Länderfeststellungen werden grundsätzlich zur Kenntnis genommen, jedoch sind diese hinsichtlich der Sikh-Religion äußerst widersprüchlich. Hervorzuheben ist, dass sich die Situation mit den Taliban keinesfalls verbessert hat, sondern im Gegenteil sie ihre Macht durch zahlreiche Anschläge wieder ausweiten und das Land terrorisieren und einschüchtern. Für die Sikh ist diese Situation besonders schwierig, da sie aufgrund ihrer Kleidung, wie es die P glaubhaft schildern konnte, sichtbar sind und so eine Angriffsfläche für Diskriminierung und Verfolgung sind. Laut Richtlinie des UNHCR vom 06.08.2013 werden Sikh durch das geltende Recht in Afghanistan diskriminiert und hat sich die Situation erneut aufgrund der schlechten Sicherheitslage wegen der Taliban stark zugespitzt. Die Brüder des P besaßen ein Textilgeschäft in Afghanistan, weswegen sie von den Taliban belästigt und schikaniert wurden. Aufgrund der fleißigen Lebensführung der Sikh werden sie von den Taliban verfolgt und aufgefordert, Geld zu übergeben. Dies trifft auch auf diesen Fall zu, als von den Taliban Schutzgeldern verlangt wurden. Die gesamte Familie der P und so auch die P selbst wurde von den Taliban geschlagen und misshandelt und stellt dies jedenfalls einen Asylgrund dar. Dabei ist nochmals darauf einzugehen, dass die Brüder der P mit denselben Fluchtgründen Asyl erhalten haben und als anerkannte Flüchtlinge in Österreich leben. Da auch die P wegen derselben ethnischen Verfolgung durch die Taliban aus Afghanistan geflohen ist, ist auch ihr Asyl zu gewähren. Die P würde sowohl aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie und seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der Sikh einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt werden. Dies konnte sie heute glaubhaft und nachvollziehbar schildern."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Überblick über die politische Lage:
Der Präsident wird direkt gewählt. Die letzten Präsidentschafts- und Provinzratswahlen fanden im August 2009 statt. Präsident Karzai ging abermals als Sieger aus den Wahlen hervor.
Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karzai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren. Die nächsten Präsidentschaftswahlen finden am 5. April 2014 statt.
Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 18. September 2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an.
(vgl.: Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S.7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19. April 2013, S. 1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013)
Sicherheitslage allgemein
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen.
Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr zivile Opfer gezählt worden.
Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013, vgl.: UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 15)
Von Jänner bis Juni 2013 wurden insgesamt 1.319 Zivilisten getötet. Das entspricht einer Erhöhung um 14 Prozent im Vergleich zum ersten Halbjahr 2012. Die Zahl der verletzten Zivilisten stieg demnach um 28 Prozent auf 2.533.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013)
Laut UNAMA sind 74 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In neun Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere zwölf Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden fünf Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
Die neuen Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende des kommenden Jahres alle Kampftruppen aus dem Land abziehen.
Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013, Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen im kommenden Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.
(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)
Eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.
(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Viel und oft wird extrem gewalttätig seitens der Aufständischen in ländlichen Gebieten vorgegangen.
Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen sowohl pro- und anti-Regierung im Norden, Nordosten und zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchses der Afghan National Security Forces (ANSF), der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Unter diesen Umständen ist es von größter Bedeutung, dass das innere Gefüge der ANSF Bestand hat, das Vertrauen der Bevölkerung in ihre Sicherheitskräfte wächst und die ANSF durch fortgesetzte Unterstützung der internationalen Gemeinschaft bei der Steigerung ihres Fähigkeitsprofils gestärkt werden.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S. 8)
Im Zeitraum von Jänner bis Juni 2013 wurden insgesamt 3.852 zivile Opfer (1.319 Tote und 2.533 Verletzte) dokumentiert. Dies ist ein 23-prozentiger Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
Für 74 Prozent der zivilen Opfer waren laut UNAMA regierungsfeindliche Elemente, für 9 Prozent regierungstreue Kräfte und für 12 Prozent Bodenkämpfe zwischen beiden Seiten verantwortlich. Die restlichen 4 Prozent konnten keiner Konfliktpartei zugeordnet werden. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich ZivilistInnen aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von ZivilistInnen behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 PolizistInnen getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.
(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 PolizistInnen getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:
Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Herausforderung in Afghanistan. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der defizitären Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen- und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reformfortschritte ziehen will:
1. Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen (EVAW) und 2. inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission, AIHRC).
Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-Bericht vom 11. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum Vorjahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser geworden. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt.
Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen sogenannte "Sittenverbrechen" nach der islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen - also die Hälfte aller weiblichen Insassen - wegen solcher "moralischer Vergehen" inhaftiert. Den meisten dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet. Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der Behörden stehen müssten.
Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien überwiesen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten noch an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten.
Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung der Menschenrechte in Afghanistan erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftierte, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen oder verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem EU und VN, hat nach Veröffentlichung des UNAMA-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern.
Die afghanische Regierung stellte die Ergebnisse des UNAMA-Berichts zunächst in Zweifel. Präsident Karzai beauftragte noch im Januar 2013 eine afghanische Untersuchungskommission, die Vorwürfe zu prüfen. Diese bestätigte die Feststellungen des UNAMA-Berichts. Die Kommission gab elf Handlungsempfehlungen an die Regierung, darunter eine minimale Gesundheitsversorgung für Inhaftierte und Videoaufzeichnungen bei Verhören. Der Präsident ordnete am 11. Februar 2013 die Umsetzung der Empfehlungen per Dekret an. Die AIHRC ist inzwischen wieder voll besetzt. Am 16. Juni hat ihre Vorsitzende, Dr. Sima Samar, bestätigt, dass der Präsident neue Kommissare ernannt habe, allerdings ohne das Ergebnis seiner Konsultationen mit der afghanischen Zivilgesellschaft zu berücksichtigen. Damit bleibt zunächst ungeklärt, ob die Voraussetzungen für die sogenannte A-Akkreditierung der AIHRC beim Internationalen Koordinierungsrat Nationaler Menschenrechtsorganisationen gegeben sind.
(vgl.: Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 4. Juni 2013, S. 4; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.17 ff)
Religionsfreiheit:
Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.
Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 10)
Hindus und Sikh:
Genaue verlässliche Angaben über die Anzahl von Hindus und Sikhs in Afghanistan gibt es nicht. Die Zahlen variieren zwischen 3.000 und 15.000 landesweit. Im Vergleich zur Zeit unter der Taliban-Herrschaft ist die staatliche Diskriminierung dieser Gruppen deutlich zurückgegangen. Gelegentlich wird - was nach Ansicht der Deutschen Botschaft glaubhaft ist - von Diskriminierungen von Hindus und Sikhs im Hinblick auf den Zugang zu öffentlichen Ämtern berichtet, wenngleich einige Hindus und Sikhs solche Ämter bekleiden. Sie äußern sich jedoch nicht immer offen über ihre Glaubenszugehörigkeit. Hindus und Sikhs werden aber von großen Teilen der Bevölkerung als Außenseiter wahrgenommen. Kinder von Hindus und Sikhs, die afghanische Schulen besuchen, werden laut AIHRC oftmals gehänselt. Die muslimische Bevölkerung verurteilt die Feuerbestattungen, die im Hinduismus das zentrale Begräbnisritual darstellen. Die afghanische Regierung hat auf diesen Streitpunkt reagiert, indem sie den Hindus einen dafür gewidmeten Ort zur Verfügung gestellt hat.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013)
Die Sikh sollen vor etwa 200 Jahren nach Afghanistan gekommen sein. In den 1990er Jahren stieg ihre Zahl auf bis zu 50.000, wobei sie sich vor allem in Jalalabad, Kabul, Kandahar und Ghazni ansiedelten. Aber jahrzehntelange Instabilität und Intoleranz haben Immigrationswellen verstärkt und dabei die Gemeinschaft auf 372 Familien landesweit reduziert.
(RAWA news: "Afghanistan Sikhs, already marginalized, are pushed to the brink" vom 17. Juni 2013)
Es gibt widersprüchliche Berichte, ob sich die Situation der kleinen afghanischen Hindu- und Sikh-Gemeinschaft seit dem Fall der Taliban verbessert hat. USCIRF geht davon aus, dass sich die Situation der kleinen afghanischen Sikh- und Hindu-Gemeinschaft seit dem Sturz des Taliban-Regimes verbessert. Es ist den Sikh und Hindus erlaubt, ihren Glauben auszuleben. Auch haben sie Orte, an denen sie öffentlich ihren Gottesdienst abhalten.
(US Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April 2013)
Sie sind jedoch auch weiterhin Ziel von Verfolgung und Diskriminierung. Die lokale Sikh- und Hindu-Gemeinschaft ist etwa Problemen ausgesetzt, wenn es um das Erwerben eines Grundstücks für Kremation geht, auch sind sie Belästigungen während größerer religiöser Festlichkeiten ausgesetzt.
(US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013)
Es gibt Schulen für Kinder von Sikh in Ghazni, Helmand, und Kabul. Obwohl mehr als ein Viertel der Sikh-Bevölkerung in Jalalabad lebt, gibt es dort keine Schule für sie. Die Regierung unterstützt Schulen der Sikh mit eingeschränkter Finanzierung, inklusive LehrerInnen für den Grundschullehrplan. Ein paar Kinder von Sikh besuchen internationale Privatschulen.
Die Hindu- und Sikh- Gemeinschaften erhalten keinen Gratisstrom für ihre Mandirs und Gurdwaras, sondern sie müssen höhere Raten, wie etwa für Geschäftslokale zahlen. Bis zum Ende 2012 hatte die Regierung mehrere Anfragen der beiden Gemeinschaften, die gleiche Behandlung wie Moscheen zu erhalten, nicht beantwortet.
(US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013)
Vor drei Jahrzehnten noch gab es 64 Glaubensstätten landesweit, aber heutzutage existieren nur noch neun.
(Pajhwok: "Afghan news, Sikh throng temples to celebrate Vaisakhi" vom 11. April 2013)
Anarkali Kaur Honaryar ist die erste weibliche Abgeordnete, die aus der kleinen Hindu- und Sikh-Gemeinde stammt. Sie bekam im Jahr 2009 eine internationale Anerkennung für ihre Arbeit im Bereich der Frauenrechte und wurde von Staatspräsident Hamid Karzai gebeten, an den Wahlen 2010 für das Parlamentsunterhaus teilzunehmen. Allerdings verlor sie, wurde aber von Karzai zur Repräsentantin des Oberhauses der Hindu- und Sikh-Gemeinde ernannt.
(New Indian Express: "Afghan¿s only Sikh MP recounts her struggle" vom 15. Februar 2013)
Justiz:
Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der Praxis ist die Justiz unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt. Durch die Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern an die Justiz und Verwaltung durch mächtige Akteure werden Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen verhindert.
(vgl.: Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013; United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19. April 2013)
Sicherheitsbehörden:
Mit der Übernahme der Sicherheitsverantwortung kämpfen afghanische Soldaten und Polizisten inzwischen fast überall in erster Reihe und tragen damit nun das größte Risiko. Heute sind die Afghan National Security Forces (ANSF) in der Lage, die meisten Angriffe der regierungsfeindlichen Kräfte eigenverantwortlich oder mit verminderter Beratung und Unterstützung durch die ISAF abwehren zu können.
Nach Einschätzung der afghanischen Regierung und ihrer Partner werden die ANSF gleichwohl auch nach dem Ende der ISAF-Kampfmission weiterhin Ausbildung, Beratung und Hilfestellung benötigen. In Chicago hatten die NATO und Afghanistan im Mai 2012 beschlossen, dass diese Aufgaben nach dem Ende von ISAF durch ein stark verringertes Truppenkontingent mit einem neuen, veränderten Auftrag wahrgenommen werden sollen.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S. 4)
Strafverfolgung, Strafbemessung und Strafvollstreckung:
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht erkennbar. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen.
Präsident Karzai verkündet in regelmäßigen Abständen zu besonderen Anlässen Amnestien, die insbesondere Frauen, Kinder und ältere Gefängnisinsassen betreffen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 11)
Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.
(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service¿s fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, oder Magnetresonanzaufnahmen sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen vorbehalten bleiben.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Interne Fluchtalternative:
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 14)
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und dass weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)
Risikogruppen:
In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR von folgenden "[m]öglicherweise gefährdete[n] Personenkreise[n] in Afghanistan" aus:
"- Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen;
Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen;
Männer und Jungen im wehrfähigen Alter;
Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden;
Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben;
Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen;
Frauen;
Kinder;
Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind;
Lesbian, gay, bisexual, transgender and intersex individuals (lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen) (LGBTI)
Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen
An Blutfehden beteiligte Personen und
(Familienangehörige von) Geschäftsleuten und andere wohlhabende Personen.
Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person internationalen Schutzes bedürfen."
Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:
die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern;
Zwangsrekrutierung;
die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen
steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren;
die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung; und
die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen."
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Sikh. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht wegen einer Straftat verurteilt worden. Hinweise auf Asylausschlussgründe liegen nicht vor.
Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan wiederholt Opfer von Schikanen und körperlichen Attacken und war ständigen Diskriminierungen und Gefährdungen seitens moslemischer Afghanen, insbesondere von Angehörigen der Taliban, ausgesetzt. Der Beschwerdeführer wurde von diesen aufgefordert, zum Islam zu konvertieren. Am Weg zum Sikh-Tempel wurde er auch bespuckt, beschimpft und geschlagen und wurde somit Opfer von körperlichen Attacken. Zudem wurde von ihm Geld gefordert und verlangt, sich - entgegen der Vorgaben seiner Religion - die Haare zu schneiden.
2.1. Die Länderfeststellungen beruhen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden. Die Länderfeststellungen wurden den Parteien mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung zur Stellungnahme übermittelt; die seitens des Beschwerdeführers grundsätzlich zur Kenntnis genommen wurden, wobei unter anderem darauf hingewiesen wurde, dass die Situation für Sikhs besonders schwierig sei, da sie aufgrund ihrer Kleidung sichtbar und so eine Angriffsfläche für Diskriminierung und Verfolgung seien.
2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im gesamten Verfahren übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellung, wonach keine Asylausschlussgründe für den Beschwerdeführer vorliegen, ergibt sich aus der Strafregisterabfrage vom 15.07.2014 sowie den Akten des Bundesasylamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes, welche keine entsprechenden Hinweise enthalten.
2.3. Die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers basieren auf Folgenden Überlegungen: Bei Einbeziehung des persönlichen Eindrucks, der im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer gewonnen werden konnte, ist seinen Angaben hinsichtlich der Verfolgung aufgrund seiner Angehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Sikh und der in diesem Zusammenhang von ihm geschilderten Geschehnisse in Afghanistan die Glaubwürdigkeit zuzubilligen. Er konnte in diesem Zusammenhang auch glaubhaft darlegen, dass er nach wie vor aus innerer Überzeugung Sikh ist und seine Religion auch in Österreich weiterhin ausübt. Der Beschwerdeführer hat in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einen persönlich glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck hinterlassen. Seine Schilderungen erschienen plausibel und nachvollziehbar. Soweit seine Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamtes im Widerspruch zu den Angaben seines Bruders XXXX stehen, konnte er diese Widersprüche erläutern. Im Übrigen geht auch aus den Angaben der Frau des Bruders hervor, dass Übergriffe im Geschäft des Bruders stattgefunden haben (vgl. AsylGH vom 06.12.2011, C4 418.130-1/2011) und stimmen seine Angaben damit überein. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Diskriminierungen aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Sikh stimmen mit den eingeführten Länderberichten Afghanistans überein.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht infolgedessen kein Grund, insgesamt an der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf sein Fluchtvorbringen zu zweifeln.
3.1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i. d. F. BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG i.d.F. BGBl. I Nr. 51/2012 wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.g.F. alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
3.1.4. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
3.2.2. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).
3.2.3. Dem Beschwerdeführer ist es im Rahmen der mündlichen Verhandlung gelungen, eine drohende Verfolgung glaubhaft zu machen.
3.2.4. Aus nachstehenden Gründen besteht für den Beschwerdeführer eine objektiv nachvollziehbare Verfolgungsgefahr:
Wie sich aus den Feststellungen zu Afghanistan ergibt, sind Sikhs sozialen Diskriminierungen, Belästigungen und Gewalt ausgesetzt, wovon auch der Beschwerdeführer persönlich betroffen war. Der Beschwerdeführer wurde dabei wiederholt Opfer von Schikanen und körperlichen Attacken und war ständigen Diskriminierungen und Gefährdungen seitens moslemischer Afghanen, insbesondere von Angehörigen der Taliban, ausgesetzt. Zudem wurde er wiederholt aufgefordert, zum Islam zu konvertieren. Aufgrund dieser religiös motivierten Übergriffe fällt der Beschwerdeführer als Angehöriger einer religiösen Minderheit in eine von UNHCR angeführte Risikogruppe (vgl. Punkt. 1.1.; zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vgl. etwa VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182 m.w.N.).
Die Umstände, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Sikhs ständigen Diskriminierungen und Gefährdungen ausgesetzt war, lassen ihn in Afghanistan aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit im erheblichen Maße gefährdet erscheinen (zur Indizwirkung von in der Vergangenheit gesetzten Verfolgungshandlungen siehe VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Zwar handelt es sich um keine vom afghanischen Staat ausgehende Verfolgung. Da das Asylrecht als Ausgleich für fehlenden staatlichen Schutz konzipiert ist (vgl. VwGH 13.11.2001, Zl. 2000/01/0098), kommt es aber nicht nur darauf an, ob die Verfolgungsgefahr vom Staat bzw. Trägern der Staatsgewalt oder von Privatpersonen (z.B. von Teilen der lokalen Bevölkerung) ausgeht, sondern vielmehr darauf, ob im Hinblick auf eine bestehende Verfolgungsgefahr ausreichender Schutz besteht (vgl. VwGH 16.04.2002, Zl. 99/20/0483; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt auch von privaten Personen oder Gruppierungen ausgehender Verfolgung asylrechtliche Relevanz zu, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, Schutz zu gewähren. Aufgrund der vorliegenden Feststellungen zu Afghanistan ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein Funktionieren staatlicher Schutzmechanismen nicht anzunehmen und ist es den afghanischen Behörden nicht möglich, für die grundlegenden Rechte und Freiheiten Sorge zu tragen.
Somit würde der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Sikhs aus religiösen Gründen asylrelevant verfolgt werden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht für den Beschwerdeführer nicht, weil die Verfolgung aus Gründen der Religion im vorliegenden Fall im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan zu erwarten ist.
Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
3.2.5. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu Spruchpunkt B.) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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