W224 2010445-1•BVwG W224 2010445-1
W224 2010445-1Bundesverwaltungsgericht12.08.2014
Bescheiddatierung, erfolgreicher Abschluss, Klassenkonferenz, letzte<br/>Schulstufe, Provisorialverfahren, Rechtsirrtum, Tatsachenirrtum,<br/>Verschulden, verspäteter Widerspruch, Widerspruch, Widerspruchsfrist
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 15.07.2014, Zl. I-25863/1-2014, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 25 Abs. 1 und § 71 Abs. 2 Schulunterrichtsgesetz - SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2014, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2013/2014 die Klasse 5BHIF der XXXX, (im Folgenden: HTL). Am 30.04.2014 erging die Entscheidung der Klassenkonferenz, dass der Beschwerdeführer die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen habe, weil er in dem Pflichtgegenstand "Netzwerke und Verteilte Systeme" mit "Nicht genügend" beurteilt worden sei und die Voraussetzungen eines erfolgreichen Abschlusses der letzten Stufe der besuchten Schulart daher nicht erfüllt seien. Diese Entscheidung der Klassenkonferenz enthielt folgende "Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit": "Gegen diese Entscheidung ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen ab Zustellung dieser Entscheidung bei der Schule einzubringen." Dem Beschwerdeführer wurde die Entscheidung der Klassenkonferenz in schriftlicher Form am 30.04.2014 ausgehändigt und der Beschwerdeführer bestätigte die Übernahme der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung der Klassenkonferenz mit seiner Unterschrift und Angabe des Datums "Erhalten am 30.4.14". Die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung der Klassenkonferenz enthielt folgende Orts- und Datumsangabe: "Wiener Neustadt, am 18.06.2014".
2. Gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 30.04.2014 brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.06.2014, eingelangt bei der HTL am 23.06.2014, Widerspruch ein. Wörtlich führte der Beschwerdeführer aus: "Ich erhebe Widerspruch gegen die Entscheidung vom 18.06.2014 gemäß § 25 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986 in der geltenden Fassung, die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen zu haben."
3. Mit Bescheid vom 15.07.2014 wies der Landesschulrat für Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) den Widerspruch als verspätet mit der Begründung zurück, dass die Entscheidung der Klassenkonferenz dem Beschwerdeführer am 30.04.2014 persönlich zugestellt worden sei und der Beschwerdeführer das Rechtsmittel des Widerspruches am 23.06.2014 eingebracht habe. Damit sei der Widerspruch "wesentlich zu spät eingebracht" worden. Da der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit auch die Schule besucht habe, könnte von einer weiteren Erhebung in Bezug auf eventuelle Hinderungsgründe für die verspätete Einbringung des Rechtsmittels abgesehen werden.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen begründend aus, dass aus seiner Sicht die Entscheidung der Klassenkonferenz erst mit dem angeführten Datum "18.06.2014" "rechtsgültig" sei und er aus diesem Grund fristgerecht, nämlich am 23.06.2014, Widerspruch eingelegt habe.
5. Der Landesschulrat für Niederösterreich legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 30.07.2014, eingelangt am 04.08.2014, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2013/2014 die Klasse 5BHIF derXXXX. Die Klassenkonferenz entschied am 30.04.2014, dass der Beschwerdeführer die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abschloss, weil er in dem Pflichtgegenstand "Netzwerke und Verteilte Systeme" mit "Nicht genügend" beurteilt wurde und die Voraussetzungen eines erfolgreichen Abschlusses der letzten Stufe der besuchten Schulart aus diesem Grund nicht erfüllt sind. Eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung der Klassenkonferenz vom 30.04.2014 wurde dem Beschwerdeführer am 30.04.2014 nachweislich ausgehändigt. Die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung der Klassenkonferenz enthielt folgende Orts- und Datumsangabe: "Wiener Neustadt, am 18.06.2014". Der Beschwerdeführer legte am 23.06.2014 Widerspruch gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz ein.
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz - SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2014, lauten:
"Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe
§ 20. (1) - (5) [...]
(6) Im Zeitraum von Mittwoch bis Freitag der zweiten Woche vor Ende des Unterrichtsjahres hat eine Klassenkonferenz zur Beratung über die Leistungsbeurteilung der Schüler stattzufinden. Die Entscheidungen der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe oder den nicht erfolgreichen Abschluß der letzten Stufe der besuchten Schulart (§ 25) sind spätestens am folgenden Tag unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit dem Schüler bekanntzugeben.
(6a) - (9) [...]
[...]
Aufsteigen
§ 25. (1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit "Befriedigend" beurteilt wurde.
(2) Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, aber
a) der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" erhalten hat,
b) der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und
c) die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.
(3) - (9) [...]
[...]
Provisorialverfahren (Widerspruch)
§ 71. (1) Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.
(2) Gegen die Entscheidung,
a) daß die Einstufungs-, Aufnahms- oder Eignungsprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 3, 8, 28 bis 31),
b) betreffend den Wechsel von Schulstufen in der Grundstufe I der Volksschule (§ 17 Abs. 5),
c) dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25) oder zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder in eine höhere Schule nicht berechtigt ist (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6a),
d) daß die Aufnahmsprüfung gemäß § 31b Abs. 4 nicht bestanden worden ist,
e) daß der Schüler auf der nächsten Schulstufe eine niedrigere Leistungsgruppe zu besuchen hat oder daß sein Antrag auf Umstufung in die höhere Leistungsgruppe für die nächste Schulstufe abgelehnt wird (§ 31c Abs. 6),
f) daß eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlußprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 38, 41, 42),
g) dass dem Ansuchen gemäß § 26a nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde,
h) dass die letztmögliche Wiederholung einer Semesterprüfung (§ 23a) nicht bestanden worden ist,
ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Der Schulleiter (der Vorsitzende der Prüfungskommission) hat den Widerspruch unter Anschluß einer Stellungnahme der Lehrer (Prüfer), auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluß aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.
(2a) Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.
(3) Die Frist für die Einbringung des Widerspruchs beginnt im Falle der mündlichen Verkündung der Entscheidung mit dieser, im Falle der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung jedoch mit der Zustellung.
(4) Die zuständige Schulbehörde hat in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
(5) Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung gelten die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 6) mit der Maßgabe, dass
1. die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat und
2. der Vorsitzende den Lehrer, der den betreffenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat, oder einen anderen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand (das Prüfungsgebiet) lehrbefähigten Lehrer als Prüfer und einen weiteren Lehrer als Beisitzer zu bestellen hat.
Wenn eine Einigung über die Beurteilung des Ergebnisses dieser Prüfung nicht zu Stande kommt, entscheidet der Vorsitzende.
(6) Der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung ist die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf "Nicht genügend" lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)
(7a) Im Falle des Abs. 2 lit. h hat die zuständige Schulbehörde die behauptete unrichtige Beurteilung der Semesterprüfung mit "Nicht genügend" bzw. deren Nichtbeurteilung wegen vorgetäuschter Leistungen zu überprüfen. Wenn die Unterlagen zur Feststellung, dass eine Nichtbeurteilung oder eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, nicht ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer neuerlichen Semesterprüfung unter dem Vorsitz eines Vertreters der zuständigen Schulbehörde zuzulassen.
(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)
(9) Gegen andere als in Abs. 1 und 2 genannte Entscheidungen von schulischen Organen ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde nicht zulässig."
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:
1. Zum Provisorialverfahren (Widerspruch) gemäß § 71 SchUG:
1.1. Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, kann gegen den (einen jeden) Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Der administrative Instanzenzug wurde somit mit einer einzigen Ausnahme (diese betrifft die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde) abgeschafft. Außer in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde gibt es nunmehr nur noch eine einzige Verwaltungsinstanz; jede Verwaltungsbehörde ist also "erste und letzte Instanz" und gegen die von ihr erlassenen Bescheide (bzw. wegen einer Verletzung der Entscheidungspflicht durch sie) kann als einziges Rechtsmittel Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Diese Abschaffung des administrativen Instanzenzugs ist eine vollständige und es bestehen von ihr keine Ausnahmen (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 4). Ungeachtet der Abschaffung des administrativen Instanzenzuges bleiben remonstrative Rechtsmittel zulässig, das sind Rechtsmittel, über die dieselbe Behörde entscheidet, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat (RV 1618 BlgNR 24. GP, 14 hinsichtlich einer "Beschwerdevorentscheidung" nach Art des § 64a AVG, vgl. dazu Faber, Administrative Rechtsmittel und Rechtsbehelfe unterhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit, in Holoubek/Lang [Hrsg.],
Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2013], 299, [306f]). Die Regelung, wonach Bescheide einer Verwaltungsbehörde - ausgenommen im Fall des Art. 118 Abs. 4 - unmittelbar der Anfechtung beim zuständigen Verwaltungsgericht unterliegen, schließt die Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung durch die bescheiderlassende Behörde nicht aus. Sie schließt ebenfalls nicht aus, dass Provisorialentscheidungen - etwa Strafverfügungen oder Mandatsbescheide - vorgesehen werden, welche durch einen Widerspruch der Parteien außer Kraft treten und wodurch das ordentliche Verwaltungs(straf)verfahren eingeleitet wird (AB 1771 BlgNR 24. GP, 8).
§ 71 SchUG betreffend das Provisorialverfahren (Widerspruch) in der derzeit geltenden Fassung wurde mit BGBl. I Nr. 75/2013 im Schulunterrichtsgesetz verankert. In den Erläuterungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz für den Schul- und Kultusbereich BGBl. I Nr. 75/2013 (RV 2212 BlgNR 24. GP) wurde dazu ausgeführt, "dass durch den neuen Begriff ‚Widerspruch' klar gestellt werden soll, dass es sich bei Entscheidungen von anderen Organen als den Schulbehörden des Bundes (zB Schulleiterin oder Schulleiter, Konferenz, Prüfungskommission, Wahlkommission) um provisoriale Entscheidungen handelt, die durch Widerspruch erst zu einem ordentlichen behördlichen Verfahren führen."
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt an dieser Stelle nicht, dass über den Widerspruch im Rahmen des Provisorialverfahrens eine andere, nämlich übergeordnete Stelle entscheidet. Dies stellt jedoch kein unzulässiges devolutives Rechtsmittel dar, weil die Entscheidung der unselbstständigen Anstalt Schule (§§ 1 und 2 Bundes-Schulaufsichtsgesetz; vgl. dazu auch Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht13, Anm. 1 zu Art. 14 Abs. 6 B-VG iVm Anm. 1 zu § 2 Privatschulgesetz) lediglich eine provisoriale ist, gegen welche der Rechtsbehelf des Widerspruchs zulässiger Weise geltend gemacht werden kann. Erst auf Grund dieses Widerspruchs wird das ordentliche behördliche Verfahren (AVG) bei der zuständigen Schulbehörde eingeleitet (vgl. VwGH 29.06.1992, 91/10/0109, wonach die Entscheidung der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe zwar mit "Berufung", nunmehr "Widerspruch", im Sinne des SchUG anfechtbar ist, selbst jedoch keinen Bescheid darstellt). Eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann daher auch erst gegen einen im Rahmen dieses behördlichen Verfahrens ergangenen Bescheid erhoben werden. Aus diesem Grund ist - im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation des § 71 SchUG - auch kein verfassungsrechtlich verpönter verwaltungsbehördlicher Instanzenzug erkennbar (vgl. Art. 130 und Art. 132 B-VG).
2. Zum Vorbringen in der Beschwerde:
2.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
2.2. Die Auffassung des Beschwerdeführers, dass die Datumsangabe auf der Entscheidung der Klassenkonferenz mit "18.06.2014" "rechtsgültig" sei und sich die Fristenberechnung zur Erhebung des Widerspruchs somit nach diesem Datum richte, ist verfehlt:
2.3. Soweit der Beschwerdeführer einen Rechtsirrtum darüber geltend macht, wann die Fristen zur Erhebung des Widerspruchs zu laufen beginnt, so kann die Unkenntnis des Gesetzes oder eine irrige Auslegung desselben nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn dem Betroffenen die in Betracht kommende Vorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Selbst guter Glaube stellt diesen Entschuldigungsgrund nicht her, wenn es Sache des Betroffenen ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen oder sich zumindest hierüber an maßgebender Stelle ausreichend zu unterrichten (VwGH 25.2.1998, 98/12/0019).
2.4. Dem Beschwerdeführer war bewusst und er hatte entsprechende Kenntnis davon, dass die Klassenkonferenz die Entscheidung über den nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Stufe der besuchten Schulart durch den Beschwerdeführer am 30.04.2014 traf, insbesondere weil er selbst die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung am 30.04.2014, also am Tag der Konferenz, nachweislich ausgehändigt bekommen hatte. Dass diese Entscheidung der Klassenkonferenz mit 30.04.2014 - und nicht mit dem angeführten Datum "18.06.2014" - erging und somit mit 30.04.2014 Rechtswirkungen auslöste, musste dem Beschwerdeführer auch deshalb bewusst gewesen sein, weil er auf Grund der Beurteilung mit "Nicht genügend" im Pflichtgegenstand "Netzwerke und Verteilte Systeme" gemäß § 36a Abs. 1 SchUG im Rahmen der Reifeprüfung eine Jahresprüfung aus dem betreffenden Pflichtgegenstand abzulegen hatte. Des Weiteren wäre für den Beschwerdeführer jedenfalls die Möglichkeit offen gestanden, ein allfälliges Missverständnis über die Auslösung der Widerspruchsfrist bei den maßgeblichen Personen (zB Jahrgangsvorstand, der die Entscheidung der Klassenkonferenz unterfertigte) aufzuklären, zumal der Beschwerdeführer nach der Klassenkonferenz weiterhin die Schule besuchte (vgl. dazu die unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid).
2.4. Die HTL erklärte in einem Schreiben an die belangte Behörde, dass auf der in Rede stehenden Entscheidung der Klassenkonferenz vom 30.04.2014 irrtümlich (auf Grund eines technischen Versehens im Schuladministrationsprogramm SAS II) das Datum der Schlusskonferenz des Schuljahres 2013/2014 aufscheine. Die HTL legte weiters Dokumente (zB das Protokoll der in Rede stehenden Klassenkonferenz) vor, die die Abhaltung der Klassenkonferenz mit 30.04.2014 eindeutig bestätigen. Der Beschwerdeführer stellte im Laufe des Verfahrens auch nie in Abrede, dass die Klassenkonferenz am 30.04.2014 abgehalten wurde und dass an diesem Tag die Entscheidung über den nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Stufe der besuchten Schulart durch den Beschwerdeführer getroffen wurde.
2.5. Soweit in dem Umstand, dass irrtümlicher Weise das Datum der Klassenkonferenz mit "18.06.2014" und nicht wie eigentlich mit 30.04.2014 angeführt wurde, ein Tatsachenirrtum erblickt werden kann, ist - der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend (VwGH 9.6.2004, 2004/16/0096) - festzuhalten, dass ein zu einer Fristversäumung führender Tatsachenirrtum bereits dann nicht entschuldbar ist, wenn einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Durchschnittsmenschen, aber auch dem Irrenden auf Grund seiner besonderen Situation und seiner Eigenschaften eine Aufklärung des Irrtums innerhalb des maßgeblichen Zeitraumes möglich und zumutbar gewesen wäre. Es ist daher stets zu prüfen, ob die Umstände so geartet gewesen sind, dass der Tatsachenirrtum nicht nur im Zeitpunkt seines Entstehens, sondern auch im jeweils entscheidenden Zeitraum (im vorliegenden Beschwerdefall innerhalb der Frist zur Einbringung des Widerspruchs) entschuldbar ist (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH 4.3.1986, 84/14/0064, betreffend das Vergessen einer Antragstellung im Zuge eines Todesfalles). Aus den unter Punkt
2.4. und Punkt 2.5. genannten Gründen ist nicht erkennbar, dass der Irrtum des Beschwerdeführers über die Anführung des "18.06.2014" als ein in der Zukunft liegendes Datum entschuldbar ist.
2.6. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur - seiner Ansicht nach - "fristgerechten Einbringung" des Widerspruchs gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz lässt sich für ihn nichts gewinnen, seine Behauptungen gehen ins Leere. Letztlich ist in diesem Zusammenhang noch zu bemerken, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Unkenntnis des Gesetzes oder Rechtsirrtum für sich allein kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt, das die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilden könnte (vgl. zB VwGH 29.8.2013, 2013/16/0116, mwN, sowie VwGH 21.02.2014, Ro 2014/06/0009).
3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
3.1. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
3.2. Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der Beschwerdeführer nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.
2. Zu Spruchpunkt B: Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.2.1998, 98/12/0019; VwGH 9.6.2004, 2004/16/0096; VwGH 4.3.1986, 84/14/0064; sowie VwGH 29.06.1992, 91/10/0109, wonach die Entscheidung der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe zwar mit "Berufung", nunmehr "Widerspruch", im Sinne des SchUG anfechtbar ist, selbst jedoch keinen Bescheid darstellt), hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.
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