W156 2006214-1•BVwG W156 2006214-1
W156 2006214-1Bundesverwaltungsgericht12.08.2014
aufschiebende Wirkung
W156 2006214-1/8Z
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Mag. Alexandra KREBITZ, über den Antrag des XXXX, der gegen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.06.2014, GZ: W156 2006214-1/6E erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Der ordentlichen Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang
Mit Erkenntnis vom 24.06.2014, GZ: W156 2006214-1/6E, wurde die Beschwerde der XXXX, vom 17.03.2014 gegen die Beschwerdevorentscheidung des XXXX, XXXX EUEB, vom 28.02.2014 gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG behoben.
In ihrer gegen dieses Erkenntnis gerichteten Revision beantragt die revisionswerbende Partei, das XXXX, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und begründet dies mit folgenden Ausführungen:
"Die Rechtsaufassung, dass § 7 Zustellgesetz, trotz den unbestrittenen Faktums, dass die Firma XXXX die Bescheide nachweislich erhalten hat, in diesem Fall nicht zum Tragen kommt, hat österreichweit auf sämtliche Verfahren betreffend die Ausstellung bzw. Versagung von EU-Entsendebestätigungen Auswirkungen. Im Jahr 2013 gab es österreichweit rund 6.000 Verfahren betreffend die Ausstellung von EU-Entsendebestätigungen. Zu einem nicht unerheblichen Teil stammen die entsendenden Unternehmen aus den östlich angrenzenden Nachbarstaaten, wie XXXX, Slowakei, Tschechien, etc.... Im Jahr 2014 wurden bereits rund 3.800 diesbezügliche Verfahren erledigt. Derzeit sind österreichweit 335 Verfahren anhängig. In der Regel werden sowohl die positiven Bestätigungen als auch die negativen Bescheide per Post mit internationalem Rückschein an die entsprechenden Unternehmen übermittelt. Gesetzt den Fall, § 7 Zustellgesetz käme in diesen Fällen nicht zur Anwendung, wären alle bis dato erledigten Verfahren weiterhin offen.
Darüber hinaus ist festzustellen, dass das AMS in den gegenständlichen Verfahren gemäß
§ 18 Abs. 12 AuslBG zwei Wochen für die Erlassung einer Entscheidung Zeit hat. In der Regel wird keine inländische Zustelladresse bekannt gegeben. Vom Zeitpunkt der Meldung der Entsendung bei der zuständigen Stelle des Finanzamtes bis zur rechtskräftigen Entscheidung darf das entsendende Unternehmen bereits die Tätigkeiten in Österreich beginnen. Innerhalb der zweiwöchigen Entscheidungsfrist besteht somit für den entsendenden Betrieb und den inländischen Auftraggeber keine Rechtssicherheit darüber, ob tatsächlich eine EU-Entsendung gemäß § 18 Abs. 12 AuslBG vorliegt. Eine möglichst zeitnahe Zustellung der Entscheidung ist somit unerlässlich, vor allem aus dem Grund, dass die Tätigkeiten bei negativer Entscheidung umgehend eingestellt werden müssen. Eine Zustellung der Bescheide bzw. Bestätigungen auf diplomatischem Wege hätte eine immense zeitliche Verzögerung zur Folge, welche sowohl für die entsendenden Unternehmen als auch die inländischen Auftraggeber einen unverhältnismäßigen Nachteil zur Folge hätte. Darüber hinaus, würde sich der Verwaltungsauswand für die Österreichischen Konsulate und Botschaften, angesichts der Menge an Verfahren um ein Vielfaches erhöhen.
Eine Abweichung von bzw. Änderung der derzeitigen Zustellpraxis in Richtung Zustellung auf diplomatischem Wege hätte somit für die entsendenden Betriebe, inländischen Auftraggeber, wie auch Österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland massive und unverhältnismäßige Nachteile."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. § 30. Abs.2 und § 30a Abs. 3 VwGG lauten:
"§ 30. (2) Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden
[...]
Vorentscheidung durch das Verwaltungsgericht
§ 30a. (3) Das Verwaltungsgericht hat über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden."
2.1. Ungeachtet der offenbar nicht auf Amtsbeschwerden (nunmehr: Amtsrevisionen) zugeschnittenen Formulierungen des § 30 Abs. 2 VwGG wurde in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes die Zulässigkeit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Amtsbeschwerde angenommen (vgl. die auf die Neufassung durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I 33/2013, insofern übertragbare Judikatur zu § 30 Abs. 2 VwGG, zB VwGH 10.12.2013, AW 2013/07/0059, VwGH 09.09.2013, AW 2013/07/0025; VwGH 21.04.04.2006, AW 2006/04/0008).
2. 2 Als "unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber" ist hier jedoch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit zu verstehen. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsbeschwerde (Amtsrevision) bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Stelle jener Interessenlage, die sonst bei einem "privaten" Beschwerdeführer (Revisionswerber) als Interesse an dem Aufschub des sofortigen Vollzugs der angefochtenen Entscheidung in die Abwägung einfließt (vgl. VwGH 03.06.2011, AW 2011/10/0016; VwGH 09.09.2013, AW 2013/07/0025). Im Übrigen obliegt es der die Amtsbeschwerde (Amtsrevision) erhebenden Partei, bereits im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jene Umstände im Einzelnen darzutun, aus denen sich ein solcher "unverhältnismäßiger Nachteil" ergibt, wobei den Antragsteller eine Konkretisierungspflicht trifft. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt somit entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben ab (vgl. VwGH 09.10.2013, AW 2013/10/0036 mwN).
3. Mit dem unter Pkt. I.2. wiedergegebenen Vorbringen ist es der Amtspartei nicht gelungen darzutun, inwiefern die Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen mit einem die Schwelle der "Unverhältnismäßigkeit" übersteigenden Nachteil verbunden wäre.
Soweit zur Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils vorgebracht wird, dass - gesetzt den Fall, dass § 7 Zustellgesetz nicht zur Anwendung käme, alle bis dato erledigten Verfahren weiterhin offen wären, wird damit nichts vorgebracht, was einen unverhältnismäßigen Nachteil indiziert. Dass es eine Folge der Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses wäre, dass derartigen Anträge zwingend offen blieben, wurde nicht behauptet (eine Bindungswirkung für andere Fälle als jenen der mitbeteiligten Partei kommt dem Erkenntnis nicht zu). Darüber hinaus spricht das Vorbringen, dass sämtliche erledigte Verfahren offen blieben, einen Effekt an, der nicht durch den "Vollzug" des angefochtenen Erkenntnisses (also durch die Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit) bedingt ist und damit auch durch die Gewährung aufschiebender Wirkung nicht unterbunden werden könnte (vgl. zur Irrelevanz der vom Beschwerdefall ausgehenden Auswirkungen auf allfällige "Parallelverfahren": VwGH 07.11.2003, AW 2003/01/0416).
Auch das Vorbringen, dass eine Zustellung der Bescheide bzw. Bestätigungen auf diplomatischem Wege eine immense zeitliche Verzögerung zur Folge hätte, welche sowohl für die entsendenden Unternehmen als auch die inländischen Auftraggeber einen unverhältnismäßigen Nachteil zur Folge hätte und darüber hinaus sich der Verwaltungsauswand für die Österreichischen Konsulate und Botschaften angesichts der Menge an Verfahren um ein Vielfaches erhöhen würde, führt nicht zum Erfolg.
Derartige generalpräventive Überlegungen würden schließlich dazu führen, das Institut der aufschiebenden Wirkung (und damit das Gebot eines effektiven Rechtsschutzes) weitgehend unanwendbar zu machen (vgl. VwGH vom 01.02.2013, GZ: 2012/17/0056).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.