W118 2000958-1•BVwG W118 2000958-1
W118 2000958-1Bundesverwaltungsgericht12.08.2014
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Flächenabweichung, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung
W118 2000958-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.05.2013, AZ II/7-EBP/08-119539684, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004, ABl. L 141 vom 30.4.2004 idgF, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Mit Datum vom 07.04.2008 stellte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2008 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2008 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.
Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2008, AZ II/7-EBP/08-102184831, wurde der BF für das Antragsjahr 2008 unter Berücksichtigung der Modulation eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 574,86 gewährt. Dabei wurden 0,10 Zahlungsansprüche aus der Nationalen Reserve und 3,80 flächenbezogene Zahlungsansprüche sowie eine beantragte und ermittelte Fläche im Ausmaß von 3,73 ha zugrunde gelegt.
Mit (nicht streitgegenständlichem) Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.09.2011, AZ II/7-EBP/08-113729923, wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2008 ein Betrag in der Höhe von EUR 50,85 rückgefordert. Dabei wurde auf Basis einer durchgeführten Verwaltungskontrolle (Vergleich der beantragten Flächen 2007 - 2010) von einer um 0,11 ha geringeren ermittelten Fläche ausgegangen.
Mit (nicht streitgegenständlichem) Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/08-118544716, wurde die zuletzt angeführte Rückforderung aufgehoben und der rückgeforderte Betrag in Höhe von EUR 50,85 wieder gewährt.
Mit Datum vom 18.05.2012 fand auf dem Betrieb der BF eine Vor-Ort-Kontrolle statt.
Im Gefolge dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) 28.05.2013, AZ II/7-EBP/08-119539684, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008 ein Betrag in Höhe von EUR 53,94 rückgefordert. Aus dem Begründungsteil ist ersichtlich, dass seitens der AMA nunmehr bei einer beantragten Fläche im Ausmaß von 3,78 ha eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 3,38 ha zugrunde gelegt wurde. Daraus ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,35 ha. Die festgestellte Flächenabweichung betrug mehr als 3 %. Da der Rückforderungs-Bescheid jedoch mehr als vier Jahre nach der Prämiengewährung erfolgte, nahm die AMA gemäß Art. 73 Abs. 6 VO (EG) 796/2004 von der Verhängung der in solchen Fällen vorgesehenen Sanktion (Abzug des doppelten der festgestellten Differenz erging) Abstand und ließ es bei der Richtigstellung auf die ermittelte Fläche bewenden.
Mittels Schreiben vom 08.06.2013 erhob die BF rechtzeitig Berufung gegen den angeführten Bescheid und brachte dazu im Wesentlichen vor, im Informationsblatt zur Flächen-Basiserfassung vom Dezember sei Folgendes festgelegt worden: "Der Nutzungsart des Feldstückes untergeordnete andere Nutzungen (z.B. Feldraine, Vorgewende, Buschgruppen) sind bei der Flächen-Basiserhebung in die Fläche des Feldstückes miteinzubeziehen (Bruttofläche)." Die BF habe sämtliche Angaben aus den Grundstücksverzeichnissen und Katastralmappenblättern entnommen. Mit Grünland seien ein- und mehrmähdige Dauerwiesen, Hutweiden, Bergmähder, Streuwiesen usw. bezeichnet worden. Damals habe es von Seiten des LFI bei einer Informationsveranstaltung geheißen: "Flächenbasiserhebung auf meinem Betrieb": Die Erfassung der Flächen hat der Landwirt auf seinem Betrieb SELBST vorzunehmen!
Laufend seien Flächenmaße berichtigt worden: Neuer Berghöfekataster (4.2.1999), Neubau - Abzug, 1. Digitale Flächenermittlung (25.1.2005), 2. Digitale Flächenermittlung (22.2.2012), Vor-Ort-Kontrolle am 18. Mai 2012.
Bei der Vor-Ort-Kontrolle am 18. Mai 2012 sei die BF erst verspätet anwesend gewesen. Um sich die Landwirtschaft leisten zu können, müsse die BF einer geregelten Arbeit nachgehen und bekomme nicht jederzeit Urlaub. Die BF besitze keinen Rasenmäher bzw. keine Motorsense. Daher gebe es keine Rasenflächen oder Kompostierungen. Das mit der Sense oder dem Motormäher gemähte Gras werde als Gras verfüttert oder zu Heu und Grummet verarbeitet bzw. ab Sommer als Weide genützt. Alle Grünflächen seien daher zwei- bis dreimähdige Wiesen. Die BF mähe die Grünflächen, auf denen Sträucher stünden, bis zum Stamm hinzu für ihre Rinder.
Der ehemalige "Obstgarten" (nunmehr Teil des Feldstücks HAUSWIESE) mit einer Größe von 16 a sei bei der Vor-Ort-Kontrolle auf nur mehr 11 a geschrumpft. Zwar stünden 18 Bäume (Mittel- und Hochstamm) auf dieser Streuobstwiese. Aber ein Streifen, wo das Überschusswasser in eine Dränage abgeleitet wird, weshalb von den Vorfahren darauf kein Baum gesetzt worden sei, sei abgezogen worden, was natürlich Sanktionen nach sich gezogen habe. Es helfe auch nichts, dass vor dem Haus noch mindestens sechs Streuobstbäume in einer Reihe stünden, die von der BF nicht als Streuobstwiese angegeben worden seien. Es gebe auch noch fünf weitere einzeln stehende Obstbäume.
Bei der Hauswiese gebe es an mehreren Seiten Holzränder. Es müsse aber bis zur Grundgrenze gemäht werden, um die Verwaldung zu verhindern bzw. die Rinnsale als Grundgrenzen zu erhalten. Ein Teil dieser Wiese würde ansonsten versumpfen. Genau diese Flächen verursachten zusätzliche Arbeit. Die Strafzahlungen bzw. Rückforderungen erschienen unverhältnismäßig hoch und seien nach Ansicht der BF unbegründet. Nachdem sie bereits zum dritten Mal einen Erlagschein zur Rücküberweisung bekommen habe, stelle sie fest, dass diese Beträge mit den Einnahmen der Landwirtschaft in keinster Weise zu erwirtschaften seien.
Das Milchgeld von drei Kühen, ein in diesem Jahr noch zu erwartendes Kalb, falls alles gut gehe, stünden den relativ hohen Ausgaben entgegen. Berücksichtige man die angefallenen bzw. noch bevorstehenden Maschinenreparaturen, die Tierarztkosten, die zwangsweise von der BF geforderte zweite Kranken- und Pensionsversicherung, die Abgaben an das Finanzamt etc., erhalte sie ein dickes Minus. Es sei daher kein Wunder, dass die Zahl der kleinen und mittleren Landwirtschaften zügig abnehme. Sei das beabsichtigt? Es falle auch auf, dass mit Vorliebe kleine und mittlere Betriebe überprüft und sanktioniert würden. Bei derart kleinen Flächen und vielen Holzrändern komme es auch leicht zu Abzügen und Rückforderungen (siehe 3 %-Überschreitung).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mit Datum vom 07.04.2008 stellte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2008 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2008 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.
Mit Datum vom 18.05.2012 fand auf dem Betrieb der BF eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden u. a. im Hinblick auf das Antragsjahr 2008 Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche festgestellt. Die Feststellung der Abweichungen erfolgte mithilfe der Internet-Applikation "INVEKOS-GIS" auf der Basis von Luftbildern sowie auf Basis einer Besichtigung vor Ort.
Tatsächlich wich die beantragte von der ermittelten landwirtschaftlichen Nutzfläche im Jahr 2008 bei den Feldstücken (FS) 1, 2 und 8 im Ausmaß von insgesamt 0,35 ha ab. Beim FS 1 handelte es sich beim Schlag 1 bei 0,03 ha nicht um landwirtschaftliche Nutzfläche. Beim FS 2 handelte es sich beim Schlag 1 bei 0,03 ha, beim Schlag 2 bei 0,04 ha und beim Schlag 4 bei 0,03 ha um keine landwirtschaftliche Nutzfläche. Darüber hinaus handelte es sich beim FS 8 beim Schlag 1 bei 0,09 ha, beim Schlag 2 bei 0,08 ha sowie beim Schlag 3 bei 0,05 ha um keine landwirtschaftliche Nutzfläche.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Das Vorbringen der BF erweist sich als nicht hinreichend substantiiert. Die BF verweist auf das Informationsblatt zur Flächen-Basiserfassung. Die Flächen-Basiserfassung erfolgte im Vorfeld des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union im Herbst/Winter 1994 auf Grundlage der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Einbeziehung von durch Landesgesetz eingerichteten Rechtsträgern bei der Flächen-Basiserfassung (Flächen-Basiserfassungsverordnung - FBV), BGBl. Nr. 964/1994. Ziel der Flächen-Basiserfassung war es, Landwirten, die im Antragsjahr 1995 erstmals landwirtschaftliche Gemeinschaftsbeihilfen in Anspruch nehmen wollten, durch Zurverfügungstellung eines Antragsvordruckes die Antragstellung zu erleichtern. Auch wenn im Rahmen der Flächen-Basiserfassung noch von einem Brutto-Prinzip ausgegangen wurde, ändert dies nichts an dem Umstand, dass seit der Antragstellung im Jahr 1995 die Beantragung grundsätzlich auf Basis der tatsächlich bewirtschafteten landwirtschaftlichen Nutzfläche unter Nicht-Berücksichtigung nicht-produktiver Flächen zu erfolgen hatte.
Soweit sich die BF auf die Nicht-Anerkennung von Streuobst-Beständen bezieht, zielt dieser Einwand offensichtlich auf die von der BF beantragte ÖPUL-Maßnahme "Erhaltung von Streuobstbeständen". Für die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie kommt es nicht darauf an, ob eine Fläche mit Streuobst-Bäumen bestanden ist oder nicht. Ebensowenig kommt es im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie auf die konkrete Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen an, solange der Charakter als landwirtschaftliche Nutzfläche erhalten bleibt und die Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gehalten werden.
Um die o.a. Prüfergebnisse betreffend die Ermittlung nicht landwirtschaftlich genutzter Flächen nachvollziehen zu können, wurde Einsicht in die Internet-Applikation der AMA "INVEKOS-GIS" genommen. Im Zuge der Einsichtnahme konnte anhand des Standes der Digitalisierung der beantragten Flächen im INVEKOS-GIS im Antragsjahr 2008 nachvollzogen werden, dass es sich insbesondere beim FS 8, also jenem FS mit den größten Abweichungen, bei nicht unerheblichen Flächenanteilen nicht um landwirtschaftliche Nutzfläche handeln konnte. Auch bei Berücksichtigung des Schattenwurfes sowie unter der Annahme, dass die Flächen unter den Bäumen und Büschen bis zum Stamm zugänglich gewesen sein sollten, wird zu berücksichtigen sein, dass der Grasbewuchs regelmäßig nicht bis an den Stamm heranreicht. Vor diesem Hintergrund konnten auch die im Hinblick auf die FS 1 und 2 festgestellten Abweichungen nachvollzogen werden.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Zu A)
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für die betroffenen Antragsjahre maßgeblichen Fassung:
Art. 36 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1 lautet auszugsweise:
Zahlungen
(1) Die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden auf der Grundlage der Zahlungsansprüche nach Kapitel 3 für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne des Artikels 44 Absatz 2 gezahlt.
(...).
Art. 44 VO (EG) 1782/2003 lautet:
Nutzung der Zahlungsansprüche
(1) Jeder Zahlungsanspruch gibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags.
(2) Eine "beihilfefähige Fläche" ist jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die als Ackerland oder Dauergrünland genutzt wird, ausgenommen die für Dauerkulturen, Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen.
(3) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umständen stehen diese Parzellen dem Betriebsinhaber für einen Zeitraum von mindestens
zehn Monaten zur Verfügung, beginnend an einem von den Mitgliedstaaten festzulegenden Zeitpunkt, der jedoch nicht vor dem 1. September des Kalenderjahres liegt, das dem Jahr, in dem der Antrag auf Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, vorausgeht.
(4) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält.
Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141, 30.4.2004, S. 18 - im Folgenden: VO (EG) 796/2004 - lautet auszugsweise:
Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.
(...).
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen.
(...).
Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
(a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
(b) die betreffenden Beihilferegelungen;
(c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem nach Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung, aufgeschlüsselt nach Ansprüchen bei Flächenstilllegung und anderen Ansprüchen;
(d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
(e) gegebenenfalls die Olivenanbaufläche in Oliven-GIS-ha gemäß Anhang XXIV Nummern 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004;
(f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.
(...).
(3) Zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs nach Absatz 1 Buchstabe d ist in dem vorgedruckten Formular nach Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 die im Rahmen der Betriebsprämienregelung beihilfefähige Höchstfläche je Referenzparzelle anzugeben. In den kartografischen Unterlagen nach dem genannten Artikel 22 Absatz 2 sind die Grenzen der Referenzparzellen und deren individuelle Identifizierung einzutragen, und vom Landwirt ist die Lage der einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen anzugeben.
(...).
(4) Wenn Änderungen, insbesondere Übertragungen von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, eingetreten sind oder wenn die Vordrucke nicht zutreffende Angaben enthalten, wird bei der Einreichung des Antrags das in den Absätzen 2 und 3 genannte vorgedruckte Formular vom Betriebsinhaber entsprechend berichtigt.
Betrifft die Berichtigung die Fläche der Referenzparzelle, so gibt der Betriebsinhaber die aktualisierte Fläche jeder betroffenen landwirtschaftlichen Parzelle und erforderlichenfalls die neuen Grenzen der Referenzparzelle an.
(...).
Gemäß Art. 2 Z 22 VO (EG) 796/2004 wird die "ermittelte Fläche" definiert als die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten.
Art. 51 VO (EG) 796/2004 lautet auszugsweise:
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, über der gemäß Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
(...).
(2a) Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.
Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in den Absätzen 1 und 2 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen.
(...).
Art. 68 VO (EG) 796/2004 lautet:
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation.
Art. 73 VO (EG) 796/2004 lautet auszugsweise:
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
(...).
(3) Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet.
Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.
(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.
Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
7. Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen.
8. Die Mitgliedstaaten können je Betriebsinhaber und Prämienzeitraum auf die Wiedereinziehung eines Betrags von bis zu 100 EUR (ausschließlich Zinsen) verzichten, sofern die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften entsprechende Bestimmungen für solche Fälle enthalten.
Müssen die Zinsen getrennt von den zu Unrecht gezahlten Beträgen eingezogen werden, so können die Mitgliedstaaten unter denselben Bedingungen darauf verzichten, einen Zinsbetrag von bis zu 50 EUR einzuziehen.
Gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen und über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen (INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008), BGBl. II Nr. 31/2008, ist der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:
1. Name/Firma, Geburtsdatum und Anschrift des Antragstellers,
2. Betriebsnummer; verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,
3. Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut,
4. Angabe der Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung als
a) Ackerflächen mit Ausnahme jener Flächen, für die eine gesonderte Nutzung gemäß lit. c) bis o) anzugeben ist,
b) Dauergrünlandflächen,
(...).
Gemäß Abs. 2 sind die Flächen nach Lage und Größe in ha mit zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet, Katastralgemeinde und Grundstücksnummer anzugeben.
Gemäß § 3 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-Verordnung), BGBl. II Nr. 335/2004, bedeuten:
1. Feldstück: eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart gemäß § 7, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt.
2. Grundstück: jener Teil einer Katastralgemeinde, der im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster als solcher mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist.
3. Grundstücksanteil am Feldstück: jener Flächenanteil eines Grundstückes, der zu einem bestimmten Feldstück gehört.
4. Schlag: eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet wird oder auf der jegliche Kultur fehlt.
Gemäß § 5 der INVEKOS-GIS-Verordnung erfolgen Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück und Schlag ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Nicht beihilfefähige Flächen wie insbesondere für Weg- oder Gebäudeflächen sind von der Grundstücksfläche abzuziehen, ebenso Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern, soweit in Abs. 2 nicht anderes geregelt ist.
Gemäß § 8 INVEKOS-GIS-Verordnung ist die Hofkarte eine unter Einsatz computergestützter geographischer Informationstechniken erstellte kartographische Unterlage. Dabei sind auf Orthophotobildern von den landwirtschaftlich genutzten Flächen eines Betriebs jedenfalls ersichtlich gemacht:
1. der graphische Datenbestand der einzelnen Grundstücke laut DKM (Grenzen, Nummern, Nutzungslinien und Nutzungssymbole);
2. die Feldstücksgrenzen aufgrund von Digitalisierungen im Auftrag des Antragstellers bzw. bei deren Fehlen ein Vorschlag für eine Feldstücksbildung anhand der letzten Antragstellung vor Erstellung der Hofkarte.
Die Hofkarte dient dem Antragsteller gemäß § 9 Abs. 1 als Hilfsmittel bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilfenrelevanter Flächen. Die Hofkarte ist gemäß Abs. 2 von der Agrarmarkt Austria für Vor-Ort-Kontrollen heranzuziehen.
Gemäß § 10 INVEKOS-GIS-Verordnung übermittelt die Agrarmarkt Austria allen Antragstellern, die zum letzten vor der Erstellung der Hofkarte liegenden Antragstermin einen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, einen Ausdruck der Hofkarte. Gemäß Abs. 2 ist ein elektronischer Zugriff des Antragstellers auf die Daten der Hofkarte samt Internetapplikation sicherzustellen.
b) Rechtliche Würdigung:
Voraussetzung für die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie ist gemäß Art. 36 i.V.m. Art. 44 VO (EG) 1782/2003 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen und deren Nutzung mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche.
Übersteigt die Anzahl der Zahlungsansprüche die ermittelte Fläche, ist die Prämiengewährung auf die ermittelte Fläche beschränkt. Übersteigt die ermittelte Fläche die Anzahl der Zahlungsansprüche, ist die Prämiengewährung auf die Anzahl der Zahlungsansprüche beschränkt. Dementsprechend greifen die Kürzungen gemäß Art. 51 VO (EG) 796/2004 erst dann, wenn die ermittelte Fläche die Anzahl der Zahlungsansprüche unterschreitet; vgl. Art. 2 Z 22 VO (EG) 796/2004 i. V.m. Art. 51 Abs. 2a VO (EG) 796/2004.
Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2008 bei einer beantragten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 3,78 ha eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 3,38 ha, mithin eine Abweichung im Ausmaß von 0,35 ha festgestellt. Bezogen auf die ermittelte Fläche, ergibt sich daraus ein Abweichungs-Prozentsatz größer 3 %, weshalb der Auszahlungsbetrag gemäß Art. 51 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 um das Doppelte der festgestellten Differenz zu kürzen gewesen wäre. Da die Rückforderung jedoch nach mehr als vier Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Prämiengewährung erfolgte, hatte gemäß Art. 73 Abs. 6 VO (EG) 796/2004 lediglich eine Richtigstellung auf die ermittelte Fläche zu erfolgen.
Gründe für eine vollständige Abstandnahme von der Rückforderung waren nicht ersichtlich.
Die Entscheidung der AMA erfolgte zu Recht.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Zeitraum seit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union die Gemeinsame Agrarpolitik dreimal reformiert wurde. Entsprechende Änderungen sind unvermeidlich. Insbesondere hinsichtlich der Genauigkeit der Flächenermittlung werden zunehmend strengere Maßstäbe angelegt.
Nach den Bestimmungen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) sind alle Betriebe nach Maßgabe ihrer Risikogeneigtheit (dabei ist nicht nur die Größe des Betriebes, sondern insbesondere etwa die Lage der Flächen zu berücksichtigen) einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehen. Hinweise für eine ungewöhnliche Häufung von Vor-Ort-Kontrollen liegen im vorliegenden Fall nicht vor.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Zum einen handelt es sich bei der Ermittlung der beihilfefähigen Fläche um eine rein technische Frage, zum anderen setzt der EuGH offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat; vgl. EuGH Urteil vom 27. Juni 2013, C-93/12,
Agrokonsulting.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr handelt es sich im Wesentlichen um eine Frage der Sachverhaltsermittlung, die einer Revision nicht zugänglich ist. Im Hinblick auf die Verpflichtung der AMA zur Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien kann exemplarisch mwN auf VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164 verwiesen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.