BVwG W110 1432273-1

W110 1432273-1Bundesverwaltungsgericht12.08.2014

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz,<br/>medizinische Versorgung, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz,<br/>wirtschaftliche Gründe

Gesamter Gesetzestext

BVwG W110 1432273-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W110.1432273.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. 1.1.1989, StA:

Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, nunmehr:

Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. vom 7.1.2013, Zahl: 12 11.143-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.6.2014 zu Recht erkannt:

A.

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.

II. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 7.8.2015 erteilt.

IV. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG iVm § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.

B. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der paschtunischen Volksgruppe, stellte am 23.8.2012 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

1. Im Rahmen seiner Erstbefragung am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer u.a. an, seine Heimat zirka drei Monate zuvor verlassen zu haben und über den Iran und die Türkei nach Europa gereist zu sein. In Griechenland habe er keinen Asylantrag gestellt, da die Lage dort sehr unsicher gewesen sei. Als Fluchtgrund nannte er insbesondere Probleme mit den Taliban, die ihn verfolgt hätten, da er "als Soldat gegen den Drogenhandel als Fahrer" tätig gewesen sei. Nachdem er drei Jahre lang in dieser Funktion "für die Regierung" gearbeitet habe, habe er von den Taliban "Drohschreiben" erhalten, wonach er seine Arbeit aufgeben sollte, andernfalls er getötet werden würde. Aufgrund finanzieller Schwierigkeiten habe er seine Erwerbstätigkeit jedoch nicht beenden können. Eines Tages hätten die Taliban sein Auto unter Beschuss genommen, wobei sein Onkel getroffen und getötet worden sei. In einem neuerlichen Schreiben hätten die Taliban erklärt, unbeabsichtigt anstelle des Beschwerdeführers dessen Onkel getötet zu haben. Außerdem sei seine Tötung angekündigt worden. Deshalb habe er seine Heimat verlassen müssen.

2. Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12.09.2012 führte der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe ergänzend aus, dass er ungefähr zweieinhalb Jahre lang als Soldat gearbeitet habe. Den ersten Drohbrief habe er vor zirka neun Monaten, den zweiten vor zirka sechs Monaten erhalten. Auf entsprechende Nachfrage bekräftigte der Beschwerdeführer, dass seine Angaben in der Erstbefragung der Wahrheit entsprechen würden. In seiner Heimatstadt Jalalabad würden sein Vater, seine Mutter, zwei Brüder und zwei Schwestern leben.

3. Im Zuge seiner Einvernahme am 13.11.2012 legte der Beschwerdeführer als Beweismittel eine verkleinerte Kopie seiner Geburtsurkunde, eine Arbeitsbestätigung des afghanischen XXXX vom 23.06.2004 im Original und zwei Drohbriefe vor. Auf entsprechende Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer, nicht zu wissen, wo sich seine Eltern und Geschwister mittlerweile aufhalten. Seit dem Jahr

XXXX sei er als Kraftfahrer, dabei unter anderem auch bei der Behörde zur XXXX, tätig gewesen. Sein letzter Arbeitgeber sei das afghanische XXXX gewesen. Er habe eine polizeiliche Tätigkeit ausgeübt. Da er auch eine Uniform und eine Kalaschnikow getragen habe, habe er sich selbst in der Erstbefragung auch als "Soldat" bezeichnet. In Ergänzung seines Fluchtvorbringens führte der Beschwerdeführer auf entsprechende Nachfrage aus, dass der erste Drohbrief der Taliban bei ihm "durch die Tür eingeworfen" worden sei. Den zweiten Drohbrief habe er zirka eineinhalb Monate nach dem Tod seines Onkels erhalten. Im letzten Schreiben habe man sich für den Tod des Onkels entschuldigt, gleichzeitig aber auch dem Beschwerdeführer die Schuld für den Tod seines Onkels gegeben. Den zweiten Brief habe er auch seinem Vorgesetzten gezeigt, um ihn um Hilfe zu bitten. Da dies ohne Erfolg geblieben sei, sei er ausgereist. Zuvor habe er auch die Sicherheitskommandantur des Heimatdistrikts aufgesucht, wo man ihm jedoch erklärt habe, dass man nicht in der Lage sei, ihn vor den Angriffen zu schützen. Weiters schilderte der Beschwerdeführer auf Nachfrage den Vorfall, bei dem sein Onkel ums Leben gekommen sei. Bei dem Unfall habe er, der Beschwerdeführer, eine Verletzung an seiner Nase erlitten.

4. Mit Bescheid vom 07.01.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG 2005), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I. und II.) und wies den Beschwerdeführer nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.). Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan und stellte die Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit, nicht jedoch die Identität des Beschwerdeführers fest. Der Beschwerdeführer - so die belangte Behörde weiter - stamme aus einem näher bezeichneten Dorf des Distrikts XXXX in der Provinz XXXX, sei dort aufgewachsen und habe bis kurz vor seiner Ausreise in diesem Dorf mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer wegen einer erlittenen Nasenverletzung in ärztlicher Behandlung sei; es stehe auch nicht fest, dass er an behandlungsbedürftigen psychischen Problemen leide. Seine Fluchtgründe erachtete das Bundesasylamt als unglaubwürdig, was es beweiswürdigend mit Widersprüchlichkeiten und Unstimmigkeiten im Fluchtvorbringen begründete: So habe der Beschwerdeführer sich in massive Divergenzen hinsichtlich der zeitlichen Einordnung der Ereignisse verstrickt. Auch sei unrealistisch, dass der Beschwerdeführer nach dem angeblich verübten Tötungsversuch, bei dem sein Onkel ums Leben gekommen sein soll, nicht sofort das Heimatdorf verlassen habe, sondern sich dort noch zwei Wochen im elterlichen Haus aufgehalten habe. Nach einem kurzen Aufenthalt in Kabul habe er sich sogar nochmals in sein Heimatdorf begeben, um sich eigenen Angaben zu Folge von seinen Familienangehörigen verabschieden zu können.

Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass der Beschwerdeführer eine Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft habe machen können. Aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse sei es dem Beschwerdeführer durchaus zumutbar, sich in Kabul oder in seiner Heimatprovinz XXXX - alleine oder gemeinsam mit seiner Familie - niederzulassen. Daher würde eine Abschiebung auch Art. 3 EMRK nicht verletzen. Seine Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK.

Mit Verfahrensanordnung vom 07.01.2013 gab das Bundesasylamt gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 dem Beschwerdeführer einen Rechtsberater bei.

5. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes, in der vor allem der Beweiswürdigung der belangten Behörde inhaltlich entgegengetreten wurde. Was den Zeitraum nach dem Tod seines Onkels anbelangt, verwies der Beschwerdeführer darauf, dass die Taliban üblicherweise die Trauertage für weitere Anschläge nicht auszunützen pflegen. Schließlich wurde auf die allgemeine Situation in Afghanistan durch Zitierung einzelner Länderberichte hingewiesen.

6. Mit Schriftsatz vom 16.08.2013 legte der Beschwerdeführer ein Schriftstück in afghanischer Sprache vor, in welchem ein "XXXX XXXX" bestätigte, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 1383 bis 1889 (= XXXX) als Unteroffizier seinen Dienst im Zuge von Operationen geleistet habe. In letzter Zeit hätten sich - so der Inhalt des Schreibens - XXXX-Schmuggler aus östlicher Region "dazu entschlossen, den Beschwerdeführer zu terrorisieren oder zu entführen". Deshalb habe der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen.

7. Am 26.06.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für Paschtu eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war nicht erschienen. Im Rahmen der Befragung wurden die Fluchtgründe des Beschwerdeführers intensiv erörtert. Zu seinem Gesundheitszustand sagte der Beschwerdeführer aus, er habe bereits im Heimatland aufgrund zahlreicher traumatischer Ereignisse psychische Probleme gehabt. Er sei deswegen in Österreich 20 Tage stationär behandelt worden und nehme nun Schlafmittel und Psychopharmaka ein. Der Beschwerdeführer gab weiters an, seine Familie lebe nach wie vor im Heimatdorf, wo die Sicherheitslage aber sehr schlecht sei. Zu seinen Fluchtgründen sagte der Beschwerdeführer aus, er habe seit XXXX in der XXXX im Auftrag des afghanischen XXXX gearbeitet. Dabei sei er zunächst zwei Jahre lang als Chauffeur bzw. Leibwächter eines namentlich genannten Kommandanten, dann als verdeckter Ermittler tätig gewesen. Die Arbeit sei sehr gefährlich gewesen, da er nie sicher gewesen sei, ob ihn Schmuggler, Drogenhändler oder Taliban bedrohen würden. Der Beschwerdeführer wiederholte im Wesentlichen seine bisherigen Angaben zu dem Vorfall, bei dem sein Onkel getötet worden sei, und ergänzte, in Afghanistan seien alle Soldaten und Polizisten Ziel von Angriffen der Taliban. Es habe nach dem Anschlag polizeiliche Ermittlungen gegeben, wobei der Beschwerdeführer jedoch keine konkreten Aussagen machen habe können, da er bei dem Anschlag aufgrund des Aufpralls des Wagens an einer Mauer das Bewusstsein verloren habe. Der Beschwerdeführer gab weiters an, er sei vor seiner Ausreise für zwei Tage zu seiner Familie zurückgekehrt, um sich zu verabschieden, habe sich dort jedoch versteckt gehalten. Im Zuge der Verhandlung legte der Beschwerdeführer ein Konvolut von ärztlichen Schreiben vor, wonach beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege. Er sei von 24.3.2013 bis 11.4.2013 in stationärer Behandlung gewesen und sei in ambulante Betreuung beim niedergelassenen Arzt entlassen worden. Weiters legte er zwei Sprach-Kurs-Bestätigungen und zwei Arbeitsbestätigungen als Nachweis seiner Integration in Österreich vor. Am Ende der Verhandlung wurden dem Beschwerdeführer Länderberichte bzw. eine Zusammenfassung mehrerer Länderberichte über die allgemeine Situation in Afghanistan überreicht und eine Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.

Mit Schriftsatz vom 09.07.2014 äußerte sich der Beschwerdeführer zu den Länderberichten im Wesentlichen dahingehend, dass er die Grundaussagen der Berichte (insbesondere über die Sicherheitslage) als der Realität entsprechend bewertete.

8. Beweis wurde erhoben, indem der Beschwerdeführer einvernommen, der Akteninhalt und die von ihm vorgelegten Beweismittel sowie folgende, auch in der Verhandlung erörterte Unterlagen eingesehen wurden:

Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014;

Länderberichtszusammenfassung vom 16.06.2014.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt steht fest:

1. 1 Zur Situation in Afghanistan:

1.1. 1 Allgemeines:

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).

1.1. 2 Sicherheitslage:

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Im Jahr 2013 stieg die Zahl der Verluste unter den Zivilisten um 14% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die steigende Zahl der Toten und Verletzten revidiert den Rückgang im Jahr 2012 und steht im Einklang mit den hohen Rekordzahlen von Zivilopfern im Jahr 2011 (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014). Der Rückgang der Zahl der Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Jahr 2012 war als taktische Reaktion der Aufständischen auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert worden (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012). Schon im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften, in denen vermehrt Zivilisten ums Leben kamen, in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report vom April 2013).

Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), XXXX und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, XXXX, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). In Kandahar und Ghazni erreichte die Zahl der Vorfälle Rekordhöhen (INSO-Report vom Jänner 2014).

1.1.2. 1 Sicherheitslage im Raum Kabul:

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Ruttig, After the "operational pause", vom 2.6.2013).

Am 10.6.2013 griffen Angehörige der Taliban das NATO-Hauptquartier im militärischen Teil des Flughafens in Kabul an und lieferten den afghanischen Sicherheitskräften ein rund vierstündiges Gefecht; am Tag darauf verübten Taliban einen Anschlag auf den Obersten Gerichtshof in Kabul (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Am 16.11.2013 steuerte ein vor Sicherheitskräften flüchtender Selbstmordattentäter in Kabul sein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug in ein Militärfahrzeug und tötete vier Zivilisten, einen Polizisten und einen Soldaten; 22 Personen wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich nahe des Zeltes der am 21.11.13 beginnenden Großen Stammesversammlung (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.11.2013). Am 11.12.2013 sprengte sich ein Selbstmordattentäter am Flughafen der Hauptstadt Kabul in unmittelbarer Nähe eines Bundeswehr-Konvois in die Luft (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.12.2013). Am 27.12.2013 wurden bei einem mutmaßlichen Selbstmordanschlag auf einen Konvoi internationaler Truppen im Osten Kabuls mindestens 3 ausländische Soldaten und weitere Zivilisten getötet (Radio Free Europe vom 27.12.2013). Am 17.1.2014 töteten drei Angreifer bei einem Anschlag auf ein bei Ausländern beliebtes Lokal insgesamt 21 Menschen, darunter 13 Ausländer: Ein Attentäter sprengte sich vor dem gut gesicherten Eingang in die Luft, zwei weitere stürmten in das gut besuchte Lokal und schossen wahllos um sich (Bericht der APA vom 18.1.2014).

1.1.2. 2 Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:

Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Im Süden und Osten finden die meisten extra-legalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107% bzw. 114% massiv anstiegen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz XXXX haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). In XXXX stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81% an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250% anstieg, wurden in XXXX die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21% im Vergleichszeitraum des Vorjahres (ANSO Quarterly Report vom April 2013).

1.1. 3 Menschenrechte:

Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist. Wenn die Verfolgung von regierungsfeindlichen Akteuren ausgeht, muss berücksichtigt werden, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Akteure den Antragsteller im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet verfolgen. Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius der regierungsfeindlichen Kräfte existiert für Personen, die durch solche Gruppen verfolgt werden, keine sinnvolle interne Schutzalternative. Es sei insbesondere darauf hingewiesen, dass die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e-Islami Hekmatyar sowie andere bewaffnete Gruppierungen die operativen Kapazitäten haben, Angriffe in allen Teilen des Landes auszuführen, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von den regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden, wie anhand des Beispiels von öffentlichkeitswirksamen Anschlägen in urbanen Gebieten, die sich unter der Kontrolle regierungsfreundlicher Kräfte befinden, ersichtlich wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

1.1. 4 Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äusserst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

1.1. 5 Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.

Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Die Behandlung psychischer Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet (abgesehen von einzelnen Pilotprojekten) nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

1.1. 6 Rückkehrfragen:

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Gemäss UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

1. 2 Zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Fluchtgründen:

Der (sunnitische) Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger der paschtunischen Volksgruppe. Er stammt aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz XXXX, wo er bis kurz vor seiner Ausreise lebte. Im Heimatort leben noch seine Eltern und seine vier Geschwister. In Kabul hat er einen Freund, der ihn kurzzeitig bei sich aufnahm, zu dem jedoch aktuell kein Kontakt besteht. Der Beschwerdeführer hat kaum Schulbildung und arbeitete im Heimatland als Kraftfahrer.

Der Beschwerdeführer lebt seit zwei Jahren in Österreich und ist strafrechtlich unbescholten. Beim Beschwerdeführer liegt eine posttraumatische Belastungsstörung vor, deretwegen er in Österreich nach einem stationären Aufenthalt im Krankenhaus nunmehr medikamentös behandelt wird.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan wegen einer beruflichen Tätigkeit für die afghanische Regierung von den Taliban mit dem Tod bedroht wurde. Dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan einer wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt wäre, kann ebenfalls nicht festgestellt werden.

2. Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

2. 1 Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen inhaltlich auch nach Übermittlung der Länderberichte nicht konkret entgegengetreten wurde, besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.

2. 2 Die Feststellungen zur Identität, Nationalität und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seinem Herkunftsort, Wohnort und zum Aufenthaltsort seiner Verwandten sowie zu seinen persönlichen Verhältnissen stützen sich - soweit sie nicht bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt wurden - auf die insofern unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers, die in diesen Belangen über das gesamte Verfahren hindurch gleichbleibend und widerspruchsfrei waren. Auf seine Aussage stützen sich auch die Feststellungen über sein Leben in Österreich und den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, die durch die vorgelegten Beweismittel bestätigt werden; die Feststellung, dass der Beschwerdeführer unbescholten ist, ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug.

2. 4 Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers konnte mangels Glaubwürdigkeit aus folgenden Erwägungen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden:

2.4. 1 Was die vom Beschwerdeführer zur Unterstützung seines Fluchtvorbringens vorgelegten Schreiben, denen im Übrigen aufgrund mangelnder Überprüfungsmöglichkeit durch das Bundesverwaltungsgericht ohnehin nur ein sehr eingeschränkter Beweiswert zukommt, anbelangt, lassen sich diese inhaltlich nicht mit dem von ihm vorgebrachten Sachverhalt in Einklang bringen: So wurde in der Bestätigung der XXXXsstelle XXXX als Grund für die Flucht des Beschwerdeführers dargelegt, dass Drogenschmuggler beabsichtigt hätten, den Beschwerdeführer zu terrorisieren und zu entführen, wogegen der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch die Taliban behauptet hatte. Angesichts des (angeblich) offiziellen Charakters des Schriftstücks kann die Erklärung des Beschwerdeführers für diesen Widerspruch, die afghanischen Behörden würden ungern ihre Schwäche im Kampf gegen die Taliban zugeben (S. 9 der Verhandlungsniederschrift), nicht überzeugen (zumal damit letztlich die Schwäche in der Drogenhandel-Bekämpfung konzediert würde). Des Weiteren findet auch der Inhalt der Drohbriefe im Vorbringen des Beschwerdeführers keine Deckung: So wird in einem der beiden Schreiben (AS 149) verlangt, dass der Beschwerdeführer seinen Vater davon abhalten solle, weiter für die Regierung zu arbeiten, wiewohl der Vater - wie der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung beteuerte - eine (nach dem Sturz des Nadschibullah-Regimes begonnene) Tätigkeit als Chauffeur nach einem Unfall längst aufgegeben habe (S. 8 der Verhandlungsniederschrift). Wie die Taliban einen derartigen unbegründeten Verdacht gegen seinen Vater haben konnten, vermochte der Beschwerdeführer nicht zu erklären, wobei zu bemerken ist, dass der Beschwerdeführer hervorhob, dass die Taliban über die Bewohner der Region gut informiert seien, was die Unstimmigkeit nur noch verstärkt (S. 9 der Verhandlungsniederschrift). In Anbetracht dieser Divergenzen zwischen dem Fluchtvorbringen und dem Inhalt der vorgelegten schriftlichen Beweismittel sind letztere nicht nur ungeeignet, die Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu beweisen, sie verstärken stattdessen vielmehr die Zweifel daran.

2.4. 2 Mangels geeigneter schriftlicher Beweismittel kam den Angaben des Beschwerdeführers bei der Beweiswürdigung maßgebliche Bedeutung zu, wobei - wie schon die belangte Behörde (im Rahmen ihres Verfahrens) bemerkt hat - es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen ist, ein weitgehend plausibles und widerspruchsfreies Vorbringen zu erstatten. Seine Angaben erwiesen sich auch in wesentlichen Belangen als vage und als äußerst allgemein gehalten.

Bereits hinsichtlich eines der zentralsten Aspekte des vorgebrachten Fluchtgeschehens, nämlich des Angriffs auf den Beschwerdeführer sowie auf den dabei ums Leben gekommenen Onkel, verwickelte sich der Beschwerdeführer in Widersprüche, wenn er im Rahmen der Erstbefragung erklärte, von den Taliban angegriffen worden zu sein (AS 31), was er letztlich auch in der Einvernahme vom 12.9.2012 bestätigte (AS 53) und in der Einvernahme vom 13.11.2012 neuerlich

ausdrücklich wiederholte (AS 107: "BF: ... wurden wir von den

Taliban angegriffen..."), wogegen er in der Beschwerdeverhandlung völlig überraschend erklärte, dass er "nicht zu 100 Prozent zuordnen" könne, ob er "von den Taliban, Drogenhändlern oder Schmugglern" verfolgt worden sei, und dass auch die Drogenmafia den Angriff verübt haben könnte (S. 9 der Verhandlungsniederschrift). Diese plötzliche Änderung seiner Aussage über den wichtigsten Aspekt des Verfolgungsszenarios lässt umso mehr an der Glaubwürdigkeit der Angaben zweifeln, als der Beschwerdeführer im asylbehördlichen Verfahren nie die Täterschaft der Taliban in Bezug auf den Angriff im Hinblick auf andere mögliche Tätergruppen relativierte und die Änderung seiner Darstellung in der Verhandlung als Reaktion auf den Vorhalt eines von ihm als Beweismittel vorgelegten und zu seiner ersten Version in Widerspruch stehenden Schreibens (der oben erwähnten Bestätigung der XXXXsstelle) erfolgte.

In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung behauptete, "vielen Angriffen", deren Urheberschaft er nicht zuordnen habe können, ausgesetzt gewesen zu sein (S. 6 der Verhandlungsniederschrift), obwohl er im Verfahren vor dem Bundesasylamt bis dahin nur von einem einzigen Angriff gesprochen hatte. Der Eindruck, dass der Beschwerdeführer die Gefährdungsintensität seiner Fluchtgründe aus prozesstaktischen Gründen (wahrheitswidrig) steigern wollte, ergibt sich auch aus einem Vergleich seiner Aussagen bezüglich seiner beruflichen Tätigkeit, da der Beschwerdeführer im asylbehördlichen Verfahren noch erklärt hatte, dass er als "Soldat" bzw. als "Fahrer" für die afghanische Exekutive gearbeitet habe (AS 31, 53, 107), während er in der Beschwerdeverhandlung betonte, auch in Zivil als Drogenfahnder aktiv an der Ausforschung von Drogenschmugglern beteiligt gewesen zu sein (S. 5 der Verhandlungsniederschrift). Gleichzeitig erwiesen sich die Angaben des Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Tätigkeit für die Suchtgiftbekämpfungsbehörde als äußerst vage: Trotz mehrfacher Nachfrage konnte der Beschwerdeführer nicht den Eindruck vermitteln, die von ihm behauptete Berufstätigkeit in seiner Heimat tatsächlich ausgeübt zu haben. Seine Antworten blieben großteils allgemeiner Natur und erschienen teilweise auch ausweichend. Ungeachtet wiederholter Nachfragen vermochte der Beschwerdeführer keine nennenswerten lebensnahen Details über seine Tätigkeit anzugeben, obwohl zu erwarten gewesen wäre, dass eine Person, die jahrelang an gefährlichen Ermittlungen und Einsätzen teilgenommen haben will, ihren Tätigkeitsbereich konkret und anschaulich beschreiben kann. Selbst Angaben über die Zahl der Mitarbeiter in der Drogenabteilung blieben relativ vage (siehe zu alledem S. 5 f. der Verhandlungsniederschrift).

Des Weiteren blieb offen, weshalb die Taliban es gerade auf den Beschwerdeführer abgesehen haben sollen, wobei an der Glaubwürdigkeit des Vorbringens vor allem der Umstand zweifeln ließ, dass der Beschwerdeführer nicht einmal versuchte, auf diese Frage eine Antwort zu geben, und nicht einmal spekulative Annahmen dazu machte, was jedoch zu erwarten gewesen wäre, wenn der Sachverhalt den Tatsachen entsprechen würde (vgl. S. 7 der Verhandlungsniederschrift). Auch die Aussage des Beschwerdeführers, dass er einen Drohbrief der Taliban (zunächst) nicht ernst genommen und bloß als "Scherz" von Bekannten interpretiert haben will (S. 7 der Verhandlungsniederschrift), erscheint in dieser Form angesichts der allgemeinen Gefahrenlage in Afghanistan (und jener speziellen für afghanische Sicherheitskräfte) für sich genommen völlig unplausibel und obendrein unstimmig, wenn man die Darstellung des Beschwerdeführers bedenkt, dass er wiederholten Angriffen ausgesetzt gewesen sein soll.

Schließlich erscheint auch die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er sich trotz des bereits auf ihn erfolgten Anschlags nach dem Erhalt des zweiten, konkret seine Tötung ankündigenden Drohbriefes noch zwei Wochen lang in seinem Heimatdorf aufhielt und überdies nach seinem Aufenthalt in Kabul auch noch für zwei Tage wieder in sein Heimatdorf zurückkehrte (AS 115, 117), höchst unplausibel. Dass er sich - wie er behauptete - von seinen Verwandten verabschieden habe wollen, kann wohl kaum als nachvollziehbare Erklärung dafür dienen, dass er ein solch großes Risiko in Kauf genommen haben will, welches umso größer erscheinen muss, als der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, dass der Drohbrief der Taliban in sein Haus geworfen worden sei, woraus geschlossen werden kann, dass die Verfolger den Wohnort des Beschwerdeführers kannten.

Aus all diesen Gründen teilt das Bundesverwaltungsgericht - im Ergebnis - die Ansicht der belangten Behörde, dass das Fluchtvorbringen als unglaubwürdig zu werten ist (dass keine Feststellungen über die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers getroffen werden konnten, resultiert aus den oben dargelegten Gründen wegen der auffallend vagen Angaben des Beschwerdeführers dazu). Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Feststellungen zufolge psychisch erkrankt ist, vermag die Widersprüche und die Unplausibilität der Schilderungen - jedenfalls in Summe - nicht zu erklären. Dass der Beschwerdeführer psychisch überhaupt nicht in der Lage gewesen wäre, seine Fluchtgründe schlüssig und nachvollziehbar darzulegen, ist weder im gesamten Verfahren noch in der Beschwerdeverhandlung hervorgekommen.

3. Rechtlich ergibt sich daraus:

3. 1 Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).

Zu A.)

3. 2 Zu Spruchpunkt I:

3.2. 1 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Ausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 23.7.1999, 99/20/0208; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN). Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; 17.3.2009, 2007/19/0459).

3.2. 2 Im vorliegenden Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, objektiv begründete Furcht vor aktueller und landesweiter Verfolgung in gewisser Intensität glaubhaft zu machen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, liegen daher nicht vor.

3.2. 3 Im Hinblick auf die spezifische Situation des Beschwerdeführers waren auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Ethnie der Paschtunen alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit (und/oder wegen seiner Glaubensrichtung) in Afghanistan aktuell einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.

3.2. 4 Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre (dies gilt gleicher Maßen für die vom Beschwerdeführer angedeuteten Gefahren, die sich als der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan ergeben).

3.2. 5 Eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus in der GFK genannten Gründen ist somit nicht ersichtlich. Da der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat, liegen die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor. Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.

3. 3 Zu Spruchpunkt II:

3.3. 1 Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).

3.3. 2 Die in § 8 AsylG 2005 normierte Beschränkung des Prüfungsrahmens auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird (auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören), der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-00921, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der RL 2004/83/EG des Rates auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

3.3. 3 Zur Frage, ob auf Grund der allgemeinen Sicherheits- bzw. Versorgungslage in Afghanistan eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 zur EMRK nach sich ziehen würde, war Folgendes zu bedenken:

Wie sich anhand der Länderfeststellungen erkennen lässt, hat sich die aktuelle Situation in Afghanistan in den letzten Jahren nicht wesentlich verbessert. Die allgemeine Sicherheitslage ist - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - auf Grund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär und sehr fragil. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) gestalten sich sehr schwierig.

In Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit von Abschiebungen afghanischer Beschwerdeführer zu beurteilen war, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ansicht vertreten, dass in Afghanistan - ungeachtet schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen - nicht eine solche Situation vorherrscht, die Anlass zur Annahme gibt, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält, ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu erleiden (vgl. EGMR 20.7.2010, 23505/09, N. gegen Schweden; 20.12.2011, 48839/09, J. H. gegen Vereinigtes Königreich). Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zufolge ist in jedem konkreten Einzelfall anhand der persönlichen Umstände des jeweils von einer Rückführung Betroffenen zu prüfen, inwieweit eine Abschiebung nach Afghanistan Art. 3 EMRK widersprechen würde.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts sind bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Rückführung eines Beschwerdeführers nach Afghanistan insbesondere die Sicherheits- und Versorgungslage der jeweiligen Heimatprovinz des Beschwerdeführers oder - wenn eine Niederlassung in der Heimatregion wegen deren praktischer Unzugänglichkeit nicht möglich sein sollte - eines anderen für eine Niederlassung in Betracht kommenden Ortes innerhalb Afghanistans sowie die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers (die Verfügbarkeit eines familiären bzw. sozialen Netzes miteingeschlossen) vor dem Hintergrund der Notwendigkeit des Aufbaues einer Existenzgrundlage maßgeblich.

3.3. 4 Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die Familie des Beschwerdeführers aus der Provinz XXXX stammt, wo sich die Sicherheitslage zuletzt dramatisch verschlechtert hat, regierungsfeindliche Gruppierungen eine signifikante Eskalation unternommen haben und wo die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet wurden. Obwohl sich die Familie des Beschwerdeführers nach wie vor im Heimatort aufhält, scheidet eine Wiederansiedlung in XXXX - abgesehen von der fraglichen Erreichbarkeit der Provinz - aus diesen Erwägungen aus (siehe z.B. VwGH 12.12.2007, 2006/19/0239; zur Provinz XXXX vgl. jüngst auch z. B. BVwG 30.7.2014, W213 1423823-1/19E und 8.7.2014, W202 1416233-1/24E).

Hinweise, dass der Beschwerdeführer Verwandte in anderen Teilen Afghanistans hat, sind im asylbehördlichen Verfahren nicht hervorgekommen. Was eine Niederlassung in Kabul anbelangt, ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer sich zuvor lediglich kurze Zeit in Kabul aufgehalten hatte und es ihm daher auch diesem Grunde schwerer als anderen fallen würde, sich in der Hauptstadt und mit deren erschwerten Gegebenheiten in Bezug auf die Existenzsicherung zu Recht zu finden. Im gegenständlichen Fall wäre der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kabul daher gezwungen, nach einem sicheren Aufenthaltsort bzw. auch einen Wohnraum zu suchen, ohne - zumindest sofort - familiären Rückhalt in Anspruch nehmen zu können. Es kann auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die vage Möglichkeit der Kontaktnahme mit einem in Kabul lebenden Freund jenes soziale Netz darstellt, das notwendig wäre, einem Heimkehrer nach längerer Abwesenheit den erforderlichen Rückhalt beim Aufbau einer Existenzgrundlage zu gewähren. Eine den Garantien der EMRK entsprechende Rückführung käme nur dann in Betracht, wenn der betreffende afghanische Asylwerber in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund eines bestehenden Familienanschlusses an einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen (vgl. AsylGH 23.1.2012, C1 408601-2/2010; 14.2.2012, C10 303021-1/2008). Mangels familiären Netzwerks in Kabul kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer - auch infolge der Kriminalität - in eine hoffnungslose Lage gerät. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nach den Feststellungen psychisch krank ist und die medizinische und insbesondere psychotherapeutische Versorgung in Afghanistan - wie oben unter 1.1.5 festgestellt - trotz mancher Verbesserungen immer noch unzureichend ist. Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint daher unter den dargelegten (und von der belangten Behörde gänzlich außer Acht gelassenen) Umständen als unzumutbar.

Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des konkreten Falles kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Art. 3 EMRK unterworfen zu werden. Eine Rückführung des Beschwerdeführers würde diesen daher in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK verletzen.

Folglich war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

3. 4 Zu Spruchpunkt III:

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009, ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden für jeweils zwei weitere Jahre (§ 8 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013) verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

3. 5 Zu Spruchpunkt IV:

Aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.

Zu B.)

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dadurch, dass im gegenständlichen Fall einerseits die Glaubwürdigkeit des konkreten Fluchtvorbringens (betreffend Spruchpunkt I.) und andererseits die in der Person des Beschwerdeführers gelegenen individuellen Umstände (iVm der allgemeinen Lage in Afghanistan hinsichtlich Spruchpunkt II.) im Mittelpunkt standen, ist eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung des vorliegenden Verfahrens nicht gegeben. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die zu 3.2 und 3.3 angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529; 8.9.1999, 98/01/0614; 12.12.2007, 2006/19/0239), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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