I408 2006488-1•BVwG I408 2006488-1
I408 2006488-1Bundesverwaltungsgericht12.08.2014
Asylantragstellung, Begründungsmangel, Bescheidbehebung,<br/>Rechtswidrigkeit, Rückkehrentscheidung
I408 2006488-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX, StA. Algerien, vertreten durch RA Mag. Timo GERERSDORFER, 1100 Wien, Ettenreichgasse 9, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2014, Zl. 78193009-101810490, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 VwGVG idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer XXXX (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Algerien, wurde am Abend des 21.10.2013 in Wien von Kriminalbeamten der Landespolizeidirektion Wien zusammen mit einem weiteren algerischen Komplizen auf frischer Tat bei einem Einbruchsdiebstahl betreten, vorläufig festgenommen und schließlich auf gerichtliche Anordnung hin in Untersuchungshaft genommen.
2. Aus der Untersuchungshaft stellte der BF am 17.01.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) unter der Verfahrenszahl 14029211 einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen vom BFA bis dato noch keine Entscheidung ergangen ist.
3. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21.01.2014, Zl. 041 HV 72/13a, wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1, 130 4.Fall StGB, wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 299 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlmittel nach § 241e Abs. 3 StGB und wegen wiederholter Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 8. Fall sowie Abs. 3 Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe für die Dauer von 21 Monaten verurteilt, wobei 14 Monate der Freiheitsstrafe unter einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden.
4. Der BF befand sich in der Zeit 23.10.2012 bis 13.03.2014 in der Justizanstalt Wien-Josefstadt in 1080 Wien, Wickenburggasse 18-22 in Untersuchungs- bzw. darauffolgend nach dem oben zitierten Urteil in Strafhaft.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF gemäß § 9 BFA-VG iVm § 52 Abs. 1 Z 2 FPG idgF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), und im Spruchpunkt II gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG idgF ein auf die Dauer von neun Jahres befristetes Einreiseverbot erlassen. Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde zudem einer Beschwerde gegen die Rückkehr-entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.
5.1. Wie oben angeführt, stützte die belangte Behörde den Spruchpunkt I. auf § 9 BFA-VG idgF sowie § 52 Abs. 1 Z 2 FPG idgF und referierte in der rechtlichen Beurteilung des bekämpften Bescheides über die Inhalte der Normen des § 52 Abs. 1 Z 2 FPG sowie des
§ 9 Abs. 1 BFA-VG und anderer Gesetzesbestimmungen, ohne auf den vorliegenden Sachverhalt inhaltlich näher Bezug zu nehmen.
Des Weiteren führte die belangte Behörde aus, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß 55 AsylG deshalb nicht in Betracht komme, weil sich der BF nicht mehr in Österreich aufhalten würde und ein Aufenthaltstitel auch nach Art. 8 EMRK nicht zur erteilen sei.
Da sich der BF nicht mehr in Österreich befinde, komme eine Abschiebung ebenfalls nicht mehr in Betracht, sodass eine Entscheidung nach § 52 Abs. 9 FPG iVm § 46 FPG entfallen könne.
Im Hinblick auf Spruchpunkt II. legte die belangte Behörde den § 53 Abs. 1 und Abs. 3 FPG dar und stellte - erneut ohne auf den konkret vorliegenden Sachverhalt inhaltlich Bezug zu nehmen - fest, dass "Ziffer 1 erfüllt" sei.
Bezüglich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stellte die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Begründung ebenfalls den Gesetzestext des § 18 Abs. 1 BFA-VG voran, um im Anschluss daran festzustellen, dass "der Tatbestand der Ziffer 1" erfüllt sei.
Unter Nennung verschiedener Erkenntnisse des VwGH führte die belangte Behörde begründend aus, der BF habe eine gerichtlich strafbare Handlung begangen und sich seit dieser Begehung unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Zur Beendigung des illegalen Aufenthaltes sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem Einreiseverbot erforderlich. Die privaten Interessen stünden den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, speziell im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen, entgegen und sie seien höher zu werten, als die privaten Interessen des BF. Somit müsse die Interessensabwägung zum Nachteil des BF ausfallen und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt werden.
5.2. Mit Verfahrensanordnung vom 03.03.2014 wurde dem BF vom BFA die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberaterin von Amtswegen zur Seite gestellt.
5.3. Der bezeichnete Bescheid des BFA wurde dem BF mit der genannten Verfahrens-anordnung am 04.04.2014 zugestellt.
6. Mit Schriftsatz vom 11.03.2014 gab die Diakonie und Volkshilfe ihre Vertretungsvollmacht bekannt.
7. Mit Schriftsatz vom 17.03.2014 erhob die rechtsfreundliche Vertreterin fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass sowohl die rechtliche Beurteilung als auch der Sachverhalt des bekämpften Bescheides grobe Mängel aufweisen würden.
Der BF sei als Asylwerber anzusehen. Das BFA habe die Rückkehrentscheidung jedoch auf
§ 53 Abs. 1 FPG anstatt auf § 52 Abs. 2 FPG gestützt. Das sei rechtswidrig.
Die belangte Behörde sei davon ausgegangen, dass der BF nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig sei, was nicht den Tatsachen entsprochen habe, zumal sich der BF zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung in der Justizanstalt Wien-Josefstadt befunden habe.
Der BF habe sich aufgrund seines Asylantrages rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und unterhalte eine aufrechte Beziehung zu seiner Freundin Adisa JUKAN, wo er wohnen könne und finanzielle Unterstützung erhalte. Diese Umstände habe die BFA nicht berücksichtigt.
Ebenso sei eine Gefährdungsprognose nicht getroffen worden, denn ansonsten hätte das verhängte Einreiseverbot wesentlich kürzer ausfallen müssen.
Der Bescheid stütze sich auf falsche Tatsachen und das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft und der bekämpfte Bescheid sei - sowohl hinsichtlich der Rückkehrentscheidung als auch im Hinblick auf das Einreiseverbot - mit Rechtswidrigkeit behaftet.
Abschließend stellte die rechtsfreundliche Vertreterin des BF die Anträge 1.) der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen;
2. ) eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen; 3.) den Bescheid zur Zahl 78193009-101810490 des BFA Wien vom 03.03.2014 ersatzlos zu beheben; 4.) in eventu das Einreiseverbot zu beheben;
5. ) in eventu das Einreiseverbot wesentlich zu verkürzen und 6. in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an das BFA zurückzuverweisen.
8. Mit Schriftsatz vom 26.03.2014 gab Rechtsanwalt Mag. Timo GERERSDORFER seine Vollmacht bekannt und teilte mit, dass sämtliche im Akt allenfalls einliegenden früheren Vollmachten erloschen seien. Zugleich führte der rechtsfreundliche Vertreter zur Beschwerde aus, dass nicht in Abrede gestellt werde, dass grundsätzlich die Voraussetzungen für die Verhängung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot (Aufenthaltsverbot) gegeben seien. Jedoch erscheine die Verbotsdauer als zu hoch, weil der BF in untergeordneter Funktion an der Straftat beteiligt gewesen sei, und das Bundesverwaltungsgericht werde ersucht, den Strafakt des LG für Strafsachen Wien zur Einsichtnahme beizuschaffen. Die gegenständliche Beschwerde richte sich somit nur gegen die Verbotsdauer. Die nach Fremdenrecht zu beurteilende Gefährdungsprognose sei daher nicht dieselbe wie bei einem Haupttäter und der rechtsfreundliche Vertreter stelle daher den höflichen Beschwerdeantrag, die Rechtsmittelbehörde möge - nach Einsichtnahme in den Strafakt - den angefochtenen Bescheid insoweit aufheben, dass eine neue geringere Dauer des Aufenthaltsverbotes (Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot) festgesetzt wird. In eventu: möge die Rechtsmittelbehörde den angefochtenen Bescheid aufheben und der erstinstanzlichen Behörde eine ergänzende Beweiserhebung und neuerliche Entscheidung auftragen.
9. . Vom Bundesverwaltungsgericht wurde mit Ersuchen vom 02.05.2014 der Strafakt zur Zahl 041 HV 72/2013a zur Einsichtnahme angefordert. Der Strafakt langte am 04.07.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Algerier und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG idgF.
1.2. Die Identität des BF steht in Ermangelung entsprechender, den vorliegenden Verwaltungsakten sowie den Strafakten angeschlossener Dokumente nicht fest.
1.3. Der BF stellte am 17.01.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, wobei festzustellen ist, dass das BFA über diesen Antrag bis dato nicht entschieden hat und der BF sohin Asylwerber im Sinne der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG idgF ist.
1.4. Zum Zeitpunkt der Erlassung des durch das BFA erlassenen,und nunmehr bekämpften Bescheides vom 03.03.2014, Zl. 78193009-101810490, war der BF Asylwerber gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 14 AsylG idgF und im Bundesgebiet, nämlich in der Justizanstalt Wien-Josefstadt aufhältig.
1.5. Der BF ist derzeit aufgrund seines Status als Asylwerber gemäß § 13 Abs. 1 AsylG idgF iVm § 31 Abs. 1 Z 4 FPG idgF legal im Bundesgebiet aufhältig.
1.6. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21.01.2014,
Zl. 041 HV 72/13a, wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1, 130 4.Fall StGB, wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 299 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlmittel nach § 241e Abs. 3 StGB und wegen wiederholter Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 8. Fall sowie Abs. 3 Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe für die Dauer von 21 Monaten verurteilt, wobei 14 Monate der Freiheitsstrafe unter einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden.
1.7. Der BF befand sich in der Zeit zwischen 23.10.2013 bis 13.03.2014 in der Justizanstalt Wien-Josefstadt in Untersuchungs- bzw. in Strafhaft.
1.8. Der BF verfügt laut ZMR-Auskunft derzeit über keinen aufrecht gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet und befindet sich laut aktuellem GVS-Auszug auch nicht in der Grundversorgung.
1.9. Das BFA stützt den Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides auf eine nicht zutreffende Gesetzesstelle und kommt zu akten- bzw. sachverhaltswidrigen Feststellungen in Bezug auf eine vermeintliche Sichtvermerksfreiheit und Arbeitsaufnahme des BF sowie zu dessen tatsächlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung. In der Begründung des Einreiseverbotes (Spruchpunkt II.) beschränkte sich das BFA nahezu ausschließlich auf rechtliche Ausführungen allgemeiner Natur und auf modulhaft gehaltene Formulierungen, ohne sich mit dem tatsächlich vorliegenden Sachverhalt in concreto auseinanderzusetzen, sodass in der Gesamtschau dem bekämpften Bescheid qualifizierte Subsumtions- und schwerwiegende Begründungsmängel zugrunde liegen.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und an sich unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA, des eingeholten Strafaktes des Landesgerichts für Strafsachen Wien (Zl. 041 HV 72/13a) sowie des vorliegenden Aktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Vom Bundesverwaltungsgericht wurden ergänzende Auskünfte aus dem Strafregister, aus dem Integrierten Zentralen Fremdenregister (IZR) und der Grundversorgung (GVS) eingeholt.
2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Des Weiteren ergeben sich Anhaltspunkte zur ungeklärten Identität des BF aus dem vom Landesgericht für Strafsachen Wien eingeholten Strafakt (Zl. 041 HV 72/13a).
2.2.2. Die Feststellung betreffend des Faktums, dass es sich bei dem BF um einen aufenthaltsberechtigten Asylwerber handelt, ergibt sich aus einem aktuell eingeholten Auszug aus dem IZR, wonach der BF am 17.01.2014 einen Asylantrag beim BFA der Regionaldirektion Wien gestellt hat, über welchen das BFA bis dato noch keine Entscheidung getroffen hat.
2.2.3. Die Feststellung bezüglich der strafrechtlichen Verurteilung im Bundesgebiet ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
2.2.4. Dass der BF derzeit über keinen aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet verfügt und sich auch nicht in der Grundversorgung befindet, spiegelt sich in den Auszügen des Zentralen Melderegisters sowie des GVS wider.
2.2.5. Dass das BFA den vorliegenden Sachverhalt unzulässiger Weise dem § 52 Abs. 1 Z 2 FPG idgF subsumiert hat, zeigt sich im bekämpften Bescheid darin, dass der Spruchpunkt I. sowie die rechtliche Begründung zu Spruchpunkt I. auf diese unrichtige Gesetzesstelle gestützt war.
2.2.6. Dass die belangte Behörde im bekämpften Bescheid zur völlig aktenwidrigen Ansicht gelangt ist, der BF habe sich vorerst sichtvermerksbefreit im Bundesgebiet aufgehalten und eine Arbeit aufgenommen, sowie der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich sei (zu keinem Zeitpunkt) rechtmäßig gewesen, der Beschwerdeführer sei bereits ausgereist und sohin zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig gewesen, ist dem bekämpfte Bescheid auf den Seiten 3ff zu entnehmen.
2.2.7. Die qualifiziert mangelhafte Bescheidbegründung zu Spruchpunkt II. ist auf den Seiten 6ff des bekämpften Bescheides evident, wo sich die belangte Behörde in der rechtlichen Beurteilung im Wesentlichen auf die Aufzählung der anzuwendenden Gesetzesstellen und dem Vorbringen modulhafter Ausführungen beschränkt, die einen sachverhaltsbezogenen Begründungswert nahezu gänzlich vermissen lassen.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
3.2. Zum Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
§ 50 FPG idgF behandelt das "Verbot der Abschiebung" der Abschiebung und lautet:
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Aus dem vorliegenden Sachverhalt ergibt sich, dass der BF nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, welche die Zurückweisung, die Transitsicherung, die Zurückschiebung sowie die Durchbeförderung umfasst.
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Der mit "Abschiebung" betitelte § 46 FPG idgF lautet wie folgt:
§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt.
(2a) Das Bundesamt ist berechtigt, Personen, für die das Bundesamt ein Ersatzreisedokument bei der zuständigen ausländischen Behörde für die Abschiebung einzuholen hat, vorzuladen. § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt.
(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.
(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.
(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
§ 55 PFG idgF bestimmt die Frist für die freiwillige Ausreise und lautet:
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.
Nach § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005 idgF ist ein Fremder ab Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss ein Asylwerber.
§ 13 des Asylgesetzes idgF behandelt das Aufenthaltsrecht des Asylwerbers und legt fest:
§ 13. (1) Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.
(2) Ein Asylwerber verliert sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn
1. dieser straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3),
2. gegen den Asylwerber wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist,
3. gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (§§ 173 ff StPO, BGBl. Nr. 631/1975) oder
4. der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (§ 17 StGB) auf frischer Tat betreten worden ist.
Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Z 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (§§ 198 ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.
(3) Hat ein Asylwerber sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Abs. 2 verloren, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz (§ 12) zu.
(4) Das Bundesamt hat im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen.
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich zum Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides:
Die belangte Behörde ist im völligen Widerspruch zur Aktenlage zur Ansicht gelangt, dass der BF sich über eine sichtvermerksfreie Frist hinaus illegal im Bundesgebiet aufgehalten und eine Arbeit aufgenommen und das Bundesgebiet bereits vor der Erlassung des bekämpften Bescheides verlassen habe. Tatsächlich lag keine Sichtvermerksfreiheit für algerische Staatsangehörige vor und ist der Aktenlage auch nicht zu entnehmen, dass der BF eine (legale) Arbeit im Bundesgebiet aufgenommen hätte.
Der BF war zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung auch nicht illegal im Bundesgebiet aufhältig, zumal sich der BF seit seinem Asylantrag vom 17.01.2014, welcher vonseiten des BFA nicht abschließend erledigt wurde, legal in Österreich aufhält und faktischen Abschiebeschutz genießt.
Wie bereits auch in den Feststellungen unter Punkt II. 1.3, 1.4. und
1. 5 konstatiert, handelt es sich bei dem BF sohin zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen legal in Österreich aufhältigen Asylwerber, sodass vonseiten des Bundesverwaltungsgerichtes den Argumenten des Beschwerdeführers in seinem Schriftsatz vom 17.03.2014 insofern beigetreten werden kann, als die belangte Behörde von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist und die angestrebte Aufenthaltsbeendigung des BF durch Heranziehung einer unzulässigen Gesetzesstelle erwirkt werden sollte.
§ 52 Abs. 1 Z 2 FPG idgF findet auf den BF keine Anwendung, weil es sich bei dem BF zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung (03.03.2014) um einen Asylwerber gemäß § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG idgF gehandelt hat, welcher darüber hinaus - entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Ansicht - gemäß § 13 Abs. 1 AsylG iVm § 31 Abs. 1 Z 4 FPG idgF rechtmäßig und auch noch tatsächlich (Haftentlassungstermin 13.03.2014) im Bundesgebiet aufhältig war.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG idgF war aufgrund des vorliegenden Sachverhalts verfehlt und rechtswidrig.
Die vom BFA augenscheinlich intendierte Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet hätte lediglich über die Bestimmung des § 13 Abs. 2 AsylG, sohin durch nur über die Erlassung einer entsprechenden Verfahrensanordnung, nicht jedoch durch Erlassung einer rechtswidrigen Rückkehrentscheidung erwirkt werden können.
Demzufolge war der Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides wegen inhaltlicher Rechts-widrigkeit ersatzlos zu beheben.
3.3. Zum Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides:
3.3.1. § 53 FPG idgF bestimmt zum Einreiseverbot das Nachfolgende:
§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3 .ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich zum Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides:
Vor dem Hintergrund der im Verfahrensgang unter Punkt 5.1. dargestellten Erwägungen und der unter Punkt II. 1.9 getroffenen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes ist festzuhalten, dass die Begründung eines Bescheides nicht einem Selbstzweck dient, sondern das Ziel verfolgt, die Parteien über jene tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen in Kenntnis zu setzen, die zum Spruch des Bescheides geführt haben (vgl. VwGH 19.5.1994, 90/07/0121; VwGH 22.12.1993, 90/13/0160; u.a.m.).
Zum einen sind in der Begründung des Bescheides gemäß § 60 AVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Bescheide sind - vom speziellen Fall des § 58 Abs. 2 AVG abgesehen - in schlüssiger und vollständiger Weise zu begründen (VwGH 30.5.1963 95/63).
Zum anderen hat die Bescheidbegründung der Intention des § 60 AVG folgend so zu auszufallen, dass der Bescheidadressat über die für die Entscheidung der Behörde maßgeblichen Erwägungen ausreichend und nachvollziehbar informiert wird, sodass er in der Lage ist, sie eventuell zu entkräften und Gegenargumente vorzubringen (Hengstschläger2 Rz 443).
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind im Bescheid die im § 60 AVG genannten Elemente in einer eindeutigen, nicht nur der Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden, sondern auch der nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise darzulegen (VwGH 12.9.1996, 95/20/0666; VwGH 25.2.2004, 2003/12/0027).
§ 60 AVG erfordert in einem ersten Schritt die Darstellung des im amtswegig geführten Ermittlungsverfahren erhobenen Sachverhalts, welchen die Behörde ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde legt (VwGH 20.10.2004, 2001/08/0020). Im Zweiten Schritt sind jene Gründe darzutun, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) dazu bewogen hat, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, welcher der Entscheidung zugrunde gelegt wurde. Im dritten Schritt sind die rechtlichen Erwägungen darzustellen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheid geführt haben (VwGH 27.6.1995, 92/07/0184; VwGH 26.6.1996, 96/07/0052; VwGH 13.9.2001, 97/12/0184;).
Die Begründung eines Bescheides verlangt die Bekanntgabe eines konkreten Sachverhalts, der die Beurteilung der Rechtsfrage ermöglicht sowie Erwägungen, auf Grund derer die Behörde zur Überzeugung gelangt, dass einerseits ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und andererseits dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist (VwGH 19.5.1994, 90/07/0121; VwGH 29.8.1995, 94/05/0196; vgl. etwa auch VwGH 20.10.2004, 2001/08/0020).
Insgesamt lässt sich eingedenk der ständigen Rechtsprechung somit festhalten, dass der Begründungspflicht durch bloß pauschal oder abstrakte (vgl. Hauer, ÖGZ, 1971, 435) bzw. inhaltleere (vgl. VwGH 7.9.1990, 90/18/0038) oder "leerformelartige" (vgl. VwGH 25.2.2004, 2003/12/0027) Feststellungen oder Behauptungen nicht Genüge getan wird (vgl. VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457).
Wie oben bereits im Verfahrensgang sowie in den Feststellungen im Einzelnen bereits hervorgehoben, bediente sich die belangte Behörde in Bezug auf das Einreiseverbot nahezu ausschließlich rechtlicher Ausführungen allgemeiner Natur und modulhaften Formulierungen, ohne einen entsprechenden Konnex zu dem (für die belangte Behörde als entscheidungserheblich erachteten) Sachverhalt herzustellen.
Der belangten Behörde ist vorzuwerfen, dass sie hinsichtlich der Erlassung des Einreiseverbotes die für die Begründung des Bescheides erforderliche Sorgfalt vermissen lässt und diese damit in der Gesamtschau nicht den Erfordernissen einer umfassenden, in sich schlüssigen, mit der Aktenlage homogenen und für den Bescheidadressaten und den nachgeordneten Kontrollinstanzen nachvollziehbaren Begründung einer abweisenden Entscheidung (vgl. § 60 AVG iVm § 58 Abs. 2 AVG) entspricht.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass unter Beachtung der Vorgaben der Rückführungsrichtlinie in Art. 11, die davon ausgeht, dass eine "Rückehrentscheidung mit einem Einreiseverbot" einhergeht, eine Einreiseverbot nie eigenständig erlassen werden kann, zumal es immer einer zugrundeliegenden Rückkehrentscheidung, an die sich das Einreiseverbot knüpft, bedarf (vgl. RV zu BGBl. I 68/2013).
Im Resümee zeigt sich also, dass die Bescheidbegründung zum Spruchpunkt II. per se mit qualifizierten Mängeln behaftet und der genannte Spruchpunkt auch im Lichte des Art. 11 der Rückführungsrichtlinie zu beheben war.
Aufgrund der Aufhebung der Spruchpunkte I. und II. ist auch die im Spruch des abgekämpften Bescheides angeführte, jedoch nicht in Aufzählung genommene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung das rechtliche Fundament entzogen, sodass dieser Ausspruch der belangten Behörde ebenfalls als behoben anzusehen ist.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG idgF kann eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG idgF kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind - wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.
Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht - wie sich aus deren
Artikel 52 ergibt - nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet.
Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG idgF iVm § 24 Abs. 2 und Abs. 4 VwGVG idgF unterbleiben, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war und allein schon aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid zu aufzuheben war.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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