BVwG W208 1434693-1

W208 1434693-1Bundesverwaltungsgericht11.08.2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Familienverfahren, gesamtes<br/>Staatsgebiet, Minderheitenzugehörigkeit, politische Gesinnung,<br/>Religion, Risikogruppe, westliche Orientierung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W208 1434693-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W208.1434693.1.00

Spruch

W208 1434694-1/9E

W208 1434693-1/7E

W208 1434695-1/8E

W208 1434696-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von

1. ) XXXX, geb. XXXX,

2. ) XXXX geb. XXXX,

3. ) XXXX, geb. XXXX und

4. ) XXXX, geb. XXXX,

alle afghanische Staatsangehörige, gegen die Spruchteile I. der Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 09.04.2013, Zl. 12 07.041-BAL, 12 07.040-BAL, 12 07.042-BAL und 12 07.043-BAL, nach einer mündlichen Verhandlung am 06.08.2013 zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX, Frau XXXX, XXXX, XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) i. d.g.F. der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX, Frau XXXX, XXXX, XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführer (im Folgenden BF 1 - 4) sind Staatsbürger von Afghanistan und reisten schlepperunterstützt am 09.06.2012 illegal in Österreich ein. Am selben Tag stellten sie Anträge auf internationalen Schutz. Der BF1 ist das Familienoberhaupt, die BF2 seine Ehefrau, der BF3 sein volljähriger Sohn, der BF4 sein minderjähriger Sohn.

2. Der BF1 gab bei seiner Erstbefragung vor der Polizei am 10.06.2012 folgendes an: Er stamme aus Parwan, Afghanistan, sei mit der mitgereisten BF2 traditionell verheiratet und habe zwei Söhne und eine Tochter. Die Tochter sei vor zirka sechs Monaten verschleppt worden. Weiters habe er noch zwei Brüder und drei Schwestern. Alle in der Provinz Parwan, Gemeinde XXXX. Seine Muttersprache wäre Dari. Er spreche auch Punjabi, sei aber Analphabet. Er gehöre zur Volksgruppe der Sikh, bekenne sich zur Religion Khalsa. Zum Fluchtweg befragt gab der BF an, er hätte vor 45 Tagen Jalalabad mit einem PKW verlassen. Von dort aus seien sie nach Pakistan in die Stadt Peschawar. Der Schlepper habe sie bis Österreich begleitet. In Peschawar seien sie 45 Tage geblieben. Dort habe der Schlepper Reisedokumente und Flugtickets besorgt. Dann seien sie mit einem Flugzeug mehrere Stunden in ein ihm unbekanntes Land geflogen. Von dort aus weiter mit einem weiteren Flugzeug sieben Stunden lang wiederrum in ein unbekanntes Land. Sodann am 09.06.2012 mit dem Zug zirka 13 Stunden bis nach Österreich gefahren. Dort habe sie der Schlepper in ein Taxi gesetzt, der sie nach Traiskirchen brachte. Er könne weder schreiben noch lesen und habe keine Schulbildung. Er könne daher keine Angaben über Fluglinien, durchreiste Orte, Namen von Hotels angeben. Kontrollen an den Flughäfen habe der Schlepper erledigt. Mit ihm seien seine Frau und zwei Söhne mit ausgereist. Er habe für die Schleppung insgesamt 70.000 US-Dollar bezahlt. Befragt zum Fluchtgrund gab er an:

"Meine Tochter wurde vor zirka sechs Monaten von den Taliban verschleppt. Unsere gesamte Familie wurde von den Taliban verfolgt. Sie wollten uns zwingen zum Islam zu wechseln. Das wollten wir nicht. Sie bedrohten mich mit einer Waffe und hielten sie mir an den Kopf. Deshalb fürchteten wir um unser Leben. Ich habe keine Ahnung, was mit meiner Tochter ist. Aus Angst um unser Leben bin ich mit meiner Familie geflüchtet. Ich habe Angst vor dem Tod durch die Taliban."

3. Am 27.08.2012 fand vor dem BAA eine niederschriftliche Einvernahme des BF1 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari statt, bei der der BF1 ergänzend zu den schon Vorgebrachten folgendes angab: Er sei im Dorf XXXX im Distrikt XXXX geboren. Er sei nicht zur Schule gegangen. Er sei Analphabet. Vor 26 Jahren habe er den Militärdienst gemacht. Während dieses Dienstes habe er geheiratet. Es gäbe keine Heiratsurkunde. Er habe traditionell geheiratet. Die Ehe sei auch nicht registriert. Er könne nur unterschreiben. Ansonsten könne er nicht schreiben und lesen. Drei Jahre nach dem ersten Militärdienst habe er einen zweiten gemacht. Insgesamt habe er fünf Jahre Militärdienst gemacht. Danach habe er selbstständig gearbeitet. Er habe ein Lebensmittelgeschäft gehabt, das er von seinem Vater übernommen habe. Das Geschäft sei zuletzt in ihrem Haus gewesen. Zu seiner Familie befragt gab er an, dass er vor drei Jahren den Kontakt zu seiner Familie verloren habe, da sei diese weg gegangen. Er wisse nicht wohin. Seine Schwestern würden verheiratet sein. Er wisse aber nicht, wo diese wohnen. Auf Vorhalt das er bei der Erstbefragung angegeben habe, diese würden in Parwan wohnhaft sein gab er an, das stimme nicht, er wisse nicht wo diese wohnen.

Auf Rückfrage, warum Mutter und die Brüder das Elternhaus verlassen hätten, gab er an, dass Krieg gewesen sei. Das Leben der Familienangehörigen sei in Gefahr gewesen. Er habe noch drei Jahre dort mit seiner Familie gelebt, wegen der Grundstücke. Seien aber weiter bedroht, geschimpft und misshandelt worden. Als einige Leute die ältere Tochter entführt hätten, hätte er sich entschlossen, dass sie von dort weg gehen. Er sei auch einige Male geschlagen worden. Sein ältester Sohn habe durch die Ereignisse Sprachprobleme bekommen. Er wisse auch nicht wo die Familie seiner Frau wohne. Sie habe in Parwan in XXXX gelebt. Dort würden sie nicht mehr leben.

Auf die Frage, wann er Afghanistan verlassen habe, gab er an, sie seien vor zirka fünf Monaten von zuhause nach Kabul gefahren. Nach zwei weiteren Tagen seien sie von Kabul nach Peschawar in Pakistan. Der Schlepper habe die Papiere an sich genommen und habe die Kontrollen erledigt. Er wisse nicht, wie die Flughäfen hießen. Der Schlepper habe ihnen das nicht gesagt.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, dass er aufgrund seines religiösen Bekenntnisses Kalsar-Sikh und aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit Sikh verfolgt worden wäre. Sie seien von Muslimen beschimpft, beleidigt und geschlagen worden. Ihre Tochter sei entführt worden. Sie hätten sie zwingen wollen, dass sie zum Islam übertreten. Sie hätten sogar seien Sohn entführen wollen. Wegen dieser Probleme habe er nicht mehr dort leben können.

Er habe seine Grundstücke zurückbekommen wollen. Es seinen zirka 14 Jirib gewesen, die er und seine Geschwister von den Eltern geerbt hätten. Er habe auch selbst ein Grundstück gehabt, das er den Schlepper gegeben hätte. Der Schlepper habe sie dann da her gebracht. Zusätzlich habe er dem Schlepper noch 15.000 US-Dollar gegeben. Näher zu den Grundstücken befragt gab er an, dass er seit zirka 25 Jahren damit Probleme habe. Er habe sie von seinem vor 30 Jahren verstorbenen Vater geerbt. Der Vater hätte diese Grundstücke einigen Leuten verpachtet gehabt und vereinbart, dass er 50% der Ernte bekomme. Er habe aber sehr wenig erhalten. Als die Taliban an die Macht gekommen wären hätte er zehn Jahre lang gar nichts bekommen. Danach hätten sie sehr wenig bekommen. Die Leute hätten mit den Taliban zusammen gearbeitet. Man wisse nicht wohin sie gehören. Einmal seien sie Taliban, dann wieder Mudschaheddin.

Der BF1 legte Grundbuchsauszüge seiner sieben Grundstücke vor. Die Originale seien bei seiner Mutter. Er könne nur Kopien vorlegen, die er vor zehn Jahren gemacht habe. Es sei üblich, dass die Originale bei den Eltern verbleiben.

Auf die Frage, warum er, wenn er Probleme mit dem Grundstück gehabt habe diese nicht verkauft habe, gab er an, er hätte dies nicht tun können, da die Leute das Grundstück beschlagnahmt hätten. Er habe deswegen Probleme bekommen und seine Tochter sei entführt worden. Pächter sei ein Talib. Wärend der Taliban-Zeit habe er gar nichts erhalten. Später sei er persönlich hingegangen. Mit Gewalt habe er sich seinen Teil geholt. Als sein Vater und sein Onkel die Grundstücke verpachtet hätten, sei er noch gar nicht auf der Welt gewesen. Das sei auf vor zirka 70 Jahren gewesen. Er habe das erst später vom Vater erfahren.

Befragt, wie die Entführung der Tochter abgelaufen sei gab er an, er sei mitten in der Nacht nach 24 Uhr gewesen. Es seien vier oder fünf Leute ins Haus gekommen. Sie seien bewaffnet gewesen und hätten sie bedroht und die Tochter mitgenommen. Er sei nachher zu den Behörden gegangen. Er sei zwei Mal zum Kommandanten und habe dort Anzeige erstattet. Sie hätten ihm nicht geholfen. Befragt, wie die Leute ins Haus gekommen seien gab er an, die Tür sei zugesperrt gewesen. Sie seien über die Mauer ins Haus gekommen. Er habe sie nicht gesehen. Sie seien vermummt gewesen. Sie hätten gesagt, dass sie zu den Taliban gehören. Sie hätten alle in einem Zimmer geschlafen. Er habe seine Tochter schreien gehört und hätte die Vermummten, mit Kalaschnikows Bewaffneten gesehen. Es sei dunkel gewesen. Er habe nicht viel sehen können. Sie hätten keinen Strom gehabt und er habe auch keinen der Personen erkannt. Die beiden Söhne seien wach geworden, hätten Angst bekommen und geweint. Der älteste Sohn sei bewusstlos geworden und habe sei dem Sprachprobleme. Er habe nichts machen können. Er sei mit einer Waffe bedroht worden. Sie hätten ihm zwingen wollen, dass sie zum Islam übertreten. Außer der Entführung seiner Tochter habe es keine konkreten Vorfälle gegeben.

Auf die Frage ob er seine Religion in Afghanistan ausüben konnte gab er an, ja zuhause habe er das können. Sie hätten einen Gurdwara (Anmerkung: Tempel) gehabt, der seit zehn Jahren zugesperrt sei. Auf Nachfrage bekräftigte er, dass er seine Religion nur zuhause hätte ausüben können, da der Tempel geschlossen gewesen sei und in Afghanistan würden auch Sikhs umgebracht werden.

Auf die Frage, woher er wisse, dass auch sein Sohn entführt werden hätte sollen, gab er an, sie seien bedroht worden. Sie hätten eine Warnung bekommen. Wenn sie nicht zur islamischen Religion übertreten würden, dann würden sie auch den Sohn entführen. Eine Person sei zu ihm ins Geschäft gekommen und habe gesagt, wenn er nicht zum Islam übertrete, dann würden sie seinen Sohn entführen. Das sei zirka zwei Wochen vor der Flucht gewesen, nach der Entführung der Tochter. Er habe die Person nicht gekannt. Sie hatte ein Tuch vor dem Gesicht. Sie sei vermummt gewesen. Sie hätten keine Geldforderungen erhalten. Sie hätten von den Leuten nichts mehr gehört. Sie seien deswegen nicht in Kabul geblieben, weil seine Frau überhaupt nicht mehr dort bleiben hätte wollen. Sie habe Afghanistan verlassen wollen. Das Geschäft habe er einfach zugesperrt und sei weg gegangen.

Auf die Frage, warum seine Tochter mit 25 Jahren noch nicht verheiratet gewesen sei, gab er an, dass sie noch ledig gewesen sei. Auf die Frage, warum der volljährige Sohn noch zuhause lebe gab er an, dass sei so üblich.

Dazu aufgefordert die Bewusstlosigkeit des Sohnes bei der Entführung der Tochter zu schildern gab er an, er sei auf dem Boden gefallen und zirka sechs bis sieben Stunden bewusstlos gewesen. Sie hätten das Gesicht des Sohnes mit Wasser abgewaschen, ihn aber nicht zu einer Behandlung gebracht, denn es habe kein Krankenhaus gegeben. Abschließend bestätigt er, dass er alles habe angeben können, den Dolmetscher gut verstanden und keine Einwendungen gegen die rückübersetzte Niederschrift habe.

5. Im Akt finden sich neben den angeführten Grundbuchsauszügen eine Übersetzung des afghanischen Wehrdienstausweises, dem zu entnehmen ist, dass der BF 1342 (1963/1964) in der Provinz Parwan, Distrikt

XXXX im Bezirk XXXX vor der Rekrutierung Geschäftsmann und ledig gewesen sei. Weiters eine Übersetzung des afghanischen Personalausweises, wo angeführt ist, dass der BF am 09.04.1361 (30.06.1982) seinen Militärdienst begonnen und nach 155 Tagen an Mehrdienst am 14.19.1364 (05.12.1985) abgerüstet ist.

6. Am 10.09.2012 gab der BF eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen ab (AS171), worin er angab, dass Sikh kultureller und wirtschaftlicher Diskriminierungen und Ausgrenzungen ausgesetzt seien. Weiters belegt sei, dass diese häufig Opfer von illegaler Landnahme würden und gewaltsame Enteignungen vorkämen. Er habe begründete Furcht vor Verfolgung gemäß GFK, weil er seit Jahren Probleme mit den Grundstückspächtern habe, die ihm gar nichts oder zu wenig bezahlt hätten, diese eng mit den Taliban zusammen arbeiten würden, sie von den Taliban auch aufgrund des Religionsbekenntnisses bedroht worden wären und dazu aufgefordert zum Islam überzutreten. Weiters seine Tochter entführt und der Rest der Familie mit Waffen bedroht worden sei. Seinem Sohn drohe das gleiche falls sie nicht zum Islam konvertieren würden. Er habe sich nach der Entführung seiner Tochter an die Behörden gewandt. Diese seien jedoch untätig geblieben und hätten darauf hingewiesen, dass sie nichts für ihn tun können. Die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan sei in einer Gesamtschau als gefährlich einzustufen. Sie könnten sich auch nicht in einem anderen Teil Afghanistans aufhalten, da sie aufgrund ihrer Religion auch dort verfolgt würden und über dies sie nicht wüssten, wo sich ihre Familien aufhalten, sodass es keine soziale Vernetzung gäbe. Als Belege wurden diverse Accordanfragebeantwortungen und Zeitungsberichte vorgelegt, sowie die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender.

7. Die vom BAA in Auftrag gegebene Untersuchung der vorgelegten Dokumente ergab, dass der Name richtig zu stellen wäre und das Geburtsdatum mit 1963/1964 angegeben sei. Es würden sich keine Hinweise auf das Vorliegen von Fälschungen ergeben.

8. Mit Bescheid von 09.04.2013 wies das BAA den Antrag auf internationalen Schutz ab, erkannten den BF den Status subsidiär Schutzberechtigter und erteilte eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Als Beweismittel sind angeführt der Personalausweis, der Militärausweis, der Personalausweis, die Grundstücksurkunden, die Stellungnahmen zur Länderfeststellung, die Stellungnahmen zum Namen, ein Konvolut von medizinischen Unterlagen in Bezug auf die BF2. Angemerkt wurde, dass auf eine Übersetzung der Grundstücksurkunden verzichtet werde, weil von der Behörde davon ausgegangen werde, dass der BF Eigentümer von Grundstücken in Afghanistan gewesen sei und eine Echtheitsprüfung aufgrund der Kopien nicht in Betracht komme.

Festgestellt werde, dass BF aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe und zur Glaubensrichtung der Sikh keine asylrelevante Verfolgung drohe. Ebenso wenig aus den sonstigen in der GFK angeführten Gründen. Es bestünden jedoch Gründe für die Annahme, dass ihm im Herkunftsstaat ein reales Risiko der Verletzung des Artikel 2 oder 3 der Konventions- und Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten drohe.

Weiters sind im Bescheid umfangreiche Länderfeststellungen eingearbeitet. Insbesondere auch zur Religionsfreiheit wird darin angeführt, dass sich diese seit dem Sturz der Taliban verbessert habe, dass es aber immer noch zu Gewalt und Störmanövern gegen religiöse Minderheiten komme. Das Recht allerdings durch die afghanische Verfassung garantiert sei, wobei diese aber festhalte, dass die Verfassung besagte, dass kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen dürfe.

Speziell zu den Sikhs wird angeführt, dass diese unter wirtschaftlicher und kultureller Diskriminierung bzw. Ausgrenzung leiden würden. So bei der Anstellung bei Regierungsbehörden und häufig Opfer einer illegalen Landnahme werden würden. Häuser und Grundstücke würden von lokalen Machthabern und deren bewaffneter Gefolgschaft besetzt. Die illegalen Landnahmen gingen nicht selten mit massiven Einschüchterungen der rechtmäßigen Eigentümer einher. Die von den Taliban zerstörten Sikh-Tempel seien zum größten Teil nichtmehr wieder aufgebaut worden. Seit 2006 seien keine Fälle von religiöser Verfolgung gegen Sikhs mehr bekannt geworden. Nach Aussage des AIHRC würden sich Sikhs dennoch lediglich in den Hauptstädten der Provinz Kabul und Nangahar trauen ihren Glauben offen zu praktizieren. 2010 habe in Kabul sogar eine Feier statt gefunden. Lokale Sikh-Gruppen hätten weiterhin Probleme Land für Kremation zu erhalten obwohl ihnen die öffentliche Religionsausübung gestattet sei und seien Diskriminierungen bei der Bewerbung für Jobs im öffentlichen Dienst, wie Belästigung bei großen Feierlichkeiten ausgesetzt. In der Beweiswürdigung wird zusätzlich angeführt, dass Sikhs in der Regel nicht einer realen Gefahr der Verfolgung durch die afghanischen Behörden nur wegen ihrer ethnischen Zugehörigen ausgesetzt seien. Sie seien allgemein gesellschaftlichen Belästigungen und Diskriminierungen ausgesetzt, die aber nicht auf einer Ebene stattfinden würden, die eine Verfolgung darstellen würden. Sikhs würden im Allgemeinen toleriert und einige Sikhs würden auch erfolgreiche Unternehmen besitzen.

In der rechtlichen Beurteilung würd angeführt, dass ein Familienverfahren vorliege. Der BF1 sei Ehegatte der BF2. Die Ehe habe bereits im Herkunftsstaat bestanden. Er sei Vater des ledigen minderjährigen BF4. Zu Spruchpunkt I wird im Wesentlichen angeführt, dass BF asylrelevante Gründe nicht glaubhaft machen habe können, weil es seinen Vorbringen an Schlüssigkeit und Plausibilität mangle. Die Zugehörigkeit zur Glaubensrichtung der Sikh alleine, sowie deren etwaige schlechte allgemeine Situation sei nicht geeignet eine Asylgewährung zu rechtfertigen. Das Asylgesetz verlange viel mehr begründete Furcht vor einer konkret gegen ihn selbst gerichtete Verfolgungshandlung aus den in der GFK angeführten Gründen. Allgemein geringfügige Benachteiligungen, die noch nicht das Ausmaß einer Gruppenverfolgung erreichen, hätten weder den Angaben des BF noch den Länderfeststellungen entnommen hätten werden können, würden sich nicht speziell gegen den BF gerichtet haben und es könnte daher zu keiner Gewährung von Asyl kommen. Es seien keine Anhaltspunkte vorgelegen, dass alle Sikhs ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften einer systematischen asylrelevanten (Gruppen) Verfolgung ausgesetzt seien. Benachteiligungen auf sozialem, wirtschaftlichem oder religiösem Gebiet seien nämlich für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaften nur dann ausreichend, wenn sie eine solche Intensität erreichen würden, die einen weiteren Verbleib in ihrer Heimat unerträglich machen würden, wobei bei dieser Beurteilung ein objektiver Maßstab anzulegen sei. Die dargestellten Benachteiligen würden dieses Ausmaß an Intensität nicht erreichen. Aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen seines Sachverhaltes ergeben, welche gemäß GFK zur Gewährung von Asyl frühen könnte.

9. Am 22.04.2013 brachte der BF Beschwerde ein. Beantragt wurde den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes I zu beheben und Asyl zu gewähren in eventu gebotenen Ergänzungen des mangelhaft gebliebenen Ermittlungsverfahrens eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, in eventu die angefochtenen Bescheide bezüglich des Spruchpunktes I zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuen Entscheidung an das Bundesasylamt zurück zu verweisen. Die angefochtenen Bescheide seien inhaltlich rechtswidrig und rechtswidrig in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Bei richtige rechtliche Beurteilung hätte die Behörde aufgrund der genannten und auch bei der Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu Grunde liegenden Umstände jedoch die Flüchtlingseigenschaft aufgrund religiöser Verfolgung bzw. Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Sikhs zuerkennen müssen. Da die konstatierte ausweglose Lage eben genau auf diesen Gründe beruhe und soweit die Behörde das Vorbringen als unglaubhaft erachte, sei diese Annahme nicht nachvollziehbar, unschlüssig und unzureichend begründet. Gemäß AVG seien die Grundsätze der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht eingehalten worden. Die Feststellungen würden betreffend der Herkunftsprovinz Parwan weder hinsichtlich der Sicherheitslage noch hinsichtlich der Lage der Sikhs Feststellungen enthalten, was aber erforderlich wäre um zu einer entscheidungstauglichen Grundlage zu gelangen. Feststellungen betreffend der Lage der Sikhs seien auf ganz Afghanistan bezogen, würden lediglich eine Seite umfassen und nicht mehr aktuell sein. Insbesondere die ACCOR-Anfragebeantwortung vom 04. November 2011, Afghanistan Sicherheitslage in der Provinz Parwan (A-7804 ACC-AFG-7804) hätte berücksichtigt werden müssen. Aus diesen würde hervorgehen, dass seit September 2011 die aufständischen in der Provinz Parwan in beträchtlichem Ausmaß aktiv seien, insbesondere im Distrikt XXXX. Weiters die Anfragebeantwortung zu Afghanistan, Lage der Sikhs (A-8134 vom 20. September 2012), woraus hervorgehe, dass es insbesondere in Kabul im Vergleich zur Zeit der Mudschaheddin, wo es 64 Betstätten von Sikhs (Gurtwaras) gegeben habe; nur mehr drei intakte in Kabul und zehn in anderen Landesteilen vorhanden seien. Sikhs seien Diskriminierungen ausgesetzt, wie ungleichen Zugang zu staatlichen Arbeitsplätzen und Schikanierungen an Schulen, sowie verbale und physische Übergriffe an öffentlichen Orten. Die Regierung habe nur begrenzte Schritte gesetzt, um Kinder von Sikhs zu schützen und in den Schulklassen zu integrieren. Sikhs hätten sich auch beschwert, dass ihre Toten nicht in Übereinstimmung mit ihren Bräuchen bestatten könnten. Allerdings gäbe es keine bekannten Berichte über gezielte Diskriminierung gegenüber Sikhs durch die Regierung. Ein Mitglied der Sikh-Gemeinde sei Abgeordneter im Oberhaus des Parlaments. Sikh müssten im Gegensatz zu Muslimen Stromkosten für ihre Gebetsstätten bezahlen. Im Jahresbericht der United States Kommission of international religious freedom (USCIRF) vom März 2012 werde erwähnt, dass sich die Lage der Sikhs seit dem Fall der Taliban verbessert habe, doch die Gruppe, so wie andere Minderheiten mit Diskriminierung und Gewalt konfrontiert sei. Es sei Sikhs erlaubt jede Religion auszuüben und sie hätten öffentliche Gebetsstätten. Sikhs seien von den meisten staatlichen Arbeitsplätzen ausgeschlossen und seien gesellschaftliche Feindseligkeiten und Schikanierungen ausgesetzt. Nach diesen Berichten hätte die belangte Behörde diese als Indiz für die Glaubhaftigkeit des Vorbringens bewerten müssen.

Bei richtiger Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung hätte schon allein aufgrund der Tatsache, dass die BF2 der sozialen Gruppe der Frauen in Afghanistan angehöre, ohne Hinzutreten weiterer maßgeblicher individueller Umstände Asyl gewährt werden müssen. Diesbezüglich werde auf die ständige Rechtsprechung des Asylgerichtshofes verwiesen. In der Folge wird aus einem Erkenntnis des AsylGH vom 29.06.2012, GZ: C6 316196-1/2008/9E zitiert.

10. Die BF2 gab bei ihrer Erstbefragung am 10.06.2012 zu ihrem Fluchtgründen an:

"Wir sind von den Taliban geflohen. Die Taliban bedrohen uns, weil wir nicht zum moslemischen Glauben wechseln wollen. Deshalb haben sie auch unsere Tochter vor sechs Monaten verschleppt. Wir wurden von den Taliban auch mit Pistolen bedroht. Ich weiß nicht wie es ihr geht oder ob sie noch lebt. Um unsere Familie zu schützen, haben wir Afghanistan verlassen."

11. Bei der Befragung durch das BAA am 27.08.2012, in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari, gab sie Folgendes an:

Sie sei Analphabetin, sie spreche Dari aber auch Punjabi, sie vertrete ihren Sohn M. (BF4) und ihre Ausführungen würden auch für diesen gelten. Ihr Sohn sei gesund, sie aber sei zuckerkrank und deswegen auch im Krankenhaus gewesen. Sie müsse Insulinspritzen verwenden (1x am Tag). Weiters Tabletten, zwei mal am Tag (Janumed 50mg/1000mg). Sie lege eine Tazkira im Original vor, sie sei in der Provinz Parwan, in der Stadt XXXX geboren, nicht zur Schule gegangen, habe dort mit ihren Eltern und ihren vier Geschwistern gelebt. Mit 16 Jahren habe sie geheiratet, hätte sodann in XXXX mit ihrem Mann im eigenen Haus, ihren drei Kindern, den beiden Schwagern und der Schwiegermutter gelebt. Ihre Familie, bestehend aus der Mutter und den Geschwistern sei vor zirka 15 oder 20 Jahren von Parwan nach Kabul übersiedelt. Sie habe keinen Kontakt mit ihnen, weil diese kein Telefon habe. Auch die Familie ihres Mannes sei aus Parwan weggegangen. Auch hier wisse sie nicht, wo diese jetzt wohnen würden.

Ihr Mann habe immer gearbeitet. Er habe ein Lebensmittelgeschäft gehabt. Ihr ältester Sohn hätte nicht gearbeitet, da sein Leben in Gefahr gewesen wäre. Er habe ihrem Mann geholfen. Sie sei immer Hausfrau gewesen. Sie sei auch selten von zuhause hinausgegangen. Sie hätten keine Probleme mit den Behörden ihres Heimatlandes, würden aber aufgrund ihres religiösen Bekenntnisses und ihrer ethnischen Zugehörigkeit verfolgt. Dazu aufgefordert die Fluchtgründe vollständig und wahrheitsgemäß zu schildern, gab sie an:

"Wir haben in Afghanistan in unserem Heimatdorf landwirtschaftliche Grundstücke gehabt. Sie gehörten dem Vater meines Mannes. Jemand hat diese Grundstücke für uns bearbeitet. Er hat dann diese Grundstücke beschlagnahmt. Nach einiger Zeit kamen einige Personen in unser Haus. Sie haben meine ältere 25 Jährige Tochter mitgenommen. Wir sind dann zur Behörde gegangen und haben Anzeige erstattet. Wir hatten keinen Erfolg. Wir haben unsere Tochter nichtmehr gefunden."

Befragt, was sie gegen die Beschlagnahmung der Grundstücke getan hätten gab sie an, dass sie bedroht worden seien und dazu aufgefordert zum Islam überzutreten. Ihr Mann habe allerdings erst Anzeige erstattet, als die Tochter mitgenommen worden wäre. Zuerst sei das Grundstück beschlagnahmt worden. Nach zirka einer Woche seien einige Personen in ihr Haus gekommen und hätten die Tochter mitgenommen. Es habe ihnen niemand geholfen. Konkret befragt, wie die Entführung der Tochter abgelaufen sei gab sie an, es seien zwischen vier und sechs Personen gewesen. Es sei in der Nacht gewesen. Sie hätten damals keinen Strom gehabt. Sie könne deshalb nicht sagen wie viele Personen es waren. Sie hätten geschlafen. Sie hätte dann gehört, dass die älteste Tochter schreit. Sie sei wach geworden. Sie habe gesehen, dass einige Personen die Tochter mitgenommen hätten. Sie seien alle zuhause gewesen, ihr Mann, ihre Kinder und sie. Sie hätten alle geschrien. Die Entführer seien aber bewaffnet gewesen, hätten sie mit ihren Waffen bedroht. Ihr ältester Sohn habe auch geschrien. Er habe einen Schock erlitten. Seit damals habe er Sprachprobleme. Sie habe die Leute nicht gekannt. Sie seien vermummt gewesen, sie seien aber Taliban gewesen. Sie hätten gesagt, dass sie zu den Taliban gehören. Sie hätten sonst nichts gesprochen und auch keine Lösegeldforderungen gestellt.

Ihr Mann sei gleich in der Früh zur Behörde gegangen und habe Anzeige erstattet. Er sei einige Male bei der Behörde gewesen. Die Behörde hätte zuerst gesagt, dass sie ihnen helfen würden. Sie hätten aber keine Hilfe bekommen. Die Grundstücke hätten sie auch nicht zurückbekommen. Sie hätten Angst gehabt und seien fast zwei Monate zuhause versteckt gewesen. Sie wisse nicht genau, welche Leute auf dem Grundstück arbeiten würden und es beschlagnahmt hätten. Ihr Mann wüsste das besser. Die Grundstücke hätten der Familie des Mannes gehört. Dieser habe die Grundstücke nicht verkaufen können, da sie beschlagnahmt gewesen seien. Es seien fast alle dort Taliban gewesen, die zusammengearbeitet hätten.

In Parwan habe es keine ausländischen Truppen und internationale Organisationen gegeben so wie in Kabul. In Kabul sei es aber auch nicht sicher. Leute hätten sie aufgefordert zum Islam überzutreten. Sie seien belästigt und beschimpft worden. Deswegen seien die Kinder auch meistens zuhause gewesen. Das Geschäft sei auch bei ihnen im Haus gewesen. Dazu aufgefordert anzugeben wer sie aufgefordert hätte zum Islam überzutreten, gab sie an, die Leute in der Ortschaft. Die Kinder seien nicht zur Schule gegangen. Sie hätten Angst gehabt die Kinder zur Schule zu schicken. Es hätte keine eigene Sikh-Schule gegeben, nur muslimische Schule. Es habe im Dorf einen Tempel in der Nähe des Hauses gegeben, der allerdings seit zehn Jahren geschlossen sei. Die Religion hätten sie zuhause ausgeübt.

Befragt ob es konkrete Vorfälle gegeben habe gab sie an, sie sei nicht geschlagen worden. Sie sei beschimpft und bedroht worden als sie unterwegs gewesen sei. Ihre Kinder seien geschlagen geworden wenn sie draußen gewesen wären. Ihre Tochter sei trotz ihrer 25 Jahre noch nicht verheiratet gewesen. Ihr Mann habe ihr Haus nicht verkaufen können, da es das Elternhaus gewesen sei, seiner Familie gehört habe, es wohne aber niemand mehr dort. Von dort seien sie geflüchtet. Ihr Mann habe selbst ein Grundstück gehabt, das er dem Schlepper gegeben habe. Abschließend gab sie an, sie hätte alles sagen können und hätte den Dolmetscher gut verstanden. Es sei auch richtig übersetzt und rückübersetzt worden.

12. Die Erhebungen der Behörde ergaben, dass die Angaben bezüglich des Gesundheitszustandes (Diabetes) korrekt waren. Die Stellungnahme ist ident mit der des BF1, der vorgelegte Personalausweis (Tazkira) wurde für echt befunden. Am 28.11.2012 wurde ein Arztbrief des AKH vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass die BF2 an Diabetes Mellitus Typ 2 leidet.

13. Mit Bescheid vom 09.04.2013 wies das BAA den Antrag auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab und erkannte den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Festgestellt wurde im Wesentlichen, dass die BF2 aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe und zur Glaubensrichtung der Sikh keine asylrelevanten Verfolgung unterliege und auch aus den sonstigen Umständen keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung festgestellt werden konnte.

Die Länderfeststellungen enthalten neben den Ausführungen zur Religionsfreiheit bzw. zur Stellung der Sikhs auch Ausführungen über die soziale Gruppe der Frauen (Bescheid Seite 48-58). Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das Vorbingen zu einer Verfolgung und zu Verfolgungshandlungen in Afghanistan aus asylrelevanten Gründen nicht glaubhaft gemacht werden habe können. Dem Vorbringen mangle es an Schlüssigkeit und Plausibilität.

So habe der Ehemann bei seiner Befragung am 27.08. nunmehr erklärt, dass auch der Sohn entführt hätte werden sollen. Dies habe der Sohn auch bestätigt. Dies sei sehr bemerkenswert, weil in der Erstbefragung weder der Ehemann, noch der Sohn diesbezügliche Angaben getätigt hätten. Da die BF2 dies überhaupt nicht erwähnt habe, seien auch die Ausführungen des Ehemannes zum beschlagnahmten Grundstück nicht nachvollziehbar gewesen. Der Sohn habe dazu erklärt, dass das Grundstück seit zirka 15 Jahren beschlagnahmt gewesen sei. Die BF2 dagegen habe ausgeführt, dass zuerst das Grundstück beschlagnahmt worden sei und dass nach zirka einer Woche einige Personen ins Haus gekommen seien um die Tochter zu holen. Der Ehemann hingegen habe erklärt, dass das Problem schon seit langer Zeit bestanden habe, seit Jahrzehnten. Leute hätten schon früher die Grundstücke bekommen. Die Probleme seien danach entstanden. Der Ehemann habe bekräftigt, dass er seit 25 Jahren mit den Pächtern Probleme haben würde. Die Schilderung des Ehemannes in Bezug auf das Grundstück seien mangels Detailwissen nicht plausibel. Es bleibe festzuhalten, dass der Ehemann nicht in der Lage gewesen wäre anzugeben, wer überhaupt der Pächter des Grundstückes sei und wer die Pacht bezahlen hätte sollen. Es sei klar erkennbar, dass der Ehemann aufgrund seiner Ausführung keines Falles den Eindruck erzeugte, dass er tatsächlich Eigentümer eines Grundstückes sei.

Hinsichtlich der Entführung der Tochter hätten die nüchternen und emotionslosen Schilderungen nicht den Eindruck erweckt, dass sich diese wirklich ereignet habe. Insbesondere sei auffällig, dass die BF2 und ihr Ehemann sich auch gar nicht damit beschäftigt hätten, wie die Tochter im gegenwärtigen Zeitpunkt wiedergefunden werden könnte und wie die weitere Suche nach der Tochter ablaufen könnte. Gerade bei Schilderungen von Erlebnissen von Personen ohne wahren Erlebnishintergrund sei typisch, dass die berichteten Ereignisse oft ohne Vor- und Nachgeschichte blieben. Dies sei auch besonders beim Sohn S. (BF3) aufgefallen. Die Ereignisse hätten nicht glaubhaft gemacht werden können und selbst wenn diese so stattgefunden hätten, seien sie nicht dem Staat zuzurechnen sondern kriminelle Machenschaften. Die Sicherheitskräfte seien durchaus in der Lage entsprechenden Schutz zu gewähren. Angesichts der spärlich getätigten Angaben sei es aber für jede Behörde schwierig diesen Kriminalfall aufzuklären. Die BF2 hätte lediglich eine oberflächliche Rahmengeschichte erstattet. Das Fluchtbegehren habe den Eindruck erweckt, dass es konstruiert sei. Hinsichtlich der Verfolgung von Sikh sei darauf hingewiesen, dass seit dem Jahr 2006 keine Fälle von religiöser Verfolgung oder Diskriminierung bekannt geworden seien. Sowohl in der Beweiswürdigung als auch in der rechtlichen Beurteilung wird mit keinem Wort auf die Lage der Frauen in Afghanistan eingegangen, sondern lediglich ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gemäß GFK zur Gewährung von Asyl führen würde geliefert habe.

14. Die Beschwerde vom 22.07.2013 ist ident mit jener die BF1 eingebracht hat.

15. Der volljährige Sohn, der BF3 gab bei seiner Erstbefragung am 10.06.2012 Folgendes an: Er spreche Dari, habe keine Ausbildung und sei Analphabet, er sei nicht verheiratet. Zum Fluchtgrund befragt gab er wörtlich an:

"Wir sind vor den Taliban geflüchtet. Sie haben meine Schwester vor zirka sechs Monaten verschleppt. Die Taliban wollten uns zwingen zum Islam zu wechseln. Wir weigerten uns aber. Mein Vater, meine Mutter, sowie mein Bruder und ich wurden von den Taliban mit angehaltener Pistole bedroht. Aus Angst vor den Taliban getötet zu werden sind wir aus Afghanistan geflüchtet."

16. Bei der Befragung durch das BAA am 27.08.2012, in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari gab er an, es gehen ihm gesundheitlich gut, er habe keine Papiere. Seine Tazkira sei ihm von den Schleppern abgenommen worden. Er sei 21 Jahre alt, im namentlich angeführten Heimatdorf geboren und nur einmal zur Schule gegangen, weil er dort an den Haaren gezogen und geschlagen worden sei. Es sei eine islamische Schule gewesen. Er sei nur ein paar Tage zur Schule gegangen, dann nicht mehr. Es habe keine Sikh-Schule gegeben. Man könne nur zuhause lernen. Er wüsste nicht, wo seine Verwandten leben würden. Er habe zwei Onkel und eine Großmutter. Tanten, die er das letzte Mal vor drei Jahren gesehen habe, wären weggegangen und hätten nicht gesagt, wo sie hingehen. Die Familie der Mutter kenne er überhaupt nicht. Er habe sie nie gesehen. Die Großmutter sei mit den Onkeln weggegangen, die Tanten seien verheiratet, er wisse nicht, wo diese wohnen.

Er habe seinen Lebensunterhalt dadurch bestritten, dass er seinem Vater im Geschäft geholfen habe. Sie hätten das Geschäft zuerst im Bazar gehabt. Dieser sei durch Hochwasser zerstört worden. Danach sein das Geschäft im eigenen Haus betrieben worden. Das Geschäft habe bereits dem Großvater gehört.

Zu den Fluchtgründen nach der GFK befragt gab er an, er würde aufgrund seines religiösen Bekenntnisses und seiner ethnischen Zugehörigkeit verfolgt. Dazu aufgefordert vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben, welche Fluchtgründe vorlägen, gab er wörtlich an:

"Wir haben in Afghanistan Probleme bekommen. Die Schwester wurde entführt. Wir waren dann zirka zwei Monate zuhause versteckt. Dann haben einige Leute meinen Vater gezwungen, dass wir zum Islam übertreten. Mein Vater wurde bedroht, dass falls wir nicht zum Islam übertreten auch ich entführt werde. Deshalb haben meine Eltern Angst bekommen. Wir haben uns entschlossen, dass wir aus Afghanistan ausreisen."

Befragt, was er über die Grundstücksstreitigkeiten wisse gab er an, er wisse nur, dass die Grundstücke dem Großvater gehört hätten. Er wisse nicht, ob der Großvater oder ein Vater die Grundstücke verpachtet habe. Er wisse nur, dass die Grundstücke verpachtet gewesen wären. Er wisse, dass der Vater wegen des Anteiles Probleme gehabt habe. Sie hätten manchmal nicht bezahlt. Manchmal hätten sie zu wenig bezahlt. Vor drei Jahren hätten sein Vater und sein Onkel große Auseinandersetzungen gehabt. Sein Onkel habe Angst bekommen und sei mit der Großmutter nach Kabul übersiedelt. Sein Vater sei aber dort geblieben und habe gesagt, dass er sein Recht bekommen möchte. Befragt, warum die Grundstücke nicht verkauft worden seien gab er an, dass die Großmutter dies nicht gewollt habe. Die Grundstücke seien vor zirka 15 Jahren beschlagnahmt worden. Die Leute hätten die Grundstücke schon lange gepachtet gehabt. Als sein Vater zum Schluss noch einmal bei den Pächtern gewesen wäre, hätten sie ihm gesagt, dass sie ihm nichts mehr zahlen würden. Eine Woche später sei die Schwester entführt worden. Er habe keine Ahnung, wer die Pächter gewesen seien. Sein Vater kenne diese Leute.

Zur Entführung der Schwester befragt gab er an, er wisse nicht, wer die Leute gewesen seien. Es sei Nacht gewesen. Sie hätten keinen Strom gehabt. Die Leute wären vermummt gewesen. Sie hätten im Zimmer geschlafen. Dann habe er gehört, dass die Schwester um Hilfe rufe. Er habe einige bewaffnete Personen gesehen, die sie bedroht hätten. Sie hätten verlangt, dass sie ruhig blieben. Inzwischen sei er bewusstlos geworden. Erst in der Früh habe ihm der Vater gesagt, dass er einige Stunden bewusstlos gewesen wäre. Das Letzte, an was er sich erinnern könne sei, dass eine Person zu ihm gekommen sei und ihn mit einer Waffe bedroht hätte. Es sei gegen ein Uhr Früh gewesen. Er habe die Waffe gesehen. Er habe geschrien. Er wisse nicht mehr, was dann passiert sei. Erst seit damals habe er Sprachprobleme. Er sei aber niemals deswegen bei einem Arzt gewesen. Sein Vater sei zur Behörde gegangen. Sie hätten keine Antwort bekommen obwohl er drei oder vier Mal dort gewesen wäre. Er habe keine Ahnung, wie die Suche nach der Schwester weiter gehe. Seine Mutter habe gesagt, dass es die Taliban gewesen wären. Auch in Kabul wäre ihr Leben in Gefahr gewesen.

Befragt, wie er erfahren habe, dass er auch entführt werden hätte sollen, gab er an, dies habe ihm sein Vater gesagt. Er habe gesagt, dass ein Person bei ihm gewesen wäre und ihm bedroht hätte, da sie noch nicht zum Islam übergetreten sein. Die Entführer könnten Leute gewesen sein, die die Grundstücke hätten haben wollen oder es seien Taliban gewesen, die sie zwingen hätten wollen zum Islam überzutreten. 15 Tage vor der Ausreise hätte ihm der Vater erzählt, dass eine Person zu ihm gekommen wäre, die ihm gesagt hätte, dass sie nicht zum Islam übergetreten seien und deswegen auch er entführt werden würde. Gefragt, warum er das erst jetzt angäbe gab er an, er hätte bei der Erstbefragung noch Angst gehabt. Sein Vater sei damals immer noch krank gewesen. Seine Mutter sei wegen der Schwester zuckerkrank geworden. Sie sei seelisch und nervlich total am Ende gewesen.

Befragt, wie die religiöse Verfolgung ausgesehen habe gab er an, er sei alleine von zuhause weggegangen und beschimpft und beleidigt worden. Auch Steine seien auf ihm geworfen worden. Nicht nur von den Kindern sondern auch von den Erwachsenen. Die letzten zwei Monate sei er nicht mehr draußen gewesen. Er habe sich zuhause versteckt und sei nur ab und zu in Geschäft gegangen und habe ihm ausgeholfen. Sein Vater sei nicht so sehr belästigt worden wie er. Die Religion hätten sie nur zuhause ausgeübt. Vor zehn Jahren sei der Tempel zugesperrt worden. Der Vater habe das Haus nicht verkaufen können, weil auch die Großmutter und der Onkel an dem Haus beteiligt gewesen seien. Abschließend gab er an, dass er den Dolmetscher gut verstanden habe, alles rückübersetzt worden wäre und er auch alles habe vorbringen können.

17. Die Stellungnahme vom 10.09.2012 ist ident mit der des BF1.

18. Mit Bescheid vom 09.04.2013 wies das BAA den Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab und gewährte den Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Festgestellt wurde, dass der BF aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe und zur Glaubensrichtung der Sikh keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Auch sonst seien keine Umstände nach der GFK hervorgekommen. Der Bescheid ist in wesentlichen Teilen ident mit jenem der BF2. Es habe keine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht werden können.

19. Die Beschwerde vom 22.07.2013 ist ebenfalls ident mit jener des BF1.

20. Der BF4, M., war zum Zeitpunkt der Antragsstellung minderjährig, wurde von seiner Mutter vertreten und brachte keine eigenen Fluchtgründe vor.

21. Bei seiner Erstbefragung am 10.06.2012 gab er an, über keine Schulbildung zu verfügen und keine Ausbildung zu haben. Er sei Analphabet. Zum Fluchtgrund gab er wörtlich an:

"Meine Familie und ich wurden von den Taliban gezwungen zum Islam zu wechseln. Wir weigerten uns. Wir wurden von den Taliban mit Waffen bedroht und meine Schwester wurde vor zirka sechs Monaten von den Taliban verschleppt. Wir haben Angst um unser Leben und mein Vater hat deshalb beschlossen Afghanistan zu verlassen."

22. Soweit ersichtlich wurde der BF4 vom BAA keiner weiteren Einvernahme unterzogen und dieser durch seine Mutter vertreten.

23. Der Bescheid ist in wesentlichen Teilen ident mit jenem der BF2 und im Bescheid wird auch darauf verwiesen. Festgestellt wird, dass die vom Asylgesetz verlangte begründete Furcht vor einer konkret gegen die Familie gerichtete Verfolgungshandlung aus einem in der GFK angeführten Grund nicht dargelegt werden habe können.

24. Die Beschwerde vom 22.07.2013 ist ident mit jener des BF1.

25. Am 04.02.2014 langte eine Beschwerdeergänzung ein, in der vom BF1 ausgeführt wird:

"Wir hatten in Afghanistan ein Grundstück, dass mir gehörte und ich habe es für die Finanzierung der Ausreise verkauft. Es gibt noch andere Grundstücke. Diese sind 14 Jirib groß und gehörten ursprünglich meinem Vater. Dieser starb vor zirka 30 Jahren. Seit dem gehören diese Grundstücke meiner Mutter. In der Nacht als die Taliban zu uns kamen und die Tochter mitgenommen haben, waren sie vermummt. Haben aber selbst gesagt, dass sie Taliban sind. Sie kamen zirka zu Mitternacht. Wir waren alle zuhause. Es war dunkel, weil wir keinen Strom hatten. Wir haben geschrien und gesagt, warum nehmt ihr unsere Tochter mit. Aber sie haben uns darauf keine Antwort gegeben. Wir waren dann zwei Monate zuhause versteckt. Das Geschäft haben wir geschlossen. Dann habe ich das Geschäft wieder geöffnet und wurde dann wiederum von den Taliban bedroht. Sie waren wiederum vermummt. Sie sagten, wir haben schon die Tochter mitgenommen. Wenn ihr nicht konvertiert, werden wir auch den ältesten Sohn mitnehmen. Sie wussten nicht, dass ich noch einen anderen Sohn habe, da dieser immer zuhause war und nur der älteste Sohn mit mir im Geschäft gearbeitet hat. Als sie damals zu uns nachhause kamen, haben sie unseren jüngeren Sohn offensichtlich übersehen. Es war dunkel als sie kamen. Zusätzlich zu diesen Problemen haben uns auch die anderen Dorfbewohner, die Muslime sind aufgrund unserer Religion diskriminiert und gesagt, dass wir zum Islam konvertieren sollen. Wir sind auch wegen der Entführung der Tochter zwei oder drei Mal zur Polizei gegangen. Diese haben uns aber gesagt, dass sie nichts machen können. Wir wurden daher nicht nur wegen der Grundstücke sondern auch und insbesondere wegen unserer Religion verfolgt."

26. Bei der am 06.08.2014 stattgefunden mündlichen Verhandlung vor dem BVwG wurden die BF in der Reihenfolge BF1, BF2, BF3, BF4 befragt und durch entsprechende organisatorische Maßnahmen Absprachen zwischen den BF verhindert. Sie bestätigten dabei im Wesentlichen übereinstimmend ihre Kernfluchtgeschichte, wonach sie in ihrem Heimatort als Angehörige der Minderheit der Sikh diversen Übergriffen (Beschimpfungen, Steinwürfen) ausgesetzt gewesen seien und durch Drohungen und letztlich durch die Entführung der Tochter bzw. Schwester gezwungen werden sollten, zum Islam zu konvertieren. Die BF 2 führte - während sie die Tränen mühsam unterdrückte aus, dass sie in Afghanistan nicht alleine hinaus habe können, beschimpft geschlagen und mit Steinen beworfen worden wäre, wenn sie sich in der Öffentlichkeit gezeigt habe. In der Vernehmung, wurde deutlich, dass, wann immer die Entführung der Tochter thematisiert wurde, schmerzliche Erinnerungen bei allen BF wach wurden (versagende Stimmen, Tränen). Die BF, die - aufgrund der Grundstücke, die zwar formal der Familie gehörten, faktisch jedoch bereits von den ihnen feindlich gesinnten Pächtern in Besitz genommen worden wären und die auch den vereinbarten Ernteanteil nicht mehr abgegeben hätten - als letzte der dort ehemals ansässigen Sikh noch geblieben waren, habe sich trotz regelmäßiger und ausreichender Einkünfte aus dem Gewürzgeschäft des BF1 (in dem auch der BF 3 tätig war) sehr verschlechtert. Sie hätten ihre Religion nur mehr zuhause ausüben können. Die Entführung der Tochter (ca. 2 - 2,5 Monate) vor der Ausreise, sei der Auslöser für die Fluchtplanungen gewesen. Die danach geäußerte Drohung gegenüber dem BF1 auch dessen im Geschäft tätigen ältesten Sohn (BF3) zu entführen, habe sie dann endgültig zur Ausreise bewogen, sie hätten in Afghanistan nicht mehr sicher leben können. Die Polizei bei der der BF 1 nach der Entführung der Tochter (Schwester) gewesen sei, habe gesagt, dass sie ermitteln würden, gleichzeitig aber auch, dass so etwas normal wäre. Sie seien die letzten gewesen die dort weggegangen seien, sie wüssten nicht wo die Verwandten die vor ihnen weggegangen seien nun seien. Erst vor kurzem habe der BF1 erfahren, dass sein Bruder seit kurzem ebenfalls in Österreich als Asylwerber sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den BF:

Die BF tragen die im Spruch angeführten Namen. Sie sind afghanische Staatsangehörige, stammen aus der Provinz Parwan, gehören der Volksgruppe und der Glaubensgemeinschaft der Sikh an. Der BF1 und die BF2 sind (traditionell) verheiratet, die Eltern des volljährigen BF3 und des minderjährigen BF4. In Afghanistan wurden die BF von Moslems mit der Entführung des BF3 (Sohn) bedroht, sollten sie nicht zum Islam konvertieren und deren Tochter tatsächlich entführt. Sie ist bis dato verschollen. Es ist glaubhaft, dass insbesondere die Kinder und die Ehefrau mit Steinen beworfen, geschlagen beschimpft wurden sowie die Kinder deshalb keine Schule besuchen konnten. Sie konnten ihre Religion nur zuhause ausüben. Aus Angst vor Übergriffen verließen die BF2 - 3 das Haus wenig und in den letzten beiden Monaten vor der Flucht gar nicht mehr. Die BF war immer wieder Schikanen und Übergriffen durch Moslems ausgesetzt, die ihnen die Übergabe des vereinbarten Anteils an der Ernte für von diesen gepachtete Grundstücke verweigerten. Die BF2 ist in ihrer Wertehaltung überwiegend an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichnetes Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert und will ein selbstbestimmtes Leben führen.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Allgemeines:

Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht.

(Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)

Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karzai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren.

Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 18. September 2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S. 7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19. April 2013, S. 1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013; derstandard.at, "Afghanische Wahlkommission bestätigt Liste für Präsidentschaftswahl", vom 20. November 2013; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S.

Beim ersten Termin der Präsidentschaftswahlen am 05.04.2014 errangen Abdullah Abdullah mit 45 Prozent sowie Ahraf Ghani mit 31,6 Prozent die meisten Stimmen. Die Stichwahl fand am 14.06.2014 statt und war von Gewalt überschattetet. Die Wahlbeteiligung betrug dennoch fast 60 Prozent. Erste Resultate werden am 02.07.2014, das Endergebnis wird am 22.07.2014 erwartet. Abdullah und Ghani erhoben bereits gegenseitige Betrugsvorwürfe.

(Der Standard, Afghanistan: 250 Tote am Wahltag vom 15. Juni 2014)

Die Stichwahl für das Präsidentenamt in Afghanistan ist von Anschlägen, Angriffen und Gefechten mit etwa 250 Toten überschattet worden. Nach Angaben von Regierung und Provinzbehörden wurden am Wahltag 176 Aufständische, 44 Zivilisten und 29 Angehörige der Sicherheitskräfte getötet. Der Samstag war damit der blutigste Wahltag in Afghanistan seit dem Sturz des Taliban-Regimes Ende 2001.

(Die Presse, Rund 250 Tote am Wahltag in Afghanistan vom 15. Juni 2014)

Laut Wahlkommission stimmten 56 Prozent für Ashraf Ghani, der damit den früheren Außenminister Abdullah Abdullah deutlich besiegte. Der ehemalige Finanzminister Ashraf Ghani hat vorläufigen Ergebnissen zufolge die Präsidentenwahl in Afghanistan gewonnen. Dies gab die Wahlkommission am Montag in Kabul bekannt. Für Ghani hätten 56 Prozent der Wähler gestimmt, für den früheren Außenminister Abdullah Abdullah nur 44 Prozent, der die erste Wahlrunde gewonnen hatte.

(DiePresse.com, Afghanistan: Ex-Finanzminister Ghani wird Präsident vom 7. Juli 2014)

Nach offiziellen Angaben siegte Ashraf Ghani mit 56 Prozent. Der Ex-Finanzminister ließ den Sieger des ersten Durchgangs weit hinter sich. Abdullah Abdullah hatte die Wahl indessen schon vor Wochen heftig infrage gestellt. Der frühere Außenminister, einst Gegenspieler des Noch-Präsidenten Hamid Karzai, witterte Wahlbetrug und machte die Wahlkommission und auch Karzai persönlich verantwortlich. Die Kommission überprüfte daraufhin die Stimmzettel aus 2000 Wahllokalen. Denn der ehemalige Augenarzt Abdullah - halb Paschtune, halb Tadschike - war aus der ersten Runde als Sieger hervorgegangen. Der 53-Jährige war bereits vor fünf Jahren gegen Karzai angetreten, wegen Wahlmanipulationen boykottierte er damals den zweiten Wahlgang. Ghani und Abdullah suchten vor der Bekanntgabe nach einem Kompromiss, eine Form der Machtteilung stand im Raum. In Kabul greift die Angst vor einem Bürgerkrieg, dem Zerfall des Landes und einer Wiederkehr der Taliban um sich.

(DiePresse.com, Afghanistan: Wahlsieg für Ashraf Ghani vom 08. Juli 2014)

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde. In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt. Jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist. Demzufolge darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät.

(IDEA [The International Institute for Democracy and Electoral Assistance]: Afghanistan: "An Electoral Management Body Evolves"; NDI [National Democratic Institute]: "Political Parties in Afghanistan - A Review of the State of Political Parties after the 2009 and 2010 Elections", vom Juni 2011; AREU [Afghanistan Research and Evaluation Unit]: "Women's Economic Empowerment in Afghanistan 2002-2012" vom Juli 2013)

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans. Anstrengungen, die zur Sicherung der bisherigen Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013, S. 4 und vom 31. März 2014, S.4)

Am Nato-Gipfeltreffen in Chicago im Mai 2012 wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012, S. 2)

Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 12)

Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 1)

Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012)

Sicherheitslage:

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.

Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.

(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)

Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.

Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.

(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)

Dieses Jahr stieg die Zahl der zivilen Toten an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr.

(BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.

(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)

Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.

(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.

Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)

Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.

(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)

Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.

Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)

Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.

(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.

Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)

In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden.

(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02.Juli 2014)

Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Dutzende Zivilisten. Das Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete.

Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende signalisieren.

(DiePresse.com,http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal, 29. Juni 2014)

Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigte Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat.

(ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21. Juni 2014)

Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.

(Spiegel-Online,

http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom 19. Juni 2014)

Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.

(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Die Anschläge sind in den westlichen Provinzen im Vergleich zum Vorjahr im Durchschnitt um 72 Prozent in die Höhe geschnellt. In den westlichen Grenzprovinzen konnte beobachtet werden, wie es regierungsfeindlichen Gruppierungen gelungen ist, die entstehende Lücke der abziehenden internationalen Truppen zu füllen.

Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 mit Ausnahme der Provinzen Baghlan und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Verschlechterung der Sicherheitslage verzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badhis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte ebenfalls an Einfluss. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)

Die Provinz Parwan

Die Provinz Parwan grenzt an Kabul und liegt an zwei wichtigen Straßen, welche die Provinz mit dem Zentrum und dem Norden des Landes verbinden. Seit dem US Einmarsch im Jahr 2001 galt die Provinz Parwan nicht als gefährlich. Traditionell wurde die Provinz als Festung der Anti-Taliban Bewegung gesehen - bis zum Auftauchen erster Taliban (Globalpost 1.11.2012).

Im ersten Quartal des Jahres 2013 haben sich die Vorfälle in der Provinz Parwan im Vergleich zum Vorjahr um 240 Prozent erhöht. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 17 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013).

Im Juni 2013 wurde von afghanischen Sicherheitskräften eine massiven militärischen Operation im Norden Parwans durchgeführt. Ziel der Operation war es, die Bezirke Seyagerd, Shinwari, Shikh Ali und Ghoorband von den Taliban zu befreien. Laut Aussagen lokaler Sicherheitskräfte wurden die meisten der Aufständischen getötet oder sind in nahen Dörfern untergetaucht. Mindestens 40 Taliban seien von den afghanischen Streitkräften getötet worden. Zusätzliche Sicherheitskräfte wurden in das Gebiet verlegt und Kontrollpunkte eingerichtet. Es wurden keine zivilen Opfer gemeldet (Tolo News 24.6.2013 vgl. Pakistan Defence 24.6.2013).

Im Oktober 2013 führte die Islamic Movement of Uzbekistan ein Selbstmordattentat auf einen amerikanischen Militärkonvoi in der Nähe des Bagram Stützpunktes in Parwan aus. Dabei wurden, laut US Angaben keine, laut Angaben der IMU 15 amerikanische und zwei afghanische Soldaten getötet (LWJ 19.10.2013).

Im Jänner 2014 wurden mehrere gemeinsame Anti-Terorismus Operationen durch die Afghan National Army (ANA), Afghan National Police (ANP) und National Directorate of Security (NDS) durchgeführt in den Provinzen Parwan, Baghlan, Kunduz, Kandahar, Zabul, Logar und Paktiya (Tolonews 15.1.2014).

Im Jänner 2014 wurde auch eine gemeinsame Operation von afghanischen und ISAF Truppen im Distrikt der Provinz durchgeführt, bei der 14 Taliban und 12 Zivilisten getötet wurden. Auch der Taliban Kommandant Maulavi Abdul Rahman soll unter den Toten gewesen sein. Die Operation wurde von Parlamentsmitgliedern als erfolgreich gewertet (Tolonews 20.1.2014).

Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:

Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Herausforderung in Afghanistan. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der mangelnden Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen- und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reformfortschritte ziehen will:

1. Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen [EVAW] und 2. inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission [AIHRC]).

Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-Bericht vom 11. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum Vorjahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser geworden. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt.

Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen sogenannte "Sittenverbrechen" nach der islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen - also die Hälfte aller weiblichen Insassen - wegen solcher "moralischer Vergehen" inhaftiert. Den meisten dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet. Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der Behörden stehen müssten.

Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien überwiesen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten noch an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten.

Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung der Menschenrechte in Afghanistan erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftierte, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen oder verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem die EU und die UN, hat nach Veröffentlichung des UNAMA-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern.

Die afghanische Regierung zog die Ergebnisse des UNAMA-Berichts zunächst in Zweifel. Präsident Karzai beauftragte noch im Januar 2013 eine afghanische Untersuchungskommission, die Vorwürfe zu prüfen. Diese bestätigte die Feststellungen des UNAMA-Berichts. Die Kommission gab elf Handlungsempfehlungen an die Regierung, darunter eine minimale Gesundheitsversorgung für Inhaftierte und Videoaufzeichnungen bei Verhören. Der Präsident ordnete am 11. Februar 2013 die Umsetzung der Empfehlungen per Dekret an. Die AIHRC ist inzwischen wieder voll besetzt.

Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Situation von Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig. Am 01.03.2014 wurde der Bericht zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen veröffentlicht. Der Umsetzungsbericht umfasst den Zeitraum von März 2012 bis März 2013.

Es werden 4.505 Fälle von Gewalt gegen Frauen in 32 (von 34) Provinzen dargelegt. Auch die Situation von Frauen in den Sicherheitskräften, insbesondere in der Polizei, ist von Gewalt und inadäquaten Arbeitsbedingungen geprägt. Das Ziel einer stabilen, rechtsstaatlich und demokratisch verfassten Gesellschaft, in der die Menschenrechte einschließlich der Rechte der Frauen und Kinder gewährleistet sind, ist noch nicht erreicht.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 4f sowie Bericht vom 31. März 2014, S. 5; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.17ff; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 27ff.)

Allerdings hat die Ernennung der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission im Juni 2013 Unmut unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in Afghanistan, als auch im Ausland hervorgerufen.

(RFE-Radio Free Europe: "Human Rights Appointments Draw Fire In Afghanistan", vom 3. Juli 2013)

So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen.

(Afghan Analyst: AIHRC Commissioners Finally Announced, vom 16. Juni 2013; vgl. Revolutionary Association of the Women of Afghanistan:

"Human Rights Commission Appointments Draw Fire In Afghanistan" vom 3. Juli 2013)

Meinungs- und Pressefreiheit:

In den vergangenen Jahren galt die afghanische Medienlandschaft als

Vorzeigesektor: diversifiziert, unabhängig, im Wachstum- und Professionalisierungsprozess begriffen und von einem vergleichsweise liberalen rechtlichen Rahmenwerk gestützt. Zudem garantiert die afghanische Verfassung Medienfreiheit (Art. 32). Die bevorstehenden Wahlen, eine konservative Medienpolitik und der allgemeine Islamvorbehalt schränken die Medienfreiheit jedoch deutlich ein. Immer wieder werden Journalisten zum Ziel von Morddrohungen und tätlichen Übergriffen.

Im April 2013 unterstrich das Informationsministerium (MoIC) per Direktive das Verbot von Sendungen, die islamische Werte und afghanische Kultur verletzten. Damit reagierte es auf die Forderung des Rates von Religionsgelehrten, Ulemma, "unmoralische Medieninhalte", insbesondere freizügige Fernsehsendungen (z.B. "Afghan Star"), einzuschränken. Auch über den Islamvorbehalt hinaus ist Medienfreiheit in Afghanistan noch keine Wirklichkeit. Zwar stieg Afghanistan in der Rangliste der Pressefreiheit seit 2011 um 22 Plätze auf Rang 128, doch sind Einflussnahme und Drohungen durch Parlamentarier, Mitarbeiter der Ministerien, Sicherheitsorgane und lokale Machthaber an der Tagesordnung. Reporter ohne Grenzen spricht von "government interference" und "direct attacks on journalists' independence". Besonders die Themen Landraub, Korruption und Wahlfälschung waren 2013 Anlass für Auseinandersetzungen und gewalttätige Übergriffe.

Die afghanische Medienrechtsorganisation "NAI" zählt für 2013 drei Ermordungen von Journalisten und 41 gewalttätige Übergriffe. Am 22. Januar 2014 wurde der für den afghanischen Radiosender Bost und vormals auch für die New York Times tätige afghanische Journalist Noor Ahmad Noori in Lashkar Gah in der Provinz Helmand ermordet aufgefunden. Am 11. März 2014 wurde der schwedische Journalist Nils Horner in Kabul auf offener Straße erschossen laut Angaben des internationalen "Committee to Protect Journalists" wurden seit 1992 25 Journalisten in Afghanistan getötet, davon 22 seit 2001. Die Vorfälle werden kaum staatsanwaltlich verfolgt. Gewerkschaften bieten bislang wenig Schutz, da sie entlang ethnischer und regionaler Grenzen zersplittert sind. Eine Perspektive bietet hier der kürzlich geschaffene Dachverband "Afghan Journalist Federation", unter dem neun Gewerkschaften, zahlreiche Medien und NGOs zusammenkommen.

Die geltende Mediengesetzgebung ist im Mediengesetz von 2009 festgelegt. Journalisten befinden sich seit Monaten in einer Auseinandersetzung mit der Regierung über eine mögliche Verschärfung des Gesetzes. Der Stabschef des Präsidenten, Karim Khorram, vormals selbst Minister für Information, schreibt dem aktuellen Minister Raheen einen restriktiven medienpolitischen Kurs vor. Die konservative Behörde zur Regulierung von Medien ist das "High Media Council" (HMC). Es untersteht dem MoIC und entscheidet über Programm, Budget und Leitung der staatlichen Medien, über die Vergabe von Sendelizenzen und kann Sender abmahnen, die gegen den Islamvorbehalt verstoßen oder die "Einheit des Landes" gefährden. Im HMC sitzen dreizehn Mitglieder, davon zwei gewählte Journalistenvertreter. Die übrigen Mitglieder werden vom MoIC ernannt. Journalisten, die sich einer Einflussnahme durch Aufständische oder durch die Regierung widersetzen, geraten unter Druck. Andere fliehen in die Selbstzensur. Immer wieder verlassen Journalisten das Land, weil sie ihre persönliche Sicherheit in Afghanistan nicht gewährleistet sehen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 9)

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:

Die Versammlungsfreiheit ist in Afghanistan grundsätzlich gewährleistet (siehe auch Artikel 36 der afghanischen Verfassung). Es gibt regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. gegen soziale Missstände, gegen die Tötung von Zivilisten durch NATO-Truppen, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder gegen im Ausland verbreitete Karikaturen des Propheten Mohammed. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber teilweise oder werden von Einzelpersonen gezielt genutzt, um gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. Die afghanische Regierung ruft die Bevölkerung bei Demonstrationen regelmäßig auf, diese friedlich abzuhalten. Am 2. Mai 2013 kam es zu Verhaftungen (und dem Vorwurf von Misshandlungen) friedlicher Demonstranten in Kabul, welche gegen das Versagen der Regierung bei der Verfolgung der durch "Warlords" begangenen Verbrechen demonstrierten.

Die afghanische Verfassung erlaubt in Art. 35 die Gründung von Vereinen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen die afghanische Regierung auf Zusammenschlüsse wie Vereine, Gewerkschaften o.ä. Druck ausgeübt hätte. Das Gleiche gilt für die Gründung und Tätigkeit im Rahmen politischer Parteien.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014; United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19. April 2013)

Religionsfreiheit:

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans (Artikel 2 der Verfassung). Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.

Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10)

Laut UNHCR schützt die afghanische Regierung religiöse Minderheiten nicht vor Übergriffen.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender, S. 22, 44ff.; USDOS, Human Rights Practices 2012, 19. April 2013, S. 22f.)

Zusätzlich war die afghanische Regierung nicht in der Lage, die Bürger vor Gewalt und Einschüchterung durch die Taliban und andere bewaffnete Gruppen zu beschützen (USCIRF 30.4.2013).

Militante zielen auf Moscheen und Kleriker als Teil des breiteren zivilen Konflikts (FH 1.2013).

Hindus und Sikhs:

Genaue verlässliche Angaben über die Anzahl von Hindus und Sikhs in Afghanistan gibt es nicht. Die Zahlen variieren zwischen 3.000 und 15.000 landesweit. Im Vergleich zurzeit unter der Taliban-Herrschaft ist die staatliche Diskriminierung dieser Gruppen deutlich zurückgegangen. Gelegentlich wird - was nach Ansicht der Deutschen Botschaft glaubhaft ist - von Diskriminierungen von Hindus und Sikhs im Hinblick auf den Zugang zu öffentlichen Ämtern berichtet, wenngleich einige Hindus und Sikhs solche Ämter bekleiden. Sie äußern sich jedoch nicht immer offen über ihre Glaubenszugehörigkeit. Hindus und Sikhs werden aber von großen Teilen der Bevölkerung als Außenseiter wahrgenommen. Kinder von Hindus und Sikhs, die afghanische Schulen besuchen, werden laut AIHRC oftmals "gehänselt". Die muslimische Bevölkerung verurteilt die Feuerbestattungen, die im Hinduismus das zentrale Begräbnisritual darstellen. Die afghanische Regierung hat auf diesen Streitpunkt reagiert, indem sie den Hindus einen dafür gewidmeten Ort zur Verfügung gestellt hat. Es gibt Berichte, dass Hindus und Sikhs Opfer illegaler Enteignung und Beschlagnahme ihrer Grundstücke wurden. Ende 2013 sah ein Präsidialdekret die Garantie jeweils eines Sitzes für Hindus und Sikhs im Parlament vor - das Oberhaus (Meshrano Jirga) stimmte zu, allerdings lehnte das Unterhaus (Wolesi Jirga) dies ab. Der eingesetzte Vermittlungsausschuss hat bis Ende Januar 2014 kein Ergebnis erzielen können.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014)

Die Sikhs sollen vor etwa 200 Jahren nach Afghanistan gekommen sein. In den 1990er Jahren stieg ihre Zahl auf bis zu 50.000, wobei sie sich vor allem in Jalalabad, Kabul, Kandahar und Ghazni ansiedelten. Aber jahrzehntelange Instabilität und Intoleranz haben Emigrationswellen verstärkt und dabei die Gemeinschaft auf 372 Familien landesweit reduziert.

(RAWA news: "Afghanistan Sikhs, already marginalized, are pushed to the brink" vom 17. Juni 2013)

Es gibt widersprüchliche Berichte, ob sich die Situation der kleinen afghanischen Hindu- und Sikh-Gemeinschaft seit dem Fall der Taliban verbessert hat. USCIRF geht davon aus, dass sich die Situation der kleinen afghanischen Sikh- und Hindu-Gemeinschaft seit dem Sturz des Taliban-Regimes verbessert. Es ist den Sikh und Hindus erlaubt, ihren Glauben auszuleben. Auch haben sie Orte, an denen sie öffentlich ihren Gottesdienst abhalten.

(US Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April 2013)

Sie sind jedoch auch weiterhin Ziel von Verfolgung und Diskriminierung. Die lokale Sikh- und Hindu-Gemeinschaft ist etwa Problemen ausgesetzt, wenn es um das Erwerben eines Grundstücks für Kremation geht, auch sind sie Belästigungen während größerer religiöser Festlichkeiten ausgesetzt.

(US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013)

Es gibt Schulen für Kinder von Sikhs in Ghazni, Helmand, und Kabul. Obwohl mehr als ein Viertel der Sikh-Bevölkerung in Jalalabad lebt, gibt es dort keine Schule für sie. Die Regierung unterstützt Schulen der Sikhs mit eingeschränkter Finanzierung, inklusive Lehrern für den Grundschullehrplan. Ein paar Kinder von Sikhs besuchen internationale Privatschulen.

Die Hindu- und Sikh- Gemeinschaften erhalten keinen Gratisstrom für ihre Mandirs und Gurdwaras, sondern sie müssen höhere Raten, wie etwa für Geschäftslokale zahlen. Bis zum Ende 2012 hatte die Regierung mehrere Anfragen der beiden Gemeinschaften, die gleiche Behandlung wie Moscheen zu erhalten, nicht beantwortet.

(US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013)

Vor drei Jahrzehnten noch gab es 64 Glaubensstätten landesweit, heutzutage existieren nur noch neun.

(Pajhwok: "Afghan news, Sikh throng temples to celebrate Vaisakhi" vom 11. April 2013)

Anarkali Kaur Honaryar ist die erste weibliche Abgeordnete, die aus der kleinen Hindu- und Sikh-Gemeinde stammt. Sie bekam im Jahr 2009 eine internationale Anerkennung für ihre Arbeit im Bereich der Frauenrechte und wurde von Staatspräsident Hamid Karzai gebeten, an den Wahlen 2010 für das Parlamentsunterhaus teilzunehmen. Allerdings verlor sie, wurde aber von Karzai zur Repräsentantin des Oberhauses der Hindu- und Sikh-Gemeinde ernannt.

(New Indian Express: "Afghan¿s only Sikh MP recounts her struggle" vom 15. Februar 2013)

Geschlechtsspezifische Verfolgung:

Während sich die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft erheblich verbessert hat, bleibt die vollumfängliche Durchsetzung der Gleichberechtigung der Geschlechter und dementsprechend die Wahrung der Rechte der Frauen fragil und unzureichend. Die konkrete Situation von Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden.

Die Situation der Frauen war bereits vor dem Taliban-Regime durch sehr strenge Scharia-Auslegungen und archaisch-patriarchalische Ehrenkodizes geprägt. So war die Burka auch vor der Taliban-Herrschaft bei der ländlichen weiblichen Bevölkerung ein übliches Kleidungsstück. Viele Frauen tragen sie noch immer, weil sie sich damit vor Übergriffen sicher fühlen. Während Frauenrechte in der Verfassung und teilweise im staatlichen Recht gestärkt werden konnten, liegt ihre Verwirklichung für den größten Teil der afghanischen Frauen noch in weiter Ferne. Gesetze zum Schutz und Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Erbschaft und Beschränkung der Bewegungsfreiheit.

Die Lage der Frauen unterscheidet sich je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark. In weiten Landesteilen erlaubt es die unbefriedigende Sicherheitslage den Frauen nicht, die mit Überwindung der Taliban und ihrer frauenverachtenden Vorschriften erwarteten Freiheiten wahrzunehmen. Die meisten sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und im Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird und in dem kaum qualifizierte Anwältinnen oder Anwälte zur Verfügung stehen, in den seltensten Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt - Frauenrechte zu schützen.

Frauen werden weiterhin im Familien-, Erb-, Zivilverfahrens- sowie im Strafrecht benachteiligt. Dies gilt vor allem hinsichtlich des Straftatbestands "Ehebruch", wonach selbst Opfer von Vergewaltigungen bestraft werden können. Fälle, in denen Frauen wegen "Ehebruchs" von Ehemännern oder anderen Familienmitgliedern umgebracht werden (so genannte "Ehrenmorde"), kommen besonders in den paschtunischen Landesteilen vor. Im August 2010 hatten Taliban in der Provinz Kundus ein unverheiratetes Liebespaar wegen "Ehebruchs" öffentlich gesteinigt, was durch Präsident Karzai verurteilt wurde. Im August 2010 haben die Taliban in der Provinz Badghis eine Witwe wegen Ehebruchs gehängt, die vier Jahre nach dem Tod ihres Mannes schwanger geworden war. Am 8. Dezember 2010 haben Taliban in der Provinz Takhar eine Frau wegen angeblichen Ehebruchs erschossen. Die AIHRC verurteilte die Tat.

Das durchschnittliche Heiratsalter von Mädchen liegt bei 15 Jahren, obwohl ein Mindestheiratsalter von 16 Jahren gesetzlich vorgeschrieben ist. Zwangsheirat bereits im Kindesalter, "Austausch" weiblicher Familienangehöriger zur Beilegung von Stammesfehden sowie weit verbreitete häusliche Gewalt kennzeichnen die Situation der Frauen. Opfer sexueller Gewalt sind auch innerhalb der Familie stigmatisiert. Das Sexualdelikt wird in der Regel als "Entehrung" der gesamten Familie aufgefasst. Sexualverbrechen zur Anzeige zu bringen hat aufgrund des desolaten Zustands des Sicherheits- und Rechtssystems wenig Aussicht auf Erfolg. Der Versuch endet u.U. mit der Inhaftierung der Frau, sei es aufgrund unsachgemäßer Anwendung von Beweisvorschriften oder zum Schutz vor der eigenen Familie, die eher die Frau oder Tochter eingesperrt als ihr Ansehen beschädigt sehen will.

Viele Frauen sind wegen sogenannter Sexualdelikte inhaftiert, weil sie sich beispielsweise einer Zwangsheirat durch Flucht zu entziehen versuchten, vor einem gewalttätigen Ehemann flohen oder weil ihnen vorgeworfen wurde, ein uneheliches Kind geboren zu haben.

Berichte der Afghanischen Menschenrechtskommission und der VN Mission in Afghanistan, UNAMA, registrierten eine steigende Anzahl von angezeigten Misshandlungen, Vergewaltigungen, Zwangsehen und ähnlichen v.a. gegen Frauen gerichtete Straftaten. Weitgehend besteht aber Einigkeit darüber, dass diese Zunahme im Wesentlichen darauf zurückzuführen ist, dass solche Straftaten vermehrt angezeigt werden. Auch eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz führt zu einer sich langsam aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. Die internationale Gemeinschaft in Afghanistan verfolgt sehr aufmerksam die Umsetzung des Gesetzes zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen aus dem Jahr 2009, welches viele Straftaten erstmalig einführte.

Internationale Aufmerksamkeit erregte im Frühjahr 2009 die Verabschiedung des schiitischen Personenstandsgesetzes durch das Parlament. Es enthielt zahlreiche Frauen diskriminierende Bestimmungen. Nach massiven Protesten unterzeichnete Präsident Karzai am 19. Juli 2009 eine überarbeitete Fassung des Gesetzes, die er als Dekret in Kraft setzte. Bislang ist das Gesetz vom Parlament nicht wieder aufgenommen worden. Die Zivilgesellschaft begrüßte die in Kraft getretene Fassung des Gesetzes mehrheitlich; mehr sei in Anbetracht der politischen Kräfteverhältnisse nicht zu erreichen. Das in Kraft getretene Gesetz stellt eine deutliche Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Entwurf dar. Gestrichen wurden unter anderem die höchst umstrittenen Passagen, die regeln sollten, wie häufig die Eheleute einander zu Geschlechtsverkehr verpflichtet sind. Zudem wurden einige Textstellen getilgt, die die Ehe mit/unter Minderjährigen bestrafen und diese damit implizit anerkannten sowie ein Artikel abgeändert, der das Verlassen des Hauses durch die Frau an die Zustimmung des Mannes knüpfte.

Zahlreiche Bestimmungen stehen aber im Widerspruch zu völkerrechtlichen Verpflichtungen Afghanistans, vor allem zur Konvention zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen (CEDAW). Zwar erhält der Ehemann in der von Präsident Karzai in Kraft gesetzten Fassung kein "Vetorecht" mehr, wenn seine Frau das Haus verlassen möchte, doch darf die Frau nur zu "legalen Zwecken" ausgehen, und auch dies nur "in dem Maße, wie örtliche Gewohnheit es zulässt". Problematisch sind daneben unter anderem Bestimmungen zum Vormundschaftsrecht von Vater und Großvater, zur Einschränkung des Rechts der Frau zu arbeiten, zur Polygamie, zur finanziellen Kompensation für Geschlechtsverkehr mit Minderjährigen, zur Verweigerung des Unterhalts durch den Mann bei Verweigerung "ehelicher Rechte" durch die Frau und zu Unterschieden im Erbrecht zwischen Männern und Frauen, v.a. in Bezug auf Immobilien.

Die Situation der Frau in Afghanistan wird in der Theorie durch die Verabschiedung des "Gesetzes zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen" (EVAWGesetz) verbessert, das am 19. Juli 2009 von Präsident Karzai unterzeichnet wurde. Das EVAW-Gesetz genießt nach seinem Schlussartikel Vorrang vor allen entgegenstehenden Normen. Es enthält zahlreiche Bestimmungen und hat zum Ziel, Gewalt gegen Frauen in allen Formen zu bekämpfen und zur Schaffung eines Bewusstseins von der Würde und den Rechten der Frau beizutragen. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden, die es nach einer UNAMA-Studie von Dezember 2010 zum Teil gar nicht kennen, weit entfernt.

Traditionell sind Mädchen und Frauen in der Region Herat in ihrer Bewegungs- und Handlungsfreiheit aufgrund eines ausgeprägt traditionellen Verhaltenskodex besonders stark eingeschränkt. In dieser Region wird - mit abnehmender Tendenz - eine erhebliche Zahl von Selbstverbrennungen von Frauen verzeichnet. Überwiegend handelt es sich dabei um aus Iran zurückgekehrte Flüchtlingsfrauen, von denen angenommen wird, dass sie sich hauptsächlich aus Verzweiflung wegen Zwangsverheiratung selbst verbrannt haben. Verlässliche Statistiken liegen nicht vor.

Frauen waren unter den Taliban (1996 bis 2001) von jeglicher Bildung ausgeschlossen. Die Alphabetisierungsrate bei Frauen liegt Schätzungen zufolge in der Größenordnung von 10 Prozent.

Nach Angaben von UNICEF können nur 18 Prozent der Mädchen und Frauen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren lesen und schreiben. Für die wenigen hochqualifizierten Afghaninnen hat sich jedoch der Zugang zu adäquaten Tätigkeiten bei der Regierung verbessert. Die Entwicklungsmöglichkeiten für Mädchen und Frauen bleiben durch die strenge Ausrichtung an Traditionen und fehlender Schulbildung weiterhin wesentlich eingeschränkt. Wiederholte Gasangriffe auf Mädchenschulen (zuletzt am 25. August 2010, Totja-Oberschule, Kabul - der fünfte mutmaßliche Gasangriff auf eine Mädchenschule in Kabul 2010; 2011 wurden keine derartigen Vorkommnisse bekannt) bestätigen, dass Schulbildung für Mädchen immer noch von einem Teil der Bevölkerung abgelehnt wird.

Im Juni 2008 wurde der mit Unterstützung von UNIFEM erarbeitete National Action Plan for Women of Afghanistan (NAPWA) von der Regierung gebilligt. NAPWA soll helfen, die Situation der Frauen in Afghanistan zu verbessern, insbesondere ihre Diskriminierung zu beenden, die Entfaltung ihrer Fähigkeiten zu ermöglichen und ihnen volle und gleichberechtigte Beteiligung in allen Lebensbereichen (Wirtschaft, Gesundheit, Bildung) zu gewähren. Die staatlichen Institutionen sind jedoch bisher nicht fähig, die Vorgaben des NAPWA wirksam durchzusetzen. Oft liegt dies auch an den weiterhin bestehenden, den Forderungen des NAPWA entgegenstehenden kulturell verankerten Traditionen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S 20ff, und vom 4. Juni 2013, S. 12f, 31. März 2014, S. 13.)

Derzeit steht ein vom afghanischen Parlament verabschiedeter Gesetzesentwurf in der Kritik der EU, westlicher Regierungen und von Menschenrechtsorganisationen. Dieser Entwurf soll das afghanische Strafrecht dahingehend abändern, dass ein "Verbot der Befragung von Personen als Zeugen" vorgesehen wird. Davon betroffen sind Verwandte, Kinder, Ärzte und Anwälte der mutmaßlichen Täter. Opfer und Zeugen von häuslicher Gewalt sind somit zum Schweigen verurteilt. Präsident Karzai und sein Kabinett haben eine Überarbeitung der umstrittenen Passage angeordnet. Die neue Formulierung ist bisher nicht bekannt. Auch bei einer geplanten Änderung ist zu befürchten, dass die Position der Frauen weiter geschwächt wird, da über das Vernehmungsverbot hinaus ein sehr weitreichendes Zeugnisentschlagungsrecht vorgesehen ist. Da der Begriff der Familie nicht definiert ist, kann dies künftig dazu führen, dass die Bewohner des gesamten Dorfs vom Zeugnisentschlagungsrecht profitieren.

(derstandard.at: Afghanistan: "Geplantes Gesetz schränkt Rechte der Frauen drastisch ein" vom 5. Februar 2014; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Afghanistan: Neues Gesetz beschneidet Frauenrechte drastisch" vom 5. Februar 2014, Statement by EU High Representative Catherine Ashton on the Criminal Procedure Code in Afghanistan vom 10. Februar 2014, The Guardian "Hamid Karzai orders changes to draft law amid fears for Afghan women" vom 17. Februar 2014, The Guardian:

"Campaigners welcome Hamid Karzai's intervention on domestic abuse law" vom 17. Februar 2014)

In der Provinz Balkh ist die Lage der Frauen laut der Frauenbeauftragten der Regionalregierung zwar besser als in anderen Provinzen. Allerdings wird gerade hier v.a. in den letzten beiden Jahren von einer Welle von Selbstmorden von jungen Frauen berichtet. Die meisten schlucken Rattengift oder Pestizide. Als Grund werden Zwangsheiraten oder das Verbot, die Ausbildung fortzusetzen, angenommen.

(Neue Züricher Zeitung: "Verliebte junge Frauen schlucken Rattengift" vom 6. Februar 2014)

Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Nachdem die Justizbehörden Afghanistans seit 2004 mit einer vorläufigen Strafprozessordnung operierten, liegt dem Parlament nun zumindest eine neue Strafprozessordnung zum Beschluss vor. Auch das Strafrecht selbst wird zurzeit überarbeitet.

(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31. März 2014, S. 5)

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.

Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 Prozent der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f)

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)

Ein afghanischer Polizist ist am Donnerstag wegen der tödlichen Schüsse auf die deutsche Fotografin Anja Niedringhaus in erster Instanz zum Tode verurteilt worden. Das Gericht in Kabul befand den Polizisten des Mordes und des Amtsmissbrauchs für schuldig, hieß es nach offiziellen Angaben. Die 48 Jahre alte Fotografin war Anfang April durch die Schüsse des Polizeioffiziers in der Unruheprovinz Chost getötet worden. Sie war in Afghanistan unterwegs, um über die Wahlen am 5. April zu berichten. Das Urteil werde noch durch eine weitere Instanz geprüft, sagte der stellvertretende Gouverneur der Provinz Khost. Der Verurteilte habe 15 Tage Zeit, Revision einzulegen.

(FAZ.net, Gericht verurteilt Mörder der Fotografin Niedringhaus zum Tode vom 24. Juli 2014, Zugriff 24. Juli 2014)

Strafverfolgung, Strafbemessung und Strafvollstreckung:

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht erkennbar. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen.

Präsident Karzai verkündet in regelmäßigen Abständen zu besonderen Anlässen Amnestien, die insbesondere Frauen, Kinder und ältere Gefängnisinsassen betreffen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 12)

Ausweichmöglichkeiten:

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 16)

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)

Dokumente:

Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 22)

Weniger als zehn Prozent der afghanischen Bevölkerung haben ein Geburtszertifikat. Auch besitzen die wenigsten Kinder eine Geburtsurkunde.

(United States Department of State, Trafficking in Persons Report 2012, vom 19. Juni 2012; UNICEF: "Children on the Move" vom Februar 2010)

Die Tazkira ist die übliche ID-Karte in Afghanistan. Dort sind persönliche und familienbezogene Informationen des Inhabers festgehalten wie Wohn- und Geburtsort, Beruf und Militärdienst. Es gibt keine weiteren Identitätskarten, mit denen die Angaben einer Tazkira zusätzlich legitimiert werden könnten. Das Immigration and Refugee Board of Canada (IRBC) geht davon aus, dass es kein Standardverfahren zur Verifizierung der Identität des Antragsstellers und zur Ausstellung der Tazkira gibt. Tazkiras werden für den Schul- oder Universitätseintritt oder für die Beantragung eines Reisepasses gebraucht. Viele beantragen eine Tazkira erst, wenn sie eine benötigen. UNHCR beschrieb, dass jeder Mann eine Tazkira haben sollte, für die Frauen ist die Beantragung freiwillig.

(Brooking Institution University of Bern: "Realizing National, Responsibility for the Protection of Internally Displaced Persons in Afghanistan: A Review of Relevant Laws, Policies, and Practices" vom November 2010; Immigration and Refugee Board of Canada:

"Afghanistan: The Issuance of Tazkira Certificates; Whether Individuals Can Obtain Tazkiras While Abroad" vom 16. Dezember 2011)

Risikogruppen:

In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:

• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen

• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen

• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter

• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden

• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben

• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen

• Frauen

• Kinder

• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind

• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)

• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen

• an Blutfehden beteiligte Personen

• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen

Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.

Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:

• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern

• Zwangsrekrutierung

• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen

• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren

• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung

• die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person der BF stützen sich auf deren glaubwürdigen Angaben.

2.2. Die Feststellungen zu den Fluchtgründen der BF basieren auf folgenden Überlegungen: Bei Einbeziehung des persönlichen Eindrucks - insbesondere der emotionalen Schilderungen der Entführung der Tochter bzw. Schwester (tränenerstickte und bebende, versagende Stimme bei allen Familienangehörigen) - der im Rahmen der mündlichen Verhandlung von den BF gewonnen werden konnte, ist deren Angaben über die Geschehnisse in Afghanistan Glaubwürdigkeit zuzubilligen. Die Aussagen erwiesen sich als umfang- und detailreich, sowie im Wesentlichen übereinstimmend. Die noch in der Befragung durch das BFA aufgetretenen Widersprüche konnten ausgeräumt werden. Die geschilderte Situation bzw. Geschehnisse stellen sich - vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen - auch als plausibel dar.

Die Feststellung, dass die BF2 als "westlich-orientierte Frauen" zu bezeichnen ist, beruht auf ihren diesbezüglich glaubwürdigen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG und dem persönlichen Eindruck (Kleidung, Schilderungen von Alltagssituationen in Österreich und Afghanistan).

2.3. Die Feststellungen zur aktuellen Situation in Afghanistan stützen sich auf die zitierten Quellen. Angesichts der Seriosität dieser Quellen denen (auch) die Verfahrensparteien nicht entgegengetreten sind, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgericht BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 i.d.g.F. sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf die vorliegenden Verfahren zu.

Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß § 36 Abs. 3 AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Aus der Wendung in § 34 Abs. 4 zweiter Satz AsylG, Familienverfahren seien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des § 34 AsylG 2005 sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR XXII. GP; vgl. zu § 10 Abs. 5 AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402).

Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren betreffend BF1, BF2 und BF 4 vor.

Hinsichtlich des BF3 (volljährige Sohn, der auch in Afghanistan im Familienverband mit den BF1, BF2 und BF3 gelebt hat) stehen, die bekämpften Bescheide bzw. die Verfahren in einem sachlichen Zusammenhang und werden die Verfahren daher gem. § 39 Abs. 2 AVG aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis verbunden und gemeinsam entschieden.

3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

3.2.2. Aus nachstehenden Gründen besteht für die BF eine objektiv nachvollziehbare Verfolgungsgefahr:

Wie sich aus den Feststellungen zu Afghanistan ergibt, sind Sikhs sozialen Diskriminierungen, Belästigungen und Gewalt ausgesetzt, wovon auch die BF persönlich betroffen waren. Aufgrund dieser religiös motivierten Übergriffe fallen sie als Angehörige einer religiösen Minderheit in eine von UNHCR angeführte Risikogruppe (siehe Punkt 1.2.; zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vgl. etwa VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182 m.w.N.).

Zusätzlich kann (jedenfalls) für die BF2 nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sie aufgrund ihrer "westlichen" Orientierung bzw. ihrer Einstellung ein selbstbestimmtes Leben als Frau führen zu wollen, Opfer von Übergriffen und Einschränkungen werden. Denn für sie tritt - wie sich aus den Feststellungen ergibt - zum generellen, alle afghanischen Frauen treffenden Risiko, Opfer einer Vergewaltigung oder eines sonstigen Übergriffs bzw. Verbrechens zu werden, die spezifische Gefahr hinzu, bei nonkonformem Verhalten (d.h. bei Verstößen gegen gesellschaftliche Normen wie beispielsweise Bekleidungsvorschriften) Übergriffen ausgesetzt zu sein (vgl. auch EGMR, Case N. gegen Schweden, 20.7.2010, Application Nr. 23505/09, wonach Frauen in Afghanistan einem besonderen Risiko von Misshandlung ausgesetzt sind, wenn sie als sich nicht konform ihrer durch die Gesellschaft, Tradition und das Rechtssystem vorgeschriebenen geschlechtsspezifischen Rolle benehmend wahrgenommen werden). Damit fällt die BF2 in eine weitere von UNHCR angeführte Risikogruppe (vgl. auch dessen "Eligibility Guidelines for assessing the international Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan", August 2013, S. 55, wonach Frauen, die als gesellschaftliche Normen überschreitend wahrgenommen werden, weiterhin nicht nur sozialer Stigmatisierung und grundsätzlicher Diskriminierung, sondern auch Sicherheitsrisiken ausgesetzt sind.)

Zwar stellen all diese Umstände keine Eingriffe von "offizieller" Seite dar, das heißt, sie sind von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet. Andererseits ist es der Zentralregierung auch nicht möglich, Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Sikhs effektiv davor zu schützen bzw. für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Bevölkerungsgruppe der afghanischen Frauen Sorge zu tragen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt auch von privaten Personen oder Gruppierungen ausgehender Verfolgung asylrechtliche Relevanz zu, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, Schutz zu gewähren. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehen in Afghanistan weder ein ausreichend funktionierender Polizei- noch ein funktionierender Justizapparat bzw. sind staatliche Akteure aller drei Gewalten häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt -, Frauenrechte bzw. die Recht religiöser Minderheiten zu schützen.

Somit würden die BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe bzw. Glaubensgemeinschaft der Sikhs aus religiösen Gründen asylrelevant verfolgt werden. Der BF2 droht zusätzlich Verfolgung aufgrund einer ihr unterstellten politischen Gesinnung (vgl. dazu etwa VwGH, 6.7.2011, 2008/19/0994, wonach "Asyl zu gewähren ist, wenn der von [der BF] vorgebrachte ‚westliche Lebensstil' in Afghanistan einer zu den herrschenden politischen und/oder religiösen Normen eingenommene oppositionellen Einstellung gleichgesetzt wird und ihr deshalb Verfolgung [...] droht").

Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht für die BF nicht, da Übergriffe aufgrund ihrer Religion bzw. das Sicherheitsrisiko für Frauen im gesamten Staatsgebiet Afghanistans zu erwarten sind.

Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war den BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen.

3.2.3. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass den Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

4. Zu Spruchpunkt B):

4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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