BVwG W193 1427586-1

W193 1427586-1Bundesverwaltungsgericht11.08.2014

Regest

Befragung, Bescheinigungsmittel, Beweiswürdigung,<br/>Ermittlungspflicht, Herkunftsort, Kassation, non-refoulement<br/>Prüfung, Verfolgungsgefahr, Zwangsrekrutierung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W193 1427586-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W193.1427586.1.00

Spruch

W193 1427586-1/5E beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2012, Zl. 11 14.815-BAG, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der XXXX mit der Muttersprache Paschtu, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 09.12.2011 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.12.2011 gab der Beschwerdeführer an, in Afghanistan zuletzt in im Dorf XXXX, im Distrikt XXXX, in der Provinz XXXX, gelebt zu haben. In diesem Ort würden zudem seine Mutter und seine beiden Schwestern wohnen. Der Beschwerdeführer habe vom Jahr 2004 bis zum Jahr 2006 als Viehhirte gearbeitet. Seine Ausreise begründete er damit, dass sein Vater in einer ausländischen Organisation gearbeitet habe und deshalb von den Taliban getötet worden sei. Die Taliban seien auch zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen. Im Falle der Rückkehr fürchte er getötet zu werden.

In der Einvernahme vom 15.12.2011 vor dem Bundesasylamt brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, 15 Jahre alt zu sein.

Ein im Auftrag des Bundesasylamtes erstattetes gerichtsmedizinisches Gutachten vom XXXX ergab, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt vom 03.02.2012 mindestens 18 Jahre alt gewesen sei. Das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum (01.01.1996) bzw. das angegeben Alter von 15 Jahren könne daher aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden.

Mit 28.02.2012 wurde das Verfahren des Beschwerdeführers durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 zugelassen.

In der Einvernahme vom 10.04.2012 vor dem Bundesasylamt brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, in Afghanistan gemeinsam mit seiner Mutter, seinen beiden Schwestern, seinem Bruder und seinem Onkel mütterlicherseits gelebt zu haben. Afghanistan habe der Beschwerdeführer verlassen, da er von den Taliban Briefe erhalten habe, wonach er mit ihnen zusammenarbeiten solle.

Mit Bescheid vom 14.06.2012, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I. und II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer seine Angst vor den Taliban nur vage geschildert und nicht glaubhaft gemacht habe, dass er das Geschilderte selbst erlebt hätte. Doch auch unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer von den Taliban bedroht worden sei, stelle dieses Vorbringen keine Furch vor Verfolgung aus den in der GFK genannten asylrelevanten Gründen dar, die staatlichen Organen zurechenbar seien. Rechtlich folgerte das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen glaubhaft gemacht habe. Ebensowenig bestünden Gründe, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr Gefahren ausgesetzt sei, welche die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten notwendig erscheinen ließen. Nach erfolgter Interessenabwägung kam die Behörde letztlich zum Ergebnis, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet zur Erreichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten sei.

Mit Verfahrensanordnung vom 14.06.2012 wurde dem Beschwerdeführer von Amtswegen ein Rechtsberater, der Verein Menschenrechte Österreich, 1090 Wien, zur Seite gestellt.

Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde vom 26.06.2012, in der zahlreiche Länderberichte zur Situation in Afghanistan angeführt wurden und der Bescheid vollinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel sowie unrichtiger rechtlichen Beurteilung angefochten wurde. Weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

In der Beschwerdeergänzung vom 29.06.2012 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass ihm keine ausreichende Möglichkeit für die Ausführung seiner Fluchtgründe eingeräumt worden sei. Die Befragung zur Flucht vor den Taliban sei völlig unterblieben, weshalb die Art und Weise wie die Behörde seinem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe, nicht den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht entspreche. Entgegen der Ansicht der Behörde seien die vom Beschwerdeführer befürchteten Verfolgungshandlungen seitens der Taliban derart gravierend, dass ihnen asylrechtliche Intensität zukomme.

Mit Schreiben vom 23.06.2014, wurden die Verfahrensparteien gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG über das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Situation in Afghanistan in Kenntnis gesetzt, die allgemeinen Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat Afghanistan zur Einsicht bereitgehalten und ihnen zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Im Strafregisterauszug der Republik Österreich vom 23.06.2014 - geführt von der Landespolizeidirektion Wien - scheint keine Verurteilung des Beschwerdeführers auf.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, volljährig und hat am 09.12.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und zum Zeitpunkt der Antragstellung ergeben sich aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben sowie aus dem Verwaltungsakt. Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers (XXXX) ergibt sich aus dem gerichtsmedizinischen Gutachten vom 21.02.2012 und den hiezu durchgeführten Untersuchungen vom XXXX.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Artikel 81a Abs. 4.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, können mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt

zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;

zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (§ 3 Abs. 2 AsylG 2005).

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 VwGVG).

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde eine hinreichende Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts unterlassen und ist in diesem Zusammenhang auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der diesbezüglich vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. 51/1991, hinzuweisen. So hat bereits die Asylbehörde den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in dieser Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesamt ablehnen würde, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Bundesverwaltungsgericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach mit Aufhebung der bekämpften Entscheidung und Zurückverweisung zur Asylbehörde vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135; alle Erkenntnisse zum Unabhängigen Bundesasylsenat als Vorgängerbehörde des Asylgerichthofes).

Gemäß § 18 Abs.1 AsylG 2005 haben das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Im Sinne des Prinzips der materiellen Wahrheit und des Grundsatzes der Offizialmaxime hat sich die belangte Behörde im gegenständlichen Fall nicht hinreichend mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und den maßgeblichen Sachverhalt nicht durch entsprechendes Nachfragen festgestellt. Die Behörde wäre gehalten gewesen, auf eine größere Detailliertheit der Schilderungen hinzuwirken und die Befragung zu vertiefen. Zu seinen Fluchtgründen wurde der Beschwerdeführer lediglich kursorisch befragt: Im Wesentlichen gab der Beschwerdeführer an, dass er von den Taliban verfolgt und sein Vater aufgrund der Tätigkeit für eine ausländische Organisation ermordet worden sei. Der Beschwerdeführer wurde im Zuge des Verfahrens vor der belangten Behörde zweimal niederschriftlich einvernommen. In der Einvernahme vom 15.12.2011 (AS 37) wurde der Beschwerdeführer vorrangig zu seinem Alter, jedoch nicht zu seinen Fluchtgründen befragt. Dem Einvernahmeprotokoll vom 10.04.2012 (AS 189 ff) lässt sich entnehmen, dass die - somit einzige - Befragung des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe alles andere als erschöpfend war, zumal sich dies bereits aus dem Umfang der Befragung (dieser beträgt hinsichtlich der Fluchtgründe etwa eine halbe Seite, AS 195 f) ergibt. Die Behörde hat sich weder mit den Umständen hinsichtlich der Ermordung seines Vaters bzw. mit dessen Tätigkeit für die ausländische Organisation auseinandergesetzt (weshalb auch unklar geblieben ist, für welche Organisation sein Vater gearbeitet habe), noch den Beschwerdeführer zur Verfolgung durch die Taliban eingehend befragt. Obwohl der Beschwerdeführer vorbrachte, mittels Drohbriefen aufgefordert worden zu sein, sich den Taliban anzuschließen und mit ihnen zu trainieren, ermittelte die Behörde in keiner Weise, ob der Beschwerdeführer der Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban ausgesetzt sei. Ebensowenig wurde die Anzahl der Drohbriefe, die Art sowie der Zeitraum ihrer Übermittlung erhoben.

Wenn die Behörde überdies im Rahmen ihrer Beweiswürdigung festhält, dass es zu wenig sei, wenn der Beschwerdeführer drei Kopien mit dem Namen Shreen Gul vorlege und nicht ersichtlich sei, was damit bewiesen werden solle (AS 242), ist dem entgegenzuhalten, dass die Behörde gemäß § 18 AsylG 2005 in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angeboten Beweismittel ergänzt werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Insofern kommt die Behörde mit diesem Verweis in der Beweiswürdigung ihrer in § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflicht nicht nach. (Davon abgesehen kann dem Verwaltungsakt auch keine Übersetzung der - wenn auch auf Englisch verfassten - Dokumente entnommen werden.)

Darüber hinaus begründete die Behörde ihre Ansicht im Hinblick auf die Frage der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens teils mit rein spekulativen Erwägungen, wenn sie davon ausgeht, dass aufgrund des Aufenthalts der Familienangehörigen des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsort keine Furcht vor einer möglichen Verfolgung für ihn ableitbar sei (AS 242). Abgesehen davon, dass die Behörde jegliche Begründung vermissen lässt, wie sie zu dieser Annahme gelangt, hat sie es zudem unterlassen, den Beschwerdeführer mit dieser Schlussfolgerung zu konfrontieren bzw. diese dem Beschwerdeführer vorzuhalten und ihm so die Möglichkeit einzuräumen, dieser Überlegung allenfalls fundiert und nachvollziehbar entgegentreten zu können.

Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts reicht das bisherige Ermittlungsverfahren als Grundlage für die Annahme der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe keineswegs aus, weshalb in der Beschwerdeergänzung zu Recht vorgebracht wurde, dass dem Beschwerdeführer nicht ausreichend Möglichkeit zur Ausführung der Zusammenhänge seiner Fluchtgründe gewährt worden sei. Angesichts des derzeitigen Ermittlungsstandes bedürfte es aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts weiterer Erhebungen, um den maßgeblichen Sachverhalt feststellen und die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens einer fundierten Überprüfung unterziehen zu können.

Nur der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass angesichts des Zeitraumes von rund 24 Monaten seit Erlassung des angefochtenen Bescheides auch die Feststellungen zur (allgemeinen) Situation in Afghanistan auf ihre Aktualität hin zu prüfen und gegebenenfalls zu modifizieren sind. Dem Beschwerdeführer ist dazu erneut eine Möglichkeit zur Äußerung zu geben. Auch sind dem Beschwerdeführer Fragen zu seiner familiären Situation und Integration in Österreich zu stellen und die zwischenzeitlich gesetzten Integrationsschritte in der Absprache über die Ausweisung des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.

Die belangte Behörde hat daher im fortgesetzten Verfahren den Beschwerdeführer über seine Fluchtgründe detailliert zu befragen, sich unter Berücksichtigung dieses Vorbringens mit aktuellen Länderberichten auseinanderzusetzen und allfällige Ungereimtheiten und Widersprüche in den Angaben vorzuhalten. Insbesondere sind auch Ermittlungen zur konkreten Versorgungslage des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr durchzuführen, wobei geeignete aktuelle Länderfeststellungen zur Provinz Paktia und zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers in das Verfahren einzuführen sind. Die Ermittlungsergebnisse sind mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, um nicht dessen Recht auf Parteiengehör zu verletzen.

Aufgrund der dargelegten Mängel hinsichtlich der Ermittlungspflicht betreffend Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, können auch die übrigen (darauf basierenden) Spruchpunkte keinen Bestand haben, weshalb aus diesem Grund der gesamte Bescheid zu beheben war.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der beschwerdeführenden Partei gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Wie bereits ausgeführt wurde, wurden im erstinstanzlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eine klare, eindeutige Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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