BVwG W161 1311563-2

W161 1311563-2Bundesverwaltungsgericht11.08.2014

Regest

Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Privatleben, Rückkehrentscheidung<br/>auf Dauer unzulässig

Gesamter Gesetzestext

BVwG W161 1311563-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W161.1311563.2.00

Spruch

W161 1311563-2/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde des XXXX, StA. Demokratische Republik Kongo, vertreten durchXXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.11.2011, Zl. 0607.154-BAG, zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung des Spruchpunktes III. des Bescheides wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 Satz 1 1. Fall AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo.

Er reiste am 10.07.2006 nach Österreich ein, wo er am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

2. Im Zuge der Erstbefragung am 10.07.2006 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er als Fluchtgrund an, als Chauffeur gearbeitet zu haben. Im Zuge einer Militärkontrolle seien Waffen in seinem Auto gefunden worden. Er wurde in weiterer Folge am 14.07.2006 sowie am 11.04.2007 im Asylverfahren einvernommen. Im Zuge der Befragung im Asylverfahren am 14.07.2006 gab der Beschwerdeführer an, dass er nach dem Tod seines Vaters bei der Mutter gelebt habe. Er habe als Chauffeur gearbeitet. Ein Freund habe ihm vorgeschlagen, ein Auto von XXXX nach Kinshasa zu bringen. Das sei am 16.05.2005 gewesen. Bei einer Militärkontrolle vor Kinshasa hätten Soldaten das Auto durchsucht und Waffen gefunden. Er sei von den Soldaten geschlagen worden. Ihm seien mit Gegenständen und Waffen Verletzungen zugefügt worden. Anschließend sei er dem Geheimdienst XXXX übergeben worden und dort einvernommen worden. Wie lange er dort gewesen wäre, könne er nicht angeben. Später sei er in ein Militärspital nach XXXX gebracht worden, wo seine Verletzungen behandelt worden seien. Etwa zwei Wochen später sei ihm die Flucht aus dem Spital gelungen. Er sei nach Hause zurückgekehrt, wo er feststellen habe müssen, dass Alles zerstört sei. Anschließend habe er sich zu seiner Freundin begeben, sei eine Nacht bei ihr geblieben und am nächsten Tag mit dem LKW ausgereist.

3. In seiner niederschriftlichen Einvernahme im Asylverfahren am 14.07.2006 gab der Beschwerdeführer an, dass er Angehöriger der Volksgruppe der XXXX und römisch katholischen Glaubens sei. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er wiederholte seine Fluchtgeschichte und ergänzte, dass er nicht gewusst habe, dass er Waffen transportiert habe. Der Kunde, der ihn geschickt habe, das Auto zu holen, heiße XXXX. Nachdem er aus dem Krankenhaus nach Hause geflüchtet sei, habe er bemerkt, dass seine Eingangstüre kaputt sei. Er habe auch Angst gehabt, ins Haus zu gehen, weil er die Miete nicht bezahlt habe. Es hätte somit sein können, dass der Hausbesitzer die Polizei gerufen hätte. Deshalb sei er von dort aus sofort zu seiner Freundin gefahren. Im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte er, dass ihn die Leute vom XXXX oder vom Departement militaire anti patrie töten würden. Befragt, ob der Beschwerdeführer noch andere Namen außerXXXX führe, weil er die Niederschrift der Erstbefragung mit "Kongo" unterzeichnete, verneinte er. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer mit den Behörden in seiner Heimat Probleme habe, sagte er, dass er Schwierigkeiten mit dem XXXX und dem Departement militaire anti patrie habe. Diese Probleme stünden im Zusammenhang mit seinen Fluchtgründen. Mit anderen Behörden habe er keine Probleme. Der Beschwerdeführer ergänzte abschließend, dass man, wenn man mit dem XXXX Probleme habe, mit der Regierung Probleme habe, weil der XXXX für die Regierung arbeite.

4. In der niederschriftlichen Einvernahme vom 11.04.2007 gab der Beschwerdeführer an, dass er aus XXXX komme und dem Stamm der XXXX angehöre. Darauf aufmerksam gemacht, dass er in einer früheren Vernehmung angegeben habe, der Volksgruppe der XXXX anzugehören, sagte er, dass er in der Hauptstadt Kinshasa geboren sei und sich nicht so gut auskenne. Er sei ein XXXX und spreche Kitetela. XXXX sei die Hauptstadt der Provinz XXXX. Befragt nach seinem Fluchtgrund wiederholte der Beschwerdeführer, dass er Chauffeur gewesen sei und ihm jemand Geld dafür geboten habe, dass er ein Auto im Hafen von

XXXX abhole und nach Kinshasa bringe. Bei einer Militärkontrolle vor Kinshasa seien in seinem Auto Waffen gefunden worden. Die Polizisten, die das Auto durchsucht hätten, hätten ihn geschlagen und ihn ins Departement de Renseignement gebracht. Er sei am ganzen Körper geschlagen worden und befragt worden, woher der Wagen komme und wer der Auftraggeber sei. Dann sei er in das Militärspital XXXX gebracht worden. Dabei handle es sich um ein Militärlager in der Nähe von Kinshasa. Dort sei er behandelt worden. Eines Tages habe er Uniformierte mit dem Arzt sprechen gehört, die ihn zum XXXX zurückbringen hätten wollen. Der Arzt habe gesagt, dass er noch nicht gesund sei und er sei im Spital geblieben. Dann sei er von dort geflohen und habe nach Hause wollen. Als er in seiner Straße angekommen sei, habe er gesehen, dass das Haus zerstört sei, weshalb er zu seiner Exfreundin gegangen sei und ihr Alles erzählt habe. Diese habe ihm gesagt, dass das Militär gekommen sei und sein Haus zerstört habe. Befragt, woher er wisse, dass er zwischenzeitlich zum XXXX gebracht worden sei, wenn er bereits bei der Straßenblockade bewusstlos geschlagen worden sei und erst im Krankenhaus wieder zu sich gekommen sei, gab er an, dass er Alles hören, nicht aber reden hätte können. Er sei im Krankenhaus bewacht worden, weil es sich ja um ein Militärspital gehandelt habe. Persönlich sei er aber nicht überwacht worden. Er sei aus dem Spital hinaus und über den Rasen gegangen und habe die Straße gesucht. Er habe aufgepasst, dass ihn niemand sehe. Mauern wären dort keine gewesen, rundherum seien Felder gewesen. Er sei einfach durchgegangen. Er habe sich nicht in einen anderen Landesteil im Kongo begeben, weil er sich nirgends sicher fühle. Befragt, warum er sich nach Verlassen seines Heimatstaates so lange in Angola aufgehalten habe, gab er an, dass er dort mittels Naturmedizin behandelt worden wäre und auch gearbeitet hätte. Angola habe er verlassen, weil es auch dort drunter und drüber gehe. Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat habe er Angst, von den Leuten, die ihn gesucht hätten, getötet zu werden. Sie hätten sogar seiner Mutter den Arm gebrochen, als sie den Beschwerdeführer gesucht hätten und er schon in Angola gewesen sei. Das Datum dieses Vorfalls könne er aber nicht genauer angeben. Auf die Frage, ob er persönliche Beziehungen in Österreich habe, sagte er, dass er mit Frau XXXXzusammenlebe. Sonst habe er niemanden.

5. Mit Bescheid vom 13.04.2007, Zl. 06 07.154-BAG, hat das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 10.07.2006 gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen und den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo nicht zuerkannt (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Demokratische Republik Kongo ausgewiesen (Spruchpunkt III).

6. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Berufung (nunmehr Beschwerde).

7. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.04.2011 zur GZ A8 311.563-1/2008/7E wurde der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

8. Am 13.09.2011 fand eine neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz statt. Dem Beschwerdeführer wurde bei dieser Einvernahme das Ergebnis der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation mitgeteilt. Der Beschwerdeführer gab ergänzend an, er gehe keiner Beschäftigung nach.

9. Mit Schriftsatz vom 25.05.2011 brachte der Beschwerdeführer vor, er lebe in aufrechter Lebensgemeinschaft mit XXXX, dieser Lebensgemeinschaft würden die beiden Kinder XXXX entstammen. Der Antragsteller sowie seine Lebensgefährtin seien beide HIV-positiv. Die Lebensgefährtin stamme aus Kenia. Bei einer Abschiebung würde es zu einer Trennung von seiner Lebensgefährtin und seinen beiden Kindern kommen.

10. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.11.2011 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Absatz 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) i.d.g.F. abgewiesen, diesem gemäß § 8 Absatz 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo nicht zuerkannt und der Genannte gemäß § 10 Abs. 1 Ziff. 2 AsylG aus dem Österreichischen Bundesgebiet in die Demokratische Republik Kongo ausgewiesen.

Begründend führte die Erstbehörde aus, dass das Vorbringen der Antragstellerin hinsichtlich seiner Fluchtgründe unglaubwürdig sei und eine Gefährdung im Falle einer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo nicht festgestellt werden könne.

11. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde.

12. In der Folge brachte der Beschwerdeführer zahlreiche Dokumente in Vorlage, welche bestätigen, dass er einen Deutschkurs A1, A2 und A2+ erfolgreich abgeschlossen hat, weiters wird seine ehrenamtliche Mitarbeit in der Pfarre XXXXbestätigt, sowie die Tatsache, dass er Vater der beiden gemeinsamen Kinder mit XXXXist. Der Sohn besucht den Kindergarten in Österreich, seine Lebensgefährtin hat erfolgreich ebenfalls Deutschkurse in Österreich besucht und die Prüfung für die Sprache Deutsch Niveau B1 erfolgreich bestanden.

13. Mit Schriftsatz vom 05.08.2014 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides vom 04.1.12014 zurück und verweis auf seine gelungene Integration in Österreich sowie darauf, dass seine Abschiebung einen massiven Eingriff in sein Privat- und Familienleben darstellen würde.

14. Aus einer aktuellen Strafregisterauskunft ergibt sich die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers. Dieser ist an der gemeinsamen Adresse mit seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern aufrecht gemeldet und bezieht Grundversorgung.

15. Die Anträge der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, XXXX und der gemeinsamen Kinder, XXXX wurden im ersten Rechtsgang ebenfalls vom Bundesasylamt mit Bescheiden vom 13.04.2007, 24.01.2008 und 01.03.2010 abgewiesen.

Den dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerden wurde jeweils Folge gegeben und zwar mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.04.2011 zu GZ A8 311.500-1/2008/8E betreffend XXXXund zu GZ A8 412.197-1/2010/4E betreffend XXXX sowie mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.11.2011 zur GZ A12 317.639-1/2008/2E betreffend XXXX.

In der Folge wurden die Anträge auf internationalen Schutz der XXXX und der XXXXmit Bescheid des Bundesasylamtes jeweils vom 04.11.2011 neuerlich abgewiesen, diesen der Status von subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und die Genannten aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kenia ausgewiesen.

Auch der Antrag des XXXX wurde neuerlich mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.12.2011 abgewiesen, diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und der Genannte nach Kenia ausgewiesen.

Gegen diese Bescheide wurde neuerlich von den drei Antragsstellern jeweils Beschwerde erhoben.

Jeweils mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tage zu GZ.en

W 161 1311500-2/12 E, W 161 1317639-2/7E und W 161 1412197-2/7E wurde die Rückkehrentscheidung in Bezug auf XXXX XXXX vom Bundesverwaltungsgericht jeweils gemäß § 75 Abs. 20 Satz 1 1. Fall

AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Der soeben dargestellte Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.

Der Beschwerdeführer reiste am 10.07.2006 in das österreichische Bundesgebiet ein und befindet sich seither in Österreich. Er lernte hier seine nunmehrige langjährige Lebensgefährtin XXXX StA. Kenia kennen. Dieser Verbindung entstammen zwei gemeinsame Kinder, XXXX. Im Geburtenbuch ist bei derXXXX die österreichische Staatsangehörigkeit eingetragen. Die Kinder wurden in Österreich geboren und leben seit der Geburt im gemeinsamen Haushalt mit den Eltern. Der Beschwerdeführer weist ebenso wie seine Lebensgefährtin sehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache auf. Er ist in die österreichische Gesellschaft in besonderem Maße integriert.

Weiters ist er gerichtlich unbescholten.

Die (überlange) Dauer des anhängigen Asylverfahrens ist auf Verzögerungen zurückzuführen, welche den Behörden zuzurechnen sind.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt und den vorgelegten Urkunden.

Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig:

Die beschwerdeführende Partei brachte am 10.07.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein. Die erstinstanzliche Entscheidung erging am 04.11.2011 auf Grundlage des AsylG 2005, BGBl I. Nr. 100/2005 idgF.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl I 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.1.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Da das vorliegende Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 noch anhängig war, handelt es sich um einen sog. Übergangsfall, welcher in den Anwendungsbereich des § 75 Abs. 19 AsylG fällt.

§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf An-träge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisen-den Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

Gemäß § 75 Abs. 20 Satz 1 AsylG hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19, in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z 1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist (1. Fall) oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird (2. Fall).

Da die Partei ihre Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. der erstinstanzlichen Entscheidung mit Schriftsatz vom 05.08.2014 zurückzog, sind diese beiden Spruchpunkte bereits in Rechtskraft erwachsen. In der gegenständlichen Entscheidung ist sohin lediglich über die Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) - vormals Ausweisungsentscheidung - abzusprechen.

Durch die Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des Bescheides liegt im Ergebnis eine § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG vergleichbare Situation vor.

Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung unter anderem einer Rückkehrentscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist, auch wenn durch diese Entscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird.

Nach Abs. 2 sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Art. 8 EMRK beinhaltet das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und lautet folgendermaßen:

"(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

Das Familienleben iSd Art. 8 EMRK umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben oder in deren gegenseitigen Beziehungen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht; das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern ("Kernfamilie") aber auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR, ÖJZ 1996, 834; zu den Beziehungen von Müttern und Vätern zu unehelichen Kindern siehe EGMR, Marckx, EuGRZ 1979, 454; zu den Beziehungen zwischen unehelichen Kindern, die bei der Mutter leben, zu Vätern, die nicht mehr mit der Mutter zusammenleben, EGMR, ÖJZ 2002, 71; zu den Beziehungen von Großeltern zu Enkelkindern VfSlg 13.629/1993; EGMR, ÖJZ 2002, 74). Nach dem EGMR beschränkt sich der Begriff der Familie nicht auf Beziehungen, die auf eine Ehe gegründet sind, sondern kann auch andere de facto-"Familien"bande umfassen, in welchen die Parteien außerhalb einer Ehe zusammenleben. Ein Kind, das außerhalb einer solchen Beziehung geboren wurde, ist ipso iure Teil dieser "Familien"einheit vom Augenblick seiner Geburt an und durch deren bloßes Faktum. Daher besteht zwischen dem Kind und seinen Eltern ein Band, das einem Familienleben gleichkommt. Weiters bildet der wechselseitige Genuss von Elternteil und Kind an der Gesellschaft des jeweils anderen ein grundlegendes Element des Familienlebens, selbst wenn die Beziehung zwischen den Eltern zerbrochen ist; innerstaatliche Maßnahmen, welche diesen Genuss behindern, laufen auf einen Eingriff in das nach Art. 8 EMRK geschützte Recht hinaus (EGMR, 13. 7. 2000 [GK], 39221/98 ua, Scozzari und Giunta/Italien ÖJZ 2002/3).

Im Hinblick auf das Privatleben spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - erst nach einigen Jahren eine Integration im Aufenthaltsstaat anzunehmen sein wird, die von Art. 8 EMRK geschützt ist, wobei die Aufenthaltsdauer allein für sich genommen nicht schon den Ausschlag geben kann. Zu Gunsten des Fremden sind die in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Aspekte zu berücksichtigen, zu seinen Ungunsten jene des Art. 8 Abs. 2 EMRK, wobei eine Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen des Fremden am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber öffentlichen Interessen an seiner Ausweisung vorzunehmen ist:

Der Antragsteller befindet sich seit nunmehr 8 Jahren in Österreich, wobei die Dauer dieses (sehr langen) Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht auf eine ihm zurechenbare schuldhafte Verfahrensverzögerung zurückzuführen ist. Dieser Aufenthalt war zwar nur ein vorläufig berechtigter, doch ist dessen Dauer nach der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes als ausreichend langer Zeitraum zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (9.5.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (5.7.2005, 2004/21/0124). Auch der VfGH geht davon aus, dass beispielsweise während eines neun Jahre andauernden Asylverfahrens eine gelungene Integration der Beschwerdeführenden Partei eingetreten ist (10.3.2011, B1565/10 ua.).

In Österreich leben im gemeinsamen Haushalt mit dem Beschwerdeführer seine beiden Kinder und seine langjährige Lebensgefährtin, welche aus Kenia stammt. Zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Lebensgefährtin und seinen beiden Kindern besteht seit vielen Jahren ein intensives und enges Familienleben.

Jeweils mit Erkenntnis des heutigen Tages wurde die Rückkehrentscheidung in Bezug auf XXXX vom Bundesverwaltungsgericht jeweils jeweils gemäß § 75 Abs. 20 Satz 1 1. Fall

AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.

Wie die soeben dargestellte, abwägende Gesamtbetrachtung zeigt, überwiegen die familiären und privaten Interessen des Antragstellers am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet eindeutig gegenüber den öffentlichen Interessen, weshalb eine Ausweisung einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens darstellen würde.

Es war sohin festzustellen, dass im vorliegenden Fall eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 Satz 1 1. Fall AsylG auf Dauer unzulässig ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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