W145 2008119-1•BVwG W145 2008119-1
W145 2008119-1Bundesverwaltungsgericht11.08.2014
Anrechnung, Auslandswohnsitz, Religion, Sozialversicherung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 20.03.2014, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF iVm. §§ 500, 502 Abs. 4 bis 6, 503 und 506 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 20.03.2014 wurde die Begünstigung in der Pensionsversicherung gemäß §§ 500ff ASVG abgelehnt.
Begründend führte die Pensionsversicherungsanstalt aus, dass im Falle der Beschwerdeführerin keine Schädigung laut der im § 500 ASVG angeführten Gründen vorgelegen sei.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit am 08.04.2014 bei der Pensionsversicherungsanstalt eingelangtem Schreiben vom 29.03.2014 fristgerecht das Rechtmittel der Beschwerde. Begründend gab die Beschwerdeführerin in diesem an, sie sei jüdischer Abstammung gewesen und sie, ihre Eltern und Großmutter haben in der Zeit des Nationalsozialismuses sehr gelittenen. Beispielsweise sei die Beschwerdeführerin in Schulen aus religiösen Gründen nicht aufgenommen worden und habe sie Angst gehabt, dass jemand erfahren könne, dass sie ein "Mischling" sei. Zu einem früheren Zeitpunkt habe die Beschwerdeführerin nicht ausreisen können, da es nicht möglich war einen Kontakt mit ihrer Tante und ihrem Onkel in London herzustellen.
3. Der gegenständliche Verwaltungsakt samt Stellungnahme vom 14.05.2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung einlangend am 22.05.2014 von der Pensionsversicherungsanstalt vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist am 12.05.1930 in Wien geboren und wurde am 21.06.1930 nach römisch-katholischem Ritus getauft (Geburts- und Taufschein vom 25.04.1938 - gültig nur zum Arier-Nachweis). Die Beschwerdeführerin ist Halbjüdin - sogenannter "Mischling ersten Grades".
Als gebürtige Jüdin ist die Mutter der Beschwerdeführerin am 15.05.1923 ledig aus dem Judentum ausgetreten (mail-Anfrage-Beantwortung der XXXX Wien vom 22.07.2013).
Der Vater der Beschwerdeführerin war römisch-katholisch. Die Mutter der Beschwerdeführerin war nach deren Austritt aus dem Judentum auch römisch-katholisch. Die Konfession der Großeltern mütterlicherseits war mosaisch - sprich jüdisch. (Schreiben Magistrat der Stadt Wien, MA 8, Wiener Stadt- und Landesarchiv vom 02.10.2013)
Die Großmutter mütterlicherseits, die zusammen mit der Beschwerdeführerin und ihrer Eltern in Wien gewohnt und gelebt habe, sei laut Angaben der Beschwerdeführerin in eine Versammlungsstelle gebracht und nach Ausschwitz transportiert worden, wo diese auch verstorben sei.
Die Beschwerdeführerin hat eine sehr leidende und schmerzhafte Zeit in ihrer Schulzeit erlebt, da Freunde über Nacht zu Feinden wurden und keiner mehr mit ihr und ihrer Familie zu tun haben wollte. Vom Großteil der Schulen ist die Beschwerdeführerin aus religiösen Gründen nicht aufgenommen worden und sie hat Angst gehabt, dass jemand erfahre, dass sie jüdischer Abstammung ist. Aus diesem Grund hat sich die Beschwerdeführerin entschieden nach ihrer Lehre als Schneiderin von 1944 bis 1947 Wien zu verlassen um ein neues Leben zu beginnen. Im Jahr 1947 war die Beschwerdeführerin zirka sechs Monate bei ihrer Tante und ihrem Onkel, die bereits 1939 Wien aus religiösen Gründen verlassen haben und zu denen es zwischenzeitig keine Kontaktmöglichkeit gab, in London aufhältig, kam nach Wien zurück und heiratete auch in Wien im Juli 1948 einen geborenen Londoner. Im August 1948 ist die Beschwerdeführerin nach London ausgewandert (Schreiben Magistrat der Stadt Wien, MA 8, Wiener Stadt- und Landesarchiv vom 02.10.2013).
Nachteile in sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen wurden weder vorgebracht noch konnten solche festgestellt werden.
Beweiswürdigend ist auszuführen, dass sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt und sich im Wesentlichen auch mit den Ausführungen der Stellungnahme der Pensionsversicherungsanstalt vom 14.05.2014, in deren vorletzten Absatz diese auch die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Schneiderin in Wien bis 1947 festgestellt hat, deckt.
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten ua der Z 7 des § 410 Abs. 1 ASVG nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In Ermangelung eines entsprechenden Antrages obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Richterin.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Pensionsversicherungsanstalt.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.4. Gemäß § 500 ASVG werden Personen, die in der Zeit vom 4. März 1933 bis 9. Mai 1945 aus politischen Gründen - außer wegen nationalsozialistischer Betätigung - oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten haben, nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 501, 502 Abs. 1 bis 3 und 5 und 506, Personen, die aus den angeführten Gründen ausgewandert sind, nach den §§ 502 Abs. 4 bis 6, 503 und 506 begünstigt.
Neben diesem § 500 letzter Satzteil ASVG lauten die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes idgF wie folgt:
"Begünstigte Erwerbung von Anwartschaften und Ansprüchen
§ 502. (1) ...
(1a) ...
(2) ...
(3) ...
(4) Personen, die in der im § 500 angeführten Zeit aus einem der dort angeführten Gründe ausgewandert sind und die vorher in der Zeit seit dem 1. Juli 1927 Beitragszeiten gemäß § 226 oder Ersatzzeiten gemäß §§ 228 oder 229 oder Zeiten nach dem Auslandsrenten-Übernahmegesetz zurückgelegt haben, können für die Zeiten der Auswanderung, längstens aber für die Zeit bis 31. März 1959, Beiträge nachentrichten. Die nachzuentrichtenden Beiträge belaufen sich für jeden Monat der Auswanderung auf 23,76 €; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1989, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag. § 227 Abs. 4 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Beitragsentrichtung bei der Pensionsversicherungsanstalt zu erfolgen hat, wenn bei keinem Versicherungsträger Versicherungszeiten erworben worden sind. Für die Abstattung der nachzuzahlenden Beiträge gilt Abs. 2 zweiter bis letzter Satz entsprechend.
(5) Abs. 4 gilt entsprechend auch für Personen, die sich nach dem 9. Mai 1945 in Österreich aufgehalten haben und danach ausgewandert sind, sofern diese Auswanderung aus Gründen, auf die der (die) Betreffende keinen Einfluß hatte, nicht früher möglich war und sie nicht später als am 31. Dezember 1949 erfolgt ist.
(6) Abs. 1 und 4 gelten auch für Personen, die vor der Haft, Strafe, Anhaltung, Arbeitslosigkeit, Ausbürgerung oder Auswanderung aus Gründen, auf die der (die) Betreffende keinen Einfluß hatte, keine Beitragszeiten gemäß § 226 oder Ersatzzeiten gemäß den §§ 228 und 229 zurückgelegt haben, sofern der (die) Betreffende am 12. März 1938 seinen (ihren) Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich hatte und, in den Fällen des Abs. 4, spätestens am 12. März 1938 geboren wurde. Der erste Satz ist auch auf Personen anzuwenden, die nach dem 12. März 1938 und spätestens am 8. Mai 1945 geboren wurden und als Verfolgte im Gebiet der Republik Österreich oder in einem anderen Land gelebt haben, wenn zumindest ein Elternteil der betroffenen Person am 12. März 1938 seinen Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich hatte. Eine solche Nachentrichtung, soweit sie für die Zeiten der Auswanderung erfolgt, ist unbeschadet des Abs. 1 letzter Satz frühestens für Zeiten nach der Vollendung des 15. Lebensjahres der in Betracht kommenden Person zulässig.
(7) ...
(8) ...
Auslandsaufenthalt
§ 503. (1) Die jeweils in Geltung gestandenen Bestimmungen über das Ruhen der Leistungsansprüche bei Auslandsaufenthalt sind auf Renten(Pensions)ansprüche mit Ausnahme des Knappschaftssoldes beim Auslandsaufenthalt begünstigter Personen (§ 500) und deren Hinterbliebenen ab 1. Mai 1945 nicht anzuwenden.
(2) Die nach Abs. 1 zu gewährenden Leistungen können in den Aufenthaltsstaat des Berechtigten nur nach Maßgabe der Vorschriften der österreichischen Devisengesetzgebung überwiesen werden.
Verfahren
§ 506. (1) Die Begünstigungen nach den §§ 501 bis 504 werden auf Antrag oder von Amts wegen festgestellt.
(2) Anträge auf Begünstigungen nach den §§ 501 und 502 sind nur mehr zulässig, wenn der Antragsteller nachweislich ohne eigenes Verschulden verhindert war, den Antrag vor dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes zu stellen. In diesem Fall ist der Antrag bei sonstigem Verlust des Rechtes innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hindernisgrundes zu stellen. Bei Anträgen auf die Begünstigung nach § 503 beginnt die Leistung mit dem Ablauf des Monates, in dem der Versicherungsfall eingetreten und die Wartezeit erfüllt ist, frühestens jedoch ab 1. Mai 1945 beziehungsweise 1. Jänner 1955, auch wenn erst durch eine Begünstigung nach den §§ 502 und 504 die Wartezeit erfüllt und die Anrechenbarkeit von Versicherungszeiten gegeben ist.
(3) Wer Begünstigungen nach den §§ 501, 502 Abs. 1 bis 3 und 5, und 505 beantragt, hat glaubhaft darzutun, daß ihm aus einem der im § 500 Abs. 1 bezeichneten Gründe in seinen sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen ein Nachteil im Sinne der §§ 501 bis 505 erwachsen ist. Zu diesem Zwecke hat er eine Bescheinigung der für seinen Wohnort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde darüber beizubringen, daß der Nachteil durch einen der im § 500 Abs. 1 bezeichneten Gründe veranlaßt worden ist. Personen, die nach dem Opferfürsorgegesetz anspruchsberechtigt sind, erbringen den Nachweis durch Vorlage einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises nach § 4 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, in der letztgeltenden Fassung. Die Bescheinigungen des Landeshauptmannes (Amtsbescheinigungen oder Opferausweise nach § 4 des Opferfürsorgegesetzes) sind für die Versicherungsträger bindend."
Grundvoraussetzung an die Anerkennung der Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 500 war eine entweder tatsächlich erfolgte oder zumindest ernstlich drohende Verfolgung durch die "Träger der Macht im Staate", wie es in der Rechtsprechung (VwGH 84/08/0030, SVSlg 32.064) hieß. (vgl. Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, 60. Lfg., RN 3 zu § 500f ASVG).
An den Nachweis der drohenden Verfolgung wurde in der Rechtsprechung - vor dem Hintergrund der historischen Fakten - jedoch je unterschiedliche Maßstäbe angelegt: während bei Personen jüdischer Abstammung (im Allgemeinen genügte hiefür der Nachweis der Betroffenheit von den Nürnberger RasseG zumindest als sog "Mischling ersten Grades") die Gefahr der Verfolgung ab 12.03.1938 evident war und daher keines weiteren Nachweises als jenes der Abstammung bedurfte, musste (...) (vgl. Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, 60. Lfg., RN 4 zu § 500f ASVG).
Auch hat die Rechtsprechung die Rechtsfigur der sog. "abgeleiteten Begünstigung" entwickelt, die daran anknüpft, dass sich die (drohende) Verfolgung eines Teiles einer Familie auf die von Verfolgung nicht bedrohten Kinder (zB Kinder von Eltern, bei denen ein Teil nicht jüdisch und der andere nur Mischling ersten Grades war) und den nicht jüdischen (oder politisch nicht tätigen) Ehepartner (oder Verlobten, bei späterer Einlösung des Eheversprechens (VwGH 1135/65; 84/08/0158, SVSlg 32.065) gleichsam automatisch ausgewirkt hat, wenn diese - wie im Regelfall - mit dem verfolgten Familienmitglied auswanderten (vgl. VwGH 1536/58, VwSlg 5658 A) (vgl. Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, 60. Lfg., RN 6 zu § 500f ASVG).
Für den gegenständlichen Fall kann aufgrund der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin Mischling ersten Grades - also Halbjüdin mütterlicherseits - gewesen ist und verstärkt durch das glaubhafte Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass ihre jüdische Großmutter mütterlicherseits nach Ausschwitz gebracht worden sei, die Gefahr einer Verfolgung ab 12.03.1938 evident angenommen werden.
Während bei den Begünstigungen nach den §§ 501, 502 Abs. 1 bis 3 und 5 der Nachweis des in den SV-rechtlichen Verhältnissen erlittenen Nachteils notwendig ist, entfällt dieser Nachweis bei den anderen Begünstigungen, weil diese auf der nachweislichen Tatsache der Auswanderung aus den angeführten Gründen beruhen (Teschner/Widlar/Pöltner § 500 Anm 4) (vgl Sonntag, ASVG Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz Jahreskommentar, 5. Auflage, RN 3 zu § 500 ASVG). Diese Rechtsansicht entspricht auch dem Wortlaut des ersten Satzes des § 506 Abs. 3 ASVG. Eine Prüfung und Feststellung von Nachteilen in sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin kann sohin entgegen der Auffassung der Pensionsversicherungsanstalt im konkreten Fall unterbleiben.
Nach § 502 Abs. 5 ASVG sind Zeiten der Auswanderung auch für Personen - wie die Beschwerdeführerin -, die erst nach dem 09.05.1945 ausgewandert sind, begünstigt als Versicherungszeit anzurechnen, sofern diese Auswanderung aus Gründen, auf die der Betreffende keinen Einfluss hatte, nicht früher möglich war. Die Auswanderung darf jedoch nicht später als am 31.12.1949 erfolgt sein.
Als Auswanderung hat die Rechtsprechung die Verlegung des Wohnsitzes vom Inland in das Ausland beurteilt, wobei beim Wohnsitzbegriff auf den § 66 JN zurückgegriffen und auf den wirtschaftlichen und faktischen Mittelpunkt der Lebensinteressen abgestellt wurde (zB eingehend VwGH 90/08/0173, ZfVB 1993/157). Nach den für den Wohnsitzbegriff maßgebenden Bestimmungen der JN können - unter anderem - minderjährige Kinder nicht selbständig einen Wohnsitz begründen, da ihnen die rechtliche Verfügungsfähigkeit darüber mangelt, welchen Ort sie zum Mittelpunkt ihres Lebens wählen. Sie teilen vielmehr gemäß § 71 JN idF 1977/403 den allgemeinen Gerichtsstand ihres gesetzlichen Vertreters (stRsp VwGH 87/08/0003, ZfVB 1988/990; zuletzt VwGH 2009/08/0016, ZfVB 2011/1061). (vgl. Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, 60. Lfg., RN 17 zu § 500f ASVG).
Aus Sicht des erkennenden Gerichtes war der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Minderjährigkeit der Zeitpunkt der Auswanderung nicht früher möglich. Dies wird vor allem durch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin gleich nach ihrer Eheschließung im August 1948 aus Österreich ausgewandert ist, anschaulich und nachvollziehbar.
Eine zur Entschädigung führende Auswanderung setzt voraus, dass sie entweder auf gleichsam typisierte und allgemeine, wenngleich noch nicht verwirklichte Gefahr der Verfolgung durch staatliche Organe zurückgeführt werden kann oder wenn sie in Reaktion auf die dem Betreffenden oder seiner Familie aus einem der Gründe des § 500 entweder konkret drohenden oder sich bereits manifestiert habenden Handlungen erfolgt, die Funktionsträgern der staatlichen Gewalt zurechenbar sind (VwGH 2002/08/0232) (vgl Sonntag, ASVG Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz Jahreskommentar, 5. Auflage, RN 10 zu § 500 ASVG).
Zu der evidenten Verfolgungsgefahr aufgrund der jüdischen Abstammung der Beschwerdeführerin und der Abholung der jüdischen Großmutter mütterlicherseits nach Ausschwitz wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Wie die fallbezogenen Einzelerwägungen zeigen, hätte die belangte Behörde zur Beurteilung der gegenständlichen Rechtssache den letzten Satzteil des § 500 ASVG samt dessen Verweisparagraphen heranziehen müssen.
3.5. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Zwar wird das Unterlassen der Antragstellung im Fall unvertretener oder rechtsunkundiger Parteien nicht als (schlüssiger) Verzicht gewertet (vgl. VwGH vom 14.06.2012, 2011/10/0177), das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen jedoch gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG). So erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und Stellungnahme der Pensionsversicherungsanstalt hinreichend geklärt, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die Pensionsversicherungsanstalt festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Auch war der Sachverhalt weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch Ra 2014/20/0017, wonach sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt).
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Stattgebung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben (Punkt 3.4) zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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