W143 1422744-1•BVwG W143 1422744-1
W143 1422744-1Bundesverwaltungsgericht11.08.2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, wohlbegründete Furcht,<br/>Zwangsrekrutierung
W143 1422744-1/18E IM Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.11.2011, Zl. 11 09.100-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.08.2014 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXXdamit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der paschtunischen Volksgruppe, stellte am 18.08.2011 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer an, in Afghanistan zuletzt in XXXX, in der Provinz Paktia gelebt zu haben. Der Vater des Beschwerdeführers sei bereits verstorben und seine Mutter, seine drei Schwestern sowie sein Bruder würden in XXXX, Pakistan leben. Afghanistan habe er vor etwa zwei Monaten verlassen, indem er mit einem PKW nach Pakistan, von dort über den Iran nach Pakistan in die Türkei gefahren und nach Überquerung der griechischen Grenze auf dem Landweg nach Österreich gereist sei. Seine Ausreise begründete er damit, dass er seitens der Taliban aufgefordert worden sei, sie zu begleiten. Da er das nicht gewollt habe, habe er Afghanistan verlassen müssen. Überdies sei er bereits vor etwa einem Jahr von den Taliban zwangsrekrutiert worden und habe im Zuge dieser militärischen Ausbildung vier Zähne verloren sowie eine Zahnprothese im Unterkiefer erhalten. Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan fürchte er, von den Taliban bedroht zu werden.
Mit 19.08.2011 wurde das Verfahren des Beschwerdeführers durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 zugelassen.
In der Einvernahme vom 02.11.2011 vor dem Bundesasylamt brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die letzten vier Monate vor seiner Ausreise bei seinem Onkel in Kabul verbracht und davor in seinem Elternhaus in der Provinz Paktia, im Distrikt XXXX, im Dorf XXXX gemeinsam mit seiner Mutter, seinen beiden Schwestern und seinem Bruder gewohnt zu haben. In diesem Dorf lebe zudem noch ein Onkel mütterlicherseits. Beruf habe der Beschwerdeführer keinen erlernt.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er aufgrund der Probleme mit den Taliban zu seinem Onkel nach Kabul gezogen sei. Da auch die Familie des Beschwerdeführers in Gefahr gewesen sei, sei diese nach Pakistan geflohen. In seinem Herkunftsdorf seien alle Dorfbewohner Angehörige des Haqqani-Netzwerkes und auch der oberste Kommandant des Dorfes arbeite mit diesem Netzwerk zusammen. Der Beschwerdeführer hätte Selbstmordattentate für die Haqqani- Gruppe begehen sollen und sei vor einem Jahr in das Gebirge XXXX mitgenommen worden, wo sich ein Trainingslager zur Ausbildung Jugendlicher für die Ausübung von Attentaten befinde. Aufgrund des Rückstoßes eines von ihm im Zuge des Trainings getätigten Raketenschusses, sei er auf den Boden gefallen und habe vier Zähne verloren. Als ihm eines Nachts die Flucht gelungen sei, habe der Beschwerdeführer nach einem vierstündigen Fußmarsch sein Heimatdorf erreicht und sich dort aufgrund der starken Zahnschmerzen zwei Monate zu Hause ausgeruht bzw. eineinhalb Jahre lang nach der Flucht in seinem Heimatdorf aufgehalten (AS 75). Weiters legte der Beschwerdeführer ein Foto zum Beweis seiner Zwangsrekrutierung vor.
Mit Bescheid vom 02.11.2011, Zl. 11 09.100-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I. und II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
Die Behörde führte begründend im Wesentlichen aus, dass all jene Angaben des Beschwerdeführers, die ihn zum Verlassen seiner Heimat bewogen hätten, unglaubwürdig seien und sich auf Allgemeinplätze beziehen würden, die jegliche Realitätsnähe vermissen lassen würden. Der Beschwerdeführer sei arbeitsfähig und könne im Falle der Rückkehr seinen Lebensunterhalt bestreiten. Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daher, dass der Beschwerdeführer keine konkrete Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen glaubhaft machen habe können und keine Gründe für die Annahme bestehen würden, dass er im Falle einer Zurückweisung nach Afghanistan einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein würde, weshalb ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen gewesen sei. Nach erfolgter Interessenabwägung kam die Behörde zum Ergebnis, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet zur Erreichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sei.
Mit Verfahrensanordnung vom 04.11.2011 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde, in der im Wesentlichen der Beweiswürdigung der belangten Behörde entgegengetreten und inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet wurden. Unter Verweis auf höchstgerichtliche Judikatur und aktuellen Berichten zur Sicherheitslage in Afghanistan wurde bemängelt, dass die Behörde keine Überlegungen zur objektiven Wahrscheinlichkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers getroffen, sich nicht eingehend mit der Haqqani- Gruppe auseinander gesetzt habe und die von der Behörde vorgehaltenen Widersprüche nicht nachvollziehbar seien. Zudem werden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einholung eines länderkundigen Sachverständigengutachtens, zum Beweis dafür, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan nur mehr ein verstecktes Leben möglich sei, beantragt.
Mit eingelangter Stellungnahme vom 27.03.2012 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des Zahnambulatoriums XXXX vom 20.03.2012 vor, worin ausgeführt wurde, dass ihm aufgrund eines Traumas in Afghanistan die Frontzähne 32-42 fehlen würden. Unter einem legte er ein Foto von ihm und eines Anhängers des Haqqani-Netzwerkes sowie eine Ablichtung des Beschlusses des Haqqani-Gerichtes, wonach er in deren Reihen zu kämpfen habe, vor.
Mit Schreiben vom 14.02.2013 legte der Beschwerdeführer eine Deutschkursbestätigung der Stufe A2 vor.
Mit eingelangtem Schreiben vom 07.06.2013 übermittelte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner ÖSD-Karte (österreichisches Sprachdiplom Deutsch) und eine Deutschkursbestätigung der Stufe B1.
Mit eingelangter Vollmachtsbekanntgabe vom 27.06.2013 gab der Beschwerdeführer bekannt, Rechtsanwalt Dr. Helmut Blum mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung im Beschwerdeverfahren betraut zu haben.
Mit eingelangtem Schriftsatz vom 03.07.2013 legte der Beschwerdeführer abermals die bereits vorgelegten Dokumente (ÖSD-Karte, Deutschkursbestätigungen, Bestätigung Zahnambulatorium XXXX) vor.
Mit eingelangtem Schriftsatz vom 10.09.2013 legte der Beschwerdeführer ein weiteres Deutschkurszertifikat der Stufe B1 vor.
Mit eingelangtem Schriftsatz vom 24.10.2013 wurde auf die angeschlagene psychische Verfassung des Beschwerdeführers verwiesen sowie seine Anmeldung zum Hauptschulabschluss bekanntgegeben.
Mit eingelangtem Schriftsatz vom 17.12.2013 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über den Kurs zum Nachholen des Hauptschulabschlusses vor.
Am 06.01.2014 übermittelte die Polizeiinspektion XXXX den an die Staatsanwaltschaft XXXX gerichteten Abschlussbericht vom 05.01.2014, wonach der Beschwerdeführer verdächtigt werde, 30 Gramm Cannabiskraut erworben und konsumiert zu haben.
Mit eingelangtem Schreiben vom 28.03.2014 übermittelte der Beschwerdeführer einen Bericht des Interkulturellen Psychotherapiezentrums XXXX, wonach er sich seit Dezember in psychotherapeutischer Behandlung befinde und an Schlafstörungen sowie Angstzuständen leide.
Mit eingelangtem Schreiben vom 14.04.2014 übermittelte der Beschwerdeführer eine Bestätigung eines Pflichtschulabschlusskurses.
Mit Schreiben vom 02.07.2014 wurde die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses für die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers bekannt gegeben.
Am 05.08.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl war entschuldigt nicht erschienen. In der Verhandlung wurden vor allem die Fluchtgründe des Beschwerdeführers und seine Lebensumstände in Afghanistan erörtert. Der Beschwerdeführer gab an, dass 4- 5 Taliban, welche der Haqqani-Gruppierung angehört hätten, den Beschwerdeführer am Teich des Heimatdorfes abgeholt und diesen gegen seinen Willen in ein Ausbildungslager gebracht hätten. In dem Ausbildungslager seien ca. 25 Talibankämpfer und rund 20 weitere Personen gewesen. Der Beschwerdeführer habe in einem der bereit gestellten Zelte geschlafen und sei dort hinsichtlich des Umganges mit Waffen trainiert worden. Eines Tages sei der Beschwerdeführer auf eine Bergspitze gebracht worden, wo er eine Rakete abschießen sollte, um im Zuge des Trainings einen Punkt auf einer anderen Bergspitze zu treffen. Es seien ca. 20 bis 25 Taliban beim Beschwerdeführer gewesen und hätten ihn aufgefordert, die Rakete gerade zu halten. Der Beschwerdeführer sei in einer tieferen Grube gestanden, die für den Zweck des Raketenabschusses ausgehoben worden sei. Bis zur Mitte seines Rückens habe sich eine Felswand befunden. Mit der Rakete auf den Schultern sei der Beschwerdeführer beim Abschuss nach vorne gefallen, da die Felswand bis zu seinem Rücken gegangen sei und somit ein Fallen nach hinten nicht möglich gewesen sei. Er sei mit dem Mund auf einen Felsen aufgeschlagen und habe sich die Vorderzähne ausgeschlagen. Zudem habe der Beschwerdeführer nichts mehr hören können. Die Taliban seien sehr aufgebracht gewesen und hätten den Beschwerdeführer angeschrien. Nach dem Vorfall habe er im Lager lediglich aufräumen dürfen bzw. Tee zubereiten müssen. Er sei noch ca. 10 Tage dort gewesen und habe massive Zahnschmerzen gehabt. Eines Nachts, als die meisten geschlafen hätten bzw. nur einige gebetet hätten, sei er aus dem Lager geflüchtet. Er sei ca. 3- 4 Stunden unterwegs gewesen und habe sich im Dunkeln am Licht des im Nachbardistrikt befindlichen Leuchtturms orientiert. Im Zeitraum zwischen seiner Flucht aus dem Ausbildungslager und der Ausreise aus Afghanistan habe er sich versteckt in seinem Heimatdorf und schließlich versteckt in Kabul bei seinem Onkel aufgehalten. Aufgrund seiner Flucht aus dem Ausbildungslager habe er einen Brief der Taliban erhalten, in welchem er mit dem Tode bedroht worden sei. Zudem hätten die Taliban immer wieder nach dem Beschwerdeführer gefragt. Da auch in Kabul nach ihm gefragt worden sei und er vor den Taliban nicht mehr sicher gewesen sei, habe er das Land verlassen.
Im Rahmen der Verhandlung wurde das vom Beschwerdeführer vorgelegte Schreiben der Haqqani- Gruppe übersetzt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, volljährig, und hat gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, ist sunnitischer Moslem und ledig. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
Er verbrachte sein ganzes Leben in der Provinz Paktia, Distrikt XXXX, Dorf XXXX, und verfügt über keine Schul- bzw. Berufsausbildung.
Der Beschwerdeführer wurde von den Taliban, welche der Haqqani-Gruppierung angehören, am Teich des Heimatortes aufgesucht, an dem er mit Freunden Zeit verbrachte. Er wurde gegen seinen Willen in ein Ausbildungslager der Taliban gebracht. Im Zuge der Ausbildung wurde dem Beschwerdeführer der Umgang mit Raketen gelehrt, wobei der Beschwerdeführer bei einer Abschussübung vier Frontzähne verlor. Nach 10 Tagen im Ausbildungslager gelang dem Beschwerdeführer nachts die Flucht zurück in sein Heimatdorf. Der vierstündige Fußmarsch war dem Beschwerdeführer im Dunklen deshalb möglich, da er sich an dem Leuchtturm im benachbarten Distrikt orientierte. Nach der Flucht hielt sich der Beschwerdeführer versteckt zuerst in seinem Heimatdorf, danach in Kabul bei seinem Onkel mütterlicherseits auf.
Während der Zeit, in der sich der Beschwerdeführer versteckt hielt, wurde dieser von den Taliban sowohl im Heimatdorf und als auch in Kabul gesucht. Schließlich kam dem Beschwerdeführer ein Drohbrief von den Taliban zu, in welchem angekündigt wurde, dass der Beschwerdeführer bei Ergreifen mit dem Tod bestraft werde, da sich dieser von der "Islamischen Bewegung" abgewandt habe. Der Beschwerdeführer verließ wegen der Gefahr der neuerlichen Verfolgung durch die Taliban, welche ihm nunmehr aufgrund seiner Flucht aus der militärischen Ausbildung eine feindliche politische Gesinnung unterstellten, das Land.
Feststellungen zur Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Allgemeines:
Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013).
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012).
Sicherheitslage:
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Im Jahr 2013 stieg die Zahl der Verluste unter den Zivilisten um 14% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die steigende Zahl der Toten und Verletzten revidiert den Rückgang im Jahr 2012 und steht im Einklang mit den hohen Rekordzahlen von Zivilopfern im Jahr 2011 (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014). Der Rückgang der Zahl der Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Jahr 2012 war als taktische Reaktion der Aufständischen auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert worden (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012). Schon im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften, in denen vermehrt Zivilisten ums Leben kamen, in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report vom April 2013).
Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Sicherheitslage im Raum Kabul:
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Ruttig, After the "operational pause", vom 02.06.2013).
Am 10.06.2013 griffen Angehörige der Taliban das NATO-Hauptquartier im militärischen Teil des Flughafens in Kabul an und lieferten den afghanischen Sicherheitskräften ein rund vierstündiges Gefecht; am Tag darauf verübten Taliban einen Anschlag auf den Obersten Gerichtshof in Kabul (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Am 16.11.2013 steuerte ein vor Sicherheitskräften flüchtender Selbstmordattentäter in Kabul sein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug in ein Militärfahrzeug und tötete vier Zivilisten, einen Polizisten und einen Soldaten; 22 Personen wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich nahe des Zeltes der am 21.11.13 beginnenden Großen Stammesversammlung (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.11.2013). Am 11.12.2013 sprengte sich ein Selbstmordattentäter am Flughafen der Hauptstadt Kabul in unmittelbarer Nähe eines Bundeswehr-Konvois in die Luft (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.12.2013). Am 27.12.2013 wurden bei einem mutmaßlichen Selbstmordanschlag auf einen Konvoi internationaler Truppen im Osten Kabuls mindestens 3 ausländische Soldaten und weitere Zivilisten getötet (Radio Free Europe vom 27.12.2013). Am 17.01.2014 töteten drei Angreifer bei einem Anschlag auf ein bei Ausländern beliebtes Lokal insgesamt 21 Menschen, darunter 13 Ausländer: Ein Attentäter sprengte sich vor dem gut gesicherten Eingang in die Luft, zwei weitere stürmten in das gut besuchte Lokal und schossen wahllos um sich (Bericht der APA vom 18.01.2014).
Sicherheitslage in der Provinz Paktia:
Ein Selbstmordattentäter hat sich auf einem belebten Markt im Südosten Afghanistans in die Luft gesprengt und mindestens 89 Menschen mit in den Tod gerissen. Überdies seien 42 Menschen bei dem Anschlag am Dienstag in der Provinz Paktika verletzt worden, sagte ein Sprecher des Verteidigungsministeriums in Kabul. Dutzende Menschen seien noch unter Trümmern eingeklemmt. Daher sei damit zu rechnen, dass die Zahl der Todesopfer noch steige.
Der bislang schwerste Anschlag in Afghanistan seit Jahresbeginn ereignete sich im Distrikt Urgun und mitten in dem für Muslime heiligen Fastenmonat Ramadan. Die Taliban dementierten jede Beteiligung. "Wir verurteilen die Tat", hieß es in einer Mitteilung der militanten Islamisten.
Der Gouverneur des Distrikts Urgun, Mohammad Resa Kharoti, sagte, bei den meisten Opfern handele es sich um Zivilisten. Unter den Toten seien auch mindestens zwei Polizisten. Der Attentäter habe sich in der Distrikthauptstadt Urgun in einem Auto in die Luft gesprengt, als Polizisten ihn an einem Checkpoint am Basar stoppten. Nach eigenen Angaben hatte die Polizei einen Hinweis auf den Anschlag erhalten, war aber nicht mehr in der Lage, ihn zu verhindern.
Kharoti sagte, das staatliche Krankenhaus sei mit den vielen Verletzten überfüllt. Die Explosion habe die Umgebung des Anschlagsorts erschüttert und Teile des Basars zerstört. "Die Gegend ist voller Blut", sagte Kharoti.
Der Anschlagsort liegt nahe der Grenze zur pakistanischen Region Nord-Waziristan, wo die Armee eine Offensive gegen die pakistanische Taliban begonnen hat. Zahlreiche Taliban-Kämpfer sind daher ins benachbarte Afghanistan ausgewichen (FAZ.net, "Selbstmordattentäter tötet 90 Menschen" vom 15. Juli 2014).
Die Bewohner der Provinz Paktia bemerken eine Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage. Jedoch sind sie über die Straßenbomben und die nächtlichen militärischen Razzien überall in der Provinz besorgt. Manche Bezirke der Provinz wie zum Beispiel Zurmat, Shawak, Gardah Seria und Wazi Zadran zählen zu den unsicheren Gegenden, in denen die Rebellen des Haqqani Netzwerkes aktiv sind (Pajhwok:
"Paktia residents express concern over growing insecurity" vom 29. August 2013).
Menschenrechte:
Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Exkurs: Zwangsrekrutierungen
Zwangsrekrutierungen durch Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen, konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihre Familien kaum an die Öffentlichkeit (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014).
Grundsätzlich scheint die Zwangsrekrutierung im Sinn einer Rekrutierung durch Waffengewalt eher ein Randphänomen zu sein. Es muss jedoch festgehalten werden, dass die allgemeine Quellenlage bezüglich Erlebnisberichte über Rekrutierungen durch die Taliban rar sind (Analyse der Staatendokumentation vom 02.04.2012). Folglich werden derartige Fälle u.a. auch als "Ausnahmefälle", die in Helmand, Kunduz, Kunar, Uruzgan und in bestimmten Gebieten Pakistans stattgefunden haben sollen, bewertet (EASO Report über Taliban Strategies - Recruitment vom Juli 2012), wogegen von anderer Stelle auf den eingeschränkten Zugang von Journalisten und NGO-Vertretern in Teilen Afghanistans und die damit verbundene Limitierung vorhandener Informationen sowie darauf hingewiesen wird, dass ein Fehlen glaubwürdiger Informationen über Zwangsrekrutierungen nicht das Fehlen solcher Praktiken überhaupt bedeutet (Stellungnahme von UNHCR vom Juli 2012).
Auffällig ist, dass sich die Fälle von Zwangsrekrutierungen mit Waffengewalt fast ausschließlich in Pakistan zutragen. Es gibt keine Berichte von konkreten Fällen aus jüngerer Zeit. Die vorliegenden Belege über Zwangsrekrutierungen durch die Taliban sind meist älteren Datums. Die Mehrheit der Kämpfer scheint sich freiwillig den aufständischen Gruppen anzuschließen. Geht man davon aus, dass die Taliban in einem nicht geringen Ausmaß auf die Unterstützung der lokalen Bevölkerung beim Kampf gegen die Regierung und die internationalen Truppen angewiesen sind und die Zuverlässigkeit von zwangsrekrutierten Kämpfern sehr zweifelhaft ist, wäre eine Politik der Zwangsrekrutierung kontraproduktiv. Dies würde die eigene Schlagkraft schwächen und den Widerstand der Bevölkerung provozieren. Dieser Befund deckt sich auch mit der Feststellung, dass die Taliban bemüht sind, Konflikte mit der lokalen Bevölkerung weitestgehend zu vermeiden, indem sie die lokalen Würdenträger vor dem Beginn ihrer Aktivitäten in einem bestimmten Gebiet davon in Kenntnis setzen und ihre Zustimmung für ihre Aktivitäten einholen bzw. indem sie gezielt lokale Kommandanten einsetzen, um sich so der Unterstützung der lokalen Gemeinschaften zu versichern.
Erst nachdem sich die Taliban in einem Gebiet etabliert haben, wird verstärkt Druck auf Andersdenkende ausgeübt. So kam es in Kandahar relativ früh zu gezielten Tötungen von Mullahs und Stammesführer, die sich gegen die Taliban aussprachen. Es wird deshalb auch davon ausgegangen, dass es nur in Gemeinschaften, die von den Taliban kontrolliert wurden, zu Zwangsrekrutierungen gekommen sein kann. Falls sich dort Familien gegen die Taliban stellen, könnten die Taliban zu Zwangsmaßnahmen greifen, um diese Familien zu zwingen, ihre Söhne dem Kampf zur Verfügung zu stellen (Analyse der Staatendokumentation vom 02.04.2012).
Meinungs- und Pressefreiheit sowie Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:
Art. 34 der afghanischen Verfassung gestattet die Meinungs- und Pressefreiheit. Jedoch werden diese Rechte in der Praxis von der Regierung eingeschränkt (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013).
Staatlichen Medien, wie der Fernsehsender RTA, die Nachrichtenagentur Baghda und die Tageszeitung Anis stehen unter starker inhaltlicher Einflussnahme der Regierung. Daneben gibt es eine Fülle privater Medien, die von großen westlich orientierten und regierungskritischen Medien bis hin zu kleinen Sendern und Zeitungen lokaler Machthaber, von Parteien oder religiösen Strömungen zur Verstärkung ihrer eigenen Propaganda reichen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
Politiker, Sicherheitsbeamte und andere Personen in Machtpositionen bedrohten oder misshandelten eine große Anzahl an Journalisten aufgrund ihrer Berichterstattung (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Die gewalttätigen Übergriffe gegen Journalisten gingen bis hin zu gezielten Ermordungen. Rasche Ermittlungen und staatsanwaltliche Verfolgung dieser Vorfälle blieben oft nur gute Absicht. Journalisten beklagen zudem eine wachsende Kontrolle des Staates über Berichterstattung betreffend Korruption, Sicherheitsvorfälle, und Aufständische. Sender, die "unislamische" Fernsehsendungen ausstrahlen werden zum Teil dem Staatsanwalt vorgeführt. Strafen reichen bis zum Entzug der Sendelizenz. Unter den afghanischen Journalisten ist daher eine Kultur der Selbstzensur zu beobachten. Einige Journalisten gehen jedoch bewusst Risiken ein, um Missstände anzuprangern. Staatspräsident Karzai sprach sich im Oktober 2012 explizit dafür aus, dass das Ministerium für Information und Kultur medial vermittelte Inhalte stärker kontrollieren solle, da "unislamische" Videos und kontroverse Fernsehdebatten das Potential hätten, die Gesellschaft zu entzweien (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
Was das (in der afghanischen Verfassung garantierte) Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit anbelangt, gibt es regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. gegen soziale Missstände, gegen die Tötung von Zivilisten durch NATO-Truppen, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder gegen im Ausland verbreitete Karikaturen des Propheten Mohammed. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber teilweise oder werden von Einzelpersonen gezielt genutzt, um gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. Die afghanische Regierung ruft die Bevölkerung bei Demonstrationen regelmäßig auf, diese friedlich abzuhalten. Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind grundsätzlich gewährleistet (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
Religionsfreiheit:
Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
Nicht-muslimische religiöse Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, werden weiterhin durch das geltende Recht diskriminiert (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Hindus und Sikhs werden auch im Alltag diskriminiert und bei der Ausübung ihrer religiösen Zeremonien bedroht oder angegriffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Christen und Angehörige der Baha'i vermeiden es aus Angst vor Diskriminierung, Misshandlung, willkürlicher Verhaftung oder Tötung, sich öffentlich zu ihrer Religion zu bekennen oder sich offen zum Gebet zu versammeln. Die afghanische Regierung schützt religiöse Minderheiten vor Übergriffen nicht (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Die Situation der größten religiösen Minderheit des Landes, der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert, ist jedoch noch immer mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert, wobei die Beziehungen zur sunnitischen Mehrheit sich verschlechtert hat (International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20.05.2013).
Ethnische Minderheiten:
Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat, über den es aufgrund der seit Jahrzehnten schwierigen Sicherheitslage kaum gesicherte statistische Daten gibt (ÖIF-Länderinfo vom Februar 2010). Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird auf ca. 38% Paschtunen, ca. 25%, Tadschiken, ca. 19% Hazara, ca. 6% Usbeken sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u. a.) geschätzt. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht.
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013). In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein (Congressional Research Service vom 22.11.2013).
In der Provinz Ghazni errangen Vertreter der Ethnie der Hazara sämtliche Sitze, die im Unterhaus für diese Provinz reserviert waren, was jedoch u.a. auch auf die niedrige Wahlbeteiligung in den paschtunisch besiedelten Distrikten aufgrund der prekären Sicherheitslage zurückzuführen war (D-A-CH-Bericht zur Sicherheitslage vom März 2011). In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Gemäß alt hergebrachter Verhaltens- und Ehrvorstellungen töten bei einer Blutfehde die Mitgliedereiner Familie als Akte der Vergeltung die Mitglieder einer anderen Familie. In Hinblick auf Afghanistan sind Blutfehden in erster Linie eine Tradition der Paschtunen und im paschtunischen Gewohnheitsrechtssystem Pashtunwali verwurzelt. Blutfehden können durch Morde ausgelöst werden, aber auch durch andere Vergehen wie die Zufügung dauerhafter, ernsthafter Verletzungen, Entführungen oder Vergewaltigung verheirateter Frauen oder ungelöster Streitigkeiten um Land, Zugang zu Wasser oder Eigentum. Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus. Sofern die Blutfehde nicht durch eine Einigung mit Hilfe traditioneller Streitbeilegungsmechanismen beendet wurde, kann davon ausgegangen werden, dass die Familie des Opfers auch dann noch Rache gegen den Täter verüben würde, wenn dieser seine offizielle Strafe bereits verbüßt hat. Im Licht der oben beschriebenen Bedingungen ist UNHCR der Ansicht, dass je nach den Umständen des Einzelfalls für Personen, die in Blutfehden verwickelt sind, möglicherweise ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe besteht. Bei Anträgen von in Blutfehden verwickelten Personen können sich jedoch mögliche Ausschlusserwägungen ergeben. Je nach den Umständen des Einzelfalls können auch Familienangehörige, Partner oder von an Blutfehden beteiligte Personen abhängige Personen ebenfalls aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person international schutzbedürftig sein (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Versorgungslage:
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
Rückkehrfragen:
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Gemäss UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den diesbezüglich schlüssigen und im Ergebnis glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers, aus vorgelegten Dokumenten sowie aus dem Akteninhalt.
Bei den Feststellungen zur Nationalität und Volljährigkeit des Beschwerdeführers folgte das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht der belangten Behörde, an deren Richtigkeit in der Verhandlung keine Zweifel entstanden sind. Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer aktuell eingeholten Strafregisterauskunft.
Die Identität des Beschwerdeführers konnte nicht abschließend geklärt werden, da er trotz Aufforderung durch die belangte Behörde keine unbedenklichen Identitätsdokumente oder sonstigen Bescheinigungsmittel im Original vorlegen konnte. Auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht blieb er jeglichen Nachweis seiner Identität schuldig.
Die Länderfeststellungen basieren auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, der die beschwerdeführende Partei weder mündlich noch schriftlich entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
Was die individuellen Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers betrifft war Folgendes zu erwägen:
In der Beschwerdeverhandlung hinterließ der Beschwerdeführer durch sein Auftreten und die Spontaneität seiner Antworten einen in jeder Hinsicht glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck. Die Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund erweisen sich als lebensnah und detailreich. Der Beschwerdeführer konnte das Vorbringen zum Fluchtgrund im Zuge der Beschwerdeverhandlung durch eine gleichlautende und schlüssige Schilderung bekräftigen. Er konnte nicht nur den Standort bzw. die Infrastruktur des Ausbildungslagers, sondern hinsichtlich des Raketenabschusses auch genau den Ort, an dem die Rakete gezündet wurde, sowie die Umstände, warum der Beschwerdeführer mit der Rakete nach vorne kippte und sich vier Zähne ausschlug, schildern. Der Verlust der vier Frontzähne konnte zudem durch die Vorlage eins ärztlichen Befundes des Zahnambulatorium XXXX belegt werden. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer in der Lage, die nächtliche Flucht aus dem Lager plausibel zu schildern.
Wenn dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde vorgehalten wird, dass es sich in zeitliche Widersprüche verwickelt habe, ist hierbei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer über keine Schulausbildung verfügt und Zeitangaben in seinem Leben keine derartig wichtige Rolle spielten.
Darüber hinaus sieht das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund, an der Echtheit des vom Beschwerdeführer im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens vorgelegten Drohbriefes der Taliban zu zweifeln.
Im Gegensatz zur belangten Behörde kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Ergebnis, dass die Angaben des Beschwerdeführers sehr wohl glaubwürdig sind. Damit ist auch die Verfolgungs- und Bedrohungssituation durch die Taliban als wahr anzunehmen.
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
gegen Weisungen gemäß Artikel 81a Abs. 4.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz können mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt
zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;
zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (§ 3 Abs. 2 AsylG 2005).
Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279, mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH 06.10.1998, 96/20/0287; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208).
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233, mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH 17.06.1993, 92/01/1081; VwGH 14.03.1995, 94/20/0798).
Eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Paschtunen bzw. zur sunnitischen Religionsgemeinschaft hat weder der Beschwerdeführer substantiiert vorgebracht noch haben sich hierfür Hinweise aus den in das Verfahren eingebrachten oder sonstigen aktuellen Länderberichten ergeben (vgl. etwa UK Home Office, Country of Origin Information Report, 15.02.2013, S. 187 ff und 206 ff; Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 04.06.2013, S. 9 f).
In dem glaubwürdig erstatteten Fluchtvorbringen, wonach der Beschwerdeführer von den Taliban zur Mitarbeit gezwungen und für Ausbildungszwecke in ein Trainingslager gebracht wurde, aus dem er wieder fliehen konnte, ist jedoch eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers zu erkennen. Im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann Zwangsrekrutierung asylrelevant sein, wenn zur drohenden Zwangsrekrutierung noch weitere (asylrelevante) Aspekte hinzutreten: "Aus dem Vorgang der Zwangsrekrutierung allein ist für den Asylwerber noch nichts zu gewinnen, weil eine solche ihm drohende Gefahr ausschließlich aus seinem Geschlecht und Alter resultiert und deshalb nicht unter § 1 Z 1 AsylG 1991 fiele. Ist der Asylwerber jedoch aus der militärischen Ausbildung durch die Rebellentruppen geflohen und wurde ihm daraufhin von diesen eine feindliche politische Gesinnung unterstellt, so kommt wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd FlKonv in Frage" (VwGH 19.09.1996, 95/19/0077; siehe auch VwGH 22.04.1999, 98/20/0280; VwGH 08.06.2000, 99/20/0203).
Genau das ist im vorliegenden Fall gegeben. Der Beschwerdeführer wurde von den Taliban zur Zusammenarbeit gezwungen und gegen seinen Willen in ein Ausbildungslager gebracht, aus dem dieser fliegen konnte. Zum Verhängnis wurde dem Beschwerdeführer, dass dieser aus dem Ausbildungslager der Taliban floh und sich somit den Interessen der Taliban widersetzte. Daraufhin suchten die Taliban den Beschwerdeführer und drohten ihm mittels eines Briefes mit dem Tode, da er sich grundlos von Taliban abgewandt hätte. Dem Beschwerdeführer wird somit seitens der Taliban eine feindliche politische Gesinnung unterstellt, womit der Konventionsgrund der politischen Verfolgung erfüllt ist (VwGH 30.09.1997, 96/01/0871; 12.09.2002, 2001/20/0310). Zudem kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einer (erneuten) Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt ist.
Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, ist der afghanische Staat nicht in der Lage, den Beschwerdeführer vor den gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen zu schützen. Obwohl die Bedrohungen von den Taliban ausgehen, liegt hier eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung vor (VwGH 21.09.2000, 98/20/0434; VfGH 03.09.2009, U 591/08).
Die vorgebrachten Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer durch die Taliban erreichen auch eine Intensität, wie sie für eine Asylrelevanz erforderlich ist, da letztlich nicht nur die körperliche Unversehrtheit des Beschwerdeführers, sondern auch sein Leben gefährdet ist (vgl zur Definition des Verfolgungsbegriffes und der erforderlichen Intensität Putzer, Leitfaden Asylrecht² (2011) Rz 53-57). Eine asylrelevante Verfolgungshandlung gegen den Beschwerdeführer aufgrund der von den Taliban unterstellten feindlichen politischen Gesinnung wegen der Flucht aus dem Ausbildungslager ist daher anzunehmen.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative kommt für den Beschwerdeführer nicht in Betracht, da der Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan im Wesentlichen der gleichen - oben beschriebenen - Verfolgung ausgesetzt wäre.
Angesichts der dargestellten Umstände ist im Fall des Beschwerdeführers daher davon auszugehen, dass er in Afghanistan den Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus der befürchteten Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat, sich sohin aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Wie oben schon dargelegt und aus den Länderfeststellungen erkennbar, ist der afghanische Staat auch nicht in der Lage, den Beschwerdeführer vor dieser Verfolgung zu schützen.
Ein Asylausschlussgrund im Sinne von § 6 Abs. 1 AsylG 2005 liegt gegenständlich nicht vor.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im Wesentlichen handelte es sich bei der gegenständlichen Entscheidung um Tatsachenfragen.
Was die Frage der Asylrelevanz aufgrund der Unterstellung einer politischen Gesinnung betrifft, siehe auch VwGH 30.09.1997, 96/01/0871; VwGH 12.09.2002, 2001/20/0310.
Was die Frage der Asylrelevanz aufgrund der Bedrohung durch die Taliban sowie die drohende Zwangsrekrutierung betrifft, siehe etwa die Erkenntnisse des VwGH 19.09.1996, 95/19/0077; VwGH 22.04.1999, 98/20/0280; VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; VwGH 21.09.2000, Zl. 98/20/0434.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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