BVwG W228 2007453-1

W228 2007453-1Bundesverwaltungsgericht08.08.2014

Regest

Berufsunfähigkeitspension, Gesundheitszustand

Gesamter Gesetzestext

BVwG W228 2007453-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W228.2007453.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau XXXX, vertretend durch XXXX, wiederum vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Wien (in der Folge: PVA) vom 14.02.2014, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt und Verfahrensgang):

Mit Bescheid der PVA vom 14.02.2014, Zl. XXXX, wurde festgestellt, dass über den Antrag vom 26.04.2011 auf Berufsunfähigkeitspension bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom 12.07.2011 entschieden wurde. Seit dieser Entscheidung haben sich weder Änderungen in der Sachlage noch in der Rechtslage ergeben. Der Antrag ist daher zurückzuweisen.

Mit Schreiben datierend auf 13.03.2014 wurde der angefochtene Bescheid fristgerecht durch den Rechtsvertreter beeinsprucht. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin sich in ihrem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht auf inhaltliche Entscheidung sowie auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension und dem verfassungsgesetzlich gewährleitstetem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter als verletzt erachte. Die Beschwerdeführerin leide an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung und einer paranoiden Schizophrenie. Die Erstmanifestation sei im Juni 2006 aufgetreten. Vor Eintritt derselbigen habe die Beschwerdeführerin sechs Beitragsmonate der Pflichtversicherung - Teilversicherung und zwei Beitragsmonate der Pflichtversicherung - Erwerbstätigkeit, somit insgesamt acht Versicherungsmonate erworben. Mit Bescheid vom 11.07.2011 sei ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Berufsunfähigkeitspension mangels der Erreichung der Mindestanzahl von 120 Beitragsmonaten der Pflichtversicherung abgelehnt worden. Da die Beschwerdeführerin hoffte, bald für sich selbst sorgen zu können, entschied sie sich, von ihrem Klagerecht nicht Gebrauch zu machen. Sie ging freiwillig für vier Monate in die Klinik XXXX. Ende 2011 wurde sie zwar stabil, konnte aber immer noch nicht arbeiten. Ende 2012 hat sich ihr Zustand so verschlechtert, dass sie selber nicht mehr für sich sorgen kann und ihre Mutter im Herbst 2013 zu ihrer gesetzlichen Vertreterin bestimmt hat. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hat sich in den letzten Monaten massiv verschlechtert. Im Laufe der Behandlung bei der Fachärztin für Psychiatrie kam es zu einer deutlichen Verschlechterung der Symptomatik mit heftig dissoziativen Anfällen, mit psychotischer Symptomatik bis hin zum stuporösen Zustandsbild. Die Beschwerdeführerin ist daher in keinster Weise arbeitsfähig. Aufgrund der massiven Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin stellte die Vertreterin der Beschwerdeführerin am 30.12.2013 einen erneuten Antrag auf Gewährung der Berufsunfähigkeitspension. Dieser Antrag mündete in der gegenständlichen Zurückweisung. Zwischen dem Antrag vom 26.04.2011 und dem Antrag vom 30.12.2013 auf Gewährung der Berufsunfähigkeitspension liegt ein Zeitraum von mehr als 21/2 Jahren. In diesem Zeitraum hat sich der Gesundheitszustand der Antragstellerin massiv verschlechtert, was jedenfalls eine geänderte Sachlage darstellt. Die Behörde sei nicht näher auf dieses Vorbringen eingegangen. Weder erfolgte eine inhaltliche Auseinandersetzung, noch eine ärztliche Untersuchung. Hätte die belangte Behörde sich damit auseinandergesetzt, wäre sie zum Schluss gekommen, dass Berufsunfähigkeitspension zu gewähren sei. Damit habe diese aber auch zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert. Zudem sei die Wartezeit gem. § 236 Abs. 4 Z 3 ASVG erfüllt. Es wurde der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge den bekämpften Bescheid ersatzlos beheben und dem Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension stattgeben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur Durchführung eines mängelfreien Ermittlungsverfahrens an die Erstbehörde zurückverweisen.

Der Akt wurde mit Schreiben der PVA datierend auf 23.04.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Die Aktenvorlage langte am 29.04.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die PVA gab gleichzeitig folgende Stellungnahme ab: Gemäß § 273 ASVG verlangt die Anerkennung von Berufsunfähigkeit das Herabsinken der Arbeitsfähigkeit der Leistungswerberin infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen einer körperlich und geistig gesunden versicherten Person von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten. § 255 Abs. 7 ASVG gilt entsprechend. Demnach gilt als Invalid auch die Versicherte, die bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande war, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, dennoch aber mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach einem Bundesgesetz erworben hat. Aus der klaren Gesetzeslage folgt, dass eine weitere Verminderung der Leistungsfähigkeit einer Versicherten, welche bereits in der Vorgeschichte als dauernd berufsunfähig galt, unbeachtlich ist. Die behauptete Leidensverschlechterung stellt daher keinen rechtsrelevant veränderten Tatbestand dar. Dass die Einspruchswerberein mittlerweile 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung erworben hätte, wird nicht einmal von ihr selbst ins Treffen geführt. Daher werde der Antrag gestellt den Anstaltsbescheid vollinhaltlich zu bestätigen.

Die Stellungnahme der PVA wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben datierend auf 17.06.2014 zur Stellungnahme übermittelt.

Der Rechtsvertreter machte mit Schreiben datierend auf 10.07.2014, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 16.07.2014, geltend, dass der belangten Behörde Fehler bezüglich der Manuduktion unterlaufen seien, da sie die unvertretene Partei zu einer Antragstellung auf Basis des § 236 Abs. 4 Z 3 ASVG anleiten hätte müssen. Der Bescheid sei einer Abänderung gemäß § 68 Abs. 2 AVG zugänglich und es wäre, sollte dem Vorbringen der Beklagten gefolgt werden, nach dieser Bestimmung vorzugehen.

Der PVA wurde mit Schreiben vom 16.07.2014 seitens des Bundesverwaltungsgerichtes die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben.

Mit Schreiben datierend auf 25.07.2014, am 01.08.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, gab die PVA bekannt, dass ein Vorgehen nach § 68 Abs. 2 AVG nicht in Betracht kommt. Zum Einwand die PVA hätte die Antragstellerin belehren müssen, ihr Vorbringen auf § 236 Abs. 4 Z 3 ASVG zu stützen, erlaube sich die PVA darauf hinzuweisen, dass es sich bei der genannten Gesetzesstelle um eine "Wartezeitbestimmung" handelt, genau genommen um eine erleichterte Möglichkeit die Wartezeit zu erfüllen. Dass die Beschwerdeführerin die Wartezeit für eine Berufsunfähigkeitspension nicht erfüllt, wurde von der PVA nicht festgestellt; es wäre dann ein völlig anderslautender Bescheid als jener vom 12.07.2011 ergangen, nämlich mit dem Inhalt, dass der Antrag mangels Erfüllung der Wartezeit abgelehnt wird. Eine medizinische Untersuchung der Klägerin wäre diesfalls überhaupt nicht erfolgt. Gegenständlich wurde jedoch in Anwendung des § 271 Abs. 3 in Verbindung mit § 254 Abs. 7 ASVG [richtigerweise wohl: § 255 Abs. 7 ASVG] festgestellt, dass die Beschwerdeführerin infolge ihres Leidenszustandes schon vor der erstmaligen Aufnahme einer Beschäftigung außer Stande gewesen war, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen. Da die Beschwerdeführerin jedoch am Stichtag nicht wenigstens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung erworben hatte, war die beantragte Berufsunfähigkeitspension abzulehnen.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem vorsitzenden Richter und zwei fachkundigen Laienrichtern, von denen der eine dem Kreis der Dienstnehmer und der andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.

Gegenständlich liegt mangels eines Antrages Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Dem Antrag des Rechtsvertreters das Bundesverwaltungsgericht möge den bekämpften Bescheid ersatzlos beheben und dem Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension stattgeben, kann schon deshalb nicht gefolgt werden, da dem Bundesverwaltungsgericht nur die Kognition über die Zulässigkeit der Zurückweisungsentscheidung zukommt, da nur diese eine Verwaltungssache im Sinne des § 355 ASVG darstellt. Eine Entscheidung im Sinne einer Leistungsgewährung steht dem Bundesverwaltungsgericht gem. § 354 ASVG nicht zu und wäre der Rechtszug zu den Arbeitsgerichten zu suchen.

Auch dem Ansinnen nach einer Abänderung gemäß § 68 Abs. 2 AVG kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund der im vorigen Absatz angeführten Begründung einer Rechtswegunzulässigkeit nicht gefolgt werden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat lediglich über die Zurückweisungsentscheidung meritorisch zu befinden und bei einem allfälligen Mangel den Bescheid zu beheben und der belangten Behörde die Sache zurückzuverweisen. Somit ist der Antrag den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur Durchführung eines mängelfreien Ermittlungsverfahrens an die Erstbehörde zurückzuverweisen durch das Bundesverwaltungsgericht zu behandeln.

Inhaltlich kann aber auch hier dem Vorbringen des Rechtsvertreters nicht gefolgt werden.

Zuerst ist auf die Ausführungen im Sonntag Kommentar zum ASVG, 5. Auflage, zu § 255 ASVG Rz 184 hinzuweisen: "Aus dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen (§§ 255 Abs. 1, 273 Abs. 1) leitet der OGH ab, dass zum Begriff der Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit auch die Voraussetzung gehört, dass sich der körperliche oder geistige Zustand des Versicherten nach dem Beginn der Erwerbsfähigkeit in einem für die Arbeitsfähigkeit wesentlichen Ausmaß verschlechtert hat (RS0085107). Ein bereits vor Beginn der Erwerbstätigkeit eingetretener und damit in das Versicherungsverhältnis eingebrachter, im Wesentlichen unveränderter körperlicher oder geistiger Zustand kann daher nicht zum Eintritt des Versicherungsfalls führen. Wer trotz bestehender Behinderung, die ihn vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausschließen würde, Versicherungszeiten erwirbt, kann sich nach Erreichung der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für eine Invaliditätspension oder Berufsunfähigkeitspension nicht darauf berufen, dass er ohne Änderung seines körperlichen oder geistigen Zustandes nunmehr berufsunfähig sei. Der bloße Erwerb von Versicherungszeiten hat noch nicht zwingend das Vorliegen einer Arbeitsfähigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zur Voraussetzung, weil eine Tätigkeit von Anfang an auf Kosten der Gesundheit des Versicherten oder nur mit besonderem Entgegenkommen des Dienstgebers verrichtet werden kann (RS0084829)."

Für den Beschwerdefall ist daher vorrangig maßgeblich, ob die Beschwerdeführerin arbeitsfähig war. Wie sich aus dem Bescheid der PVA vom 12.07.2011 ergibt, wird im Spruch klar und deutlich auf die Bestimmung des § 255 Abs. 7 ASVG verwiesen und dieser wörtlich in der Begründung angeführt. Mangels Klage gegen diesen Bescheid ist daher die Frage der Arbeitsfähigkeit rechtskräftig entschieden und zwar zu Ungunsten der Beschwerdeführerin.

Die Vorbringen hinsichtlich einer massiven Leidensverschlechterung können daher nicht zielführend sein.

Daher ist der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, dass diese mit Bescheid vom 14.04.2014 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Berufsunfähigkeitspension wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Judikatur zur hier relevanten Rechtsfrage wurde unter "3. Rechtliche Beurteilung" dargestellt. Bezüglich res iudicata ist auf die Entscheidung des VfGH vom 18.06.2014, Zl. G5/2014, zu verweisen.

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