BVwG W166 2003148-1

W166 2003148-1Bundesverwaltungsgericht08.08.2014

Regest

Behindertenfreibetrag, Behindertenpass, Behinderung, Einziehung,<br/>Grad der Behinderung, Gutachten, mündliche Verhandlung,<br/>Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W166 2003148-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W166.2003148.1.00

Spruch

W166 2003148-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Verlängerung des Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2 sowie § 55 Abs. 4 Bundesbehindertengesetz 1990 sowie § 35 Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen nicht mehr vor, der Behindertenpass ist einzuziehen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin stellte am XXXX beim Bundessozialamt (im Folgendne: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

Am XXXX wurde der Beschwerdeführerin ein bis XXXX befristeter Behindertenpass ausgestellt und ein Grad der Behinderung in Höhe von 50 % eingetragen.

Dieser Entscheidung wurde das medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Urologie und Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der am XXXX durchgeführten persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin zu Grunde gelegt, in dem im Wesentlichen Folgendes festgestellt wurde:

"Lfd.Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

1 Degenerative Hüftgelenkserkrankung links

Wahl dieser Richtsatzposition mit dem unteren Rahmensatz, bei deutlicher schmerzhafter Bewegungseinschränkung 98 50

2 Degenerative Wirbelsäulenerkrankung

Unterer Rahmensatz, bei gut erhaltener Funktion 190 20

3 Schilddrüsenunterfunktion

Unterer Rahmensatz, da medikamentös gut eingestellt 380 10

4 Narben nach mehrmaligen operativen Eingriffen am Bauch

Unterer Rahmensatz, da keine Einschränkung des Ernährungszustandes resultiert 208 10

5 Zustand nach beidseitiger Carpaltunneloperation

Mittlerer Rahmensatz, bei einseitigen Sensibilitätsstörungen g.Z. 475 10

6 Degenerative Gelenkserkrankung

Unterer Rahmensatz, da radiologisch beschrieben, ohne schmerzhafte Bewegungseinschränkungen 417 0

Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.

Nachuntersuchung XXXX, weil Verlaufskontrolle."

Am XXXX stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Antrag auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses und legte diverse medizinische Unterlagen bei.

Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am XXXX, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Lfd.Nr. Funktionseinschränkung Position GdB %

1 Degenerative Hüftgelenkserkrankung links

Unterer Rahmensatz berücksichtigt den Zustand nach Implantation einer Hüfttotalendoprothese ohne wesentliche Beschwerden und ohne wesentliche Bewegungseinschränkung 97 30

2 Degenerative Wirbelsäulenerkrankung

Unterer Rahmensatz, da keine wesentliche Funktionseinschränkung 190 20

3 Degenerative Gelenkserkrankung

Oberer Rahmensatz inkludiert die Schmerzen in den Kniegelenken bei Belastung 417 10

4 Schilddrüsenunterfunktion

Unterer Rahmensatz, da medikamentös gut eingestellt und keine Allgemeinsymptome 380 10

5 Narben nach mehrmaligen operativen Eingriffen am Bauch

Unterer Rahmensatz, da keine Einschränkung des Ernährungszustandes 208 10

6 Zustand nach beidseitiger Carpaltunneloperation

Mittlerer Rahmensatz bei einseitigen Sensibilitätsstörungen g.Z. 475 10

Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.

Begründung

BEGRÜNDUNG für den Gesamtgrad der Behinderung :

Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr.

2-6 nicht erhöht, da keine wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Leiden 1: wird um 2 Stufen reduziert, da Verbesserung durch Operation.

Leiden 3: wird um 1 Stufe erhöht, da Verschlechterung

Leiden 2, 4, 5 und 6: keine Änderung gegenüber dem VGA.

Der Gesamtgrad der Behinderung wird um 2 Stufen reduziert auf 30%."

Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

Es wurde seitens der Beschwerdeführerin keine Stellungnahme eingebracht.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag auf Verlängerung des Behindertenpasses mangels Erfüllung der Voraussetzungen abgewiesen und einen Grad der Behinderung von 30 v. H. festgestellt.

Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass sich auf Grund des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens ein Grad der Behinderung von 30 v.H. ergeben habe. Seitens der Beschwerdeführerin seien innerhalb der gesetzten Frist keine Einwendungen erhoben worden. Da mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Verlängerung des Behindertenpasses nicht erfüllt seien, sei der Antrag abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom XXXXfristgerecht Beschwerde erhoben.

Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie habe durch die Erkrankung des Verdauungstraktes extreme Einschränkungen und bedingt Allergien sowie Einschränkungen des Ernährungszustandes und Übergewicht. Weiters habe sie Probleme mit der rechten Hüfte.

Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden von der Bundesberufungskommission weitere ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am XXXX, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Lfd.Nr. Funktionseinschränkung Position GdB %

1 Hüfttotalendoprothese links und geringe Hüftgelenksarthrose rechts

Wahl dieser Position mit dem mittleren Rahmensatz, da gutes Operationsergebnis links und nur geringe Beweglichkeitseinschränkung beidseits 99 30

2 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da ohne wesentlicher Funktionsbehinderung 190 20

3 Degenerative Gelenkserkrankung

Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da Schmerzhaftigkeit in den Kniegelenken bei Belastung 417 10

4 Narben am Bauch nach mehrmaligen operativen Eingriffen

Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da keine Einschränkung des Ernährungszustandes 208 10

Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.

Stellungnahme bezüglich GA 1. Instanz:

Leiden 6 aus dem GA 1. Instanz wird nicht weiter berücksichtigt, da eine Gefühlsstörung heute nicht angegeben wird.

Im Übrigen besteht aus orthopädisch-unfallchirurgischer Sicher keine abweichende Beurteilung."

In dem medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom XXXX, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Lfd.Nr. Funktionseinschränkung Position GdB %

1 Hüfttotalendoprothese links und geringe Hüftgelenksarthrose rechts

Wahl dieser Position mit dem mittleren Rahmensatz, da gutes Operationsergebnis links und nur geringe Beweglichkeitseinschränkung beidseits 99 30

2 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da ohne wesentlicher Funktionsbehinderung 190 20

3 Hypertonie

Unterer Rahmensatz, da medikamentös gut behandelbar 323 20

4 Degenerative Gelenkserkrankung

Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da Schmerzhaftigkeit in den Kniegelenken bei Belastung 417 10

5 Schilddrüsenunterfunktion (Autoimmunthyreopathie)

Unterer Rahmensatz, da medikamentöse Behandlung leicht durchführbar. 380 10

6 Narben nach mehrmaligen operativen Eingriffen am Bauch

Unterer Rahmensatz, da keine Einschränkung des Ernährungszustandes 208 10

Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.

Stellungnahme zum Gutachten der 1. Instanz:

Leiden 6 aus dem GA 1. Instanz wird nicht weiter berücksichtigt, da eine Gefühlsstörung heute nicht angegeben wird.

Im Übrigen besteht weder aus internistischer noch aus orthopädisch-unfallchirurgischer Sicht eine abweichende Beurteilung.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt somit 30%, weil keine ungünstige wechselseitige funktionelle Leidensbeeinflussung vorliegt."

Da die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des XXXX bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist, wurden mit vom XXXX die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde vom Bundesverwaltungsgericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und wurde gemäß § 45 Abs. 3 AVG die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Der Beschwerdeführerin wurde das Schriftstück am XXXX zugestellt.

Es wurde keine Stellungnahme eingebracht und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführerin wurde am XXXX ein bis XXXX befristeter Behindertenpass mit der XXXX ausgestellt.

Die Beschwerdeführerin stellte am XXXX einen Antrag auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v.H.

Es ist, im Vergleich zum im Rahmen der persönlichen Untersuchung am XXXX erstellten klinischen Befund, eine Verbesserung des Leidenszustandes eingetreten.

Insbesondere wird Leiden 1: "Degenerative Hüftgelenkserkrankung" um zwei Stufen reduziert, da eine Verbesserung durch eine Operation (Hüfttotalendoprothese) erreicht werden konnte.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur Einbringung des Antrages auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt ergibt sich aus dem vorgelegten Meldezettel.

Die Feststellungen zum Gesamtgrad der Behinderung ergeben sich aus den eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX, in welchen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen wurde.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die Besserung der degenerativen Hüftgelenkserkrankung links zeigt sich durch den Vergleich der Sachverständigengutachten vom XXXX und den Sachverständigengutachten vom XXXX. Die im Gutachten vom XXXX beschriebenen deutlichen schmerzhaften Bewegungseinschränkungen liegen nach den aktuellen Gutachten aufgrund der Implantation einer Hüfttotalendoprothese nicht mehr vor. Es bestehen keine wesentlichen Beschwerden und keine wesentlichen Bewegungseinschränkungen.

Die von der Beschwerdeführerin zur Untersuchung mitgebachten Befunde des XXXX über die Implantation einer Hüfttotalendoprothese links und der XXXX dokumentieren den guten Operationserfolg und sind in Leiden 1 berücksichtigt.

Im Rahmen des seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeräumten Parteiengehörs wurde der im angefochtenen Verfahren eingeholte Sachverständigenbeweis unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.

Die eingeholten Sachverständigengutachten sind vollständig, schlüssig und frei von Widersprüchen und es bestehen seitens des Bundesverwaltungsgerichts keine Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses.

Die Sachverständigengutachten vom XXXX werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit der Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs.3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder)

sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder ein gleichartige Leistung erhalten oder

für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen wenn

nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten du ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Treten gemäß § 43 Abs. 1 BBG Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen in den Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch Senate zu erfolgen.

Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweilige Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich Sozialrecht) aufzuweisen.

Gemäß § 55 Abs. 4 BBG sind die Bestimmungen des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.

Gemäß § 7 Abs. 2 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 ist der Grad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150/1965, einzuschätzen.

Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführerin am XXXX ein befristeter Behindertenpass mit der XXXXausgestellt. Der Grad der Behinderung wurde zuletzt mit 50% eingetragen. Der gegenständliche Antrag auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses wurde am XXXX, und daher unter Bedachtnahme auf § 55 Abs. 4 BBG vor Ablauf des XXXX, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingebracht. Im Beschwerdefall ist somit der Grad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung einzuschätzen.

Gemäß § 35 Abs. 1 EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag gemäß Abs. 3 leg. cit. zu.

Gemäß § 35 Abs. 2 EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hierfür maßgebenden Einschätzung,

in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 162/2010, die die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständige Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).

Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

In allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Arten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu erstellen.

Da auf Grund der gegenständlichen Sachverständigengutachten vom XXXX, die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet werden, ein Grad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt wurde, sind die Voraussetzungen für die Verlängerung des Behindertenpasses nicht mehr gegeben.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und der Behindertenpass einzuziehen.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.5.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2) und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder hoch-technische Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56. 422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurden zur Klärung des Sachverhaltes zwei ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt und der Grad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung eingeschätzt. Die Beschwerdeführerin erhob keine Einwände. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde auch nicht beantragt.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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