W153 1424377-1•BVwG W153 1424377-1
W153 1424377-1Bundesverwaltungsgericht08.08.2014
Integration, Privatleben, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig
W153 1407976-1/14E
W153 1424377-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIk!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerden von XXX, beide Staatsangehörige von Uganda, vertreten durch XXX, gegen Spruchpunkt III. der Bescheide des Bundesasylamtes vom 10.07.2009, Zl: 09 03.742-BAT und vom 16.01.2012, Zl: 11 12.007-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.07.2014 zu Recht erkannt:
Den Beschwerden gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung betreffend XXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Uganda gemäß § 9 Absatz 3 BFA-VG iVm § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF auf Dauer unzulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die Erstbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Uganda, reiste am 27.03.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Hierzu wurde die Beschwerdeführerin am 27.03.2009 sowie am 13.05.2009 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.07.2009 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 idgF abgewiesen, ebenso der Antrag den Status einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 in Bezug auf ihr Herkunftsland Uganda zuzuerkennen, abgewiesen und gemäß § 10 Abs. 1 lit. 2 AsylG 2005 die Ausweisung nach Uganda verfügt.
In der Begründung des Bescheides wurde hinsichtlich Spruchpunkt III. zusammengefasst angeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin keine Verwandten in Österreich und daher keine familiären Anbindungen habe. Es liege somit kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor. Die Ausweisung stelle daher keinen unverhältnismäßigen Eingriff in Artikel 8 EMRK dar. Die Erstbeschwerdeführerin sei erst äußerst kurz in Österreich aufhältig und daher könne nicht einmal ansatzweise von Integration oder sozialer Bindung ausgegangen werden. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen sowie des rechtswidrigen Aufenthaltes könne daher nur mit der Maßnahme der Ausweisung vorgegangen werden.
Gegen diesen Bescheid erhob die Erstbeschwerdeführerin am 23.07.2009 fristgerecht Beschwerde und führte dazu im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde die Beweise nicht korrekt gewürdigt habe und ihr Asyl zu gewähren sei. Der Bescheid werde daher wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts bekämpft.
Am 25.08.2011 wurde der Zweitbeschwerdeführer, Sohn der Erstbeschwerdeführerin, geboren. Den Namen des Vaters wollte die Erstbeschwerdeführerin nicht angeben. Der Zweitbeschwerdeführer ist Staatsangehöriger Ugandas. Die Erstbeschwerdeführerin hat am 11.09.2011 als gesetzliche Vertreterin für Ihren Sohn einen Antrag auf Familienverfahren gestellt, da das Kind keine eigenen Fluchtgründe hat.
Mit Bescheid vom 16.01.2012 wurde der Asylantrag des Zweitbeschwerdeführers abgelehnt. Eine Interessensabwägung habe auch ergeben, dass die Ausweisung in den Heimatstaat durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist.
Gegen diesen Bescheid wurde am 03.02.2012 Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wird auf die schwierige Lage von Frauen und Kindern in Uganda hingewiesen.
In mehreren Beschwerdeergänzungen wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführer in der Zeit ihres Aufenthaltes nachhaltig integriert hätten.
In den Anlagen wurden insbesondere folgende Unterlagen übermittelt:
Zeugnis über die Ergänzungsprüfung aus Deutsch
Studienbestätigungen und Prüfungsnachweise der Wirtschaftsuniversität Wien
Nachweis über das Training studienrelevanter Kompetenzen
Praktikumsbestätigungen vom Österreichischen Hilfswerk für Taubblinde und hochgradige Hör-und Sehbehinderte
Weiters wurden Empfehlungsschreiben von Institutionen und Privatpersonen vorgelegt.
Der o.a. Gerichtsabteilung wurde die Rechtssache mit 01.01.2014 zugewiesen.
Mit Schreiben vom 23.04.2014 wurde eine Vertretungsvollmacht vorgelegt und nochmals auf die Integrationsschritte der Beschwerdeführer ausführlich eingegangen.
Mit Schreiben vom 18.06.2014 wurde eine Bescheinigung vorgelegt, dass die Erstbeschwerdeführerin in eine "Schule für Sozialbetreuungsberufe - Altenarbeit" aufgenommen wurde und bei positivem Abschluss des Kurses eine Arbeitsplatzzusage erhalten habe. Dadurch sei die Erstbeschwerdeführerin dann in der Lage für sich selbst und den Zweitbeschwerdeführer aus eigenständigen Mitteln den Lebensunterhalt zu erwirtschaften.
Mit Schreiben vom 14.07.2014 wurde die Nominierung eines Stellvertreters für den bevollmächtigten Vertreter für die mündliche Verhandlung am 30.07.2014 mitgeteilt. Außerdem wurden zwei weitere Empfehlungsschreiben vorgelegt.
Am 30.07.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der die Erstbeschwerdeführerin in Ihrem Namen und für den Zweitbeschwerdeführer im Beisein des bevollmächtigten Vertreters die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. der Bescheide zurückzog. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III wurde ausdrücklich aufrechterhalten und ersucht eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, dass sie seit mehr als fünf Jahren in Österreich lebe. Sie habe 2011 ihren Sohn, den Zweitbeschwerdeführer, in Österreich geboren. Er gehe in den Kindergarten und spreche auch mit ihr meist Deutsch. Die Erstbeschwerdeführerin spricht und schreibt Deutsch und studiert an der Wirtschaftsuniversität, wo sie schon etliche Prüfungen absolviert habe. Nebenbei engagiere sie sich zivilgesellschaftlich für ältere Menschen mit Behinderungen. Die Beschwerdeführer haben zahlreiche soziale Kontakte und das Familienleben finde ausschließlich in Österreich statt. Zu Verwandten in Uganda habe die Erstbeschwerdeführerin keine mehr. Sie lebe derzeit mit dem Zweitbeschwerdeführer in einem Studentenheim. Im Herbst beginne die Erstbeschwerdeführerin eine Ausbildung als Altenpflegerin. Diese Ausbildung dauert 6 Semester. Nach positivem Abschluss dieser Ausbildung habe sie bereits eine Arbeitsplatzzusage und zwar von einem Caritas Heim. Derzeit lebe sie von der Grundversorgung.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nahm an der mündlichen Verhandlung nicht teil und gab auch keine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen
Auf Grundlage der vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungen wird nach Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchpunkten I. und II. bei der mündlichen Verhandlung am 30.07.2014 hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides nachstehender Sachverhalt festgestellt und dem Erkenntnis zu Grunde gelegt:
Die Beschwerdeführer sind Staatsbürger Ugandas. Die Erstbeschwerdeführerin reiste am 27.03.2009 illegal nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Erstbeschwerdeführerin lebt mehr als 5 Jahre in Österreich und hat 2011 ihren Sohn, den Zweitbeschwerdeführer, in Österreich geboren. Die Erstbeschwerdeführerin spricht und schreibt Deutsch und studiert an der Wirtschaftsuniversität, wo sie schon etliche Prüfungen absolvierte. Nebenbei engagiert sie sich zivilgesellschaftlich für ältere Menschen mit Behinderungen. Die Beschwerdeführer haben zahlreiche soziale Kontakte.
Die Beschwerdeführer können sich in deutscher Sprache ausreichend verständigen und sind unbescholten.
Die Erstbeschwerdeführerin hat nach Absolvierung einer "Schule für Sozialbetreuungsberufe - Altenarbeit" eine Arbeitsplatzzusage als Altenbetreuerin.
Beweiswürdigung
Die Feststellungen zur Person, zu den familiären und persönlichen Lebensverhältnissen der Beschwerdeführer ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren sowie auf eine Einsichtnahme in den aktuellen Strafregisterauszug.
Die Erstbeschwerdeführerin ist ihrer Mitwirkungspflicht im Asylverfahren nachgekommen, sie hat zahlreiche Unterlagen hinsichtlich ihrer Integration in Österreich in Vorlage gebracht und Kontakt zu den österreichischen Behörden gehalten; dass die Asylverfahren nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt abgeschlossen werden konnten, ist somit nicht auf das Verhalten der Beschwerdeführer zurückzuführen.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich überzeugen, dass die Beschwerdeführer sich in Österreich nachhaltig gut integriert haben. In vorgelegten privaten Unterstützungsschreiben werden den Beschwerdeführern zudem positive Charaktereigenschaften sowie gelungene soziale Integration attestiert und es besteht kein Anlass den Wahrheitsgehalt dieser Aussagen in Zweifel zu ziehen.
Die unbescholtene Erstbeschwerdeführerin hat sich durch ihr Verhalten während des Aufenthaltes in Österreich durch Kursteilnahmen, Arbeitstätigkeit und Studium klar gezeigt, dass sie ihren Lebensmittelpunkt in Österreich hat und ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten möchte. Der Zweitbeschwerdeführer ist in Österreich geboren, spricht Deutsch und geht in den Kindergarten. Zu Uganda hat er keinerlei Beziehung. Die Erstbeschwerdeführerin hat bereits eine berufliche Tätigkeit in Aussicht.
Rechtliche Beurteilung
Mit Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes (Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erwuchsen die beiden genannten Spruchpunkte in Rechtskraft.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. (Ausweisung) wurde ausdrücklich aufrechterhalten.
§ 75 Abs. 19 und 20 AsylG 2005 idgF lautet:
"§ 75 (1) ...
...
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
..."
Zu Spruchpunkt A)
Die vorliegende Entscheidung befasst sich infolge der Beschwerdeteilzurückziehung ausschließlich mit der Frage der Ausweisung der Beschwerdeführer.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z. 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z. 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Folglich ist die vorliegende Beschwerde im Hinblick auf Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides nach dem Regelungsregime des § 9 BFA-VG idgF (früher § 10 Abs. 2 lit. 2 AsylG 2005), zu beurteilen.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Im Hinblick auf § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG ist festzuhalten, dass bei jeder Rückkehrentscheidung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers somit nach Art. 8 Abs. 1 EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt (vgl. etwa VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).
Eine solche Maßnahme ist in einer demokratischen Gesellschaft dann notwendig, wenn sie einem dringlichen sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist.
Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügen. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:
die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),
die Bindungen zum Heimatstaat,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. z. B. EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie
die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) daher grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH 1. 7. 2009, U992/08 bzw. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699).
Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR, des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes ist die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme jedoch (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalles.
Vor dem Hintergrund der in § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:
Die unbescholtene Erstbeschwerdeführerin befindet sich seit mehr als 5 Jahren im österreichischen Bundesgebiet. Ihr Sohn, der Zweitbeschwerdeführer, ist in Österreich geboren und keinerlei Beziehungen zu seinem Heimatstaat. Wie bereits oben festgestellt sind die Beschwerdeführer in die österreichische Gesellschaft nachhaltig integriert. Sie verfügen über gute Deutschkenntnisse. Die Erstbeschwerdeführerin studiert und ist zivilgesellschaftlich für ältere Menschen tätig. Um rasch selbsterhaltungsfähig zu werden absolviert sie eine "Schule für Sozialbetreuungsberufe - Altenarbeit" und hat bereits eine Arbeitsplatzzusage als Altenbetreuerin.
Aus mehreren Empfehlungsschreiben durch Freunde der Beschwerdeführer ist zudem ersichtlich, dass beide bereits über ein weitläufiges soziales Netz im Inland verfügen.
Im Hinblick auf die lange Verfahrensdauer, die Schutzwürdigkeit ihres Privatlebens, den Grad ihrer Integration sowie den Umstand der strafgerichtlichen Unbescholtenheit überwiegt
somit das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privatlebens der Beschwerdeführer im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen.
Daher war in Erledigung der Beschwerden gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide eine die Beschwerdeführer betreffende Rückkehrentscheidung in Bezug auf Uganda für dauerhaft unzulässig zu erklären.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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