BVwG W135 2003673-1

W135 2003673-1Bundesverwaltungsgericht08.08.2014

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>VerbrechensopferG

Gesamter Gesetzestext

BVwG W135 2003673-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W135.2003673.1.00

Spruch

W135 2003673-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX, betreffend den Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen für Opfer nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG), beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Mit dem am 06.10.2011 eingebrachten Antrag vom 23.05.2011 stellte die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Tochter und Sachwalterin, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, ein Begehren auf Gewährung des Ersatzes des Verdienstentganges, der Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung sowie Krankenhausselbstbehalten und Rezeptgebühren, von orthopädischer Versorgung (Zahnersatz) und von Pflegezulage nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG).

Der Sohn der Beschwerdeführerin brachte bereits am 19.07.2010 einen Antrag auf Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung für die Beschwerdeführerin ein, welcher jedoch nicht mit der Unterschrift der Sachwalterin der Beschwerdeführerin versehen war. Als Straftat wurde eine Vergewaltigung angeführt, welche sich ca. im Jahr 1982 im Burgenland ereignet habe.

Der Antrag vom 06.10.2011 wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin von einem angeheirateten Onkel, welcher im Jahr 2006 verstorben, vergewaltigt worden sei. Es sei keine Anzeige erstattet worden. Ihre Tochter und Tante seien ebenfalls vom selben Mann sexuell belästigt worden. Die Scheidungsakten (der Tante) würden beim XXXX aufliegen. Die Beschwerdeführerin habe die Tat verdrängt und leide an psychischen Problemen, die sich in einem posttraumatischen Belastungssyndrom, Angststörungen, Sozialphobie, schweren depressiven Episoden und einer psychosomatischen Erkrankung des Bewegungsapparates in Form einer Gehbehinderung äußern würden. Sie habe einen Suizidversuch hinter sich und habe Medikamentenmissbrauch begangen. Seit 1996 beziehe sie eine Invaliditätspension, seit 1997 sei sie besachwaltert. Der Zeitpunkt der behaupteten Straftat wurde in diesem Antrag nicht vorgebracht.

Im Rahmen der Antragstellung wurden folgende Unterlagen in Kopie vorgelegt:

Beschluss des XXXX über den Wechsel des Sachwalters und die Bestellung der nunmehrigen Sachwalterin vom 08.09.2008

Meldebestätigung der Beschwerdeführerin

Ablehnender Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt über den Antrag auf Erhöhung des Pflegegeldes vom 21.07.2011 (zuerkannte Pflegestufe 2)

Neuropsychiatrischer Befundbericht des behandelnden Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 05.08.2011: Die Beschwerdeführerin "ist nunmehr seit Jahren in fachärztlicher Betreuung. Infolge ihrer schweren Traumata hat sich nunmehr ein hochgradig soziophobes Bild mit Panikattacken u. Angststörung entwickelt."

Bericht über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der sozialpsychiatrischen Abteilung des XXXX vom 30.06.2009 bis 04.07.2009 auf Grund einer parasuizidalen Handlung (Medikamentenüberdosis) vor dem Hintergrund einer posttraumatischen Belastungsstörung

Bericht über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der sozialpsychiatrischen Abteilung des XXXX vom 22.10.2008 bis 23.10.2008 aufgrund einer Angstattacke

Bericht über die Erstuntersuchung in der sozialpsychiatrischen Ambulanz des XXXX vom 30.07.2008 wegen "(...)fraglicher Suizidalität aufgrund eines verzweifelten Zustandes wegen einer 20 Jahre zurückliegenden Traumatisierung. Die Pat. Ist verzweifelt und ängstlich. Sagt, sie habe die traumatische Erfahrung bisher verdrängt. Nun auch bildliche Eindrücke. (...)", mit handschriftlichem Vermerk "stationäre Aufnahme am 05.08.08"

Nervenärztliche Bestätigung der behandelnden Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 10.05.2001

Nervenärztlicher Befundbericht der behandelnden Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 15.12.1997: "Bei der Pat. besteht seit dem 18. Lebensjahr eine schwere affektive Störung mit rez. auftretenden depressiven Episoden. Die Symptomatik verstärkte sich seit dem Tod des Gatten der Patientin im Dez. 1996. (...)"

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.10.2011 wurde die Sachwalterin der Beschwerdeführerin darüber informiert, dass auf Grund des behaupteten lange zurückliegenden Vorfalles und dem Fehlen einer Strafanzeige Nachweise erbracht werden müssten, die eine für das VOG notwendige Wahrscheinlichkeit des Vorliegens eines Verbrechens belegen könnten, wie zum Beispiel konkrete Zeugenaussagen der Tante und der Tochter der Beschwerdeführerin. Erst wenn davon ausgegangen werden könne, dass ein Verbrechen stattgefunden habe, müsste im nächsten Schritt mittels Sachverständigengutachten geklärt werden, ob die psychische und die psychosomatische Erkrankung der Beschwerdeführerin eine Folge des Verbrechens darstelle oder nicht.

Dieses Schreiben wurde mangels Beantwortung nochmals am 27.12.2011 an die Sachwalterin der Beschwerdeführerin übermittelt.

Mit Schreiben vom 23.01.2012 nahm die Sachwalterin der Beschwerdeführerin dazu Stellung und gab an, dass sowohl der Täter als auch die Mutter der Beschwerdeführerin, die die einzige wirkliche Zeugin der Tat gewesen sei, bereits verstorben seien. Die Tat sei von der Beschwerdeführerin und deren Mutter totgeschwiegen worden. Der Stein sei erst ins Rollen gekommen, nachdem einerseits die Eltern der Beschwerdeführerin verstorben und andererseits im Rahmen der Therapie des Sohnes der Beschwerdeführerin die wahren Hintergründe seiner Krankheit zum Vorschein gekommen seien. Die Beschwerdeführerin habe ein einziges Mal in Gegenwart der Ehefrau des (vermeintlichen) Täters von der Tat gesprochen, als sie ihre Tante verbal unterstützt habe, die ebenfalls ein Opfer dieses Mannes gewesen sei. Diese Zivilcourage sei mit Anfeindungen, Mobbing und Bedrohungen seitens der Täterfamilie und der Ortsbevölkerung am Wohnort der Beschwerdeführerin bestraft worden. Aus Angst habe die Beschwerdeführerin immer öfter bei ihrem Sohn in Wien übernachtet, bis sie sich schließlich ganz geweigert habe, die Wohnung zu verlassen. Seit 01.10.2011 wohne die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Sohn in Wien. Auf Grund ihrer Depressionen und Angstzustände würde sie die Wohnung nicht verlassen. Alltägliche Besorgungen würden von den Kindern der Beschwerdeführerin erledigt werden, der Weg zum Therapeuten oder Arzt sei aber nicht möglich. Die Beschwerdeführerin sei am 26.10.2011 auf gerichtliche Anordnung in ihrer Wohnung psychiatrisch untersucht worden. Der Befund sei noch ausständig, würde jedoch zur Einreichung für das Therapiezentrum Eggenburg benötigt werden. Die Beschwerdeführerin würde noch vor der Behandlung in diesem Therapiezentrum dringend therapeutische Hilfe benötigen, die jedoch nur mittels Hausbesuch möglich, was für sie finanziell nicht möglich sei. Der Sohn und die ebenfalls betroffene Tante der Beschwerdeführerin würden als Zeugen zur Glaubhaftmachung der brutalen Persönlichkeit des (vermeintlichen) Täters zur Verfügung stehen. Des Weiteren gebe es im Archiv des XXXX Scheidungsunterlagen des (vermeintlichen) Täters und seiner Ehefrau, die als Scheidungsgrund Gewalt in der Familie und sexuelle Exzesse des (vermeintlichen) Täters beschreiben würden.

Die belangte Behörde ersuchte das XXXX mit Schreiben vom 02.02.2012 sowie 22.03.2012 um Übermittlung der Scheidungsunterlagen des vermeintlichen Täters und seiner Frau.

Die zuständige Abteilung des XXXX informierte die belangte Behörde am 28.03.2012 telefonisch darüber, dass anhand der Namen der genannten Personen kein Akt habe gefunden werden können.

Die belangte Behörde erfragte daraufhin bei der Sachwalterin der Beschwerdeführerin am selben Tag telefonisch die Geburtsdaten der Genannten. Die Sachwalterin gab in diesem Gespräch außerdem an, dass es zu keiner Scheidung gekommen sei.

Vom Bezirksgericht wurde der belangten Behörde daraufhin mitgeteilt, dass es nicht möglich sei, entsprechende Akte aufzufinden, ohne zu wissen, ob es zivilrechtliche Klagen, Verhandlungen über die Obsorge oder dergleichen gegeben habe und in welchem Zeitraum diese stattgefunden hätten.

Die Sachwalterin wurde am 29.03.2013 von der belangten Behörde daraufhin telefonisch darüber informiert. Sie gab an, diesbezüglich nachzuforschen und der belangten Behörde Stellungnahmen des Sohnes und der Tante der Beschwerdeführerin zu übermitteln.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.09.2012 wurde die Sachwalterin erneut zur Vorlage einer Stellungnahme des Sohnes und der Tante der Beschwerdeführerin ersucht und darüber informiert, sollte bis 10.10.2012 keine Stellungnahme eingelangt sein, gehe die belangte Behörde davon aus, dass kein Interesse an der Weiterführung des Verfahrens bestehe.

Mit E-Mail vom 10.10.2012 übermittelte der Sohn der Beschwerdeführerin seine schriftliche Stellungnahme und erbat um eine Fristerstreckung, um die mündliche Zeugenaussage seiner Tante verschriftlichen zu können.

In seiner Stellungnahme führte der Sohn der Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass er nach dem Tod seiner Großeltern schwer depressiv geworden und deshalb behandelt worden sei. Man habe zunächst geglaubt, dass die Depression mit dem Tod der Großeltern zu tun habe, jedoch sei im Zuge der Therapien herausgekommen, dass er mitbekommen habe, dass seine Mutter in ihrem Haus von seinem Onkel vergewaltigt worden sei. Er habe sich als Kind im hinteren Teil des Wohnhauses befunden, irgendetwas habe ihn jedoch dazu bewogen, nach vorne zur Küche zu gehen. Er habe seine Mutter gesehen, wie sie vom Onkel mit Gewalt an die Küchenschränke gedrückt worden sei. Seine Mutter habe einen leeren Blick gehabt und sei geistesabwesend gewesen. Er sei anschließend einfach davongelaufen, ohne seiner Mutter zu helfen. In Gesprächen habe seine Mutter ergänzt, dass es beim Kühlschrank in der Küche passiert sei. Später sei seine Großmutter (die Mutter der Beschwerdeführerin) hereingekommen, habe das Geschehen bemerkt und den Onkel verjagt. Die Beschwerdeführerin könne sich noch an ein Gespräch mit ihrer Mutter erinnern, bei dem Stillschweigen über den Vorfall geschworen worden sei. Der Sohn der Beschwerdeführerin bat abschließend darum, zu berücksichtigen, dass er die Tat nur schemenhaft wiedergeben könne, da er sich nach wie vor in einem Prozess zur Aufklärung der verdrängten Ereignisse befinde.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 17.04.2013 wurde die Sachwalterin erneut zur Vorlage einer Stellungnahme der Tante der Beschwerdeführerin ersucht und darüber informiert, sollte bis 02.05.2013 keine Stellungnahme eingelangt sein, gehe die belangte Behörde davon aus, dass kein Interesse an der Weiterführung des Verfahrens bestehe.

Der Sohn der Beschwerdeführerin erbat am 02.05.2013 telefonisch um eine Fristerstreckung und übermittelte mit E-Mail vom 06.05.2013 die Stellungnahme der Tante der Beschwerdeführerin. Darin führt die Tante der Beschwerdeführerin aus, der vermeintliche Täter sei der Ehemann ihrer jüngsten Schwester gewesen. Die Ehe der beiden sei nicht gut gewesen, ihr Schwager habe ihrer Schwester laufend Leid zugefügt und sie geschlagen. Wahrscheinlich sei ihre Schwester in der Ehe auch vergewaltigt worden. Da die Tante der Beschwerdeführerin damals in Oberösterreich gelebt habe, habe sie das Verhalten ihres Schwagers nur bei Besuchen im Burgenland mitbekommen. Sie sei dabei gewesen, als ihr Schwager einmal mit einem Messer auf ihre Schwester losgegangen sei, wodurch sie erkannt habe, wozu der spätere (vermeintliche) Täter fähig gewesen sei. Nach dem Tod ihres Mannes sei die Tante der Beschwerdeführerin in ihre Heimatgemeinde zurückgezogen. Plötzlich sei sie mitten im Geschehen der unglücklichen Ehe ihrer Schwester und deren ewigen Streitereien gewesen. Als sie ihre eigene Wohnung bezogen habe, sei ihre Schwester oft voller Angst vor ihrer Tür gestanden und habe Zuflucht vor ihrem gewalttätigen Mann gesucht. Bevor die Tante der Beschwerdeführerin in ihre eigene Wohnung ziehen habe können, habe sie mehrmals im Haus ihrer Schwester übernachtet. Eines Abends, als ihre Schwester an der Probe des Kirchenchors teilgenommen habe, sei ihr Schwager in ihr Zimmer gekommen und habe sich auf ihr Bett gesetzt. Plötzlich habe er auf ihren Oberschenkel gegriffen und seine Hand sei nach oben gewandert. In voller Panik sei sie zum Fenster gestürzt und habe ihn angeschrien, wenn er nicht sofort das Zimmer verlasse, würde sie aus dem Fenster um Hilfe schreien. Ihr Schwager sei wutentbrannt aus dem Zimmer gestürmt und habe die Tür so stark zugeschlagen, dass das Türglas zersplittert sei. Seither habe sie keinen Schritt mehr in das Haus gesetzt und auch das Verhältnis zu ihrer Schwester sei seither nicht mehr existent. In ihrem Heimatort habe sich das Gerücht verbreitet, sie habe ihren Schwager verführt. Wie die Beschwerdeführerin selbst werde sie als ein Opfer des vermeintlichen Täters auch noch beschimpft. Da sie jedoch bald danach nach Wien gezogen sei, habe sie sich, im Gegensatz zur Beschwerdeführerin, erfolgreich dem Einfluss ihres Schwagers entziehen können.

Zur Prüfung des Beschäftigungsverlaufes wurde seitens der belangten Behörde ein Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung, Stand 24.06.2013, eingeholt. Die Beschwerdeführerin war die letzten Jahre ihres Erwerbslebens bis 1994 bei der XXXX als Arbeiterin beschäftigt. Danach bezog sie Arbeitslosen- und Krankengeld bzw. Pensionsvorschuss. Seit 1996 ist sie Bezieherin einer Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit sowie einer Witwenpension.

Die belangte Behörde brachte der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Sachwalterin mit Schreiben vom 30.07.2013 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit ein, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Darin wurde ausgeführt, dass keine ausreichenden Beweise der Angaben bezüglich des sexuellen Missbrauchs aus dem Jahr 1982 gegeben seien. Das Vorliegen einer anspruchsbegründenden Straftat im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG könne daher nicht angenommen werden. Im vorgelegten nervenfachärztlichen Befund vom 15.12.1997 sei außerdem angegeben worden, die Beschwerdeführerin leide bereits seit ihrem 18. Lebensjahr an einer schweren affektiven Störung mit rez. auftretenden depressiven Episoden. Die Ermittlungen der belangten Behörde hätten ergeben, dass dies kausal nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit auf die Tat zurückgeführt werden könne.

Der Sohn der Beschwerdeführerin erbat am 14.08.2013 telefonisch eine Untersuchung seiner Mutter durch den Ärztlichen Dienst der belangten Behörde. Er kündigte eine Stellungnahme seiner Schwester, der Sachwalterin der Beschwerdeführerin, in den nächsten Tagen an. Die belangte Behörde verlängerte daraufhin die Frist für die Stellungnahme, welche die Beschwerdeführerin bzw. ihre Sachwalterin ungenützt ließ.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde der Antrag auf Gewährung der beantragten Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetzes (VOG) abgewiesen.

In der Bescheidbegründung werden die im Parteiengehörschreiben vom 30.07.2013 erfolgten Ausführungen wiederholt: Die belangte Behörde führt zunächst aus, dass die Beschwerdeführerin laut dem nervenfachärztlichen Befund von Dr. M. T. bereits seit ihrem 18. Lebensjahr an einer schweren affektiven Störung mit rez. auftretenden depressiven Episoden leide. Die Ermittlungen der Behörde hätten ergeben, dass dies kausal nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit auf die Tat, welche laut Antrag im Jahr 1982 geschehen sei, zurückgeführt werden könne. In weiterer Folge hält die belangte Behörde fest, dass keine ausreichenden Beweise für die Angaben der Beschwerdeführerin wie eine Anzeige etc. gegeben seien und das Vorliegen einer anspruchsbegründenden Straftat im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG daher nicht angenommen werden könne. Darüber hinaus wird angemerkt, dass die zum Parteiengehör angekündigten Stellungnahmen bis zur Erlassung des Bescheides nicht erfolgt seien.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 30.12.2013 fristgerecht Berufung erhoben, die nunmehr als Beschwerde den Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet. Darin wird ausgeführt, dass die belangte Behörde, im Unterschied zu anderen Verfahren, auf eine Untersuchung der Beschwerdeführerin durch psychiatrische bzw. psychologische Sachverständige verzichtet habe. Es habe bereits im Rahmen des Parteiengehörs eine diesbezügliche Antragstellung auf fachärztliche Untersuchung per E-Mail gegeben, eine Untersuchung sei jedoch unterblieben. Es werde daher nochmals ein Antrag auf die Erstellung eines psychiatrischen und klinisch-psychologischen Gutachtens gestellt, um die Frage, ob die gesundheitliche und psychische Schädigung bzw. Arbeitsminderung mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die Vergewaltigung zurückzuführen sei, zu untersuchen. Der von der belangten Behörde in der Bescheidbegründung herangezogene psychiatrische Befund aus dem Jahr 1997 sei noch im Rahmen der Sachwalterbestellung erstellt worden. Da die Beschwerdeführerin die Tat damals noch immer verdrängt habe, habe die Psychiaterin trotz Vermutung der Tat diesen Sachverhalt nicht in den Befund einfließen lassen können. Es wäre daher eine persönliche Befragung der Psychiaterin im Rahmen einer mündlichen Verhandlung angebracht. Auch die Zeugeneinvernahme des Sohnes und der Tante der Beschwerdeführerin wäre angezeigt. Außerdem würde sich die Beschwerdeführerin selbst bereit erklären, auszusagen. Bisher sei es aufgrund der Pflegebedürftigkeit und Sozialphobie der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen, mit ihr das Haus zu verlassen. Bei einer Untersuchung durch den Ärztlichen Dienst der belangten Behörde wäre ein Krankentransport mit einem Taxi von Vorteil.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 9d Abs.1 Verbrechensopfergesetz (VOG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.

Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)

§ 28 VwGVG Anm. 11).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für

eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

§ 1 Abs. 1 Verbrechensopfergesetz (VOG) lautet:

"Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie

1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder

2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder

3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,

und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde."

Tatbestandsvoraussetzung des § 1 Abs. 1 Z 1 VOG ist daher - soweit im gegenständlichen Fall relevant - zunächst das wahrscheinliche Vorliegen einer mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung, durch die wahrscheinlich eine Gesundheitsschädigung erlitten wurde, und dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder die Erwerbsfähigkeit gemindert ist.

Die Beschwerdeführerin brachte, vertreten durch ihre Tochter und Sachwalterin, im gegenständlichen Verfahren vor, von ihrem angeheirateten Onkel, welcher im Jahr 2006 verstorben sei, vergewaltigt worden zu sein. Die Beschwerdeführerin habe die Tat verdrängt und leide an psychischen Problemen, die sich in einem posttraumatischen Belastungssyndrom, Angststörungen, Sozialphobie, schweren depressiven Episoden und einer psychosomatischen Erkrankung des Bewegungsapparates in Form einer Gehbehinderung äußern würden. Sie habe einen Suizidversuch hinter sich und habe Medikamentenmissbrauch begangen. Die Beschwerdeführerin legte diesbezüglich mehrere medizinische Befunde als Beweismittel vor.

Auf Grund des Umstandes, dass der Zeitpunkt der behaupteten Tat bereits Jahre zurückliege, der vermeintliche Täter mittlerweile verstorben und keine Anzeige erstattet worden sei, forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin bzw. ihre Sachwalterin auf, Zeugenaussagen der Tante und der Tochter der Beschwerdeführerin vorzulegen. In der betreffenden Aufforderung der belangten Behörde heißt es wortwörtlich "Wenn nicht definitive Nachweise über die tatsächliche Strafhandlung vorliegen (z.B. konkrete Zeugenaussagen von Tante und Tochter), können die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen nach dem VOG nicht als erfüllt angesehen werden.". Sowohl die Tante als auch der Sohn der Beschwerdeführerin, der angab, Augenzeuge der Vergewaltigung gewesen zu sein, übermittelten Stellungnahmen und schilderten darin die Vorkommnisse, deren Auswirkungen auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und tätigten Ausführungen zur Persönlichkeit des vermeintlichen Täters.

Im angefochtenen Bescheid führt die belangte Behörde in der Bescheidbegründung nach Wiedergabe des § 1 Abs. 1 VOG wörtlich Folgendes aus:

"Lt. Antrag sei die Tat etwa im Jahr 1982 geschehen. Im nervenfachärztlichen Befund von Dr. M. Tschinkel wird angegeben, dass Sie bereits seit ihrem 18. Lebensjahr an einer schweren affektiven Störung mit rez. auftretenden depressiven Episoden leiden. Die Ermittlungen des Bundessozialamtes haben ergeben, dass dies kausal nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit auf die Tat zurückgeführt werden kann.

Da keine ausreichenden Beweise Ihrer Angaben bezüglich des sexuellen Missbrauchs aus 1982 gegeben sind, keine Anzeige etc., kann das Vorliegen einer anspruchsbegründenden Straftat im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG daher nicht angenommen werden."

Im Hinblick auf diese Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach die belangte Behörde zunächst vom Vorliegen einer Straftat, jedoch von einer mangelnden Kausalität auszugehen scheint, in weiterer Folge aber mangels von Beweisen bereits das Vorliegen einer Straftat verneint, ist es für das Bundesverwaltungsgericht schon vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, von welchem Sachverhalt die belangte Behörde im Fall der Beschwerdeführerin konkret ausgeht.

Wenn die belangte Behörde schließlich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Z 1 VOG mit der Begründung verneint, dass "keine ausreichenden Beweise" für die behauptete Tat im Jahr 1982 gegeben seien, so lässt sie dabei die von der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Sachwalterin im Rahmen der Antragstellung vorgelegten medizinischen Unterlagen völlig unberücksichtigt. Auch auf die - nach Aufforderung der belangten Behörde - ins Verfahren eingebrachten zeugenschaftlichen Angaben der Tante und des Sohnes der Beschwerdeführerin geht die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid mit keinem Wort ein. Auch wird im angefochtenen Bescheid in keiner Weise dargelegt, warum der belangten Behörde die schriftlichen Stellungnahmen der Angehörigen der Beschwerdeführerin als nicht ausreichend erschienen, die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens eines Verbrechens zu begründen.

Im gegenständlichen Fall ist es insbesondere nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der behaupteten Straftat selbst kein einziges Mal zu einer schriftlichen Stellungnahme aufgefordert bzw. zu den Vorfällen persönlich befragt wurde. Dies stellt einen erheblichen Mangel der Sachverhaltsermittlung der Behörde dar. Dem Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in einer solchen gesundheitlichen Verfassung gewesen sei, dass eine Schilderung des behaupteten Vorfalles nicht möglich gewesen wäre. Die stichwortartige "kurze Schilderung des Tatherganges" auf dem Antragsformular allein kann, gerade weil im vorliegenden Fall ein Strafakt nicht vorliegt, keine ausreichende Grundlage einer Sachverhaltsermittlung darstellen. Eine Einvernahme der Beschwerdeführerin selbst - zumindest in schriftlicher Form - ist jedenfalls unumgänglich, um den Sachverhalt ausreichend feststellen zu können. Auch in der vorliegenden Beschwerde erklärt sich die Beschwerdeführerin zu einer mündlichen Aussage bereit.

In diesem Zusammenhang sei auch angemerkt, dass nicht einmal der Zeitpunkt bzw. Zeitraum der angegebenen Straftat aus dem Akt ersichtlich ist oder ermittelt wurde. Lediglich im - vom Sohn der Beschwerdeführerin eingebrachten und von der Sachwalterin nicht unterschriebenen - Antrag auf Kostenübernahme für psychotherapeutische Krankenbehandlung vom 19.07.2010 wurde angegeben, das Verbrechen habe sich "ca. 1982" ereignet. Diese Angabe genügte der belangten Behörde offenbar für die Feststellung des angeblichen Tatzeitpunktes, diesbezügliche Ermittlungen wurden nicht geführt.

Darüber hinaus hat es die belangte Behörde auch verabsäumt, die vollständige Krankengeschichte der Beschwerdeführerin einzuholen und Stellungnahmen der behandelnden PsychiaterInnen und PsychotherapeutInnen anzufordern. Im Rahmen der Antragstellung wurden mehrere nervenfachärztliche Befunde vorgelegt. Obwohl darin auch ein "hochgradig soziophobes Bild mit Panikattacken und eine Angststörung infolge schwerer Traumata" (Neuropsychiatrischer Befundbericht vom 05.08.2011), eine "parasuizidale Handlung vor dem Hintergrund einer posttraumatischen Belastungsstörung" (Befund des XXXX, stationärer Aufenthalt 30.06. bis 04.07.2009), eine "Aktualisierung der traumatischen Ereignisse der Vergangenheit durch mehrfache aktuelle soziale Belastungen" (Befund des XXXX, stationärer Aufenthalt 22.10. bis 23.10.2008) und ein "verzweifelter Zustand wegen einer 20 Jahre zurückliegenden Traumatisierung...traumatische Erfahrung bisher verdrängt" (Erstuntersuchung XXXX, 30.07.2008) beschrieben werden, stützte sich die belangte Behörde in ihrer Entscheidung lediglich auf den ältesten der vorgelegten Befundberichte. In diesem Bericht vom 15.12.1997 heißt es "Bei der Pat. besteht seit dem 18. Lebensjahr eine schwere affektive Störung mit rez. auftretenden depressiven Episoden." Ohne die gesamte Krankengeschichte der Beschwerdeführerin eingeholt zu haben, kann dieser eine Satz eines 16 Jahre alten Kurzbefundes keine ausreichende Grundlage für die Feststellung bilden, dass das angegebene Verbrechen für die Gesundheitsschädigung der Beschwerdeführerin nicht kausal gewesen sei. Selbst aber wenn die Beschwerdeführerin bereits seit ihrem 18. Lebensjahr und daher bereits vor der behaupteten Straftat psychisch beeinträchtigt gewesen sein sollte, ist nicht auszuschließen, dass die derzeitigen Gesundheitsschädigungen (auch) auf das behauptete Verbrechen zurückzuführen seien.

Um sich ein Gesamtbild des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin machen zu können, muss daher die komplette Krankengeschichte der Beschwerdeführerin beigeschafft werden. Zur Sachverhaltsfeststellung ist außerdem die Einholung ausführlicher Stellungnahmen ihrer behandelnden ÄrztInnen und PsychotherapeutInnen zum Grund ihrer Behandlung notwendig. Auch aus den Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt, die im Rahmen des Verfahrens zur Bewilligung der Invaliditätspension eingeholt wurden, können sich möglicherweise nähere Informationen über den Grund der Arbeitsunfähigkeit erschließen lassen.

Warum es die belangte Behörde gerade in diesem Fall, in dem es mangels objektiver Unterlagen wie Gerichts- oder Polizeiakten ohne Zweifel nicht einfach ist, die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens eines Verbrechens - und daraus folgend die Wahrscheinlichkeit eines verbrechenskausalen Leidens - festzustellen, nicht für notwendig erachtete, psychiatrische und psychologische Gutachten einzuholen, ist nicht nachvollziehbar. Ohne die Beschwerdeführerin vor der Behörde zu befragen, eine ausführliche schriftliche Stellungnahme von ihr einzuholen und sie durch ärztliche Sachverständige untersuchen zu lassen, kann der maßgebliche Sachverhalt nicht festgestellt werden.

Für den Fall, dass die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Z 1 VOG als erfüllt erachtet, werden mittels der Einholung eines nervenfachärztlichen sowie eines klinisch-psychologischen Sachverständigengutachtens die Fragen zu klären sein, ob und welche Gesundheitsschädigungen bei der Beschwerdeführerin vorliegen und ob diese die Folge der angegebenen Vergewaltigung sein könnten.

Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Fragen, ob mit Wahrscheinlichkeit ein Verbrechen vorgelegen sei und ob das Verbrechen für die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitsschädigungen kausal gewesen sein könnte. Im Fall der Beschwerdeführerin hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den maßgeblichen Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.

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