BVwG W135 2002704-1

W135 2002704-1Bundesverwaltungsgericht08.08.2014

Regest

Begründungsmangel, Begründungspflicht, Beschädigtenversorgung,<br/>Dienstbeschädigung, Ermittlungen, Ermittlungspflicht,<br/>Ermittlungsverfahren, Feststellungsmangel, Gesamtbetrachtung,<br/>Gewährung, Gutachten, Kausalität, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Nachvollziehbarkeit,<br/>Sachverhaltsfeststellungen, Sachverständigengutachten, Unterlassung,<br/>Verfahrensmangel, Wahrscheinlichkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W135 2002704-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W135.2002704.1.00

Spruch

W135 2002704-1/3E

BESCHLUSs

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Der XXXX geborene Beschwerdeführer stellte am 26.06.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, einen Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG). Dabei gab er an, dass er von 2003 bis 2004 seinen Präsenzdienst beim Österreichischen Bundesheer geleistet habe. Am 13.09.2003 habe er auf dem Heimweg von der Kaserne einen Autounfall gehabt, wobei sich das Auto mehrmals überschlagen habe und sein Kopf am Fenster der Fahrerseite aufgeschlagen sei. Er sei von 13.09.2003 bis 18.09.2003 in stationärer Behandlung im XXXX gewesen. Aus den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen des Krankenhauses ergeben sich folgende Diagnosen: Gehirnerschütterung, Verstauchung der Halswirbelsäule, Prellung der Brustwirbelsäule, Prellung des linken Ellbogens, Prellung des linken Knies mit Hautabschürfung und eine Hautabschürfung an der Stirn. Als Gesundheitsschädigung machte der Beschwerdeführer den Gehörverlust auf beiden Ohren geltend.

Im Rahmen der Antragsstellung legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor:

Staatsbürgerschaftsnachweis der Republik Österreich vom 30.03.1999

Geburtsurkunde, ausgestellt in der Türkei am 10.01.2005

Lehrvertrag als Elektroinstallateur vom 30.08.1999

Ambulanzkarte des XXXX über den stationären Aufenthalt vom 13.09.2003 bis 18.09.2003

Entlassungsbrief des XXXX vom 18.09.2003

Laborbefund des XXXX

Arztbrief des XXXX vom 27.07.2012; "Anamnese: seit 2 Jahren zunehmende Hörverschlechterung beids., .. vor 2 Jahren war Pat. in einen Autounfall verwickelt, damals war er intensivpflichtig im XXXX, Schädelbasisfraktur angeblich jedoch nicht vorliegend, jedoch Blut aus dem li GG, keine Dauermedikation, keine nennenswerten

Vorerkrankungen. Befund: ... Trommelfell beids. bland, die Pauken

belüftet. Der GG re unauffällig, li findet sich im Ber. der oberen vorderen GG Wand eine kantige Stufenbildung. Dies stellt in Frage ob nicht doch eine Schädelbasisfraktur vorgelegen hat damals. Diagnose:

Innenohrläsion beids, Z.n. Schädelhirntrauma vor 2 Jahren mit fragl. Cont. Labyrinthi."

Das Militärkommando Niederösterreich übermittelte der belangten Behörde am 11.07.2013 auf deren Ersuchen vom 03.07.2013 die Gesundheitskarte des Beschwerdeführers samt Beilagen. Auf der Gesundheitskarte sind alle stationären Krankenhausaufenthalte des Beschwerdeführers während seiner Präsenzdienstzeit vermerkt (Aktenseite 29). Dabei finden sich in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall folgende stationäre Behandlungen: 13.09.2003 - 18.09.2003: XXXX; 18.09.2003 - 24.09.2003: XXXX; 24.09.2003 - 26.09.2003: XXXX.

Nach telefonischer Rücksprache der belangten Behörde mit dem Militärkommando Niederösterreich übermittelte dieses der Behörde die Unfallsmeldung über den Autounfall vom 13.09.2003 und ein Fax des Panzerartilleriebataillons 3 vom 13.09.2003 über die Meldung eines besonderen Vorfalls - Normmeldung, in welchem angegeben wurde, dass sich der Vorfall "außer Dienst auf dem Weg vom Dienst" ereignet habe. In der Beilage dieser Meldung wurde vermerkt, dass der Beschwerdeführer am 13.09.2003 um ca. 13 Uhr seinen PKW vom Dienst zu seinem Wohnort gelenkt habe. Auf der Landstraße von Allentsteig Richtung Schwarzenau sei er ins Schleudern gekommen und habe sich zwei Mal überschlagen, wobei er Verletzungen unbestimmten Grades erlitten habe. Er sei vom Notarzthubschrauber ins XXXX geflogen worden.

Aufgrund des Umstandes, dass im vorgelegten Arztbrief vom 27.07.2012 eine Hörverschlechterung seit zwei Jahren nach einem Unfall vor zwei Jahren - also im Jahr 2010 - angegeben wurde, ersuchte die belangte Behörde den behandelnden Arzt des Beschwerdeführers um Bekanntgabe, ob der Beschwerdeführer nach einem Verkehrsunfall im Jahr 2010 bei ihm in Behandlung gewesen sei sowie um Übermittlung von Kopien der Krankengeschichte seit 01.05.2004.

In der vom behandelnden Arzt für Allgemeinmedizin übermittelten Krankengeschichte seit 27.09.2004 finden sich folgende die Ohren und das Hörvermögen betreffende Diagnosen:

11.11. 2004: "Cerumen obturans - Hörverlust"

14.10. 2008: "Cerumen obturans dext - Hörverlust"

23.07. 2012 "war in Gmünd/HNO Hörtest, war sehr schlecht, Innenohrschwerhörigkeit Ü"

03.06. 2013: "zunehmende Hörverschlechterung, versteht in der Arbeit Kollegen nicht, Lösung- sonst Arbeit wechseln X-AUM v.a. Hörsturz Ü"

14.06. 2013: "AU von 03.06.2013 bis 14.06.2013 wg. v.a. Hörsturz"

Da im Arztbrief des XXXX vom 27.07.2012 angeführt wurde, dass der Beschwerdeführer vor zwei Jahren bei einem Autounfall ein Schädelhirntrauma erlitten habe, ersuchte die belangte Behörde das XXXX mit Schreiben vom 08.08.2013 um Übermittlung der dortigen Krankengeschichte des Beschwerdeführers. Seitens des XXXX wurde der belangten Behörde am 27.08.2013 telefonisch bekannt gegeben, dass aus dem Jahr 2010 keine Unterlagen zum Beschwerdeführer vorliegen würden.

Mit Schreiben vom 27.08.2013 ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer unter Hinweis auf den Arztbrief des XXXX vom 27.07.2012 um Bekanntgabe, wann genau sich der Unfall ereignet und in welchem Krankenhaus die stationäre Behandlung stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer übermittelte daraufhin die Ambulanzkarte des Waldviertel Klinikums über den stationären Aufenthalt von 13.09.2003 bis 18.09.2003, die bereits bei der Antragstellung vorgelegt wurde.

Mit Aktenvermerk vom 12.09.2013 stellte die belangte Behörde fest, dass im Fall des Beschwerdeführers die Kausalität eines Wegunfalles als gegeben angenommen werden könne, da sich der Beschwerdeführer auf dem Weg von der Kaserne zu seinem Wohnort befunden habe, der zeitliche Faktor gegeben sei, keine Alkoholbeeinflussung festgestellt worden und laut Aktenlage kein grob fahrlässiges Verhalten vorgelegen sei.

Der Beschwerdeführer wurde am 30.07.2013 in der HNO-Ambulanz des Landesklinikums St. Pölten untersucht, wo ein Audiogramm und eine Tympanometrie durchgeführt wurden.

Im September 2013 wurde der Beschwerdeführer dort schließlich mit Hörgeräten versorgt.

Die belangte Behörde ersuchte den dortigen Ärztlichen Dienst um Durchführung einer ärztlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und Erstellung eines Sachverständigengutachtens.

Der sachverständige Facharzt für HNO-Heilkunde diagnostizierte in seinem Gutachten vom 17.10.2013 eine Innenohrschwerhörigkeit beidseitig als Nicht-Dienstbeschädigung. Im Rahmen der Lärmanamnese wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei gelernter Elektriker. Als solcher sei er vor und nach dem Grundwehrdienst auf diversen Baustellen tätig und dabei zeitweise starkem Maschinenlärm ausgesetzt gewesen (besonders durch Ziegelschneidemaschinen). Vom Arbeitgeber sei ihm jedoch immer Lärmschutz zur Verfügung gestellt worden. Im Grundwehrdienst habe er vor dem Unfall zwei Mal mit dem StG 77 (Sturmgewehr) am Scharfschießen teilgenommen.

In der Beurteilung betreffend die Kausalität führte der Sachverständige aus, dass sich am linken Gehörgang ventral eine Exostose finde, aber keine Gehörgangsstufe. Die typischen bleibenden Veränderungen nach einer Schläfenbeinlängsfraktur würden sich üblicherweise in Form einer Stufenbildung im Gehörgangsrahmen hinten oben oder in Form von Narben am Gehörgangsdach zeigen, wobei beim Beschwerdeführer beides nicht vorliege. Es gebe somit keinen Hinweis auf eine damals stattgehabte Schläfenbeinfraktur links. Sollte tatsächlich ein - damals übersehener, was von einem Schwerpunktkrankenhaus XXXX eher nicht anzunehmen sei - Schädelbasisbruch (exakt: Schläfenbeinfraktur links) mit möglicher konsekutiver Hörstörung vorgelegen haben, erhebe sich die Frage, weshalb die Hörstörung heute symmetrisch, d.h. im selben Ausmaß auch am Gegenohr vorliege. Bei einer Hörstörung als Folge eines stumpfen Schädeltraumas werde ein naher zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Ereignis und der Hörstörung als unabdingbar für einen Kausalzusammenhang postuliert, was hier nicht vorliege (auch wenn das XXXX im Jahre 2012 versehentlich den Unfall als lediglich zwei Jahre zurückliegend bezeichnet habe). Gegen einen Zusammenhang mit der Commotio spreche auch das lange zeitliche Intervall zwischen Ereignis und dokumentierter Schwerhörigkeit, zumal Brückenbelege fehlen würden.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 07.11.2013 wurde die mit Antrag vom 26.06.2013 geltend gemachte Gesundheitsschädigung "Gehörverlust beider Ohren" gemäß § 1 und 2 des Heeresversorgungsgesetztes (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 idgF, nicht als Dienstbeschädigung anerkannt (Spruchpunkt 1.) und der Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung gemäß § 4 Abs. 1 HVG idgF abgelehnt (Spruchpunkt 2.).

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 2 Abs. 1 HVG eine Gesundheitsschädigung nur dann als Dienstbeschädigung anzuerkennen sei, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen sei. Der Beschwerdeführer habe die geltend gemachte Gesundheitsschädigung auf ein schädigendes Ereignis, den Verkehrsunfall auf dem Weg vom Dienstort zu seinem Heimatort, am 13.09.2003 zurückgeführt. Er sei im XXXX mit der Diagnose "Commotio cerebri" stationär aufgenommen worden. Nach dem schlüssigen ärztlichen Sachverständigengutachten vom 17.10.2013 werde jedoch festgestellt, dass die geltend gemachten Beschwerden als rein akausal zu werten seien und in keinem ursächlichen Zusammenhang mit der seinerzeitigen Verletzung stehen würden.

Gegen diesen Bescheid wurde mit undatiertem Schreiben, bei der belangten Behörde eingelangt am 16.12.2013, fristgerecht Berufung erhoben, die nunmehr als Beschwerde den Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet.

Darin wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer vom begutachtenden Sachverständigen, möglicherweise wegen seines jungen Alters, nicht ernst genommen worden sei. Betreffend der im Gutachten festgestellten Lärmanamnese bringt der Beschwerdeführer vor, er habe viele Kollegen, die im Baugewerbe beschäftigt seien oder im Wehrdienst mit dem StG 77 geschossen hätten, von denen aber keiner unter Hörproblemen leide.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 88a Abs.1 HVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide in Angelegenheiten des HVG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.

Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)

§ 28 VwGVG Anm. 11).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für

eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

In der im verwaltungsbehördlichen Akt vorliegenden Gesundheitskarte des XXXXs ist vermerkt, dass der Beschwerdeführer nach seinem Verkehrsunfall am 13.09.2003 zunächst vom 13.09.2003 bis 18.09.2003 im XXXX, danach vom 18.09.2003 bis 24.09.2003 im XXXX und schließlich vom 24.09.2003 bis 26.09.2003 im XXXX stationär behandelt wurde. Im verwaltungsbehördlichen Akt finden sich jedoch lediglich Unterlagen zum stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers im XXXX und seiner Behandlung im XXXX. Um eine umfassende Beurteilung vornehmen zu können, ob der nunmehr vom Beschwerdeführer geltend gemachte Hörverlust auf beiden Ohren auf den Verkehrsunfall vom 13.09.2003 zurückzuführen ist oder nicht, wäre es jedoch angezeigt gewesen, die komplette Krankengeschichte des Beschwerdeführers - einschließlich seiner wenige Tage nach dem Verkehrsunfall erfolgten stationären Behandlung im XXXX - zu diesem Vorfall einzuholen. Insbesondere auch in Bezug auf die Frage - auf die nachfolgend noch eingegangen wird -, ob der Beschwerdeführer beim betreffenden Verkehrsunfall einen Schädelbruch erlitten habe, der in Folge den Hörverlust ausgelöst haben könnte, ist das Vorliegen der vollständigen Krankengeschichte des Beschwerdeführers unerlässliche Voraussetzung.

Es ist für das Bundesverwaltungsgericht weiters nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde die vom behandelnden Praktischen Arzt geführte Krankengeschichte des Beschwerdeführers erst ab dem 01.05.2004 anforderte, zumal sich aus der Krankengeschichte des Beschwerdeführers vor seinem Eintritt beim Bundesheer am 01.09.2003 eine eventuelle mit der derzeitigen Gesundheitsschädigung stehende Vorschädigung oder Vorerkrankung vor dem Verkehrsunfall bzw. dem Eintritt beim Bundesheer möglicherweise bestätigen oder ausschließen ließe. Es wird daher im fortgesetzten Verfahren jedenfalls notwendig sein, beim behandelnden Praktischen Arzt auch die Krankengeschichte des Beschwerdeführers vor September 2003 einzuholen, um beurteilen zu können, ob der Beschwerdeführer bereits vor dem Verkehrsunfall mit der derzeitigen Gesundheitsschädigung in Zusammenhang stehende medizinische Beschwerden aufwies.

Im eingeholten Sachverständigengutachten vom 17.10.2013 wird zur Anamnese ausgeführt, dass sich der Unfall im Jahr 2003 ereignet habe, im Jahr 2010 sei das erste Audiogramm angefertigt worden, welches eine beidseitige Innenohrschwerhörigkeit gezeigt habe, im Jahr 2012 sei in der HNO-Ambulanz des XXXX schließlich eine symmetrische Innenohrschwerhörigkeit diagnostiziert worden. Im Gutachten wurde der zeitliche Zusammenhang als zentraler Faktor für die Beurteilung der Kausalität und die Anerkennung als Dienstbeschädigung genannt. Den Ausführungen des beigezogenen Gutachters zu Folge werde bei einer Hörstörung als Folge eines stumpfen Schädeltraumas ein naher zeitlicher Zusammenhang zwischen Ereignis und Hörstörung als unabdingbar für einen Kausalzusammenhang postuliert, welcher im Fall des Beschwerdeführers nicht vorliege.

Der Beschwerdeführer gab jedoch im Rahmen der Anamnese an, er habe nach dem Unfall immer wieder schlecht gehört und deshalb häufig den Hausarzt aufgesucht. Die beim Hausarzt eingeholte Krankengeschichte belegt diese Angaben, der Beschwerdeführer war am 11.11.2004, am 14.10.2008, am 23.07.2012 und am 03.06.2013 wegen Hörverlustes bzw. Hörverschlechterung in Behandlung des Allgemeinmediziners. Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Verkehrsunfall und der Gesundheitsschädigung könnte daher durchaus hergestellt werden. Dass das erste Audiogramm erst 2010 erstellt wurde, kann nicht darauf schließen lassen, dass der Beschwerdeführer zwischen 2003 und 2010 keine diesbezüglichen Beschwerden gehabt habe. Im Gegenteil deuten sowohl seine Angaben als auch die Krankengeschichte seines Hausarztes darauf hin, dass die Beschwerden zumindest seit November 2004 aufgetreten seien. Wie bereits oben erwähnt, wäre hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer bereits vor dem Unfall Hörprobleme gehabt habe, die Einholung der gesamten Krankengeschichte des Beschwerdeführers - auch vor dem Beginn des Grundwehrdienstes im September 2003 - angezeigt gewesen, was die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben wird.

Außerdem wird genauer auf die Frage einzugehen sein, ob der Beschwerdeführer durch den Verkehrsunfall am 13.09.2003 einen Schädelbasisbruch (bzw. Schläfenbeinfraktur) erlitten habe. In den Unterlagen des XXXX, wo sich der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Unfall bis zum 18.09.2003 in stationärer Behandlung befand, gibt es keine Hinweise auf eine Schädelfraktur. Im XXXX wurde am 27.07.2012 jedoch eine kantige Stufenbildung im Bereich der oberen vorderen Gehörgangswand des linken Ohres festgestellt, die ein Anzeichen für eine damals vorgelegene Schädelbasisfraktur sein könnte. Hinweise auf eine Schädelfraktur könnten auch in der im XXXX aufliegenden Krankengeschichte des Beschwerdeführers, wo er dem Vermerk in der Gesundheitskarte zu Folge vom 18.09.2003 bis 24.09.2003 stationär behandelt wurde, zu finden sein, weshalb die Einholung dieser Unterlangen auch in diesem Zusammenhang nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes unabdingbar erscheint.

Der HNO-fachärztliche Sachverständige stellte in seinem Gutachten vom 17.10.2013 keine Stufenbildung im Gehörgang, sondern eine Exostose, fest. Er führte weiters aus, dass, sollte tatsächlich ein Schädelbasisbruch mit möglicher konsekutiver Hörstörung vorgelegen haben, sich die Frage erhebe, weshalb die Hörstörung heute symmetrisch, d.h. im selben Ausmaß auch am Gegenohr, vorliege. Die Frage, ob ein allenfalls vorgelegener Schädelbasisbruch links eine zum jetzigen Zeitpunkt symmetrische Hörstörung verursacht haben könnte, wird im Sachverständigengutachten jedoch nicht beantwortet und wird darauf im fortgesetzten Verfahren ebenfalls einzugehen sein.

Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob im Fall des Beschwerdeführers eine Dienstbeschädigung vorliegt als mangelhaft erweist, sodass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen. Im Fall des Beschwerdeführers hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den maßgeblichen Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.

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