W132 2003792-1•BVwG W132 2003792-1
W132 2003792-1Bundesverwaltungsgericht08.08.2014
Begründungsmangel, Begründungspflicht, Ergänzungsbedürftigkeit,<br/>Ermittlungspflicht, Ermittlungsverfahren, Feststellungsmangel,<br/>Gutachten, Hilfeleistung, Kausalität, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Sachverhaltsfeststellungen,<br/>Sachverständigengutachten, VerbrechensopferG, Verdienstentgang,<br/>Verfahrensmangel
W132 2003792-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX vom XXXX, OB XXXX, betreffend das Verbrechensopfergesetz (VOG), beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer hat am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz gestellt.
Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.11.2012 informiert, dass die Antragsunterlagen nicht vollständig vorgelegt worden seien und ihn aufgefordert den Antrag und eine Einverständniserklärung auszufüllen, beides zu unterschreiben sowie alle Seiten des Antragsformblattes zu übermitteln, allfällige fehlende Unterlagen (zB Staatsbürgerschaftsnachweis, Einkommensnachweise, medizinische Unterlagen, Schilderung des Tatherganges) seien beizulegen.
Da der Beschwerdeführer keine Unterlagen vorgelegt hat, hat die belangte Behörde die Entsprechung der Aufforderung vom 06.11.2012 mit Schreiben vom 17.12.2012 urgiert.
In dem am 09.01.2013 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, dass er an Hals-Dystonie-Muskelschmerzen leide und den Kopf nicht ruhig halten könne. Das Nervenproblem sei nach dem Gespräch mit der Ärztin aufgetreten und habe sich seither kontinuierlich verschlimmert. Ein Zusammenhang mit dem Clearinggespräch sei nach Aussagen der Ärzte wahrscheinlich und sei eine Erweiterung zu seinem Tinnitus. In seinem achten Lebensjahr sei seine Mutter gestorben, er sei ca. zwei Jahre wie in Watte gebettet gewesen, bis er in die XXXX gekommen sei. Was er dort erlebt habe, möge dem beigelegten Clearingbericht entnommen werden.
Nachstehend angeführte Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Einkommensnachweis, XXXX
Einkommensnachweis von Oktober 2012
Meldebestätigung, XXXX
Clearingbericht XXXX, im Auftrag der Unabhängigen Opferschutzanwaltschaft XXXX
Schreiben des Beschwerdeführers an XXXX
Im Clearingbericht vom XXXXwird von XXXX, psychologische Psychotherapeutin, Folgendes ausgeführt:
"Der Betroffene gibt an, dass er von 1966 bis 1968, für 2 Jahre, in XXXX XXXXXXXX untergebracht war und unter der direkten Aufsicht und "Fürsorge" der Schwester XXXX stand. Es war ein 2 Jahre andauerndes seelisches Martyrium mit Demütigungen, Kränkungen und Heuchelei durch eine Autoritätsperson und durch diese ausgeübte körperliche Gewalt.
Körperliche Gewalt: wie schon in seinem Lebenslauf beschrieben, mussten sich die Kinder, die unter der Aufsicht der Schwester standen, jeden Freitag am Waschtag nackt im Halbkreis aufstellen und ihre Unterhosen vorzeigen. War die Unterhose verschmutzt, wurde dem Kind der verschmutzte Teil der Unterhose (sei die Verschmutzung durch Kot, Urin oder Ejakulation zustande gekommen) in den Mund gesteckt. Dies konnte Minuten dauern und alle sahen zu. Auffällig in der Beschreibung des Betroffenen ist der Ausnahmezustand, in den die Schwester dabei zu geraten schien. Der hochrote Kopf der Schwester und ihre Erregung deuten auf eine pervers-sexuelle Machtausübung hin.
Schon bei geringfügigen Vergehen war es üblich den Schüler an den Haaren zu packen und ihn solange im Kreis zu schleudern, bis sich die Beine vom Boden abhoben. Der Betroffene hatte oft kreisrunde kahle Stellen am Kopf, weil dabei Haare herausgerissen wurden. Es fällt auf, dass bis zum Arzt hin ein Gesetz des Schweigens herrschte und dem Betroffenen attestiert wurde, dass er wohl einen "schwach" verankerten Haarwuchs habe. Auf seine Befragung hin durch den Arzt antwortete er im Beisein der Schwester, dass es nicht so schlimm sei und auch kaum weh getan habe. Dies nimmt kein Wunder, denn wie soll ein betroffenes Kind im Beisein der Täterin gegen diese aussagen, von der es doch täglich abhängig ist. Ein durch eine Bestrafung eingerissenes Ohr musste ärztlich behandelt werden, aber ist entweder nicht dokumentiert oder aus den Akten entfernt worden. Es kann wohl auch zur körperlichen Gewalt zählen, wenn verdorbenes oder von Ameisen wimmelndes Essen unter Aufsicht der Schwester gegessen werden musste. Betroffen war die ganze Schülergruppe, Demütigungen der anderen Kinder mussten miterlebt werden, was, wie psychologisch bekannt, nicht zuletzt durch das Phänomen der Spiegelneuronen als eigene Bestrafung erlebt wird und mit schweren Schuldgefühlen einhergeht. Der Betroffene beschreibt es so: "Ich war zerbrechlich, ich wurde geschlagen und gedemütigt und ich musste zusehen wie noch schwächere Kinder zum Teil schwer misshandelt werden. Ein Kind (Name XXXX) kleinwüchsig und mit Gehschienen ausgestattet, die bei jedem Schritt klapperten, wurde auch öfter geschlagen und gedemütigt, was ich heute noch nicht verstehen kann, wie kann eine Nonne so etwas machen."
Psychische Gewalt: diese ging Hand in Hand mit der körperlichen Gewalt. Mit das Schlimmste war wohl die Abhängigkeit von dieser Schwester mit einhergehendem Sprechverbot und dem double bind des kirchlichen Glaubens. Das heißt, die Schuld traf immer den Betroffenen, denn die kirchlich eingesetzte Autoritätsperson musste ja ohne Fehl sein, was seelisch zum Mechanismus der Spaltung führt. Dies wirkte sich insbesondere auf das weitere Leben des Betroffenen im Hinblick auf sein Verhältnis zu Frauen aus, was weiter unten ausgeführt werden soll. Die Kinder spürten jedoch sehr wohl unter welchem Joch sie standen, denn der Betroffene erinnert, dass die Täterin einmal krank war, die letzte Ölung bekam, und die Kinder vor Freude johlten und eine Polsterschlacht veranstalteten, an der er nicht teilnahm, weil er die meiste Zeit in einem inneren Rückzug verbrachte. Die Schwester verstarb jedoch nicht.
Als gravierend hat sich wohl ausgewirkt, dass die Mutter des Betroffenen nach zweijähriger Krankheit (verschiedenartiger Krebs) verstarb, als er 7 Jahre alt war. Zur Mutter hatte er eine gute Beziehung, zum Vater eher eine kühle. Er kümmerte sich nicht um den Jungen - war Manager XXXX. Die Zeit zwischen dem Tod der Mutter und Eintritt in dieXXXX mit 11 Jahren ist ihm kaum in Erinnerung, er sei wie in "Watte gepackt" gewesen. Fühlt sich ein Kind in diesem Alter unbewusst häufig mitschuldig am Tod der Mutter, so wurde die Zeit in der XXXX mit der Schwester XXXX unbewusst als eine gerechte Bestrafung für eigene Schuld verarbeitet. Deshalb wäre der Betroffene auch nie auf die Idee gekommen, sich über die Bestrafungen zu beschweren. Die Schwester wusste vom Tod der Mutter.
Nach der XXXX:
Der Betroffene entwickelte mit 17 Jahren einen Tinnitus, der bis heute anhält. Er fing an zu trinken, was sich mit jedem Jahr steigerte, zusätzlich waren Drogen wie Haschisch, Speed, Kokain und LSD im Spiel. Erst mit ca. 35 Jahren konnte er aus eigener Kraft die Selbstvernichtung stoppen. Er gibt an, dass wohl die Beziehung zur Großmutter in der Kindheit, die ihn auch regelmäßig in der XXXX besucht hatte, die Grundlage gab, nicht völlig abzustürzen. Von 1977 (Übersiedlung nach XXXX) ist er abgerutscht in das "Milieu", wie er angibt bis 1992. Danach selbständige Tätigkeit als Geschäftsmann Export-Importhandel in verschiedenen Bereichen wie Textilien, Restposten, Feinkost.
Aktuelle Lebenssituation: der Betroffene ist aus dem Erlebten gänzlich beziehungsunfähig und -unwillig hervorgegangen. Er ist niemals eine Liebesbeziehung zu einer Frau eingegangen, die länger als ein paar Nächte anhielt. Er gibt insgesamt an, dass seine Beziehungen zu Frauen nicht gerade von Hass, aber von äußerster Vorsicht und Schutzbedürfnis geprägt waren und sind. Generell hat er sich niemals mehr von anderen Menschen abhängig fühlen wollen und sein Freiheitsbedürfnis konsequent umgesetzt. Ebenso hat er seine beruflichen Standbeine häufig gewechselt, um keine Abhängigkeit spüren zu müssen und steht heute entsprechend mittellos da. Er hatte und hat sich eingerichtet in sein Unvermögen, Wärme und Geborgenheit spüren zu können/zu wollen und grollt seinem Leben nicht. Er hat nie eine psychotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen und wünscht dies auch nicht. Er ist sensibel und seine Gefühle in der Beratung bei mir zu Kindheit und Jugend überraschten ihn selbst, würden jedoch bei einer fortdauernden Behandlung zu sehr sein bisher gelebtes Leben und Selbstbild in Frage stellen. Sein Verhältnis zur Kirche hat durch das Erlebte Schaden genommen, nicht aber sein Glaube.
Der Betroffene wünscht:
Bei der Entschädigung, monetär, geht der Betroffene vom Höchstsatz aus und wünscht sich eine berufliche Vermittlung und Übersiedlung nach Österreich als seinem Heimatland. Er lebt hier von XXXX und einem Minijob als Hausmeister an der o.g. Wohnadresse.
Konklusio:
Aus klinisch-psychologischer Sicht kann ein deutlicher Zusammenhang zwischen den oben beschriebenen Ereignissen, Folgen, und der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen gezogen werden. Das doppelte Trauma, Tod der Mutter ohne familiären Rückhalt in der Folge (Aussage des Vaters nach dem Tod der Mutter: deine Mutter hat mir mein Leben kaputt gemacht) und dem zweijährigen Ausgesetzt-Sein einer strafenden und misshandelnden mütterlichen Figur in Form der SchwesterXXXX, hat ein absolutes Grundmisstrauen in Beziehungen gesät. Er schützt sich vor fortwährender Trennungsangst durch Einzelgängertum und oberflächliche Beziehungen. Nach Außen wirkt er jedoch kontaktfreudig."
In einem Schreiben an XXXX avisiert der Beschwerdeführer Unterlagen für das Forschungsprojekt der Universität XXXX zu übermitteln. In der Folge werde das Erlebte ergänzt. Er sei sicherlich nicht das schlauste Kind in der Klasse (Schlafsaal) von Schwester XXXX gewesen. Deshalb werde es auch andere geben, die sein Erlebnis, welches er noch nicht geschildert habe, bestätigen. Die Kinder hätten des öfteren (der Schwester gegenüber) von einem Gast berichtet, der nachts durch den Schlafsaal gegeistert sei. Die Antwort der Schwester hätte gelautet, dass, wenn dies passiere, die Kinder dreimal den Satz sagen sollen "liebe arme Seele du sollst erlöst sein", dann würde der Geist verschwinden. Er könne sich erinnern wie sich eine Person (die Schwester) in lächerlich gebückter Haltung und mit einem schwarzen Umhang durch den Schlafsaal bewegt hätte. Die Kinder hätten beim Schlafengehen die Unterwäsche ausziehen und mit der Nachtwäsche tauschen und auf dem Nachttisch ablegen müssen. Da sie den Waschtag mit gemischten Gefühlen erwartet hätten, hätten der Beschwerdeführer und wahrscheinlich auch andere Kinder, beim Schlafengehen die Wäsche auf Verschmutzungen kontrolliert. An einen Badetag könne er sich noch gut erinnern, er hätte gewusst, dass die Wäsche sauber war und habe die Unterhose zur Kontrolle hingehalten, aber es hätten sich erhebliche Verschmutzungen gefunden, welche mit Sicherheit nicht auf natürliche Weise entstanden seien. Eine Ersatzunterwäsche einzusetzen sei leider nicht möglich gewesen, da die Wäsche mit einer Nummer versehen gewesen sei, in seinem Fall die Nummer XXXX. Er habe dies beim Gespräch mit seiner Ärztin zwar erwähnt, aber wieder verworfen. Der Beschwerdeführer sei sich heute sicher, dass die perverse Schwester regelmäßig bei ihrem nächtlichen Herumgeistern die Wäsche von ausgesuchten Kindern mit Kot beschmutzt habe.
Es wundere ihn, dass er mit 20 bzw. 25 Jahren dieXXXX nicht besucht habe. Er habe es wohl verdrängt, erst im Gespräch mit seiner Ärztin und später sei ihm die Tragweite des Erlebten bewusst geworden. Der Beschwerdeführer ersucht um Information, falls sich diese Aussage mit anderen Berichten decke.
Mit Schreiben vom 15.01.2013 wurde der Beschwerdeführer ersucht bekannt zu geben, welche Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz er beantrage und das Antragsformblatt unterfertigt zu übermitteln.
Am 25.01.2013 hat der Beschwerdeführer das Antragsformblatt unterfertigt vorgelegt, wobei als beantragte Hilfeleistung "Ersatz des Verdienstentganges" angekreuzt war und erklärt wurde, dass der Beschwerdeführer Schadenersatz in Höhe von XXXX erhalten habe.
Mit Schreiben vom 01.03.2013 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde aufgefordert, eine Kopie des Staatsbürgerschaftsnachweises, seinen Sozialversicherungs-datenauszug und medizinische Unterlagen betreffend seine - aus der Unterbringung resultierenden - gesundheitlichen Schäden in Vorlage zu bringen.
Im Telefonat am 11.03.2013 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde mitgeteilt, dass der vorliegende Meldenachweis der Stadt XXXX als Identitätsnachweis als ausreichend befunden werde. Im Zuge dieses Gespräches hat der Beschwerdeführer angegeben, keine Rente zu beziehen und bezüglich seiner Gesundheitsschädigung bis auf den BerichtXXXX über keine weiteren medizinischen Unterlagen zu verfügen.
Mit Schreiben vom 11.03.2013 hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, in XXXX aufgewachsen zu sein und nach der Schule bis in das Jahr 1976 verschiedene Arbeitsverhältnisse in XXXX gehabt zu haben.
Zur Prüfung des Beschäftigungsverlaufes wurde seitens der belangten Behörde ein Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung, Stand 19.03.2013 eingeholt. Demnach stand der Beschwerdeführer zwischen 1972 und 1978 als Arbeiter in wechselnden meist nur kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen.
Mit Schreiben vom 03.04.2013 hat der Beschwerdeführer die Vorlage von Versicherungsdaten betreffend Beschäftigungsverhältnisse in XXXXavisiert und mitgeteilt, dass er Kontakt zu einem Psychiater habe, welcher ihn in der Klinik betreut. Er fragt an, wer die Kosten für die Erstattung eines Gutachtens übernähme.
Mit Schreiben vom 10.04.2013 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Kosten für ein Privatgutachten nicht übernommen werden könnten.
Mit Schreiben vom 26.04.2013 hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer um Bekanntgabe des Namens und der Anschrift des im Schreiben vom 03.04.2013 erwähnten Psychiaters ersucht.
Mit Schreiben vom 05.05.2013 hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, nach seiner OP ein Gespräch mit einem Psychiater geführt und erwogen zu haben, dass dieser ihm helfen könne. Er habe von XXXX die Information erhalten, er müsse nachweisen, dass sein Leben ohne das Erlebte in der XXXX anders verlaufen wäre. Diesen Nachweis könne er erbringen, dass Erlebte sei aber eine weitere Aufarbeitung und falle ihm nicht leicht. Deshalb zöge er es vor, einem Arzt seinen Lebenslauf zu erzählen.
Von Seiten der belangten Behörde wurde telefonisch mit dem Beschwerdeführer vereinbart, dass dieser - ohne Zuschaltung eines Arztes - schriftlich zusammenfasst vorbringen möge, wie sein Leben seiner Ansicht nach verlaufen wäre, hätte der Aufenthalt in der XXXXnicht stattgefunden. Es wurde dem Beschwerdeführer auch mitgeteilt, dass sich der Bericht XXXX im Akt befindet und Berücksichtigung finden werde. Der Beschwerdeführer gab im Zuge des Gespräches an, dass er in nächster Zeit den XXXXVersicherungsdatennachweis in Vorlage bringen werde. Anlässlich seines letzten Krankenhausaufenthaltes in jüngster Zeit sei er verpfuscht worden.
Die belangte Behörde hat in der Folge - unter Vorlage einer Einverständniserklärung und einer Datenschutzerklärung - die Unabhängige Opferschutzanwaltschaft um Übermittlung von Kopien betreffend Entschädigungsleistung, Clearingbericht und Pflegschaftsakt ersucht.
Am 08.05.2013 wurde von der Unabhängigen Opferschutzanwaltschaft der Clearingbericht von XXXX übermittelt, welcher bereits vom Beschwerdeführer in Vorlage gebracht worden ist.
Am 16.05.2014 hat der Beschwerdeführer ein Schreiben der XXXX Rentenversicherung vom 14.03.2013 in Vorlage gebracht aus welchem die XXXX Versicherungsdaten von 1.1.2005 bis einschließlich 31.12.2012 zu entnehmen sind. Es wird im Schreiben angeführt, dass es sich bei dem Zeitraum von 08.09.1972 bis einschließlich 31.12.2004 um ungeklärte Zeiten handle.
Am 20.05.2013 wurde vom Beschwerdeführer eine Sachverhaltsdarstellung übermittelt, wobei er Folgendes vorbringt:
Er sei in XXXX in einem guten Elternhaus geboren worden. Er habe nie ein böses Wort gehört. Sein Vater sei Geschäftsmann gewesen. Nach dem Tod seiner Mutter habe ihn die Großmutter aufgezogen. Wie aus seinem Versicherungsdatenauszug hervorgehen, habe er es nirgends länger ausgehalten. Er habe keine kollegialen Beziehungen aufbauen können, was nach einer gewissen Zeit zur Auflösung der Beziehungen geführt habe. Er habe auch seinen Job als Stadtangestellter in XXXX gekündigt, weil er dort Probleme gehabt habe. Er sei dann Vertreter geworden, wo er habe alleine arbeiten können. Dann habe er Kontakte ins "Milieu" bekommen und sei nach XXXXgegangen. Es habe immer gewusst, dass bei ihm in der zwischenmenschlichen Beziehung etwas nicht stimmt, habe das aber auf den Tod der Mutter bezogen. Heute wisse er, dass ihn die Zeit in der XXXX geprägt habe. Er habe aber unbewusst seine Familie dafür verantwortlich gemacht und daher jeden Kontakt abgebrochen. Dies sei ihm bei dem Clearinggespräch klar geworden. Nach dem Clearinggespräch habe er eine Hals-Dystonie - unangenehme Muskelschmerzen, welche vom Kopf ausgingen - bekommen. Er habe kurz einen Weinhandel und von 1997 bis 2003 einen Getränke- und Feinkostenhandel betrieben. Seit 2003 habe er als Hausmeister gearbeitet und sei vom XXXXunterstützt worden. Auf Grund seiner Krankheit habe er nun seinen Job aufgeben müssen. Er wolle mit Nachdruck erwähnen, dass sein gelebtes Leben gar nicht zu seinem Charakter und seiner Lebenseinstellung passe. Der Aufenthalt in der XXXX habe ihn geprägt. Sein Leben wäre mit Sicherheit ganz anders verlaufen.
Mit Schreiben vom 03.06.2013 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs unter Zitierung der gesetzlichen Bestimmungen, im Wesentlichen mitgeteilt, dass den vorgelegten Unterlagen keine Anhaltpunkte entnommen werden könnten, inwieweit sich sein fiktiver Berufsverlauf ohne die während der Heimunterbringung erlittenen psychischen und physischen Schädigungen anders gestaltet hätte. Frau XXXX habe in ihrem Bericht vom XXXX festgestellt, dass aus klinisch-psychologischer Sicht ein deutlicher Zusammenhang zwischen dem doppelten Trauma und der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers gezogen werden könne. Dieses doppelte Trauma bestehe lt. Frau XXXX aus dem Tod seiner Mutter ohne familiären Rückhalt und den Misshandlungen während seines zweijährigen Aufenthaltes im KinderheimXXXX und habe zu einem Grundmisstrauen in Beziehungen geführt. Bezüglich physischer Gesundheitsschädigungen seien keine medizinischen Unterlagen vorgelegt worden. Das Ansuchen um Ersatz des Verdienstentganges gemäß § 3 VOG könne nicht bewilligt werden, weil das Vorliegen eines verbrechenskausalen Verdienstentganges im fiktiven schadensfreien Verlauf zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. dem Antragsfolgemonat Dezember 2012 nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne. Die zugefügten Misshandlungen würden jedoch nicht in Frage gestellt.
Am 14.06.2013 erfolgte unter Vorlage medizinischer Beweismittel die Vollmachtanzeige durch Rechtsanwalt XXXX gemeinsam mit einem Antrag auf Akteneinsicht und Fristerstreckung für die Abgabe einer ausführlichen Stellungnahme, da der Beschwerdeführer sich wegen Tonsillen- und Plattenepithelcarcinoms einer Chemotherapie unterziehen müsse.
Nachfolgende Unterlagen betreffend Tonsillenkarzinom wurden in Vorlage gebracht:
XXXX XXXX XXXX
XXXX XXXX XXXX
XXXX XXXX XXXX
XXXX
Mit Schreiben vom 15.07.2013 wurde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens beeinsprucht und Folgendes vorgebracht:
Es werde der Antrag dahingehend konkretisiert, dass der Beschwerdeführer im Antragsformblatt angeführt habe, dass er einen Schadenersatzbetrag vonXXXX erhalten habe. Dies entspreche nicht den Tatsachen, da niemals Schadenersatz geleistet worden sei. Es handle sich dabei vielmehr um einen Schadenersatzbetrag, der den Vorstellungen des Beschwerdeführers entspreche.
Als notorisch und allgemeinen Erfahrungswerten entsprechend werde vorausgesetzt, dass Missbrauch und Misshandlungen im Kindesalter schwerwiegende Auswirkungen auf die Psyche und das gesamte Leben des Opfers zeitigen würden. Ebenso sei bekannt, dass gerade derzeit die Aufarbeitung derartiger nachgewiesener, grausamer Vorfälle in österreichischen Kinderheimen, in concreto in der XXXX XXXX, stattfinde. An dieser Aufarbeitung sei das absolut seriöse Institut für Zeitgeschichte der Universität XXXX federführend beteiligt. Dieses Institut habe bereits eindrucksvolle Beweise und Belege für die Vorgänge in der XXXX kompiliert und auch Opfer als Zeitzeugen befragt. Alle würden die vom Beschwerdeführer geschilderten, qualvollen, schmerzhaften und demütigenden Vorfälle bestätigen.
Die prägenden Ereignisse in der Vorpubertät würden auch eindrucksvoll durch das bereits existente Gutachten der XXXX vom XXXX illustriert, dies zu einem Zeitpunkt als noch keinerlei mediale Aufarbeitung der Vorkommnisse in der XXXX XXXX erfolgt war. Ein Versuch des Antragstellers als "Trittbrettfahrer" zu agieren sei daher im Hinblick auf die Chronologie, insbesondere des Zeitpunkts der Gutachtenerstellung völlig ausgeschlossen.
Der Tinnitus unter dem der Beschwerdeführer bereits im 17. Lebensjahr nachweislich litt, stelle eine Spätfolge der in der XXXX erlittenen Schläge und Misshandlungen dar. Entgegen der Ansicht der Behörde sei somit die für das Verbrechensopfergesetz erforderliche, erhebliche Wahrscheinlichkeit des Vorliegens eines verbrechenskausalen Verdienstentganges sehr wohl gegeben.
Der Beschwerdeführer sei durch seine nachgewiesene und gutachterlich bestätigte physische Beeinträchtigung im fiktiven schadensfreien Verlauf, nicht in der Lage, ein seinen vor dem erlittenen Verbrechen bestehenden intellektuellen und körperlichen Fähigkeiten angemessenes Einkommen zu erzielen, gewesen.
Es werde als allgemein bekannt vorausgesetzt, dass psychische und physische Traumata in der Kindheit und Jugend, wie im Falle des Beschwerdeführers, Alkoholismus und Drogenkonsum verursachen würden, ebenso wie Gewalttätigkeit seitens des Betroffenen. All diese vorfallkausalen Folgen würden naturgemäß die mangelnde Integration auf dem Arbeitsmarkt, den Abbruch von Ausbildungen, ein Abgleiten in ein sozialschädliches Milieu, und als letzte Konsequenz Dauerarbeitslosigkeit oder die Abhängigkeit von der öffentlichen Hand bewirken. Diese vorfallkausale Konstellation würde auf den Beschwerdeführer zutreffen. In Anbetracht seiner Herkunft und seiner ursprünglichen familiären Verhältnisse hätte der Beschwerdeführer mangels conditio sine qua non - der Unterbringung in der XXXX und der dort erlittenen Qualen - eine Ausbildung im Sinne einer absolvierten Matura oder sogar Hochschulreife erlangen, und somit ein dauerndes, komfortables Einkommen erzielen können. Dies sei jedoch durch die Zerstörung der Psyche verhindert und unmöglich gemacht worden. Als Beweis werde ein Artikel der XXXX Tageszeitung in Vorlage gebracht. Weiters wird vom Beschwerdeführer unter Zitierung rechtlicher Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes und einschlägiger Judikatur vorgebracht, dass die erkennende Behörde verpflichtet sei, präzise Erhebungen über die Auswirkungen des Verbrechens auf die psychische und physische Unversehrtheit des Opfers durchzuführen. Es treffe die Behauptungs- und Beweislast die Behörde. Im Interesse der Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers, insbesondere im Sinne ihm rechtliches Gehör zu verschaffen, sei daher die Einholung von detaillierten, umfassenden Gutachten von Sachverständigen der Psychiatrie und Psychologie unabdingbar. Ein derartiges Gutachten sei erforderlich um den Konnex zwischen den vom Beschwerdeführer erlittenen Qualen in der XXXX und dem Verlauf seines Lebens und seiner Berufslaufbahn darzustellen, und die Kausalität dieser Vorfälle zu belegen.
Mit Schreiben vom 22.07.2013 wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer entgegen dem im Rahmen des Parteiengehörs erstatteten Vorbringens im Februar 2012 von der Opferschutzkommission XXXX als Entschädigung erhalten habe, was auch seine Anspruchsstellung im gegenständlichen Verfahren untermauere.
Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 23.08.2013 das Gesundheitsamt XXXX um Einholung eines nervenfachärztlichen Gutachtens ersucht.
Mit Schreiben vom 23.09.2013 wurde die belangte Behörde vom Gesundheitsamt der StadtverwaltungXXXX informiert, dass aufgrund personeller Engpässe dem Ersuchen um Einholung eines nervenfachärztlichen Gutachtens nicht entsprochen werden könne. Als Alternative wurde vorgeschlagen XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie inXXXX, zu beauftragen, dessen Arbeitsschwerpunkt läge in der Begutachtung nach dem Opferentschädigungsgesetz. Falls dies nicht erwünscht werde, werde der Akt rückübermittelt.
Die belangte Behörde hat um Retournierung des Aktes ersucht.
In der Folge wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten basierend auf der Aktenlage mit folgender Fragestellung eingeholt:
Der Beschwerdeführer beantragte Ersatz des Verdienstentganges nach den Bestimmungen des VOG. Er war von 1966 bis 1968 im Kinderheim XXXX untergebracht.
Folgender als Verbrechen im Sinne des VOG zu klassifizierender Sachverhalt ist mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen:
Während seines Aufenthaltes in der XXXX wurde der Beschwerdeführer Opfer von psychischer und physischer Gewalt. Er wurde an den Haaren gerissen, seine Unterhose wurde kontrolliert und ihm in den Mund gesteckt, er musste Nahrung, auf welcher Ameisen waren, essen und er musste Demütigungen und Gewalt an den Mitzöglingen miterleben.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch folgende - nicht verbrechensbedingte - Sachverhalte vorliegen, die grundsätzlich als geeignet erscheinen, dem Gesundheitszustand zu beeinflussen:
Früher Tod der Mutter (Krebs) ohne familiären Rückhalt
Derzeitige schwere Erkrankung (Krebs)
Der Beschwerdeführer habe einige Zeit im "Milieu" verbracht.
Berufliche Laufbahn/Werdegang:
Er übte verschiedene Tätigkeiten aus (Hinweis auf die Versicherungsdaten). Eine XXXX aufgrund seiner Erkrankung liegt nur für den Zeitraum 01.07. bis 30.09.2013 vor. Er gab zwar an eine zusammenfassende Krankmeldung von seinem Hausarzt oder der Klinik zu bekommen, eine solche wurde jedoch bis dato nicht übermittelt. Eine Invaliditätspension bezieht er nicht.
Medizinische Unterlagen:
BerichtXXXX
Schreiben des XXXX XXXX (Tonsillenkarzinom)
Bericht Dris. XXXX(Tonsillenkarzinom)
Bericht Dris. XXXX
1. Welche Gesundheitsschädigungen liegen beim Beschwerdeführer vor?
2. Welche der festgestellten Gesundheitsschädigungen sind mit Wahrscheinlichkeit auf die oben angeführten Verbrechen zurückzuführen? (Wahrscheinlichkeit des Kausalzusammenhanges bedeutet nach der Judikatur, dass wesentlich mehr für einen Kausalzusammenhang spricht als dagegen.)
3. Liegt beim Beschwerdeführer Arbeitsunfähigkeit vor?
a) wenn ja, aufgrund der kausalen Gesundheitsschädigungen (Frage 2)
b) Wenn ja, aufgrund der akausalen Gesundheitsschädigungen?
4. Hat die kausale Gesundheitsschädigung den beruflichen Werdegang maßgeblich beeinflusst. D.h. wäre aus medizinischer Sicht ohne kausale Gesundheitsschädigung noch immer eine kontinuierliche Beschäftigung (normaler Beschäftigungsverlauf) z.B. als Handelsangestellter möglich gewesen oder hätten schon alleine die akausalen Gesundheitsschädigungen dies verhindert?
Im Aktengutachten vom 09.12.2013 führt Dr.XXXX, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, im Wesentlichen Folgendes aus:
Bis auf den Hinweis, dass es ab dem 17. Lebensjahr zu Tinnitus gekommen sei und dass auf Grund der Heimerfahrungen es nicht möglich gewesen sei, dauerhafte menschliche Beziehungen einzugehen, gibt es im gesamten Akt keinen einzigen nervenfachärztlichen Befund über einer etwaige Diagnose, Behandlung oder Behandlungsversuche. Daher kann seriös keine Aussage getroffen werden, welche Gesundheitsstörungen aus nervenfachärztlicher Sicht derzeit vorliegen. Es besteht anamnestisch eine gemischte Abhängigkeitsproblematik mit Alkoholmissbrauch und Missbrauch von anderen Drogen wie Kokain, LSD, Cannabis, Speed, womit er ab 1992 aufhören konnte.
Die angegebene Suchtproblematik hat zum Teil wahrscheinlich mit der negativen und traumatisierenden Heimerfahrung zu tun, aber nicht eindeutig zum überwiegenden Teil. Denn sonst müssten ja sämtliche "Heimkinder" suchtkrank geworden sein. Der Begriff "Resilienz" ist nicht nur ein Modebegriff, sondern besagt eben ausdrücklich, dass es neben den traumatisierenden Erfahrungen und deren Folgen noch andere Faktoren geben muss, die ursächlich sind für negative Lebensverläufe oder eben für die Bewältigung solcher Erfahrungen.
Nach den Unterlagen, die aus dem Aktenmaterial hervorgehen, liegt derzeit sicher Arbeitsunfähigkeit vor, vor allem wegen des Tonsillencarcinoms und der nachfolgenden Behandlung, die noch nicht abgeschlossen ist. Dies ist aber kein kausales Leiden.
Da nicht eindeutig feststeht, welches kausale Leiden besteht (die Suchterkrankung? Oder welches psychische Leiden, für welches keine Unterlagen und Befunde vorliegen?), kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der berufliche Werdegang maßgeblich beeinflusst worden ist. Wenn die Suchterkrankung gemeint ist, so hat diese mit Sicherheit den beruflichen Werdegang beeinflusst, aber die Suchterkrankung kann nicht zum überwiegenden Teil der traumatischen Erfahrung angelastet werden.
Ein weiteres Parteiengehör wurde dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde nicht gewährt.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges gemäß § 1 Abs. 1 und 3, § 3 sowie § 10 Abs. 1 VOG abgewiesen.
Unter Zitierung der gesetzlichen Bestimmungen wird ausgeführt, dass der Antrag auf Hilfeleistungen nach dem VOG - Verdienstentgang erst am XXXXgestellt worden ist, weshalb die Anspruchsvoraussetzungen erst mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monats zu prüfen seien.
Eine Gesamtbetrachtung der vorliegenden Unterlagen lasse nicht den Schluss zu, dass das Ausmaß der psychischen Gesundheitsschädigungen einen solchen Schweregrad erreicht habe, dass von einer maßgeblichen und für einen Verdienstentgang im Sinne des § 3 VOG bzw. § 1325 ABGB relevanten Beeinflussung des beruflichen Werdeganges ausgegangen werden könne. Arbeitsunfähigkeit aufgrund kausaler Gesundheitsschädigungen könne nach den vorliegenden Gutachten nicht angenommen werden.
Es wird ausdrücklich festgehalten, dass die dem Beschwerdeführer während des Heimaufenthaltes zugefügten Misshandlungen in keiner Weise in Frage gestellt werden.
Allerdings müsse nach den gesetzlichen Bestimmungen des VOG mit Wahrscheinlichkeit feststehen, dass die durch diese Misshandlungen und den Missbrauch erlittenen Schädigungen den beruflichen Werdegang des Beschwerdeführers dermaßen beeinträchtigt hätten, dass er heute nicht den Beruf ausübe, den er bei Nichterleben der Misshandlungen würde ausüben können, und deshalb noch immer einen Verdienstentgang erleide. Ausreichende Anhaltspunkte würden jedoch fehlen.
Es könne nicht festgestellt werden, dass ohne die traumatischen Erfahrungen in Bezug auf den Heimaufenthalt der berufliche Werdegang des Beschwerdeführers wesentlich anders verlaufen wäre.
Dem im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwand werde das eingeholte Gutachten Dris.XXXX entgegengehalten, in welchem angegeben werde, das die Suchtproblematik zwar wahrscheinlich zum Teil mit der negativen und traumatisierenden Heimerfahrung in Zusammenhang stehe, aber nicht eindeutig zum überwiegenden Teil.
3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Unter Vorlage von Beweismitteln wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, dass er gegen den Bescheid und das nervenärztliche Gutachten Einspruch erhebe, da dieses nicht auf dem neuesten Stand sei. Sein Vater sei Geschäftsmann und beruflich viel unterwegs gewesen und kein absoluter Familienmensch, aber er habe sich immer gut um die Familie gekümmert. Seine Großmutter habe sich bis ins hohe Alter um ihn gekümmert. Bei den Clearinggesprächen mit XXXX sei die Beziehung zu seinem Vater nicht richtig verstanden worden. Es gebe keine Behandlungsversuche oder nervenärztlichen Befunde - außer dem von XXXX - und er habe auch nie versucht eine Suchtklinik aufzusuchen. Bei dem Clearinggespräch sei ihm aber in Sekunden klar geworden, wo seine Probleme verursacht worden seien. Im Gutachten werde festgehalten, dass eine seriöse Aussage nicht getroffen werden könne und dass die traumatisierende Heimerfahrung wahrscheinlich zu einem Suchtproblem geführt habe, aber nicht eindeutig zum überwiegenden Teil. Dies sei nicht gerade eine fachärztliche Aussage und entspreche nicht dem heutigen Stand des Wissens, wie auch die Begründung "Sonst müssten ja sämtliche Heimkinder suchtkrank geworden sein". Es gebe Studien welche belegen würden, dass man eindeutig und zum überwiegenden Teil unter Straftätern jeder Richtung ehemalige Heimkinder finde. Das Tonsillencarcionom sei nicht sein größtes Problem da es nicht besonders schmerze und er Überlebenschancen habe. Schmerzhaft sei die Hals-Dystonie. Diese sei gekennzeichnet durch unwillkürliche abnorme Kopfstellungen und Kopfbewegungen, die durch überaktive Hals- und Nackenmuskeln bedingt sei. Es sei nicht wirklich bekannt, was die Dystonie auslöse, bei ihm sei sie kurz nach dem Clearinggespräch das erste Mal aufgetreten und habe sich seither stetig verschlimmert. Er sehe da einen Zusammenhang, da selbst Rheuma von Ärzten traumatischen Erlebnissen angelastet werde. Die Sitzungen bei XXXX seien sehr schwer für ihn gewesen. Ein Termin bei einem Psychiater sei auf Grund seiner Erkrankung nicht zu Stande gekommen. Er habe angenommen, dass das Schreiben von XXXXausreichen würde. Er werde sich in XXXX einen Termin mit einem Psychiater vereinbaren. Nicht nur sein beruflicher Werdegang wäre anders verlaufen. Die Beurteilung dessen müsste nach vielen Gesprächen bzw. Untersuchungen neutral beurteilt werden. Medizinisch sei anerkannt, dass Menschen mit Missbrauchserfahrungen oft nicht in der Lage sind überhaupt zu arbeiten, dies habe auch die Opferschutzanwaltschaft bestätigt. Sein Problem sei auf die Sucht reduziert worden. Die Schilderungen XXXX seien nicht erwähnt worden. Auch sein ergänzendes Schreiben vom 20.5.2013 sei nicht berücksichtigt worden.
Nachstehend angeführte Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Schreiben des Beschwerdeführers an XXXX vom 10.11.2010
Schreiben des Beschwerdeführers an die belangte Behörde vom 20.05.2013
Clearingbericht, Opferschutzanwaltschaft, XXXX vom XXXX
Angefochtener Bescheid in Kopie
Gutachten Dris. XXXX vom 09.12.2013 in Kopie
Mit Schreiben vom 26.02.2014 hat der Beschwerdeführer die Kündigung der Vertretungsvollmacht bekannt gegeben
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 9d Abs. 1 VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes.
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus.
Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.
Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zur ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Betreffend den psychischen Leidenszustand liegt lediglich ein im Auftrag der Unabhängigen Opferschutzanwaltschaft XXXX erstellter Bericht XXXX vom XXXX vor. Es handelt sich dabei nicht um ein Sachverständigengutachten, sondern werden die Angaben des Beschwerdeführers zu den Vorfällen während des Heimaufenthaltes, seine aktuelle Lebenssituation und sein Begehren an die Unabhängigen Opferschutzanwaltschaft XXXX erhoben. In der Konklusion wird aus klinisch-psychologischer Sicht ein deutlicher Zusammenhang der Vorfälle während des Heimaufenthaltes und der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführer attestiert und auf ein Doppeltrauma (Tod der Mutter ohne familiären Rückhalt und zweijähriges Ausgesetztsein einer strafenden und misshandelnden mütterlichen Figur in Form der Schwester XXXX) hingewiesen, welches ein absolutes Grundmisstrauen in Beziehungen gesät habe. Der Beschwerdeführer schütze sich vor fortwährender Trennungsangst durch Einzelgängertum und oberflächliche Beziehungen. Nach Außen wirke er jedoch kontaktfreudig.
Es wird kein klinisch-psychologischer Befund erstellt und es erfolgt auch keine Beurteilung hinsichtlich der Berufslaufbahn des Beschwerdeführers.
Im lediglich auf der Aktenlage basierenden nervenfachärztlichen Gutachten wurde von XXXX selbst festgehalten, dass auf Grund des Fehlens von nervenfachärztlichen Befunden, Diagnosen oder Behandlungen eine seriöse Aussage nicht getroffen werden könne und nicht eindeutig feststehe welches kausale Leiden vorliege.
Gemäß § 1 Abs. 3 VOG ist Hilfe wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit nur dann zu leisten, wenn dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird oder durch die Handlung nach Abs. 1 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974) bewirkt wird.
Gemäß § 3 Abs. 1 VOG ist Hilfe nach § 2 Z 1 (Ersatz des Verdienstentganges) monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 3) als Verdienst entgangen ist oder künftighin entgeht.
Die Erhebungen der belangten Behörde betreffend das Vorliegen der Voraussetzungen für die beantragte Hilfeleistung sind oberflächlich erfolgt und die Ermittlungsergebnisse unvollständig.
Der von der Behörde festgestellte Sachverhalt beruht bis auf den Berufsverlauf ausschließlich auf den Angaben des Beschwerdeführers
Im verwaltungsbehördlichen Verfahren sind weder Erhebungen zum familiären Hintergrund des Beschwerdeführers noch zu den Umständen, welche zur Heimunterbringung geführt haben bzw. zur übrigen Zeit bis zur Volljährigkeit erfolgt.
Der Bericht XXXX vom XXXX ist, insbesondere mangels Befund und mangels Beurteilung hinsichtlich der Berufslaufbahn des Beschwerdeführers, keine geeignete Grundlage für ein lediglich aktenmäßig erstelltes Gutachten ohne persönliche Untersuchung, zumal der nervenfachärztlichen Sachverständigen Dr.XXXX auch keine sonstigen fachärztlichen Befunde zur Verfügung standen.
Im Hinblick auf die Art und das Ausmaß der psychiatrischen Gesundheitsschädigung und die Komplexität der Fragestellung betreffend das Vorliegen der Voraussetzungen für den Ersatz entgangenen Verdienstes, sind das eingeholte aktenmäßige Gutachten sowie die sonstigen Ermittlungsergebnisse keinesfalls ausreichend.
Die belangte Behörde hat nicht festgestellt, welche Leiden beim Beschwerdeführer vorliegen und daher keine substantiierten Aussagen zur Kausalität, nämlich ob der Heimaufenthalt als alleinige Ursache oder wesentliche Bedingung anzuschuldigen ist, getroffen.
Insbesondere ist Folgendes zu erheben:
A) Familiärer Hintergrund des Beschwerdeführers, Umstände, welche
zur Heimunterbringung geführt haben, Informationen zur übrigen Zeit bis zur Volljährigkeit
B) Fachärztliche Beurteilung unter ausführlicher Erörterung was für
die Kausalität spricht und was dagegen, wobei eine Auseinandersetzung mit insbesondere folgende Fragen zu erfolgen hat:
Medizinisch exakte Bezeichnung der festgestellten Gesundheitsschädigungen; falls klar voneinander trennbare psychiatrische Krankheitsbilder vorliegen ist dies unter Punkt 2 und 3 entsprechend zu berücksichtigen.
Welche der festgestellten Gesundheitsschädigungen sind mit Wahrscheinlichkeit auf das Verbrechen zurückzuführen?
Falls die festgestellte Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit durch kausale und akausale Ursachen herbeigeführt worden ist, wird ersucht zu Folgendem Stellung zu nehmen:
Hat das erlittene Trauma die festgestellte Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit - vorzeitig (erheblich früherer Zeitpunkt) - ausgelöst, oder wäre diese auch ohne die angeschuldigten Ereignisse im - annähernd - selben Zeitraum entstanden?
Hat das erlittene Trauma die festgestellte Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit verschlimmert? Wenn ja in welchem Ausmaß?
Welche Gesundheitsschädigung läge ohne die angeschuldigten Ereignisse vor?
Hat das erlittene Trauma die festgestellte Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit in einem Ausmaß verschlimmert,
dass der Beschwerdeführer ohne die angeschuldigten Ereignisse arbeitsfähig wäre, in dem Sinne, dass die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in deutlich geringerem Ausmaß bestünden?
Oder wäre der Beschwerdeführer ohne die angeschuldigten Ereignisse ebenfalls arbeitsunfähig, in dem Sinne, dass die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ohne die angeschuldigten Ereignisse in annähernd gleichem Ausmaß bestünden?
War bzw. wodurch war der Beschwerdeführer an einem kontinuierlichen Berufsverlauf / einer - besseren - Ausbildung gehindert?
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde den Sachverhalt durch ein erweitertes Ermittlungsverfahren (ua Einholen des Pflegschaftsaktes, Nachweis bisheriger Entschädigungszahlungen, Staatsbürgerschaftsnachweis) zu ergänzen und ein medizinisches Sachverständigengutachten der Fachrichtung Psychiatrie, basierend auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers, zu den oben dargelegten Fragestellungen einzuholen und die Ergebnisse unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens und der dazu vorgelegten Unterlagen bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben.
Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.
Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat bzw. die gesetzten Ermittlungsschritte nicht geeignet sind diesen zu klären.
Der vorliegende Sachverhalt erweist sich zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die beantragte Hilfeleistung nach dem VOG als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.
Die unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht läge angesichts des gegenständlichen gravierend mangelhaft geführten verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens nicht im Interesse der Raschheit und wäre auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Zu berücksichtigen ist auch der mit dem verwaltungsgerichtlichen Mehrparteienverfahren verbundene erhöhte Aufwand.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ausgeführt, warum die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen geboten war.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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