G301 2000954-1•BVwG G301 2000954-1
G301 2000954-1Bundesverwaltungsgericht08.08.2014
Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, Übergangsbestimmungen
G301 2000954-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Kuba, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2013, Zl. 1303.962-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.04.2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 27.03.2013 im Zuge der Grenzkontrolle am Flughafen XXXX vor einem Organ der Bundespolizei den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).
Am 29.03.2013 fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt.
In weiterer Folge wurde der BF am 21.05.2013 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.
2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes, zugestellt am 09.12.2013, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kuba gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kuba ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass die vom BF angegebenen Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates nicht glaubhaft seien. Insbesondere habe nicht festgestellt werden können, dass der BF im September 2011 seine Anstellung an der XXXX gekündigt hätte, weil dem aufgrund regierungskritischer Äußerungen die Kündigung nahegelegt worden sei. Weiters habe nicht festgestellt werden können, dass der BF im Frühjahr 2013 wegen "Gefährdung der Gesellschaft" ins Visier der kubanischen Behörden geraten wäre, weil er seit seiner Kündigung keine Arbeit angenommen hätte. Es auch nicht festgestellt worden, dass man dem BF seitens der Behörden ein Ultimatum von einem Monat gestellt hätte, innerhalb dessen er eine Arbeit hätte finden sollen, ansonsten ihm ein Strafprozess gemacht werde.
3. Mit dem am 20.12.2013 beim Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, eingebrachten und mit 18.12.2013 datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Ausweisung auf Dauer für unzulässig erklärt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, sowie eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 05.02.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vorgelegt.
5. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 09.04.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF persönlich teilnahm. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) nahm an der Verhandlung nicht teil.
In der mündlichen Verhandlung (Niederschrift OZ 4) brachte der BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und seiner Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen (Fluchtgründe) Folgendes vor (VR: Vorsitzender Richter; BF:
Beschwerdeführer):
"VR: Sind Sie verheiratet oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft?
BF: Ich bin verheiratet.
VR: Wo lebt Ihre Frau derzeit?
BF: Sie lebt in Kuba.
VR: Wann haben Sie geheiratet?
BF: XXXX.
VR: Haben Sie leibliche oder adoptierte Kinder?
BF: Ich habe eine Tochter. Sie wird am XXXX vier Monate alt.
VR: Das heißt, Ihre Tochter ist am XXXX geboren?
BF: Ja.
VR: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schulausbildung absolviert bzw. einen Beruf erlernt?
BF: Ich habe sechs Jahre die Grundschule besucht, dann war ich drei Jahre auf einer Sekundarschule, und dann drei Jahre in einer Oberstufe, wo ich das XXXX gemacht habe. Dann habe ich fünf Jahre an einer Universität in XXXX. Ich habe das letzte Studienjahr auch an einer neuen Universität in XXXX studiert, wo wir auch unterrichtet wurden. Diese neue Universität hieß XXXX.
VR: Haben Sie einen Universitätsabschluss?
BF: In XXXX.
VR: Wann haben Sie Ihr Studium beendet?
BF: Im Juni oder Juli 2004. Ich glaube es war Juli.
VR: Was haben Sie nach der Universität getan?
BF: Ich war dann sieben Jahre lang als Forscher und Lehrender an der Universität in XXXX angestellt.
VR: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder bewaffneten Gruppierung?
BF: Nein.
VR: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat zuletzt genau verlassen?
BF: Am 25.03.2013.
VR: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail) bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?
BF: Einmal im Monat rufe ich meine Frau an. Wir schicken uns aber auch gegenseitig SMS.
VR: Haben Sie sonst noch mit jemandem Kontakt in Kuba?
BF: Nein.
VR: Vor dem Bundesasylamt haben Sie angegeben, dass Ihre Mutter und Ihre Schwester auf XXXX leben. Ist das richtig?
BF: Ja, es leben dort meine Mutter und zwei Schwestern von mir.
VR: Welche Staatsangehörigkeit haben Ihre Mutter und diese zwei Schwestern?
BF: Sie besitzen jeweils einen spanischen und einen kubanischen Reisepass. Wenn sie nach Kuba fliegen, nehmen sie den kubanischen Reisepass.
VR: Wann haben Sie Ihre Mutter und diese beiden Schwestern zuletzt getroffen?
BF: Ich habe meine Mutter zuletzt 2006 oder 2007 in Kuba getroffen.
VR: Und Ihre beiden Schwestern?
BF: Eine der beiden traf ich zuletzt zum Jahreswechsel 2010/2011 in Kuba. Die andere Schwester sah ich zuletzt 2005, als sie Kuba verließ.
VR: Wissen Ihre Mutter und Ihre beiden Schwestern, dass Sie jetzt in Österreich sind?
BF: Ja.
VR: Haben Sie telefonischen oder sonstigen Kontakt mit ihnen?
BF: Wir chatten und telefonieren über das Internet.
VR: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt?
BF: Nein.
Zur derzeitigen Situation in Österreich:
VR: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?
BF: Nein.
Der VR ersucht den Dolmetscher, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen.
VR: Sprechen Sie deutsch? Haben Sie mich bis jetzt auch ohne Übersetzung durch den Dolmetscher verstehen können?
BF: Ein bisschen.
VR: Welchen Tag haben wir heute?
BF: Heute? Mittwoch.
VR: Haben Sie heute gefrühstückt?
BF: Ja.
VR: Was?
BF: Schinken mit Brot und Butter und Kaffee.
VR: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht?
BF: Ja.
VR: Haben Sie diesen abgeschlossen oder läuft diese noch?
BF: Es ist kein organisierter Kurs, sondern es kommt jeden Dienstag und Mittwoch jemand in meine Unterkunft, wo wir Konversation haben.
VR: Haben Sie eine Deutsch-Sprachprüfung erfolgreich absolviert?
BF: Vor drei Monaten hat mir mein Lehrer gesagt, dass ich eine A2-oder B1-Prüfung machen könnte. Das kostet allerdings Geld. Mein Lehrer hat gemeint, dass ich in zwei oder drei Monaten schon die B1-Prüfung machen könnte und somit nicht für beide Prüfungen bezahlen müsste.
Der BF legt Unterlagen zum Deutschunterricht vor.
Der VR veranlasst die Herstellung von Kopien und nimmt diese zum Akt (Anlage ./A).
VR: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach?
BF: Nein.
VR: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse, eine Schule oder eine Universität oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein oder haben Sie sonstige soziale Kontakte, die Sie erwähnen möchten?
BF: Nein, ich kümmere mich um meine Deutschkenntnisse.
VR: Wo ist derzeit Ihre Unterkunft?
BF: XXXX.
Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:
VR: Sie wurden bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt zu den Gründen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe), einvernommen. Die diesbezüglichen Niederschriften liegen im Akt ein.
Sind Ihnen diese Angaben noch erinnerlich und, wenn ja, halten Sie diese Angaben vollinhaltlich und unverändert aufrecht, oder wollen Sie zur Ihren Fluchtgründen noch etwas ergänzen oder berichtigen, das Ihnen wichtig erscheint? Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen.
BF: Ja, ich erinnere mich an meine Angaben und halte diese vollinhaltlich aufrecht. Ich habe bislang immer die Wahrheit gesagt.
VR: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?
BF: Ich weiß es nicht.
VR: Was glauben Sie, was passieren würde?
BF: Im schlimmsten Fall würde ich aus dem Flughafen gar nicht rauskommen.
VR: Wer sollte konkret auf Sie warten?
BF: Der Staatliche Sicherheitsdienst des Innenministeriums.
VR: Worin liegt der konkrete Grund dafür?
BF: Ich hatte in Kuba eine Frist, in der ich eine Arbeit finden musste, da ich ansonsten eine Anzeige wegen Gefährlichkeit bekommen würde, wenn ich nicht für den Staat arbeite. Ich habe in dieser Frist aber Kuba verlassen. Wenn ich zurück komme ist diese Sache noch offen.
VR: Worin besteht das Interesse des kubanischen Staates, Sie im Fall Ihrer Rückkehr nach Kuba wegen der von Ihnen geschilderten "Gefährlichkeit" (wörtlich: peligrosidad) zu belangen?
BF: Ich habe Kuba verlassen, weil ich mir sicher war, dass man mich bestrafen wollte.
VR: Welche Strafe hätte Sie erwartet, wenn Sie innerhalb dieser Frist keine Arbeit gefunden hätten?
BF: Ich hätte am Anfang sicher eine Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahre bekommen.
VR: Sind Sie legal aus Kuba ausgereist?
BF: Ja.
VR: Wann hatten Sie Ihren Reisepass beantragt?
BF: Vor fünf Jahren.
VR: Was war der Grund, warum Sie den Reisepass austellen ließen?
BF: Ich hatte damals die Gelegenheit, in Spanien einen XXXX zu machen.
VR: Sind Sie nach Spanien gereist um diesen Lehrgang zu absolvieren?
BF: Nein, weil meine Universität in Kuba die Reisekosten nicht aufbringen konnte. Ich habe den Master dann in Kuba gemacht.
VR: Haben Sie den Reisepass selbst bezahlt?
BF: Ja, ich habe alle Behördenwege selbst gemacht.
VR: Ein Reisepass ist in Kuba sehr teuer, wie konnten Sie sich diesen leisten?
BF: Er kostet ca. 65 Dollar. Ich habe damals ca. 50 Dollar pro Monat verdient. Ich habe damals noch an der Universität gearbeitet.
VR: Wer hat die Ausreise aus Kuba organisiert?
BF: Anfang März 2013 habe ich mich entschieden, Kuba zu verlassen. Die einzige Ausflugmöglichkeit von XXXX war nach Moskau. Ich habe meiner Mutter das Geld geschickt und sie hat dann in Spanien das Flugticket nach Moskau gekauft.
VR: Sie sind am 27.03.2013 in XXXX gelandet. Wie kam es zu diesem Flug nach XXXX?
BF: Meine Mutter hat dieses Flugticket nach XXXX gekauft.
VR: Wie kamen Sie in Besitz dieses Flugtickets?
BF: Es waren elektronische Tickets.
VR: Wussten Sie, dass Sie von Moskau nach XXXX weiterfliegen?
BF: Nein.
VR: Wieso nicht? Sie sind in Moskau in einen Flieger eingestiegen und werden wohl gewusst haben, wo der Flieger hinfliegt.
BF: Das Ticket von Moskau nach XXXX hatte auch einen Rückflug von Moskau nach XXXX. Ich habe dann in Moskau ein Handy gekauft und meine Mutter angerufen, ich habe ihr gesagt, dass ich in Moskau bin. Ich war 30 Stunden dort. Meine Mutter hat dann geschaut, dass sie einen Flug organisieren kann, der in ein anderes Land geht und wo ich bei einem Zwischenstopp in einem EU-Staat aussteigen und einen Asylantrag stellen kann.
VR: Wie kann ich mir das vorstellen, wenn Sie in Moskau am Flughafen sitzen und Ihre Mutter in Spanien ist, dass Ihre Mutter so kurzfristig einen Weiterflug organisiert?
BF: Meine Mutter kaufte das Ticket.
VR: Wie konnten Sie in Moskau dann in einen Flieger einsteigen?
BF: Ich bin zu einem Schalter jener Fluggesellschaft, mit der ich bereits von XXXX nach Moskau geflogen war. Ich kann mich nicht erinnern wie diese Fluglinie hieß.
VR: Können Sie sich an die Fluglinie nicht erinnern?
BF: Es war eine russische Fluglinie, sie ist die einzige, die Flüge zwischen XXXX und Moskau anbietet.
VR: Was war der Endflughafen dieses Tickets?
BF: Es war eine Stadt in Mazedonien mit Umsteigen in XXXX.
VR: Wer hat Ihnen gesagt, dass Sie in XXXX bereits aussteigen und einen Asylantrag stellen sollen?
BF: Meine Mutter, sie meinte, dass ich in jedem Land der EU einen Asylantrag stellen könnte.
VR: Als Sie in XXXX in das Flugzeug nach Moskau stiegen, benötigten Sie also nur Ihren kubanischen Reisepass und eine Bordkarte?
BF: Die Bordkarte habe ich beim Schalter dieser russischen Fluglinie bekommen, etwa eine Stunde vor Abflug. Ich hatte nur ein Informationsblatt über den Flug.
VR: Wo haben Sie dieses Informationsblatt erhalten?
BF: In einer Agentur in der Stadt XXXX.
VR: Wie lange vorher haben Sie sich dieses Informationsblatt besorgt?
BF: Am Tag vor dem Abflug.
VR: Sind Sie sich sicher?
BF: Der Flug war am Dienstag und ich denke ich war am Montag dort. Ich bin mir aber nicht sicher. Es war aber nicht der Tag, an dem ich geflogen bin.
VR: War das ein staatliches Büro oder ein privates Unternehmen wo Sie dieses Informationsblatt erhalten haben?
BF: Das war sicher eine staatliche Einrichtung.
VR: Gab es vor dem Abflug von XXXX irgendwelche Probleme, insbesondere bei der Ausweiskontrolle?
BF: Nein. Ich habe einen Koffer aufgegeben, bin dann durch die Passkontrolle und zum Flugsteig gegangen.
VR: So wie Sie das alles geschildert haben, gab es bei der Vorbereitung für Ihre Ausreise aus Kuba keinerlei Probleme. So konnte Ihre Mutter das Flugticket vom Ausland aus kaufen, und zwar mit dem Geld, das Sie ihr nach Spanien schickten. Sie gingen dann auch selbst in XXXX in eine Reiseagentur, wo Sie ein Informationsblatt für Ihren Flug erhalten haben. Am nächsten Tag sind Sie dann zum Flughafen XXXX gefahren, wo Sie ca. eine Stunde vor dem Abflug bei einem Schalter der russischen Fluglinie Ihre Bordkarte ausgehändigt bekamen. Schließlich sind Sie auch nach problemlosem Durchschreiten der Ausreisekontrolle in diesen Flieger eingestiegen und haben Kuba verlassen. Ist das so richtig?
BF: Vor der Ausreisekontrolle musste ich noch eine Ausreisesteuer in der Höhe von 25 Dollar bezahlen.
VR: Seit 14.01.2013 sind die Ausreisebestimmungen für Kubaner gelockert worden. Wussten Sie das?
BF: Ja. Früher hätte ich ein Einladungsschreiben aus dem Ausland gebraucht, um ausreisen zu können. Jetzt ist das nicht mehr erforderlich.
VR: Sie haben angeben, dass Sie aus Furcht davor, dass Sie innerhalb einer Frist keine Arbeit gefunden hätten und dafür bestraft worden wären, Kuba verlassen haben. Ist das richtig?
BF: Ja, das stimmt. Ich habe auch keine Arbeit gefunden, es war keine Firma bereit mich aufzunehmen.
VR: Aus dem Akt ergibt sich, dass Ihr Reisepass am XXXX für zwei Jahre bis XXXX verlängert wurde.
BF: Ja, das stimmt.
VR: Wenn der kubanische Staat Sie wirklich verfogen hätte wollen, indem er Sie etwa für eine gewisse Zeit nur deshalb ins Gefängnis steckt, weil Sie keine Arbeit gefunden haben, dann erscheint es mir eigenartig, dass Sie sich mehrmals an staatliche Stellen wenden, um Ihren Reisepass zu verlängern, Geld ins Ausland zu schicken und eine Fluginformation für Ihre Ausreise aus Kuba zu erhalten. Gleichzeitig war es Ihnen problemlos möglich, am Flughafen XXXX durch die staatliche Ausreisekontrolle zu gelangen, um Kuba zu verlassen. Im Übrigen sind Sie ein akademisch gebildeter XXXX, der sicherlich auch in Kuba benötigt wird. Können Sie dazu noch etwas sagen?
BF: Ich glaube nicht, dass Kuba mich braucht. Es ist für sie besser, wenn ich nicht in Kuba bin. Die Frist, innerhalb derer ich eine Arbeit hätte finden sollen, war noch nicht abgelaufen.
VR: Das widerspricht sich dahingehend, dass man Sie einerseits zwingen wollte, innerhalb einer Frist in Kuba eine Arbeit zu finden, andererseits trotz des Umstandes, dass die Frist ja noch gar nicht abgelaufen war, Sie aus Kuba einfach ausreisen ließ.
BF: Ich habe damals eine Rechtsanwältin kontaktiert, die mir sagte, dass ich Kuba verlassen könne, solange noch kein Strafverfahren gegen mich anhängig sei.
VR: Warum haben Sie sich an eine Rechtsanwältin gewandt?
BF: Ich wollte Informationen über das Gesetz über die Gefährlichkeit, weil ich ja von einem "jefe de sector" bedroht worden war.
VR. Warum sollte der kubanische Staat noch ein konkretes Interesse an Ihrer Verfolgung im Fall der Rückkehr haben?
BF: Der "jefe de sector" hat mir ein Ultimatum gestellt. Wenn ich zurück komme, wird ein Verfahren gegen mich offen sein. Auch wenn das nicht der Fall sein sollte, würde er mir ein neues Ultimatum stellen und die ganze Geschichte würde sich wiederholen und ich könnte nicht mehr aus Kuba ausreisen.
VR: Unter der Annahme, dass Sie die von Ihnen geschilderten Probleme oder Schwierigkeiten nicht hätten, könnten Sie dann wieder in Ihrem Herkunftsstaat leben?
BF: Das weiß ich nicht. Im Prinzip sollte ich dann aber kein Problem haben."
6. Im Zuge einer Kuba-Reise des erkennenden Richters von Mitte April bis Anfang Mai 2014 wurde bei einem Besuch vor Ort die Österreichische Botschaft XXXX mit Erhebungen zur allgemeinen Lage in Kuba betreffend Ausreise und Einreise sowie Behandlung von Rückkehrern beauftragt.
7. Mit der am 04.07.2014 eingelangten Eingabe (OZ 7) wurde die Kopie einer mit 02.07.2014 datierten XXXX betreffend positiven Abschluss einer Sprachprüfung für die "A2 Grundstufe Deutsch 2" übermittelt.
8. Mit Verfügung vom 17.07.2014 (OZ 9) wurde dem BF eine Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft XXXX vom 11.06.2014 übermittelt und ihm zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
9. Am 08.08.2014 langte eine Stellungnahme des BF zum Ergebnis der Beweisaufnahme ein (OZ 11).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Feststellungen zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
1.1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum). Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Kuba. Der BF ist ohne religiöses Bekenntnis. Die Muttersprache des BF ist Spanisch.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der BF ist verheiratet und hat eine am XXXX in Kuba geborene Tochter. Die Ehegattin und die gemeinsame minderjährige Tochter leben in Kuba. Der BF unterhält zu seiner Ehegattin von Österreich aus regelmäßig telefonischen Kontakt.
Die Mutter und zwei Schwestern des BF leben dauerhaft in XXXX (Spanien). Der BF unterhält zu seiner Mutter regelmäßig Kontakt über Telefon und das Internet.
Der BF wuchs in Kuba auf und besuchte dort insgesamt zwölf Jahre lang die Schule (sechs Jahre Grundschule, drei Jahre Sekundarschule und drei Jahre Oberstufe), die er mit dem "Bachillerato" (etwa: Reifeprüfung) abschloss. Danach studierte der BF fünf Jahre lang an der Universität von XXXX und ein Jahr an der XXXX in XXXX XXXX. Der BF schloss im Juli 2004 das Studium erfolgreich ab. Danach war der BF etwa sieben Jahre lang als Forscher und Lehrender an der Universität XXXX angestellt.
Der BF verfügt über keine in Österreich lebenden Familienangehörigen oder Verwandte. Der BF verfügt über keine nennenswerten privaten oder sozialen Bindungen in Österreich. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Der BF ist bislang keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen und lebte bislang von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.
Der BF hat den Deutschkurs "A2 Grundstufe Deutsch 2" am XXXX erfolgreich bestanden.
Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
1.1.2. Der BF verließ seinen Herkunftsstaat Kuba zuletzt am 25.03.2013 unter Verwendung gültiger Reisedokumente und reiste von dort auf dem Luftweg von XXXX nach Moskau (Russland). Der BF reiste schließlich am 27.03.2013 am Flughafen XXXX von Moskau kommend unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er im Zuge der Grenzkontrolle den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
1.1.3. Festgestellt wird, dass der BF in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft ist noch jemals inhaftiert wurde und auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme hatte. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.
Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Grund für die Ausreise des BF aus dem Herkunftsstaat waren persönliche Gründe und die dortigen Lebensbedingungen sowie die Suche nach besseren Lebensbedingungen im Ausland.
1.2. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:
1.2.1. Festgestellt wird, dass sich seit der Erlassung des angefochtenen Bescheides keine entscheidungswesentliche Änderung in der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Kuba ergeben hat, die im gegenständlichen Fall maßgeblich zu berücksichtigen gewesen wäre.
1.2.2. Ergänzend werden zur Frage der Ausreise und Einreise sowie zur Behandlung von Rückkehrern nach Kuba folgende Feststellungen getroffen:
1. Welche aktuellen gesetzlichen Bestimmungen regeln grundsätzlich die Ausreise von kubanischen StaatsbürgerInnen aus Kuba?
Geltende Ausreisebestimmungen:
Der kubanische Staatsrat verabschiedete am 11. Oktober 2012 das Gesetzesdekret Nr. 302, durch welches das Gesetz Nr. 1312 von 1976 (Migrationsgesetz) modifiziert wurde.
Ergänzend wurden folgende Bestimmungen beschlossen:
Gesetzesdekret Nr. 305, Verordnung des Gesetzesdekrets Nr.302 vom 11. Oktober 2012, durch welches das Gesetzesdekret Nr. 26 und die Gesetzesverordnung Nr. 1312, (Migrationsgesetz) modifiziert wurden.
Gesetzesdekret Nr. 306 vom 11. Oktober 2012 über die Regulierung der Ausreise von qualifizierten Arbeitskräften und SportlerInnen, die für eine Ausreise ins Ausland eine Reisegenehmigung benötigen.
Beschluss Nr. 343 vom 13. Oktober 2012 des Ministeriums für Finanzen und Preisgestaltung betreffend die Regelung über die Besteuerung von für Migrationsanträge erforderlichen Dokumenten. Dieser Beschluss modifiziert den Beschluss Nr. 302 vom 8. November 2006.
Beschluss Nr. 43 vom 13. Oktober 2012 des Innenministeriums betreffend die Ausstellung von gewöhnlichen Reisepässen und [sonstigen] Verfahrensvorschriften.
Beschluss Nr. 44 vom 13. Oktober 2012 des Innenministeriums über das Verfahren für die Abwicklung von Wiederaufnahmeanträgen [im AT:
Anträgen auf Erteilung von Aufenhaltsgenhemigungen], die von kubanischen StaatsbürgerInnen mit Wohnsitz im Ausland eingereicht werden.
Beschluss Nr. 318 vom 12. Oktober 2012 des Außenministeriums. Durch diesen Beschluss wurde die Voraussetzung abgeschafft, dass kubanische StaatsbürgerInnen eine offizielle Einladung erhalten mussten, um aus Kuba ausreisen zu dürfen.
Beschluss Nr. 319 vom 12. Oktober 2012 des Außenministeriums über die Entrichtung von konsularischen Gebühren. Durch diesen Beschluss wurde der Beschluss Nr. 5 vom 25. Jänner 2011 (Anlagen I und II) modifiziert.
Beschluss Nr. 43 vom 13. Oktober 2012 des Ministeriums für Arbeit und Soziale Sicherheit über arbeitsrechtliche Bestimmungen, die für ArbeitnehmerInnen gelten, die eine Ausreise aus Kuba aus privaten Gründen beantragen.
Beschluss Nr. 44 vom 13. Oktober 2012 des Ministeriums für Arbeit und Soziale Sicherheit über das Verfahren für die Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen für KubanerInnen, die ins Ausland ausreisen.
Beschluss Nr. 7538 vom 4. März 2014 des Exekutivkomitees des Ministerrates durch den das Verfahren für die Beantragung, Zertifizierung und Legalisierung von im Ausland zu verwendenden Schul- und Universitätsdokumenten genehmigt wurde.
Beschluss Nr. 71 vom 6. März 2014 des Justizministeriums. Dieser Beschluss legt die Dienstleistungen, Zahlungsmodalitäten und Gebühren (konvertible Pesos) fest, die von jenen Behörden anzuwenden sind, die dazu ermächtigt sind, juristische Dienstleistungen zu erbringen und in CUC in Rechnung zu stellen.
Anlage I: Angelegenheiten und Gebühren, die einer fixen, allgemeinen
Gebühr unterliegen:
Behördenwege im Zusammenhang mit Immobiliengeschäften (7 Dienstleistungen)
Fachliche Dienstleistungen betreffend Urheberrechte (allgemein)
Dienstleistungen betreffend Ursprungsbezeichnungen (21 Dienstleistungen)
Dienstleistungen, im Zusammenhang mit der Registrierung von Marken und sonstigen differenzierenden Warenzeichen (38 Dienstleistungen)
Allgemeine Gebühren die für die Abwicklung von Behördenwegen bei Erfindungen, Gebrauchsmustern, industriellen Zeichnungen und Mustern, integrierten Schaltkreisen und Registrierung von Pflanzensorten zu entrichten sind. (25 Dienstleistungen)
Dienstleistungen betreffend Erfindungspatente (7 Dienstleistungen)
Zahlung von Annuitäten (3 Modalitäten)
Dienstleistungen im Zusammenhang mit industriellen Zeichnungen und Mustern (5 Dienstleistungen)
Dienstleistungen betreffend Gebrauchsmustern (6 Dienstleistungen)
Dienstleistungen betreffend die Registrierung von Pflanzensorten (3 Dienstleistungen)
Dienstleistungen, die mit dem Design von integrierten Schaltkreisten im Zusammenhang stehen (4 Dienstleistungen)
Dienstleistungen betreffend Urheberrechte (3 Dienstleistungen)
Sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit geistigem Eigentum ( 2 Dienstleistungen)
Dienstleistungen für die Abwicklung von Behördenwegen im Migrationsbereich (11 Dienstleistungen)
Dienstleistungen für die Ausstellung und Beglaubigung von Dokumenten (31 Dienstleistungen)
Rechtliche Beratung (4 Dienstleistungen)
Beschluss Nr. 4-14 vom 18. März 2014 des Innenministeriums über Anträge auf Erteilung von Visen, Änderungen der Klassifikationsgruppe von MigrantInnen bzw. Verlängerung von Aufenthaltsgenehmigungen für Personen, die in Kuba eine Immobilie besitzen.
Beschluss Nr. 47 vom 26. März 2014 des Tourismusministeriums über die Abwicklung von Anträgen auf Gewährung oder Verlängerung von Aufenthaltsgenehmigungen für Personen, die in Kuba eine Immobilie besitzen, bzw. über die Abwicklung von Anträgen auf Änderungen der Klassifikationsgruppe von MigrantInnen oder wegen Wegfall der Ursachen für die Gewährung von Visen oder Aufenthaltsgenehmigungen.
2. Welche Genehmigungen sind neben dem Besitz eines Reisepasses erforderlich, damit kubanische StaasbürgerInnen legal aus Kuba ausreisen dürfen?
Für die Ausreise aus dem kubanischen Staatsgebiet ist ein gültiger, mit einem Visum des Ziellandes versehenen Reisepass erforderlich.
Selbst wenn der/die Ausreisende einen gültigen, mit einem Einreisevisum des Ziellandes versehenen Reisepass und die Flugtickets besitzt, ist zum Zeitpunkt der Registrierung der Ausreise an der Grenze erforderlich, dass keine Hindernisse für die Ausreise der erwähnten Person vorliegen.
Das Hindernis kann auch nach Ausstellung des Reisepasses, nach Erhalt des Einreisevisums für das Zielland und nach Buchung der Reise entstehen. In folgenden Fällen kann die Ausstellung des Reisepasses gemäß § 2 des Gesetzes Nr. 302, durch welches § 23 des Gesetzes Nr. 1312 modifiziert wurde, verweigert werden:
Wenn ein Strafverfahren durch die zuständigen Behörden gegen diese Person eingeleitet wurde.
Wenn die Zahlung einer Geldstrafe bzw. eine Gefängnisstrafe ausständig ist - ausgenommen Fälle die vom [zuständigen] Gericht ausdrücklich genehmigt worden sind.
Wenn der Militärdienst noch nicht abgeleistet wurde.
Wenn es aus Gründen der Landesverteidigung und der nationalen Sicherheit notwendig erscheint.
Wenn irgendwelche Verpflichtungen bzw. zivilrechtliche Haftungen gegenüber dem kubanischen Staat bestehen, wenn dies ausdrücklich von den zuständigen Behörden beschlossen wurde.
Wenn aufgrund von Bestimmungen, welche die Ausreise von qualifizierten Arbeitskräften regeln, die für die wirtschaftliche, soziale, wissenschaftliche und technische Entwicklung des Landes benötigt werden, die entsprechende Ausreisegenehmigung fehlt. Ebenso kann die Ausreise verweigert werden, wenn der Schutz und die Sicherheit von staatlichen Informationen es erfordern.
Wenn Minderjährige oder behinderte Personen ausreisen und die Eltern oder ihre gesetzlichen Vertreter die jeweilige Reisegenehmigung vor einem öffentlichen Notar nicht erteilt haben.
Wenn aus irgend sonstigen Gründen des öffentlichen Interesses die zuständigen Behörden es so beschlossen haben.
Wenn die vom Migrationsgesetz erforderlichen Voraussetzungen, die Verordnungen und die zusätzlichen Bestimmungen in Bezug auf Beantragung, Ausstellung und Gewährung von Reisepässen vom Staatsbürger/von der Staatsbürgerin nicht erfüllt wurden.
Bis zur Verkündung des Gesetzes Nr. 302 hatte das Innenministerium die Befugnis, die "Endgültige Ausreisegenehmigung" (Permiso de Salida Definitivo) zu erteilen. Dafür mussten $ 150,00 CUC (konvertible Pesos, im Folgenden nur mehr CUC) entrichtet werden. Vor Bearbeitung des Migrationsantrags musste das Vermögen des Antragstellers, durch die Beschlagnahme seines Vermögens durch den Staat, aufgelöst werden. Ebenso mussten Kredite oder sonstige Finanzschulden zurückbezahlt werden und auf die Rechte auf Lebensmittelmarken, ärztliche Dienstleistungen, Zugang zum Arbeitsmarkt und zur Bildung verzichtet werden. Dieser Behördenweg wurde abgeschafft.
3. Welche Behördenwege sind für die Ausstellung von Ausreisedokumenten aus Kuba, insbesondere für die Ausstellung eines kubanischen Reisepasses, erforderlich?
Die Bearbeitung des Antrags erfolgt schnell. Für den Antrag ist die Vorlage eines Identitätsausweises bzw. eines Identitätsausweises für Minderjährige erforderlich.
Für die Ausreise von Minderjährigen (unter 18 Jahren) und Behinderten muss die vor einem öffentlichen Notar von den Eltern bzw. von den gesetzlichen Vertretern erteilten Reisegenehmigung eingereicht werden. Ebenso muss der Antrag mit einer Stempelmarke im Wert von $ 100,00 (einhundert) CUC versehen werden. Wenn keine Einschränkungen für die Ausreise festgestellt werden, nachdem Lichtbild und Fingerabdruck des Antragstellers abgenommen und registriert wurden, wird die Person zu einem Termin 7 bzw. 10 Arbeitstage später für die Ausfolgung des Reisepasses geladen.
Kubanische StaatsbürgerInnen mit Wohnsitz im Ausland, müssen beim Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses folgende Voraussetzungen erfüllen:
Antragstellung mittels gesetzlich festgelegtem Formular
Vorlage des abgelaufenen Reisepasses, Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsbescheinigung bzw. eine von der zuständigen Behörde erstellte Bescheinigung über die Staatsbürgerschaft
Vorlage einer vor einem öffentlichen Notar von den Eltern bzw. von den gesetzlichen Vertretern erteilten Reisegenehmigung für Minderjährige (unter 18 Jahren) bzw. für Behinderte.
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Vorlage des Belegs über die Entrichtung der konsularischen Abgaben
Der gewöhnliche Reisepass ist 2 Jahre gültig und kann zweimal für jeweils 2 Jahre bis maximal 6 Jahre verlängert werden. Die Verlängerung der Gültigkeit des Reisepasses kann auf den Ämtern des Innenministeriums, vor der konsularischen Vertretung oder vor sonstigen dazu ermächtigten Behörden beantragt werden.
4. Welche Gebühren entstehen beim Antrag auf Erstellung eines kubanischen Reisepasses?
Die Gebühr für den Antrag auf Erstellung eines kubanischen Reisepasses beträgt $ 100,00 (einhundert) CUC in Übereinstimmung mit dem vom Ministerium für Finanzen und Preisgestaltung erlassenen Beschluss Nr. 343 vom 13. Oktober 2012.
5. Gibt es irgendeine Gruppe oder Kategorie von Personen, denen auf jeden Fall eine legale Ausreise aus Kuba verweigert ist (z. B. Personen, die bestimmte Berufe ausüben, Politiker der Opposition)?
§ 2 der Gesetzesverordnung Nr. 302, durch den § 25 des Migrationsgesetzes Nr. 1312 modifiziert wurde, lautet: In folgenden Fällen darf eine Person, die sich im kubanischen Staatsgebiet aufhält, nicht aus Kuba ausreisen:
Wenn gegen diese Person durch die zuständigen Behörden ein Strafverfahren eingeleitet wurde.
Wenn die Zahlung einer Geldstrafe bzw. eine Gefängnisstrafe ausständig ist - ausgenommen Fälle die vom [zuständigen] Gericht ausdrücklich genehmigt worden sind.
Wenn der Militärdienst noch nicht abgeleistet wurde.
Wenn es aus Gründen der Landesverteidigung und der nationalen Sicherheit notwendig erscheint.
Wenn irgendwelche Verpflichtungen bzw. zivilrechtliche Haftungen gegenüber dem kubanischen Staat bestehen, wenn dies ausdrücklich von den zuständigen Behörden beschlossen wurde.
Wenn aufgrund von Bestimmungen, welche die Ausreise von qualifizierten Arbeitskräften regeln, die für die wirtschaftliche, soziale, wissenschaftliche und technische Entwicklung des Landes benötigt werden, die entsprechende Ausreisegenehmigung fehlt. Ebenso kann die Ausreise verweigert werden, wenn der Schutz und die Sicherheit von staatlichen Informationen es erfordern.
Wenn Minderjährige oder behinderte Personen ausreisen und die Eltern oder ihre gesetzlichen Vertreter die jeweilige Reisegenehmigung vor einem öffentlichen Notar nicht erteilt haben.
Wenn aus irgend sonstigen Gründen des öffentlichen Interesses die zuständigen Behörden es so beschlossen haben.
Wenn die vom Migrationsgesetz erforderlichen Voraussetzungen, die Verordnungen und die zusätzlichen Bestimmungen in Bezug auf Beantragung, Ausstellung und Gewährung von Reisepässen vom Staatsbürger/von der Staatsbürgerin nicht erfüllt wurden.
Kubanische StaatsbürgerInnen, die sich beim Inkrafttreten des Gesetzesdekrets Nr. 302 als MigrantInnen im Ausland aufhielten, bzw. über eine Aufenthaltsgenehmigung in einem ausländischen Staat verfügten, behalten ihren Status als MigrantInnen.
6. Gibt es irgendwelche statistischen Informationen über das durchschnittliche monatliche Einkommen von ArbeitnehmerInnen [welche die Ausreise beantragen], aus denen das Verhältnis zwischen dem jeweiligen Einkommen und den Kosten für den Erwerb von Dokumenten, die für die Ausreise erforderlich sind, ersichtlich ist?
Nach Informationen des Nationalen Amts für Statistik beträgt der durchschnittliche [monatliche] Lohn von kubanischen ArbeitsnehmerInnen, die für den Staat arbeiten, zwischen $ 12 und $ 20 CUC. Für Selbständige gibt es keine offiziellen Daten. Auf jeden Fall liegt das durchschnittliche monatliche Einkommen weit unter den $ 100 CUC, die für den Antrag auf Ausstellung des Reisepasses erforderlich sind.
Unter Berücksichtigung der unter Frage 1 aufgelisteten Gesetze, sind die Kosten, für welche kubanische Staatsbürger aufkommen müssen, um die im Beschluss Nr. 71 des Justizministeriums angeführten Behördenwege abwickeln zu können übermäßig hoch. Größtenteils sind betroffene Personen nicht in der Lage, diese Kosten zu bezahlen. Die Gebühren können zwischen $ 50,00 CUC bis zu $ 350,00 CUC betragen. Dazu kommen Kosten für notarielle Urkunden, eidesstattliche Erklärungen und sonstige Dokumente, die auch in CUP (Nationalwährung) bezahlt werden müssen.
7. Wie lange dürfen sich kubanische StaatsbürgerInnen laut Gesetz im Ausland legal aufhalten? Worin besteht jedenfalls der dazugehörige Genehmigungsprozess?
Nach dem Gesetzesdekret Nr. 302 dürfen sich kubanische StaatsbürgerInnen bis zu 2 Jahren (vierundzwanzig Monate) im Ausland aufhalten. Der Migrationsstatus kann geändert werden, ohne dass die betroffene Person ihre Rechte in Kuba verliert. Es besteht die Möglichkeit, dass in den nächsten Monaten die Migrationsgesetze erneut geändert werden. Möglicherweise wird die Frist von 2 Jahren für Auslandsaufenthalte abgeschafft und eine Genehmigung ohne weitere Bedingungen für die Rückkehr nach Kuba erteilt werden.
Gemäß der alten Gesetzeslage wurde das gesamte Vermögen (Wohnung, PKW, Motorräder, LKW, Boote, Bankkonten, Grundstücke, Gräber, usw.) von KubanerInnen, die definitiv aus Kuba ausreisten bzw. nicht innerhalb der festgelegten Frist nach Kuba zurückkehrten, beschlagnahmt. Sie verloren auch alle ihre Rechte in Kuba. Die neue Gesetzgebung ermöglicht kubanischen StaatsbürgerInnen - bevor sie definitiv aus Kuba ausreisen bzw. zu einem anderen Zeitpunkt - ihr Eigentum zu verkaufen, zu übertragen oder zu verschenken, in vielen Fällen um sich auf diese Art und Weise die Kosten für die Erledigung der Behördenwege zu finanzieren,.
Studierende bzw. Personen, die ihr Hochschulstudium gerade abgeschlossen haben, dürfen auch in der Zeit, in der sie den Sozialdienst für Postgraduierte leisten, ausreisen. Dieser Dienst wird bis zur Zeit ihrer Rückkehr unterbrochen.
8. Ist eine Genehmigung für die Wiederaufnahme (Repatriierung) von kubanischen StaatsbürgerInnen, z. B. nach einem längeren Aufenthalt im Ausland, erforderlich? Wenn ja, gibt es dafür Ausnahmen?
Mit ganz wenigen Ausnahmen kann der Antrag auf Wiederaufnahme entweder in dem Staat gestellt werden, in dem der/die kubanische StaatsbürgerIn seinen/ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat oder zum Zeitpunkt der Einreise (an der Grenze). In den meisten Fällen wird beim Antrag dieser Ort angegeben. Vor einigen Jahren war die Situation ganz anders. Heutzutage wird in der Gesetzgebung der Kauf und der Verkauf von Wohnungen oder die Aufnahme einer selbständigen Arbeit berücksichtigt, wodurch die Wiedereinreise der Person keine zusätzliche Belastung für ihre Familie darstellt.
9. Gibt es Informationen darüber, was den KubanerInnen, die länger im Ausland verblieben sind als im Visum gestattet, passiert, wenn diese nach Kuba zurückkehren?
Zur Zeit müssen sie sich einem Verfahren unterziehen, welches vom Migrationsgesetz bestimmt wurde. Es wird im Einzelfall entschieden und falls eine Rückkehr genehmigt wird, müssen Rückkehrende gemäß dem Beschluss Nr. 71 des Justizministeriums $ 200,00 CUC entrichten, um das behördliche Wiederaufnahmeverfahren einzuleiten. Der Antrag kann schon vor der diplomatischen bzw. konsularischen Vertretung Kubas in dem Land, in dem sich Rückkehrende aufhalten, gestellt werden. Derzeit kehren viele ältere Personen (über 60 Jahre), sich im Endstadium befindende kranke Personen, junge Leute, die sich im Zielland nicht integrieren konnten, usw. zurück.
10. Gibt es bestimmte Gruppen von kubanischen StaatsbürgerInnen, denen eine Einreise bzw. eine Wiedereinreise nach Kuba verweigert wird?
Ja, es gibt kubanische StaatsbürgerInnen, die von der Direktion für Identitätsnachweise, Immigration und Fremdenwesen überwacht werden und die ihre Rechte auf die Einleitung des Wiedereinreiseverfahrens nach Kuba verloren haben, weil z. B. die Frist für die vorübergehende bzw. definitive Ausreise schon abgelaufen ist, oder weil die Person ihre Ausreise als definitiv begründete, oder weil die Person vom Programm für politische Flüchtlinge der US-Regierung aufgenommen wurde. Aber die wichtigste Ursache für die Verweigerung einer Einreise bzw. Wiedereinreise nach Kuba ist die Verbindung zu inländischen oder im Ausland gegen die kubanische Revolution agierenden Gruppen. Es gibt Fälle von Rückkehrenden, die aus humanitären Gründen bis zur Grenze gelangen und versuchen, nach Kuba wieder einzureisen, um kranke oder verstorbene Verwandte zu besuchen, deren Einreise aber nicht genehmigt wird, weil sie in enger Verbindung zu Gruppen der Opposition stehen oder, weil sie von kubanischen Gerichten wegen Angriffe gegen die Staatsgewalt verurteilt wurden. Diese Personen werden unmittelbar danach wieder ins das Land zurückverwiesen, aus dem sie gekommen sind. Personen, die ihre Funktion in der Regierung oder als Vertretung im Ausland verlassen haben (Athleten, AbsolventInnen oder ExpertInnen in Medizin oder sonstige Fachrichtungen) müssen sich, bevor sie nach Kuba vorläufig oder definitiv einreisen, einem "Analyse- und Untersuchungsverfahren" unterziehen.
11. Welche Strafen sind für die Nichteinhaltung von Einreise- und Ausreisebestimmungen in und aus Kuba vorgesehen? Werden diese Strafen in der Praxis verhängt?
§ 11 des Gesetzes Nr. 62 des kubanischen Strafgesetzbuchs über Einreise- und Ausreisebestimmungen in das und aus dem kubanischen Staatsgebiet sieht folgende Strafen vor:
Eine Freiheitsstrafe von 1 bis zu 3 Jahren bzw. eine Geldstrafe von dreihundert bis zu eintausend Tagessätzen, wenn jemand in das kubanische Staatsgebiet einreist, ohne die von den Migrationsbehörden vorgesehenen Vorschriften bzw. die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten. Von dieser Maßnahme sind AsylwerberInnen ausgenommen.
Eine Freiheitsstrafe von 1 bis zu 3 Jahren bzw. eine Geldstrafe von dreihundert bis zu eintausend Tagessätzen, wenn eine Person ausreist, ohne die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten bzw. den Versuch unternimmt, illegal aus dem Land auszureisen. Wenn diese Person bei der Ausreise Gewalt gegen Personen oder Gegenstände ausübt bzw. andere Personen einschüchtert, kann diese mit einer Freiheitsstrafe von 3 bis zu 8 Jahren bestraft werden.
Der Artikel 15 des Strafgesetzbuchs über Straftaten gegen den gewöhnlichen Migrationsverkehr wurde durch das Gesetz Nr. 87-99 geändert. Im § 1 des neuen Gesetzes über Menschenschmuggel wird vorgesehen, dass eine Person, die mit Gewinnerzielungsabsichten die Einreise nach Kuba [von anderen Personen] organisiert oder beabsichtigt, bzw. den Zugang [dieser Personen] zu irgendwelchen mit der Einreise verbundenen Rechten ermöglicht, mit einer Freiheitsstrafe von 7 bis zu 15 Jahren zu bestrafen ist.
Artikel 348 sieht vor:
Wer mit einem Boot oder Flugzeug oder mit einem sonstigen Transportmittel in das kubanische Staatsgebiet eindringt, um anderen Personen zur illegalen Ausreise zu verhelfen, kann mit einer Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren bestraft werden.
Mit einer Freiheitsstrafe von zwanzig bis zu dreißig Jahren bzw. mit einer lebenslangen Strafe kann eine Person bestraft werden,
a) wenn diese Person eine Waffe oder ein anderes Mittel zur Gewaltausübung dafür verwendet;
b) wenn für die Tat Gewalt gegen Personen oder Gegenstände angewendet wird, bzw. wenn andere Personen eingeschüchtert werden;
c) wenn bei dieser Tat das Leben von Personen gefährdet wird oder sich daraus leichte oder schwere Verletzungen oder der Tod von Personen ergeben;
d) wenn sich unter den beförderten Personen Minderjährige unter 14 Jahren befinden.
Diese Straftaten werden von den Gerichten strenger behandelt als in der Gesetzgebung vorgesehen ist. Aus diesem Grund gehen Straftaten im Zusammenhang mit Menschenhandel zurück, obwohl das bei illegalen Ausreisen in die USA nicht der Fall ist. Diese werden nicht als Menschenhandel betrachtet. Das Gesetzesdekret Nr. 302 und die Gewährung von Einreisevisa durch das US Department of State wurden modifiziert, so dass Visa für mehrmalige Ausreisen innerhalb von 5 Jahren erteilt werden. Die schwierigen persönlichen und sozialen Umstände von [vielen] KubanerInnen beeinflussen im großen Maße die soziale Stabilität.
12. Gibt es Informationen darüber, ob bekannten OppositionspolitikerInnen die Ausreise aus Kuba verweigert wurde?
Ja, es gibt eine Gruppe von bestraften Personen, die wegen Angriffe gegen die Staatsgewalt nicht aus dem Land ausreisen durften. Diese Personen müssen derzeit einer Sicherheitsmaßnahme vollziehen und unterliegen einer außerordentlichen Genehmigung. Als einige dieser Personen in den Ämtern für Identitätsnachweise, Immigration und Fremdenwesen des Innenministeriums erschienen, wurden sie darüber informiert, dass in Überweinstimmung mit dem § 2 des Gesetzesdekret Nr. 302 und mit den §§ 23 und 25 des geänderten Gesetzes Nr. 1312 unter Berücksichtigung von Absatz b) ihnen der Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses nicht genehmigt wurde. Absatz b) besagt, [dass die Ausreise aus Kuba verweigert werden kann], wenn die Zahlung einer Geldstrafe bzw. eine Gefängnisstrafe ausständig ist, mit Ausnahme jener Fälle, die vom [zuständigen] Gericht ausdrücklich genehmigt worden sind.
13. Gibt es Informationen darüber, ob die Einreise bzw. die Wiedereinreise nach Kuba verweigert wird, wenn irgendjemand im Exil eine politische Tätigkeit ausübt oder sich an einer politischen Tätigkeit beteiligt?
Nein, bis jetzt wurde die Wiedereinreise niemandem verweigert. In einigen konkreten Fällen wurden die Einreisenden zum Zeitpunkt der Einreise von den Behörden des Hauptzollamts der Republik und der Staatssicherheit vernommen bzw. materielle Güter (wie Computer, Speichermedien, Literatur, Medikamente, persönliche Hygieneartikeln, elektronische Waren, Fotokameras, Kassettenrecorder, Videogeräte, DVDs, Bargeld usw.) dieser Personen beschlagnahmt, obwohl eigentlich das Mitführen solcher Gegenstände in den Bestimmungen, die vom Direktor des Hauptzollamts der Republik Kuba für 2014 und vom Präsidenten der Kubanischen Nationalbank beschlossen wurden, vorgesehen ist.
Es ist hervorzuheben, dass herausragende Mitglieder der unabhängigen Zivilgesellschaft (Damen in Weiß, Journalisten, Rechtsanwälte, Sozialwissenschaftler, Techniker und andere Personen, die kein konkretes berufliches Profil haben oder die keine Arbeit haben) ins Ausland reisen, um ihre Projekte zu präsentieren, Kurse zu besuchen oder an bestimmten Veranstaltungen teilzunehmen, ohne dass jemals ihre Wiedereinreise nach Kuba verweigert wurde.
14. Gibt es Informationen darüber, was Personen passiert, die wieder nach Kuba zurückkehren müssen, nachdem ihr Asylantrag im Ausland abgelehnt wurde?
Unter Berücksichtigung des § 1 des Dekrets Nr. 305 und in Übereinstimmung mit dem § 48.1 des Gesetzes Nr. 1312 (Migrationsgesetz) wird bei kubanischen StaatsbürgerInnen ein Untersuchungsverfahren eingeleitet, in dem die persönliche Situation des/der Betroffenen und seine/ihre Umstände (soziale, familiäre Situation, Arbeit, Vorstrafen; verhängte Überwachungsmaßnahmen usw.), die Gründe für die Einreichung und Ablehnung seines/ihres Asylantrags und seine/ihre Wiedereingliederungsmöglichkeiten analysiert werden. Da sie kubanische StaatsbürgerInnen sind, reisen sie wieder in das kubanische Staatsgebiet ein, und werden einem Monitoring unterzogen, der von der Nationalen Revolutionspolizei, dem Amt für Staatssicherheit und sonstigen Behörden, die sich mit der Überwachung der BürgerInnen beschäftigen, durchgeführt wird.
15. Im laufenden Verfahren hat der kubanische Asylwerber, der die Beschwerde eingereicht hat, behauptet, dass er - nachdem er in Kuba auf seine Stelle als Forscher und Lehrender an der XXXX verzichtet hatte - keine Arbeit mehr bekam. Infolgedessen wurde ihm vom Revierinspektor (jefe de sector) eine Frist auferlegt, um einen Job zu finden. Sollte er keine Arbeit finden, so drohe ihm gemäß dem Sicherheitsgefährdungsgesetz ein Strafverfahren, das mit einer Verurteilung und mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren enden könnte. Können Sie diesen Umstand allgemein bestätigen?
Es ist nicht klar, aus welchen Gründen diese Person auf ihre Stelle als Forscher und Lehrender an der XXXX verzichtete. Derzeit verzichten viele kompetente ExpertInnen aus wirtschaftlichen Gründen auf ihre Stellen, um Tätigkeiten ausführen zu können, die in der Verordnung für Selbständige Arbeit vorgesehen sind.
Das Gesetz Nr. 49 (Arbeitsverordnung) vom 28. Dezember 1984 schaffte das Gesetz gegen Faulenzerei ab. Das neue Gesetz berücksichtigte die Möglichkeit der Auflösung einer arbeitsrechtlichen Beziehung in einem staatseigenen Betrieb, um eine selbständige Tätigkeit aufzunehmen.
Laut § 11 des Gesetzes Nr. 62 (Strafgesetzbuch) vom 29. Dezember 1987 wird Faulenzerei als ein die Gesellschaft gefährdender Faktor betrachtet. In diesem Gesetzesartikel werden der Umstand der Gefährlichkeit und die Strafmaßnahmen (Freiheitsstrafen zwischen 1 und 4 Jahren mit oder ohne Vollzug zur Förderung der Wiedereingliederung in die Gesellschaft) beschrieben. Bevor die Strafe verhängt wird, muss der Revierinspektor in Übereinstimmung mit dem § 75.1 eine offizielle Warnung aussprechen.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum) und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten wurde, sowie auf dem vom BF vor der belangten Behörde vorgelegten kubanischen Reisepass, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellungen zur Herkunft und zu den persönlichen Lebensumständen des BF in Kuba und in Österreich sowie zu den familiären Verhältnissen beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellung zu den Deutschkenntnissen des BF zumindest auf dem Sprachniveau A2 ergibt sich aus der mit Eingabe vom 04.07.2014 (OZ 7) übermittelten Kopie eines Österreichischen Sprachdiploms Deutsch XXXX vom 02.07.2014, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind.
Die Feststellung zur Unbescholtenheit des BF in Österreich entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich).
Die Feststellung betreffend den Umstand, dass der BF aktuell Leistungen von der Grundversorgung bezieht, entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das GVS-Betreuungsinformationssystem).
2.2.2. Die Feststellungen zur rechtmäßigen Ausreise aus Kuba, zur weiteren Reiseroute und zur unrechtmäßigen Einreise in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung, auf die vor der belangten Behörde vorgelegten und im Akt einliegenden Beweismittel (Reisepass im Original, Flugbuchungsbestätigung, Bordkarte) sowie hinsichtlich der unrechtmäßigen Einreise in Österreich auf die Tatsache, dass der BF in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste.
2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
2.3.1. Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben des BF in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, auf den Ausführungen in der Beschwerde sowie auf den Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Dieses Vorbringen erweist sich aus folgenden Erwägungen als nicht glaubhaft:
Aus einer Gesamtschau der Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht ergibt sich, dass der BF im gesamten Verfahren trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht imstande war, eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des BF gerichtete Verfolgungsgefahr festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.
Der BF brachte im Verfahren vor der belangten Behörde zwar übereinstimmend den Umstand als Fluchtgrund vor, dass er seine Anstellung an der XXXX wegen regimekritischer Äußerungen kündigen habe müssen und in weiterer Folge auf Grund seiner Beschäftigungslosigkeit von einem "Jefe de sector" mit strafrechtlichen Sanktionen für den Fall bedroht worden sei, wenn er nicht wieder eine Arbeit finden würde, vermochte dabei aber nicht, im Rahmen des behaupteten Sachverhaltes ausreichend substanziierte, widerspruchsfreie und plausible und damit auch insgesamt als glaubhaft zu bewertende Angaben zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat zu machen.
Für die fehlende Glaubhaftigkeit einer aktuellen und individuellen Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr des BF nach Kuba ist vor allem der Umstand wesentlich, dass der BF auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht trotz eingehender Befragung nicht schlüssig und plausibel darlegen konnte, weshalb es ihm trotz der behaupteten von Seiten seines Herkunftsstaates ausgehenden Verfolgungsgefahr überhaupt unter den von ihm geschilderten Umständen möglich sein konnte, Kuba in Kenntnis der staatlichen Behörden ohne jegliche Probleme oder Schwierigkeiten zu verlassen. So war es dem BF offenbar problemlos möglich, Geld zu seiner Mutter nach Spanien zu überweisen, damit diese ihm ein Flugticket kauft, in weiterer Folge in einem staatlichen Reisebüro in XXXX die bereits gestellten Reiseunterlagen für seine Ausreise aus Kuba abzuholen und schließlich einige Tage später nach Unterziehung einer regulären Ausreisekontrolle am Internationalen Flughafen XXXX unter Verwendung eines erst am XXXX - und damit wenige Wochen vor der Ausreise - verlängerten kubanischen Reisepasses (Gültigkeit bis XXXX) ins Ausland nach Moskau zu fliegen.
Wäre der BF wie von ihm behauptet tatsächlich von Seiten des kubanischen Staates einer konkreten, gegen seine Person gerichteten Verfolgungsgefahr (aus politischen Gründen) ausgesetzt gewesen, dann wäre unter Berücksichtigung der oben getroffenen Feststellungen zur Ausreisesituation in Kuba wohl vielmehr davon auszugehen gewesen, dass ihm von den staatlichen Behörden Kubas weder der Reisepass ausgestellt bzw. verlängert worden wäre, noch dass er auf reguläre und legale Weise in Kenntnis und mit folglich auch mit Duldung staatlicher Stellen Kuba verlassen hätte können. All dies weist jedenfalls nicht auf eine vom Herkunftsstaat ausgehende tatsächliche Verfolgungsgefahr hin, der der BF vor und bei seiner Ausreise ausgesetzt gewesen wäre.
Auch in der Behauptung des BF, dass er nach seiner Kündigung an der Universität XXXX im September 2011 keine Arbeit mehr gefunden hätte und erst später - im Jänner 2013 -erstmals von einem "Jefe de sector" seines Bezirks damit bedroht worden sei, nach einem "Gesetz über die Gefährlichkeit" angezeigt zu werden, wenn er nicht innerhalb einer Frist eine Arbeit für den Staat finden würde, kann keine konkrete oder aktuelle Verfolgungsgefahr erblickt werden. So ist festzuhalten, dass der BF - folgt man seinen Angaben in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 21.05.2013 - im Zeitraum von September 2011 bis Jänner 2013 offenbar keinen Drohungen oder Sanktionen ausgesetzt war, obwohl er in dieser ganzen Zeit - wie er selbst angab - immer ohne offizielle Anstellung gewesen sei.
Im Hinblick darauf, dass der BF in einer staatlichen Universität angestellt war und von dieser die Kündigung auch angenommen und registriert worden war, kann unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation in Kuba jedenfalls davon ausgegangen werden, dass den staatlichen Stellen der Umstand der Beschäftigungslosigkeit des BF auch schon ab diesem Zeitraum (ab September 2011) bekannt gewesen sein musste. Wie der BF in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.05.2013 selbst bestätigte, sind mit sehr wenigen Ausnahmen praktisch alle Unternehmen in Kuba in staatlichem Besitz bzw. unter staatlichem Einfluss, weshalb auch eine Anstellung in einem anderen Betrieb ebenso den staatlichen Stellen zur Kenntnis gelangt wäre. Mangels einer dem Staat bekannt gewordenen Anstellung mussten die staatlichen Behörden somit während dieser ganzen Zeit von der Beschäftigungslosigkeit des BF ausgegangen sein.
Hätten die kubanischen Behörden auf Grund des Umstandes, dass der BF nach seiner Kündigung keiner Beschäftigung nachging und daher eine tatsächliche "Gefährlichkeit" ("peligrosidad") für die öffentliche und gesellschaftliche Ordnung darstellen würde, ein ernsthaftes und herausragendes Interesse an der Verfolgung des BF gehabt, dann wäre wohl unter Berücksichtigung einer behaupteten politisch motivierten Verfolgung nicht davon auszugehen, dass die staatlichen Stellen den BF fast eineinhalb Jahre nach seiner Kündigung an der Universität völlig unbehelligt lassen, um diesen aber dann plötzlich - ohne erkennbaren Anlass - im Jänner 2013 unter Androhung einer Anzeige durch einen "Jefe de sector" aufzufordern, sich eine Arbeit für den Staat zu suchen. Dem widerspricht im Übrigen der Umstand, dass der Reisepass des BF genau auch in dieser Zeit von der zuständigen Passbehörde verlängert wurde.
Auf ausdrücklichen Vorhalt in der mündlichen Verhandlung, dass es völlig widersprüchlich sei, dass ein kubanischer Sicherheitsbeamter wie ein "Jefe de sector" den BF einerseits unter Androhung eines Strafverfahrens gezwungen hätte, innerhalb einer Frist in Kuba eine Arbeit zu finden, und andererseits die staatlichen Behörden den BF trotz des Umstandes, dass die ihm gesetzte Frist noch gar nicht abgelaufen war, einfach aus Kuba ausreisen ließen, erwiderte der BF bloß, dass er damals eine Rechtsanwältin kontaktiert habe, die ihm die Auskunft erteilt hätte, dass er Kuba verlassen könne, solange noch kein Strafverfahren gegen ihn anhängig sei. Dieser Erklärungsversuch vermochte aber nicht, die vorgehaltene Widersprüchlichkeit aufzulösen.
Dass der BF im Fall der Rückkehr allenfalls auf Grund (früherer) "regimekritischer" Äußerungen im Jahr 2011 einer konkreten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein könnte, wurde in der mündlichen Verhandlung vom BF überhaupt nicht mehr behauptet, obwohl er ausdrücklich aufgefordert wurde, nunmehr nochmals alle Gründe zu nennen, die seiner Rückkehr nach Kuba entgegenstehen könnten.
Die bloße und nicht näher begründete Behauptung, dass ihm im Fall der Rückkehr nach Kuba eine mögliche staatliche Verfolgung in Form einer Verurteilung wegen "Gefährlichkeit" drohen könnte, reicht für die Glaubhaftmachung einer derartigen Gefährdung jedoch nicht aus, sondern es bedarf der Darlegung ausreichend konkreter und individueller Umstände, die den BF betreffen, um mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch von einer ihn betreffenden Gefährdung ausgehen zu können.
Das Bundesverwaltungsgericht ist im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zur Erforschung des für ihre Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes seinerseits bestrebt, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auftretende Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären. Im Übrigen kommt dem betroffenen Asylwerber eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für seine Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben des Asylwerbers erschließt. Um die Angaben des Asylwerbers für glaubhaft halten zu können, müssen diese für das Bundesverwaltungsgericht auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Dies war jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall.
Überdies konnte in der mündlichen Verhandlung unbeachtlich der fehlenden Glaubhaftigkeit des dargelegten Fluchtvorbringens eine sonst dem BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende und dem Herkunftsstaat zurechenbare Verfolgungsgefahr nicht einmal ansatzweise erkannt werden.
2.3.2. In einer Gesamtschau der dargelegten Erwägungen war daher von der fehlenden Glaubhaftigkeit des Vorbringens des BF zur behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat auszugehen. Weitere Fluchtgründe wurden vom BF im gesamten Verlauf des Verfahrens nicht vorgebracht.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:
2.4.1. Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Der BF ist auch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substanziiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat ihrerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei der BF keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen vermochte oder diesen anzweifelte.
2.4.2. Überdies wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes von Amts wegen in folgende aktuelle herkunftsstaatsbezogene Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage in Kuba Einsicht genommen:
U.S. Department of State, "Country Report on Human Rights Practices 2013 - Cuba" vom 27.02.2014;
UK Foreign and Comonwealth Office, "Human Rights and Democracy: The 2012 Foreign Commenwealth Office Report - Country updates: Cuba" vom 31.12.2013;
Bertelsmann Stiftung, "BTI 2014 - Cuba Country Report (31.01.2011 bis 31.01.2013)", von 2014;
Human Rights Watch, "World Report 2014 - Cuba" vom 21.01.2014;
Reporters Sans Frontières, "Enemies of the Internet 2014 - Cuba:
Long live freedom (but not for the Internet)!" vom 12.03.2014.
Hierbei wurden unbedenkliche Berichte ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des US Department of State oder des UK Foreign and Commonwealth Office, ebenso herangezogen, wie auch Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen wie die Bertelsmann Stiftung und Human Rights Watch.
Die in der mündlichen Verhandlung erörterten Feststellungen und Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden den Parteien zur Einsicht angeboten und die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben oder für eine allfällige schriftliche Stellungnahme eine Frist zu beantragen.
Der BF hat diesbezüglich keine Stellungnahme abgegeben und auch keine Frist für eine allfällige Stellungnahme beantragt.
Die ergänzenden Feststellungen zur Ausreise aus und zur Einreise in Kuba sowie zur Behandlung von Rückkehrern nach Kuba beruhen einerseits auf einer Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft Havanna vom 11.06.2014, GZ: Havanna-ÖB/POL/0072/2014, die auf Grundlage von Recherchen eines unabhängigen Vertrauensanwaltes im Auftrag der ÖB Havanna erstellt wurde, sowie auf eigenen Wahrnehmungen des erkennenden Richters im Zuge einer Kuba-Reise von Mitte April bis Anfang Mai 2014.
Mit der am 08.08.2014 eingelangten Stellungnahme führte der BF im Wesentlichen aus, dass er bei einer Rückkehr nach Kuba die Weiterreise von Moskau nicht Österreich und den langen Aufenthalt hier nicht erklären könnte und seinen Asylantrag verschweigen müsste, und insgesamt dem Vorwurf der illegalen Ausreise und des illegalen Auslandsaufenthaltes ausgesetzt sein würde. Weiters würde gegen ihn sofort ein Verfahren wegen "Gefährdung der Gesellschaft" eingeleitet werden.
Zunächst ist festzuhalten, dass der BF der Anfragebeantwortung der ÖB Havanna inhaltlich nicht entgegengetreten ist. Den Ausführungen in der Stellungnahme ist wiederum entgegenzuhalten, dass der BF nicht illegal aus Kuba ausgereist ist, sondern legal nach Durchführung einer ordnungsgemäßen Ausreisekontrolle. Wie sich aus der Anfragebeantwortung ergibt, ist der derzeitige Aufenthalt des BF im Ausland unter den gegebenen Umständen aus der Sicht der kubanischen Behörden nicht illegal.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 20.12.2013 beim Bundesasylamt eingebracht und ist nach Vorlage durch das BFA am 05.02.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Zu Spruchteil A (Abweisung der Beschwerde und Zurückverweisung):
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine gegen die Person des BF gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft gemacht.
Wenn der BF vorbringt, dass er sich in Kuba nicht mehr sicher gefühlt habe und sich im Fall der Rückkehr weiterhin vor möglichen Bedrohungen fürchte, so ist festzuhalten, dass diese subjektive Furcht für sich alleine genommen (noch) nicht ausreicht, um von einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK ausgehen zu können. Eine solche wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus asylrelevanten Gründen fürchten würde.
Der BF hat seinen Herkunftsstaat vielmehr aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen verlassen. Diese Gründe stellen jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen und wirtschaftlichen Beweggründe des BF für das Verlassen seines Herkunftsstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, sich nach erfolgter Einreise unter Umgehung der den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.
3.2.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:
Dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.
Beim BF handelt es sich um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der BF verfügt darüber hinaus über eine mehrjährige Schulausbildung und ein abgeschlossenes Universitätsstudium für XXXX. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der BF im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit seiner bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls auch mit anderen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.
Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass dem BF im Fall seiner Rückkehr auch im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil wird. So gab der BF selbst an, dass im Herkunftsstaat nach wie vor seine Ehegattin und seine mj. Tochter leben würden.
Letztlich war zu berücksichtigen, dass der BF den getroffenen Feststellungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Kuba nicht substanziiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.
Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.
3.3.3. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt II. (Zurückverweisung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das BFA):
3.4.1. Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:
"§ 75. (...)
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
(...)
(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."
3.4.2. Mit der vorliegenden Entscheidung wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt.
Wie sich aus den bisherigen Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht ergibt, hat der BF keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte.
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon im Hinblick auf die kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich (seit Ende März 2013) nicht erkennbar. Der BF vermochte zwar Kenntnisse der deutschen Sprache durch die Vorlage einer XXXX für die Niveaustufe A2 vorzuweisen, aber auch Sprachkenntnisse auf diesem Niveau allein reichen noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. Der BF geht derzeit auch keiner regelmäßigen Beschäftigung nach, sondern lebte bisher von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der BF verfügt in Österreich auch über keine sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.
Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.
Da sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
Das BFA wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.
Zu Spruchteil B (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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