W200 1430602-1•BVwG W200 1430602-1
W200 1430602-1Bundesverwaltungsgericht07.08.2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, individuelle Verhältnisse,<br/>mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung, Schutzunfähigkeit,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Versorgungslage
W200 1430602-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2012 Zl. 12 00.389-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.05.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 06.08.2015 erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige Afghanistans, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischen Bekenntnisses, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 10.01.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung nannte er am 10.01.2012 als Fluchtgrund, dass vor ca. fünf Jahren eine Leiche hinter ihrem Haus abgelegt worden sei. Man hätte ihn als Mörder verdächtigt. Deswegen hätte er seine Heimat verlassen.
Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Anhaltung im Besitz eines griechischen Dokumentes.
Im Rahmen der Einvernahme beim Bundesasylamt am 22.05.2012 gab der Beschwerdeführer an, im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben. Hinsichtlich etwaiger Beweismittel führte er aus, dass seine Tazkira am Weg zwischen Afghanistan und Iran verloren gegangen sei. Er lege als Beweismittel einen handgeschriebenen und mit Fingerabdrücken versehenen Zettel vor, auf dem mehrere Personen bestätigen würden, dass er zu Unrecht des Mordes beschuldigte werde. Diese Bestätigung sei mit 13.02.1391 (22.05.2012) datiert. Einen Pass hätte er nie besessen.
Zuhause hätte er gemeinsam mit seiner Mutter, zwei Halbbrüdern, zwei Halbschwestern und seinem Onkel in einem Haus gelebt. Das Haus hätte seinem Onkel gehört und die finanzielle wirtschaftliche Lage sei nicht schlecht gewesen. Sein Vater sei im Krieg gefallen, als er sechs Monate alt gewesen sei. Seine Mutter hätte dann dessen Bruder - also seinen Onkel - geheiratet. Sie sei Hausfrau, der Onkel sei Landwirt. Alle Geschwister würden die Schule besuchen.
Aufgefordert seine Flucht und Asylgründe ausführlich zu schildern gab er an, dass jemand umgebracht worden und die Leiche dieser Person hinter das Haus des Onkels gelegt worden sei. Zwischen dem Onkel und dessen Brüdern gäbe es Differenzen, seit dem die Mutter geheiratet hätte. Es gebe Erbschaftsstreitigkeiten. Ein anderer Onkel hätte ihn in Schwierigkeiten bringen und ihn mit dem Tod der verstorbenen Person in Verbindung bringen wollen. Sein Onkel sei zum Zeitpunkt, als man die Leiche hinter das Haus gelegt hätte, nicht zuhause gewesen. Zwei Tage später sei er zurückgekehrt und hätte gesagt, dass er nicht der Täter gewesen sei. Die Leute hätten auch bezeugt, dass er nicht zuhause gewesen wäre. Daraufhin hätte man ihn beschuldigt, diese Person umgebracht und die Leiche hinter dem Haus versteckt zu haben. Sein anderer Onkel hätte ihn beschuldigt diese Person umgebracht zu haben. Man hätte Rache nehmen und ihn umbringen wollen, weil man der Meinung gewesen wäre, dass er diese Person umgebracht hätte. Aus diesem Grund hätte er das Land verlassen und sei in den Iran gereist. Als er im Iran gewesen wäre, hätte sein älterer Onkel seinen Onkel, der seine Mutter geheiratet hätte, ständig schikaniert. Deshalb hätte er dann die Grundstücke, die er - der Beschwerdeführer - hätte erben sollen, seinem älteren Bruder - also dem anderen Onkel - gegeben. Er hätte dann ca. vier Jahre im Iran gelebt und nachdem er dort etwas erspart und auch gewusst hätte, dass er nicht nach Afghanistan zurückkehren könne, da man ihn dort möglicherweise umbringen würde, hätte er beschlossen, nach Europa zu kommen.
Nach dem Datum des geschilderten Vorfalles des Mordes befragt, antwortete er, es nicht genau zu wissen, er glaube, er sei zwölf oder 13 Jahre alt gewesen, als dies passiert sei. Es sei vor ca. vier Jahren gewesen. Auf Aufforderung den Tag, als diese Person getötet worden wäre, genau zu schildern, antwortete er, dass sich dies in der Nacht zugetragen hätte. Wer die Leiche hinter dem Haus versteckt hätte, wisse er nicht. Die Leiche hätte am Hals rote Spuren aufgewiesen, die darauf hingewiesen hätte, dass die Person mit einem Seil umgebracht worden wäre. Seine Mutter hätte am Morgen die Leiche entdeckt. Seine Mutter sei zu seinem älteren Onkel gegangen, um zu fragen, was mit der Leiche los sei. Diese Leiche sei die Tochter des älteren Onkels gewesen und deshalb sei auch die Mutter zu diesem gegangen um zu fragen, was mit ihr passiert sei. Der Onkel hätte zu seiner Mutter gesagt, dass sie bei einer Hochzeitsfeier gewesen wären, während die Tochter zuhause geblieben sei und dass er nicht wisse, was passiert sei. Es seien dann die Leute zu ihnen nachhause gekommen und hätten die Leiche begutachtet. Sie hätten gefragt, wo sein Onkel sei, der mit seiner Mutter verheiratet sei. Dieser sei aber nicht da gewesen und man hätte gesagt, dass sich dieser seit zwei bis drei Tagen nicht zuhause aufgehalten hätte. In der Zwischenzeit hätte man die Leiche mitgenommen und beerdigt. Sein älterer Onkel hätte angekündigt zu warten, bis sein Bruder zurückkehre und hätte ihn dann beschuldigt seine Tochter umgebracht zu haben und geflüchtet zu sein. Sein Onkel hätte das aber bestritten. Daraufhin hätte der ältere Onkel mit den Leuten gesprochen, bei denen dessen jüngerer Bruder während seiner Abwesenheit gewohnt hätte und diese hätten bestätigt, dass er nicht zuhause gewesen wäre. Daraufhin hätte sein älterer Onkel ihn - den Beschwerdeführer - beschuldigt, seine Tochter umgebracht zu haben. Die Leute hätten gewusst, dass er es nicht gemacht hätte. Er hätte die Flucht ergriffen, da er sich sicher gewesen sei, dass man ihn umbringen würde. Dies sei in den darauf folgenden vier bis fünf Tagen passiert.
Befragt, ob sein älterer Onkel mit ihm persönlich jemals gesprochen hätte antwortete er, dass dieser es nicht direkt ihm, sondern seiner Mutter und anderen Leuten, die dort versammelt gewesen wären, gesagt hätte. Er hätte gesagt, dass er möglicherweise der Mörder sei. Er soll zu seinem jüngeren Bruder gesagt haben: "Wenn du das nicht gewesen bist, dann muss er (gemeint der Beschwerdeführer) es gewesen sein!". Sonst hätte er nichts mehr gesagt. Wahrscheinlich hätte er nur das Erbe des Beschwerdeführers an sich reißen wollen. Befragt, was er mit Erbe meine, wenn doch seine Geschwister und seine Mutter noch am Leben seien, antwortete er, dass es sich um Obstgärten und landwirtschaftliche Grundstücke handle, die er gehabt hätte und die dieser Onkel sich genommen hätte. Er selbst hätte diese von seinem Vater geerbt. Er hätte gewusst, dass das sein Onkel haben hätte wollen. Als sein Großvater gestorben sei, hätten dessen sechs Söhne die Grundstücke geerbt und diese Grundstücke seien unregelmäßig verteilt worden und der ältere Onkel hätte auch die Grundstücke seines Vaters haben wollen. Er selbst hätte jedoch keine Probleme mit seinem älteren Onkel gehabt. Nur seine zwei Onkel hätten diese Erbstreitigkeiten gehabt, sein älterer Onkel hätte durch die Leiche seinen jüngeren Onkel beschuldigen und so die Grundstücke an sich reißen wollen. Er wiederholte, nie selbst Probleme mit dem älteren Onkel gehabt zu haben.
Auf den Vorhalt, dass es unlogisch und nicht nachvollziehbar klinge, wenn er der Erbe dieser Grundstücke gewesen wäre - weshalb hätte dann der jüngere Onkel die Probleme und nicht er selbst, antwortete er, dass - als sein Vater ums Leben gekommen sei - sein jüngerer Onkel seine Mutter geheiratet hätte. Sein Vater hätte früher auch in diesem Haus gelebt, wo jetzt der jüngere Onkel lebe. Sie hätten alles gemeinsam verwaltet. Das Haus, in dem sein Onkel lebe, hätte dieser gemeinsam mit seinem Vater besessen.
Auf den abermaligen Hinweis, dass es unlogisch sei, denn weshalb hätte er der Alleinerbe gewesen sein sollen, wenn er noch Halbgeschwister hätte, antwortete er, dass die Grundstücke nicht gemeinsamer Besitz gewesen wären. Sowohl sein Onkel als auch sein Vater hätten welche gehabt.
Befragt, ob man je herausgefunden hätte, wer seine Cousine getötet hätte, antwortete er, dass man ihn beschuldigt hätte und somit sei der Fall für sie abgeschlossen gewesen. Man hätte sonst nichts herausgefunden.
Auf den Vorhalt, dass es nicht nachvollziehbar klinge, dass ein Vater, dessen Tochter getötet werde, sich lediglich um die Grundstücke bemühe und kein Interesse daran hätte, den wahren Mörder seiner Tochter ausfindig zu machen, führte er aus, dass er ihn ja beschuldigt hätte und für ihn dann der Fall eigentlich erledigt gewesen wäre. Wäre er geblieben, hätte er ihn gefasst und möglicherweise umgebracht. Befragt, wie er darauf komme, dass er möglicherweise umgebracht werde, antwortete er, dass es üblich sei, Blutrache zu nehmen.
Auf den Vorhalt, dass das Vorbringen doppelt unglaubwürdig sei: Wie sei es möglich, dass sein jüngerer Onkel nach wie vor unbehelligt in seinem Haus lebe - die Blutrache erstrecke sich doch auf die gesamte Familie - antwortete er, dass seine Geschwister alle nur seine Halbgeschwister seien. Auf den Vorhalt, dass sich die Blutrache doch nicht nur auf die engste Familie, sondern auch auf die weitere Familie erstrecke und darauf hingewiesen, dass sein Onkel ihn wie seinen eigenen Sohn großgezogen hätte, antwortete er, dass dieser ihn zwar großgezogen hätte, er sei aber nicht sein richtiger Sohn.
Befragt, wie die vier bis fünf Tage verlaufen seien, in denen er noch in seiner Heimat gewesen sei, antwortete er, Richtung Pakistan gegangen und von dort aus in den Iran weitergereist zu sein. Ca. drei Tage nach diesem Vorfall hätte er das Haus verlassen. Sein Onkel und seine Mutter hätten vermutet, dass vielleicht doch nichts passiere, dass diese Zwistigkeiten vielleicht doch irgendwie geschlichtet werden könnten. Nachdem nach drei Tagen keine Versöhnung zu Stande gekommen sei, hätte er das Haus verlassen. In diesen drei Tagen hätte er mit seinem älteren Onkel nicht persönlich gesprochen. Er hätte ihn am ersten Tag gesehen, als er bei ihnen gewesen sei. Er hätte ihn mit seinem jüngeren Onkel und seiner Mutter sprechen gehört. Während dieser drei Tage sei er im Haus gewesen. Sein jüngerer Onkel hätte gemeint, dass man die Streitigkeiten vielleicht schlichten könne und dass vielleicht die Zeit das Problem lösen würde. Befragt, warum er gerade nach drei Tagen das Haus verlasse hätte, antwortete er, dass man ihn festnehmen hätte wollen. Die Söhne seines älteren Onkels hätten ihn festnehmen wollen. Sie seien nicht ins Haus gekommen um in festzunehmen, sondern es sei ihm zu Ohren gekommen, dass sie in festnehmen hätten wollen und deshalb hätte er das Haus verlassen.
Auf die Frage, ob seine Cousins bei der Polizei arbeiten würden, da sie ihn festnehmen hätten wollen, antwortete er, dass sie ihn nur mitnehmen hätten wollen. Was sie nachher mit ihm machen hätten wollen, wisse er nicht. Befragt, woher er wisse, dass seine Cousins ihn mitnehmen hätten wollen, antwortete er, dass dies sein jüngerer Onkel, bei dem er gelebt hätte, ihm gesagt hätte. Dieser hätte mit diesen Leute gesprochen und deshalb gewusst, dass sie ihn festnehmen hätten wollen.
Auf den Vorhalt, dass dies unglaubwürdig klinge, das dies gerade sein Onkel erzählen würde, damit er ihn vorwarnen könne, antwortete er, dass diese nicht gedacht hätten, dass er fliehe, da er so klein war. Darauf hingewiesen, dass er zum damaligen Zeitpunkt 15 Jahre alt gewesen sei und dass man das wohl nicht als klein bezeichnen könne, antwortete er, dass er nicht wisse, wie alt er gewesen sei.
Befragt, warum er nicht in Kabul oder Herat geblieben sei, antwortetet er, dass es in Afghanistan nicht so einfach sei, wenn man alleine sei, sodass man in einer anderen Stadt leben könne. Im Iran hätte er auch mit Afghanen zusammengelebt. Diese seien keine Verwandten gewesen. Er hätte im Iran gearbeitet. Im Falle einer Rückkehr würde man ihn umbringen - er meine damit die Söhne seines älteren Onkels. Die Söhne seines älteren Onkels würden ihn auch unmenschlich behandeln. Auf die Frage, ob er von der Regierung etwas zu befürchten hätte, antwortete er, dass auch die Regierung ihn verhaften und einsperren könne. Befragt, warum die Regierung ihn verhaften und einsperren sollte, antwortete er, dass er verhaftet werden würde, wenn er bei der Regierung angezeigt werden würde. Er meine damit, dass ihn sein älterer Onkel anzeige. Befragt, warum er ihn anzeigen sollte, wenn er ihn doch eigentlich umbringen wolle, antwortete er, dass - wenn sie ihn nicht umbringen würden - sie ihn anzeigen würden.
Befragt, warum sein Onkel nicht gleich versucht hätte, ihn umzubringen bzw. ihn anzuzeigen, antwortete er, dass in Afghanistan kleinere Delikte bei der Polizei angezeigt werden und größere Delikte man selbst durch Blutrache regle.
Auf den Vorhalt, dass er sich widerspreche - weshalb würde sein Onkel ihn dann bei der Regierung anzeigen, wenn Delikte wie Mord selbst geregelt werden würden, antwortete er, dass er verhaftet werden würde, wenn ihn sein Onkel bei der Regierung anzeige.
Der Einvernahmeleiter merkte in der Niederschrift an, dass der Beschwerdeführer während der gesamten Einvernahme den Fragen ausgewichen sei.
Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen wurden übersetzt und ergaben folgendes:
Übersetzung aus dem Persischen (Dari)
Wir, die Dorfältesten des Stammes XXXX wohnhaft in der Provinz XXXX, Dorf XXXX haben gesehen, dass eine unbekannte Person getötet und ihre Leiche hinter das Haus des Onkels von XXXX geworfen wurde. In dieser Nacht war der Onkel von XXXX nicht zuhause. Da der Feind einflussreich war, stellte er den Onkel von XXXX als Mörder dar. Der Onkel von XXXX sagte aber "ich kann nicht der Mörder gewesen sein, da ich nicht zuhause war". Und XXXX wurde des Mordes bezichtigt, weil er zuhause war. Aus Angst und wegen der Feindschaft seiner Feinde musste er 12-jährig seine Heimat verlassen und ist seit einigen Jahren auf der Flucht. Wir bestätigen, dass er mit Sicherheit als Mörder verhaftet wird, wenn er sein Heimatland wieder betritt.
Übersetzung der Rückseite:
Fingerabdrücke XXXX, (unleserlich), XXXX
Bestätigung durch (unleserlich) und Unterschrift (unleserlich)
Mit Bescheid es Bundesasylamtes vom 24.10.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylwerbers als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Beschwerdeführer nach Afghanistan ausgewiesen.
Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle wurde die afghanische Staatsangehörigkeit festgestellt und ausgeführt, dass die Identität nicht festgestellt werden könne. Weiters wurde ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen nicht den Feststellungen zu Grunde gelegt werde. Es könne nicht festgestellt werden, dass er eine Verfolgung in Afghanistan zu befürchten hätte. Das Vorbringen sei nicht glaubhaft. Ebenso wenig hätte eine Bedrohungssituation im Falle der Rückkehr festgestellt werden können.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, das mangels Dokumenten die Identität nicht ermittelt werden hätte können. Das Vorbringen sei oberflächlich und nicht schlüssig und zudem widersprüchlich und nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft. Er hätte angegeben, dass es Erbschaftstreitigkeiten zwischen seinem Onkel, bei dem er gelebt hätte, und dessen Brüdern gegeben hätte. Die Tochter eines der Brüder sei getötet worden und der Leichnam hinter dem Haus des Onkels abgelegt worden. Er würde vermuten, dass die anderen Onkel diesem den Mord anhängen hätten wollen. Da dieser jedoch zu diesem Zeitpunkt einige Tage nicht zuhause gewesen wäre, hätte man ihn selbst - den Beschwerdeführer - des Mordes beschuldigt und umbringen wollen. Die Angaben wären auffallend oberflächlich und nicht stimmig. Laut eigenen Angaben hätten sein Vater und alle Onkel verschiedene Grundstücke geerbt und sein Vater wäre gestorben, als er noch ein Baby gewesen wäre und er hätte ihn beerbt. Die älteren Onkel hätten dieses Erbe haben wollen. Er hätte weiters angegeben, dass er persönlich niemals Probleme mit den betreffenden Onkeln gehabt hätte, sondern immer nur der jüngere Onkel, der nach dem Tod seines Vaters seine Mutter geheiratet hätte und bei dem er gelebt hätte. Weiters hätte er die Vermutung geäußert, dass der ältere Onkel dem jüngeren Onkel den Mord an der Cousine anhängen hätte wollen, um so die Grundstücke an sich reißen zu können.
Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der jüngere Onkel diese Schwierigkeiten gehabt hätte, er selbst jedoch nie. Und dies, obwohl es um seine Grundstücke gegangen wäre. Dem älteren Onkel hätte es nicht genützt den jüngeren Onkel zu beschuldigen, wenn doch er selbst der rechtmäßige Erbe der Grundstücke gewesen wäre. Auf Vorhalt dieser Unlogik hätte er sich in Widersprüche verwickelt und verworrene Angaben gemacht. Er hätte zuerst angegeben, dass sein Vater und sein jüngerer Onkel gemeinsam in einem Haus gelebt hätten und das diesbezügliche Erbe gemeinsam verwaltet hätten. Daraus sei zu schließen gewesen, dass es sich um eine Miteigentümerschaft gehandelt hätte. Damit hätte sich jedoch eine weitere Unlogik aufgetan: Der Beschwerdeführer hätte nämlich noch zwei Halbbrüder und zwei Halbschwestern. Dies würde jedoch bedeuten, dass diese Grundstücke nicht nur ihm gehört hätten. Auf den Vorhalt hätte er wiederum angegeben, dass es sich dabei nicht um Miteigentum gehandelt hätte.
Auch die Angaben zum Tod der Cousine seien schwammig und oberflächlich. Es erscheine doch seltsam, dass er weder bei der Erstbefragung noch zu Beginn der Schilderung beim Bundesasylamt konkretisiert hätte, dass es sich bei dem Leichnam um seine Cousine gehandelt hätte. Er hätte zu Beginn immer von einer Leiche bzw. von einer Person gesprochen.
Zum handgeschriebenen Brief wurde ausgeführt, dass es sich bei dem Leichnam nicht um eine bekannte Person, sondern um eine unbekannte Person handle. In diesen Brief stehe auch davon nichts, dass es ursprünglich eine Erbstreitigkeit zwischen den Onkeln gegeben hätte, sondern werde ausgeführt "da der Feind einflussreich war, stellte er den Onkel als Mörder dar..."
Der Brief sei darüber hinaus zu einem Zeitpunkt datiert worden, als er selbst bereits in Österreich gewesen wäre. Somit könne aufgrund der oben genannten Unstimmigkeiten davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Brief um ein reines Gefälligkeitsdokument ohne Beweiskraft handle.
Weiters sei nicht glaubhaft, dass sein älterer Onkel ihn des Mordes an seiner Tochter beschuldigt hätte und dann seine Familie von der Racheabsicht in Kenntnis setze, um ihm noch die Möglichkeit der Flucht zu geben. Diese Darstellungen entbehre jeglicher Glaubwürdigkeit entspreche auch nicht der allgemeinen Lebenserfahrung. Weiters sei nicht nachvollziehbar, wie es für die Familie möglich sein könne, nach derartigen Streitigkeiten weiterhin völlig unbehelligt am gleichen Ort wohnhaft zu sein.
Auch erscheine nicht plausibel, dass der Onkel nicht nach dem Mörder seiner Tochter gesucht hätte, da er ja ihn in Verdacht gehabt hätte. Diesbezüglich hätte auch anscheinend seine gesamte Familie nichts zu befürchten gehabt. Jedoch hätte sein älterer Onkel wegen der Grundstücke keine Ruhe gegeben. Als dem Beschwerdeführer vorgehalten worden sei, dass es seltsam anmute, dass er sich mehr Sorgen um Grundstücke als um seine Tochter mache, hätte er angegeben, dass er möglicherweise umgebracht worden wäre, wenn er geblieben wäre. Es wäre nämlich üblich, dass Blutrache genommen wäre. Dies sei ein grober Widerspruch zur Tatsache, dass die gesamte Familie nach wie vor unbehelligt weiterhin an diesem Ort leben würde, da sich Blutrache auf die gesamte Familie erstrecke.
Auch seien die Angaben hinsichtlich des Verlassens des Heimatortes unglaubwürdig.
Im Rahmen der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer sein Vorbringen und führte aus, dass er stets die Wahrheit gesagt hätte. Er selbst hätte nie Probleme mit seinem Onkel hinsichtlich der Grundstücke gehabt, die Onkel hätten sich untereinander gestritten. Sein Problem sei, dass er des Mordes beschuldigt worden sei. Zuerst hätte dieser Mord seinem jüngeren Onkel angehängt werden sollen, da dieser jedoch zum Tatzeitpunkt nicht zuhause gewesen wäre, hätte man es ihm unterstellt.
Bei dem vorgelegten Schreiben handle es sich nicht um ein Gefälligkeitsschreiben. Es sei ein offizielles Schreiben aus seiner Heimat, das von drei bis vier Personen unterschrieben worden sei. Damit solle bestätigt werden, dass er in Afghanistan des Mordes beschuldigt werde. Nur aus diesem Zweck sei es ausgestellt worden. Sein älterer Onkel hätte ihm persönlich nicht gedroht, weshalb die Behörde davon ausgehe, dass das eine falsche Angabe sei. Es stimme, dass der Onkel nur mit der Mutter und dem anderen Onkel gesprochen hätte. Er hätte ihm aber nicht bewusst die Möglichkeit zur Flucht gegeben, vielmehr hätte er ihm nicht zugetraut, dass er seine Heimat tatsächlich verlassen würde. Seine Mutter und Halbgeschwister würden nicht bedroht, da ja nur er das Problem gehabt hätte. Die Blutrache würde sich nicht auf sie erstrecken. Er sei es, der der Gefahr ausgesetzt sei, getötet zu werden.
In weiterer Folge verwies er auf die UNHCR-Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, in welchen auf von Blutfehden bedrohte Personen verwiesen wird. Die Blutfehen könnten in Afghanistan zu einem lang dauernden Konflikt mit einem Kreislauf aus Gewalt und Vergeltung zwischen den Beteiligten führen.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe ihm mangels Zumutbarkeit nicht zur Verfügung. Es herrsche eine äußert prekäre wirtschaftliche und humanitäre Situation und somit der Entzug seiner Lebensgrundlage.
Zum Eventualantrag auf Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter führte er aus, dass sich die Sicherheitslage zuletzt entgegen diversen Annahmen in Afghanistan nicht wesentlich Verbessert hätte.
Im Rahmen der vom Bundesverwaltungsgerichtshof durchgeführten öffentlichen Beschwerdeverhandlung am 13.05.2014 gab der Beschwerdeführer an, Hazara, Moslem (Schiite) und Staatsangehöriger Afghanistans sowie volljährig zu sein. Identitätsdokumente hätte er keine.
Den Großteil seines Lebens hätte er in Afghanistan verbracht, danach eine Zeit lang in Pakistan und dann im Iran. Vor ca. sechs Jahren hätte er Afghanistan Richtung Pakistan verlassen. Nach zwei oder drei Monaten sei er aufgrund der unmöglichen Lebensumstände für vier Jahre in den Iran gegangen.
Eine reguläre schulische Ausbildung hätte er nicht, er hätte die Koranschule besucht.
Auf die Frage, wovon er in Afghanistan gelebt hätte bzw. wer hat sein Leben finanziert hätte, gab er an: "Wir hatten einen Bauernhof, von dessen Bewirtschaftung wir das Leben finanzieren konnten, mit "wir" meine ich meinen Onkel väterlicherseits, seine Familie und mich. Mein Vater wurde getötet und ich lebte bei meinem Onkel. Das Grundstück des Bauernhofes war somit ein gemeinsames, das wir teilten." (..)
Seine Mutter lebe nach wie vor bei seinem Onkel, sie hätte ihn dann geheiratet.
Der Ausreisegrund sei der Mord an seiner Cousine, der Tochter seines älteren Onkels väterlicherseits. Sie sei ermordet und ihr Leichnam vor seinem Haus deponiert worden, sodass alle davon ausgingen, dass er ihr das angetan hätte.
Als der Leichnam vor dem Haus gefunden worden wäre, wären nur seine Mutter und er anwesend gewesen. Daraufhin hätte sein älterer Onkel väterlicherseits und dessen Söhne ihn des Mordes an seiner Cousine beschuldigt. Sie hätten behauptet, dass es sonst keinen anderen Verdächtigen gäbe, den sie zur Rechenschaft ziehen könnten und so sei er von ihnen mit Waffen bedroht worden.
Dazu führte die Dolmetscherin aus:
"Der BF hat in diesem Zusammenhang einen sprichwörtlichen Ausdruck aus der Dari-Sprache verwendet, wörtlich übersetzt "Sie haben mich vor die Waffe geführt", inhaltlich übersetzt "Sie haben mich beschuldigt"."
Auf den Vorhalt, dass er beim Bundesasylamt ausgesagt hätte, dass der primär Beschuldigte der jüngere Onkel väterlicherseits gewesen wäre, er selbst mit seinem älteren Onkel nie Probleme gehabt hätte, und dass er auch nur gehört hätte, dass dieser ihm etwas antun wolle, wiederholte er, dass außer seiner Mutter und ihm niemand zu Hause gewesen wäre - erst später sei sein jüngerer Onkel väterlicherseits - der Ehemann seiner Mutter - hinzugekommen. Es sei richtig, dass er bis dahin keinerlei Probleme mit seinem älteren Onkel väterlicherseits gehabt hätte. Es sei dadurch, dass er mit seinem Onkel und seiner Mutter zusammenlebte, natürlich dazu gekommen, dass der ältere Onkel schließlich auch den jüngeren Onkel dazu befragte, denn dieser galt als sein Vormund und er als sein "Sohn" und daher sei es für alle zu Problemen gekommen.
Auf den Hinweis, dass er beim Bundesasylamt Folgendes geschildert hätte: "Der ältere Onkel wollte den jüngeren Onkel aus dem Weg räumen, nur weil der jüngere Onkel zu der Zeit erwiesenermaßen nicht da war und es dafür auch Zeugen gab, wurde ich an seiner Stelle beschuldigt.", gab er an, dass dies auch richtig sei. Das habe er auch jetzt nicht anders erklärt, sein jüngerer Onkel sei nicht zu Hause gewesen. Dies sei der Beweis dafür gewesen, dass er es nicht hätte sein können. Als dieser zurückgekommen sei, sei er mit dieser Tat konfrontiert worden und als sich herausstellte, dass er zum Tatzeitpunkt weit weg von zu Hause gewesen wäre, hätte sein älterer Onkel gemeint, dass nur noch er in Frage komme bzw., dass sein jüngerer Onkel jemanden beauftragt hätte. Als sein jüngerer Onkel das alles geleugnet hätte, sei er für ihn der einzige Verdächtige gewesen.
Weiters wurde in der Verhandlung wie folgt ausgeführt:
"VR: Beim BAA haben Sie gesagt: "Er hat es nicht mir direkt gesagt, sondern meiner Mutter und anderen Leuten, die dort versammelt waren" (AS 67). Auf die Frage "Haben Sie in diesen drei Tagen je mit Ihrem Onkel persönlich gesprochen?" haben Sie geantwortet "Nein, nur am ersten Tag habe ich ihn gesehen, als sie bei uns waren, ich habe ihn mit meinem jüngeren Onkel und meiner Mutter sprechen gehört". (AS 71)
BF: Ich wurde indirekt von meinem älteren Onkel väterlicherseits bedroht, er hatte gegenüber meinem jüngeren Onkel väterlicherseits und meiner Mutter die Drohung ausgesprochen, mich dafür zur Rechenschaft zu ziehen, ich habe weder vor dem BAA noch bei Ihnen gelogen."
Die Cousine sei im Alter von 16 oder 17 Jahren erwürgt worden.
Befragt, wieso er im Rahmen der Erstbefragung nicht ausgesagt hätte, dass die getötete Person seine Cousine gewesen wäre und warum er auch beim Bundesasylamt erst mitten in der Befragung davon gesprochen hätte, dass die Person seine Cousine gewesen wäre und vorher diese immer als "diese Person" bezeichnet hätte, antwortete er, dass man ihn bei der allerersten Einvernahme nach der groben Geschichte gefragt hätte - er hätte zwar erwähnt, dass es sich um seine Cousine handle, es sei ihm mitgeteilt worden, dass es nicht von Interesse wäre, WER diese Person gewesen wäre, sondern nur WAS passiert sei. Beim Bundesasylamt hätte es genau bei diesem Thema sogar ein größeres Missverständnis gegeben: Bis er dahinter gekommen sei, dass es sich im Protokoll immer um einen Mann gehandelt hätte und der Dolmetscher schließlich richtig stellte, dass es sich um ein Mädchen handle, bis dahin hätte er auch schon einige Male erwähnt, dass es sich um seine Cousine gehandelt hätte. Er verstehe nicht, warum das untergegangen sei.
Sein Onkel hätte nie eine offizielle Anzeige bei der Polizei erstattet. Die erste Zeit sei mit dem Versuch vergangen, das in der Familie zu besprechen und eine Lösung zu finden. Als die Drohungen ernst geworden seien, sei er geflüchtet und nachdem er weg gewesen wäre, hätte es keinen Sinn mehr gemacht, eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten.
Aufgrund der Verwandtschaft hätte sich sein Onkel zurück gehalten, es wäre für ihn peinlich gewesen, seinen eigenen Neffen oder Bruder anzuzeigen.
Wäre er nicht geflüchtet und dort geblieben, hätte sein Onkel wahrscheinlich keine andere Möglichkeit gesehen und er hätte ernsthafte Probleme bekommen. Dieser hätte entweder eine Anzeige gegen ihn erstattet oder Vergeltung verübt. Wer der tatsächliche Mörder wäre, wisse er nicht. Keiner wisse, was passiert sei.
Er sei sich ganz sicher, dass sein Onkel glaube, dass er der Mörder sei. Er wisse, wenn er dort wäre, würde er ihn dementsprechend zur Verantwortung ziehen.
Auf den Vorhalt, dass es doch einigermaßen unglaubwürdig sei, dass ein Zwölfjähriger seine sechzehnjährige Cousine erwürge und dass dies bereits allein körperlich äußerst unwahrscheinlich sei, antwortete er, dass es schön wäre, wenn diese vernünftige Argumentation auch vom älteren Onkel väterlicherseits geteilt würde. Er hätte diese Tatsachen gar nicht erst hinterfragt. Für ihn sei klar, dass der Leichnam seiner Tochter vor seinem Haus gelegen sei. Nachdem sein jüngerer Onkel nicht anwesend gewesen wäre und außer ihm und seiner Mutter keiner verdächtig gewesen wäre, nachdem es seiner Mutter nicht zuzutrauen gewesen wäre, sei er für ihn definitiv der Mörder gewesen.
Männer aus der Nachbarschaft hätten das vorgelegte Schreiben verfasst. Es sei ihm erst per Post zugeschickt worden.
Er sei nicht direkt bedroht worden. Drohungen hätte er über seinen jüngeren Onkel zu hören bekommen und es sei klar geworden, dass sie ihn drankriegen hätten wollten.
Die Frage, ob für seine Ausreise tatsächlich die Ermordung der Cousine - und dass man tatsächlich ihn für den Mörder halte - ursächlich gewesen wäre, bejahte er.
Er hätte diverse Grundstücke vom Vater geerbt. Nachdem er das Land verlassen hätte, hätte sein älterer Onkel väterlicherseits sofort die Chance ergriffen, sich diese Grundstücke unter den Nagel zu reißen. Diese befänden sich derzeit in seinem Besitz.
Befragt, ob die Grundstücke jedoch nicht der Grund dafür gewesen wären, dass man ihm die Ermordung unterstellt hätte, antwortete er, dass es ganz sicher nicht deshalb gewesen sei. Die ganzen Streitereien seiner Onkel hätten ihn nicht betroffen. Deren Probleme bestünden schon seit über 25 Jahren und hätten nicht direkt mit ihm zu tun.
Seines Wissens hätte sein älterer Onkel väterlicherseits keine Urkunde erhalten, er hätte schlicht die Grundstücke besetzt und bediene sich der Einnahmen aus der Bewirtschaftung.
Er fürchte sich vor einer privaten Verfolgung durch seinen Onkel und dessen Söhne.
Befragt, wieso er nicht in einen anderen Teil Afghanistans gegangen sei, führte er aus, dass er sehr jung gewesen wäre und nicht gewusst hätte, was er tun sollte und außerdem seien andere Teile in Afghanistan für einen Minderjährigen sehr gefährlich.
Seine Mutter, deren Ehemann und seine Geschwister bzw. Halbgeschwister würden alle noch dort wohnen und hätten sich mit dem älteren Onkel arrangiert.
Befragt, wer ihm im Falle einer Rückkehr konkret etwas antun sollte, gab er an, dass diese Beschuldigung wieder aufgenommen würde und sie würden definitiv ihre Drohungen wahr werden lassen, sie würden den nächsten Schritt der Drohungen unternehmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Zur Person:
Die beschwerdeführende Partei ist Staatsangehörige Afghanistans, gehört der hazarischen Volksgruppe an, ist schiitischen Glaubens, war zuletzt im Iran aufhältig, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 10.01.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
Es besteht für die beschwerdeführende Partei eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Fall einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan.
Zu Afghanistan:
Politische Lage
Verfassung
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.). In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt, jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist (NDI 6.2011; siehe dazu auch englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Demzufolge, darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät (AREU 7.2013 vgl. NDI 6.2011).
Sicherheitslage
Afghanistan ist mit einem Truppenabzug internationaler Kampfkräfte konfrontiert und der Übergabe der Sicherheit an die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) bis zum Ende des Jahres 2014. Es wird damit einen wesentlichen Sicherheits- und Entwicklungswandel in den nächsten drei Jahren durchlaufen. (WB 28.2.2013). Die finale Tranche des Transfers der Sicherheitsverantwortung an die afghanischen Sicherheitskräfte wurde am 18. Juni verkündet (UNSC 6.9.2013). Nachdem die Übergangsphase fortschreitet und die ANSF ihre Sicherheitsverantwortung übernehmen, transformiert die Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF) zunehmend ihre Rolle von einer kämpferischen hin zu einer unterstützenden. Die ISAF wird, wie bisher, die ANSF ausbilden, beraten und unterstützen bis die Übergangsphase mit Ende 2014 abgeschlossen ist. Bis Ende 2014 wird die ISAF jedoch - sofern benötigt - auch weiterhin Kampfunterstützung liefern (NATO 1.8.2013). Auf die Transition wird ein Jahrzehnt der Transformation (2015-2024) folgen, Afghanistan hat verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt um sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat zu entwickeln. Dafür hat Afghanistan die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten (AA 4.6.2013).
Der Personalstand der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) wuchs im letzten Jahrzehnt von 6000 auf offiziell rund 338.000 - Stand September 2013 - an (Brookings Institution 10.1.2014, vgl. ICG 26.6.2013).
Die UN gibt folgende Aufteilung der Zahl der Sicherheitskräfte an:
Afghan National Army (ANA) - 185.000; Afghan Air Force - 6,900; Afghan National Police (ANP) - 140,660. Die ANP und das Innenministerium beschäftigen 1.999 Frauen, die afghanische Armee
458. Die Sicherheitskräfte werden aus dem "UN Fonds für Recht und Ordnung für Afghanistan" unterstützt. Das "Afghanische Lokale Polizei Programm", ist ein separates Programm zur lokalen Verteidigung. Die Ausdehnung des Programms schreitet voran. Mit Stand 19. November betrug der Personalstand der Afghanischen Lokalen Polizei (ALP) 24.500 in 122 Distrikten von 29 Provinzen. Nimroz, Panjhsir, Samangan und Nuristan sind die einzigen Provinzen, in denen dieses Programm noch nicht in Kraft ist. Die ALP ist überproportional von Anschlägen betroffen. Es gibt Berichte zu Übergriffen der ALP - meist mit Straflosigkeit, in anderen Orten erfüllt die ALP ihre Arbeit zur Zufriedenheit der lokalen Bevölkerung (UNSC 6.12.2013). Die Berichte zur ALP sind somit gemischt. Einerseits berichten die lokalen Gemeinschaften in vielen Distrikten von einer Verbesserung der Sicherheit durch die Operationen der ALP, andererseits dokumentiert die UNAMA Menschenrechtsverletzungen und zivile Opfer in den Operationen - zwischen 1.1. und 30.6.2013 waren dies 14 zivile Todesopfer in Operationen der ALP (UNAMA 7.2013).
Ursprünglich war das Programm auf den Norden und Nordosten fokussiert, die Expansion geschieht nun hauptsächlich in den Südosten (UNSC 6.9.2013).
Die Kapazitäten der afghanischen Sicherheitsinstitutionen wachsen weiterhin. Eine zunehmende Zahl an Operationen wird durch die lokalen Sicherheitskräfte geplant und durchgeführt, während ISAF Luftunterstützung und Hilfe in der Abwehr der Sprengsätze bietet. Nachdem die afghanischen Sicherheitskräfte den Großteil der Operationen nun selbst durchführen, ist die Zahl der Opfer unter ihnen stark angestiegen. Die Zahlen divergieren. Einer Aussage vom 29. Oktober 2013 aus dem afghanischen Innenministerium zu Folge, starben zwischen April und Oktober 1.273 Angehörige der Afghanischen Nationalpolizei und 779 Angehörige der Afghanischen Lokalpolizei im Einsatz. 74 Prozent der Sicherheitsvorfälle zwischen 16. August und 15. November 2013 zielten auf Konvois, Checkpoints, Stützpunkte und Personal der Afghanischen Lokalpolizei (UNSC 6.12.2013).
Ein weiterer Bericht spricht von mehr als 3.500 afghanischen Sicherheitskräften, die während des zweiten Quartals 2013 in Kampfeinsätzen verletzt oder getötet wurden. (UNSC 6.9.2013).
Der Anstieg der Opfer unter den afghanischen Sicherheitskräften korreliert mit einem von "icasualties" erfassten Rückgang von Todesopfern bei den internationalen Truppen für das Jahr 2013 im Vergleich zu 2012. Im Jahr 2013 waren z.B. 52 Opfer bei den internationalen Schutztruppen durch IED zu beklagen, während es im Jahr 2012 noch 132 waren (icasualities 15.01.2014).
Die Akte der Taliban gegen Zivilisten hielten im Jahr 2012 weiter an, insbesondere undifferenzierte Attacken verursachten hohe Zahlen ziviler Todesopfer (HRW 31.1.2013). Die Zahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle nahm 2012 im Vergleich zum Vorjahr leicht ab und setzte somit den Trend fort. Die Führungs- und Operationsfähigkeit der Insurgenz konnte geschwächt werden (AA 4.6.2013).
In den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 erschwerten die Dynamiken von Politik und Sicherheit jedoch den Schutz von Zivilisten und begrenzten den Zugang zu Menschenrechten. Dem verstärkt forcierten Übergang der Sicherheitsverantwortung von internationalen Militärkräften zu afghanischen Kräften sowie der Schließung von internationalen Militärbasen standen vermehrte Attacken durch regierungsfeindliche Elemente (AEG) auf die ANSF, insbesondere an Checkpoints und bei strategischen Autobahnen gegenüber. Die Bemühungen der Aufständischen ihren territorialen Einfluss in umkämpften Gebieten durchzusetzen, führte zu vermehrten Bodenkämpfen zwischen AEG, pro-Regierungselementen und pro-Regierungskräften. Besonders afghanische Sicherheitskräfte und Zivilisten wurden in den Kämpfen oder von unkonventionellen Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) häufiger getötet oder verletzt. Der Anstieg ziviler Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 kehrte die Abnahme ziviler Opfer und Verletzter, die im Jahre 2012 verzeichnet wurde, um. Die Opferzahl erreichte den hohen Wert von 2011 (UNAMA 7.2013).
Die erste Jahreshälfte 2013 verzeichnete laut einer Quelle einen Anstieg verletzter und getöteter Frauen von 61 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 (UNSC 22.11.2013).
Insgesamt sammelte UNAMA für die ersten zehn Monate des Jahres 2013 Daten zu 2,568 zivilen Todesopfern und 4,826 zivilen Verletzten. Es wurde damit ein Anstieg von 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 verzeichnet. Um die 75 Prozent der Opfer wurden regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben. Deren Einsatz von unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen (IEDs), inklusive komplexer Attacken und Selbstmordattentate, verursachten 49 Prozent aller Opfer und stellten weiterhin die größte Gefahr für Zivilisten dar. 10 Prozent der zivilen Opfer rechnete die UNAMA pro-Regierungstruppen zu. 11 Prozent der Opfer wurden Bodenoperationen und Attacken zugerechnet, die keiner Partei zugeschrieben werden konnten. Aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und Pro-Regierungstruppen wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2012 456 Zivilisten getötet und 1,454 verletzt. Dies stellt einen Anstieg von 36 Prozent zum Vergleichszeitraum 2012 dar. Besonders signifikant war er mit 52 Prozent in den östlichen Regionen Es wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2013 89 Selbstmordanschläge durch die Vereinten Nationen erfasst, gleich viele wie im Jahr 2012, 45 dieser waren in den Provinzen Kandahar, Helmand, Paktika und Kabul (UNSC 6.12.2013).
Im Jahr 2013 stiegen die Angriffe und Entführung prominenter afghanischer Frauen (BBC 16.9.2013; vgl. The Guardian 15.9.2013; The Daily Mail 17.9.2013). Aufgrund ihrer besonderen Machtstellung gehören Provinz- und Distriktgouverneure zu den herausgehobenen Personen, auf die immer wieder Anschläge verübt werden. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden werden aufgrund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge verübt (AA 4.6.2013).
Erhöhte Unsicherheit und Attacken gegen Hilfsorganisationen gefährden die Möglichkeit humanitärer Organisationen, der betroffenen Bevölkerung zu helfen (USAID 5.7.2013).
Im Zeitraum vom 16.2.2013 bis 15.5.2013 sammelte UNAMA 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies stellt einen Anstieg von 10 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres dar (UNSC 13.6.2013). Im Zeitraum 16.5 - 15.8.2013 verzeichnete die UNO 5,922 Vorfälle, was einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreswert bedeutete, jedoch eine 21 prozentige - Senkung zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011. Bewaffnete Kämpfe und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen waren die Ursache für 4,534 Vorfälle. Rebellen konzentrierten sich darauf Checkpoints und Militärstützpunkte, die vom internationalen Militär an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, anzugreifen. Die effektive Abwehr der afghanischen Sicherheitskräfte konzentrierte sich im Allgemeinen auf den Schutz von Schlüsselstädten und administrativen Bezirkszentren sowie strategischen Transportrouten (UNSC 6.9.2013).
Im Zeitraum vom 16.8. bis 15.11.2013 sammelte die UN 5,284 Vorfälle, was einen Anstieg von 1.9 Prozent zu dem Vergleichszeitraum im Jahr 2012 anzeigt. Die ersten zehn Monate des Jahres 2013 verzeichneten im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 einen Anstieg von insgesamt 13.2 Prozent, jedoch konnte eine Reduktion von 16 Prozent zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 erfasst werden. Anti-Regierungs-Elemente zielen weiterhin auf Straßen und Verkehrsnetze und können weiterhin einen beträchtlichen Einfluss in den ländlichen Gebieten, in denen oft die Reichweite und die Dienstleistungen der Regierung gering sind, behaupten (UNSC 6.12.2013).
Geographisch tragen die Hauptlast von Sicherheitsvorfällen die südlichen, süd-östlichen und östlichen Provinzen (UNSC 6.9.2013).
Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.2. und 15.5. betrafen 70 Prozent die die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 13.6.2013).
Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.5. und 15.8. 2013 betrafen 69 Prozent diese Regionen (UNSC 6.9.2013).
Von den Vorfällen zwischen 16.8 und 15.11 betrafen 70 Prozent die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 6.12.2013).
Im Osten des Landes wurde zwischen 16.2. und 15.5. eine 18-prozentige Zunahme von Vorfällen im Vergleich zu 2012 verzeichnet, mit einem Zustrom der Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badakhshan, der einen Wechsel des strategischen Fokus des Konflikts andeutet (UNSC 13.6.2013).
Infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen konnte eine partielle Stabilisierung in Teilen Nord- und Westafghanistans, aber auch in der Hauptstadt Kabul erzielt werden. In diesen Gebieten ist die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle (AA 4.6.2013).
Das Sekretariat des Afghanischen Friedens- und Reintegrationsprogrammes berichtete, dass mit Stand 19. November
7. 532 Personen dem Programm beigetreten sind. 168 Projekte und 170 Mikro-Beihilfen wurden abgeschlossen oder begonnen (UNSC 6.12.2013). Mit Stand Mai 2013 liefen unter dem Programm 331 Gemeinschaftsprojekte und 146 Beihilfen bzw. wurden abgeschlossen. Das Programm richtet sich mit Reintegrations- und Übergangsunterstützung an ehemalige Militante (UNSC 13.6.2013).
Die UNAMA unterstützte auch weiterhin den "Friedensdialog der Afghanischen Bevölkerung", eine zivilgesellschaftliche Initiative zur Umsetzung von Friedensmaßnahmen auf Provinzebene. Im Rahmen von afghanischen Informationskampagnen unter dem "Police-e-Mardumi-Programme", unterstützen die Vereinten Nationen ein demokratisches Projekt durch Sicherheitsgespräche mit der Polizei in sieben Provinzen, sowie monatliche Beratungen zwischen Polizei und Gemeinschaftsführern, inklusive Frauen, in 15 Bezirken der Provinzen Uruzgan, Baghlan, Helmand, Ghor und Balkh. In den Provinzen Daikundi, Kapisa, Nuristan, Kunduz, Takhar, Gardez und Jawzjan initiierte UNAMA im Oktober eine Reihe von Dialogen zwischen den Gemeinschaften um Vertrauen aufzubauen und Spannungen zwischen Stämmen und Ethnien abzubauen (UNSC 6.12.2013).
Spezifische Aspekte der Sicherheitslage - Wichtige aufständische Gruppen
Die Sicherheitslage in Afghanistan wird durch bewaffnete Gruppen bedroht, die lose miteinander verbunden sind (CRS 23.10.2013). Neben den Taliban existieren weitere Gruppierungen, die halbautonom agieren. Zu nennen wären zum Beispiel die Netzwerke der Familie Haqqani oder der Familie Mansur, sowie die so genannte Tora Bora Front, die aus ehemaligen Anhängern der Hizb-e Islami von Yunus Khalis besteht. Außerdem gibt es noch selbstständige Widerstandsgruppen, wie die Hizb-e Islami von Gulbuddin Hekmatyar (BAA 2011).
Taliban und Frühjahrsoffensive 2013
Die Taliban sind die berüchtigtste in Afghanistan aktive Bewegung. Sie operiert hauptsächlich im Süden Afghanistans - besonders in den traditionellen Hochburgen Helmand und Kandahar. Geleitet werden die Taliban durch den Gründer und Führer der afghanischen Taliban Mullah Omar und der Quetta-Shura - einer Gruppe von Veteranen der Taliban, die in Quetta, Pakistan, lokalisiert sind. Dies ist jene Gruppe, die vormals Afghanistan regierte und al-Qaida Zuflucht gewährte, bevor sie von den amerikanischen Kräften entmachtet wurde (Thomson Reuters 29.7.2011).
Der territoriale Einfluss und die Kontrolle der Taliban nahmen 2012 ab. Nichtdestotrotz blieb der Einfluss der Aufständischen in vielen ländlichen Gebieten erhalten, die damit als Ausgangspunkte für Attacken auf Städte dienten. Dies ermöglichte den Taliban, Angriffe in derselben Häufigkeit wie 2012 durchzuführen - jedoch in weniger bevölkerungsreichen Gegenden (USDOD 7.2013).
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" an, mit der Intention komplexe Selbstmordattentate und Insiderangriffe gegen die "Basis der Fremdeindringlinge, deren diplomatische Zentren und militärische Stützpunkte" durchzuführen. Die großen Vorfälle dieser Offensive waren u.a. im März ein Bombenanschlag auf das Verteidigungsministerium in Kabul mit 9 Toten und auf das Polizeihauptquartier in Jalalabad mit 5 Toten, ein Anschlag auf ein Gericht in Farah im April und ein Anschlag auf den Supreme Court im Juni mit 17 Toten (UNSC 13.6.2013; vgl. BBC 25.6.2013 ). Der Taliban-Führer Mullah Muhammad Omar proklamierte, dass Angriffe durch mit den Taliban sympathisierender Mitglieder der ANSF auf die internationalen Streitkräfte eine Schlüsselstrategie der Taliban seien, um die Kontrolle zu erobern (CSIS 28.3.2013). Ende Mai wurde ein Selbstmordattentat auf das Anwesen des Gouverneurs der Provinz Panjshir durch die Islamic Movement of Uzbekistan (IMU) und die Taliban durchgeführt (LWJ 1.6.2013). Den Sicherheitskräften gelang es allerdings eine Autobombe vor Ort zu entschärfen. Vier Polizisten wurden verletzt, die sechs Angreifer getötet (Xinhua 29.5.2013). Diese Attacke war die erste dieser Art im Panjshir Tal seit Oktober 2011. Das Tal gilt als stark gegen die Taliban eingestellt und die Provinz Panjshir als besonders friedlich. Die Attacken der Taliban verstärkten sich nach der Ausrufung der Frühjahrsoffensive. Im Rahmen der Frühjahrsoffensive verübten die Taliban am 24.5.2013 auch eine Attacke auf den Compound der International Organisation for Migration in Kabul. Dieser folgte ein fünfstündiges Gefecht (Reuters 29.5.2013). Ein Polizist und zwei Angreifer wurden dabei getötet, 10 Personen verletzt (Reuters 24.5.2013).
Al-Qaida
Die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan wird von amerikanischen Behörden mit 50 bis 100 beziffert. Die meisten von ihnen sind in den östlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Quaida angegliedert und in den Provinzen Faryab und Kunduz aktiv sind, wie zum Beispiel zur Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 7.2013).
Haqqani Netzwerk
Das Haqqani Netzwerk ist eine Rebellengruppe, die von den "Federally Administered Tribal Areas" (FATA) in Pakistan aus operiert (FFP 10.2011). Die Gruppe tauchte in den späten 1970er Jahren unter und ist seitdem auch unter dem Namen Hesb-I Islami bekannt. Sie erklärte den "heiligen Krieg" gegen Afghanistan (U.S. Houses of Representatives 27.6.2013). Die Haqqanis sind Afghanistans leistungsfähigste und stärkste Terrorgruppe, die auch enge operative und strategische Kontakte mit al-Quaida und anderen Gruppen pflegt (ISW 29.3.2012). Vor allem die Fähigkeit des Netzwerkes zur Durchführung tödlicher, spektakulärer Angriffe in Kabul mit anschließender internationaler Presseberichterstattung stärkt die ausländische Unterstützung des Haqqani-Netzwerkes (FFP 10.2011).
Das Netzwerk hat beachtliche Zufluchtsstätten und Unterstützungsnetzwerke in den pakistanischen Stammesgebieten. Die Haqqanis haben ihre Präsenz in den Provinzen Logar, Wardak und den umliegenden südlichen und westlichen Punkten Richtung Kabul verstärkt. Sie haben sich auch in die östlichen Gegenden Kabul - der Provinzen Nangarhar, Laghman und Kapisa - ausbreitet. Sie nutzen diese Position, um eine Destabilisierung Afghanistans voranzutreiben (ISW 29.3.2012 / ISW 5.9.2012).
Im November 2013 wurde der Hauptfinancier des Haqqani Netzwerks - Nasiruddin Haqqani, in Islamabad, Pakistan, getötet (NYT 12.11.2013).
Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)
Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der US im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren (UKHO 8.5.2013; vgl. CRS 23.10.2013). Die HIG ist in den Provinzen Kunar, Nuristan, Kapisa und Nangarhar sowie im Norden und Osten von Kabul aktiv. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen in Afghanistan gesehen. Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es jedoch über die Kontrolle von Gebieten zu Kämpfen mit den Taliban. HIG wird als zugänglich für Versöhnungsgespräche mit der afghanischen Regierung angesehen (CRS 23.10.2013).
Quellen:
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Sicherheitslage in Kabul
Kabul ist unter jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist (AA 4.6.2013). Die ANSF geht während dieser Angriffe professioneller im Kampf gegen die Rebellen vor als früher (AAN 2.6.2013). Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans (USDOD 12.2012). Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz der Vorfälle und Angriffe einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung (DIS 5.2012).
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden (AAN 2.6.2013). Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren (ACCORD 10.1.2014 vgl. AAN 2.6.2013).
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [Anmerkung: auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März (UNSC 13.6.2013).
Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:
Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem neun Zivilisten, zwei ISAF Mitarbeiter und vier Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten(UNSC 13.6.2013).
Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebiete Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast (BBC 25.6.2013).
Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (UNSC 6.9.2013).
Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli (Reuters 18.10.2013). Agence France-Presse (AFP) berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschlägen und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten (AFP 18.10.2013).
Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde 8 Zivilisten (UNSC 6.12.2013).
Am 18.Jänner.2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant Restaurant in Kabul. (FAZ 18.1.2014)
Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26.1.2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25.1.2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt (FAZ 26.1.2014).
Quellen:
AA- Auswärtiges Amt (6.2013): Fortschrittsbericht Afghanistan, http://www.auswaertiges-amt.de/cae/servlet/contentblob/649670/publicationFile/181970/130624_Zwischenbericht_Juni_2013_Download.pdf, Zugriff 15.1.2014
AFP - Agence France-Presse (18.10.2013): Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound, http://reliefweb.int/report/afghanistan/suicide-bomb-attack-kabul-outside-foreign-compound-officials, Zugriff 20.1.2014
ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (10.1.2014): Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul,
http://www.ecoi.net/news/188769::afghanistan/101.allgemeine-sicherheitslage-in-afghanistan-chronologie-fuer-kabul.htm, Zugriff 15.1.2014
AAN - Afghan Analyst Network (2.6.2013): After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?, http://www.afghanistan-analysts.org/after-the-operational-pause-how-big-is-the-insurgents-2013-spring-offensive, Zugriff 15.1.2014
BBC News (25.6.2013): Afghan Taliban assault in Kabul secure zone, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-23042005, Zugriff 15.1.2014
DIS - Danish Immigration Service (5.2012): Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process, http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/3FD55632-770B-48B6-935C-827E83C18AD8/0/FFMrapportenAFGHANISTAN2012Final.pdf, Zugriff 15.1.2014
EASO (12.2012): Country of origin information report- Afghanistan Insurgent strategies - intimidation and targeted violence against Afghans,
http://easo.europa.eu/wp-content/uploads/192143_2012_5967_EASO_Afghanistan_II.pdf, Zugriff 15.1.2014
FAZ Frankfurter Allgemeine Zeitung 18.1.2014: Entsetzen nach Taliban-Anschlag,
http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/taliban-attentat-selbstmordanschlag-auf-regierungsbus-in-afghanistan-12769946.html, Zugriff 20.1.2014
FAZ Frankfurter Allgemeine Zeitung 26.1.2014: Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan,
http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/taliban-attentat-selbstmordanschlag-auf-regierungsbus-in-afghanistan-12769946.html, Zugriff 27.1.2014
UNSC- U.N General Assembly und Security Council (13.6.2013): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://unama.unmissions.org/ LinkClick.aspx?fileticket=ewuCiTs6Uc0%3Dtabid=12278language=en-US, Zugriff 15.1.2014
Reuters (18.10.2013): Taliban attack breaks months of quiet in Kabul,
http://www.reuters.com/article/2013/10/18/us-afghanistan-attack-idUSBRE99H0GX20131018, Zugriff 15.1.2014
UNSC - U.N General Assembly und Security Council (6.9.2013): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.securitycouncilreport.org/atf/ cf/%7B65BFCF9B-6D27-4E9C-8CD3-CF6E4FF96FF9%7D/s_2013_535.pdf, Zugriff 17.12.2013
USDOD - Department of Defense (12.2012): Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan, http://www.defense.gov/news/1230_Report_final.pdf, Zugriff 15.1.2014
Regionale Sicherheitslage im im Norden des Landes
Regionale Sicherheitslage
Afghanistans Regionen im Norden gelten als relativ friedlich. In den letzten Jahren nahmen allerdings die Anschläge durch die Taliban zu (RFE 25.7.2013).
Die Provinz Baghlan
Die Provinz Baghlan wird zu den relativ friedlichen Provinzen Afghanistans gezählt (Khaama 24.8.2013). Im ersten Quartal 2013 ging laut ANSO der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer leichten Entspannung: die Vorfälle im ersten Quartal 2013 in der Provinz Baghlan sind im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres um 27 Prozent zurückgegangen. Es wurden 11 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013).
Im August berichtet die afghanische Zeitung Khaama allerdings, dass die Taliban und die Kämpfer der Hezb-e-Islami in letzter Zeit ihre Aktivitäten in den unterschiedlichen Bezirken der relativ friedlichen Provinz Baghlan verstärkt haben (Khaama 24.8.2013). Ebenfalls im August führten die Afghan National Security Forces (ANSF) eine Operation in Zentral Baghlan und anderen Teilen der Provinz durch Aufständische zu vertreiben, dabei wurden 17 Aufständische getötet und 9 verhaftet, laut offiziellen Angaben. Knapp drei Monate zuvor wurde die Sicherheitsverantwortung von den deutschen Truppen an die afghanischen übergeben (Tolonews 16.8.2013).
Rechtsschutz/Justizwesen
Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Tradition, die historisch gesehen aus drei Komponenten besteht: dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethnische Standards um einen Disput durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften zu beseitigen (BU 23.9.2010).
Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis war die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 19.4.2013; vgl. CLAMO 2011).
Durch den allgemeinen Islamvorbehalt darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen (siehe dazu auch englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so dass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung/dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen zur willkürlichen Anwendung eines Rechts (AA 4.6.2013).
Das afghanische Gerichtssystem baut auf einem dreistufigen System auf, welches aus dem Obersten Gericht in Kabul, Berufungsgerichten in jeder der 34 Provinzen und Hauptgerichten in den Bezirken besteht (CLAMO 2011). Die meisten Gerichte sprachen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen blieben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele, besonders in den ländlichen Gebieten. Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variierte, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten. Laut Freedom House Report 2012 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung hatten (USDOS 19.4.2013).
Das formale Justizsystem war relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten war, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 80 Prozent der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt war. Gerichte, Polizei und Gefängnisse konnten nicht die volle Kapazität erbringen. Das Justizsystem weist weiterhin einen Mangel an Kapazität auf um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifizierten, juristischen Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2011 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten. Der Zugang zu den Gesetzen und Regelungen stieg an, doch weiterhin behinderte der begrenzte Zugang einige Richter und Staatsanwälte. In den großen Städten entscheiden die Gerichte die Kriminalfälle nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen, wo das rechtliche System oft nicht präsent ist, war der primäre Weg um kriminelle oder zivile Streitigkeiten beizulegen über lokal ansässige Ältere und Shura (Ratsversammlung), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen wurden. Einige Schätzungen lassen vermuten, dass 80 Prozent aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle, setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
BU- Boston University (23.9.2010): Rule of law in Afghanistan, http://www.bu.edu/aias/reports/AIAS_ROL.pdf, Zugriff 7.8.2013
CLAMO - Center for Law and Military Operations (2011): 2011 Rule of Law Handbook,
http://www.loc.gov/rr/frd/Military_Law/pdf/rule-of-law_2011.pdf, Zugriff 7.8.2013
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper, Zugriff 7.8.2013
UNPAN - United Nation Public Administration Network (2004): Afghan Constitution,
http://unpan1.un.org/intradoc/groups/public/documents/APCITY/UNPAN015879.pdf, Zugriff 6.12.2013
Sicherheitsbehörden
Die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte Afghan National Security Forces (ANSF) bestehen aus: der Afghan National Army (ANA), der nationalen afghanischen Polizei (ANP, Afghan National Police) und den nationalen afghanischen Luftstreitkräften Afghan Air Force (AAF) (NATO 6.2013). Die ANP und die ALP tragen die Verantwortung für die interne Ordnung, waren aber auch am Kampf gegen die Rebellen beteiligt (USIP 2.2013).
Nach offiziellen Aussagen der Afghanischen Nationalarmee zufolge konnten die Afghan National Security Forces (ANSF) in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 selbstständig 90 Prozent aller militärischen Operationen leiten. Die afghanische Regierung hat bis jetzt noch keine konkreten Maßnahmen gesetzt, um zivile Todesfälle am Boden zu vermeiden und sicherzustellen, dass die afghanischen Kräfte die notwendigen Maßnahmen setzen, um die Zivilisten und Gemeinden, die von dem bewaffneten Konflikt betroffen sind, zu schützen. Der Anstieg der zivilen Todesfälle in Operationen der ANSF von 1 auf 14 fällt zusammen mit einem Anstieg der eigenständigen Operationen der ANSF, welche die Notwendigkeit für ANSF-Richtlinien und Eingreifregelungen zum Schutz der Zivilisten bekräftigen (UNAMA 7.2013).
Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)
Die ANP besteht aus vier Polizeistreitkräften und zwei Hilfstruppen, die unter der Leitung des Innenministeriums (MOI) stehen. Die Hauptkomponenten der ANP sind die Afghan Uniform Police (AUP), die Afghan National Civil Order Police (ANCOP), die Afghan Border Police (ABP), und die Afghan Anti-Crime Police (ACCP). Die Afghan Local Police (ALP) wurde durch ein Dekret des Präsidenten und mit Unterstützung der USA errichtet. Die 19,000 Mitglieder, wurden von Dorfältesten und lokalen Machthabern ausgewählt, um die Gemeinden gegen Angriffe der Taliban zu schützen. Diese werden von Teams der U.S. Spezialkräfte ausgebildet, die, durch Finanzierung unterstützt, sie mit Waffen, Kommunikationsausrüstung und Verstärkung versorgen. Dorfverteidigungseinheiten ("village defense units") bewachen Gebäude und führen lokale Operationen gegen die Rebellen durch (USIP 2.2013).
Nationalarmee (ANA)
Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit (USDOS 19.4.2013).
National Directorate of Security (NDS)
Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen die nationale Sicherheit betreffend und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes(USDOS 19.4.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
NATO - North Atlantic Treaty Organization (6.2013): Afghan National Security Forces (ANSF),
http://www.nato.int/nato_static/assets/pdf/pdf_2013_06/20130604_130604-mb-ansf.pdf, Zugriff 7.8.2013
UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan (7.2013): Afghanistan; Mid-Year Report 2013; Protection of Civilians in Armed Conflict, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1375368030_linkclick.pdf, Zugriff 14.1.2014
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper, Zugriff 16.1.2014
USIP - United States Institute of Peace (2.2013): Police Transition in Afghanistan,
http://www.usip.org/sites/default/files/resources/SR322.pdf, Zugriff 16.1.2014
Folter und unmenschliche Behandlung
Laut afghanischer Verfassung (Art. 29) ist Folter verboten. Es ist niemandem erlaubt Folter anzuordnen, selbst dann nicht wenn, es zur Wahrheitsfindung dient, gegen diese/n ermittelt wird, diese/r verhaftet oder inhaftiert oder verurteilt wurde um bestraft zu werden. Bestrafungen, die gegen die menschliche Würde sind, sind verboten (AA 4.6.2013; siehe dazu auch englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Obwohl die Verfassung solche Praktiken verbietet, gibt es Berichte, die besagen, dass Beamte, Sicherheitskräfte, Haftanstaltswärter und die Polizei Misshandlungen durchführten (USDOS 19.4.2013).
Artikel 30 der afghanischen Verfassung besagt, dass Geständnisse und Aussagen, die von einem Beschuldigten oder einem anderen Individuum unter Zwang eingeholt worden sind, nicht gültig sind. Das Gestehen eines Verbrechens ist ein freiwilliges Zugeständnis durch einen Beschuldigten in einem vor einem autorisierten Gericht in einem geistesgegenwärtigen Zustand (APT 6.2009; siehe dazu auch englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Nichtsdestotrotz, konnte AIHRC durch Interviews mit Inhaftierten und Verteidigungsanwälten in Erfahrung bringen, dass afghanische RichterInnen oft Geständnisses von Verhafteten akzeptieren, selbst dann wenn der Häftling dem Gericht erklärte, dass das Geständnis durch Folter erzwungen worden war (AIHRC 17.3.2012).
Der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) Bericht im Jahr 2013 besagte, dass trotz nationaler und internationaler Bemühungen Folter und Misshandlung von Häftlingen anhalten und ein ernstzunehmendes Problem in vielen Haftanstalten Afghanistans ist (UNAMA 1.2013).
Die Vorfälle betreffen nicht nur Gefangene, die durch afghanische Sicherheitskräfte festgenommen wurden, sondern auch durch die internationale Schutztruppe ISAF (International Security Assistance Force) inhaftierte und an afghanische Sicherheitskräfte überstellte Gefangene (Deutscher Bundestag 15.3.2013).
Eine von Staatspräsident Hamid Karsai eingesetzte Untersuchungskommission kam zum Schluss, dass Folter und Misshandlungen von Gefangenen in afghanischen Gefängnissen weit verbreitet sind und, dass viele der Gefangenen keinen Zugang zu einem Anwalt hätten. Die afghanische Kommission bestand überwiegend aus hohen Beamten ausgerechnet jener Ministerien und Institutionen, denen die Verantwortung für Folter vorgeworfen wird. Mit der Untersuchungskommission hatte Karsai auf den bereits zweiten UNAMA-Bericht zur Situation in afghanischen Gefängnissen reagiert. Für diesen waren von der UN 635 Gefangene in 89 Einrichtungen der afghanischen Sicherheitskräfte und des Geheimdienstes NDS befragt worden. Mehr als die Hälfte berichtete von Folter und Misshandlungen. Der Vorsitzende der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission bestätige die Grundtendenz des Berichtes. Wie schon nach dem Report von 2011 setzten die internationalen Isaf-Truppen vorübergehend die Überstellung von Gefangenen an afghanische Institutionen aus. Karsai bemüht sich seit rund zwei Jahren, die Hoheit über alle Gefängnisse in Afghanistan zu erhalten, und erklärte dies zu einer wichtigen Souveränitäts- und Prestigefrage (TAZ 11.2.2013).
Fälle von Folter durch Angehörige der Polizei, des NDS und der militärischen Kräfte sind somit nachgewiesen und werden von den jeweiligen Behörden zumindest offiziell als Problem erkannt (AA 4.6.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
AIHRC - Afghanistan Independent Human Rights Commission (17.3.2012):
Torture, Transfers, and Denial of Due Process: The Treatment of Conflict-Related Detainees in Afghanistan, http://www.aihrc.org.af/media/files/AIHRC%20OSF%20Detentions%20Report%20English%20Final%2017-3-2012.pdf, Zugriff 16.1.2014
APT - Association for the Prevention of Torture (6.2009): Country file - Afghanistan,
http://www.apt.ch/content/countries/afghanistan.pdf, Zugriff 16.1.2013
Deutscher Bundestag (15.3.2013): Antwort der Bundesregierung, http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/127/1712781.pdf, Zugriff 16.1.2014
TAZ - Tageszeitung Berlin (11.2.2013): Kabul räumt erstmals Folter ein, http://www.taz.de/Afghanistans-Gefangene/!110798/, Zugriff 16.1.2014
UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (1.2013):
Treatment of Conflict-Related Detainees in Afghan Custody, http://www.unama.unmissions.org/ LinkClick.aspx?fileticket=VsBL0S5b37o%3Dtabid=12254language=en-US, Zugriff 16.1.2014
UNPAN - United Nation Public Administration Network (2004): Afghan Constitution, http://unpan1
.un.org/intradoc/groups/public/documents/APCITY/UNPAN015879.pdf, Zugriff 6.12.2013
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper, Zugriff 16.1.2014
Korruption
Nach wie vor ist eines der größten Probleme in Afghanistan die Korruption (UNAMA 25.8.2013).
Afghanistan belegte gemeinsam mit Nordkorea und Somalia den 175. und somit letzten Platz auf dem Korruptionsindex des Jahres 2013 von Transparency International (TI 3.12.2013).
Die Hälfte der afghanischen BürgerInnen zahlte im Jahr 2012 für öffentliche Dienstleistungen Bestechungsgelder, nach Schätzungen des UN Office on Drugs and Crime. Die Gesamtsumme aller Bestechungen an Beamte des öffentlichen Dienstes, beträgt laut UNODC 3.9 Milliarden US Dollar. Obwohl die Korruption seit 2009 neun Prozent gesunken ist, ist die Summe von Bestechungsgeldern um 40 Prozent gestiegen (UNODC 12.2012).
Betroffen ist besonders die öffentliche Verwaltung. Nicht jeder Bereich ist in gleichen Maßen betroffen. Beamte der Provinz-, Bezirks- und Städtischen Verwaltung, sind die am stärksten für Korruption anfällige Gruppe Die Zahl der bestechlichen Richter, Staatsanwälte und Polizisten ist in den letzten Jahren nach einem Anstieg der Korruption im Jahr 2009 stetig gesunken. Auch der Gesundheitsbereich sowie Zoll- und Steuerämter sind von Korruption stark betroffen, in diesem Bereich ist die Zahl der bestechlichen Mitarbeiter seit 2009 gestiegen (UNODC 12.2012).
Quellen:
TI - Transparency International (3.12.2013): Corruption by Country / Territory - Afghanistan, http://www.transparency.org/country#AFG, Zugriff 6.12.2013
UNAMA (25.8.2013): In their interaction with public, Afghan MPs flag
corruption as the country's 'biggest' problem,
http://unama.unmissions.org/Default.aspx?ctl=Detailstabid=12254mid
=15756ItemID=37190, Zugriff 6.12.2013
UNODC - United Nations Office und Drugs and Crimes (12.2012):
Corruption in Afghanistan: recent Patterns and trends, http://www.unodc.org/documents/frontpage/Corruption_in_ Afghanistan_FINAL.pdf, Zugriff 14.1.2014
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Lage der Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig (AA 4.6.2013)
Menschenrechtsprobleme hielten an, von Beobachtern wurden die inadäquate Ausbildung und fehlendes Einfühlvermögen der Sicherheitskräfte kritisiert. Menschrechtsorganisationen kritisierten die begrenzte Rechenschaft, die für Sicherheitsbehörden gilt, im Speziellen für die Afghan Local Police (ALP), obwohl das Innenministerium (MOI) am Ende des Jahres 2012 Maßnahmen umsetzte, um die Rechenschaft der ALP zu steigern. Zum Beispiel, arbeitet das MOI mit dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) zusammen, um die Menschenrechtsausbildung für ALP Rekruten zu auszuweiten (USDOS 19.4.2013).
Die Ernennungen der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission im Juni 2013 rief Unmut unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in Afghanistan, als auch im Ausland hervor (RFE 3.7.2013). So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen (AAN 16.6.2013; vgl. Rawa 3.7.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
AAN - Afghan Analyst (16.6.2013): AIHRC Commissioners Finally Announced ,
http://www.afghanistan-analysts.org/aihrc-commissioners-finally-announced, Zugriff 16.1.2014
Open Democracy (6.3.2013): Afghanistan: the blind pursuit of peace and reconciliation,
http://www.opendemocracy.net/5050/massouda-jalal/afghanistan-blind-pursuit-of-peace-and-reconciliation, Zugriff 24.9.2013
RAWA - Revolutionary Association of the Women of Afghanistan (3.7.2013): Human Rights Commission Appointments Draw Fire In Afghanistan,
http://www.rawa.org/temp/runews/2013/07/03/human-rights-commission-appointments-draw-fire-in-afghanistan.html#ixzz2bN4fHz3t, Zugriff 16.1.2014
RFE-Radio Free Europe (3.7.2013): Human Rights Appointments Draw Fire In Afghanistan,
http://www.rferl.org/content/afghanistan-human-rights-appointments/25035511.html, Zugriff 16.1.2014
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper, Zugriff 16.1.2014
Grundversorgung/Wirtschaft
Afghanistan teilt die üblichen Herausforderungen, die viele Niedriglohn- und Entwicklungswirtschaften haben: hohen Entwicklungsbedarf und beschränkte Ressourcen. Afghanistan ist zusätzlich mit dem Problem konfrontiert, eine große Sicherheitsinfrastruktur zu pflegen, wodurch die bereits begrenzten Geldmittel von wichtigeren Kapitalausgaben weggeleitet werden (IMF 5.2013). Die letzten zehn Jahre haben zu keiner wesentlichen Veränderung der Arbeitslosenrate der afghanischen Bevölkerung beigetragen. Das Land leidet unter einem hohen Grad an Arbeitslosigkeit und den Mangel an Strategien im Bereich von Manufaktur (AF 14.6.2012).
Nach Berechnungen der International Labour Organisation (ILO) werden in Zukunft pro Jahr 400.000 Afghanen auf den Arbeitsmarkt kommen, was seine Gründe in der afghanischen Bevölkerungsstruktur hat (AA 4.6.2013). Mehr als 40 Prozent der afghanischen Bevölkerung ist 14 Jahre alt oder jünger (CSIS 23.1.2013).
36 Prozent der Bevölkerung leben unter der nationalen Armutsgrenze (WB 17.3.2013). Der Prozentsatz der Bevölkerung in Afghanistan, der Zugang zu Elektrizität hat, ist mit ca. 30 Prozent der niedrigste weltweit. (WB 2013). Die Analphabetenrate beträgt bei Frauen 88 Prozent und bei Männer 61 Prozent (IOM 2.12.2012). Rund 90 Prozent der Frauen und 70 Prozent der Männer haben keinen Schulabschluss. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser. Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere besondere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar (AA 4.6.2013).
Das reale Wachstum des Bruttoinlandsproduktes konnte seit 2011 aufgrund von günstigen Wetterbedingung und einer außergewöhnlichen Ernte im Jahr 2012 gesteigert werden. Der Bergbausektor verzeichnete dynamische Entwicklungen 2012 und positive Entwicklungen im Dienstleistungssektor konnten ein Wachstum im selben Jahr verzeichnen. Eine sich verschlechternde Sicherheitssituation und die erhöhte Wahrnehmung von Unsicherheit wirkt sich auf neue Investitionen aus. Die Opiumproduktion 2012 konnte im Gegensatz zum Vorjahr mit 36 Prozent gesenkt werden, ist jedoch höher als die Produktionsrate 2010 (WB 2.5.2013).
Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor (miteingerechnet sind illegale Aktivitäten), welcher etwa 80-90 Prozent der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor, der Hauptträger des starken afghanischen Wachstums, wird am meisten unter der progressiven Reduktion des internationalen Geldflusses leiden (ILO 31.5.2012).
Die Arbeitslosenrate beträgt 38 Prozent, während die Grundlinie der Arbeitslosenrate der zwischen 15- und 24-jährigen bei 26 Prozent liegt (IOM 2.12.2012). Afghanistan ist jährlich mit 400,000 neuen arbeitslosen Jugendlichen konfrontiert. Es bedarf der Generierung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für jene, die in den Arbeitsmarkt neu eintreten, aber auch für diejenigen, die arbeitslos und unterbeschäftig sind (IOM 31.5.2012). Die Zahl der seit 2002 zurückgekehrten afghanischen Flüchtlinge beträgt mit Stand 31.12.2012 4.7 Millionen: (UNHCR 3.2013). Die Rückkehrer üben Druck auf lokale Bewältigungskapazitäten aus. Im Durchschnitt, überleben die Familien mit weniger als einen Dollar pro Tag und ein Drittel der Arbeitskraft fällt unter die Kategorie der unstabilen und ungelernten Arbeit (saisonale Tagesarbeit im landwirtschaftlichen Sektor oder im Baugewerbe) (ILO 31.5.2012).
Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die z. B. ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6,18 Millionen Menschen und damit rund ein Fünftel der Gesamtbevölkerung. Da das Wachstum der Privatwirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen nicht nur wichtig für die Armutsreduzierung im Land ist, sondern durch die Schaffung von Perspektiven auch zu Sicherheit und Stabilität im Land beiträgt, ist die Unterstützung der Privatwirtschaft einer der Schlüsselbereiche der bilateralen Zusammenarbeit (AA 4.6.2013).
Die Landwirtschaft ist besonders relevant für das Wachstum von Arbeitsplätzen und Einkommen. ArbeiterInnen dieses Sektors repräsentieren 60 Prozent aller Beschäftigten. Die Arbeit im Landwirtschaftssektor ist charakterisiert von kleinen Familienbetrieben, die oftmals genügend für den Eigenbedarf produzieren und selten genügend Ressourcen haben, um für die Familien das ganze Jahr über zu sorgen (WB 2.5.2013).
Die Schlüsselfaktoren für Nahrungsmittelunsicherheit in Afghanistan:
steigender bewaffneter Konflikt, Unsicherheit und Binnenvertreibung, sowie immer wiederkehrende Zyklen von Naturkatastrophen wie Dürre und Überflutungen (IOM 2.12.2012).
Laut internationalen Finanzinstitutionen und Gebern, werden jahrzehntelang Milliarden an Hilfsgeldern notwendig sein, soll das Land seine eigene Sicherheit verantworten, seine Kinder ausbilden und die Wirtschaft modernisieren. Der IWF gab an, dass sich die finanzielle Eigenständigkeit Afghanistan bis weit nach 2032 verzögern wird (FT 20.5.2013). Afghanistan muss radikal seine Methoden, wie Hilfsgelder verwendet werden, ändern (CSIS 23.1.2013).
Trotz erheblicher und anhaltender Anstrengungen belegt Afghanistan laut dem Human Development Index von UNDP (2011) unter 187 ausgewerteten Ländern den 172. Rang (AA 4.6.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
AF - Asia Foundation (14.6.2012): The prospects for economic development in Afghanistan,
http://asiafoundation.org/resources/pdfs/ProspectsofEconomicDevelopmentinAfghanistanOccasionalPaperfinal.pdf, Zugriff 9.8.2013
CSIS - Center for Srategic International Studies (23.1.2013):
Afghanistan: Meeting The Real World Challenges Of Transition, http://csis.org/files/publication/130123_Afghan_Meeting_Challenges_Transition.pdf, Zugriff 9.8.2013
FT- Financial Times (20.5.2013): Afghanistan's forgotten crisis: its economy,
http://www.ft.com/intl/cms/s/0/59d9a5ae-b21e-11e2-a388-00144feabdc0.html#axzz2bT1Wn3iL, Zugriff 9.8.2013
IOM - International Organization of Migration (2.12.2012):
Afghanistan 2012- Consolidated Appeal, http://www.iom.int/jahia/webdav/shared/shared/mainsite/activities/countries/docs/afghanistan/IOM-Afghanistan-CAP-2012.pdf, Zugriff 17.9.2013
WB - Worldbank (17.3.2013): Afghanistan at a glance, http://devdata.worldbank.org/AAG/afg_aag.pdf, Zugriff 9.8.2013
WB - Worldbank (2.5.2013): Afghanistan Economic Update, http://www-wds.worldbank.org/external/default/WDSContentServer/WDSP/IB/2013/05/02/000333037_20130502161223/Rendered/PDF/770830REVISED0box377289B00PUBLIC00.pdf, Zugriff 9.8.2013
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen (die Anzahl der Gesundheitseinrichtungen hat sich seit 2002 vervierfacht) landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. (AA 4.6.2013). Lediglich in größeren Städten kann man eine bessere medizinische Versorgung vorfinden (GIZ 7.2013). Auch in Kabul entspricht die medizinische Versorgung nicht immer europäischem Standard. Durch die überdurchschnittlich gute ärztliche Versorgung im French Medical Institute in Kabul können Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden (AA 17.1.2014).
Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften, können sich unter Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Die Militärkrankenhäuser können Zivilisten (jeglicher Staatsangehörigkeit) allerdings nur in beschränktem Maße aufnehmen, da Betten für Mitglieder der internationalen Streitkräfte vorgehalten werden müssen (AA 4.6.2013).
Die Indikatoren der hauptsächlichen Gesundheitsprobleme des afghanischen Gesundheitssystem sind: eine hohe Sterberate unter Säuglingen und Unter-Fünfjährigen, eine der weltweit höchsten Müttersterblichkeitsraten, eine erhöhte Rate bei der Unterernährung und ein hohes Vorkommen von ansteckenden Krankheiten, aber auch eine ungleiche Verteilung qualitativer sowie effizienter Gesundheitsleistungen in allen Bereichen des Gesundheitssystems (WHO 2.2013).
Die Anzahl der Angriffe durch die bewaffnete Opposition zwischen Januar und März des Jahres 2013, sind um 47 Prozent gestiegen (IRIN 1.7.2013). In der Provinz Helmand gab es eine ca. 80 prozentige Steigerung der ins Spital eingelieferten Personen aufgrund von Verletzungen durch den Konflikt. Dies indiziert eine Steigerung der Gewalt und belastet zusätzlich die Gesundheitsanstalten in den unsicheren Gegenden. Das Ergebnis ist, dass Vorräte und medizinisches Material aufgebraucht sind und die Arbeitsbelastung für das qualifizierte Personal, welches bereits spärlich ist, stetig steigt (OCHA 31.5.2013). Gesundheitseinrichtungen und mobile Programme mussten ihre Aktivitäten in manchen Regionen aufgrund von Kämpfen und Unsicherheit auf den Straßen einstellen (IRIN 1.7.2013). Auch das Einstellen von qualifiziertem Personal - speziell weiblichem - welches bereit ist, unter diesen Umständen zu arbeiten, wurde zunehmend schwieriger (OCHA 31.5.2013).
Die Unsicherheit, die Entfernungen, der Transport und die Kosten sind die Haupteinschränkungen der Möglichkeiten der Bevölkerung beim Zugang und Erreichen wesentlicher Gesundheitsleistungen. Die Disparität steigt weiterhin zwischen urbanen, sicheren Gegenden und ländlichen, unsicheren und abgelegenen Gegenden. Diese Beschränkungen spielen eine besondere Rolle für Frauen und Kinder. Die Disparität zwischen urbanen, sicheren und ländlichen, unsicheren und abgelegenen Gegenden wird sich auch weiterhin stetig fortsetzen (WHO 2.2013).
Organisationen, sowohl nationale als auch internationale, die im Gesundheitsbereich tätig sind, sind folgende:
United States Agency for International Development (USAID)
Das afghanische Gesundheitsministerium - Afghan Ministry of Public Health (MoPH) (USAID 1.2013)
Die Weltgesundheitsorganisation (WHO)
Afghan Red Cross Society
Afghan Health and Development Services
Aga Khan Health Services
Medical Emergency Relief International
Care of Afghan Families
Urgence Aide Médicale Internationale (WHO 2.2013)
United Nations International Children's Emergency Fund (UNICEF) (UNICEF 8.2013)
Im Rahmen von Bemühungen des afghanischen Gesundheitsministeriums in Kooperation mit USAID und anderen Gebern, die schlechte Gesundheitssituation in Afghanistan zu verbessern, wurde eine weitgehende Überholung des Gesundheitssystem initiiert, um zu garantieren, dass Frauen und Familien ein "basic package of health services (BPHS)" an primären Gesundheitskliniken im ganzen Land erhalten (USAID 1.2013; vgl USAID 19.9.2012).
Die Anzahl nicht funktionierender Gesundheitseinrichtungen im Jahr 2012 ist im Gegensatz zu 2011 um 40 Prozent gestiegen - 540 geplante Einrichtungen können ihre Arbeit nicht aufnehmen bzw. sind sie gezwungen, aufzuhören, da es keine Finanzierung gibt und aufgrund von Unsicherheiten. In den südlichen Provinzen, aufgrund des stetigen Konfliktes, haben 50-60 Prozent der Bevölkerung Schwierigkeiten bzw. keinen Zugang zu notwendiger grundlegender Gesundheitsversorgung (WHO 2.2013). Es können aber auch namhafte Fortschritte der letzten neun Jahre verzeichnet werden. Rund 85 Prozent der Bevölkerung lebt in Bezirken mit Anbietern von Gesundheitsvorsorge, die grundlegende Gesundheitsleistungen anbieten (WB 2013). Der Großteil der Gesundheitsversorgung wird an Nichtregierungsorganisationen in Auftrag gegeben, welche vom Gesundheitsministerium (MoPH) beaufsichtigt werden. Das Gesundheitsministerium ist zusätzlich für das Monitoring, die Evaluierung und die Koordination von Basispaketen der Gesundheitsvorsorge zuständig (UKBA 15.2.2013).
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen stellt Afghanistan nach wie vor vor große Herausforderungen. Die wenigen Kliniken, die es in einigen größeren Städten gibt, sind klein und überfüllt (AA 4.6.2013).
Die afghanische Regierung veröffentlichte im Dezember 2007 eine Liste jener Medikamente, die - unter ihrem vergebenen Internationalen Freinamen (INN) - nach Afghanistan importiert und in Afghanistan verkauft werden können. Die Medikamente werden aus Ländern wie Iran, China, Pakistan und Indien nach Afghanistan importiert. Die Regulierung ist schwach, die Landesgrenzen sind durchlässig und manche Importfirmen nicht lizensiert. Das begünstigt den Import gefälschter und minderwertiger Medikamente nach Afghanistan (UKBA 15.2.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt: Afghanistan - Reise- und Sicherheitshinweise, Stand 17.1.2014, (Unverändert gültig seit: 11.9.2013) http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8845A1EEE2FAECF7D8808747FED28C35/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/AfghanistanSicherheit.html?nn=343328#doc343208bodyText5, Zugriff 9.8.2013
AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2013): Afghanistan, http://liportal.giz.de/afghanistan/alltag/, Zugriff 9.8.2013
IOM - International Organization of Migration (2.12.2012):
Afghanistan 2012- Consolidated Appeal, http://www.iom.int/jahia/webdav/shared/shared/mainsite/activities/countries/docs/ afghanistan/IOM-Afghanistan-CAP-2012.pdf, Zugriff 17.9.2013
IRIN - Integrated Regional Information Networks (1.7.2013):
Increased fighting takes toll on health care in Afghanistan, http://www.irinnews.org/report/98333/increased-fighting-takes-toll-on-health-care-in-afghanistan, Zugriff 9.8.2013
OCHA - Office for the Coordination of Humanitarian Affairs(31.5.2013): Humanitarian Bulletin - Afghanistan, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/May%20MHB%20 Afghanistan.pdf, Zugriff 8.8.2013
UKBA - United Kingdom Border Agency (15.2.2013): Country Of Origin Information (Coi) Report,
http://www.ukba.homeoffice.gov.uk/sitecontent/documents/policyandlaw/coi/afghanistan/report-feb.pdf, Zugriff 27.9.2013 WB - Worldbank (2013): Afghanistan, http://www.worldbank.org/en/country/afghanistan/overview, Zugriff 9.8.2013
United Nations International Children's Emergency Fund (8.2013):
Innovative Approaches to Maternal and Newborn Health Compendium of Case Studies, http://www.unicef.org/ health/files/Innovative_Approaches_MNH_CaseStudies-2013.pdf, Zugriff 17.1.2014
USAID - United States Agency for International Development (19.09.2012): Innovating to Save Lives: Improving Maternal and Newborn Health in Afghanistan,
http://www.jhpiego.org/files/HSSP%20Booklet-Final%20190912.pdf, Zugriff 17.1.2014
USAID - United States Agency for International Development (1.2013):
Afghanistan - Fact Sheet Health Services Support Project (HSSP), http://www.usaid.gov/sites/default/ files/documents/1871/HSSP%20Fact%20Sheet%20-%20Jan%202013.pdf, Zugriff 17.1.2014
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Afghanistan - Fact Sheet Health Services Support Project (HSSP), http://www.usaid.gov/sites/default/files/documents /1871/HSSP%20Fact%20Sheet%20-%20Jan%202013.pdf, Zugriff 17.1.2014
WHO - World Health Organization (2.2013): 2013 Humanitarian Response, http://www.who.int/hac/cap_2013_Feb.pdf, Zugriff 17.1.2014
Behandlung nach Rückkehr
Die Kapazitäten der afghanischen Regierung Rückkehrer aufzunehmen hielt sich in Grenzen. Trotzdem berichtete UNHCR, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten und eine schlechte Sicherheitslage in Pakistan und Iran zu einem Anstieg an Rückkehrern nach Afghanistan führte. Zusätzlich gaben Rückkehrer an, dass lokale Verbessrungen der Sicherheitslage in manchen Teilen Afghanistan der primäre Grund für die Rückkehr waren.
Im Zeitraum 1. Jänner - 30.November 2012, kehrten 82,000 afghanische Flüchtlinge auf Basis der freiwilligen Rückkehr mit Hilfe von UNHCR nach Afghanistan zurück. Es kam zu einer Steigerung von 24 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Der Iran schob im gleichen Zeitraum 234,151 unregistrierte afghanische Staatsbürger nach Afghanistan ab, bei Pakistan waren es 7,114 afghanische Staatsbürger (USDOS 19.4.2013).
Neben der Schweiz, Australien, Iran, Norwegen und Pakistan haben Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland. Abkommen mit Großbritannien und Finnland werden derzeit verhandelt. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Dänemark und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben (AA 4.6.2013).
Afghanistan teilt die üblichen Herausforderungen, die viele Niedriglohn und Entwicklungswirtschaften haben: hohen Entwicklungsbedarf und beschränkte Ressourcen. Afghanistan ist zusätzlich der Problematik ausgesetzt, eine große Sicherheitsinfrastruktur zu pflegen, wodurch die eh schon begrenzten Geldmittel von wichtigeren Kapitalausgaben weggeleitet werden (IMF 5.2013). Die nationale Armutsrate in Afghanistan beträgt laut Weltbank 35.8 Prozent (WB 5.2012). Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor (miteingerechnet sind illegal Aktivitäten), welche etwa 80-90 Prozent der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor, kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor, der Hauptträger des starken afghanischen Wachstums, wird am meisten unter der progressiven Reduktion internationalen Geldflusses leiden (ILO 31.5.2012).
Die Arbeitslosenrate beträgt 38 Prozent, während die Grundlinie der Arbeitslosenrate der zwischen 15- und 24-jährigen bei 26 Prozent liegt (IOM 2.12.2012). Afghanistan ist jährlich mit 400,000 neuen arbeitslosen Jugendlichen konfrontiert. Es bedarf der Generierung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für die, die in den Arbeitsmarkt neu eintreten, aber auch für diejenigen, die arbeitslos und unterbeschäftig sind (IOM 31.5.2012). Die Zahl der seit 2002 zurückgekehrten afghanischen Flüchtlinge beträgt 4.7 Millionen [Anmerkung: Stand 31.12.2013] (UNHCR 3.2013). Diese Rückkehr üben Druck auf lokale Bewältigungskapazitäten aus. Im Durchschnitt, überleben die Familien mit weniger als einen Dollar pro Tag und ein Drittel der Arbeitskraft fällt unter die Kategorie der unstabilen und ungelernten Arbeit (saisonmale Tagesarbeit im landwirtschaftlichen Sektor oder im Baugewerbe) (ILO 31.5.2012).
Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die z. B. ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6,18 Millionen Menschen und damit rund ein Fünftel der Gesamtbevölkerung. Da das Wachstum der Privatwirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen nicht nur wichtig für die Armutsreduzierung im Land ist, sondern durch die Schaffung von Perspektiven auch zu Sicherheit und Stabilität im Land beiträgt, ist die Unterstützung der Privatwirtschaft einer der Schlüsselbereiche der bilateralen Zusammenarbeit (AA 4.6.2013).
Trotz erheblicher und anhaltender Anstrengungen belegt Afghanistan laut dem Human Development Index von UNDP (2011) unter 187 ausgewerteten Ländern den 172. Rang (AA 4.6.2013). Die Analphabetenrate beträgt bei erwachsenen Frauen 88 Prozent und bei erwachsenen Männer 61 Prozent (IOM 2.12.2012).
Die Schlüsselfaktoren für Nahrungsmittelunsicherheit in Afghanistan:
steigender bewaffneter Konflikt, Unsicherheit und Binnenvertreibung, sowie immer wiederkehrender Zyklen von Naturkatastrophen wie Dürre und Überflutungen (IOM 2.12.2012).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
ILO - International Labour Organization (31.5.2012): Afghanistan:
Time to move to sustainable jobs - Study on the state of employment in Afghanistan, http://www.ilo.org/public/libdoc/jobcrisis/ download/story165_state_of_employment_in_afghanistan.pdf, Zugriff 17.1.2014
IMF - International Monetary Fund (5.2013):Afghanistan: Balancing Social and Security Spending in the Context of Shrinking Resource Envelope http://www.imf.org/external/pubs/ft/wp/ 2013/wp13133.pdf, Zugriff 17.1.2014
IOM - International Organization of Migration (2.12.2012):
Afghanistan 2012- Consolidated Appeal, http://www.iom.int/jahia/webdav/shared/shared/mainsite/activities/countries/docs/ afghanistan/IOM-Afghanistan-CAP-2012.pdf, Zugriff 17.1.2014
UNHCR - United Nations High Commissioner For Refugees (3.2013):
UNHCR Afghanistan - Factsheet March 2013, http://www.unhcr.org/50002021b.html, Zugriff 17.1.2014
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper, Zugriff 17.1.2014
WB - Worldbank (5.2012): Afghanistan - Interactive Visualization Tool,
http://siteresources.worldbank.org/AFGHANISTANEXTN/Resources/305984-1326909014678/8376871-1334700522455/DataToolOverview.pdf, Zugriff 17.1.2014
Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers, aus dem Ergebnis der Verhandlung am 13.05.2014 und resultieren aus seiner Erstbefragung und seinen Einvernahmen beim Bundesasylamt.
Die Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religionszugehörigkeit gelten auf Grund seiner diesbezüglich glaubwürdigen Angaben vor der Behörde erster Instanz und dem Bundesverwaltungsgericht als erwiesen.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. NR. 18. GP; AB 328 Blg NR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck ist, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt (siehe z.B. VwGH 24.06.1999, Zl. 98/20/0435 bzw. VwGH 20.5.1999, Zl. 98/20/0505).
Der Beschwerdeführer hinterließ in der öffentlich-mündlichen Beschwerdeverhandlung einen persönlich glaubwürdigen Eindruck. Er schilderte den Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates gleichlautend und war in der Lage jegliche entstandenen Widersprüche im Rahmen der Befragung logisch und nachvollziehbar aufzuklären.
Das Bundesverwaltungsgericht kann sich der Ansicht der belangten Behörde nicht anschließen, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgeschichte auffallend oberflächlich und nicht stimmig geschildert hätte.
Der Beschwerdeführer führte sowohl in der Beschwerde als auch in der Verhandlung am 13.05.2014 aus, dass die von ihm erwähnten Grundstücksstreitereien nicht der Grund für die Verfolgung seien, weshalb nicht weiter darauf eingegangen wird.
Ebenso wenig kann sich das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht der belangten Behörde anschließen, dass das Vorbringen zur Ermordung der Cousine sowie die Unterstellung deren Mörder zu sein, schwammig und oberflächlich gewesen wären.
Der Beschwerdeführer war in der Verhandlung in der Lage den Vorfall genauestens zu schildern und beschönigte auch nicht, dass er selbst noch gar nicht persönlich bedroht worden wäre, sondern dass die Drohung, ihn zur Rechenschaft zu ziehen, seinem Onkel (dem jetzigen Ehemann seiner Mutter) gegenüber ausgesprochen wurde.
Zum Vorwurf, dass der Beschwerdeführer nicht von Beginn an ausgesagt hätte, dass die ermordete Person seine Cousine gewesen wäre, ist auszuführen, dass es im Rahmen der Einvernahme am 22.05.2012 jedenfalls zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen ist. Wie aus dem Protokoll ersichtlich ist, wurde auf einer Seite (AS 65) der Niederschrift irrtümlich mindestens sechsmal anstelle des neutralen Begriffes "Person" die Bezeichnung "Mann" verwendet. Dies dürfte erst nach dem Hervorkommen, dass die Leiche die Tochter des älteren Onkels gewesen sei, registriert worden sein, da danach keine Korrekturen in der Niederschrift vermerkt wurden und ab diesem Zeitpunkt die ermordete Person als weibliche Person (Tochter, Cousine,...) bezeichnet wurde.
Es ist auch deshalb dem Beschwerdeführer - für den Fall, dass er tatsächlich nicht von Beginn an ausgesagt hätte, dass die ermordete Person seine Cousine sei - nicht vorwerfbar, dass er nicht unmittelbar zu Beginn der Einvernahme die ermordete Person als seine Cousine bezeichnet hat, da aus der Niederschrift hervorgeht, dass offensichtlich ein Naheverhältnis zwischen dem Onkel und der ermordeten Person bestanden hat, da dieser sonst nicht derart intensiv in die Angelegenheit involviert gewesen sei.
In weiterer Folge ist auch die dem Beschwerdeführer drohende Vergeltung wegen des ihm unterstellten Mordes glaubwürdig und nachvollziehbar.
Die belangte Behörde hat in weiterer Folge ausgeführt, dass selbst bei Wahrunterstellung des geschilderten Sachverhaltes, es sich bei der Verfolgung des Beschwerdeführers nicht um eine Verfolgung aus in der GFK ausgelisteten Gründen, sondern dass es sich um eine Verfolgung auf privaten kriminellen Gründen handelt. Diese Feststellung wird vom Bundesverwaltungsgericht geteilt.
In einer Gesamtabwägung kommt das Bundeverwaltungsgericht zu Schluss, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers Glauben zu schenken ist.
Die Länderfeststellungen gründen sich auf die darin genannten unterschiedlichen Quellen und werden als ausgewogen erachtet.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs.2 leg.cit.)
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).
Die Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, weshalb er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, werden der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Wie das Bundesasylamt aber richtigerweise ausgeführt hat, handelt es sich um keine Verfolgung aus in der GFK aufgelisteten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung).
Der Sachverhalt lässt eine Subsumtion unter den Begriff der sozialen Gruppe der "Familie" deshalb nicht zu, da einerseits die Bedrohung nicht von Mitgliedern einer anderen Familie ausgeht - insofern ist der Begriff "Blutrache", "Blutfehde" auf den festgestellten Sachverhalt nicht anwendbar - andererseits erfolgt im konkreten Fall die Bedrohung nicht aufgrund der Familienzugehörigkeit zum Onkel und zur Cousine (auch die restlichen Familienmitglieder [Mutter, Stiefvater, Geschwister und Halbgeschwister] können problemlos leben), sondern einzig und allein aufgrund des - unterstellten - begangenen Mordes an einer Person. Würde es sich beim Täter um eine Person außerhalb des Familienkreises handeln, so wäre diese Person von derselben Verfolgung bedroht.
Da der Beschwerdeführer weder glaubhaft machen konnte noch auf Grund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen wäre, dass ihm asylrelevante Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes somit abzuweisen.
Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) vertritt die Ansicht, dass in Afghanistan - ungeachtet schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen - nicht eine solche Situation vorherrscht, die Anlass zur Annahme gibt, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält, ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu erleiden. Es ist daher in jedem konkreten Einzelfall anhand der persönlichen Umstände des jeweils von einer Rückführung Betroffenen zu prüfen, inwieweit eine Abschiebung nach Afghanistan Art. 3 EMRK widersprechen würde (vgl. EGMR 20.7.2010, 23505/09, N. gegen Schweden; 20.12.2011, 48839/09, J. H. gegen Vereinigtes Königreich). Wie bereits oben ausgeführt gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine aktuelle Verfolgung im Sinne der GFK darzutun. Zu prüfen bleibt, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Zwar wird XXXXan als eine der friedlicheren Gegenden Afghanistans angesehen, jedoch ist im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen, dass es der afghanischen Zentralregierung möglich wäre, für die grundsätzliche Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten hinsichtlich des Beschwerdeführers Sorge zu tragen. Er kann mit gewisser Wahrscheinlichkeit nicht damit rechnen, dass er angesichts des ihn betreffenden Risikos, Opfer von Übergriffen zu werden, ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann. Angesichts der dargestellten Umstände kann im Fall des Beschwerdeführers nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er in Afghanistan den Eintritt eines Nachteiles aus der befürchteten Bedrohung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat.
Eine innerstaatliche Schutzalternative (§ 8 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 AsylG), etwa in der Hauptstadt Kabul, steht dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände und des Fehlens eines unterstützenden sozialen oder familiären Netzwerks in Kabul sowie auch im Hinblick auf die allgemein schlechte Versorgungslage in Afghanistan derzeit nicht zur Verfügung.
Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Zu Spruchpunkt III.:
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 68/2013 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt II.).
Daher war dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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