W175 1435402-1•BVwG W175 1435402-1
W175 1435402-1Bundesverwaltungsgericht07.08.2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet,<br/>geschlechtsspezifische Verfolgung, medizinische Versorgung,<br/>politische Gesinnung, westliche Orientierung, wohlbegründete Furcht
W175 1435402-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva NEUMANN als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.05.2013, Zahl:
13 02.467-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.10.2013 zu Recht erkannt:
A)
I.
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
II.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin (in der Folge BF) XXXX, geboren am XXXX, ist afghanische Staatsangehörige sowie Angehörige der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islam.
1. Verfahren der Eltern und Geschwister der BF:
1.1. Die Eltern der BF (ihr Vater XXXX und ihre Mutter XXXX) sowie zwei Geschwister (XXXX) stellten am 06.06.2011 nach laut ihren Angaben am selben Tag erfolgter unrechtmäßiger Einreise beim Bundesasylamt (BAA) Anträge gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (in der Folge: AsylG).
Am 06.06.2011 und am 07.06.2011 fanden die Erstbefragungen der Eltern der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Stadtpolizeikommandos Salzburg, Polizeiinspektion Salzburg Bahnhof, statt. Am 10.06.2011 und am 04.07.2011 fanden vor dem Bundesasylamt niederschriftliche Einvernahmen im Asylverfahren statt.
Zu ihren Fluchtgründen befragt, brachte der Vater der BF im Wesentlichen vor, dass sein ehemaliger Geschäftspartner ermordet worden sei und dass dessen Familie ihn nun töten wolle. Die Mutter gab an, dass auch sie von dieser Familie verfolgt und bedroht werde. Die Geschwister der BF hätten keine eigenen Fluchtgründe. Aufgrund dieser Bedrohungen wäre die Familie zuerst in den Iran und dann später nach Österreich geflüchtet.
1.2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA, Außenstelle Innsbruck, mit Bescheiden vom 08.07.2011 die Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte den Angehörigen der BF den Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 08.07.2012 (Spruchpunkt III.).
Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen sei unglaubwürdig.
1.3. Die gegen Spruchpunkt I. der obgenannten Bescheide erhobenen Beschwerden wurden durch Erkenntnisse des Asylgerichtshofes (AsylGH) vom 12.09.2011 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung führte der AsylGH aus, dass die Angaben des Vaters der BF widersprüchlich und unschlüssig und daher unglaubwürdig seien. Deshalb vermag auch die Mutter der BF mit ihrem Vorbringen, das sich letztendlich von der Fluchtgeschichte des Mannes herleite, keine Glaubwürdigkeit erlangen. Auch hätte sie das Geschehen nur oberflächlich und in Kurzform geschildert, da sie nicht eigentlich involviert gewesen sei.
Aus einer Gesamtschau der Angaben im gesamten Verfahren ergebe sich, dass die Eltern der BF trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht imstande gewesen wären, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen in ihrem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen. Es hätte weder eine konkret gegen die Person der BF gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden können, noch seien im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.
Vielmehr war dem - nicht asylrelevanten - Vorbringen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat auf Grund der unplausiblen und teilweise widersprüchlichen Angaben vor dem BAA, die auch im Beschwerdeverfahren nicht schlüssig aufgelöst worden wären, die Glaubhaftigkeit zu versagen.
Selbst bei Wahrheitsunterstellung des Vorbringens sei zu berücksichtigen, dass die geltend gemachte Furcht im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht asylrelevant wäre, weil ein kausaler Zusammenhang zwischen der behaupteten Verfolgung und einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) nicht ersichtlich sei.
2. Gegenständliches Verfahren der BF:
2.1. Die BF sowie zwei weitere Geschwister von ihr (XXXX) brachten bei der österreichischen Botschaft in Teheran, Iran, Einreiseanträge bezüglich Österreich ein. Nach Abschluss einer positiven Wahrscheinlichkeitsprüfung wurde diesen Anträgen am XXXX stattgegeben.
Nach ihrer legalen Einreise in Österreich stellten die BF und ihre Brüder am 26.02.2013 beim BAA jeweils einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG.
2. 2 In ihrer Erstbefragung am 26.02.2013 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) St. Georgen/Attergau, Erstaufnahmestelle (EAST), gab die BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:
Sie hätte bereits als Kind Afghanistan verlassen und wäre mit ihren Eltern in den Iran gegangen, wo sie bis zuletzt gewohnt habe. Als ihr ihr Vater die Einreisegenehmigung für Österreich geschickt hätte, hätte sie nach Afghanistan zurückkehren müssen, da sie und ihre Brüder nicht vom Iran nach Österreich fliegen hätten dürfen.
Am 07.02.2013 wären sie dann von Kabul nach Dubai geflogen, wo es Probleme mit den Pässen gegeben hätte. Die Behörden hätten beanstandet, dass die Pässe von der afghanischen Botschaft in Teheran stammen würden, der Abflughafen jedoch Kabul gewesen sei. Am 11.02.2013 hätten dann jedoch die Behörden den Weiterflug nach Wien erlaubt.
Als Fluchtgrund gab sie an, dass ihre Eltern und zwei ihrer Brüder bereits in Österreich wohnen würden. Sie wolle mit ihrer Familie gemeinsam hier ein Leben führen. In Afghanistan habe sie niemanden, da sie dieses Land bereits als Kind verlassen hätte.
2.3. Bei ihrer Einvernahme am 08.04.2013 vor dem BAA, Außenstelle Innsbruck, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi und ihres Vaters als gesetzlicher Vertreter, gab die BF im Wesentlichen an, dass sie bereits mit neun Jahren Afghanistan verlassen und mit ihren Eltern in den Iran gegangen wäre. In einer Schule wäre sie nicht gewesen, eine Nachbarin hätte sie unterrichtet.
2011 hätten sie den Iran verlassen wollen, wären jedoch von der Polizei aufgegriffen und in ein Flüchtlingscamp verbracht worden. Dabei wäre die Familie getrennt worden, die BF und zwei ihrer Brüder wären nach Afghanistan abgeschoben worden. Allerdings hätten sie dort eine andere afghanische Familie getroffen, die wieder in den Iran zurückkehren hätte wollen, und dieser Familie hätten sie sich angeschlossen. Dort hätten sie dann bis zu ihrer Ausreise bei einem Onkel gelebt.
Bezüglich ihres Fluchtgrundes gab die BF an, dass ihr Vater in Afghanistan Probleme gehabt hätte, welche genau, könne sie nicht sagen. Es wäre jedoch in Afghanistan zu Bedrohungssituationen gekommen. Als ihr Vater nicht da gewesen wäre, wären Männer vorbeigekommen und hätten Blutrache verlangt. Eine andere Lösung wäre eine Zwangsheirat der BF mit einem der Söhne der Gegner gewesen, allerdings wäre die BF noch ein Kind gewesen und hätte mit dem Wort Ehe nichts anfangen können. Die Mutter hätte die Heirat abgelehnt, woraufhin der Vater des vermeintlichen Bräutigams auf die BF losgegangen wäre und sie verletzt hätte. Daraufhin wäre die Familie in den Iran geflüchtet. Auf Vorhalt, dass die Eltern über diesen Vorfall nichts erzählt hätten, gab die BF an, dass der Vater dies nicht erwähnt hätte, da er ihren Ruf nicht beschädigen hätte wollen.
Nach Österreich wäre sie gereist, weil sie bei ihrer Familie sein wolle. Auf Nachfrage, ob sie jemals mit Behörden in Afghanistan Probleme gehabt hätte, gab die BF an, dass sie und ihre beiden Brüder eine Woche lang inhaftiert gewesen seien, da man geglaubt hätte, sie hätten gefälschte Pässe. Man hätte ihnen gesagt, dass Hazara-Kinder nicht nach Europa reisen dürften. Die Brüder wären geohrfeigt worden, und man hätte sie ausgelacht, weil sie Hazara seien. Als die BF den Brüdern helfen hätte wollen, wäre sie mit einem Gewehrkolben weggestoßen worden.
Auf Vorhalt, dass sie bei der Erstbefragung von Problemen in Dubai, nicht in Kabul, gesprochen hätte, brachte die BF vor, dass sie einen Monat in Kabul bleiben hätte müssen und dies auch so in der Erstbefragung angegeben hätte. Von diesem Monat wäre sie eine Woche lang inhaftiert gewesen, bis die Angelegenheit geklärt worden wäre. Die Behörden hätten sie und ihre Geschwister dabei schlecht behandelt. Man hätte ihr angeboten, dass man - wenn sie mit einem der Polizeibeamten schlafen würde - die Brüder entlassen würde. Man hätte sie vergewaltigen wollen. Sie hätte das aber abgelehnt und gemeint, sie wolle lieber 100 Jahre im Gefängnis bleiben. Sie hätte ja gewusst, dass die Pässe echt seien.
Abschließend gab die BF noch an, dass man sie in Kabul festgehalten hätte, da die Gegner des Vaters sie und die Brüder angezeigt hätten. Aufgrund der Namensgleichheit hätte man sie angehalten, um sie durch die Anzeiger identifizieren zu lassen. Da die Leute aufgrund des Schnees aber nicht kommen hätten können, hätte man sie freigelassen.
2.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 03.05.2013, Zahl: 13 02.467-BAI, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte der BF den Status der Asylberechtigten nicht zu. Das BAA erkannte ihr weiters den Status einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung, gültig bis 13.06.2014 (Spruchpunkt III., wobei irrtümlicherweise der 13.06.2013 angeführt wurde).
Bezüglich der Fluchtgeschichte der BF führte das BAA aus, dass sich die BF mit ihrem Vater abgesprochen hätte, um - im Gegensatz zu ihrer Familie, der nur subsidiärer Schutz zuerkannt worden wäre - Asyl zu erhalten. Die BF hätte einerseits ihr Vorbringen kontinuierlich gesteigert, und andererseits seien die von ihr geschilderten Fluchtgründe unplausibel und widersprüchlich gewesen, weshalb sie keine Glaubwürdigkeit erlangen hätte können.
2.5. Gegen diesen Bescheid des BAA richtet sich die durch den gewillkürten Vertreter der BF fristgerecht mit Schreiben vom 27.05.2013 eingebrachte Beschwerde, mit der der Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. angefochten und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde.
In der Beschwerdebegründung wurde die Fluchtgeschichte im Wesentlichen wiederholt und auf die Situation von Frauen in Afghanistan hingewiesen. Im Falle einer Rückkehr würde die BF in der Ausübung grundlegender Menschenrechte beeinträchtigt werden und von massiv diskriminierenden Maßnahmen und Lebensbedingungen betroffen sein.
2.6. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 03.11.2011 beim AsylGH ein.
2.7. Mit Schreiben vom 09.10.2013 wurde beantragt, die BF bezüglich ihrer erlittenen Kopfverletzung einer Untersuchung zuzuführen und in einer mündlichen Verhandlung vor dem AsylGH die Mutter der BF einzuvernehmen.
2.8. Vor dem AsylGH wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 14.10.2013 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi durchgeführt, zu der die BF ohne gewillkürten Vertreter persönlich erschien. Die Erstbehörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.
Der BF wurden der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.
Danach gab die BF auf richterliche Befragung an (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll):
"VR [Vorsitzende Richterin]: Schildern Sie mir alle Umstände aufgrund deren Sie annehmen, dass Sie in Österreich Asyl bekommen sollten?
BF2: Soll ich meine Probleme schildern?
VR: Ja.
BF2: Jenen Problemen, die mein Vater hatte, war ich ausgesetzt. Man hat meinen Vater beschuldigt, einen Mord begangen zu haben. Ich weiß, dass er es nicht war. Diese Personen haben meinen Vater dazu gezwungen, mich ihnen zu geben. Man hat versucht mich zwangszuverheiraten. Jene Feinde, die mein Vater hatte, sind nun auch meine Feinde in Afghanistan.
VR: Was haben Sie persönlich von dieser Auseinandersetzung mitbekommen?
BF2: Wie es damals zu diesem Mordfall gekommen ist, ist mir nicht bekannt. Ich weiß auch nicht, wie die Streitigkeiten oder Diskussionen zwischen meinen Vater und ihnen abgelaufen sind. Er hat meinen Vater beschuldigt, seinen Bruder ermordet zu haben. Er wollte sich rächen. Er hat gesagt, er wird entweder jemanden aus unserer Familie töten, oder er möchte für dieses verstorbene Familienmitglied eine Frau.
VR: Woher wissen Sie das?
BF2: Diese Familie wollte Blutrache ausüben. Sie sind mehrmals zu uns gekommen, haben meinen Vater und meine Mutter angeschrien. Ich war damals neun Jahre alt. Mir war damals nicht klar, was eine Ehe ist, was es bedeutet, verheiratet zu sein. Ich war ein Kind und habe nicht viel vom Leben verstanden. Außerdem war der Sohn dieses Mannes viel älter als ich.
VR: Das heißt, Sie haben das schon mitbekommen, wie Sie neun Jahre alt waren?
BF2: Diese Personen wollten Blutrache ausüben. Sie haben meinen Vater sehr oft besucht und angeschrien. Mein Vater hat niemals diesen Mord zugegeben. Er hat immer wieder gesagt, dass er es nicht war. Ich habe nicht viel verstanden, dass diese Person mich heiraten möchte. Ich war sehr jung. Was hätten Sie in meiner Lage gedacht?
VR: In welchem Alter haben Sie es begriffen?
BF2: Mein Vater hat damals sehr viele Drohungen erhalten. Er ist auch geschlagen und lebensgefährlich verletzt worden. Ich habe es später sehr wohl verstanden, was diese Personen von meinen Eltern wollten. In Afghanistan wird auf das Alter von jungen Mädchen keine Rücksicht genommen. Sie werden zu allem gezwungen. Ich wollte ein Kind sein. Ich muss immer wieder an diese Zeit denken. Ich kann diese schlimmen Szenen nicht vergessen.
VR: Warum haben Sie das bis jetzt im Verfahren nie erwähnt?
BF2: In meiner ersten Einvernahme wurden wir nur nach dem Weg gefragt. Wir sind ja legal eingereist. Darüber sind wir auch gefragt worden. Bei meiner zweiten Einvernahme habe ich angegeben, dass diese Personen in der Nacht in unser Haus gekommen sind. Sie haben mich an der Hand gefasst und wollten mich mitnehmen. Sie haben mich geschlagen. Sie haben sogar Messer bei sich gehabt. Zu dem Zeitpunkt war mein Vater nicht im Haus. Diese Personen haben mich angeschrien und haben gemeint, dass, falls mein Vater nicht auftauchen würde, sie mir etwas antun würden, denn sie dachten, er versteckt sich im Haus.
VR: Wieso haben Ihre Eltern im eigenen Verfahren nie etwas davon erwähnt?
BF2: Ich habe auch meinen Vater diesbezüglich gefragt, warum er hier über meine Probleme nicht gesprochen hat. Er hat gesagt, dass er sich dafür schämt, was mir wiederfahren ist, und es würde auch Schande über die Familie bringen, wenn er von sich aus über dieses Thema sprechen würde. Er hat gesagt, ich solle selbst darüber sprechen. Man wollte mich zwingen zu heiraten. Ich war noch ein Kind.
VR: Letztendlich hätten Ihre Eltern dieser Heirat zustimmen müssen?
BF2: Nein, weshalb hätten sie zugestimmt?
VR: Wie wäre es Ihrer Meinung nach weiter abgelaufen?
BF2: Kann man die Frage wiederholen?
VR: Wie wäre die geplante Hochzeit weiter abgelaufen, wenn Ihre Eltern nicht zugestimmt hätten?
BF2: Sie hätten dann eine Person aus meiner Familie ermordet, wenn meine Eltern dieser Hochzeit nicht zugestimmt hätten, und ich weiß, dass sie nicht zustimmen wollten.
VR: Das heißt aber, auch unter der Voraussetzung, dass unter Umständen auch etwas anderes Schreckliches passiert wäre, sie von einer Zwangsheirat nie bedroht waren?
BF2: Diese Morddrohungen galten alle Familienmitgliedern. Sie hätten auch mich ermordet, wenn sie mich nicht bekommen hätten.
VR: Sie haben am 08.04.2013 bei der Einvernahme etwas über Ihre Ausreise erzählt. Könnten Sie das nochmals wiederholen?
BF2: In Afghanistan haben die Hazara ein sehr schwieriges Leben. Als wir am Flughafen angekommen sind und ausreisten wollten, wurde uns vorgehalten, dass unsere Reisepässe gefälscht seien. Man hat uns dort beschimpft, und wir wurden auch geschlagen. Man sagte dort, die Kinder der Hazara dürfe man nicht ausreisen lassen. Wir waren drei Kinder, die auf sich alleine gestellt waren. Das war sehr schlimm für uns. Wir wollten doch nur mit unseren Eltern zusammen sein.
VR: Sie sind auf der gesamten Reise nie von einem Erwachsenen begleitet worden?
BF2: Nein, wir waren nur zu dritt.
VR: Bei wem haben Sie in Afghanistan gewohnt?
BF2: Ein Freund von meinem Onkel väterlicherseits hat uns in Afghanistan unterstützt. Mein Onkel hat aus dem Iran aus mit ihm Kontakt aufgenommen und ihn darum gebeten. Bis zu unserer Ausreise haben wir bei ihm gelebt. Beim Flughafen in Afghanistan wurden uns Fingerabdrücke genommen. Man hat uns auch aufgefordert, den Namen unseres Schleppers anzugeben. Es war sehr schwer diesen Personen zu erklären, dass die Dokumente echt waren. Der Umgang am Flughafen war sehr schlimm, weil wir Hazara sind.
VR: Wie lange haben Sie sich am Flughafen aufgehalten?
BF2: Wir sind eine Stunde vor Abflug am Flughafen angekommen. Wir wollten unser Gebäck abgeben. Dort haben diese Beleidigungen begonnen.
VR: Wann sind Sie wohin weitergeflogen?
BF2: Wir durften an diesem Tag nicht fliegen. Man hat uns gesagt, dass wir uns an das Innenministerium wenden sollten. Als wir dorthin gegangen sind, hat man uns direkt in ein Gefängnis gebracht. Uns wurde Dokumentenfälschung vorgeworfen.
VR: Wie ist es weitergegangen?
BF2: Wir haben im Gefängnis eine Woche verbracht. Die uninformierten Angestellten dort haben versucht, mich zu vergewaltigen. Sie haben auch erklärt, falls ich mich einverstanden erkläre, würden wir danach freikommen. Ich habe ihnen gesagt, dass ich hundert Jahre im Gefängnis verbringen würde, aber mich niemals zu so etwas überreden lasse (Aussage drei Mal wiederholt).
VR: Wissen Sie, warum Sie dann doch nach einer Woche wieder entlassen worden sind?
BF2: Der Freund von meinem Onkel hat sich um alles gekümmert. Ich weiß nicht, wie es ihm genau gelungen ist, aber er hat uns befreit. Ich nehme an, dass er den Behörden zeigen konnte, dass wir legal das Land verlassen durften.
VR: Nach einer Woche sind Sie dann ausgereist bzw. konnten Sie weiterreisen?
BF2: Als wir freigelassen wurden, hat man unsere Pässe nicht gegeben. Diese haben wir erst nach einem Monat wieder erhalten. In diesem Monat hatten wir sehr große Angst vor unseren Feinden. Ich musste sogar eine Burka tragen, um unerkannt zu bleiben. Es war eine sehr schwere Zeit für uns.
VR: Das heißt, Sie haben nach dieser einen Woche noch einen weiteren Monat in Afghanistan gelebt?
BF2: Insgesamt wir haben einen Monat in Afghanistan verbracht. Nach dem Gefängnisaufenthalt waren es drei Wochen.
VR: Wann haben Sie Ihre Pässe wiederbekommen?
BF2: Einen Tag vor unserer Ausreise haben wir unsere Pässe erhalten. Am nächsten Tag sind wir dann zu Flughafen gegangen uns sind dann Richtung Dubai gereist.
VR: Wie lange war der Zwischenstopp in Dubai?
BF2: Wir sind drei Tage in Dubai geblieben.
VR: Wo haben Sie dort gewohnt?
BF2: Wir hatten keine Tickets für die Weiterreise. Unsere Tickets wurden von Kabul aus nicht richtig reserviert. Als wir in Dubai angekommen sind und nach dem Weiterflug gefragt haben, hat man uns erklärt, dass es für uns keine Weiterreise gibt. Wir hatten kein Geld, um uns Tickets zu kaufen, und mussten warten bis mein Onkel uns das Geld geschickt hat. Ich weiß auch nicht genau, wie er das geschafft hat.
VR: Wo haben Sie sich in dieser Zeit in Dubai aufgehalten?
BF2: Wir durften den Transitbereich nicht verlassen. Wir haben dort auf den Bänken geschlafen. Wir hatten überhaupt kein Geld.
[...]
VR: Wieso haben Sie am 26.02. angegeben, dass Sie in Dubai Probleme mit den Behörden gehabt haben und nicht in Kabul?
BF2: Die Polizei hat uns nur nach unserer Reiseroute gefragt. Wir haben angegeben, dass wir aus dem Iran nach Afghanistan von dort nach Dubai und von Dubai nach Österreich gekommen sind. Über die Fluchtgeschichte hat man mir keine Fragen gestellt. Das wollte niemand wissen.
VR: Wieso haben Sie gesagt, dass Sie in Dubai Probleme gehabt haben?
BF2: Mit diesen Problemen habe ich die Probleme mit den Tickets gemeint. Damals hat mein Bruder in Dubai auf Englisch mit dem Personal am Flughafen gesprochen. Wir dachten, dass wir aus dem Transitbereich einfach weiterfliegen können. Wir waren drei Kinder, die auf sich alleine gestellt waren ohne Geld und ohne Essen. Ich habe von diesen Problemen gesprochen.
VR: Sie sagen, Sie sind in Kabul am Flughafen schlecht behandelt worden. Was ist da genau passiert?
BF2 fängt an zu weinen: Bei unserer Ankunft am Flughafen hat man sich über uns lustig gemacht. Sie sagten, wohin gehen die Hazara-Kinder? Als wir beim Check-In waren, hat man uns gesagt, dass unsere Pässe gefälscht sind. Sie haben sie überhaupt nicht richtig überprüft. Wir haben ihnen versucht zu erklären, dass wir zu unseren Eltern wollen. Es haben sich mehrerer Polizisten um uns gesammelt. Sie haben zuerst meine Brüder geschlagen und dann auch mich geschlagen. Sie wollten unbedingt den Namen unseres Schleppers und den Namen jener Personen, die uns unsere gefälschten Pässe angefertigt haben. Wir haben versucht, ihnen zu erklären, dass unsere Dokumente echt waren. Dies ist uns jedoch nicht gelungen. Ich dachte, dass die Polizei andere Menschen beschützt. In meinem Fall war es nicht so. Seit meinen 9. Lebensjahr begegne ich immer wieder Problemen in meinem Leben. Ist es etwa meine Schuld, dass ich Hazara bin? Ich kann ja nichts dafür.
VR: Ihr Bruder hat irgendeine Geschichte erzählt, dass man sie am Flughafen angehalten hat, weil die Feinde Ihres Vaters sie angezeigt hätten?
BF2: Es ist richtig, dass die Feinde meines Vaters uns angezeigt haben. Am Flughafen war aber davon nicht die Rede. Erst nachdem wir aus dem Gefängnis freigelassen wurden, hat uns der Freund von meinem Onkel erzählt, dass man uns angezeigt hat und dass man uns zuvor gesucht hat.
VR: Woher hätten diese Leute vorher wissen sollen, dass Sie in Afghanistan sind?
BF2: Sie wussten nicht, dass wir uns in Kabul aufhalten. Sie hatten unsere Namen registrieren lassen. Bei dieser Anzeige haben sie angegeben, dass sie Probleme mit diesen Personen haben. Es war unser Glück, dass sie uns nicht rechtzeitig gefunden haben. Es hat zu dieser Zeit in Kabul sehr viel geschneit und viele Wege waren nicht passierbar.
VR: Ihr Bruder hat angegeben, dass die Pässe zerknüllt worden sind. Sehen diese Pässe für Sie zerknüllt aus?
BF2: Wenn man sich die Pässe genau ansieht, sieht man, dass sie zerknüllt worden sind. Sie haben in der Faust die Pässe zusammengeknüllt. Sie haben die Pässe nicht im elektrischen Gerät eingescannt.
Festgehalten wird, dass die Pässe keinerlei Knitterspuren aufweisen.
VR: Wieso sind Sie über Kabul ausgereist und nicht über Teheran?
BF2: Wir haben versucht, aus Teheran die Ausreiseerlaubnis zu erhalten. Da wir dort keine Dokumente hatten, hat man uns das auch nicht erlaubt. Wir haben sowohl im Innen- als auch im Außenministerium angefragt. Sie haben gesagt, dass wir in unser eigenes Land gehen und die Ausreise beantragen sollten.
VR: Woher glauben Sie, kommen diese Pässe?
BF2: Die Pässe haben wir in der afghanischen Botschaft in Teheran erhalten.
VR: Und Sie glauben, dass mit diesen Pässen keine Ausreise möglich gewesen wäre?
BF2: Sie haben zusätzlich zu unseren Pässen eine Flüchtlingskarte verlangt, die wir nicht hatten.
BR [Beisitzende Richterin]: Ihr Pass wurde 2011 in Teheran ausgestellt, das Visum wurde 2012 in Teheran ausgestellt, und Sie behaupten nun, dass Sie 2013 nicht aus Teheran ausreisen konnten, weil Sie keine Dokumente hatten. Meines Erachtens hatten Sie sowohl einen Pass als auch ein Visum für Österreich. Wie erklären Sie sich das?
BF2: Wir waren auch aufgrund dieses Problems in der österreichischen Botschaft in Teheran. Sie konnten uns auch nicht helfen. Sie haben gemeint, wir sollten uns an die iranischen Behörden wenden. Diese haben uns die Erlaubnis nicht erteilt, weil wir keine iranischen Aufenthaltsdokumente hatten.
BR: Sie hatten ein Visum für Österreich!
BF2: Wir waren mit diesem Visum bei den iranischen Behörden. Diese haben gemeint, dass ein Reisepass für eine Ausreise nicht genügt. Sie haben von uns die Aufenthaltskarte für Flüchtlinge verlangt, und diese hatten wir nicht.
VR: Wie sieht Ihr Leben in Österreich momentan aus?
BF2: Ich lerne hier sehr viel. Ich besuche einen Deutschkurs. Ich habe sehr viele gleichaltrige Mädchen kennengelernt, die sehr fortgeschritten sind. Ich habe einiges nachzuholen. Ich möchte hier gerne eine Ausbildung machen und später arbeiten. Ich fühle mich hier sehr frei. Es gibt niemanden, der mich zu etwas zwingt oder zwingt, jemanden zu heiraten. Ich bin glücklich. Ich bitte Sie, verehrte Richterin, in meinem Fall positiv zu entscheiden. Ich habe auch Kursbestätigungen, die ich Ihnen vorlegen kann (Aussage wurde zwei Mal wiederholt).
VR: Haben Sie diese mit? (werden vorgelegt)
BF2: Ich möchte mein Leben nicht Zuhause verbringen. Ich möchte diese neue Welt kennenlernen und hier unbedingt arbeiten. In Afghanistan hätte ich niemals all diese Möglichkeiten. Ich möchte sie hier nutzen.
VR: Sie haben am 08.04. beim Bundesasylamt gesagt, Ihr Bruder darf die Schule besuchen, wir dürfen die Schule nicht besuchen. Wie haben Sie das gemeint?
BF2: Meine beiden jüngeren Brüder, die mit meinen Eltern gemeinsam gekommen sind, haben Schulplätze. Wir drei, die später nachgekommen sind, durften nicht in die Schule gehen. Wir haben uns selbst darum gekümmert und haben diesen Sprachkurs gefunden.
VR: Was machen Sie sonst so den ganzen Tag?
BF2: Dadurch, dass ich nicht die Sprache kann, ist es für mich schwierig, etwas anderes zu tun. Ich lerne sehr viel, ich möchte einen Beruf erlernen und dafür muss ich die Sprache erlernen. Ich besuche zwei bis drei Mal die Woche einen Sprachkurs. Sonst habe ich keine Beschäftigung.
[...]
VR: Gehen Sie außer dem Deutschkurs auch aus dem Haus?
BF2: Wir gehen einkaufen, auch für Zuhause. Ich gehe auch spazieren. Um einer bestimmten Tätigkeiten nachzugehen, verlasse ich das Haus nicht, weil ich sonst nichts mache.
VR: Haben Sie keine Freunde, die Sie besuchen könnten?
BF2: Ich habe Freunde dort. Ich lerne mit ihnen. Ich treffe sie sehr oft.
BR: Zum Sprachkurs und zu den Freunden: Gehen Sie alleine oder geht einer Ihrer Brüder mit?
BF2: Als wir unseren ersten Kurs erhalten haben, waren meine Brüder in derselben Klasse, also sind wir gemeinsam gegangen. Den jetzigen Kurs besuche ich mit meiner Mutter gemeinsam. Meine Freunde treffe ich alleine. Ich darf alleine das Haus verlassen. Ich bin frei.
VR: Ihre Mutter ist von Ihrem Anwalt als Zeugin angeboten worden. Wissen Sie, was Ihre Mutter uns sagen möchte?
BF2: Meine Mutter kann den Vorfall von dieser Nacht bezeugen. In dieser Nacht sind drei Männer in unser Haus gekommen und wollten mich entführen. Mein Vater war nicht anwesend. Sie ist Augenzeugin dieses Vorfalls.
VR: Wollen Sie noch etwas hinzufügen?
BF überlegt: Ich als ein afghanisches Mädchen bitte Sie, sich um meinen Fall zu kümmern. Seit meinem 9. Lebensjahr lebe ich in Angst. Ich bin von diesen Vorfällen, die mir wiederfahren sind, traumatisiert. Ich habe Angst vor meiner Heimat. Bitte helfen Sie mir.
VR: Sind Sie in Behandlung wegen der Traumatisierung?
BF2: Ich habe sehr große Angst. Ich kann z.B. Filme mit Kampfszenen nicht ansehen. Es fällt mir sehr schwer um all diese Ereignisse zu sprechen. Ich habe auch sehr schreckliche Träume. Ich habe sehr große Angst.
VR: Ihr Bruder hat die Probleme nicht. Er geht Kickboxen. Es ist nicht böse gemeint.
BF2: Ja, das ist richtig. Er hat im Iran auch diesen Sport betrieben und verfolgt auch hier diese Sportart."
Im Zuge der Verhandlung wurden folgende Dokumente vorgelegt:
eine Anmeldebestätigung für einen Deutschkurs vom 16.09.2013
eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Basisbildungskurs beim BFI (1. Semester) vom 31.08.2013
eine Anmeldebestätigung für einen Basisbildungskurs beim BFI (2. Semester) vom 11.10.2013
eine Bestätigung über den Besuch eines Integrationskurses vom 29.08.2013.
2.9. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) eingerichtet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Feststellung des für die Entscheidungen maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in:
2. Feststellungen (Sachverhalt):
2.1. Die BF führt den Namen XXXX, geboren am XXXX, ist Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, zugehörig zur Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Sie ist nach eigenen Angaben in ihrem Herkunftsstaat nicht vorbestraft, war nicht politisch aktiv und hatte keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in ihrem Herkunftsstaat. Die BF ist ledig und spricht Farsi, Dari sowie etwas Deutsch.
2.2. Die Reise der BF nach Österreich erfolgte legal aufgrund eines bei der österreichischen Botschaft in Teheran gestellten Einreiseantrags.
Eine EURODAC-Abfrage ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten der BF.
2.3. Ein Angehöriger der BF ist laut ihren Angaben im Iran aufhältig, in Afghanistan hat sie keine Verwandten oder näheren Bekannten. In Österreich befinden sich ihre Eltern und Geschwister.
Die BF ist strafrechtlich und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.
2.4. Zur allgemeinen Lage in Afghanistan ist fallbezogen festzustellen:
2.4.1. Nach 23 Jahren Bürgerkrieg befindet sich Afghanistan auch mehrere Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft noch in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Weitere ganz erhebliche Anstrengungen sind nötig, um die bisherigen Stabilisierungserfolge zu sichern und die Zukunftsperspektiven der Bevölkerung nachhaltig zu verbessern.
Zum dominierenden innenpolitischen Thema hat sich die Frage einer Aussöhnung mit den bewaffneten Aufständischen entwickelt. Eine "Friedens-Jirga" gab der Regierung von Präsident Hamid Karzai Anfang Juni 2010 "grünes Licht" für Gespräche mit den Taliban und anderen regierungsfeindlichen Kräften, bekräftigte aber gleichzeitig, dass jeder Ausgleich an die Aufgabe des bewaffneten Kampfes, die Anerkennung der Verfassung und der Loslösung von Al-Qaida gebunden sein müsse.
Die Sicherheitslage ist regional sehr unterschiedlich. Die größte Bedrohung für die Bevölkerung geht weiterhin von der bewaffneten Aufstandsbewegung aus. Mehr als 85% der zivilen Opfer werden durch sie verursacht. Während vor allem im Süden und Südwesten stärker gekämpft wird, ist die Lage in Kabul vergleichsweise ruhig. Gleiches gilt für den Westen und Norden Afghanistans, wenngleich sich in Teilen des Nordens (Kundus, Takhar, Baghlan, Badghis und Faryab) die Sicherheitslage seit Anfang 2009 verschlechtert hat.
Afghanistan ist eines der ärmsten Länder der Welt. Aufgrund günstiger Witterungsbedingungen lag die Erntebilanz 2010 immer noch deutlich über dem langjährigen Mittel, auch wenn sie etwas niedriger als 2009 ausgefallen ist. Dies hat zu einer signifikanten Verbesserung der Gesamtversorgungslage im Land geführt.
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Weder besteht Einheitlichkeit der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), noch werden rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern.
Die Menschenrechtssituation hat sich nicht wesentlich zum Positiven verändert. Die Lage der Frauen in der konservativ-islamischen Gesellschaft bleibt schwierig. Ein bislang weitgehend unbeachtetes Amnestiegesetz sieht eine zeitlich unbegrenzte Generalamnestie (also auf Bürgerkrieg und Taliban-Herrschaft anwendbar) für fast alle Verbrechen vor, die von bewaffneten Gruppierungen begangen wurden beziehungsweise werden. Die größte Bedrohung der Menschenrechte geht ebenfalls von der bewaffneten Aufstandsbewegung aus, deren Intensität und regionale Ausbreitung bereits seit 2006 zunimmt.
Die humanitäre Situation stellt das Land vor allem mit Blick auf die mehr als 5,4 Millionen -meist aus Pakistan zurückgekehrten - Flüchtlinge vor große Herausforderungen. Gut 2,7 Millionen afghanische Flüchtlinge halten sich noch in Pakistan und im Iran auf. Im Iran sind zusätzlich rund 2 Millionen afghanische Staatsangehörige nicht als "Flüchtlinge" anerkannt. Die Bemühungen des UNHCR um die Rückführung von Flüchtlingen werden durch die schlechte Sicherheitslage, die weitgehend fehlenden wirtschaftsfreundlichen Rahmenbedingungen zum Aufbau einer Existenz sowie die schwache Verwaltungsstruktur der Behörden beeinträchtigt.
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan", 09.02.2011, Zusammenfassung; vgl. U.K. Home Office, Border Agency, "Country of Origin Information Report: Afghanistan", 05.11.2010; U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices: Afghanistan", 08.04.2011; UNHCR, "Eligibility Guidelines for Assessing the international protection needs of Asylum-Seekers from Afghanistan", 17.12.2010)
2.4.2. Zur Situation der Frauen in Afghanistan:
Die Situation der Frauen war bereits vor dem Taliban-Regime durch sehr strenge Scharia- Auslegungen und archaisch-patriarchalische Ehrenkodizes geprägt. So war die Burka auch vor der Taliban-Herrschaft bei der weiblichen Bevölkerung auf dem Lande ein übliches Kleidungsstück. Viele Frauen tragen sie noch immer, weil sie ihnen ein Gefühl der Sicherheit vor Übergriffen vermittelt. Während Frauenrechte in der Verfassung und teilweise im staatlichen Recht gestärkt werden konnten, liegt deren Verwirklichung für den größten Teil der afghanischen Frauen noch in weiter Ferne. Die Lage der Frauen unterscheidet sich je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark. In weiten Landesteilen erlaubt es die unbefriedigende Sicherheitslage den Frauen nicht, die mit Überwindung der Taliban und ihrer frauenverachtenden Vorschriften erwarteten Freiheiten wahrzunehmen. Die meisten sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und im Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird und in dem kaum qualifizierte Anwältinnen oder Anwälte zur Verfügung stehen, in den seltensten Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt -, Frauenrechte zu schützen.
Frauen werden weiterhin im Familien-, Erb-, Zivilverfahrens- sowie im Strafrecht benachteiligt. Dies gilt vor allem hinsichtlich des Straftatbestands "Ehebruch", wonach selbst Opfer von Vergewaltigungen bestraft werden können. Fälle, in denen Frauen wegen "Ehebruchs" von Ehemännern oder anderen Familienmitgliedern umgebracht werden (so genannte "Ehrenmorde") kommen besonders in den paschtunischen Landesteilen vor. Im August 2010 hatten Taliban in der Provinz Kunduz ein unverheiratetes Liebespaar wegen Ehebruchs öffentlich gesteinigt, was durch Präsident Karzai verurteilte wurde. Ebenso im August haben die Taliban in der Provinz Baghis eine Witwe wegen Ehebruchs gehängt, die vier Jahre nachdem Tod ihres Mannes schwanger geworden war. Am 08.12.2010 haben Taliban in der Provinz Takhar eine Frau wegen angeblichen Ehebruchs erschossen. AIHRC verurteilte die Tat. Das durchschnittliche Heiratsalter von Mädchen liegt bei 15 Jahren, obwohl ein Mindestheiratsalter von 16 Jahren gesetzlich vorgeschrieben ist. Zwangsheirat bereits im Kindesalter, "Austausch" weiblicher Familienangehöriger zur Beilegung von Stammesfehden sowie weit verbreitete häusliche Gewalt kennzeichnen die Situation der Frauen. Opfer sexueller Gewalt sind auch innerhalb der Familie stigmatisiert. Das Sexualdelikt wird in der Regel als "Entehrung" der gesamten Familie aufgefasst. Sexualverbrechen zur Anzeige zu bringen hat aufgrund des desolaten Zustands des Sicherheits- und Rechtssystems wenig Aussicht auf Erfolg. Der Versuch endet unter Umständen sogar mit der Inhaftierung der Frau, sei es aufgrund unsachgemäßer Anwendung von Beweisvorschriften oder zum Schutz vor der eigenen Familie, die eher die Frau oder Tochter eingesperrt, als ihr Ansehen beschädigt sehen will. Viele Frauen sind wegen sogenannter Sexualdelikte inhaftiert, weil sie sich beispielsweise einer Zwangsheirat durch Flucht zu entziehen versuchten, vor einem gewalttätigen Ehemann flohen oder weil ihnen vorgeworfen wurde, ein uneheliches Kind geboren zu haben.
Internationale Aufmerksamkeit erregte im Frühjahr 2009 die Verabschiedung des schiitischen Personenstandsgesetzes durch das Parlament. Es enthielt zahlreiche Frauen diskriminierende Bestimmungen. Nach massiven Protesten unterzeichnete Präsident Karzai am 19.07.2009 eine überarbeitete Fassung des Gesetzes, die er als Dekret in Kraft setzte. Die Zivilgesellschaft begrüßte die in Kraft getretene Fassung des Gesetzes mehrheitlich; mehr sei in Anbetracht der politischen Kräfteverhältnisse nicht zu erreichen. Das in Kraft getretene Gesetz stellt eine deutliche Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Entwurf dar. Gestrichen wurden unter anderem die höchst umstrittenen Passagen, die regeln sollten, wie häufig die Eheleute einander zu Geschlechtsverkehr verpflichtet sind. Zudem wurden einige Textstellen getilgt, die die Ehe mit beziehungsweise zwischen Minderjährigen betrafen und diese damit implizit anerkannten, sowie ein Artikel abgeändert, der das Verlassen des Hauses durch die Frau an die Zustimmung des Mannes knüpfte.
Zahlreiche Bestimmungen stehen aber im Widerspruch zu völkerrechtlichen Verpflichtungen Afghanistans, vor allem zur Konvention zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen (CEDAW). Zwar erhält der Ehemann in der von Präsident Karzai in Kraft gesetzten Fassung kein "Vetorecht" mehr, wenn seine Frau das Haus verlassen möchte, doch darf die Frau nun nur zu "legalen Zwecken" ausgehen, und auch dies nur "in dem Maße, wie örtliche Gewohnheit es zulässt". Problematisch sind daneben unter anderem Bestimmungen zum Vormundschaftsrecht von Vater und Großvater, zur Einschränkung des Rechts der Frau zu arbeiten, zur Polygamie, zur finanziellen Kompensation für Geschlechtsverkehr mit Minderjährigen, zur Verweigerung des Unterhalts durch den Mann bei Verweigerung "ehelicher Rechte" durch die Frau und zu Unterschieden im Erbrecht zwischen Männern und Frauen, vor allem in Bezug auf Immobilien.
Das Parlament hat grundsätzlich die Möglichkeit, das Gesetz entweder im Ganzen zurückzuweisen, zu bestätigen oder Änderungen am Gesetz vorzunehmen. Allerdings wurde das Gesetz bislang im Plenum nicht debattiert. "Progressive" Abgeordnete und Frauenrechtler befürchten, dass eine Debatte im Parlament angesichts der Mehrheitsverhältnisse eher zu einer erneuten Verschärfung seiner Bestimmungen führen könnte.
Die Situation der Frau in Afghanistan wird in der Theorie durch die Verabschiedung des "Gesetzes zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen" (EVAWGesetz) verbessert. Auch dieses Gesetz wurde am 19.07.2009 von Präsident Karzai unterzeichnet. Das EVAW-Gesetz genießt nach seinem Schlussartikel Vorrang vor allen entgegenstehenden Normen. Es enthält zahlreiche strafbewehrte Bestimmungen und hat zum Ziel, Gewalt gegen Frauen in allen Formen zu bekämpfen und zur Schaffung eines Bewusstseins von der Würde und den Rechten der Frau beizutragen. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden, die es nach einer UNAMA-Studie von Dezember 2010 zum Teil gar nicht kennen, weit entfernt.
Traditionell sind Mädchen und Frauen in der Region Herat in ihrer Bewegungs- und Handlungsfreiheit aufgrund eines ausgeprägt traditionellen Verhaltenskodex besonders stark eingeschränkt. In dieser Region wird - mit abnehmender Tendenz - eine erhebliche Zahl von Selbstverbrennungen von Frauen verzeichnet. Überwiegend handelt es sich dabei um aus Iran zurückgekehrte Flüchtlingsfrauen, von denen angenommen wird, dass sie sich hauptsächlich aus Verzweiflung wegen Kinder- und Zwangsverheiratung selbst verbrannt haben. Verlässliche Statistiken liegen nicht vor.
Frauen waren unter den Taliban (1996-2001) von jeglicher Bildung ausgeschlossen. Die Alphabetisierungsrate bei Frauen liegt Schätzungen zufolge in der Größenordnung von 10%. Nach Angaben von UNICEF können nur 18% der Mädchen und Frauen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren lesen und schreiben. Für die wenigen hochqualifizierten Afghaninnen hat sich jedoch der Zugang zu adäquaten Tätigkeiten bei der Regierung verbessert. Die Entwicklungsmöglichkeiten für Mädchen und Frauen bleiben durch die strenge Ausrichtung an Traditionen und fehlender Schulbildung weiterhin wesentlich eingeschränkt. Wiederholte Gasangriffe auf Mädchenschulen (zuletzt am 25.08.2010, Totja-Oberschule, Kabul - der fünfte mutmaßliche Gasangriff auf eine Mädchenschule in Kabul 2010) bestätigen, dass Schulbildung für Mädchen immer noch von einem Teil der Bevölkerung abgelehnt wird.
Im Juni 2008 wurde der mit Unterstützung von UNIFEM erarbeitete National Action Plan for Women of Afghanistan (NAPWA) von der Regierung gebilligt. NAPWA soll helfen, die Situation der Frauen in Afghanistan zu verbessern, insbesondere ihre Diskriminierung zu beenden, die Entfaltung ihrer Fähigkeiten zu ermöglichen und ihnen volle und gleichberechtigte Beteiligung in allen Lebensbereichen (Wirtschaft, Gesundheit, Bildung) zu gewähren. Die staatlichen Institutionen sind jedoch bisher nicht fähig, die Vorgaben des NAPWA wirksam durchzusetzen. Oft liegt dies auch an den weiterhin bestehenden, den Forderungen des NAPWA entgegenstehenden kulturell verankerten Traditionen.
Weibliche Genitalverstümmelung ist in Afghanistan nicht üblich.
(Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan", 09.02.2011, S. 23 ff.; vgl. Bundesasylamt, "Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan", vom Dezember 2010; 27.07.2010; Human Rights Watch, "We Have the Promises of the World - Women's Rights in Afghanistan", Dezember 2009; U.K. Home Office, Border Agency, "Country of Origin Information Report: Afghanistan", 05.11.2010; U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices: Afghanistan",08.04.2011)
2.4.3. Frauen mit bestimmten Profilen:
Frauen sind besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen zu werden, wenn ihr Verhalten als nicht mit den von der Gesellschaft, der Tradition und sogar vom Rechtssystem auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen wird.
Afghanische Frauen, die einen weniger konservativen Lebensstil angenommen haben, beispielsweise solche, die aus dem Exil im Iran oder in Europa zurückgekehrt sind, werden nach wie vor als soziale und religiöse Normen überschreitend wahrgenommen. Als Folge können sie Opfer von häuslicher Gewalt oder anderer Formen der Bestrafung werden, die von der Isolation und Stigmatisierung bis hin zu Ehrenmorden auf Grund der über die Familie, die Gemeinschaft oder den Stamm gebrachte "Schande" reichen. Tatsächliche oder vermeintliche Überschreitungen der sozialen Verhaltensnormen umfassen nicht nur das Verhalten im familiären oder gemeinschaftlichen Kontext, sondern auch die sexuelle Orientierung, das Verfolgen einer beruflichen Laufbahn und auch bloße Unstimmigkeiten über die Art des Auslebens des Familienlebens.
Alleinstehende Frauen oder Frauen ohne männlichen Schutz (mahram) sind weiterhin in Bezug auf eine normale soziale Lebensführung eingeschränkt. Betroffen sind geschiedene, unverheiratete, jedoch nicht jungfräuliche Frauen und Frauen, deren Verlobung gelöst wurde. Außer wenn sie heiraten, was angesichts des gesellschaftlichen Stigmas sehr schwierig ist, sind soziale Unterdrückung und Diskriminierung üblich. Allein lebenden Frauen ohne männliche Unterstützung und Schutz fehlt es infolge der sozialen Einschränkungen, einschließlich der Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, grundsätzlich an Mitteln zum Überleben. Dies spiegelt sich im Fall der wenigen Frauen wieder, die ein Frauenhaus aufsuchen konnten. Da es für sie keine Möglichkeit gibt, unabhängig zu leben, sehen sie sich mit einer jahrelangen haftähnlichen Situation im Frauenhaus konfrontiert und entscheiden sich deswegen vielfach für die Rückkehr in die durch Missbrauch geprägte familiäre Situation. Ergebnisse dieser "Versöhnungen" werden nicht weiter beobachtet und Misshandlungen oder Ehrenmorde, die nach der Rückkehr begangen werden, bleiben oft unbestraft. Zwangs- und Kinderheirat werden in Afghanistan nach wie vor weit verbreitet praktiziert und können in unterschiedlichen Formen in Erscheinung treten. Auch ist der Zugang zu Bildung für Mädchen stark eingeschränkt. Darüber hinaus werden Frauenrechtsaktivisten bedroht und eingeschüchtert, insbesondere wenn sie ihre Stimme zu Frauenrechten, der Rolle des Islam oder das Verhalten von Befehlshabern erheben.
Angesichts der weit verbreiteten gesellschaftlichen Diskriminierung und der geschlechtsspezifischen Gewalt können afghanische Frauen und Mädchen - insbesondere in den vom bewaffneten Konflikt betroffenen oder sich unter der faktischen Kontrolle der bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen befindlichen Gebieten - je nach ihrem individuellen Profil und ihren persönlichen Umständen einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein. Das Abweichen von den konventionellen Rollen oder die Überschreitung der gesellschaftlichen und religiösen Normen kann dazu führen, dass Frauen und Mädchen Gewalt, Schikanierungen und Diskriminierungen ausgesetzt sind. Frauen mit bestimmten Profilen können einer Verfolgungsgefahr auf Grund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt sein, beispielsweise Opfer von häuslicher oder anderer Formen schwerwiegender Gewalt, alleinstehende Frauen oder weibliche Familienvorstände, Frauen mit erkennbaren gesellschaftlichen oder beruflichen Rollen wie Journalistinnen, Menschenrechtsaktivistinnen und in der Gemeindearbeit tätige Frauen. Wenn das Abweichen von den traditionellen Rollen als Widerspruch zu den traditionellen Machtstrukturen angesehen wird, kann sich die Verfolgungsgefahr auch auf die Religion oder politische Überzeugung beziehen. Darüber hinaus können Maßnahmen, die die Fähigkeit, den Lebensunterhalt zu verdienen, so stark einschränken, dass das Überleben bedroht ist, oder starke Einschränkungen des Zugangs zur Bildung oder zu Gesundheitsdiensten eine Verfolgung darstellen.
(UNHCR, "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender" vom 10.11.2009; vgl. UNHCR, "Eligibility Guidelines for Assessing the international protection needs of Asylum-Seekers from Afghanistan", 17.12.2010; Human Rights Watch, "We Have the Promises of the World - Women's Rights in Afghanistan", Dezember 2009)
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BAA, Außenstelle Innsbruck, und dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akt des AsylGH bzw. des BVwG.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der BF getroffen wurde, beruhen diese auf den Angaben der BF und den vorgelegten Urkunden. Im Übrigen ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person der BF Zweifel aufkommen lässt.
Die Identität der BF steht dadurch mit für das gegenständliche Verfahren ausreichender Sicherheit fest.
3.3. Die Feststellungen zur Reise nach Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt.
3.4. Die Feststellungen zu den Familienverhältnissen und sonstigen sozialen Bindungen der BF in Österreich ergeben sich aus ihren Angaben und dem Akteninhalt.
3.5. Das Vorbringen der BF zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates und zu ihrer Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben der BF in der Einvernahme vor dem BAA, der Verhandlung vor dem AsylGH sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.
Die BF hat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK durch staatliche Organe oder Privatpersonen glaubhaft gemacht.
Letztlich ausschlaggebend für die Flucht der BF aus ihrem Herkunftsstaat war der Umstand, dass sie kein ausreichend frei bestimmtes Leben führen konnte. In der Verhandlung vor dem AsylGH trat die BF ihrem äußeren Erscheinungsbild nach als westlich geprägte Frau auf und gab an, Deutsch zu erlernen und eine Berufsausbildung absolvieren zu wollen. Sie könne hier das Haus problemlos verlassen und ein freies Leben führen. So steht die nach außen hin auch erkennbare persönliche Wertehaltung zu der in der afghanischen Gesellschaft vorherrschenden konservativ-restriktiven Wertehaltung hinsichtlich der Rolle und Stellung von Frauen im eindeutigen Widerspruch. Die persönliche und nach außen offen dargelegte Wertehaltung der BF an ein würdiges Leben als Frau steht zu der in Afghanistan weiterhin vorherrschenden Situation für Frauen im völligen Gegensatz.
In einer Gesamtschau der Angaben der BF im gesamten Verlauf des Verfahrens und aus den dargelegten Erwägungen erscheint das Vorbringen der BF zu ihrer Furcht vor Verfolgung in Afghanistan aufgrund ihrer persönlichen Wertehaltung insgesamt als glaubhaft. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus asylrelevanten Gründen drohen würde und die staatlichen Einrichtungen Afghanistans nicht in der Lage sein würden, der BF vor dieser Verfolgung im ausreichenden Maß Schutz zu bieten.
Die weiteren behaupteten Fluchtgründe - einerseits die Verfolgung durch Gegner des Vaters und andererseits durch die afghanischen Behörden aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara - konnten von der BF - wie bereits das BAA zutreffenderweise ausführte - nicht glaubhaft gemacht werden:
Hinsichtlich der Gefährdung durch die feindliche Familie ist festzuhalten, dass diese Behauptungen auf dem Vorbringen des Vaters in dessen Asylverfahren beruhen, welches bereits damals als unplausibel und widersprüchlich beurteilt wurde.
Zum Vorbringen, dass die BF am Flughafen in Kabul festgenommen und mit Vergewaltigung bedroht worden wäre, ist auszuführen, dass sie in der Erstbefragung von Problemen mit den Behörden in Dubai sprach, jedoch eine Verhaftung in Kabul mit keinem Wort erwähnte. Erst in der Einvernahme (und unter Anwesenheit ihres Vaters) änderte die BF ihr Vorbringen und behauptete, man hätte sie am Flughafen in Kabul aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit diskriminiert und angedroht, sie zu vergewaltigen. Diese kontinuierliche Steigerung des Fluchtvorbringens ist jedoch unglaubwürdig und würde selbst bei Wahrheitsunterstellung ein Fehlverhalten einzelner Personen und nicht eine staatliche Verfolgung darstellen. Im Übrigen ist den unstreitigen Länderfeststellungen eine allgemeine Verfolgung der Angehörigen der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan nicht zu entnehmen.
3.6. Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den dargelegten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem BVwG von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
4.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
4.1.1. Bis Ablauf des 31.12.2013 war der AsylGH gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 49/2012 (B-VG), zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - bis zum Ablauf des 31.12.2013 das BAA - sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen zu erkennen.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 des B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 wird der AsylGH mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG) zu Ende zu führen.
Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängig, somit ist das BVwG nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Belangte Behörde ist ab 01.01.2014 das BFA als Rechtsnachfolger des BAA.
4.1.2. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Im gegenständlichen Verfahren sind daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (FPG) anzuwenden.
4.1.3. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
4.1.4. Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 AVG iVm dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: AsylGHG), war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim BAA einzubringen. Dies entspricht auch der heutigen Rechtslage (siehe § 16 Abs. 1 BFA-VG).
Da der Bescheid des BAA am 03.05.2013 erlassen wurde und die Beschwerde am 27.05.2013 beim BAA eingebracht wurde, ist diese jedenfalls rechtzeitig.
4.2.1. Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er
1. ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen;
2. bei Verfahrenshandlungen und bei Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken. Unfreiwillige Eingriffe in die körperliche Integrität sind unzulässig;
4. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 -
MeldeG, nachkommt. Unterliegt der Asylwerber einer Meldeverpflichtung gemäß § 15a, hat die Bekanntgabe im Sinne des ersten Satzes spätestens zeitgleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Die Meldepflicht nach dem MeldeG bleibt hievon unberührt;
5. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind;
7. unbeschadet der Z 1, 2, 4 und 5 an den zu Beginn des Zulassungsverfahrens notwendigen Verfahrens- und Ermittlungsschritten gemäß § 29 Abs. 6 mitzuwirken.
Zu den in Abs. 1 Z 1 genannten Anhaltspunkten gehören gemäß Abs. 3 insbesondere
2. alle bisher in Verfahren verwendeten Namen samt Aliasnamen;
4. die Staatsangehörigkeit, im Falle der Staatenlosigkeit der Herkunftsstaat;
5. Staaten des früheren Aufenthaltes;
6. der Reiseweg nach Österreich;
7. frühere Asylanträge und frühere Anträge auf internationalen Schutz, auch in anderen Staaten;
8. Angaben zu familiären und sozialen Verhältnissen;
9. Angaben über den Verbleib nicht mehr vorhandener Dokumente;
10. Gründe, die zum Antrag auf internationalen Schutz geführt haben, und
11. Gründe und Tatsachen, nach denen das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich fragt, soweit sie für das Verfahren von Bedeutung sind.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG haben das BFA und das BVwG in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers ist gemäß Abs. 3 auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.
Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Die Behörde hat gemäß Abs. 2 auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
Die Behörde hat gemäß Abs. 3 auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Die Behörde hat gemäß Abs. 4 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten gemäß Abs. 5 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
4.2.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
4.2.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl.
Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zahl: 99/01/0334; 21.12.2000, Zahl:
2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 21.09.2000, Zahl: 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zahl: 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zahl:
94/20/0858; 23.09.1998, Zahl: 98/01/0224; 09.03.1999, Zahl:
98/01/0318; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 06.10.1999, Zahl:
99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233; 21.12.2000, Zahl:
2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zahl:
98/01/0318; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zahl: 92/01/0792; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat beziehungsweise dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zahl: 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zahl: 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl: 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl: 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 22.10.2002, Zahl: 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zahl: 98/01/0503 und Zahl: 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zahl: 98/20/0399; 03.05.2000, Zahl: 99/01/0359).
4.2.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der BF, in ihrem Herkunftsstaat Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Die BF hat glaubhaft dargelegt, dass sie auf Grund ihrer nach außen hin erkennbaren und gelebten persönlichen Wertehaltung in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ausgesetzt sein würde.
Das von der persönlichen Wertehaltung der BF überwiegend getragene und als westlich zu bezeichnende Frauen- und Gesellschaftsbild steht im völligen Gegensatz zu der in Afghanistan immer noch vorherrschenden und durch gesellschaftliche und politisch-religiöse Zwänge gekennzeichneten Lebensweise.
Die BF wär als westlich geprägte Frau in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen und Diskriminierungen ausgesetzt.
Den getroffenen Feststellungen zu Folge ist dieses Risiko sowohl als generelle, die afghanischen Frauen betreffende Gefährdung zu sehen (Risiko, Opfer einer Vergewaltigung oder eines sonstigen Übergriffs bzw. Verbrechens zu werden) als auch als spezifische Gefährdung, bei non-konformem Verhalten (d.h. bei Verstößen gegen gesellschaftliche Normen wie beispielsweise Bekleidungsvorschriften) einer "Bestrafung" ausgesetzt zu sein. Aus beiden Aspekten resultierend wäre die BF in Afghanistan mit einer Situation konfrontiert, in der sie in der Ausübung grundlegender Menschenrechte beeinträchtigt wäre.
Diese Situation ist auch durch die Aufnahme einer Bestimmung in der neuen Verfassung von Afghanistan über die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz nicht beseitigt, da die praktische Handhabung dieser Vorschrift noch nicht abzusehen ist und überdies im Verfassungsdokument an anderer Stelle vorgesehen ist, dass kein Gesetz gegen den Glauben und die Vorschriften des Islam verstoßen dürfe, was als Rechtfertigung traditionell gesellschaftlicher Vorstellungen über die Rolle der Frau herangezogen werden könnte.
Zwar stellen diese Umstände beziehungsweise diese zu erwartenden Diskriminierungen nicht notwendiger Weise Eingriffe von staatlicher und damit von "offizieller" Seite dar, zumal sie von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet sind. Da das Asylrecht als Ausgleich für fehlenden staatlichen Schutz konzipiert ist (VwGH 13.11.2001, Zl. 2000/01/0098), kommt es aber nicht darauf an, ob die Verfolgungsgefahr vom Staat beziehungsweise von Trägern der Staatsgewalt oder von Privatpersonen (zB von Teilen der lokalen Bevölkerung) ausgeht, sondern vielmehr darauf, ob im Hinblick auf eine bestehende Verfolgungsgefahr ausreichender Schutz besteht (vgl. dazu VwGH 16.04.2002, Zl. 99/20/0483; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Feststellung, ob ein solcher ausreichender Schutz vorliegt - wie ganz allgemein bei der Prüfung des Vorliegens von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung - ein "Wahrscheinlichkeitskalkül" heranzuziehen (zB VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur aktuellen Lage von Frauen in Afghanistan haben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle afghanischen Frauen gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals der Geschlechtszugehörigkeit und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, im gesamten Staatsgebiet Afghanistans, insbesondere auch in der Hauptstadt Kabul, einer systematischen asylrelevanten (Gruppen)Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die Intensität von solchen Einschränkungen und Diskriminierungen kann bei Hinzutreten weiterer maßgeblicher individueller Umstände, insbesondere einer diesen traditionellen und durch eine konservativ-religiöse Auslegung geprägten gesellschaftlichen Zwängen nach außen hin offen widerstrebenden Wertehaltung einer Frau, jedoch Asylrelevanz erreichen.
Für die BF wirkt sich die derzeitige Situation in Afghanistan so aus, dass sie einem Klima ständiger latenter Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen und durch das Bestehen dieser Situation einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sein könnte. Am Beispiel der die Frauen und Mädchen betreffenden Einschränkungen der Bewegungsfreiheit wird anschaulich, dass afghanische Frauen de facto eine Verletzung in grundlegenden Rechten zu gewärtigen haben. Es bestehen nach wie vor gesellschaftliche Normen dahingehend, dass Frauen sich nur bei Vorliegen bestimmter Gründe alleine außerhalb ihres Wohnraumes bewegen sollen. Widrigenfalls haben Frauen mit Beschimpfungen und Bedrohungen zu rechnen beziehungsweise sind der Gefahr willkürlicher Übergriffe ausgesetzt. Einer afghanischen Frau ist es daher auch derzeit meist nicht möglich, sich ungehindert und sicher in der Öffentlichkeit zu bewegen.
Es ist zu prüfen, ob es der BF möglich wäre, angesichts des sie betreffenden Sicherheitsrisikos ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen, beziehungsweise ob der Eintritt des zu befürchtenden Risikos - trotz Bestehens von Schutzmechanismen im Herkunftsstaat - wahrscheinlich ist:
Im vorliegenden Fall ist nicht hervorgekommen, dass es der afghanischen Zentralregierung möglich wäre, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Bevölkerungsgruppe der afghanischen Frauen Sorge zu tragen, der afghanische Staat kommt somit seinen Schutzpflichten hinsichtlich dieser Bevölkerungsgruppe meist nicht nach. Ausgehend davon kann die BF nicht damit rechnen, dass sie angesichts des sie als Frauen betreffenden Risikos, Opfer von Übergriffen und Einschränkungen zu werden, ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann. Angesichts der dargestellten Umstände ist im Fall der BF daher davon auszugehen, dass sie in Afghanistan den Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus der befürchteten Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat.
Die Verfolgung aus dem Grund der politischen Gesinnung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK liegt in jenen Fällen vor, in denen der ungerechtfertigte Eingriff an die politische Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung der betroffenen Person anknüpft.
Zur Begründung asylrechtlich relevanter Verfolgung kommt es nicht darauf an, ob der Asylwerber selbst die politische Gesinnung teilt, die ihm von den Behörden des Heimatstaates unterstellt wird, sondern lediglich darauf, ob die Verfolgungsmaßnahmen auf eine dem Asylwerber eigene bestimmte politische Gesinnung zurückgeführt werden (VwGH 30.09.1997, Zl. 96/01/0871). Für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung reicht es, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist (VwGH 12.09.2002, Zl. 2001/20/0310; 25.11.1999, Zl. 98/20/0357). Als politisch kann alles qualifiziert werden, was für den Staat, für die Gestaltung bzw. Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist (VwGH 12.09.2002, Zl. 2001/20/0310).
Gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. e der sog. Status-Richtlinie 2004/83/EG ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Art. 6 genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.
Gemäß Art. 10 Abs. 2 Status-Richtlinie ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.
Bei der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen Rasse, Religion und Nationalität überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese (VwGH 20.10.1999, Zl. 99/01/0197).
Generell wird eine sozial Gruppe durch Merkmale konstituiert, die der Disposition der betreffenden Personen entzogen sind, beispielsweise das Geschlecht. Frauen stellen beispielsweise eine "besondere soziale Gruppe" iSd. GFK dar (vgl. etwa Köfner/Nicolaus, Grundlagen des Asylrechts in der Bundesrepublik Deutschland, Band II [1986] 456). So bestimmen die Absätze 77 bis 79 des UNCHR-Handbuches über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vom September 1979 (Neuauflage: UNCHR Österreich, Dezember 2003): "[Abs. 77.] In einer ‚bestimmten sozialen Gruppe' befinden sich normalerweise Personen mit ähnlichem Hintergrund, Gewohnheiten oder sozialer Stellung. Macht jemand Furcht vor Verfolgung aus diesem Grunde geltend, so könnte er häufig ebenso gut Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion oder Nationalität anführen. [Abs. 78.] Die Zugehörigkeit zu einer solchen sozialen Gruppe kann Anlass zur Verfolgung sein, wenn kein Vertrauen in die Loyalität der Gruppe der Regierung gegenüber besteht, oder auch wenn die politische Ausrichtung, das Vorleben oder die wirtschaftliche Tätigkeit der Mitglieder der Gruppe oder auch schon allein die Existenz der Gruppe an sich als Hindernis für die Politik der Regierung angesehen werden. [Abs. 79] Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe wird an sich allein noch nicht ausreichen, um die Forderung nach Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Es kann jedoch besondere Umstände geben, unter denen die bloße Zugehörigkeit ein ausreichender Grund für die Furcht vor Verfolgung sein kann."
Gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. d der sog. Status-Richtlinie 2004/83/EG gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn
die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und
die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.
Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Ausrichtung gründet. Als sexuelle Ausrichtung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten; geschlechterbezogene Aspekte können berücksichtigt werden, rechtfertigen aber für sich allein genommen noch nicht die Annahme, dass dieser Artikel anwendbar ist.
Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass die der BF in Afghanistan drohende Situation als Frau und auf Grund der von ihrer inneren Wertehaltung getragenen und nach außen hin erkennbaren überwiegenden Orientierung am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild, ihrem bisherigen Verhalten sowie ihrer individuellen Lebensumstände in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter Intensität ist.
Die BF wäre in ihrem Herkunftsstaat ohne familiäre, gesellschaftliche oder staatliche Unterstützung nicht oder nur unter nicht zumutbaren Verhältnissen in der Lage, sich selbst in einem ihre ausreichende Existenzgrundlage sichernden Ausmaß zu versorgen. Zudem würde die BF in ihrem Herkunftsstaat mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Möglichkeit vorfinden, medizinische Behandlung in Anspruch nehmen zu können, da es zu wenige weibliche Ärztinnen gibt und die Inanspruchnahme eines männlichen Arztes durch eine Frau nicht sichergestellt ist. Weiters wäre ihre Grundversorgung angesichts der grundsätzlich eingeschränkten Bewegungsfreiheit der Frauen in Afghanistan nicht gewährleistet.
Sie wäre überdies Eingriffen in ihre physische und psychische Integrität ausgesetzt. Dies zeigt auch die festgestellte aktuelle komplexe Lage in Afghanistan, dass sich Verfolgungsmuster nicht nur als direkte, zielgerichtete Verfolgung durch einen konkreten Verfolger darstellen, sondern auch als eine diffuse Situation, in der missliebige, "fortschrittliche" bzw. des traditionellen Werten sich nicht unterwerfende Personen jederzeit damit rechnen müssen, von verschiedenen Verfolgern in willkürlicher und unvorhersehbarer Weise belangt zu werden.
Im Fall der BF liegt somit das oben dargestellte Verfolgungsrisiko in ihrer politischen Gesinnung als überwiegend am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierte Frau und in ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich der Gruppe der am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierten afghanischen Frauen, vor (vgl. dazu VwGH 16.04.2002, Zl. 99/20/0483; 20.06.2002, Zl. 99/20/0172).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die BF aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen ihrer politischen Gesinnung (überwiegende Orientierung an dem als "westlich" zu bezeichnenden Frauen- und Gesellschaftsbild) und ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der von dieser Gesinnung überzeugten afghanischen Frauen, außerhalb Afghanistans befindet.
Da auch kein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde der BF stattzugeben und ihr gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal die Entscheidung im gegenständlichen Fall von der Klärung von Sachverhaltsfragen abhing.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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