W161 2010444-1•BVwG W161 2010444-1
W161 2010444-1Bundesverwaltungsgericht07.08.2014
Ermittlungspflicht, Flüchtlingseigenschaft, Kassation, Mitgliedstaat
W161 2010444-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde des XXXX,
StA. Südsudan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2014, Zl. 1002633304-14441228 EAST-Ost, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3, 2. Satz BFA-VG idF BGBI I.
144/2013 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus dem Südsudan, brachte am 08.03.2014 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
2. Eine EURODAC-Abfrage ergab je einen Treffer der Kategorie 1 mit Großbritannien vom 13.10.2004 und einen solchen mit Italien vom 28.01.2005.
3. Bei der Erstbefragung am 08.03.2014 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe seinen Herkunftsstaat am 01.01.2014 verlassen und sei schlepperunterstützt über die Türkei nach Griechenland gelangt. Von dort sei er über Albanien, weitere ihm unbekannte Länder und Grenzen nach Serbien geschleppt worden, in der Folge sei er über Ungarn nach Österreich gekommen. Er habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, er habe in seiner Heimat mit anderen Personen bewaffneten Widerstand geleistet, da man ihm sein Land mit Erdölvorkommen gewaltsam wegnehmen wollte.
4. Am 18.03.2014 wurde ein Konsultationsverfahren mit Griechenland eingeleitet, gleichzeitig wurde eine Anfrage gemäß Art. 34 der Dublin-III-Verordnungen an Ungarn gestellt.
Die britischen Behörden teilten mit Schreiben vom 25.03.2014 mit, dass der Beschwerdeführer am 28.01.2015 nach Italien überstellt worden sei, da Italien für sein Asylverfahren zuständig wäre.
Die ungarischen Behörden teilten mit Schreiben vom 09.04.2014 mit, dass der Beschwerdeführer in Ungarn nicht bekannt wäre und über seine Person keine Daten auflägen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete in der Folge am 31.03.2014 ein Wiederaufnahmeersuchen nach Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-Verordnung an Italien. Da Italien nicht fristgerecht antwortete, wurde Italien mit Schreiben vom 16.04.2014 auf die Verfristung aufmerksam gemacht und gleichzeitig aufgefordert, die notwendigen Schritte für die Übernahme des Beschwerdeführers in die Wege zu leiten.
5. Bei der Einvernahme des Beschwerdeführers am 25.04.2014 durch das BFA, EAST Ost brachte dieser zuerst vor, sich gut zu fühlen und in der Lage zu sein, der Einvernahme zu folgen. Er habe in Österreich keine Verwandten. Er habe Italien im Jahr 2008 verlassen und sei mit dem Flugzeug über Kairo in den Sudan geflogen. Er habe mit der Bewegung der Gerechtigkeit und Gleichheit in Juba gearbeitet. Er habe keine Beweismittel zu seiner Rückkehr in sein Heimatland, er habe alle Papiere weggeschmissen. Befragt zu seiner neuerlichen Einreise in die EU gab der Beschwerdeführer an, er sei mit einem Schiff in die Türkei zu einem unbekannten Hafen gefahren und von dort von einem Schlepper mit einem Boot nach Griechenland gebracht worden. Am 15.02.2014 sei er in einer Gruppe mit anderen zu Fuß illegal nach Serbien gebracht worden. Er sei schon vor langer Zeit - vor 10 Jahren - in Italien gewesen und habe gedacht, dass die Fingerabdrücke bereits gelöscht wären. Er habe bei seiner Erstbefragung angeführt, wie er wieder vom Sudan nach Österreich gekommen sei. Er sei von Italien mit seinem eigenen Pass in den Sudan zurückgekehrt, dies in der Hoffnung, das Regime zum Sturz bringen zu können. Es sei seiner Bewegung letztlich aber nicht gelungen, das Regime zu stürzen und sei er 2012 aus dieser Bewegung ausgetreten. Er habe dann ein Jahr mit seinen Kindern verbracht, danach seien für ihn Probleme mit dem Regime entstanden, nachdem in seinem Ackerfeld Erdöl gefunden worden wäre. In der Folge wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zu Italien ausgefolgt. Er gab hierzu an, er habe Italien verlassen und sei in den Sudan zurückgekehrt. Er sei erst heuer wieder vom Sudan über die Türkei nach Griechenland in die EU eingereist.
6. Mit Schreiben vom 30.04.2014 teilten die italienischen Behörden mit, Italien würde die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nicht akzeptieren. Diesem sei internationaler Schutz in Italien und eine Aufenthaltsgenehmigung für subsidiären Schutz gewährt worden (AS 201 des angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides: "He was granted the international protection in Italy and a permit of stay for subsidiary protection."). Da das Asylverfahren in Italien vollständig beendet sei, falle die Angelegenheiten nicht mehr in die Zuständigkeit dieses Departments. Dem Schreiben sind zwei Aliasnamen und zwei Aliasgeburtsdaten des Beschwerdeführers zu entnehmen.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. § 4 a AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass diesen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, sowie die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 2 FPG 2005 idgF angeordnet werde. Demzufolge sei gem. § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Italien zulässig.
Der Bescheid enthält kurze Feststellungen zu anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten in Italien.
In den Feststellungen des angefochtenen Bescheides wird festgehalten, der Beschwerdeführer habe in Italien einen Flüchtlingsstatus erhalten. Seine angebliche Heimreise in den Südsudan sei nicht glaubhaft.
In der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides wird auf Seite 18 ausgeführt: "Mit Schreiben der italienischen Behörden vom 30.04.2014 teilten diese mit, dass sie in Italien subsidiär Schutzberechtigt seien."
Auf Seite 19 des Bescheides wird ausgeführt, die ungarischen Asylbehörden hätten am 30.04.2000 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer in Italien einen Flüchtlingsstatus erhalten habe und dass sein Asylverfahren in Italien beendet sei.
Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen weiter ausgeführt, aus den Angaben des Beschwerdeführers würden sich keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben, dass er tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Italien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Der Beschwerdeführer leide an keiner schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit und hätte auch keine schwere psychische Störung, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Überstellung nach Italien eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten würde.
8. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mit Beschwerde und brachte 2 Beschwerden ein, zugleich stellte er einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
1. Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 4a. (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
2. Die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb jedenfalls eine Behebung nach § 21 Abs. 3 2. Satz BFA-VG zu erfolgen hatte:
Im vorliegenden Fall geht aus der Aktenlage nicht hervor, welchen Aufenthaltstitel der Beschwerdeführer in Italien letztlich erhalten hat und ob dieser Titel noch aufrecht ist.
Bereits das Antwortschreiben der italienischen Behörden ist missverständlich, da nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz dem Asylwerber entweder der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten.
Aus den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid ergibt sich, dass diese Unterscheidung zwischen anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten auch im italienischen Asylsystem getroffen wird.
Aufgrund dieser missverständlichen Auskunft der italienischen Asylbehörden, wäre die erstinstanzliche Behörde sohin verhalten gewesen, durch nähere Nachfrage an die italienischen Behörde den Verfahrensablauf und den genauen Verfahrensausgang des Asylverfahrens des Beschwerdeführers in Italien zu ermitteln.
Die Beschwerde moniert auch zutreffend, dass die erstinstanzliche Behörde sich mit den Argumenten des Beschwerdeführers, wonach er von Italien in seine Heimat zurückgekehrt und von dort neuerlich geflüchtet sei, unzutreffend auseinander setzt. Insbesondere wäre für diesen Fall zu erheben, ob und welchen Schutz der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Italien dann noch zu erwarten hätte.
Die erstinstanzliche Behörde hat aber nicht nur nähere Erhebungen zum Asylverfahren des Beschwerdeführers in Italien unterlassen, sie hat ihm auch nicht die Möglichkeit eingeräumt zu dem erst am 30.04.2014 eingelangten Schreiben Stellung zu nehmen und wurde wie oben näher dargelegt auch im erstinstanzlichen Bescheid widersprüchlich einmal festgehalten, der Beschwerdeführer sei in Italien subsidiär schutzberechtigt, später wird festgehalten, er habe in Italien einen Flüchtlingsstatus erhalten.
Die (Nicht) Anwendung der Dublin-III-Verordnung auf das Verfahren des Beschwerdeführers kann somit derzeit keiner hinreichenden nachprüfbaren Kontrolle unterzogen werden, diese Frage ist jedoch für die Überprüfung der Rechtsrichtigkeit eines Vorgehens nach § 4a AsylG 2005 unabdingbar.
Vergleiche hierzu auch Filzwieser/Sprung, Dublin III- Verordnung, K22 zu Art. 2:
Eine bereits in den Anfängen des europäischen Asylzuständigkeitssystems aufgetretene Rechtsfrage betrifft die Anwendung dieser Bestimmungen auf Flüchtlinge (bzw. nunmehr: Begünstigte internationalen Schutzes). Nach herrschender Meinung (bzw. Mehrheitlichen Annahme der MS seit dem Dubliner Übereinkommen) ist die Dublin III-VO jedenfalls auf Personen, die als Flüchtlinge anerkannt wurden nicht anzuwenden. Da in dem Fall, dass ein anerkannter Flüchtling einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, die Zuständigkeit nach Art 7 Abs 2 eindeutig bei dem MS läge, welcher die Flüchtlingseigenschaft (bzw. Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes) zuerkannt hatte, käme nur ein Ersuchen um Wiederaufnahme in Frage; diesbezüglich zeigt aber Art 18 eindeutig, dass es im Falle des positiven Abschlusses des Asylverfahrens keine dem Art 18 Abs 1 lit d korrespondierende Verpflichtung gibt; selbst wenn man also grundsätzlich Begünstigte internationalen Schutzes nicht vom Anwendungsbereich der VO ausnähme, würde sich aus de Verordnung keine Verpflichtung zur Wiederaufnahme solcher Drittstaatsangehöriger bzw. Staatenloser ergeben. Fraglich ist jedoch wie mit Personen umzugehen ist, denen lediglich der subsidiäre Schutzstatus zugesprochen wurde. Hierbei wird es von Bedeutung sein, ob im Verfahren über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Entscheidung getroffen wurde. Wurde die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt, jedoch subsidiärer Schutzstatus gewährt, so bedeutet der Umstand, dass dem Antragsteller bei gleichzeitigen Abschluss der Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutzes eine Form des internationalen Schutzes gewährt wurde (Art 18 Abs1 lit d kommt daher nicht zur Anwendung), dass die Dublin III-VO auf ihn nicht mehr anzuwenden ist. Anderes gilt, wenn das Verfahren eines subsidiär Schutzberechtigten bezüglich der Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch offen ist, dann besteht für den für dieses Verfahren zuständigen MS die Verpflichtung zur Wiederaufnahme des Antragstellers gemäß Art 18 Abs 1 lit b.
Im gegenständlichen Fall wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt daher schon aus diesen Gründen nicht ausreichend ermittelt und ist dem Bundesverwaltungsgericht eine Überprüfung der angewendeten Rechtsgrundlage nicht möglich.
Im gegenständlichen Fall wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeiten nicht ermittelt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG 2. Satz zwingend vorzugehen war. Auf weitere in der Beschwerde angesprochene Rechtsfragen zu § 4a AsylG brauchte daher gegenwärtig nicht eingegangen werden.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung;
weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen;
Kern der getroffenen zurückweisendes Entscheidung in diesem Verfahrensstadium ist die mangelhafte Ermittlung von relevanten Sachverhaltselementen durch die Verwaltungsbehörde und die darin knüpfende Konsequenz des § 21 BFA-VG.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der eben beschriebenen zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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