W138 2009892-1•BVwG W138 2009892-1
W138 2009892-1Bundesverwaltungsgericht07.08.2014
Antragszurückziehung, Einstellung, einstweilige Verfügung, mündliche<br/>Verhandlung, Nachprüfungsantrag, Nachprüfungsverfahren,<br/>Nichtigerklärung, Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung,<br/>Pauschalgebühren, Pauschalgebührenersatz, Rechtskraft,<br/>Vergabeverfahren, Widerruf, Widerruf des Vergabeverfahrens,<br/>Zurückziehung, Zurückziehung Antrag
W138 2009892-1/16E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER als Vorsitzenden und der fachkundigen Laienrichterin Mag. Tanja Neubauer als Beisitzerin der Auftraggeberseite und Mag. Matthias Wohlgemuth als Beisitzer der Autragnehmerseite über die Anträge der XXXX, vertreten durch Harrer Schneider Rechtsanwälte GmbH, Jasomirgottstraße 6/3, 1010 Wien, auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, in eventu auf Feststellung, dass die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung zur Vergabe des gegenständlichen Auftrages an, die "XXXX" wegen Verstoßes gegen das BVergG, die dazu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht rechtswidrig war, in eventu eine allfällig bereits erfolgte Zuschlagserteilung für nichtig erklären und den Vertrag aufheben und auf Ersatz der Pauschalgebühren in dem Vergabeverfahren "Architektur Eingangsbereich ACV + Überdachung des Bruno-Kreisky-Platzes und Vorplatzgestaltung" der Auftraggeberin Internationales Amtssitz- und Konferenzzentrum Wien, Aktiengesellschaft, Bruno-Kreisky-Platz 1, 1220 Wien, vertreten durch MMag. Dr. Claus Casati, Rechtsanwalt, Mariahilferstraße 1b/17, 1060 Wien, beschlossen:
A) Das Nachprüfungsverfahren und das Verfahren zum Ersatz der Pauschalgebühren werden eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Am 18.07.2014 beantragten die XXXX, vertreten durch Harrer Schneider Rechtsanwälte GmbH, Jasomirgottstraße 6/3, 1010 Wien insbesondere die Nichterklärung der Zuschlagsentscheidung in dem Vergabeverfahren "Architektur Eingangsbereich ACV + Überdachung des Bruno-Kreisky-Platzes und Vorplatzgestaltung" der Autraggeberin Internationales Amtssitz- und Konferenzzentrum Wien, Aktiengesellschaft, Bruno-Kreisky-Platz 1, 1220 Wien, vertreten durch MMag. Dr. Claus Casati, Rechtsanwalt, Mariahilferstraße 1b/17, 1060 Wien, sowie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung und den Ersatz der Pauschalgebühr.
Die Antragstellerin zog ihre Anträge mit Schriftsatz vom 04.08.2014 zurück, nachdem von der Auftraggeberin der Widerruf des Verfahrens erklärt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Am 18.07.2014 beantragten die XXXX, vertreten durch Harrer Schneider Rechtsanwälte GmbH, Jasomirgottstraße 6/3, 1010 Wien insbesondere die Nichterklärung der Zuschlagsentscheidung in dem Vergabeverfahren "Architektur Eingangsbereich ACV + Überdachung des Bruno-Kreisky-Platzes und Vorplatzgestaltung" der Autraggeberin Internationales Amtssitz- und Konferenzzentrum Wien, Aktiengesellschaft, Bruno-Kreisky-Platz 1, 1220 Wien, vertreten durch MMag. Dr. Claus Casati, Rechtsanwalt, Mariahilferstraße 1b/17, 1060 Wien, sowie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung und den Ersatz der Pauschalgebühr.
Die Antragstellerin zog ihre Anträge mit Schriftsatz vom 04.08.2014 zurück, nachdem von der Auftraggeberin der Widerruf des Verfahrens erklärt wurde. Von der Antragstellerin wurden Pauschalgebühren in Höhe von € 2.052,- für den Nachprüfungsantrag und € 1.026,- für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bezahlt.
Die genannten Beweismittel ergeben sich aus dem Verfahrensakt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 292 Abs. 1 BVergG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 291 BVergG, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung handelt, in Senaten. Dabei handelt es sich um Entscheidungen über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens des öffentlichen Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Art 14b Abs. 2 Z 1 B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Der Senat besteht gemäß § 292 Abs. 2 BVergG aus einem Mitglied als Vorsitzenden und zwei fachkundigen Laienrichtern als Beisitzern. Von den fachkundigen Laienrichtern muss jeweils einer dem Kreis der Auftraggeber und der andere dem Kreis der Auftragnehmer angehören.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß § 1 VwGVG durch dieses geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Zu diesen Bestimmungen zählt der vierte Teil des BVergG, der die Bestimmungen über den Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht enthält.
Nach § 311 BVergG sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme seiner Paragraphen 1-5 und seines IV Teils im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden, soweit nicht das BVergG und das VwGVG anderes bestimmen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Einstellung des Verfahrens
Das Bundesverwaltungsgericht leitete ein Nachprüfungsverfahren und ein Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung ein. Es ist so lange zuständig, so lange verfahrenseinleitende Anträge aufrecht sind.
Die Antragstellerin zog ihre verfahrenseinleitenden Anträge zurück.
Gemäß § 318 Abs. 1 Z 7 BVergG ist, wenn ein Antrag vor Durchführung der mündlichen Verhandlung oder wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses zurückgezogen wird, lediglich eine Gebühr in der Höhe von 75 % der für den jeweiligen Antrag festgesetzten oder gemäß Z 5 reduzierten Gebühr zu entrichten. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuerstatten.
Zumal die Antragstellerin die verfahrenseinleitenden Anträge vor der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und insbesondere vor Erlassung eines Erkenntnisses zurückgezogen hat, sind die entrichteten Mehrbeträge in Höhe von EUR 513,- zurückzuerstatten. Da das gegenständliche Nachprüfungsverfahren mit dem Einlangen der Zurückziehung des Nachprüfungsantrags endgültig rechtskräftig entschieden ist, war es einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Insbesondere hat die Antragstellerin ihr Interesse am Rechtsschutz nach Zurückziehung des Nachprüfungsantrages aufgegeben.
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