W111 1437813-1•BVwG W111 1437813-1
W111 1437813-1Bundesverwaltungsgericht07.08.2014
Anpassungsstörung, Behandlungsmöglichkeiten, Familienverfahren,<br/>Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Übergangsbestimmungen
W111 1437813-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DAJANI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.08.2013, Zl. 13 11.895-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird gemäß § 8 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.
III. Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005 - Asyl 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe angehörig, stellte am 15.08.2013 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem sie zuvor gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihren minderjährigen Kindern unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist war.
Die Beschwerdeführerin legte ihren russischen Inlandspass in Kopie sowie ihre Heiratsurkunde vor.
Die Beschwerdeführerin wurde im erstinstanzlichen Verfahren am 16.08.2013 sowie am 21.08.2013 jeweils im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache einvernommen und brachte im Wesentlichen vor, am Abend des 12.08.2013 seien uniformierte tschetschenische Militärangehörige in das Haus der Beschwerdeführerin und ihres Gatten gekommen und hätten nach letzterem gefragt. Die Beschwerdeführerin habe den Männern mitgeteilt, dass ihr Ehegatte nicht zu Hause sei, er würde sich möglicherweise bei seinem Bruder aufhalten. Telefonisch habe sie ihren Mann nicht erreichen können. Etwa 15 Minuten nachdem die Uniformierten das Haus verlassen hätten, sei die Schwägerin der Beschwerdeführerin weinend erschienen und habe berichtet, dass ihr Mann von den Unbekannten geschlagen und mitgenommen worden sei. Ein paar Stunden später habe die Beschwerdeführerin ihren Ehegatten telefonisch über das Vorgefallene in Kenntnis gesetzt. Der Ehegatte habe daraufhin nicht zuhause übernachtet und die Beschwerdeführerin tags darauf zeitig in der Früh angerufen, um ihr mitzuteilen, dass sie flüchten müssten und sie die wichtigsten Sachen packen solle. Später habe er ihr erzählt, dass er ernsthafte Probleme habe, da er für den Tod eines Patienten verantwortlich gemacht werde. Dieser Patient sei nach Durchführung einer Tomographie in dem Krankenhaus, in welchem ihr Gatte gearbeitet habe, verstorben, ihr Gatte habe aufgrund der Blutrache flüchten müssen. Nachgefragt, sei der Verstorbene der XXXX gewesen, auf die Frage, wer die "Gegner" gewesen seien, schwieg die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin selbst habe - ebenso wie ihre minderjährigen Kinder - darüber hinaus keine eigenen Fluchtgründe. Die Beschwerdeführerin sei zudem gesund und benötige keine Medikamente.
2. Mit Bescheid vom 27.08.2013, Zl. 13 11.895-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin hätte angegeben, keine eigenen Fluchtgründe zu haben. Eine konkrete die Beschwerdeführerin betreffende Gefährdung sei nicht vorgebracht worden und habe eine solche auch amtswegig nicht festgestellt werden können. Den Angaben des Ehegatten der Beschwerdeführerin sei in dessen Asylverfahren die Glaubwürdigkeit versagt worden, weshalb nunmehr auch nicht glaubhaft gewesen sei, dass die angegebenen Gründe Auswirkungen auf die Beschwerdeführerin haben können.
Subsidiäre Schutzgründe (allgemeine Lage im Herkunftsstaat, lebensbedrohende Krankheit) seien im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen, weswegen die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation keinen Art. 3 EMRK widersprechenden Sachverhalt darstelle. Die Beschwerdeführerin verfüge in Tschetschenien über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte, sodass nicht davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in eine Art. 3 EMRK widersprechende Lage gedrängt würde.
Die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet erweise sich auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK als rechtmäßig. Insbesondere seien die Mitglieder der Familie der Beschwerdeführerin im selben Umfang wie sie selbst von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weshalb die Ausweisung auch keinen Eingriff in das Familienleben darstellen würde.
3. Gegen diesen Bescheid wurde mit für alle Familienmitglieder gleichlautendem Schriftsatz vom 10.09.2013 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und die Entscheidung unter näherer Begründung in vollem Umfang angefochten.
4. Am 03.06.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher die Beschwerdeführerin sowie ihr Ehegatte und eine Dolmetscherin für die russische Sprache teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entsandte trotz ordnungsgemäßer Ladung keinen Vertreter zu diesem Termin.
Die gegenständlich relevanten Teile der Verhandlung waren:
(BF1 = Ehegatte der Beschwerdeführerin; BF 2 = Beschwerdeführerin)
"(...)
VR an BF1 und BF2: Möchten Sie Ihrem erstinstanzlichen Verfahren etwas hinzufügen oder berichtigen?
BF1: Wir wurden gut behandelt. Unsere Aussagen haben der Wahrheit entsprochen. Ich habe bei meiner Ausreise geglaubt, dass wir aus einem bestimmten Grund verfolgt werden aber es hat sich dann eine Woche nach Ankunft im Burgenland herausgestellt, dass es einen anderen Grund gibt. Ich dachte es hing mit der Verhaftung meines Bruders zusammen. Vor drei Monaten starb unser 6 jähriges Kind, vom Psychiater habe ich Antidepressiva bekommen. Ich sage Ihnen das, damit Sie unseren Zustand verstehen.
BF2: Ich schließe mich den Ausführungen meines Mannes an.
BF2 verlässt den Saal.
VR: Bitte schildern Sie mir in kurze worten Ihren Lebenslauf?
BF1: Ich wurde in der Stadt XXXX im Jahr 1978 geboren. Ich habe dort die Schule abgeschlossen und während des ersten tschetschenischen Krieges übersiedelten wir mit den Eltern in die Stadt XXXX. Ich habe als Hauselektriker gearbeitet. Wir hatten eine Werkstatt zur Reparatur von Haushaltsgeräten aber auch von Kfz Elektronik. Ich habe neben der Arbeit studiert auf der Fakultät XXXX, außerdem habe ich ein Managementstudium abgeschlossen und wurde dann als Ingenieur für Computertechnik in der XXXXXXXX eingestellt. Vor vier Jahre hat man mir eine Arbeit angeboten in der Klinik als XXXX. Ich habe in der Röntgenabteilung gearbeitet, wo es viele Geräte gab. Man hat einen neuen Tomographen installiert und man hatte niemanden der sich damit auskennt. Der Tomograph stammt vom japanischen Hersteller Hitachi und die schickten zur Einschulung einen Mitarbeiter, man musste in nur einer Woche die Funktionsweise des Gerätes kennen, dafür brauchte man gründliche Computerkenntnisse. Der Stationsvorstand sagte, ich musste dann die Laboranten einweisen in die Funktionsweise des Gerätes. Es gibt in Russland keine Lehranstalt, wo man die Bedienung eines Tomographen lernen kann. Obwohl ich keine medizinische Ausbildung habe, wurde ich in Notfällen auch in der Nacht geholt. Das passiert alles, weil die Behörden des Präsidenten einfach willkürlich Entscheidungen treffen und Gesetze missachtet werden. Neben der Arbeit im Spital arbeitete ich weiterhin in der Werkstatt, weil das Gehalt, das ich im Spital bekommen habe nicht ausgereicht hat.
Nachgefragt gebe ich an: Meine Tätigkeit im Spital war eine rein Technische in der ich das Gerät bediente (Dateneingabe, etc.). Ich musste in den Computer eingeben welches Kontrastmittel und welche Menge benötigt wird und den Rest machte das Gerät alleine. Es musste auf jeden Fall ein Anästhesist dabei sein. Der Patient hatte einen Katheter und die Flüssigkeit wurde automatisch dosiert. Der Anästhesist musste allerdings vorher eine kleine Menge spritzen um die Reaktion des Patienten abschätzen zu können. Es gab allerdings auch in der Nacht Notfälle, wo niemand von den Fachärzten anwesend war und ich musste alleine die Dosierung bestimmen. Es wurde nach einem Unfall ein Patient gebracht der in einem sehr schlechten Zustand war.
VR: Wann haben Sie geheiratet?
BF1: Ich glaube das war 2007.
VR: Wie würden Sie Ihre finanzielle Situation in Tschetschenien einstufen?
BF1: Durchschnittlich.
VR: Bitte schildern Sie mir detailliert und chronologisch weswegen Sie Ihre Heimat verlassen haben?
BF1: Der Patient wurde auf einer Bahre gebracht. Auf die Aufforderung des Arztes wurde Kontrastmittel verabreicht, an Ort und Stelle befand sich bereits ein Laborant. Ich schaltete die Anlage ein. Die Anlage braucht 10 Minuten zum hochfahren. Ich befüllte die Spritze mit Kontrastmittel und der Laborant setzte den Katheter und wir machten mit Hilfe des Computers eine vollständige Tomographie des gesamten Körpers. Während der Tomographie wurde das Kontrastmittel gespritzt, aber der Patient bekam Krämpfe, deshalb mussten wir die Tomographie sofort beenden und brachten den Patienten sofort in den Operationsraum. Zwei oder drei Tage später sagte mir der Laborant, dass der Patient gestorben sei. Ich habe mich nicht schuldig gefühlt und habe deshalb nichts unternommen.
Nachgefragt gebe ich an: Ich habe an dem Tag, an dem die Untersuchung stattfand, nicht extra nachgefragt. Ich habe nicht gewusst, ob er stirbt oder nicht, aber solche Fälle gab es früher auch. Aber ich habe nicht geglaubt, dass die Gabe des Kontrastmittels zum Tod führen kann. In den drei Jahren, die ich dort gearbeitet habe, war dies bei 9 oder 10 Patienten der Fall. Es gibt schon Nebenreaktionen aufgrund dieser Kontrastmitte. Tagsüber sind Anästhesisten anwesend die sich um den Patienten kümmern.
VR: Wie ging es weiter nachdem Sie das Spital verlassen haben?
BF1: Ich setzte meine Arbeit fort. Ungefähr zwei Wochen später, am 12. August, saß ich mit einem Freund zusammen in XXXX. Ich schalte normalerweise mein Handy aus. Ich schaltete später mein Handy ein und sah, dass ich einige SMS bekommen habe. Es gab einige verpasste Anrufe auch von meiner Frau und auch von einem Laboranten. Ich rief zurück und meine Frau sagte mir, dass mein Bruder mitgenommen wurde.
VR: Was passierte innerhalb dieser 14 Tage?
BF1: Gar nichts. Ich ging in die Arbeit wie immer. Nachgefragt zur Reaktion meiner Kollegen zum Tod eines Patienten gebe ich an: Man hat sich um diesen Fall nicht besonders gekümmert, weil bei uns in der Republik sowieso die Prozentzahl der Todesfälle in der Klinik sehr hoch ist. Mich haben aber im Spital Militärangehörige besucht, da ich offensichtlich beschuldigt wurde, ein falsches Kontrastmittel verabreicht zu haben. Die Militärangehörigen haben mich um 12 Uhr Mitternacht aufgesucht. Innerhalb dieser 14 Tage bestätige ich nochmals, dass es keinerlei Reaktion auf den Todesfall gab. Zur Person des Verstorbenen gab ich an, dass er zwar mit Militärangehörigen eingeliefert wurde, was aber öfters vorkam, mir aber der Name nichts sagte. Zwei, drei Tage später sagte man mir, dass der Patient ein XXXX (XXXX) von Kadirov gewesen sei, aber trotzdem habe ich mir nichts dabei gedacht. Ich glaubte vor allem nicht, dass das mit dem Kontrastmittel etwas zu tun hätte.
VR: Angesichts der gesellschaftlichen und politischen Verhältnisse in Tschetschenien ist es verwunderlich, dass der gewaltsame Tod eines XXXXvon Kadirov kein Aufsehen erregt hat.
BF1: Wenn jemand aufgrund eines ärztlichen Kunstfehlers zu Tode kommt, könnte das sehr schwerwiegende Folgen haben. Der Schuldige könnte spurlos verschwinden oder man könnte ihm die Blutrache erklären. Nachgefragt gebe ich an, dass die Reaktion auf die Information, dass es sich um einen XXXX von Kadirov gehandelt hat, so war, dass es keine weiteren Besprechungen dieses Vorfalls gegeben hat. Man hat es einfach als Unfall gesehen und nicht als ärztlichen Kunstfehler. Ich habe daher auch nichts meiner Frau erzählt, da ich es für belanglos hielt. Kadirov hat im Fernsehen gesagt, als sich jemand erhängt hat, dass man genauso gut ins Spital nach XXXX gehen hätte können, weil das Spital so einen schlechten Ruf hat. Außerdem war es nur der XXXX und hatte keine besondere Funktion. Wenn man mir gesagt hätte, dass er wegen des Kontrastmittels gestorben wäre, hätte ich vielleicht Angst bekommen. Man ging von einem Tod aufgrund eines Unfalles aus, aber nicht aufgrund eines Kunstfehlers.
VR: Komme wir zurück zum 12. August. Was passierte an diesem Tag?
BF1: Am Abend fuhren wir nach XXXX. Meine Arbeit im Spital besteht nicht darin, dass ich eine gewisse Arbeitszeit verbringen muss, ich werde angerufen, wenn der Tomograph zu bedienen ist. An jenem Tag fuhr ich ca. um 6 oder 7 Uhr von zu Hause nach XXXX. Mein Freund XXXX kam zu mir nach Hause und wir fuhren gemeinsam nach XXXX. Meine Frau war zu Hause, auch meine Eltern. Ich wusste noch nicht genau, wo wir den Abend verbringen werden. Ich wusste nur, dass wir den Abend in XXXX verbringen werden. Mit diesem und anderen Freunden machte ich öfters solche Touren. Es war schon spät, als wir das Kaffeehaus verließen und ich sah, dass mich meine Frau angerufen hat. Ich rief meine Frau zurück und sie sagte mir, dass mich Militärangehörige gesucht hätten. Die Frau des Bruders kam zu ihr und sagte, dass der Bruder mitgenommen wurde. Meine Frau hat mir gesagt, dass Polizisten zu ihr gekommen sind. Dies hat sie anfangs nicht gewundert, weil öfters Militärangehörige für Reparaturarbeiten gekommen sind.
VR: Versuchen Sie mir das Gespräch so gut als möglich zu schildern?
BF1: Ich fragte, was los sei und sie sagte, dass Militärangehörige gekommen seien. Sie hätte mich nicht erreichen können. Deshalb sagte sie den Leuten, dass ich vielleicht bei meinem Bruder bin. Danach erfuhr sie, dass mein Bruder mitgenommen wurde. Meine Frau glaubte nicht, dass der Besuch außergewöhnliche Gründe hätte. Sie dachte, dass die Militärangehörigen etwas zum reparieren bringen. Erst als die Frau des Bruders zu ihr gekommen wäre und sie über die Mitnahme meines Bruders informiert hätte, wäre ihr klar geworden, dass es etwas Außergewöhnliches sei.
VR: Wie haben Sie persönlich auf diese Mitteilung reagiert?
BF1: Ich bekam große Angst. Ich habe mir Gedanken gemacht, warum sie meinen Bruder mitgenommen haben und ich dachte vielleicht wollten sie mich mitnehmen. Ich konnte mir das einfach nicht erklären, dass einfach jemand ohne Vorladung mitgenommen wird. Ich habe danach den Laboranten angerufen und er sagte mir, dass ich auch im Spital angerufen worden wäre.
VR: Warum haben Sie ausgerechnet den Laboranten angerufen?
BF1: Weil ich auf meinem Telefon SMS bekommen habe von seiner Nummer. Er hat mir gesagt, dass man mich auch im Spital sucht. Er sagt, wahrscheinlich hat man mich wegen diesem Patienten gesucht. Er hat gesagt, dass er wegen des Kontrastmittels gestorben ist und ich wahrscheinlich Probleme bekommen werde.
VR: Wie kam der Laborant auf die Idee, dass der Patient wegen des Kontrastmittels verstorben wäre?
BF1: Ich meinte, dass die Tschetschenen im Allgemeinen davon ausgehen, dass das Schicksal das Leben bestimmen würde.
VR wiederholt die Frage.
BF1: Wenn jemand stirbt, dauert bei uns das Begräbnis 7 Tage. Die Beerdigung findet unmittelbar nach dem Tot statt. Nachgefragt, wieso man nach 14 Tagen plötzlich von einem Behandlungsfehler ausging, gebe ich an, dass ich nicht weiß, ab wann man von einer Folge der Kontrastmittelverabreichung ausging. Sonst hätte ich schon früher Vorsichtsmaßnahmen getroffen. Vielleicht hat man im Spital nur einen Schuldigen gesucht und alles auf mich geschoben. Es gab keine Kommission zu Untersuchung des Vorfalls.
VR: Wurden auch noch andere Personen im Spital wegen des Vorfalls belangt?
BF1: Nein.
VR: Das verstehe ich nicht, immerhin war ein Arzt bei der Untersuchung dabei.
BF1: Dabei handelt es sich um eine schriftlich Anweisung eines Arztes aus der chirurgischen Station. In dieser Anweisung steh, dass eine Ganzkörper-Tomographie mit Kontrastmittel durchzuführen ist.
VR: Trotzdem haben Sie auf Weisung eines Arztes agiert und außerdem haben Sie gesagt, dass der Patient in den Operationssaal gebracht wurde, wo wohl Ärzte anwesend sein mussten.
BF1: Ich hatte Angst, das mit der Polizei zu besprechen, da schon jemand aus der Familie entführt wurde. Es wissen alle, dass es bei polizeilichen Vernehmungen zu Folterungen kommt. Ich hatte Angst, dass ich spurlos verschwinden werde.
VR: Wann haben Sie Ihre Frau darüber informiert, dass Sie nicht nach Hause kommen?
BF1: Ich habe sie nicht informiert. Ich bin einfach nicht nach Hause gekommen. Wir haben miteinander telefoniert. Sie wusste, dass ich lebe. Solche Sachen bespricht man bei uns nicht mit seiner Frau. Sie wird sich das ohnehin gedacht haben, dass ich nach so einem Vorfall nicht nach Hause komme. Ich habe nicht nur meine Frau zu Hause sondern auch meine Eltern. Meine Mutter ist noch ängstlicher als meine Frau. Sie hatten schon genug Sorgen, da mein Bruder verschleppt wurde.
VR: Umso mehr hätte Sie Grund gehabt, Ihrer Familie mitzuteilen, dass Sie nicht nach Hause kommen.
BF1: Ich war in einem Schockzustand.
VR: Wie ging es weiter?
BF1: Ich übernachtete bei meinem Freund XXXX. Ich konnte bis in die frühen Morgenstunden nicht einschlafen und besprach mit XXXX die weitere Vorgehensweise. Die einzige Möglichkeit war, die Republik zu verlassen. Da ich von den Militärangehörigen gesucht wurde, konnte ich auch nicht in andere Gegenden Russlands. Folglich musste ich Russland verlassen. Ich borgte mir von XXXX 10.000,- € aus. Mein Freund XXXX hat viele Beziehungen und so konnte er Leute finden, die mich aus Russland brachten. Wir fuhren in der Früh weg. Meine Frau rief ich gegen 7 Uhr an.
VR: Wann fand das Telefonat statt, durch das Sie von Ihrer Verfolgung erfahren haben?
BF1: Ich war im freien es war zwar schon Finster aber ich habe nicht auf die Uhr geschaut. Es war ca. 8 oder 9 Uhr.
VR: Im erstinstanzlichen Verfahren haben Sie angegeben, dass es um Mitternacht war.
Zitat von AS 49 letzter Absatz
BF1: Das mit Mitternacht bezweifle ich.
VR: Das Protokoll wurde Ihnen rückübersetzt
BF1: Das Protokoll wurde nicht rückübersetzt, ehrlich gesagt erinnere ich mich nicht daran.
VR: Wie weit ist es von XXXX nach XXXX?
BF1: Ca. 40 Km.
VR: Wie lange fährt man mit dem Auto?
BF1: Von einer halben Stunde bis zu einer Stunde.
VR: Wie lange waren Sie in diese Kaffeehaus?
BF1: Ein paar Stunden. Vielleicht 6 Stunden. Ich schau nicht auf die Uhr. Ja, wir sind lang dort gesessen.
VR: Sie haben vorher angegeben, dass Sie ihr Haus zwischen 6 und 7 verlassen haben. Wenn Sie Ihr Haus um 6 verlassen haben, mindestens eine halbe Stunde Auto gefahren sind und anschließend einige Stunden (ihrer Angabe vielleicht 6) im Kaffeehaus waren, wie können Sie dann um 8 oder 9 Uhr dieses Telefonat geführt haben?
BF1: Ich habe ein sehr schlechtes zeitliches Erinnerungsvermögen. Ich erinnere mich auch nicht an den Geburtstag meiner Frau.
VR: Sie haben vorher definitiv gesagt, dass es nicht Mitternacht gewesen sein kann.
BF1: Ein oder zwei Stunden machen keinen Ausschlag.
VR: Was arbeitet XXXX?
BF1: Er hat eine Firma zur XXXX. Außerdem verkauft er Metallwaren
VR: Hat er Angestellte?
BF1: Ja, er hat ca. 5 bis 6 Angestellte.
VR: Woher nahm Ihr Freund 10.000,- € mitten in der Nacht?
BF1: Die hatte er zu Hause bei sich.
VR: Wen kontaktierte er um die Flucht zu organisieren?
BF1: Er kontaktierte verschiedene Bekannte und sagte, dass er jetzt jemanden gefunden hat, der mich ins Ausland bringen kann. Der würde 2.000,- € pro Person verlangen. Ich sagte, dass ich das Geld nicht habe, daraufhin gab es mir XXXX. Nachgefragt gebe ich an, dass er 2 oder 3 Autos hat. Er hat privat 2 Autos und dann hat er einen Kleinbus. Er ist ein guter Freund. Meine Frau kennt XXXX aber es ist nicht so, dass sich die Familien besuchen würden. Nachgefragt gebe ich an, ich würde nicht einmal sagen, dass er reich wäre, weil reiche Leute haben bei uns ein paar Millionen. In XXXX wissen alle, dass mein Freund ein wohlhabender Mann ist. Das weiß auch meine Frau.
VR: Wann haben Sie Ihre Frau angerufen, um sie von der Flucht zu informieren?
BF1: Ca. um 7 Uhr in der Früh. Ich sagte, es kommt ein Auto, pack die Sachen rasch zusammen.
VR. Wie hat Ihre Frau reagiert?
BF1: Sie war erstaunt, aber sie wollte mich sehen. Ich habe ihr gesagt, es wird ein Auto kommen um sie abzuholen. Ich wurde von meinem Freund zu dem Ort gebracht, wo wir das Taxi mit meiner Frau treffen sollten.
VR: Wie würden Sie diesen Ort beschreiben?
BF1: Das ist in Richtung XXXX, es handelt sich um die Straße nach XXXX wo man auch nach Inguschetien weiterfahren kann.
VR: Um wieviel Uhr trafen Sie Ihre Frau?
BF1: Ca. 8 Uhr.
VR: War Ihr Freund bei der Ankunft Ihrer Frau zugegen?
BF1: Nein, er ließ mich aussteigen. Ich wartete alleine auf meine Frau.
VR: Haben Sie irgendwelche Anweisungen gegeben, persönliche Sachen mitzunehmen?
BF1: Ich sagte, sie soll Kleidung und Dokumente einpacken.
VR: Wie ging Ihre Reise weiter?
BF1: Sehr lange. Es war ein sehr weiter Weg. Wir fuhren mit dem Auto bis zur Ukraine. Im Auto waren zu fünft plus zwei Schlepper also sieben Personen. Es war sehr eng, weil das Auto nur für fünf Personen zugelassen war. Die beiden saßen vorne. Unsere Kinder waren vier und fünf Jahre alt, sie saßen auf unserem Schoß.
VR: Können Sie die beiden Männer beschreiben?
BF1: Einer war groß er hieß XXXX, er war ca. 30 Jahre alt und der andere war etwas untersetzt und älter. Es waren Tschetschenen.
VR: Leiden Sie unter schweren oder chronischen Krankheiten?
BF1: Nein, ich habe keine schweren Krankheiten. Ich habe aber eine chronische Prostataentzündung. Darüber hinaus nehme ich seit dem Tod meines Sohnes Antidepressiva. Ja, ich hatte einen Arzttermin, man hat mir Schlafmittel und Antidepressiva verschrieben. Die Prostataentzündung haben 99% der Russen. Ich bin nicht in Behandlung, wegen meines Rückens war ich einmal beim Arzt. Auch der hat mir Tabletten verschrieben.
VR: Ich fordere Sie auf innerhalb von 14 Tagen ärztliche Unterlagen zu Ihren psychischen und physischen Leiden beizubringen.
VR: Sprechen Sie Deutsch?
BF1: Ein bisschen verstehe ich.
VR: Haben Sie einen Kurs besucht?
BF1: Ja.
VR: Gehen Sie einer legale Beschäftigung nach?
BF1: Nein, aber für die Caritas repariere ich manchmal Waschmaschinen.
VR: Wie geht es Ihren XXXX in Tschetschenien?
BF1: Gut.
VR: Wie geht es Ihrem Bruder?
BF1: Es ist alles normal. Ich habe dann auch die Ergänzung meiner Beschwerde beigelegt, nachdem wir von Traiskirchen ins Burgenland übersiedelt sind, erhielt ich einen negativen Bescheid. Ich telefonierte mit meinen XXXXund erfuhr, dass mein Bruder bereits freigelassen wurde. Er hat gesagt, dass ich gesucht werde, wegen der Reparatur eines Funkgerätes. Er wurde gefragt, wo ich mich aufhalte. Man sagte, dass ich bei Banden Mitglied sei und das habe ich bei meiner Beschwerde gegen den negativen Bescheid gesagt. Sie haben gesagt, dass ich kein Mitglied bin, aber die Banden unterstütze. Wenn man eine Arbeit für diese Leute macht, fällt das auch unter diesen Paragraphen.
VR: Ich finde in der Beschwerdeschrift von diesem Sachverhalt kein Wort
BF1: Wie gibt es das? Das habe ich in meiner Beschwerde in XXXX gesagt. Dort war eine Frau, ich glaube sie war Rechtsanwältin, der ich alles erklärt habe. Sie wollte eine Bestätigung über meinen Bruder und die Bestätigung habe ich ihr per Post geschickt.
VR: Wurde Ihre Familie nach der Entlassung Ihres Bruders weiterhin aufgesucht?
BF1: Nein, man sagte es ist niemand gekommen.
VR: In der Beschwerdeschrift führen Sie an, seit der Freilassung Ihres Bruders kommen alle zwei bis drei Tage unbekannte Männer und fragen nach dem Erstbeschwerdeführer, also nach Ihnen.
BF1: Nein, unbekannte Leute kommen schon als Kunden, da mein Vater jetzt die Werkstatt übernommen hat.
VR: Ich nehme nicht an, dass in der Beschwerdefrist von harmlosen Kunden gesprochen wird.
VR: Hinsichtlich der Beschwerdeergänzung wird nach Durchsicht des Aktes festgestellt, dass eine Beschwerdeschrift vorliegt, weiters die Beschwerdeergänzung vom 25.09.2013, welche im Wesentlichen nur aus einer CD-ROM besteht, sowie ein Schreiben vom 11.12.2013 betreffend einer neuen Meldeadresse.
BF1: Es müsste eigentlich alles in der Beschwerdeschrift drinnen stehen was ich dieser Frau erzählt habe.
VR: Wurde Ihr Bruder misshandelt?
BF: Ja, er wurde geschlagen. Er wurde sehr schwer geschlagen und man hat dann Angst, in ein Spital zu gehen, wo man eine Bestätigung bekommt würde. Ich habe dieser Frau eine Bestätigung geschickt, damit sie das meinem Akt beilegt. Die Bestätigung belegte die Verletzungen meines Bruders.
VR: Ein solches Vorbringen bzw. Beweismittel ist dem Akt nicht zu entnehmen.
BF1: Im Dezember 2012 oder Jänner 2013 kamen Militärangehörige, die mir ein Funkgerät zum Reparieren gebracht haben. Ich war in der Werkstatt, es war bereits finster. Es kamen zwei Personen zu mir. Ich kannte diese Polizisten nicht. Einer war Bataillonskommandant, sie wollten eine Lampe die eine Spannung von 7 Volt hat reparieren. Ich weigerte mich, die Reparatur durchzuführen, da ich wusste, dass solche Geräte von Wahhabiten verwendet werden. Danach kamen noch zwei Männer dazu. Einer hieß XXXX, das war ein Polizist aus XXXX, der oft zu mir als Kunde kommt. Er sagte mir, dass die anderen Polizisten seien und dass ich deswegen keine Probleme haben werde und alles gesetzeskonform sein würde.
Die Verhandlung wird von 12:30 Uhr bis 12:50 Uhr zwecks Pause unterbrochen.
BF1: Alle diese Sprengungen werden mit elektronischen Zeitvorrichtungen durchgeführt und man sagt auch im Fernsehen oft, dass Personen festgenommen werden, welche die Rebellen unterstützen. Die einen mit Nahrungsmitteln und die anderen mit elektronischen Mitteln. Daher hatte ich Bedenken. Ich repariere zwar auch Funkgeräte, aber als sie mir genau sagten, was sie wollten, weigerte ich mich. Erst als mir XXXX versicherte, dass ich keine Probleme bekomme, war ich einverstanden. Sie versprachen mir dafür 100,-
Dollar pro repartiertem Gerät, also insgesamt bei zehn Geräten 1000,- Dollar. Ich könnte Ihnen jetzt diesen einpoligen Transistor aufzeichnen, der auch als Schlüssel bezeichnet wird. Ich habe alle diese Funkgeräte umgebaut und sie nahmen sie wieder mit. Diese Funkgeräte haben einen Indikator, der anspricht wenn das Funkgerät verwendet wird. Dieser Spannungswert sollte jetzt auf 7 Volt erhöht werden. Dadurch können zwei Drähte dieser Lampe mit 7 Volt verbunden werden und diese Spannung ist genug für eine elektrische Sprengvorrichtung. Diese Funkgeräte konnte man für Fernzündungen verwenden. Sie nahmen ihre Funkgeräte mit und gingen dann wieder. Aber meinem Bruder erzählte man, dass die Polizisten die umgebauten Funkgeräte den Rebellen verkauft haben. Für solche Leute gibt es in der russischen Presse den Ausdruck Werwölfe in Uniform. Der Grund für die Festnahme war das, ich habe gedacht, dass sie ihn aus einem anderen Grund festgenommen.
VR: Habe ich Sie jetzt richtig verstanden, dass der wahre Grund Ihrer Flucht bzw. der Mitnahme Ihres Bruders nicht der vermeintliche Kunstfehler gewesen sei, sondern der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt?
BF1: Ja, ich habe das ja auch mitgeteilt. Ja, ich habe das gesagt, wie ich es ursprünglich vorgebracht habe. Offensichtlich haben Sie die Beschwerdeergänzung nicht erhalten. Mehrmals nachgefragt gebe ich an, dass das Vorbringen betreffend fehlgeschlagener Computertomographie und des XXXX von Kadirov für meine Flucht irrelevant ist und nach dem erstinstanzlichen Bescheid herausgestellt hat, dass die Reparatur des Funkgerätes die wahre Ursache ist.
VR: Ich habe Sie anfangs gefragt, weswegen Sie Ihre Heimat verlassen haben und Sie haben mir stundenlang von der Computertomographie und den Folgen erzählt und beginnen nunmehr plötzlich von einem völlig anderen Sachverhalt zu sprechen.
BF1: Ich wusste ja selbst nicht, aus welchem Grund ich gesucht werde und wenn sie bei meinem Bruder gesagt hätten, sie nehmen ihn mit, weil ich Funkgeräte umgebaut habe, wäre alles ohnehin klar gewesen. So musste ich denken, dass es aufgrund der zeitlichen Nähe mit dem Tot des Patienten zu tun hat.
VR: Und wann sind Sie zu dieser Erkenntnis gelangte?
BF1: Als wir von Traiskirchen nach XXXX gebracht wurden. Zwei, drei Tage später rief ich meine Eltern an, um zu fragen, was es Neues gibt. Das war etwa zwei bis drei Tage bevor ich meinen negativen Bescheid erhielt. So kann man auch das Datum bestimmen. Bei meiner Beschwerde gegen den negativen Bescheid habe ich den neuen Sachverhalt eingehend beschrieben.
VR: Wenn also spätestens zu diesem Zeitpunkt klar war, dass Ihre Tätigkeit am Computertomographen nicht die Ursache Ihrer Verfolgung gewesen ist, wieso haben Sie im September 2013 dem Asylgerichtshof die CD mit den Aufnahmen hinsichtlich des Computertomographens zukommen lassen?
BF1: Ich fragte diese Frau, von der ich nicht weiß wie sie heißt, von der Caritas XXXX. Diese Frau hat gesagt, wir nehmen auf alle Fälle diese CD mit dazu.
VR: Wann haben Sie Ihrer Frau von diesem neuen Sachverhalt erzählt?
BF1: Gleich als ich das erfahren habe.
VR: Wieso sollte man Sie zur Verantwortung ziehen, wo doch die Weitergabe an vermeintliche Terroristen nicht durch Sie sondern durch ein Polizeiorgan erfolgte?
BF1: Die Polizisten haben sie zwar weitergegeben, aber umgebaut habe ich die Geräte. Das wird bei uns sehr streng bestraft, da das bei uns illegal ist. Auch eine Änderung eines Frequenzbereichs ist strafbar.
BF1 verlässt den Saal
VR: Bitte schildern Sie mir in kurzen Worten Ihren Lebenslauf?
BF2: Ich wurde am XXXX geboren in der Stadt XXXX in Tschetschenien. Dort wohnte ich auch und ging dort in die Schule. Ich ging 9 Jahre in die Grundschule, nach Abschluss der Grundschule besuchte ich ein Kollege für XXXX. Danach arbeitete ich als Krankenschwester in der pathologischen Abteilung für Schwangere. Ich arbeitete bis zu meiner Ausreise dort.
VR: Warum hat Ihr Mann Tschetschenien verlassen?
BF2: Ich hätte zuerst gedacht, dass er das Land wegen eines Problems verlassen hat aber dann erfuhr ich, dass es doch wegen eines anderen Problems war.
VR: Bitte schildern Sie mir den 12.08.2013, fangen wir mit den Ereignissen am Nachmittag an.
BF2: Nein, er war nicht zu Hause. Er war mit den Freunden weg. Nein, er war nicht die ganze Zeit zu Hause. Er ging am Nachtmittag weg und ich hatte keine Ahnung, wo er hinging. Danach kamen zwei Männer.
VR: Das ist mir etwas zu schnell. Wann hat Ihr Mann das Haus verlassen?
BF2: Das war am Nachmittag, aber ich weiß nicht genau wann. Das war ungefähr um 4 Uhr.
VR: Wie hat er das Haus verlassen?
BF2: Vielleicht mit einem Freund, das weiß ich nicht. Er sagt mir nicht immer, wenn er weggeht und ob er Freunde trifft.
VR: Das heißt, er würde Ihnen auch nicht sagen, wenn er einige Kilometer weit weg fährt?
BF2: Wenn er eine weite Reise unternimmt, dann würde ich das wissen. Aber normalerweise treffen sie sich in XXXX.
VR: Hat sich Ihr Mann an diesem Abend von Ihnen verabschiedet?
BF2: Warum soll er sich verabschiedet?
VR: Weil das üblich ist, wenn man 40 Km weit weg fährt.
VR: Ihr Mann hat angegeben, dass er um 6 oder 7 Uhr am Abend das Haus verlassen hat.
BF2: Es kann ja sein, dass er noch in der Werkstatt gearbeitet hat. Ich konnte ihn dann telefonisch nicht erreichen und deswegen sagte ich, dass er vielleicht bei seinem Bruder ist.
VR: Ist es nicht üblich, sich ein wenig zu koordinieren?
BF2: Es ist sein Recht wegzugehen.
VR: Wie haben sich die Männer verhalten, die Sie aufgesucht haben?
BF2: Ganz normal. Es kommen ja viele Besucher zu uns, die etwas von der Werkstatt brauchen, ca. 30 Mal am Tag, und offensichtlich gingen sie dann wirklich zu seinem Bruder. Dort fanden sie ihn nicht und nahmen daher seinen Bruder mit. Meine Schwägerin kam dann weinend zu mir gelaufen und sagte mir, dass sie ihren Mann mitgenommen haben. Am späten Abend, gegen Mitternacht, rief mich mein Mann an, wahrscheinlich hat er eine SMS wegen versäumter Anrufe erhalten, ich sagte ihm dann, dass Leute nach ihm gefragt haben. Ich sagte ihm, dass bei uns alle in Panik sind. Danach legte ich auf und ich weiß nicht, was wer weiter gemacht hat. Am nächsten Morgen hat er mich angerufen und gesagt, ich soll alles packen und ein Auto wird meine Kinder und mich abholen. Danach hat alles schnell gehen müssen. Ich packte ein, das Auto kam und außerhalb des Stadtgebietes traf ich
XXXX.
VR: Wo haben Sie Ihren Mann getroffen?
BF2: Auf der Straße Richtung XXXX.
VR: Wann hat Ihnen Ihr Mann von dem Vorfall mit dem Computertomographen erzählt?
BF2: Unterwegs hatte ich Angst ihn zu fragen, später hat er es mir gesagt. Ich habe es aber nicht glauben können.
VR: Wann wurden Sie von Ihrem Mann informiert, dass der wahre Grund für seine Verfolgung in der Reparatur der Funkgeräte lag?
BF2: Das haben wir erst hier erfahren, als wir im Burgenland untergebracht waren, als er mit seinen XXXX telefoniert hat.
VR: Wie hieß der Freund Ihres Mannes der die Flucht organisiert hat?
BF2: Ich habe nicht danach gefragt. Ich kann mich erinnern, dass der Fahrer der uns abgeholt hat, XXXX hieß und der zweite hieß XXXX.
VR: Kennen Sie seinen Freund namens XXXX?
BF2: Den kenn ich, das ist so ein Großgewachsener.
VR: Wie würden Sie seine finanziellen Verhältnisse einstufen?
BF2: Der ist ein reicher Mann, der verdient ordentlich.
VR: Womit verdient er sein Geld?
BF2: Er hat eine XXXX.
VR: Leiden Sie unter schweren oder chronischen Krankheiten?
BF2: Ich hatte gutartige Knötchen im Brustbereich, das war voriges Jahr im Februar. Diese Knötchen wurden in der Stadt XXXX entfernt.
VR: Habe Sie sonst noch irgendwelche Erkrankungen?
BF2: Nein, ich bin jetzt Schwanger. Der geplante Geburtstermin ist am XXXX.
VR: Sprechen Sie Deutsch?
BF2: Ein bisschen. Wir haben einmal in der Woche einen Kurs. Ich stehe auf der Warteliste für einen anderen Kurs und stehe bereits auf der Liste. Ich habe ein Schreiben, da steht der Termin für die Anmeldung.
VR: Gehen Sie einer legalen Beschäftigung vor?
BF2: Nein.
BF1 betritt den Saal.
Die folgenden Fragen werden an beide BF gerichtet
VR: Können Sie mir erklären, wieso man Sie seitens des Spitals in der Nacht von 12. auf 13.8.2013 darüber informiert hat, dass man Sie angeblich wegen eines Kunstfehlers sucht?
BF1: Das stammt aus dem Mund unseres Laboranten. Es war seine Schlussfolgerung, da man mich am Arbeitsplatz gesucht hat.
VR: Gesetzt den Fall, Sie müssten in die Russische Föderation zurückkehren: Wie wären Ihre Lebensumstände? Würde Sie Ihre Familie unterstützen?
BF1: Unsere Familie könnte uns in sozialer Hinsicht unterstützen, aber sie könnten uns keinen Schutz vor den Militärangehörige oder den Polizisten bieten. Mein Onkel war ein früherer Bürgermeister in XXXX und jetzt ist er im XXXX im Moskau. In Inguschetien war er auch XXXX. Dieser Onkel hat aber nun auch Probleme, weil er unterschiedliche Auffassungen zu Kadirov hat. Er musste daher von dort weg. Bei einem Begräbnis wollten ihn 500 Polizisten festnehmen. Er wohnt in Moskau. In letzter Zeit war er in Moskau ansässig, ob er noch immer im XXXX arbeitet, weiß ich nicht. Diese Meinungsverschiedenheiten, die mein XXXX mit den Präsidenten hat, wirken sich auch auf uns aus und deshalb können wir keine Unterstützung von den Behörden erwarten. Der Präsident hat eine XXXX entführt. Zuerst hat er gesagt, er wolle sie heiraten und danach wurde sie gefoltert und bei einem Verhör nach meinem Onkel gefragt. Damals wollte mein Onkel XXXX werden. Danach wurde meine CXXXX zurückgebracht und war psychisch in einem schlechten Zustand, sie fuhr mit ihrer Mutter nach Moskau um dort zu wohnen.
Der BF zeigt ein Bild in seinem Mobiltelefon, das seinen vermeintlichen Onkel mit Wladimir Putin zeigt.
VR: Wie heißt dieser Onkel?
BF1: XXXX.
VR: Wenn Ihr Onkel und die Mutter Ihrer XXXX in Moskau unbeschadet leben können obwohl sie im Kaukasus verfolgt werden, wieso können dann Sie nicht nach Moskau?
BF1: Ich könnte dort eine Zeit leben, aber nicht ständig arbeiten und wohnen. Wenn mich die Polizei sucht, könnten sie eine Anfrage nach Moskau schicken und mich zurückholen. Mein Onkel hat aber eine höhere Funktion. Mein Onkel hat Beziehungen und Kadirov hat nichts gegen ihn in der Hand.
VR: Warum bringen Sie diese Sachverhalte erst nunmehr vor?
BF1: Ich habe das nicht erwähnt, weil das ja nichts mit meiner Flucht zu tun hat. Wir hatten ja deswegen keine Verfolgungen zu erleiden.
VR: Aber Sie haben erklärt, dass Sie sich deswegen an keine Behörden wenden können
BF2: Die Staatsanwaltschaft würde meine Anzeige gar nicht annehmen.
VR: Leiden Ihre Kinder an schweren oder chronischen Krankheiten?
BF: Nein. XXXX hat Probleme mit den Mandeln und wird am 30.07.2014 operiert.
Der VR ersucht die BF diesbezügliche medizinische Unterlagen zur Vorlage zu bringen
Die BF2 bringt ein Schreiben zur Vorlage welches zum Akt genommen wird.
Der VR legt den Beschwerdeführern Länderfeststellungen zur Lage in Tschetschenien vor (Juni 2014) und übergibt zwei Exemplare den BF, ein Exemplar wird zum Akt genommen. Eine vierzehntägige Frist zur Stellungnahme wird gewährt.
VR: Möchten Sie noch etwas vorbringen?
BF1 und BF2: Nein.
(...)"
Am 17.06.2014 wurde ein psychiatrischer Befund vom 12.06.2014 übermittelt, aus welchem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin an einer Anpassungsstörung (F43.2) mit kurzer schwerer depressiver Reaktion leidet.
Das Bundesverwaltungsgericht erhob Beweis durch folgende Handlungen:
Einsichtnahme in die Verwaltungsakte des Bundesasylamtes der Beschwerdeführerin und ihrer Familienmitglieder;
Einsichtnahme in die Länderberichte, die der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurden (vgl. Beilagen zum Verhandlungsprotokoll vom 03.06.2013) und zu denen diese nicht substantiiert Stellung nahm;
Die hinsichtlich der Länderfeststellungen verwendeten Quellen waren insbesondere:
Feststellungen zur Lage in Tschetschenien und zur Innerstaatlichen Fluchtalternative von Tschetschenen in Russland (Stand Juni 2014);
Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 03.06.2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht;
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die Beschwerdeführerin, deren Identität nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig.
Die Beschwerdeführerin ist die Ehegattin des XXXX (Zl. W111 1437812-1/2013) und Mutter der minderjährigen Beschwerdeführer zu Zl. W111 1437814-1/2013 und zu W111 1437815-1/2013. Deren Beschwerden gegen die abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch jenem der subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen und wurde eine Rückkehrentscheidung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation nicht als dauerhaft unzulässig erachtet. Der ebenfalls gemeinsam mit seiner Familie nach Österreich eingereiste minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin, XXXX, verstarb am 14.03.2014.
1.2. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Fluchtgründen wird den Feststellungen mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien festgestellt werden.
Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre. In diesem Zusammenhang wird insbesondere hervorgehoben, dass die Beschwerdeführerin gesund ist somit unter keiner Krankheit, die einer Rückführung zum jetzigen Zeitpunkt in ihren Herkunftsstaat entgegenstehen würde, leidet.
Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Sie verfügt - abgesehen von ihrem Ehegatten und ihren beiden minderjährigen Kindern, die alle ebenfalls von einer Rückkehrentscheidung betroffen wären - weder über XXXX noch über sonstige relevante familiäre oder private Bindungen in Österreich. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin würde keinen ungerechtfertigten Eingriff in deren gemäß Art. 8 EMRK geschützte Rechte auf Privat- und Familienleben darstellen.
Die Beschwerdeführerin ist derzeit schwanger, der errechnete Geburtstermin ist der XXXX. Die Tansportfähigkeit wird zu einem eventuellen Abschiebezeitpunkt gesondert zu prüfen sein.
1.3. Hinsichtlich der relevanten Situation in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien wird zunächst prinzipiell auf die im Akt einliegenden und der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung überreichten Länderfeststellungen verwiesen, zu denen diese nicht substantiiert Stellung nahm. Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich die im vorliegenden Fall relevante Situation. Insbesondere kann aus diesen in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Länderberichten das Vorliegen einer Gruppenverfolgung der Einwohner Tschetscheniens oder Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe nicht gefolgert werden. Das Bestehen einer medizinischen Grundversorgung ergibt sich aus den Quellen eindeutig.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei andererseits nicht, dass die Menschenrechtslage im Nordkaukasus problematisch ist und dass weiterhin mannigfaltige Bedrohungsszenarien bestehen und (auch schwere) Menschenrechtsverletzungen geschehen können.
Im vorliegenden Verfahren wurden keine individuellen Fluchtgründe vorgebracht. Die allgemeine Situation in Tschetschenien ist so, dass der Beschwerdeführerin und ihrer Familie eine gefahrlose Rückkehr zumutbar sein wird. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiter Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, dass vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern.
Für detaillierte Ausführungen zur allgemeinen Situation und Sicherheitslage, zur allgemeinen Menschenrechtslage, zur medizinischen Versorgungssituation und zur Lage von Rückkehrern sei auf die im Erkenntnis des Ehegatten der Beschwerdeführerin zu Zl. W111 1437812-1/2013 zitierten Länderberichte verwiesen.
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Beschwerdeführerin hat weder vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht Originaldokumente, die ihre Identität zweifelsfrei belegen hätten können und mit deren Identitätsangaben übereinstimmen würden, vorgelegt.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den gleichlautenden und diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin in ihrem Asylverfahren in Österreich sowie aus dem Umstand, dass sie über entsprechende Sprach- und Ortskenntnisse verfügt.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zum Familien- und Privatleben bzw. allfälligen Aspekten einer Integration der Beschwerdeführerin beruhen im Wesentlichen auf ihren diesbezüglichen Aussagen in der Beschwerdeverhandlung vom 03.06.2014 sowie den in Vorlage gebrachten und amtswegig beigeschafften Beweismitteln.
2.2. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsland der Beschwerdeführerin beruhen auf den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Länderberichten. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen, weswegen es keine Anhaltspunkte dafür gibt, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die Beschwerdeführerin ist den Länderberichten auch nicht substantiiert entgegengetreten.
2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Sofern daher einzelne Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben, ist die Mitwirkungspflicht in dem Maß höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erhebung wegen des Fehlens entsprechender Möglichkeiten geringer ist (vgl. VwSlg. 6511 F 1990).
2.4. Im Sinne dieser Judikatur ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen.
Die Beschwerdeführerin brachte im Laufe des Verfahrens keine individuell gegen sie selbst gerichteten Verfolgungshandlungen vor, sondern gab wiederholt an, ausschließlich aufgrund der Probleme ihres Ehegatten gemeinsam mit diesem ausgereist zu sein. Auch von Amts wegen haben sich keinerlei Hinweise auf das Vorliegen einer individuellen asylrelevanten Gefährdung der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat ergeben.
Insofern sich die Beschwerdeführerin somit auf die Fluchtgründe ihres Ehegatten beruft, bleibt auf die Beweiswürdigung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, Zl. W111 1437812-1/2013, zu verweisen, in dem das vom Ehegatten der Beschwerdeführerin geltend gemachte Vorbringen für insgesamt unglaubwürdig befunden wurde, sodass auch ein allfälliges Durchschlagen dieser Verfolgungsgründe außer Betracht zu bleiben hat.
Das von der Beschwerdeführerin im Rahmen des verfahrensgegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz geltend gemachte Vorbringen fußt gänzlich auf dem für unglaubwürdig befundenen Vorbringen ihres Ehegatten, weshalb alleine aus diesem Grund auch in Hinblick auf die Beschwerdeführerin das Vorliegen einer individuellen asylrelevanten Gefährdungssituation nicht erkannt werden konnte.
3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
3.3. § 34 Abs. 1 AsylG lautet:
"Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von
einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz,
gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes."
Familienangehörige sind gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Die Voraussetzungen der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens sind im gegenständlichen Fall nicht erfüllt, da wie oben ausgeführt den übrigen Familienmitgliedern weder der Status der Asylberechtigten noch jener der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden konnte.
Es bleibt zu prüfen, ob aus eigenen Gründen die Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiärer Schutz zuerkannt werden kann.
3. 4 Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist einem/einer Fremden, der/die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des/der Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm/ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Asylgesetz 2005 zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974) definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des/der Asylwerbers/Asylwerberin unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des/der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 19. 4. 2001, 99/20/0273).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der/die Asylwerber/Asylwerberin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19. 10. 2000, 98/20/0233).
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.".
Die Beschwerdeführerin brachte im gegenständlichen Fall keine eigenen, individuellen Verfolgungsgründe vor. Da auch die Beschwerden ihres Ehegatten und ihrer minderjährigen Kinder gegen die ihren Antrag auf internationalen Schutz jeweils abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom heutigen Tag abgewiesen wurden, konnte der Beschwerdeführerin auch im Wege des Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 kein Asyl gewährt werden.
3.5. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen", so ist einem/einer Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des/der Fremden in seinen/ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn/sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde".
Nach § 8 Abs. 2 Asylgesetz 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (§ 8 Abs. 3 AsylG 2005).
Unter "realer Gefahr" ist nach den Materialien zum Asylgesetz 2005 "eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen" (vgl. auch VwGH 19. 2. 2004, 99/20/0573 mit weiteren Hinweisen auf die Judikatur des EGMR). Dabei obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle der Abschiebung behauptet, soweit als möglich Informationen vorzulegen, die (...) eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (EGMR 5. 7. 2005, Said v. The Netherlands, Appl. 2345/02).
§ 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des/der Antragstellers/Antragstellerin. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der/die Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines/ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG in Verbindung mit § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8. 6. 2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14. 10. 1998, 98/01/0122; 25. 1. 2001, 2001/20/0011).
Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26. 6. 1997, 95/18/1293, 17. 7. 1997, 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21. 8. 2001, 2000/01/0443; 26. 2. 2002, 99/20/0509; 22. 8. 2006, 2005/01/0718). Die aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2. 8. 2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 Asylgesetz 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Die Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30. 9. 1993, 93/18/0214).
Im gegenständlichen Fall kann keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den Fall der Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation erkannt werden.
Ausgehend vom Nichtvorliegen eines asylrechtlich relevanten Verfolgungssachverhalts liegen nach dem gepflogenen Ermittlungsverfahren auch keine Hinweise vor, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat den im Zusammenhang mit der Gewährung subsidiären Schutzes relevanten Gefahren ausgesetzt wäre. Insbesondere ist im gegenständlichen Fall auch von keinen "außergewöhnlichen Umständen" (‚exceptional circumstances') im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK auszugehen, die eine Abschiebung aus anderen - etwa gesundheitlichen - Gründen unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. überdies zur diesbezüglich "hohen Eingriffsschwelle" [‚high threshold'] insbesondere EGMR 2. 5. 1997, D. v. The United Kingdom, Appl. 30.240/96; EGMR 7. 11. 2006, Ayegh v. Sweden, Appl. 4701/05; EGMR 27. 5. 2008, N. v. The United Kingdom, Appl. 26.565/05 bzw. VwGH 23. 9. 2009, 2007/01/0515).
Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen, die für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach einer Rückkehr in die Russische Föderation respektive Tschetschenien in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte, zumal es sich bei der Beschwerdeführerin um eine körperlich gesunde Frau handelt, die an keinen ihr Alltagsleben und ihre Fähigkeit am Erwerbsleben teilzunehmen beeinträchtigenden Erkrankungen leidet.
Hinsichtlich der diagnostizierten Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion stehen der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat Behandlungsmöglichkeiten offen. Auch ist die medizinische Versorgung in der Heimat mit Blick auf die bestehende Schwangerschaft gegeben. Gründe die gegen eine Transportfähigkeit sprechen, sind zum jetzigen Zeitpunkt nicht hervorgekommen. Dies wird allerdings unmittelbar vor einer zukünftigen denkbaren Abschiebung nochmals gesondert zu prüfen sein.
Weiters gilt es zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien aufgewachsen ist, dort 29 Jahre und somit den weit überwiegenden und prägenden Teil ihres Lebens verbracht hat, sie die Landessprache beherrscht und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut ist. Darüber hinaus ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin in Tschetschenien nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt und ihr dieses nach wie vor in Tschetschenien bestehende soziale Umfeld im Falle der Rückkehr daher unterstützend zur Seite stehen und ihr die Wiedereingliederung in die Gesellschaft erleichtern kann.
Aufgrund des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin, ihrer Ausbildung als XXXX sowie ihres familiären Rückhaltes, kann dieser auch zugemutet werden, das für ihr Überleben Notwendige gemeinsam mit ihrem Gatten zu erwirtschaften und dadurch den Lebensunterhalt für sich und ihre Familie zu bestreiten.
Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die Beschwerdeführerin kann somit schlichtweg nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Tschetschenien sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine gegenständlich relevante Gefährdung bzw. Bedrohung abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vgl. auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).
Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation respektive Tschetschenien die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erblickt werden. Auf die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in der Heimat sei an dieser Stelle ebenso nochmals hingewiesen, wie auch auf die Notwendigkeit der Evaluierung der Transportfähigkeit der Schwangeren unmittelbar vor einer eventuellen Abschiebung
Letztlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass in der Russischen Föderation (Tschetschenien) - trotz der vom Bundesverwaltungsgericht nicht außer Acht gelassenen teilweise angespannten Sicherheitssituation - derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.
Eine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe drohen könnte, ist somit insgesamt nicht hervorgekommen und konnte auch im Rahmen des Familienverfahrens kein entsprechender Titel abgeleitet werden, weswegen die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen war.
3.6. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01. 01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
§ 55 AsylG 2005 lautet:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).
Die Beschwerdeführerin befindet sich im hier zu beurteilenden Fall gemeinsam mit ihrem Ehegatten und ihren beiden minderjährigen Kindern im Bundesgebiet, welche allesamt selbst einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und aufgrund des Ergebnisses der individuellen Antragsprüfung im selben Umfang wie die Beschwerdeführerin von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bedroht sind. Sämtliche andere XXXX leben in der Russischen Föderation.
Die Rückkehrentscheidung stellt demnach keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.
Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist
(Art. 8 Abs. 2 EMRK).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall XXXX, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).
Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).
Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu XXXX und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216;
Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194;
Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.
Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und würde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen.
Im Zuge der Interessensabwägung muss jedenfalls berücksichtigt werden, dass die Beschwerdeführerin im März dieses Jahres ihren sechsjährigen Sohn verlor, welcher infolge von Komplikationen nach einer Herzoperation verstarb.
Während ihres etwa zehnmonatigen Aufenthaltes im Bundesgebiet zeigte sich die Beschwerdeführerin bemüht, sich Deutschkenntnisse durch die Teilnahme an einem Kurs anzueignen.
Darüber hinaus sind aber derzeit noch keine Umstände erkennbar, die auf eine während ihres erst relativ kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet erfolgte außergewöhnliche Integration der Beschwerdeführerin schließen lassen. Die Beschwerdeführerin ist am Arbeitsmarkt nicht integriert und war während ihres Aufenthalts in Österreich auf fremde Unterstützungsleistungen angewiesen. Sie verfügt derzeit über keine nennenswerten privaten Anknüpfungspunkte im Inland, etwa im Sinne freundschaftlicher Beziehungen oder der Mitgliedschaft in Vereinen.
Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).
Der Integrationsgrad der Beschwerdeführerin ist im Ergebnis in Abwägung zu den angeführten Gründen, die gegen einen Verbleib in Bundesgebiet sprechen zum gegenwärtigen Zeitpunkt als zu gering anzusehen.
Da somit nach Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung nicht ausgesprochen werden kann, ist das Verfahren an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung sind für das Bundesamt jedoch nicht bindend. Zu berücksichtigen wird jedoch sein, dass die Beschwerdeführerin derzeit im dritten Monat schwanger ist und der Geburtstermin mit dem XXXX berechnet wurde.
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