W103 1300572-6•BVwG W103 1300572-6
W103 1300572-6Bundesverwaltungsgericht07.08.2014
gesundheitliche Beeinträchtigung, neu entstandene Tatsache,<br/>Wiederaufnahme, Wiederaufnahmegrund
W103 1300572-6/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über den Antrag vom 24.04.2014, von XXXX, StA.
Georgien, zu Recht erkannt:
A)
Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.03.2012, zu Zl. D18 300572-4/2011/27E (AIS 04 17.04-BAT), rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Mit Faxeingabe vom 24.04.2014 begehrte der Antragsteller die Wiederaufnahme seines Asylverfahrens gem. § 69 Abs 1 Z 2 AVG (gemeint wohl gemäß §32 Abs. 1 Z 2 VwGVG). Da bereits mehrere Asylverfahren anhängig waren und keine Aktenzahl angegeben wurde, wurde der Antragsteller mit Schreiben vom 17.06.2014 aufgefordert das Verfahren genau zu bezeichnen und eine leserliche Kopie des Zeitungsartikels zu übermitteln. Mit Schreiben vom 16.07.2014 wurde mitgeteilt, dass es sich um das mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.03.2012 zu Zl. D18 300572-4/2011/27E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren handelt und eine leserliche Kopie des Zeitungsartikels übermittelt.
Begründend führte der Antragsteller an, dem Antragsteller sei am 10.04.2014 ein Zeitungsbericht übermittelt worden, aus dem sich ergebe, dass ein ehemalige Kollege mit den Namen XXXX vom georgischen Sicherheitsdienst festgenommen und gefoltert worden sei. Ziel der Operation sei es gewesen Informationen über frühere Beamte von "Speznaz" zu erlangen. Konkret sei es um Informationen gegangen - zu Beamten - welche an einer Polizei-Operation, welche am 21.03.2014 stattgefunden habe, beteiligt waren. An dieser Operation sei auch der Antragsteller beteiligt gewesen. (offensichtlich handelt es sich bei der Zeitangabe um einen Irrtum, da sich der Antragsteller zu dieser Zeit in Österreich aufgehalten hat). Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der nunmehr festgenommene Exkollege auch Informationen über den Antragsteller bekannt geben werde. XXXX sei mittlerweile an den Folgen der Misshandlung verstorben.
Aufgrund der Tatsache, dass die vorgelegten Unterlagen am 22.04.2012 sowie am 23.04.2013 ausgestellt wurden und in Folge der Erstantragstellerin übermittelt wurden und diese somit Kenntnis über die Ermordung des Vaters durch Mittelsmänner des Frauenhandelsringes seit zum heutigen Tage noch nicht einmal zwei Wochen hat, sei dieser Antrag auch rechtzeitig.
Anmerkung: Offensichtlich wurde der letzte Absatz des Wiederaufnahmeantrages aus einem anderen bestehenden Musterschriftsatz nicht entfernt, da keinerlei Zusammenhang mit dem gestellten Antrag besteht, dafür spricht auch, dass bei der Angabe der §§ noch immer die alte vor dem 01.01.2014 gültige Rechtslage verwendet wurde.
Der angesprochene Zeitungsbericht der georgischen Zeitung "ASAVAL-DASAVALI wurde übersetzt und handelt es sich dabei um einen Bericht über die angebliche Plünderung der Glidani Kirche am 12.03.2004 und der dabei erfolgten Festnahme des damaligen Kirchenoberhauptes BASIL MKLAVISHVILI (Pater BASIL). Der Bericht wurde aus Anlass des 10-jährigen Jahrestages in der Ausgabe 07.04 - 13-04.2014 (offensichtlich Wochenzeitung) erstellt. Im Zeitungsbericht wurde zwar der Name XXXX als Sohn des damaligen Befehlshabers der Armee XXXX erwähnt, jedoch ist dabei nicht von einer Festnahme die Rede.
I.2. Diesem Antrag ging nachfolgende in Rechtskraft erwachsene
Asylverfahren voraus:
Zum besseren Verständnis wird dies vollinhaltlich angeführt:
"I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Georgien, stellte am 29.08.2004 nach illegaler Einreise am 28.08.2004 in das österreichische Bundesgebiet gemeinsam mit seiner Ehefrau (ehemalige Beschwerdeführerin zu D18 300560-3/2011) einen (ersten) Asylantrag.
I.2. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 07.09.2004 beim Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer, zu seinem Asylantrag befragt, im Wesentlichen an, es habe alles 1994 begonnen. Er sei Kriminalbeamter beim Innenministerium in XXXX gewesen. Er habe damals den Rauschgifthandel untersucht und habe gegen zwei Personen ermittelt. Im Zuge dieser Ermittlungen habe sich herausgestellt, dass der Polizeichef von XXXX, XXXX, den Rauschgifthandel in XXXX organisiert habe. Er habe die Ergebnisse seiner Untersuchung dem Innenministerium berichtet. Ab diesem Zeitpunkt hätten die Verfolgungen gegen ihn begonnen. Er sei mehrmals bedroht und geschlagen worden. Im Jahr 1998 habe er seinen Job verloren. Im Jahr 2001 habe er im Fernsehen Rustavi 2 (Internews) ein Interview gegeben, in dem er über die kriminellen Machenschaften der Polizei erzählt habe. Im Anschluss daran sei er nach einigen Tagen von einer unbekannten Person mit einem Messer niedergestochen worden. Er sei nach XXXX gefahren und habe sich dort versteckt. In XXXX habe er als einfacher Arbeiter gelebt. Nach dem Machtwechsel 2003 sei er zurückgekehrt und habe Arbeit bei einer Spezialeinheit bekommen. Er habe an vielen Operationen dieser Einheit teilgenommen. Im Juni 2004 sei er ohne Gründe geschlagen und entlassen worden. Es habe sich herausgestellt, dass seine Verfolger in der neuen Regierung nach wie vor wichtige Positionen inne hätten. Daraufhin habe er Georgien verlassen.
Anlässlich dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer Folgende Unterlagen vor:
Bestätigung des Justizministeriums, Strafvollzugverwaltung vom 3.12.2003, in welcher bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer auf Grundlage des Befehls Nr. 103 vom 25.11.1993 des georgischen Justizministeriums, an den Kämpfen in Abchasien teilgenommen habe (Beilage Nr. 1 des Einvernahmeprotokolls);
Brief des kaukasischen Direktoriums für Menschenrechte ("Human Rights Directorate of Caucasus" HRDC) an die georgische Generalinspektion des Ministeriums für Innere Angelegenheiten (BM.f.I.A.) vom 16.7.2004, in welchem ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer, ein Mitarbeiter des georgischen BM.f.I.A. und der speziellen Einheit des Bundesheers, ein Ansuchen an das Direktorium für Menschenrechte gestellt habe, um sich Rechtsbeistand zu verschaffen. Er sei in der Zeit von 1988 bis 1997 bei den Behörden im BM.f.I.A. tätig gewesen und von korrupten führenden Mitgliedern des BM.f.I.A. ungerechtfertigt vom Dienst suspendiert worden. Diese hätten sich ihm gegenüber gesetzwidrig bzw. kriminell verhalten und seine persönliche Freiheit und sein Leben gefährdet. Von 1998 bis Oktober 2003 habe der Beschwerdeführer daher XXXX verlassen und eine selbständige Tätigkeit aufgenommen. Nach der Rosenrevolution sei er nach XXXX zurückgekehrt und habe als Unteroffizier bei einer speziellen Einheit des Bundesheeres des georgischen BM.f.I.A. zu arbeiten begonnen. Bis 27.5.2004 habe der Beschwerdeführer an verschiedenen Aktionen in Zusammenhang mit Verhaftungen korrupter Regierungsbeamter teilgenommen. Ab 27.5.2004 sei er zwangsweise in die Patrouilleneinheit des Bundesheeres des georgischen BM.f.I.A. versetzt worden, da hoch positionierte Beamte selbst nach der Rosenrevolution ihr Amt inne halten hätten können und der Beschwerdeführer für diese - wegen seines Wissens um deren kriminelle Vergangenheit - weiterhin eine Gefahr dargestellt habe. Auch bei dieser Anstellung sei der Beschwerdeführer weiterhin Provokationen ausgesetzt gewesen. Die Namen dieser Personen seien gewesen: XXXX. Diese seien unter folgenden führenden Beamten in der Abteilung "Kampf gegen den Drogenhandel" gestanden: XXXX. Die Sachlage könne man so erklären, dass der Beschwerdeführer im Juli 2001 ein Fernsehinterview bei dem Sender Internews, Rustavi 2, gegeben habe, in welchem er gegen die erwähnten Polizeibeamten ausgesagt und darauf hingewiesen habe, dass unter der Obhut und mit Unterstützung diese Männer verbotene Drogen und Rauschgift nach Georgien gebracht und verteilt worden seien. Auch hätten sie Kontakt zu Entführern gehabt. Am 14.7.2004 sei der Beschwerdeführer ohne jegliche Erklärung aus dem Dienst bei der Patrouilleneinheit des Bundesheeres des georgischen BM.f.I.A. zwangsweise entlassen worden und sei ihm, für den Fall einer Beschwerde, mit dem Tod gedroht worden (Beilage Nr. 2 des Einvernahmeprotokolls);
Heiratsurkunde Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX vom Standesamt der Stadt XXXX;
Geburtsurkunde seines ersten Sohnes aus erster Ehe, Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX vom Standesamt Bezirk Kirov;
Geburtsurkunde seines zweiten Sohnes aus erster Ehe, Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX vom Standesamt Bezirk Krzanisi;
I.3. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 03.03.2005 beim Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer, zu seinem Asylantrag befragt, im Wesentlichen an, er sei von 1988 bis zum Jahr 1998 in Georgien in der Hauptverwaltungsstelle der Polizei als Kriminalbeamter tätig gewesen. Er sei dort von seinem ersten Tag an im Drogendezernat eingesetzt gewesen. Seine Dienststelle habe direkt dem Innenministerium unterstanden. Sein Abteilungschef habe XXXX geheißen, dieser wiederum sei dem Verwaltungschef XXXX untergeordnet gewesen.
Auf die Frage, ob er jemals inhaftiert oder gegen seinen Willen festgehalten worden sei, hat der Beschwerdeführer ausgeführt, er sei einmal im Jahr 1995 von den Leuten von XXXX entführt und einen Monat lang gefoltert worden.
Im Jahr 1994 habe er zwei Drogenhändler festgenommen. Beide hätten ausgesagt, dass sie im Auftrag von XXXX die Drogen verkauft hätten. Er habe sich an die Innere Polizei im Innenministerium gewandt. Im XXXX sei er entführt und brutal verprügelt worden, das sei die vorhin genannte Entführung gewesen. Nachdem ihn die Entführer freigelassen hätten, sei er wieder seiner Arbeit nachgegangen. Er habe diese Leute verhaften wollen, weil sie das ganze Land mit Drogen versorgt hätten. Im Jahr 1997 sei ihm wieder eine Festnahme einer Drogenhändlerin gelungen, die wiederum bestätigt habe, dass sie im Auftrag von XXXX die Drogen verkauft habe. Während er als Kriminalbeamter weitergearbeitet habe, sei auf ihn geschossen worden. Im Jahr 1998 sei ihm gekündigt worden, obwohl es keinen Kündigungsgrund gegeben habe. Er sei dann aufs Land gezogen. Im Jahr XXXX sei er nach XXXX zurückgekehrt und habe eine NGO aufgesucht, damit ihm geholfen werde. Im Mai 2001 sei er von einer Journalistin im Fernsehen interviewt worden. Im Zuge dieses Interviews habe er über XXXX und deren Drogenhandel geredet. Er sei während dieses Interviews erkennbar gewesen. Danach sei er in seinem Haus in XXXX von mehreren Polizeibeamten festgenommen worden. Sie hätten ihn auf die Polizeistelle gebracht und hätten ihm Drogen auf den Tisch gelegt. Er habe vorgegeben, dass er sich auf ihre Seite schlagen werde, denn er habe gewusst, dass diese Festnahme im Auftrag seiner Vorgesetzten XXXX geschehen sei. Er habe sich dann sofort an das Innenministerium gewandt, doch habe man ihm dort nur gesagt, dass diese am nächsten Tag etwas unternehmen würden. Auf dem Weg nach Hause sei er von jemandem angeschossen und am Bein verletzt worden. Am nächsten Tag sei er nach XXXX geflohen. Im Jahr 2003 nach dem Machtwechsel in der Regierung sei er nach XXXX zurückgekehrt. Es sei innerhalb der inneren Truppen eine Spezialeinheit namens Speznaz gegründet worden, welche die Korruption bekämpft habe. In diese Spezialeinheit sei er am 4.1.2004 aufgenommen worden. Er sei während seiner Tätigkeit von den Kollegen verprügelt worden, denn auch in dieser Spezialeinheit hätte XXXX seine Leute gehabt. Er habe niemanden angezeigt, sondern sich wieder an die NGO gewandt. Er habe jedoch nicht mehr abgewartet, sondern sei nach Österreich geflüchtet. Wenn er zurückkehre, könne er in Georgien überall gefunden werden, denn er habe viele Informationen über gewisse Leute und diese hätten Angst vor ihm. Wenn er zurückkehre, dann werde er umgebracht.
Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer eingangs angegeben habe, er sei im Jahr 1995 entführt worden, nunmehr jedoch angegeben habe, diese Entführung habe im Jahr XXXX stattgefunden, gab der Beschwerdeführer an, er habe das nicht gesagt. Er habe vielmehr gesagt, dass im Jahr 1995 auf ihn geschossen worden sei. Er sei zweimal entführt worden, einmal im Jahr XXXX und ein zweites Mal im Februar 1997, jeweils für eine Woche.
I.4. Mit Bescheid vom 22.3.2006, Zahl: 04 17.404-BAT, wies das Bundesasylamt den ersten Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 ab (Spruchteil I.) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. für zulässig (Spruchteil II.); gleichzeitig verfügte das Bundesasylamt die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. (Spruchteil III.).
Begründend wurde hinsichtlich der Ausführungen zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatlandes dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Mit der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne kein Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers festgestellt werden.
I.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 4.4.2006 fristgerecht eine Beschwerde, in der er in inhaltlicher Hinsicht seine Angaben vor dem Bundesasylamt wiederholte und eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sowie Verfahrensmängel geltend machte. Schließlich stellte er folgende Anträge: Der Asylgerichtshof möge
den angefochtenen Bescheid, allenfalls nach Verfahrensergänzung dahingehend abändern, dass ihm Asyl gewährt werde, in eventu
den angefochtenen Bescheid zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde 1. Instanz zurückverweisen, in eventu
den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die Unzulässigkeit seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in sein Heimatland ausgesprochen werde und ihm ein befristetes Aufenthaltsrecht gemäß § 15 AsylG erteilt werde, in eventu
den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt betreffend die Ausweisung ersatzlos behoben werde und festgestellt werde, dass seine Abschiebung in sein Heimatland gemäß § 57 FrG unzulässig sei.
I.6. Insbesondere wurde der Berufung ein handschriftliches (teilweise unleserliches) Schreiben des Beschwerdeführers, datiert mit 30.03.2006 beigelegt, in welchem er zusammengefasst ausführte, dass er bei der georgischen Polizei in der Kriminalabteilung gearbeitet habe. Er sei drei Mal verletzt worden und habe eine Wunde und Unterlagen, die dies bestätigen könnten. Es gebe eine Telefonnummer und Adressen von nichtstaatlichen Organisationen, an die er sich gewandt habe. Man habe ihm gewaltsam Drogen verabreicht, ihn geschlagen und angeschossen. Hochrangige Personen des Innenministeriums von Georgien hätten illegal Drogen mit Hilfe einiger Mitarbeiter in die Pankisi-Schlucht transportiert. Als er seine Vorgesetzten darüber informiert hätte, habe man ihm erklärt, dass er dies alles wieder vergessen müsse. Er sei in der Folge darüber informiert worden, dass er von einer Personalkürzung betroffen wäre. Als er gemerkt hätte, dass er verfolgt werde, habe er einen Brief an die Generalinspektion geschrieben. Am nächsten Tag habe man ihn festgenommen und hätte ihm gedroht. Er sei brutal geschlagen worden und es sei ihm aufgetragen worden, bei einem Kollegen zu Hause Drogen hinzulegen. Der Beschwerdeführer habe sich in der Folge an den Direktor der kaukasischen Organisation zum Schutz der Menschenrechte gewandt und habe diesem über die Vorfälle erzählt. Daraufhin sei erneut ein Brief an die Generalinspektion geschickt worden. Zwei Monate später sei er XXXX verschleppt worden. Er habe einen Monat lang nicht gewusst, wo er sich befinde. Man habe ihn geschlagen, in die Füße geschossen und mit Drogen vollgestopft. Man habe ihn dazu aufgefordert, die Stadt zu verlassen, da man andernfalls seine Familie vernichten würde. Als er nach einem Monat freigelassen worden wäre, sei er zur Menschenrechtsorganisation gegangen und er habe ein zweistündiges Interview gegeben, in welchem er über die herrschende Korruption gesprochen habe. Nach der Fernsehsendung sei eine Strafanzeige erstattet worden und Banuradze sei von einer leitenden Position bei den inneren Angelegenheiten in Georgien abgesetzt worden. Als seine Familie jeden Tag verfolgt worden wäre, sei er 1991 ein zweites Mal verschleppt worden. Er sei mit seiner Familie nach XXXX
(hiermit soll offensichtlich XXXX bezeichnet werden). Er habe drei Verletzungen erlitten und es komme ihm manchmal vor, dass er etwas vergesse. Auch seine Ehefrau sei mehrmals geschlagen worden, damit er gemeinsam mit ihr das Land verlasse und es sei gedroht worden, dass auch die Kinder des Beschwerdeführers und seiner Frau umgebracht würden. Er sei noch einige Male zur Polizei mitgenommen und erpresst worden. Ein Freund aus seiner Kindheit habe ihm Drogen auf einen Sessel hingeworfen, woraufhin man ihn festgenommen und erpresst hätte. Er habe lange Zeit in XXXX gelebt, als er von einem Freund angerufen worden wäre, dass er nach XXXX kommen soll, weil die Revolution beginne. Obwohl er Bedenken gehabt hätte, sei er zur Rückkehr überredet worden, da man ihm versprochen habe, dass alles gut gehen werde. Er sei daraufhin nach XXXX gefahren und habe Saakaschwili verteidigt. Saakaschwili sei Präsident geworden und habe eine Sondereinheit gegründet, in die er aufgenommen worden wäre. Während des Dienstes habe die Sondereinheit korrupte Personen verhaftet. Bei der Arbeit sei er geschlagen worden, da er von den Personen, die bereits zuvor befohlen hätten, ihn zu schlagen, wiedererkannt wurde. Er sei von seinem Chef ohne Nennung eines Grundes entlassen worden. Er sei wieder in die Organisation von XXXX (kaukasisches Direktorat) gegangen und habe seine Geschichte geschildert. Daraufhin sei ihm Geld gegeben worden und er sei über die Türkei nach Österreich gelangt.
I.7. Mit Erkenntnis vom 24.9.2008, GZ. D5 300572-1/2008/8E, behob der Asylgerichtshof den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.3.2006 und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die erstinstanzlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers von unterschiedlichen Organwaltern durchgeführt worden wären und dass in weiterer Folge ohne erkennbaren Grund eine wiederum andere Organwalterin den erstinstanzlichen Bescheid vom 22.03.2006 verfasst habe, weshalb die Unmittelbarkeit fehle.
I.8. Am 9.2.2009 fand neuerlich eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt. Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer, neuerlich zu seinen Fluchtgründen befragt, im Wesentlichen an er sei in den Jahren 1987 (oder 1988) bis 1997 (oder 1998) bei der Polizei tätig gewesen. Während seiner Tätigkeit bei der Kriminalpolizei habe er aufgedeckt, dass Personen, welche leitende Positionen in der Abteilung für den Kampf gegen die organisierte Kriminalität und gegen Drogen inne gehabt hätten, in Drogen- und Waffenhandel im Pankisi-Tal verwickelt gewesen seien. Diese Personen hätten XXXX geheißen. Da er diese korrupten Machenschaften aufgedeckt habe, sei er entlassen worden und habe danach XXXX verlassen und sich in den Bergen versteckt. Im Jahr 2001 sei er zurückgekehrt und habe im Juli 2001 beim Fernsehsender Rustavi 2 ein Interview gegeben, in welchem er über die Machenschaften dieser Personen offen gesprochen habe, da er ohnehin schon verfolgt und entlassen worden sei. Aufgrund dieses Interviews sei XXXX verhaftet worden und habe sich erhängt, die anderen hingegen seien nicht verhaftet worden, hätten jedoch ihn in weiterer Folge verfolgt. Deswegen sei er dann nach XXXX gegangen. Ein Freund von ihm habe ihm dann jedoch versichert, dass ihm, sobald Schewardnadse nicht mehr an der Macht sei und Saakaschwili an die Macht käme, keine Gefahr mehr drohen würde und ihm keiner mehr etwas antun könne. Am 4.1.2004 habe Saakaschwili eine Spezialeinheit zur Verhaftung korrupter Personen gebildet und sei diese Einheit dem Offizier XXXX unterstanden. Er selbst sei von Jänner bis Ende Mai 2004 bei dieser Spezialeinheit gewesen, dann sei er gegen seinen Willen in eine andere Einheit, eine Patrouille, versetzt worden, da es seine Verfolger geschafft hätten, XXXX und noch andere aus der Einheit gegen ihn aufzuhetzen. Bei der Patrouilleneinheit sei er dann ebenfalls nach einem Monat wieder entlassen worden. Im Juli 2004, an das genaue Datum könne er sich nicht mehr erinnern, sei es dann zu dem letztlich für die Ausreise entscheidenden Vorfall gekommen. Damals habe ein ehemaliger Kollege der Spezialeinheit namens XXXX mit der Pistole auf ihn geschossen. Er habe dabei am rechten Ellbogen einen Durchschuss erlitten, eine Kugel, die ihn am Kopf getroffen habe, sei von seinem Helm abgehalten worden. Er habe deswegen jedoch immer noch eine kleine Narbe auf der Stirn. Danach hätten seine Frau und er schnell die Wohnung verkauft und seien im August bereits nach Österreich gekommen.
Er habe sich wegen seiner Probleme in Georgien bereits einmal zu Schewardnadses Zeiten und einmal zu Saakaschwilis Zeiten an die Menschenrechtsorganisation HRDC gewandt und lege zum Beweis dessen neuerlich einen Brief dieser Menschenrechtsorganisation vor (Beilage Nr. 2 des Einvernahmeprotokolls). Der Inhalt dieses Briefes sei aufgrund seiner Angaben bei der Menschenrechtsorganisation entstanden. Weiters habe sich diese Organisation dann an Straßburg gewandt (Beilage Nr. 3 des Einvernahmeprotokolls). Im Falle der Rückkehr fürchte er, wegen des Wissens um diese Personen, die bis heute hohe Positionen inne hätten, von diesen umgebracht zu werden. In Österreich gehe er keiner legalen Arbeit nach, sondern lebe er von der Sozialhilfe. Wegen seiner HIV-Erkrankung nehme er regelmäßig Medikamente ein.
Anlässlich dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer insbesondere ein laut Angaben des Beschwerdeführers: Schreiben des kaukasischen Direktoriums für Menschenrechte (HRDC) an "Straßburg" vor. Diesbezüglich ist anzumerken, dass weder der Adressat noch der Absender diesen Unterlagen entnehmbar sind. Im Schreiben wird auf Englisch berichtet, dass der Beschwerdeführer am 1.7.2001 von zwei Personen, XXXX, Leiter der Abteilung für Drogenhandel, und einem zweiten Polizisten namens XXXX (Nachname unbekannt), zu Hause aufgesucht und auf das Kommissariat mitgenommen worden sei. Dort hätten ihn mehrere Polizisten - unter Androhung von Haft und mit Gummiknüppel neben ihm stehend - gezwungen, Drogen einzustecken und auf der Straße weiter zu verkaufen, um die Personen, die diese Drogen kaufen sollten, dann verhaften zu können. Deswegen habe sich der Beschwerdeführer am 2.7.2001 an die Menschenrechtsorganisation HRDC gewendet. Personen dieser Organisation seien mit dem Beschwerdeführer zum Innenministerium gegangen, wobei ihm dort keine Hilfe geboten worden sei. Diesem Schreiben sind drei Fotos beigefügt, wobei auf Foto Nr. 1 - laut Angaben des Beschwerdeführers - die Spezialeinheit zu sehen sei, die Saakaschwili am 4.1.2004 zur Verhaftung korrupter Personen gegründet habe und in welcher der Beschwerdeführer von Jänner bis Ende Mai 2004 tätig gewesen sei. Auf Foto Nr. 2 seile sich der Beschwerdeführer von einem Dach ab. Auf Foto Nr. 3 sei er als 20-jähriger zu sehen.
I.9. Nachdem der Unabhängige Bundesasylsenat am 2.4.2008 eine Anfrage an den österreichischen Verbindungsbeamten in Georgien hinsichtlich der Verifizierbarkeit der Angaben des Beschwerdeführers gestellt hatte, und dieser zu diesem Zwecke ein Gespräch mit XXXX, dem Vorsitzenden der Organisation "Georgian Committee against Torture" (vormals Vorsitzender des kaukasischen Direktoriums für Menschenrechte/Human Rights Directorate of Caucasus, HRDC), welcher auch den oben wiedergegebenen Brief des HRDC an die georgische Generalinspektion des Ministeriums für Innere Angelegenheiten (BM.f.I.A.) verfasst und der damalige Ansprechpartner des Beschwerdeführers gewesen ist, geführt hatte, langte am 3.6.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat die Anfragebeantwortung vom 2.6.2008 (Zl. 300572-C1/7-XVIII/58/06) ein. Diese Anfragebeantwortung bzw. "Gesprächsnotiz" des österreichischen Verbindungsbeamten in Georgien war dem Bundesasylamt mit Schreiben vom 13.10.2008 vom Asylgerichtshof für das weiterzuführende Verfahren des Beschwerdeführers übermittelt worden.
In der Anfragebeantwortung vom 2.6.2008 war die Frage, ob die in der Anfrage angesprochenen und in den Beilagen näher ausgeführten Angaben des Beschwerdeführers von Herrn G.K. verifiziert werden könnten, folgendermaßen beantwortet worden:
Laut Aussage von G.K. gebe es das Direktorium für Menschenrechte mit Sitz TXXXX nicht mehr, es habe aber in den Jahren 2001 bis 2002 existiert, als sich der Beschwerdeführer an das Direktorium gewandt habe. Der Beschwerdeführer habe die Polizeischule absolviert und habe als Agent in der Polizei (in der Hauptverwaltung der Polizei XXXX und im Gefängnis) gearbeitet. Man habe ihn drogensüchtig gemacht, da er so seine Funktion - Informationen in der Drogenszene zu bekommen - besser erfüllen habe können. Dann habe er Probleme im Privatleben bekommen, seine Frau habe sich scheiden lassen und jemand aus der Familie sei gestorben. Er habe in dem Bereich nicht mehr weiterarbeiten wollen, doch habe ihn die Polizei nicht in Ruhe gelassen. Man habe ihn in eine Polizeiabteilung verschleppt und bedroht, sollte er nicht mehr weiterarbeiten, würde man ihm Drogen unterschieben und er würde verhaftet werde. Da im Gefängnis seine Tätigkeit bekannt sei, würden ihn die Kriminellen dort umbringen. Nach diesen Vorfällen sei der Beschwerdeführer dann zum Direktorium für Menschenrechte gekommen bzw. habe ihn dort ein ehemaliger Staatsanwalt hingebracht. G.K. habe einen Antrag an die Generalinspektion des Innenministeriums gestellt und im Zuge einer Operation wurden zwei oder drei Polizisten festgenommen. Es sei jedoch nie zu einer Gerichtsverhandlung gegen die beiden gekommen und diese seien bald wieder entlassen worden. Heute würden diese Polizisten hohe Posten im Innenministerium belegen. G.K. habe den Beschwerdeführer das letzte Mal im Jahr 2004 gesehen. Damals habe dieser noch einen Antrag an die Generalinspektion gestellt, doch hätten sie keine schriftliche Antwort bekommen. In den letzten Jahren habe er den Beschwerdeführer nur einmal gesehen. Damals sei dieser gerade aus dem Ausland zurückgekehrt und habe ihm erzählt, dass es ihm besser gehe und seine Frau zu ihm zurückgekommen sei. Er habe zufrieden ausgesehen. G.K. verfüge über keine weiteren schriftlichen Unterlagen, er weise jedoch auf die Fernsehdiskussion (Rustavi 2, Fernsehmoderatorin XXXX) hin, die wirklich stattgefunden habe.
In der Anfragebeantwortung waren die Fragen, ob die vom Beschwerdeführer geschilderte Fernsehdiskussion, bei der er als Teilnehmer angeblich Korruption und sonstige Machenschaften von Mitgliedern der Abteilung für Innere Angelegenheiten angeprangert habe, tatsächlich stattgefunden habe und ob (unmittelbare) Folgewirkungen dieser Fernsehdiskussion bekannt geworden seien, folgendermaßen beantwortet worden:
G.K. wisse nicht mehr genau, ob Personen im Anschluss daran entlassen worden seien, er glaube aber schon. Die Personen, die der Beschwerdeführer in seinem Asylverfahren in Österreich genannt habe, und auch noch andere, die in der Hauptverwaltung des Innenministeriums zu jener Zeit tätig gewesen seien, würden immer noch hohe Posten im georgischen Innenministerium bekleiden. Unter anderem sei einer der Verdächtigen aus dem Jahr 2001 nunmehr Innenminister in Adjara. Laut persönlicher Einschätzung von G.K. sei der Beschwerdeführer bei einer eventuellen Rückkehr nach Georgien gefährdet.
I.10. Am 05.03.2009 wurden dem Bundesasylamt insbesondere die Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers, Nr. XXXX vom georgischen Innenministerium, gültig bis XXXX, und die Kopie des Personalausweises seiner Ehefrau übermittelt.
I.11. Am 31.3.2009 langte beim Bundesasylamt das bei XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie, in Auftrag gegebene fachärztliche unfallchirurgische Gutachten ein, in welchem beurteilt wird, ob die vom Beschwerdeführer angegebenen Misshandlungen objektivierbar seien und ob der dafür angegeben Zeitraum glaubhaft sei:
Bei der klinischen Untersuchung des rechten Armes habe sich eine pfeilförmige Narbe mit einer Schenkellänge von 4,5 bzw. 2 mal 3 cm gefunden. Eine solche Narbe könne durch den Einschuss mit einer kleinkalibrigen Waffe niemals entstehen, da solche Narben kleiner und kreisrund oder leicht oval wären. Eine Ausschussöffnung wäre deutlich größer und unregelmäßig begrenzt. Eine solche finde sich jedoch überhaupt nicht am Arm des Beschwerdeführers. Zudem wäre durch das Auftreffen des Geschosses mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Mitbeteiligung des Knochens zu erwarten, was jedoch laut dem Röntgenbild definitiv ausgeschlossen werden könne. Narben der Struktur jener des Beschwerdeführers würden niemals durch eine Schussverletzung entstehen und eine solche Schussverletzung könne mit Sicherheit gutachterlich ausgeschlossen werden. Bezüglich des Alters der Narbe sei auszuführen, dass diese gut acht bis zehn Jahre alt sein könne. Bezüglich der Narbe am Kopf werde ausgeführt, dass es zum heutigen Zeitpunkt absolut medizinisch nicht nachvollzogen werden könne, woher diese Narbe stamme. Theoretisch könnte eine solche Narbe durch das Wegsprengen eines Titanstückes des Helmes entstanden sein, es seien jedoch noch viele andere Ursachen für die Entstehung einer Wunde in dieser Region denkbar. Zudem sei es medizinisch unlogisch, dass diese Wunde laut Angaben des Beschwerdeführers erst am nächsten Tag in XXXX genäht worden sei, da es international üblich sei, solche Wunden nur binnen sechs Stunden zu nähen, da die Infektionsgefahr ansonsten zu hoch sei.
I.12. Der Beschwerdeführer legte zudem folgende Dokumente und Unterlagen vor:
Bericht der Universitätsklinik für Dermatologie des XXXX, Abteilung für Immundermatologie und infektiöse Hautkrankheiten, vom 6.2.2006, wonach die Hepatitis C Erkrankung des Beschwerdeführers zum diesem Zeitpunkt nicht aktiv sei. Eine regelmäßige Kontrolle alle drei Monate werde wegen der HIV Infektion und der Hepatitis C Erkrankung dringend empfohlen;
Befundbericht der Universitätsklinik für Psychiatrie des XXXX, klinische Abteilung für allgemeine Psychiatrie, vom 22.2.2006, wonach der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung am 23.9.2005 in regelmäßiger psychiatrischer Betreuung in der forensischen Drogenambulanz sei. Er habe seine Termine regelmäßig eingehalten und befinde sich im Substitutionsprogramm (Methadon). Er leide zudem an chronischer Hepatitis C und sei HIV-positiv. In regelmäßigen Harntests habe die Stabilisierung des Beschwerdeführers beobachtet werden können;
Bericht der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, klinische Abteilung für biologische Psychiatrie, am allgemeinen Krankenhaus Wien, vom 23.8.2007, wonach der Beschwerdeführer an einem Drogenersatzprogramm teilnehme, an einer chronischen Hepatitis C Erkrankung und einer HIV Infektion leide;
Bericht der Universitätsklinik für Dermatologie des XXXX, Abteilung für Immundermatologie und infektiöse Hautkrankheiten, vom 17.9.2007, wonach beim Beschwerdeführer aufgrund fortgeschrittener Immundefizienz eine antiretrovirale Therapie in den nächsten Monaten notwendig werde. Da eine solche Therapie in Georgien nicht gesichert sei, komme eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien aus medizinisch-humanitären Gründen nicht in Frage;
Bericht der Universitätsklinik für Dermatologie des XXXX, Abteilung für Immundermatologie und infektiöse Hautkrankheiten, vom 17.8.2008, wonach beim Beschwerdeführer aufgrund fortgeschrittener Immundefizienz eine antiretrovirale Therapie in den nächsten Monaten notwendig werde. Da eine solche Therapie in Georgien nicht gesichert sei, komme eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien aus medizinisch-humanitären Gründen nicht in Frage;
Bericht der Universitätsklinik für Dermatologie des XXXX, Abteilung für Immundermatologie und infektiöse Hautkrankheiten, vom 21.1.2009, wonach beim Beschwerdeführer aufgrund fortgeschrittener Immundefizienz eine antiretrovirale Therapie in den nächsten Monaten notwendig werde. Da eine solche Therapie in Georgien nicht gesichert sei, komme eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien aus medizinisch-humanitären Gründen nicht in Frage;
Ärztliche Bestätigung von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 27.1.2009, wonach der Beschwerdeführer an einer Gastritis leide und Medikamente dagegen bekomme;
Aufenthaltsbestätigung und Kurzbrief des XXXX vom 28.4.2009, wonach sich der Beschwerdeführer von 31.3.2009 bis 28.4.2009 dort in stationärer Behandlung befunden habe;
Brief des XXXX, Drogenberatung und Vorbetreuung, vom 19.5.2009, wonach der Beschwerdeführer dort seit einigen Monaten in regelmäßiger ambulanter ärztlicher Behandlung sei und an einer Opiat- und Benzodiazepinabhängigkeit, an einer Depression, chronischer Hepatitis C und an einer HIV-Infektion leide;
Fachärztlicher Befundbericht des XXXX, Drogenberatung und Vorbetreuung, vom 7.7.2009, wonach sich der Beschwerdeführer seit Jänner 2009 in drogenpsychiatrischer und soziotherapeutischer Betreuung und Behandlung befinde. Aufgrund seiner in Georgien erfahrenen psychischen Traumatisierung leide er unter Angst- und Paniksymptomen, Schlaflosigkeit und Depressionen. Aus psychiatrischer Sicht sei die Besserung seiner psychiatrischen Symptomatik eng mit der Stabilisierung seines Aufenthaltsstatus verbunden. Weiters leide der Beschwerdeführer an Opiatabhängigkeit (Substitution), an einer HIV-Infektion, chronischer Hepatitis C, komplexer posttraumatischer Belastungsstörung und einem Angst-Panik Syndrom mit Depression;
Zertifikat der "die Berater" Unternehmensberatung GmbH vom 10.9.2008, wonach der Beschwerdeführer von 15.5.2008 bis 15.9.2008 erfolgreich am Kurs "Deutsch ohne Vorkenntnisse" teilgenommen habe;
Zertifikat der "die Berater" Unternehmensberatung GmbH vom 12.12.2008, wonach der Beschwerdeführer von 19.9.2008 bis 12.12.2008 erfolgreich am Kurs "Deutsch ohne Vorkenntnisse" teilgenommen habe;
Brief der Pfarre XXXX vom 28.1.2010, in welchem gebeten wird, das Verfahren des Beschwerdeführers rasch zu behandeln, da sich die lange Verfahrensdauer sehr negativ auf sein multiples Krankheitsbild auswirke. Er baue in letzter Zeit psychisch ab und komme immer wieder in depressive Stimmungen.
I.13. Mit Bescheid vom 15.3.2010, Zahl: 04 17.404-BAT, wies das Bundesasylamt den ersten Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 ab (Spruchteil I.) und erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. für zulässig (Spruchteil II.); gleichzeitig verfügte das Bundesasylamt die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. (Spruchteil III.).
Begründend wurde hinsichtlich der Ausführungen zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatlandes dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Insbesondere wurde darauf verwiesen, dass eine Schussverletzung gutachterlich ausgeschlossen werden könne. Somit könne auch aufgrund dieses fachärztlichen unfallchirurgischen Gutachtens dem Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Verfolgungshandlungen ebenfalls keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Mit der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme könne kein Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers festgestellt werden.
I.14. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 29.03.2010 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er den Bescheid in seinem vollen Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften anfocht und im Wesentlichen Folgendes geltend machte:
Im angefochtenen Bescheid hätten die vom Beschwerdeführer zahlreich vorgelegten, medizinisch-psychiatrischen Berichte nicht ausreichend Berücksichtigung gefunden. Dass schon seine Drogenabhängigkeit zu schweren psychischen Veränderungen geführt habe, sei dem Bundesasylamt offensichtlich entgangen und dieser müsse dringend psychiatrisch behandelt werden. Das Bundesasylamt hätte zumindest einen Psychiater konsultieren müssen, um seine psychische Lage eruieren zu können. In Kenntnis ausreichender Beweise dafür, dass er Mitglied einer Polizeisondereinheit für die Bekämpfung von Drogenhandel gewesen sei, was insbesondere durch die Vorlage von Fotomaterial, den Bericht des Human Rights Directorates of Caucasus und den Bericht vom 16.7.2004 an das Generalinspektorat des georgischen Innenministeriums bestätigt werde, wäre eine Überprüfung an Ort und Stelle wohl unerlässlich gewesen. Zudem sei er als HIV-Infizierter in Georgien einer Diskriminierung ausgesetzt. Hinsichtlich der Gutachtens des Sachverständigen müsse er ausführen, dass keine einzige Zeile im Bescheid dafür aufgewendet werde, wie seine Narben und Verwundungen alternativ entstanden sein könnten und könne daher nicht von einem objektiven Sachverständigenbeweis ausgegangen werden. Die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens werde vom Bundesasylamt im Wesentlichen damit begründet, dass sich sein Vorbringen auf bloße Mutmaßungen beschränkt habe. Die Begründung lasse jedoch die unerlässliche Gesamtbetrachtung seiner Asylgründe unter Einbeziehung vor allem subjektiver und objektiver Elemente vermissen.
Er stelle daher die Anträge:
eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens aufgrund der offensichtlichen Mangelhaftigkeit des Verfahrens durchzuführen;
eine mündliche Verhandlung durchzuführen;
ihm nach dem AsylG 1997 Asyl zu gewähren;
gemäß § 8 AsylG 1997 festzustellen, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien nicht zulässig sei;
in eventu
ihm gemäß § 15 AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen.
I.15. Mit Erkenntnis vom 25.06.2010, GZ. D5 300572-2/2010/3E, behob der Asylgerichtshof den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.3.2010 und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Laut Übermittlungsprotokoll ist dieses Erkenntnis dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 29.06.2010, zugegangen und wurde laut Übernahmebestätigung vom Vertreter des Beschwerdeführers, Dr. Klodner, Sprakuin Integrationsverein, am 30.06.2010 übernommen.
Die Entscheidung wurde zusammengefasst damit begründet, dass es das Bundesasylamt unterlassen habe, "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen", die eine verlässliche Beurteilung ermöglichen würden, ob dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Georgien asylrelevante Verfolgung droht. Da für die Lösung der Frage, ob für den Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt nach wie vor eine Verfolgungsgefahr durch die von ihm der Drogenkriminalität überführten Regierungsmitglieder in Georgien besteht, die Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens notwendig ist, hätte es im konkreten Fall jedenfalls weitergehender Ermittlungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers - insbesondere unter Einbeziehung der Anfragebeantwortung des österreichischen Verbindungsbeamten in Georgien vom 2.6.2008 - bedurft. Folglich sei das Ermittlungsverfahren betreffend die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers erneut mangelhaft geblieben und erweise sich auch die darauf gestützten Begründungen im Bescheid des Bundesasylamtes als mangelhaft.
I.16. Mit Faxnachricht vom 28.12.2010 langte beim Asylgerichtshof ein Antrag gem. § 73 Abs. 1 AVG auf Übergang der Zuständigkeit auf den Asylgerichtshof ein, der damit begründet wurde, dass aufgrund der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 25.06.2010 die Erstbehörde dazu angehalten gewesen wäre, das Erhebungsverfahren zu ergänzen. Dies vor allem deshalb, da dem Asylgerichtshof auch wesentliche Aktenteile nicht vorgelegt worden seien. Obwohl sein Vertreter bezüglich einer möglichst zeitnahen Einvernahme im Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, vorgesprochen habe, hätte er keinerlei diesbezüglichen Informationen, wann nun ein Interview ins Auge gefasst werde, erhalten. Er verweise darauf, dass er ein schwerkranker Mensch sei. Die Erstbehörde hätte ganz offensichtlich die ihr obliegende Entscheidungspflicht von höchstens 6 Monaten verletzt, wobei er keinerlei Gründe erkennen könne, dass die Erstbehörde hierbei kein Verschulden treffe.
Mit Erkenntnis vom 25.01.2011, GZ: D18 300572-3/2011/3E, wies der Asylgerichtshof den Antrag auf Devolution vom 28.12.2010 gemäß § 73 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 1991/51 idgF (AVG), als unzulässig zurück und begründete dies damit, dass die im Zeitpunkt der Einbringung des Devolutionsantrages sich aus § 73 Abs. 1 AVG ergebende Frist, innerhalb der die angerufene Behörde den Bescheid zu erlassen hätte, noch nicht abgelaufen war.
I.17. Mit Faxnachricht vom 22.02.2011 langte beim Asylgerichtshof ein Antrag gem. § 73 Abs. 1 AVG auf Übergang der Zuständigkeit auf den Asylgerichtshof ein, der erneut damit begründet wurde, dass aufgrund der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 25.06.2010 die Erstbehörde dazu angehalten gewesen wäre, das Erhebungsverfahren zu ergänzen. Dies vor allem deshalb, da dem Asylgerichtshof auch wesentliche Aktenteile nicht vorgelegt worden seien. Obwohl dem Vertreter des Beschwerdeführers eine möglichst zeitnahe Einvernahme vor dem Bundesasylamt versprochen worden wäre, habe er keinerlei diesbezügliche Informationen, wann ein Interview ins Auge gefasst worden wäre, erhalten. Er sei ein schwerkranker Mensch, der nicht nur HIV-positiv sei, in eine jahrelange Therapie eingebunden sei, weiters noch an Hepatitis-C erkrankt sei und von permanenten Suizidgedanken geplagt sei. Allein das unverständliche Verhalten, womöglich auf die Verschleppung seines Asylfalles, würde ihn an den Rande des psychischen und körperlichen Abgrundes bringe. Auch falls seine Straftaten bekannt wären, gebe es hier wohl einen nicht zu übersehenden Zusammenhang mit seiner (ehemaligen) Drogensucht, wie auch die ihn behandelnden Ärzte bestätigt hätten. Der erste Devolutionsantrag sei um zwei Tage zu früh gestellt worden, dennoch habe es das Bundesasylamt unterlassen, auch in der Zwischenzeit irgendwelche Schritte zu unternehmen, da es den Beschwerdeführer gemäß § 9 AsylG nach Georgien deportieren hätte wollen. Die Erstbehörde habe jedoch damit ganz offensichtlich die ihm obliegende Entscheidungspflicht von höchstens sechs Monaten verletzt, wobei der Beschwerdeführer auch keinerlei Gründe erkennen könne, dass die Erstbehörde hierbei kein Verschulden treffe, wie dargestellt.
I.18. Mit Eingabe vom 23.03.2011 wurde dem Bundesasylamt ein Schreiben der Universitätsklinik für Dermatologie vom 21.03.2011 übermittelt. Darin wurde im Wesentlichen festgestellt, dass sich die HIV-Infektion im Stadium "A3 nach CDC (Asymptomatische HIV Infektion) befindet. Der Beschwerdeführer befinde sich wegen einer HIV Infektion in der Abteilung für Dermatologie in regelmäßiger Betreuung. Beim Beschwerdeführer wurden zudem aktuell (nicht mit HIV assoziiert nach CDC Definition) Autoimmunthrombozytopenie (Ak gegen IIb/IIIa) (04/09), Arterielle Hypertonie (03/11), Angst- Panik Syndrom mit Depression (01/11), komplexe posttraumatische Belastungsstörung (01/11), Depressives Syndrom (07/10) und Opiatabhängigkeit (substituiert, 07/10) diagnostiziert.
Am 01.04.2011 wurde betreffend den Beschwerdeführer und seine Ehefrau ein Unterstützungsschreiben einer Privatperson aus XXXX übermittelt.
Mit Eingabe vom 12.04.2011 wurden für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau drei Empfehlungsschreiben in Vorlage gebracht.
Mit Eingabe vom 05.05.2011 und vom 06.05.2011 wurde ein Schreiben der Pfarre XXXX für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau übermittelt, worin auf die gelungene Integration des Ehepaares hingewiesen werde. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau würden seit November 2005 im Sozialzentrum XXXX XXXX leben, an diversen Pfarraktivitäten teilnehmen und sie hätten viele Personen aus dem Umfeld der Pfarre XXXX kennengelernt. Sie hätten die in der Pfarre angebotenen Deutschkurse besucht und am 03.05.2011 die Deutschprüfung in der Niveaustufe A2 absolviert. Diesem Schreiben wurde zudem eine Liste mit 15 Unterschriften des Pfarrgemeinderates XXXX beigelegt.
Am 23.05.2011 wurde mittelt Telefax ein mit 24.05.2011 datiertes Unterstützungsschreiben für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau, verfasst von der ehemaligen Leiterin des Sozialprojektes XXXX XXXX, die seit Jänner 2009 in Pension jedoch weiterhin im Sozialzentrum wohnhaft und ehrenamtlich tätig ist, übermittelt.
Am 29.07.2011 wurde dem Asylgerichtshof ein fachärztlicher Befundbericht betreffend den Beschwerdeführer, verfasst von XXXX, datiert mit 25.07.2011 übermittelt. Zusammengefasst wurde darin festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer seit Jänner 2009 in drogenpsychiatrischer und soziotherapeutischer Betreuung und Behandlung in der Drogenberatung sowie Spezialambulanz für Substitution "Treffpunkt" des XXXX befindet. Beim Beschwerdeführer werden Opiatabhängigkeit (Substitution), HIV Infektion, chronische Hepatitis C, komplexe Posttraumatisches Belastungsstörung und Angst-Panik Syndrom mit Depression diagnostiziert.
Im klinischen Befundbericht der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie vom 04.08.2011 wurde festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer seit 2009 in drogenpsychiatrischer und soziotherapeutischer Betreuung an der Spezialambulanz für Substitution des XXXX und seit 2010 in der Behandlung an der Transkulturellen Ambulanz der Psychiatrischen Univ. Klinik befindet. Beim Beschwerdeführer ist eine Opiatabhängigkeit unter Substitution (ICD-10: F11.22), komplexe posttraumatische Belastungsreaktion (ICD-10: F43.1), eine HIV-Infektion und chronisches Hepatitis C festzustellen. Seine derzeitige Medikation umfasse Seroquel, Cipralex und Substitol.
Mittels Telefax vom 10.11.2011 wurde für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau ein Schreiben der Pfarre XXXX übermittelt, in dem erneut auf die Integration des Ehepaares hingewiesen wurde und auf die chronischen Erkrankungen des Beschwerdeführers hingewiesen wurde.
I.19. Am 31.10.2011 wurde für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters gestellt. Diesem Antrag wurde mittels Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes, mit der dem Beschwerdeführer und seine Ehegattin ein Rechtsberater gemäß § 75 Abs. 16 iVm. § 66 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 zur Seite gestellt wurde, entsprochen.
I.20. Mit Eingabe vom 07.12.2011 wurde ein Schreiben der ehemaligen Leiterin des Sozialprojektes XXXX XXXX für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau vom selben Tag übermittelt. Insbesondere wurde in dem Schreiben darauf hingewiesen, dass sich die Krankheit des Beschwerdeführers besonders stark immer wieder bemerkbar mache, Depressionen mit starken Suizidankündigungen immer wieder hochkommen würden und dabei besonders die Angst, abgeschoben zu werden eine existenzbedrohende Rolle spiele.
I.21. Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vom 21.02.2012 wurden dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau aufgetragen alle verfügbaren Unterlagen, insbesondere Beweismittel, ärztliche Befunde und Identitätsdokumente mitzubringen sowie umfangreiche Länderinformationen zu Georgien übermittelt und eine Frist von 14 Tagen zur Stellungnahme eingeräumt.
I.22. Am 13.03.2012 führte der zuständige Senat des Asylgerichtshofes mit dem Beschwerdeführer eine - mit dem Beschwerdeverfahren seiner Ehefrau gemäß § 39 Abs. 2 AVG verbundene - öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des rechtsfreundlichen Vertreters durch, zu welcher ein Vertreter des Bundesasylamtes entschuldigt fernblieb.
Zunächst wurde XXXX als Zeuge einvernommen. Er führte zusammengefasst an, dass er seit zweieinhalb Jahren Pastoralassistent in der Pfarre XXXX sei, diese sei seit 30 Jahren im Flüchtlingsbereich tätig. Seine Aufgabe wäre, das Sozialzentrum XXXX zu leiten. Dies sei ein Pfarrprojekt, in welchem ca. 100 Leute leben würden, davon seien 28 Personen im Asylverfahren bzw. Bleiberechtsverfahren. Die Pfarre trage das Projekt und im Laufe der Jahre seien sehr viele Kontakte entstanden, auch die beiden Beschwerdeführer würden an vielen pfarrlichen Aktivitäten teilnehmen, zB. an einer Fußwallfahrt nach Mariazell, bei der Flohmarktmithilfe und für die Asylanten wären beim Pfarrball zwei große Tische reserviert gewesen. Die Pfarre stehe somit aktiv hinter dem Projekt. Er kenne den Beschwerdeführer und seine Ehefrau seit seinem Dienstbeginn im Jahr 2009. Beide Beschwerdeführer hätten die Deutschprüfung A2 gemacht, beim Beschwerdeführer merke man die Belastung, die depressiven Phasen würden immer wieder zum Vorschein kommen, die Wartezeit habe ihn ziemlich belastet. Die Ehefrau des Beschwerdeführers könne es besser verarbeiten. Sie sei nicht so zurückgezogen wie der Beschwerdeführer. In der Pfarre seien beide sehr bekannt. Falls sie in Österreich bleiben könnten, dürften sie weiterhin in ihrer Unterkunft wohnen, die Kosten dafür würden sich vermutlich auf ca. 150,- bis 200,- Euro belaufen. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau würden in der Pfarre bei Festen und anderen Aktivitäten mithelfen. Für die Ehefrau sei er bereits in Gespräch mit einem Arzt wegen einer Anstellung als Reinigungskraft. Sie würden bei der Suche nach einer Arbeitsstelle dann jedenfalls auch behilflich sein. Momentan gebe es noch keine konkreten Einstellungszusagen. Bis zu einem gewissen Grad sehe er auch beim Beschwerdeführer eine Möglichkeit, dass er sich in Österreich selbst erhalten könne. Seine Ehefrau könnte ihn überdies unterstützen.
Auf Nachfrage des Beschwerdeführervertreters, wie er sich die Straffälligkeit des Beschwerdeführers erklären könne, führte der Zeuge aus, dass dies vor seiner Zeit gewesen wäre. Es seien verschiedene Faktoren Auslöser für derartige Vorfälle. Einerseits eine kulturelle Überforderung, zweitens die physische Überforderung, vielleicht auch krankheitsbedingt. Der Beschwerdeführer sei seit damals straffrei und der Zeuge hoffe, dass er davon gelernt habe. Er sei verurteilt worden und habe auch seine Strafe verbüßt. Er denke auch, dass er im privaten Bereich eine Einstellungszusage erhalten könnte.
Nach Einvernahme seiner Ehefrau wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass sein Vertreter einen Devolutionsantrag gestellt hatte und deshalb die Zuständigkeit auf den Asylgerichtshof übergegangen war und es sich noch um das erstinstanzliche Verfahren des Beschwerdeführers handle. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er laut den vorgelegten aktuellen Befunden an folgenden Krankheiten leidet:
Opiatabhängigkeit unter Substitution (ICD-10: F11.22)
Komplexe Posttraumatische Belastungsreaktion (ICD-10: F43.1)
HIV-Infektion, A3 nach CDC
Chron. Hepatitis C
Cervic. Musk. Verspannung
Cephalea
Ergänzend führte der Beschwerdeführer aus, dass er in der Früh, wenn er aufstehe, aus psychischen Gründen keine Luft bekomme. Wegen seiner Erkrankungen und der Sachen, die er seit acht Jahren immer wieder erzähle, habe er Angstzustände, sei sehr nervös und angespannt. Er habe noch kleinere gesundheitliche Probleme wie Gastritis und Gallensteine aufgrund seines geschwächten Immunsystems. Er nehme regelmäßig Medikamente ein und gehe drei Mal die Woche phasenweise zur Psychotherapie, wenn es ihm schlecht gehe. Derzeit gehe er nicht hin und sei zuletzt vor einem Monat bei der Psychotherapie gewesen. Alle drei Monate müsse er zur Blutabnahme und Kontrolle. Er gehe zum Bezirkspsychiater und habe seinen nächsten Termin am 04.04., seinen letzten Termin habe er vor einem Monat gehabt. Gestern sei er im XXXXgewesen, um Blut abzunehmen, vorgestern sei er bei seinem Psychiater XXXX gewesen. Alle ein bis zwei Wochen suche er zudem seinen Hausarzt auf, da ihm dieser empfohlen habe, öfters zur Kontrolle zu kommen.
Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass laut Länderinformationen zum Herkunftsstaat das Krankheitsbild, wie auch das Bundesasylamt mehrfach vorgehalten hatte, im Heimatland behandelbar sei. Dies wäre teilweise sogar kostenlos bzw. je nach sozialem Status kostenlos, falls der Beschwerdeführer in das Sozialhilfeprogramm aufgenommen würde. Medikamente seien in Georgien grundsätzlich ebenfalls erhältlich. Der Beschwerdeführer führte zu den Länderinformationen aus, dass dies sein könne, jedoch könne er aufgrund seiner Probleme auf keinen Fall nach Georgien zurückkehren.
Außer seinem bereits in Vorlage gebrachten Sprachdiplom für A2-Niveau habe er beim AMS noch einen Deutschkurs besucht. Er könne jedoch ohne Dokumente keine Ausbildung absolvieren. Er habe auch keinen Führerschein in Österreich gemacht. Ihm sei geraten worden, erst die Asylentscheidung abzuwarten, da er ansonsten negative Auswirkungen zu befürchten hätte. Wenn man ohne Arbeitsbewilligung arbeiten würde, würde man Probleme bekommen. Er habe jedoch vor zwei Jahren ein Jahr lang in Simmering Bleistifte nach Farben geschlichtet. Den Namen des Unternehmens wisse er leider nicht, er habe jedoch täglich von 10 bis 14 Uhr gearbeitet. Er lebe nach wie vor in der Grundversorgung, er helfe immer in der Kirche, wenn beispielsweise Reparatur- oder Reinigungsarbeiten erforderlich seien. Er helfe über die Kirche und Bekannten oft beim Rasenmähen, er sei alle zwei Tage in der Kirche und mache, was ihm der Pfarrer sage. Es gebe dort viele Feste und Veranstaltungen.
Auf Vorhalt, dass man bei Durchsicht des Aktes den Eindruck erhalte, dass er in seiner Heimat ein ordentliches Leben führte und sogar gegen Korruption- und Drogenhandel kämpfte, weshalb sich die Frage aufdränge, warum er in Österreich wiederholt straffällig geworden ist, erwiderte der Beschwerdeführer, er wisse es auch nicht; er habe es absichtlich gemacht, um auf sich aufmerksam zu machen. Obwohl er unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt worden wäre, sei er kein Krimineller. Insgesamt sei er acht oder neun Monate im Gefängnis gewesen und hoffe, dass er eine Chance erhalte, dies wieder gut zu machen. Würde er in Österreich bleiben dürfe, würde er jede Arbeit machen. Es mache ihn verrückt, dass er acht Jahre zu Hause aufhältig sei, ohne etwas zu machen, seine Gesundheit erlaube es ihm noch zu arbeiten. In Österreich oder der Europäischen Union habe er keine weiteren Verwandten. Er sei das erste Mal in Europa, sei jedoch vorher in Ungarn und in Russland im Wehrdienst gewesen.
Befragt nach seinen Kindern im Herkunftsstaat beginnt der Beschwerdeführer zu weinen und führt aus, dass er Glück habe, da er gute Kinder habe. Sein Sohn habe an der Universität in XXXX Wirtschaft studiert, er arbeite jedoch noch nicht in seinem Beruf. Es gebe ein Programm des Präsidenten für Universitätsabsolventen, an dem er teilnehme. Sein zweiter Sohn habe die Schule abgeschlossen und spiele Fußball. Der Beschwerdeführer und seine Söhne würden ein großes Haus im Zentrum von XXXX besitzen. Seit dem Tod seiner Mutter würden seine Söhne dort alleine wohnen, das Erdgeschoß sei vermietet, wovon seine Söhne leben könnten. Seiner Mutter wäre 2008, als nach dem Beschwerdeführer gefragt worden wäre, in den Bauch getreten worden, weshalb sie in der Folge "Bauchkrebs" bekommen habe und 2009 verstorben sei. Auch sein Sohn sei vor drei Jahren einmal geschlagen worden. In letzter Zeit sei es ruhiger geworden, die Personen, die vom Beschwerdeführer geschädigt worden wären, hätten jedoch immer wieder nach ihm gefragt. Die ganze Polizei in XXXX kenne ihn. Es würde sich dabei um die "alte Polizei", nicht um die jetzige handeln, es gebe jedoch "alte Polizisten", die auch heute noch dort seien.
Ihm wurde seitens der Vorsitzenden Richterin mitgeteilt, dass die Ermittlungen des Verbindungsbeamten sein Vorbringen in den Eckpunkten belegen. Er sei demnach in der Heimat Polizist gewesen und habe aufgrund seiner Tätigkeit gewisse Probleme gehabt. Dennoch sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Zuge seines Verfahrens und auch seine Ehefrau immer wieder verschiedene Angaben gemacht und versucht haben, das Vorbringen "aufzubauschen". Er habe im Laufe seines Verfahrens zahlreiche Varianten seiner Verfolgung vorgebracht. Widersprüchlich seien insbesondere die Schilderungen, wie und wo er angeblich verletzt wurde, wann und ob er entführt wurde und vor allem stelle sich die Frage, ob er auch heute noch gefährdet wäre. Er habe bereits zahlreiche Jahre ohne Probleme außerhalb von XXXX gelebt, seine Probleme hätten erneut begonnen, als er Saakaschwilis Spezialkräften beigetreten sei. Es werde festgestellt, dass der Beschwerdeführer offensichtlich tatsächlich 1998 Schwierigkeiten hatte, durch Aufenthalt außerhalb von XXXX, in XXXX und dortiger Arbeit im privaten Sektor diesen aber entgehen konnte. Von Interesse seien nunmehr deshalb die Vorkommnisse ab 2003. Auch hier gebe es zahlreiche Widersprüche. So behauptete der Beschwerdeführer, er sei 2004 angeschossen worden, was aufgrund eines medizinischen Gutachtens eindeutig widerlegt werden konnte. Der Beschwerdeführer räumte nach vorzitierten Vorhalt ein, es stimme, dass teilweise falsche Angaben getätigt worden wären. Man habe ihn jedoch durch Schläge umbringen wollen, das hätten 40 Zeugen gesehen. Das sei das fluchtauslösende Ereignis gewesen. Als er wieder zu sich gekommen wäre, sei er blutüberströmt gewesen und der Mann habe noch die Waffe in der Hand gehalten, weshalb er gedacht hätte, er sei angeschossen worden. Am Arm habe er auch eine Narbe und am Kopf hätte er genäht werden müssen. Auf Vorhalt, dass seine Gattin angegeben hatte, er habe nur eine Verletzung am Kopf davongetragen, erwiderte der Beschwerdeführer, dass er einen Helm aus Titan getragen hätte, der ihn gerettet habe.
Er verneinte die Frage, ob seine Drogensucht bzw. seine HIV-Erkrankung der Grund für seine Entlassung 2004 gewesen wäre. Er habe zwar bereits in Georgien Drogen probiert, nehme jedoch erst seit seinem Aufenthalt in Österreich regelmäßig Drogen. Vielmehr habe die Regierung mit den Kriminellen einen Vertrag gehabt. Man habe dem Beschwerdeführer gesagt, wenn er mit ihnen Drogen einnehme, könne er sie reinlegen und überführen. Dies habe sich Ende der 90er Jahre zugetragen. Seit 2003 hätten sich derartige Vorfälle nicht mehr ereignet.
Als diese Spezialeinheit Ende 2003 gebildet worden wäre, habe er begonnen, für den Präsidenten zu arbeiten. Die "alten Leute" seien dann wieder gekommen. Er sei von Mitarbeitern des früheren Innenministeriums verfolgt worden. Er habe Kenntnis über deren kriminelle Machenschaften gehabt. Diese hätten zu seinem Vorgesetzten gesagt, dass er zu den Kriminellen gehöre und ihn schlecht gemacht. Es sei deshalb auch ein Brief von einer NGO an die Generalinspektion geschickt worden.
Befragt, wer konkret von diesen Personen heutzutage, nachdem der Polizeiapparat fast gänzlich ausgetauscht worden sei und Korruption erfolgreich bekämpft worden wäre, noch eine Bedrohung für den Beschwerdeführer wäre, erwiderte dieser, dass man ihn nicht leiden könne, da er damals so viele Fehler begangen habe. Seine Rückkehr nach Georgien würde nach ein oder zwei Wochen mit dem Tod enden, er habe damals zu viele Fehler gemacht, als er in XXXX gearbeitet habe. Als er von XXXX bei der Polizei gearbeitet habe, habe er 2001 ein Interview bei Rustavi 2 gegeben. Er wisse nicht, wer sich an ihm rächen werde. Es gebe zu viele Leute, die es auf ihn abgesehen hätten. Die Personen, die ihn noch 2004 geschlagen hätten, hießen XXXX (Leiter der Spezialeinheit) sowie dessen beide Stellvertreter XXXX. Er sei von diesen gezwungen worden, bis 1998 die Leute, die diese verhaften hätten wollen, reinzulegen. Wenn er das nicht machen würde, würden sie ihn mit denen zusammen in den gleichen Zellen einsperren.
Er bestätigte weiters, dass er von 1998 bis 2003 ohne Probleme in XXXX gelebt und gearbeitet habe. Er habe sich jedoch gedacht, es würde sich danach alles ändern, jedoch seien diese Leute noch dort gewesen. Er sei nach Österreich gegangen, denn erstens hätte er wohl nicht für immer in den Bergen leben können und zweitens hätten sie in auch dort gefunden. Jeder dieser Leute könnte heute leicht nach Adscharien gelangen. Er sei damals trotz seiner vielen Fehler, die er in den Jahren XXXX gemacht habe, in der Folge 2003 in diese Spezialeinheit aufgenommen worden, da derjenige, der ihn eingestellt habe, ein Vertrauter von Saakashvili sei und damals bereits für Saakashvili arbeite. XXXX, beides Leibwächter von Saakashvili, seien gemeinsam mit dem Beschwerdeführer im Abchasien-Krieg gewesen.
Auf Vorhalt, dass nicht nachvollzogen werden könne, dass ein neuer Präsident, dessen oberste Prämisse die Korruptionsbekämpfung sei, den in einer vom Präsidenten eingerichteten Spezialgruppe für Korruption tätig gewesenen Beschwerdeführer gerade wegen der Anschuldigung korrupter Beamter entlässt, erwiderte der Beschwerdeführer, dass dies nicht irgendwelche Beamten seien, sondern sehr mächtige Leute. Diese hätten die ganze Macht ausgeübt, um ihn in ein schlechtes Bild zu stellen und hätten ihn fertig gemacht. Auf weitere Frage, weshalb diese Beamte dann heute dem Beschwerdeführer gefährlich werden sollten und sich diese durch Übergriffe und Tötung des Beschwerdeführers belasten sollten, wenn angeblich diesen hohen Beamten mehr geglaubt werde als dem Beschwerdeführer selbst, führte der Beschwerdeführer aus, sie hätten alles gemacht, damit er nicht anfange, alles zu erzählen. Worauf ihm wiederum vorgehalten wurde, er habe ja bereits 2001 alles im TV-Interview erzählt und sogar deren Namen genannt. Der Beschwerdeführer erwiderte, er habe damals nicht alles erzählt und das Interview habe schon etwas gebracht, da einer sogar verurteilt worden wäre.
Der Beschwerdeführer gab an, dass er auf gar keinen Fall nach Georgien zurückkehren werde, eher würde er sich umbringen. Es gebe viele Leute, zB habe man bei der Polizei jemanden verhaftet, von dem man dann Schmiergeld genommen habe, dies sei alles bis 1998 gewesen. Die Personen würden das nie vergessen. Er sei deshalb durch Personen, die ihm politisch drohen würden und durch private Personen bedroht.
Befragt, ob es 2003 und 2004 außer dem behaupteten Vorfall im Juli noch weitere Vorfälle und Übergriffe gegen den Beschwerdeführer gegeben habe, bei denen er persönlich angegriffen worden sei, gab der Beschwerdeführer an, er habe sich versteckt, jedoch habe seine Mutter zu ihm gesagt, dass immer wieder nach ihm gefragt werde. Er habe bei seiner Frau gewohnt, habe aber auch ein eigenes Haus gehabt, wo auch seine Kinder gewohnt hätten. Er selbst sei zu seiner Frau gezogen, habe seinem Land gedient, die Kriege durchgestanden, jedoch sein Land habe ihn nicht beschützt, sondern ihn "mit Füßen getreten". Nach Wiederholung der Frage gab er an, dass man ihn nicht finden hätte können. Die "Bedrohung habe im Mai oder Juni begonnen, nein im Juli sei er geschlagen worden". Bis zu seiner Ausreise habe er noch rund einen Monat bei seiner Frau gewohnt, bis sie das Haus verkauft hätten. Auch ab der Rosenrevolution bis Juli habe er in der Kaserne bzw. bei seiner Frau gelebt.
Dem Beschwerdeführer wurde vorhalten, dass sich seit 2004 in Georgien viel getan habe. Festgehalten wurde, dass aufgrund der übermittelten Länderfeststellungen der georgische Staat willens und in der Lage sei, seine Bürger zu beschützen. Der Polizeiapparat wurde umfassend reformiert, die Beamten wurden ausgetauscht, Korruption wurde und wird massiv bekämpft. Damals 2004 befand man sich erst im Anfangsstadium. Auch die Ermittlungen des Verbindungsbeamten und die Kontaktaufnahme mit dem Ansprechpartner bei der NGO hätten ergeben, Beamte seien abgesetzt worden und andere hätten Verfahren bekommen. Es gebe auch zahlreiche neue Anlaufstellen wie den Ombudsmann, die Staatsanwaltschaft und die Justiz, aber auch innerhalb des Polizeiapparates gebe es neue Einrichtungen. Zudem lebten die Verwandten des Beschwerdeführers und seiner Gattin seit Jahren ohne Probleme im Heimatland. Der Beschwerdeführer verwies in der Folge darauf, dass acht Jahre nach dem Vorfall diejenigen, die wegen ihm alles verloren hätten, noch immer in Georgien leben würden.
Auf Vorhalt, er habe zuvor angegeben, dass dies hohe Beamte seien, die nach wie vor im Dienst wären, erwiderte der Beschwerdeführer, dass er dies die ganze Zeit erzähle. Die Polizei habe das Geld verlangt, um die Leute freizulassen, die der Beschwerdeführer aufgespürt habe. Dann habe die Polizei noch einmal das Geld dafür genommen, dass ihnen die Identität des Beschwerdeführers bekanntgegeben werde und sie deshalb wüssten, wer sie verraten habe. Diese Personen würden dem Beschwerdeführer nie verzeihen. Z.B. ein gewisser XXXX, dem man gesagt habe, der Beschwerdeführer hätte ihn verraten, er sei derjenige, der seine Mutter geschlagen habe. Er sei ein Krimineller.
Der Vertreter des Antragsstellers führte aus, dass zugegebener Maßen das Vorbringen heute nicht mehr asylrelevant sei. Er verweise jedoch vielmehr auf das gesamte Krankheitsbild des Beschwerdeführers, das gemeinsam mit dessen Suizidgedanken fatal sei. Er habe zwar Familie in Georgien, hier in Österreich finde er aber Rückhalt in der Pfarrgemeinschaft, in der er sich auch selbst besonders engagiere und durch seine aktive Mitarbeiter eine wertvolle Hilfe darstelle. Die vom Beschwerdeführer genannten Namen seien sicherlich auch im Zusammenhang mit dessen psychischem Zustand zu sehen.
Der Beschwerdeführer gab abschließend an, dass er die Sache, die er angestellt habe, wieder gut machen wolle. Er schäme sich für die Dinge, die er getan habe. Er sei durch seine Krankheiten bereits genug bestraft. 2006 habe er von seinen Krankheiten erfahren.
Anlässlich der Beschwerdeverhandlung wurde für den Beschwerdeführer ein Schreiben der Universitätsklinik für Dermatologie vom 08.03.2012 vorgelegt. Darin wurde im Wesentlichen festgestellt, dass sich die HIV-Infektion des Beschwerdeführers nach wie vor im Stadium "A3 nach CDC (Asymptomatische HIV Infektion seit 06/05) befinde. Der Beschwerdeführer befinde sich wegen einer HIV Infektion in der Abteilung für Dermatologie in regelmäßiger Betreuung. Wegen einer fortgeschrittenen Immundefizienz sei eine antiretrovirale Therapie eingeleitet worden, die auf die spezifischen Gegebenheiten und Komorbiditäten des Patienten abgestimmt seien. Beim Beschwerdeführer wurden zudem aktuell (nicht mit HIV assoziiert nach CDC Definition) Autoimmunthrombozytopenie (Ak gegen IIb/IIIa) (04/09), Arterielle Hypertonie (03/11), Angst-Panik Syndrom mit Depression (01/11), komplexe Posttraumatische Belastungsstörung (01/11), Depressives Syndrom (07/10) und Opiatabhängigkeit (substituiert, 07/10) diagnostiziert.
Im ebenfalls vorgelegten Fachärztlichen Befundbericht der Drogenberatung und Vorbetreuung "Treffpunkt", datiert mit 06.03.2012, wurde zusammengefasst festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer seit Jänner 2009 in drogenpsychiatrischer und soziotherapeutischer Betreuung und Behandlung in der Drogenberatung und Spezialambulanz für Substitution "Treffpunkt" des XXXX befinde. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor opiatabhängig (Substitution), mit HIV infiziert und leide an chronischer Hepatitis C, einer komplexen Posttraumatischen Belastungsstörung sowie einem Angst-Panik Syndrom mit Depression.
Schließlich wurden für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau anlässlich der Beschwerdeverhandlung drei aktuelle Empfehlungsschreiben von Privatpersonen in Vorlage gebracht.
I.23. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.03.2012, Zl. D18 300572-4/2011/27E, wurde dem Devolutionsantrag vom 22. Februar 2011 gemäß § 73 Abs. 2 AVG stattgegeben, weiters der Asylantrag vom 29. August 2004 gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, abgewiesen, gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG) festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien zulässig ist und gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.
Die wesentliche Begründung aus dem Erkenntnis vom 23.03.2012 wird der Vollständigkeit halber wie auch zum besseren Verständnis der verfahrensgegenständlichen Entscheidung wiedergegeben:
"Zur Person und den Fluchtgründen:
Der Antragsteller ist Staatsangehöriger von Georgien, Angehöriger der georgischen Volksgruppe, führt den im Spruch genannten Namen XXXX geboren.
Er reiste am 28.8.2004 gemeinsam mit seiner Ehefrau (Beschwerdeführerin zu D18 300560-3/2011) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.8.2004 einen Asylantrag.
Der Antragsteller ist opiatabhängig unter Substitution (ICD-10: F11.22), hat eine HIV-Infektion (A3 nach CDC) er leidet an Autoimmunthrombozytopenie (Ak gegen IIb/IIIa) (04/09), Arterieller Hypertonie (03/11), einer komplexen Posttraumatischen Belastungsreaktion (ICD-10: F43.1) sowie einem Angst-Panik Syndrom mit Depression (01/11), Depressivem Syndrom (07/10) an einer chronischen Hepatitis C, einer cervic muskalischen Verspannung und Cephalea. Er nimmt insbesondere aufgrund seiner HIV-Infektion Medikamente und Antidepressiva ein. Derzeit erfolgt alle drei Monate eine Blutuntersuchung. Er ist derzeit nicht in Psychotherapie, sondern macht diese lediglich bei Bedarf. Er ist im Bundesgebiet seit Jänner 2009 in drogenpsychiatrischer und soziotherapeutischer Betreuung und Behandlung in der Drogenberatung und Spezialambulanz für Substitution "Treffpunkt" des XXXX. Er ist zudem häufig müde, hat Kopfschmerzen und leidet an Gastritis. Er leidet aber an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegen stehen könnte. Seine Beschwerden sind zudem auch in Georgien behandelbar, die notwendigen Behandlungen und Medikamente stehen in Georgien ebenfalls zur Verfügung.
Der Antragsteller wurde mit Urteil des BG XXXX vom 22.4.2005, Zahl:
XXXX, rechtskräftig wegen §§ 127, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Wochen bedingt verurteilt, auf eine Probezeit von 3 Jahren. In der Folge wurde die Probezeit auf insgesamt 5 Jahre verlängert und die bedingte Nachsicht der Strafe widerrufen. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom 23.6.2005, Zahl: XXXX, war der Antragsteller rechtskräftig wegen §§ 127, 130 (1. Satz 1. Fall), 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt worden, davon 8 Monate bedingt, auf eine Probezeit von 3 Jahren. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe wurde am 23.09.2005 vollzogen.
Mit Urteil LG für Strafsachen XXXX vom 16.2.2006, Zahl: XXXX, war der Antragsteller rechtskräftig wegen §§ 15, 127, 130 (1. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt worden, wobei die Probezeit des Urteils des LG für Strafsachen Wien vom 23.6.2005,
Zahl: XXXX, auf 5 Jahre verlängert worden war. Die Freiheitsstrafe in Höhe von 12 Monaten wurde am 24.01.2007 vollzogen.
Betreffend den Antragsteller wurde mit Bescheid vom 26.07.2005 aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilungen ein mit 16.11.2005 rechtskräftiges und bis 14.06.2014 aufrechtes Aufenthaltsverbot erlassen.
Nicht festgestellt werden kann unter Zugrundelegung des Vorbringens des Antragstellers, dass dem Antragsteller in Georgien Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten drohen würde. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Gründen, nicht gegeben.
Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass dem Antragsteller im Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen würde.
Die Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes betreffend die Ehefrau des Antragstellers wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen gemäß
§ 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, § 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, als unbegründet abgewiesen.
Der mehrfach strafrechtlich verurteilte Antragsteller lebt in Österreich zusammen mit seiner Ehefrau im gemeinsamen Haushalt. Er lebt von der Grundversorgung und ist somit nicht selbsterhaltungsfähig. Er ist von keiner Person in Österreich abhängig. In Georgien leben Familienangehörige bzw. Verwandte, insbesondere seine beiden Söhne und seine Mutter, sowie weitere Verwandte seiner Ehefrau, zu denen nach wie vor Kontakt besteht. Der Antragsteller verfügt zwar über ein Deutschkurszertifikat im Niveau A2, spricht jedoch nur gebrochen Deutsch und hat keine weitere Ausbildung in Österreich absolviert. Er ist kein Mitglied in einem Verein, engagiert sich jedoch aktiv in der Pfarre XXXX, er ging in Österreich nur kurz (und ohne einen Nachweis erbringen zu können) einer legalen Beschäftigung/Arbeit nach und hatte niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich.
Beweiswürdigung:
Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kam nach gesamtheitlicher Würdigung und im Besonderen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu dem Schluss, dass die Schilderungen des Antragsstellers hinsichtlich seines Fluchtvorbringens zwar teilweise der Wahrheit entsprechen, der Antragsteller und seine Ehefrau jedoch - wie der Antragsteller und dessen ausgewiesener Vertreter sogar selbst anlässlich der Beschwerdeverhandlung einräumten - das Vorbringen gesteigert hatten, um mit diesen Schilderungen einen asylrelevanten Sachverhalt zu konstruieren.
Die Ehefrau des Antragstellers hatte während des gesamten Asylverfahrens keine persönlichen Verfolgungen ihrer Person behauptet und lediglich auf die Schwierigkeiten ihres Ehemannes verwiesen. Sie bestätigte auch anlässlich der Beschwerdeverhandlung, dass sie keine persönlichen Probleme hatte und keinen konkreten Verfolgungen ausgesetzt war. Von der Ehefrau des Antragstellers wurde lediglich behauptet, es habe Telefonanrufe, Drohanrufe und einen Vorfall 2004 gegeben, als Personen in ihr Geschäft gestürmt wären und nach ihrem Ehemann gefragt hätten. Insbesondere ist hinsichtlich der Schilderungen der Ehefrau des Antragstellers darauf zu verweisen, dass sie selbst beinahe acht Jahre nach ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat behauptete, nicht konkret zu wissen, wer die Leute, mit denen ihr Ehegatte in Georgien Schwierigkeiten gehabt hätte, gewesen wären. Bereits die Behauptung der Ehefrau, dass sie angeblich keinerlei Details über die Probleme ihres Ehemannes und somit über ihren eigenen Ausreisegrund besitze, trägt zur Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens bei.
Es ist darauf zu verweisen, dass gemäß den Ermittlungen des österreichischen Verbindungsbeamten in Georgien, die in der Anfragebeantwortung vom 02.06.2008 festgehalten wurden, das Vorbringen des Antragstellers in den Eckpunkten der Wahrheit entspricht. Die Anfragebeantwortung beschäftigte sich insbesondere mit der Verifizierbarkeit des vom Antragsteller in Vorlage gebrachten Schreibens an "Straßburg" des kaukasischen Direktoriums für Menschenrechte (HRDC), das tatsächlich 2001 und 2002 in XXXX existierte. Zusammengefasst kann hinsichtlich des Vorbringens des Antragstellers unter Zugrundelegung der Anfragebeantwortung festgestellt werden, dass der Antragsteller die Polizeischule absolviert hatte und als Agent in der Polizei (in der Hauptverwaltung der Polizei XXXX und im Gefängnis) gearbeitet hatte. Er war von zwei Polizisten zu Hause aufgesucht und auf das Kommissariat mitgenommen worden. Dort wurde er dazu gezwungen, Drogen auf der Straße weiterzuverkaufen, um die Personen, die diese Drogen in der Folge kauften, verhaften zu können. Aufgrund dieses Vorfalles hatte sich der Antragsteller am 2.7.2001 an die Menschenrechtsorganisation HRDC gewendet. Personen dieser Organisation hatten sich in der Folge gemeinsam mit dem Antragsteller an das Innenministerium gewendet und einen Antrag an die Generalinspektion des Innenministeriums gestellt. Aufgrund dieses Antrages wurden auch einige Polizisten festgenommen, es sei aus der Erinnerung des damaligen NGO-Geschäftsführers jedoch zu keiner Gerichtsverhandlung gekommen und die Polizisten seien wieder freigekommen. Diese Polizisten hätten 2008 noch hohe Posten im Innenministerium innegehabt. Auf einen neuerlichen Antrag des Antragstellers an die Generalinspektion hatte er keine schriftliche Antwort erhalten. Die 2001 stattgefundene Fernsehdiskussion, bei der der Antragsteller Korruption und sonstige Machenschaften von Mitgliedern der Abteilung für Innere Angelegenheiten angeprangert hatte, hatte zwar stattgefunden, (unmittelbare) Auswirkungen dieser Fernsehdiskussion (wie Entlassungen von Polizeibeamten) konnten jedoch im Rahmen der Anfragebeantwortung nicht nachgewiesen werden.
Wie der erkennende Senat insbesondere nach Durchführung der Beschwerdeverhandlung festgestellt hatte, wurden vom Antragsteller und seiner Ehefrau im Zuge ihrer Asylverfahren dennoch immer wieder teilweise eklatant widersprüchliche Angaben getätigt und insbesondere der Antragsteller - wie in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof selbst zugegeben - hatte versucht, sein Vorbringen zu steigern und "aufzubauschen". So hatte er im Laufe seines Verfahrens zahlreiche Varianten seiner Verfolgung vorgebracht. Nicht in Einklang zu bringen waren laut Einschätzung des erkennenden Senats insbesondere die Schilderungen, wie und wo der Antragsteller angeblich verletzt worden sein soll sowie wann und ob er entführt wurde. Insbesondere waren der Antragsteller und seine Ehefrau nicht in der Lage, nachvollziehbar darzulegen, warum der Antragsteller heutzutage noch gefährdet sein soll, wobei der Antragsteller darauf plötzlich die Gefährdung durch Privatpersonen, durch "Kriminelle" behauptete und damit sein Vorbringen komplett abänderte.
Auszugsweise werden in der Folge einige Widersprüche und Ungereimtheiten in den Schilderungen des Antragstellers und seiner Ehefrau angeführt:
Hinsichtlich der Behauptung, dass der Antragsteller als Kriminalbeamter im Zuge seiner Tätigkeit zwei Drogenhändler verhaftet habe, welche behaupteter Maßen im Auftrag eines Oberst der georgischen Polizei tätig gewesen seien, weshalb es in der Folge zu verschiedenen Verfolgungshandlungen gekommen wäre, sind folgende Widersprüche festzustellen: Anlässlich seiner Einvernahme am 07.09.2004 behauptete der Antragsteller trotz Aufforderung, alle Gründe für das Verlassen des Heimatlandes zu nennen, keinerlei Entführung. Im Gegensatz dazu schilderte er zu Beginn der niederschriftlichen Einvernahme am 03.03.2005, dass er ein einziges Mal, nämlich im Jahr 1995 entführt worden wäre und die Anhaltung einen Monat lang gedauert hätte und er gefoltert worden sei. In der weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 03.03.2005 führte er demgegenüber aus, zweimal und zwar im Jänner XXXX für eine Woche und im Februar 1997 ebenfalls für eine Woche entführt worden zu sein. Dieses Vorbringen des Antragstellers steht jedoch im klaren Widerspruch zu den Ausführungen seiner Ehefrau vom 03.03.2005, die behauptet, nicht einmal zu wissen, an welcher Dienststelle der Antragsteller tätig gewesen sei. Zudem konnte sie auch nicht konkretisieren, ob die Schwierigkeiten ihres Ehegatten XXXX begonnen hätten. Zunächst behauptete die Ehefrau, dass der Antragsteller einmal im Februar 1997 für eine Woche entführt worden wäre. Im weiteren Verlauf der niederschriftlichen Einvernahme vom 03.03.2005 gab jedoch die Ehefrau im Gegensatz dazu an, dass ihr Ehemann zwei Mal, nämlich im XXXX zwei Wochen nach der Eheschließung und 1997 entführt worden wäre. In dem der damaligen Berufung beigelegten handschriftlichen (teilweise unleserlichen) Schreiben des Antragstellers, datiert mit 30.03.2006, ist wiederum ausgeführt, dass er zwei Mal XXXX verschleppt worden wäre. Er habe einen Monat lang nicht gewusst, wo er sich befinde. Man habe ihn geschlagen, ihm in die Füße geschossen und ihn mit Drogen vollgestopft. Als seine Familie jeden Tag verfolgt worden wäre, sei er 1991 (!) ein zweites Mal verschleppt worden. Er sei noch einige Male zur Polizei mitgenommen und erpresst worden. Im klaren Gegensatz zu seinen bisherigen Angaben behauptete der Antragsteller in seinem handschriftlichen Schreiben zudem, dass ihm ein Freund aus seiner Kindheit Drogen auf einen Sessel hingeworfen habe, weshalb man ihn festgenommen und erpresst hätte.
Der Antragsteller schilderte weiters in seiner Einvernahme am 07.09.2004, dass er 2001 beim Fernsehsender Rustavi 2 ein Interview gegeben hätte und im Anschluss daran nach einigen Tagen von unbekannten Personen mit einem Messer niedergestochen worden wäre. Im Anschluss daran sei er nach XXXX gefahren, wohingegen er im klaren Widerspruch dazu anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme am 03.03.2005 ausführte, dass dieses Interview von XXXX im Mai 2001 im Fernsehsender Rustavi 2 ausgestrahlt worden wäre und er in weiterer Folge direkt danach am Nachhauseweg angeschossen und am Bein getroffen worden wäre. In dieser Variante der Geschichte gab er auch an, bereits am Tag nach diesem Vorfall nach XXXX gereist zu sein. Als weiterer Widerspruch ist in diesem Zusammenhang anzuführen, dass die Ehefrau des Antragstellers in ihrer Einvernahme am 03.03.2006 behauptete, dieses Schussattentat hätte am 30.05 oder 31.05.2004 stattgefunden. Zudem hatte die Ehefrau angegeben, das besagte Fernsehinterview mit der Journalistin XXXX für den Fernsehsender Rustavi 2 habe im Juli 2001 stattgefunden. Insbesondere muss jedoch als klarer Widerspruch zu den Schilderungen des Antragstellers festgehalten werden, dass die Ehefrau auch ausführte, ihr Ehegatte habe im Zuge seiner Reise nach XXXX im Anschluss an das Fernsehinterview - abgesehen von nervlichen Problemen - keine weiteren körperlichen Beeinträchtigungen gehabt. Auf Vorhalt, dass ihr Ehegatte geschildert hatte, er sei nach dem Interview von der Polizei in XXXX festgenommen worden, gab die Ehefrau im klaren Widerspruch anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 03.03.2005 an, sie wisse davon nichts.
Zu den Verletzungen gab der Antragsteller gab anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 09.02.2009 im Widerspruch zu den früheren diesbezüglichen Angaben an, dass im Juli 2004 auf seinen Ellbogen und seinen Kopf geschossen worden wäre. Diese Schilderung ist als weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit der vom Antragsteller behaupteten Verfolgungshandlungen zu werten, da er im weiteren Verlauf derselben niederschriftlichen Einvernahme am 09.02.2009 konkret befragt, ob er noch irgendwelche Narben an seinem Körper hätte und wenn ja, woher diese stammen würden, ausschließlich ausführte, dass er auf den Beinen noch Spuren von Schüssen hätte, welche er während des Abchasienkrieges abbekommen hätte. Diese Schüsse wären somit laut Ausführungen des Antragstellers im Zuge der Kriegshandlungen abgefeuert worden. Den Behauptungen hinsichtlich des Ursprungs der Verletzungen des Antragstellers und somit dem Vorbringen des Antragstellers ist auch das fachärztliche unfallchirurgische Gutachten, erstellt am 25.03.2009 von XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, entgegenzuhalten, wonach die vom Antragsteller angegebene Schussverletzung im Bereich des rechten Ellbogengelenkes medizinisch nicht nachvollzogen werden kann und die Narben nicht wie geschildert entstanden sein können. Die Narbe im Bereich des Schädels könnte zwar theoretisch wie behauptet durch einen Splitter aus dem Titanhelm entstanden sein, es sei jedoch medizinisch unlogisch und international wegen Entzündungsgefahr nicht üblich, dass diese Wunde erst wie behauptet am nächsten Tag genäht worden sei, sodass aus diesem Grund auch diese Verletzung nicht dem angegebenen Vorfall zuzuschreiben sei. Somit spricht auch das fachärztliche unfallchirurgische Gutachten klar gegen die Glaubwürdigkeit dieses Teils des Vorbringens des Antragstellers und seiner Ehefrau.
Ebenfalls als Indiz für die Unglaubwürdigkeit der geschilderten Verfolgungshandlungen betreffend den Antragsteller ist die Äußerung der Ehegattin zu Beginn der niederschriftlichen Einvernahme am 09.02.2009 zu werten. Die Ehefrau behauptete, dass sie nicht mehr wisse, wann konkret auf ihren Ehegatten geschossen worden wäre bzw. dass sie nicht wüsste, welche Verletzungen ihr Ehegatte am Kopf davongetragen habe. Sie schilderte lediglich, dass der Vorfall mit der Narbe am Kopf des Antragstellers im Juni oder Juli 2004 gewesen wäre und dass sie nicht wüsste, welche Verletzung ihr Ehemann am rechten Arm gehabt hätte. Da es sich jedoch bei Verletzungen des eigenen Ehepartner um ein derart einschneidendes Erlebnis handelt, wäre zweifellos davon auszugehen, dass die Ehefrau des Antragstellers befragt nach Wunden ihres Ehemannes, in der Lage sein müsste, weitere Details dazu wiederzugeben.
Der Antragsteller räumte nach vorzitiertem Vorhalt, wonach aufgrund des medizinischen Gutachtens eindeutig die von ihm behaupteten Schussverletzungen aus dem Jahr 2004 widerlegt worden waren, sogar ausdrücklich ein, dass teilweise falsche Angaben getätigt worden waren. Nunmehr änderte der Antragsteller seine Angaben auch dahingehend, dass man versucht hätte, ihn durch Schläge umzubringen. Dies hätten auch 40 Zeugen gesehen und dies wäre das fluchtauslösende Ereignis gewesen. Völlig unnachvollziehbar versuchte er, die entstandenen Widersprüche damit zu erklären, dass er, als er wieder zu sich gekommen wäre, blutüberströmt gewesen sei und weil der Mann noch eine Waffe in der Hand gehalten habe, sei der Antragsteller davon ausgegangen, er wäre angeschossen worden. Am Arm befinde sich bei ihm auch eine Narbe und am Kopf hätte er genäht werden müssen. Auf Vorhalt, dass seine Gattin angegeben hatte, er habe nur eine Verletzung am Kopf davongetragen, erwiderte der Antragsteller lediglich, dass er einen Helm aus Titan getragen hätte, der ihn gerettet habe.
Befragt, ob es 2003 und 2004 außer dem behaupteten Vorfall im Juli noch weitere Vorfälle und Übergriffe gegen den Antragsteller gegeben habe, bei denen er persönlich angegriffen worden wäre, gab der Antragsteller anlässlich der Beschwerdeverhandlung an, er habe sich versteckt, jedoch habe seine Mutter zu ihm gesagt, dass immer wieder nach ihm gefragt werde. Nach Wiederholung der Frage, bejahte er diese zwar, gab jedoch im Widerspruch dazu an, dass man ihn nicht finden hätte können. Die "Bedrohung habe im Mai oder Juni begonnen. Diese Angabe änderte er jedoch dahingehend, dass er doch im Juli geschlagen worden wäre. Bis zu seiner Ausreise habe er noch rund einen Monat bei seiner Frau gewohnt, bis sie das Haus (im Herkunftsstaat) verkauft hätten. Wobei er auf Nachfrage dann auch zugab, von der Rosenrevolution bis zur Ausreise in der Kaserne oder bei seiner Frau gewohnt zu haben, wodurch die Wohnung der Ehefrau wohl kaum als geeignetes Versteck gewertet werden kann und die Behauptung deshalb nur als Versuch gewertet werden muss, seiner Fluchtgeschichte zur Aktualität zu verhelfen. Diese zahlreichen widersprüchlichen Varianten hinsichtlich der Entführungen, Verletzungen und Bedrohungen des Antragstellers tragen zweifellos zur Unglaubwürdigkeit des Vorbringens bei, wenngleich festzuhalten ist, dass ihm geglaubt wird, wenn er angibt, bis 1998 bei der Polizei tätig gewesen zu sein, Probleme bekommen zu haben und sich bis 2003 zurückgezogen zu haben. Auch das Fernsehinterview 2001 wird ihm geglaubt. Nicht geglaubt werden kann ihm jedoch aufgrund der zahlreichen Widersprüche eine tatsächliche Bedrohung von 2004 bis zum heutigen Tage. Auffällig dabei war auch in der Verhandlung, dass der Antragsteller kaum bereit war, über die angebliche Verfolgung noch 2004 zu sprechen, sondern immer wieder zu Vorfällen abschweifte, die bis 1998 passiert waren. Ebenso wird ihm nicht geglaubt, dass er sich 2004 versteckt halten musste, weil er gleichzeitig als angeblichen Wohnort und gleichzeitiges Versteck die Wohnung seiner Gattin angibt.
Auf Vorhalt, dass der erkennende Senat überdies nicht nachvollziehen kann, weshalb hohen Beamten, denen zweifellos eine höhere Glaubwürdigkeit als dem Antragsteller zukommt, den Antragsteller angeblich dennoch als Gefahr ansehen und weshalb sich diese Personen mit Misshandlungen oder dem Tod des Antragstellers belasten würden, führte der Antragsteller lediglich aus, diese Personen hätten alles gemacht, damit er nicht beginne, über die Vorfälle zu sprechen. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass der Antragsteller zuvor bereits angab, 2001 im TV-Interview bereits ausführlich berichtet zu haben und auch die relevanten Namen genannt haben will. Der Antragsteller gab dazu nur an, dass er (im Interview) nicht alles erzählt hätte und das Interview dennoch bereits zu einer Verurteilung geführt hätte.
Bereits der Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz all seiner von ihm zugegebenen Fehler, die er in den Jahren XXXX im Polizeidienst angeblich begangen hatte, und der Anprangerung der Unregelmäßigkeiten im Fernsehinterview in der Folge im Jahr 2003 nach seiner Rückkehr nach XXXX wieder in eine Spezialeinheit zur Korruptionsbekämpfung aufgenommen wurde, zeigt eine geänderte Haltung und lässt keine Bedrohung mehr für den Beschwerdeführer erkennen. Es erscheint folglich nicht nachvollziehbar, dass ein neuer Präsident, dessen oberste Prämisse die Korruptionsbekämpfung ist, den Beschwerdeführer dennoch wegen korrupter und von diesem bereits angeprangerten Beamten entlässt. Vielmehr sind die Gründe wohl beim Beschwerdeführer selbst zu finden, der beispielsweise ganz unterschiedliche Angaben machte, ab wann und wie er drogensüchtig wurde.
Der erkennende Senat stellte insbesondere fest, dass der Antragsteller in seinem bisherigen Verfahren insbesondere eine Gefährdung durch Personen, die ihn politisch bedrohen würden, behauptet hatte. In der Beschwerdeverhandlung betonte der Antragsteller nunmehr vielmehr seine angebliche Gefährdung durch Privatpersonen. Beispielsweise gab er an, dass es viele Leute gebe, von denen er Schmiergeld eingetrieben hätte und diese Personen hätten diese Vorfälle, auch wenn sich diese vor 1998 ereignet hätten, nie vergessen. Somit hatte der Antragsteller anlässlich der Beschwerdeverhandlung seine angebliche Verfolgung vielmehr auf Verfolgungen durch (kriminelle) Privatpersonen gestützt und sein Vorbringen komplett abgeändert.
Neben all den Widersprüchen und Ungereimtheiten ist jedoch besonders darauf zu verweisen, dass der erkennende Senat in Summe feststellt, dass der Antragsteller zwar aufgrund der eingeholten Anfragebeantwortung offensichtlich tatsächlich bis 1998 Schwierigkeiten in Georgien hatte, durch seinen Aufenthalt außerhalb von XXXX, in XXXX und Arbeit im privaten Sektor hatte er jedoch gemeinsam mit seiner Ehefrau diesen Problemen über einen Zeitraum von rund fünf Jahren von 1998 bis 2003 erfolgreich entgehen können. Die behaupteten neuerlichen Schwierigkeiten des Antragstellers hätten laut seinen Schilderungen erst bei dessen Rückkehr nach XXXX erneut begonnen, als er 2003 Saakaschwilis Spezialkräften beigetreten sei. Auch im Zuge der Beschwerdeverhandlung bestätigte der Antragsteller dezidiert, dass er von 1998 bis 2003 ohne Probleme in XXXX gelebt und gearbeitet hatte. Somit ist der Antragsteller ausdrücklich darauf zu verweisen, dass für ihn und seine Ehefrau wie bereits in der Vergangenheit ein Leben außerhalb XXXX, beispielsweise in XXXX, zweifellos ohne Probleme möglich und zumutbar sein würde. Die Ausführungen des Antragstellers und seiner Ehefrau, wonach ein Leben im Herkunftsstaat außerhalb von XXXX deshalb nicht möglich wäre, da er nicht für immer in den Bergen leben könne und man ihn auch dort finden würde, ist erneut auf den mehrjährigen unbehelligten Aufenthalt des Antragstellers in XXXX trotz behaupteter Schwierigkeiten in XXXX zu verweisen.
Weiters ist hervorzuheben und wurde auch zusammen mit dem Antragsteller anlässlich der Beschwerdeverhandlung erörtert, dass sich seit seiner Ausreise im Jahr 2004 vieles im Herkunftsstaat verändert hat. Festgehalten wird, dass aufgrund der dem Antragsteller und dessen Frau übermittelten Länderfeststellungen der georgische Staat willens und in der Lage ist, seine Bürger zu beschützen. Der Polizeiapparat wurde umfassend reformiert, die Beamten wurden (großteils) ausgetauscht und Korruption massiv bekämpft. Bei der Ausreise des Antragstellers im Jahr 2004 hatte sich Georgien erst im Anfangsstadium dieser Erneuerungen befunden. Auch die Ermittlungen des Verbindungsbeamten und die Kontaktaufnahme mit dem Ansprechpartner bei der NGO haben in Summe eindeutig ergeben, dass Beamte abgesetzt worden waren und wieder andere Verfahren bzw. Zuteilungen erhalten hatten. Es gibt zahlreiche neue Anlaufstellen wie den Ombudsmann, die Staatsanwaltschaft und die Justiz, an die sich der Antragsteller bei Problemen wenden könnte. Es gibt jedoch auch innerhalb des Polizeiapparates neue solche Einrichtungen. Zudem leben die Verwandten des Antragstellers und seiner Ehefrau seit Jahren ohne Probleme im Heimatland. Der völlig allgemein gehaltene Verweis des Antragstellers, wonach sein Sohn ein einziges Mal geschlagen worden wäre, vermochte in keiner Weise glaubhaft die Gefährdung seiner Verwandten darlegen. In diesem Zusammenhang ist vor allem darauf zu verweisen, dass die Ehefrau des Antragstellers keinerlei zeitliche Anordnung der angeblichen Misshandlungen des Sohnes des Antragstellers tätigen konnte und die beiden Söhne des Antragstellers im Herkunftsstaat offensichtlich bereits über mehrere Jahre ohne irgendwelche Probleme ein Studium bzw. eine Schule absolvieren und sich der ältere Sohn sogar in einem Universitätsabsolventenprogramm des Präsidenten befindet.
Der Antragsteller hat keine Einwände gegen die Heranziehung der ihm zur Kenntnis gebrachten Informationsquellen erhoben und lediglich darauf verwiesen, dass acht Jahre nach dem von ihm geschilderten Vorfall, diejenigen, die wegen ihm alles verloren hätten, noch immer in Georgien leben würden. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen aber großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen.
Was den persönlichen Eindruck des Antragstellers in der Beschwerdeverhandlung anbelangt, so fiel während der Befragung auf, dass der Antragsteller immer wieder Fragen ausweichend beantwortete bzw. dass seine Antworten entweder ganz pauschale Angaben beinhalteten oder völlig unnachvollziehbar oder widersprüchlich erschienen. Insbesondere ist jedoch darauf zu verweisen, dass der Antragsteller selbst anlässlich der Beschwerdeverhandlung nach Vorhalt zahlreicher Widersprüche in seinen Schilderungen, klar einräumte, dass er teilweise falsche Angaben getätigt hatte. Ausdrücklich hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang die Ausführung des ausgewiesenen Vertreters des Antragstellers am Ende der mündlichen Verhandlung. Der Vertreter führte aus, dass zugegebener Maßen das Vorbringen heutzutage nicht mehr asylrelevant sei und es wurde ausschließlich auf das Krankheitsbild des Antragstellers verwiesen. Insbesondere räumte der ausgewiesene Vertreter des Antragstellers sogar ein, dass die vom Antragsteller genannten Namen sicherlich auch im Zusammenhang mit seinem psychischen Zustand stehen würden.
Aus all diesen Erwägungen in ihrer Gesamtheit, insbesondere aufgrund der oben dargelegten Widersprüche, Ungereimtheiten und insbesondere dem Zugeständnis des Antragstellers und seines Vertreters, dass das Fluchtvorbringen teilweise falsch und heutzutage nicht mehr asylrelevant ist, vermag der erkennende Senat dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz zu entnehmen. Vielmehr ist festzuhalten, dass der Antragsteller und seine Ehefrau offensichtlich unter Zugrundelegung des Berufes und gewisser Schwierigkeiten des Antragstellers bis 1998 eine Geschichte entworfen haben, um dem Asylverfahren zum Erfolg zu verhelfen.
Zur gesundheitlichen Situation des Antragstellers wird ausgeführt:
Laut den vorgelegten medizinischen Befunden und Bestätigungen ist der Antragsteller opiatabhängig unter Substitution (ICD-10: F11.22), hat eine HIV-Infektion, A3 nach CDC, er leidet an einer komplexen posttraumatischen Belastungsreaktion (ICD-10: F43.1) sowie einem Angst-Panik Syndrom mit Depression, an einer chronischen Hepatitis C, einer cervic muskalischen Verspannung und Cephalea. Er nimmt insbesondere aufgrund seiner HIV-Infektion Medikamente und Antidepressiva ein. Derzeit erfolgt alle drei Monate eine Blutuntersuchung. Er ist derzeit nicht in Psychotherapie, sondern macht diese lediglich bei Bedarf. Er ist im Bundesgebiet seit Jänner 2009 in drogenpsychiatrischer und soziotherapeutischer Betreuung und Behandlung in der Drogenberatung und Spezialambulanz für Substitution "Treffpunkt" des XXXX. Er ist zudem häufig müde, hat Kopfschmerzen und leidet an Gastritis.
Wie im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem zuständigen Senat des Asylgerichtshofes erörtert, ist eine Behandlung der Krankheitsbilder des Antragstellers in Georgien grundsätzlich möglich und ist insgesamt eine medizinische Grundversorgung gewährleitstet, die in lebensnotwendigen Fällen auch kostenlos ist.
Wie sich aus den Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Georgien ergibt, wird dem Antragsteller eine medizinische Versorgung bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat jedenfalls zuteil, sollte er eine solche benötigen. Weder nach Übermittlung der aktuellen Länderberichte zur Situation in Georgien noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung hat der Antragsteller den Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Georgien in substantiierter Weise widersprochen. Vielmehr räumte der Antragsteller sogar ein, dass die medizinische Situation im Herkunftsstaat laut Länderinformationen die wirkliche Situation widerspiegle.
Zusammengefasst wird deshalb festgestellt, dass - sollte der Antragsteller bei einer Rückkehr medizinische Versorgung aufgrund psychischer oder physischer Probleme benötigen - ihm diese den Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Georgien folgend jedenfalls zuteil werden und er auch allenfalls notwendige Medikamente in Georgien erhalten kann. Sollte sich der Antragsteller eine Behandlung nicht leisten können, so ist festzuhalten, dass gemäß den Länderfeststellungen bei sozialer Bedürftigkeit ein umfassendes Netz an Sozialleistungen inklusive einer gratis Krankenversicherung besteht und ist letztlich auch auf die diesbezüglich strenge Rechtssprechung des Gerichtshofes für Menschenrechte und des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen.
Der erkennende Senat kommt daher zu dem Schluss, dass die gesundheitlichen Probleme des Antragstellers nicht dazu führen, dass bei einer Rücküberstellung nach Georgien eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben wäre."
Rechtlich folgerte der Asylgerichtshof daraus, dass die Voraussetzungen für eine aktuelle Verfolgungsgefahr iSd. Genfer Flüchtlingskonvention nicht gegeben sei. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, objektive Furcht vor aktueller asylrelevanter Verfolgung glaubhaft zu machen. Die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Lediglich obiter sei bemerkt, dass dem Antragsteller - selbst wenn das Fluchtvorbringen (entgegen der Annahme des erkennenden Senates) als glaubwürdig zu qualifizieren wäre - nicht asylrelevant wäre. Vielmehr könnte er den Schutz der georgischen Sicherheitsverwaltung insbesondere in Zentralgeorgien in Anspruch nehmen, die willens und in der Lage ist, den Beschwerdeführer vor Übergriffen zu schützen.
Es liege auch unter Berücksichtigung der Erkrankungen des Beschwerdeführers kein Abschiebungshindernis iSd. Art. 3 EMRK vor. Der Asylgerichtshof habe nicht verkannt, dass im Falle einer konkret drohenden Abschiebung das Risiko der Begehung eines Suizidversuches nicht ausgeschlossen sei. Ein solches Risiko könnte im Falle einer Abschiebung durch konsequente psychiatrisch/ärztliche Betreuung (unter Einbeziehung der Ehefrau) vor, während und nach dem Transport auch mit Hilfe eines begleitenden Amtsarztes kontrolliert werden.
Hinsichtlich der verfügten Ausweisungsentscheidung kam der Asylgerichtshof zum Ergebnis, dass im Fall des Beschwerdeführers kein schützenswertes Familien- oder Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliege, zumal seine Ehefrau wie er selbst von aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sei. Trotz seines Aufenthalts im Bundesgebiet seit August 2004 habe er keine tiefer gehende Integration nachweisen können und der Beschwerdeführer zeige durch sein Gesamtverhalten eine grobe Missachtung der österreichischen Rechtsordnung, da er wiederholt strafrechtlich verurteilt worden wäre. Betreffend den Antragsteller sei überdies mit Bescheid vom 26.07.2005 aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilungen ein mit 16.11.2005 rechtskräftiges und bis 14.06.2014 aufrechtes Aufenthaltsverbot erlassen worden. Im Fall des Antragstellers sei keine außergewöhnliche Integration erkennbar (eine solche sei auch sonst nicht durch entsprechende Beispiele untermauert worden); dieser sei nicht selbsterhaltungsfähig, werde seine Familie nicht ernähren können und es müsse zudem aufgrund seiner zahlreichen Verurteilungen eine negative Zukunftsprognose getroffen werden. Den persönlichen Interessen am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet komme somit - trotz der relativ langen Aufenthaltsdauer und der allfälligen Beherrschung der deutschen Sprache (A2-Niveau) sowie gewissen sozialen Kontakten in Österreich - kein allzu großes Gewicht zu, insbesondere unter Berücksichtigung der zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen.
Das vorzitierte Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde dem Beschwerdeführer am 03.04.2012 zugestellt und erwuchs am selben Tag in Rechtskraft.
I.24. Den nunmehr verfahrensgegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft am 26.07.2012, nachdem er gemäß Dubliner Verordnung von Schweden nach Österreich rücküberstellt worden war.
I.25. Zu diesem zweiten Antrag wurde der Beschwerdeführer am 26.07.2012 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Zusammengefasst führte er aus, dass seine alten Fluchtgründe noch aufrecht wären, seine Mutter sei im Jahr 2009 von unbekannten Personen, die nach ihm gesucht hätten, so schwer verletzt worden, dass sie an den Folgen der Verletzungen gestorben sei. In Georgien habe er viele Feinde und er habe früher als Polizist Kriminelle festgenommen, die ihn töten wollten. Diese Kriminellen würden nunmehr mit der Polizei zusammenarbeiten. Es gebe Blutrache und man wolle ihm nicht verzeihen. Er habe im Jahr 2001 als Polizist im Fernsehen ein Interview gegeben und sei dies der Grund seiner Verfolgung. Bei seiner Rückkehr würde man ihn sofort töten, damit er nie mehr "den Mund aufmache". Genaueres habe er bereits im ersten Asylverfahren geschildert. Als neuen Grund führte der Beschwerdeführer an, dass er von Österreich und auch von Schweden aus mehrmals mit seinen Söhnen in Georgien telefoniert habe, zuletzt im Juni 2012, und seine Söhne hätten ihm nahegelegt, dass er nie wieder nach Georgien zurückkehren soll, weil sie wegen des Beschwerdeführers Probleme bekommen würden. Von seinem Sohn habe er erfahren, dass nach wie vor nach dem Beschwerdeführer gesucht werde. Er hätte ihm aber nicht sagen können, wer diese Leute seien und von welcher Behörde sie gekommen seien. Vermutlich seien es ehemalige Vorgesetzte mit krimineller Vergangenheit. Sein älterer Sohn wäre im Jahr 2006 wegen des Beschwerdeführers von unbekannten Personen verprügelt worden, da er seinen Aufenthaltsort nicht preisgegeben habe. Er befürchte, dass im Falle seiner Rückkehr er und seine Söhne getötet würden, weil sich der Beschwerdeführer nicht beherrschen könnte und sicherlich wieder den "Mund aufmachen" würde.
Am 09.10.2012 wurden hinsichtlich des Beschwerdeführers insbesondere folgende Unterlagen übermittelt:
Klinischer Befundbericht des XXXXvom 04.08.2011; mit welchem beim Beschwerdeführer "Opiatabhängigkeit unter Substitution (ICD-10: F11.22), Komplexe posttraumatische Belastungsreaktion (ICD-10: F43.1), HIV-Infektion und chronische Hepatitis C" diagnostiziert wurde,
Fachärztlicher Befundbericht vom 06.03.2012 (bereits im ersten Verfahren vorgelegt),
Vorläufiger Arztbrief des XXXX vom 06.04.2012 samt Arztbrief vom 25.04.2012, mit der Hauptdiagnose "Z.n. SMV bei bekannter Posttraumatischer Belastungsstörung, Angst- Panik-Syndrom mit Depression", den Nebendiagnosen "Opiatabhängigkeit (Substitution), HIV-Infektion, chron. Hep. C, art. Hypertonie, Autoimmunthrombozytopenie" samt Aufstellung der verabreichten Medikamente (Seroquel, Substitol, Atripia) sowie der Empfehlung, regelmäßige Kontrollen beim Psychiater, beim Hausarzt und hinsichtlich der HIV-Infektion sowie der chronischen Hepatitis C-Erkrankung durchzuführen,
Ärztlicher Bericht der XXXX vom 01.08.2012, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner fortgeschrittenen HIV- und Hepatitis-Koinfektion dringend medizinische und psychologische Betreuung benötige, die aktuellen Progressionsparameter der HIV-Infektion seien erhoben worden, der Patient habe jedoch die antiretrovirale Therapie unter dem psychischen Belastungsdruck unterbrochen, es bestehe eine "ernstzunehmende Suizidgefahr" beim Beschwerdeführer,
Psychiatrischer Befundbericht vom XXXX vom 28.08.2012, mit welchem die Erkrankungen des Beschwerdeführers bestätigt wurden und festgehalten wurde, dass aktuell aus psychiatrischer Sicht eine Suizidhandlung nicht auszuschließen sei, und wurde darauf hingewiesen, dass Länder in Osteuropa, wie Georgien, über keinerlei suffiziente drogenpsychiatrische und immunologische Versorgung verfügen,
Schreiben der Pfarre XXXX, datiert mit 03.10.2012, mit welchem die Integration und die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau beschrieben werden,
Sprachzertifikat Deutsch (Niveaustufe A2) vom 03.05.2011 (bereits im Vorverfahren vorgelegt).
I.26. Der Beschwerdeführer wurde am 10.10.2012 zu einer ärztlichen Untersuchung am 05.11.2012 zum Zwecke der Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren geladen. Das Gutachten langte am 08.11.2012 beim Bundesasylamt ein und es wurde darin zusammengefasst festgehalten, dass der Beschwerdeführer ausgeführt habe, er habe seit drei Monaten keine antivirale Therapie eingenommen und habe dies nicht begründen können ("Er habe seit drei Monaten keine Aids-Medikamente genommen, er werde entweder an Aids sterben oder... Aber er wolle leben, er sei ja kein Idiot. Wenn alles gutgehe..."). Er leide seit Monaten an Schlafstörungen und fürchte bei einer Rückkehr, dass er und seine Kinder umgebracht würden. Es wurde beim Beschwerdeführer keine belastungsabhängige Störung festgestellt und als psychische Krankheitssymptome "Opiatabhängigkeit, derzeit unter Substitution (F 11.22 bzw. F11.6) sowie Verdacht auf Persönlichkeitsstörung, emotional instabil F. 60.3, Differentialdiagose Manie" diagnostiziert. Weiters wurde festgehalten, dass Suizid für den Fall der Überstellung angekündigt wurde und ein Suizidversuch bzw. suizidale Geste in der Anamnese aufscheine. Es wären weiterhin Antipsychotika und Drogensubstitution angeraten und neben HIV wurde als sonstige Erkrankung "Hep. C, chronisch" festgehalten.
I.27. Der Beschwerdeführer erhielt am 12.11.2012 die Möglichkeit im Zuge eines Rechtsberatungsgesprächs volle Akteneinsicht in gegenständlichen Verwaltungsakt zu nehmen. In der darauf folgenden niederschriftlichen Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor einem Organwalter des Bundesasylamtes gab der Beschwerdeführer im Beisein des Rechtsberaters und eines Dolmetschers zusammengefasst an, dass seine Muttersprache Georgisch wäre, er jedoch auch Russisch, Armenisch und Deutsch spreche. Der Beschwerdeführer führte aus, HIV positiv zu sein, psychische Beschwerden zu haben und viele Antidepressiva einzunehmen. Zudem leide er an Hepatitis, habe Leber- und Magenbeschwerden, Bluthochdruckprobleme und mehrere gesundheitliche Probleme. An HIV leide er seit 2006, die Erkrankung sei in Österreich festgestellt worden. Der Beschwerdeführer bestätigte, dass alle Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Er sei im August 2004 nach Österreich gelangt und habe nach Erhalt der letzten Entscheidung Österreich im Schockzustand verlassen und sei nach Schweden gereist, habe dort einen Asylantrag gestellt und sei drei Monate dort verblieben. In der Folge sei er von den schwedischen Behörden nach Österreich rücküberstellt worden. Er pflege telefonischen Kontakt zu seinen Kindern im Herkunftsstaat.
Er stelle deshalb einen neuerlichen Asylantrag, weil er seinen Kindern helfen wolle. Seine Mutter sei getötet worden und nunmehr würden sie seine Kinder töten wollen. Sein Sohn sei 2010 brutal geschlagen worden, sodass er psychisch krank geworden sei. Er sei ständig unter Kontrolle und könne nicht nach Hause gehen. Sie hätten seinen Sohn bedroht und ihm erklärt, dass der Beschwerdeführer getötet werde, wenn diese an die Macht kommen. Der Beschwerdeführer sei Polizeiinformant gewesen, nachdem er als Polizist entlassen worden wäre. Er stelle deshalb einen neuen Antrag, weil er seinen Kindern helfen wolle. Die Fluchtgründe aus dem ersten Asylverfahren seien aufrecht. Neu sei, dass man seine Kinder umbringen wolle. Befragt danach, wer seine Kinder umbringen wolle, führte der Beschwerdeführer aus, dass dies sehr viele Leute wollten. Auf erneute Nachfrage gab er an, dass es sich um hohe Beamte des Innenministeriums, die er früher festgenommen habe, handle. Seine Kinder würden seit 2005 oder 2006 bedroht werden, dies habe ihm noch seine Mutter erzählt.
Seine zweite Frau sei noch in Österreich, würde mit dem Beschwerdeführer in einem Zimmer wohnen und habe einen Antrag auf Bleiberecht gestellt. Der Beschwerdeführer habe keinen derartigen Antrag gestellt, er sei nach Schweden gelangt und habe dort einen Asylantrag gestellt. Er habe Selbstmord begehen wollen. Sein Lebensunterhalt werde durch Unterstützungen der Kirche bestritten. Er habe einen Deutschkurs besucht, spreche auch Deutsch und habe die A2-Prüfung absolviert. Er sei kein Mitglied eines Vereins oder einer Organisation.
In Georgien habe er viele Feinde, viele Sachen würden sie ihm nie verzeihen. Diejenigen, die früher in der Opposition gewesen wären und heutzutage in der Regierung wären, seien an den Problemen des Beschwerdeführers schuld. Der Beschwerdeführer nahm zum Untersuchungsergebnis über die psychologische Untersuchung vom 05.12.2012 keine Stellung. Dieser nahm auch die Möglichkeit, dass ihm vom anwesenden Dolmetscher die Feststellungen hinsichtlich der Rückkehrfragen, zu medizinischen Versorgung in Georgien zur Kenntnis gebracht werden, nicht in Anspruch und führte aus, dass er wisse, er könne nicht nach Georgien zurückkehren. Sein Leben habe keinen Sinn, er sei bereits tot. Falls er in Österreich bleiben könne, wolle er arbeiten und würde jede Arbeit annehmen. Abschließend bejahte der Beschwerdeführer, dass er den Dolmetscher verstanden habe und der Einvernahme folgen konnte.
I.28. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.11.2012, FZ. 12 09.554-EAST West, wurde der (zweite) Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 23.01.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylverfahren keine neuen Fluchtgründe vorgebracht habe. Die belangte Behörde könne keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt feststellen und die Begründung des neuerlichen Asylantrages reiche nicht aus, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen.
Bei den geltend gemachten Erkrankungen des Beschwerdeführers haben sich keine Hinweise ergeben, dass es sich dabei um exzeptionelle, schwere körperliche Krankheiten bzw. psychische Störungen handle, die einer Überstellung nach Georgien entgegenstehen würden. Aus den Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Georgien gehe im Übrigen zweifelsfrei hervor, dass die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Erkrankungen in Georgien behandelt werden können. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK liege demnach nach wie vor nicht vor.
Die Ausweisung des Beschwerdeführers sei im Hinblick auf Art. 8 EMRK notwendig und geboten gewesen.
I.29. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht - am 28.11.2012 - Beschwerde erhoben wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtwidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Nach Wiederholung des bisherigen Vorbringens und Verfahrens wurde insbesondere ausgeführt, dass sich nach Zustellung der Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 23.03.2012 der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers deutlich verschlechtert habe und er aus Verzweiflung und Angst vor einer Rückkehr nach Georgien das Bundesgebiet in Richtung Schweden verlassen habe. Dort habe er neuerlich die Asylgewährung beantragt, wurde jedoch nach Österreich zurücküberstellt. In Österreich sei von der stationsführenden XXXX am 28.08.2012 für das XXXX ein psychiatrischer Befundbericht erstellt worden, aus dem sich insbesondere ergebe, dass die Ausreise nach Schweden in einem psychischen Alarmzustand stattgefunden habe. Aufgrund seiner derzeitigen gesundheitlichen Verfassung sei eine Suizidhandlung nicht auszuschließen. Es bestehe im Falle einer Zurückweisung nach Georgien akute Lebensgefahr für den Beschwerdeführer. Durch die belangte Behörde sei eine gutachterliche Stellungnahme gemäß § 10 AsylG eingeholt worden, mit welcher ua unter den Schlussfolgerungen eine Selbstschädigung bis hin zum Suizidversuch aufgrund der Persönlichkeitsstruktur als wahrscheinlich erachtet worden sei. Befunde über das aktuelle Stadium der HIV-Erkrankung und der Hepatitis-C-Erkrankung würden jedoch nicht vorliegen. Der neue Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes sei im Wesentlichen auf seine aktuelle gesundheitliche Situation gestützt worden. Da der Beschwerdeführer keine Krankenversicherung habe, sei die Beibringung weiterer ärztlicher Atteste für ihn nicht möglich. Vom Beschwerdeführer sei das Bedrohungsszenario wiederholt und um den Umstand ergänzt worden, dass auch seine in Georgien verbliebene Restfamilie weiterhin Drohungen ausgesetzt sei. Im angefochtenen Bescheid sei festgehalten worden, dass gegenüber dem verfahrensabschließenden Bescheid des Asylgerichtshofs vom März 2012 kein neuer Sachverhalt hervorgekommen sei und hinsichtlich der Erkrankung an Hepatitis-C und HIV sei ausgeführt worden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Reisefreudigkeit wohl aktuell an keiner exzeptionellen Erkrankung leide. Den Länderfeststellungen sei weiters zu entnehmen, dass die Erkrankungen im Herkunftsstaat behandelt werden könnten. Die Unglaubwürdigkeit des gesamten inhaltlichen Vorbringens des Beschwerdeführers habe laut Ausführungen im angefochtenen Bescheid bereits anlässlich des Erstverfahrens bestanden. Der Beschwerdeführer sei jedoch entgegen der Auffassung der Erstbehörde im ersten Rechtsgang über weite Strecken als glaubwürdig befunden worden und sei insbesondere seine berufliche Tätigkeit als Polizist (Drogenfahndung) bei der georgischen Polizei bestätigt worden. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich im Rahmen seiner erstbehördlichen Einvernahme von erneuten Bedrohungen seiner Familie, im Wesentlichen seiner in Georgien lebenden Söhne, berichtet. Es sei jedoch keine nähergehende Befragung dazu durchgeführt worden bzw. sei dies aufgrund des aktuellen Krankheitsbildes des Beschwerdeführers auch nicht möglich, was auch durch die eingeholte gutachterliche Stellungnahme untermauert werde, die dem Beschwerdeführer eine "hypomanische Angetriebenheit" bescheinige. Damit gehe naturgemäß eine eingeschränkte Aussagefähigkeit einher. Diese gutachterliche Stellungnahme werde im Übrigen in anderen Punkten bestritten, zumal sie in eindeutigem Widerspruch zum vorgelegten psychiatrischen Befundbericht des XXXX stehe und diesen völlig unerörtert lasse. Beim Befundbericht des XXXX handle es sich um eine qualifizierte fachärztliche Auskunft, bei der gutachterlichen Stellungnahme hingegen um die medizinische Auskunft einer Ärztin für Allgemeinmedizin mit ÖÄK-Diplom für psychosomatische und psychotherapeutische Medizin. Die Erstbehörde gehe fehl in der Annahme, dass das Krankheitsbild des Beschwerdeführers vollinhaltlich im ersten Asylverfahren abgedeckt sei. Aus dem Sachverhalt ergebe sich, dass aktuell ein psychiatrischer Alarmzustand bestehe und eine Suizidhandlung als sehr wahrscheinlich einzustufen sei. Damit habe sich die psychiatrische Erkrankung des Beschwerdeführers seit dem Erkenntnis im März 2012 massiv verschlechtert. Auch allfällige Änderungen des Sachverhaltes im Hinblick auf die Refoulemententscheidung könnten nach der Rechtsprechung in einem Verfahren nach § 68 AVG Relevanz entfalten. Es sei weiters darauf hinzuweisen, dass die Erstbehörde hinsichtlich der HIV-Erkrankung und der Hepatitis-C-Erkrankung keine aktuellen ärztlichen Befunde eingehalt habe, obwohl dies durch die eigene gutachterliche Stellungnahme indiziert gewesen sei. Es sei daher die Einschätzung, dass sich an diesen Krankheitsbildern im Vergleich zum ersten Asylverfahren nichts geändert habe, eine bloß laienhafte und nicht durch entsprechende Sachkunde untermauerte. Entgegen den Feststellungen der Erstbehörde bekomme der Beschwerdeführer seit September wieder seine antiretrovirale Therapie und hätte ein Abbruch dieser Behandlung einen raschen Anstieg der HIV-Viruslast zur Folge. Die HIV-Erkrankung habe zudem vom Gutachten unerwähnte Folgewirkungen auf die Hepatitis Erkrankung. Die im angefochtenen Bescheid verwendeten Länderfeststellungen seien lediglich allgemeiner Natur und lasse sich daraus in Bezug auf das spezifische Krankheitsbild des Beschwerdeführers wenig bis gar nichts gewinnen. Der Beschwerdeführer leide zusammengefasst an multiplen schwerwiegenden Erkrankungen und benötige spezifische Medikamente. Den Länderfeststellungen sei zu entnehmen, dass die Kosten von Hepatitisbehandlungen in Georgien vom Patienten zu tragen seien und der Beschwerdeführer einkommens- und vermögenslos sei. Die vom Beschwerdeführer aktuell benötigte Medikation betreffend HIV und Hepatitis sei in Georgien zum Teil weder erhältlich noch erschwinglich.
Hinsichtlich des Beschwerdeführers werde die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass er an einer fortgeschrittenen HIV-Erkrankung leidet, die medikamentös zu behandeln sei und auch laufend behandelt werde, weiters zum Beweis dafür, dass er an einer schwerwiegenden psychiatrischen Erkrankung leide, welche von einer aktuellen Suizidalität geprägt sei, leide, weiters zum Beweis dafür, dass sich aus der Parallelität dreier schwerwiegender Erkrankungen zusätzliche Komplikationen gesundheitlicher Natur ergeben, zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer derzeit unter keinen Umständen abgeschoben werden könne und im Falle der Rückkehr mit einer derartigen gesundheitlichen Verfassung zu rechnen sei, dass eine Verletzung des Artikel 3 EMRK mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohe.
Der bekämpfte Bescheid leide auch an einem Rechtsmangel, da sich das Bundesasylamt nicht mit § 10 Abs. 3 AsylG auseinandergesetzt habe. Es werde ausdrücklich auf die unstatthafte Vermutung der Erstbehörde verwiesen, der Beschwerdeführer sei aufgrund bloßer "Reisefreudigkeit" nach Schweden ausgereist und habe damit quasi zusätzlich einen intakten Gesundheitszustand unter Beweis gestellt. Diese Ausführungen würden diametral im Widerspruch zum vorgelegten psychiatrischen Gutachten des XXXX stehen. Die Erstbehörde habe den vorliegenden Sachverhalt völlig unzureichend ermittelt, es liege keine dem § 60 AVG entsprechende Begründung vor und es sei zudem die Rechtslage verkannt worden. Daher werde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und dem Beschwerdeführer internationalen Schutz zu gewähren, in eventu den bekämpften Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG an die Erstbehörde zurückzuverweisen, in eventu die dauernde Unzulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers festzustellen.
I.30. Im Strafregister der Republik Österreich, Abfragedatum 13.03.2012, scheinen folgende Verurteilungen des Beschwerdeführers auf:
Mit Urteil des BG XXXX vom 22.4.2005, Zahl: XXXX, war der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen §§ 127, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Wochen bedingt verurteilt worden, auf eine Probezeit von 3 Jahren. In der Folge wurde die Probezeit auf insgesamt 5 Jahre verlängert und die bedingte Nachsicht der Strafe widerrufen.
Mit Urteil des LG für XXXX vom 23.6.2005, Zahl: XXXX, war der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen §§ 127, 130 (1. Satz 1. Fall), 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt worden, davon 8 Monate bedingt, auf eine Probezeit von 3 Jahren. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe wurde am 23.09.2005 vollzogen.
Mit Urteil LG für XXXX vom 16.2.2006, Zahl: XXXX, war der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen §§ 15, 127, 130 (1. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt worden, wobei die Probezeit des Urteils des LG für XXXX vom 23.6.2005, Zahl: XXXX, auf 5 Jahre verlängert worden war. Die Freiheitsstrafe in Höhe von 12 Monaten wurde am 24.01.2007 vollzogen.
I.31. Laut FI-Auszug vom 19.03.2012 wurde für den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 26.07.2005 aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilungen ein mit 16.11.2005 rechtskräftiges und bis 14.06.2014 aufrechtes Aufenthaltsverbot erlassen."
I.3. Mit Bescheid vom 11.12.2012 zur Zl D18 300572-5/2012/2E wurde die Beschwerde gemäß § 68 Abs 1 und § 10 Abs 1 u 2 AsylG 2005 idgF. mit folgender Begründung als unbegründet abgewiesen.
"Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren über den zweiten Asylantrag eindeutig eingeräumt, dass er seine seinerzeitig vorgebrachten Fluchtgründe aufrecht halte. Neu sei laut dem Beschwerdeführer, dass er (nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens) durch seine Telefonate mit seinen Söhnen im Herkunftsstaat erfahren habe, dass man nach wie vor in Georgien nach ihm suche und man ihn und seine Kinder umbringen wolle. Befragt danach, wer seine Kinder umbringen wolle, führte der Beschwerdeführer völlig vage aus, dass dies sehr viele Leute wollten. Auf erneute Nachfrage gab er an, dass es sich um hohe Beamte des Innenministeriums, die er früher festgenommen habe, handle. Seine Kinder würden seit 2005 oder 2006 bedroht werden, dies habe ihm noch seine 2009 verstorbene Mutter erzählt. Wenn der Beschwerdeführer - als neue Fluchtgründe - angibt, dass er von den Personen, mit welchen er bereits vor seiner Ausreise Probleme gehabt habe, in Georgien gesucht werde und er und seine Söhne bei seiner Rückkehr möglicherweise umgebracht würden, ist anzumerken, dass diese Angaben schon im ersten Asylverfahren vom Beschwerdeführer getätigt wurden und bereits die seinerzeitig vorgebrachte Verfolgung (auf der ja das nunmehrige Vorbringen aufbaut) aufgrund von Widersprüchen, Ungereimtheiten und Steigerungen als unglaubwürdig qualifiziert wurde. Zudem ist das neue Vorbringen völlig unsubstantiiert und stellt der Beschwerdeführer lediglich vage die Behauptung auf, er habe (erneut) erfahren, dass seine Kinder im Herkunftsstaat bedroht würden und er und seine Kinder bei seiner Rückkehr in Georgien umgebracht würden.
Die von dem Beschwerdeführer in seinem gegenständlichen zweiten Asylverfahren vorgebrachten "neuen" Teilaspekte seines Vorbringens stellen keinesfalls eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes, über welchen nicht bereits im Erstverfahren rechtskräftig entschieden wurde, dar. Vielmehr musste bei der zuständigen Einzelrichterin des Asylgerichtshofes der Eindruck entstehen, dass der gegenständliche Antrag im Stande der Schubhaft gestellt wurde, um einer bevorstehenden und drohenden Abschiebung entgegen wirken zu können. Aufgrund der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren durch die Wiederholung bzw. Steigerung des bereits rechtskräftig als unglaubwürdig festgestellten Vorbringens ist das Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers auf jenes Maß zu reduzieren, über welches bereits im Erstverfahren rechtskräftig entschieden wurde. Da der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit nicht nach Georgien zurückgekehrt ist und dem von ihm behaupteten in der Heimat nach wie vor bestehenden Verfolgungssachverhalt kein Glauben geschenkt wird, ist davon auszugehen, dass sich in Georgien kein neuer Sachverhalt ergeben hat, über welchen nicht bereits im früheren Asylverfahren rechtskräftig abgesprochen wurde.
Weiters ist auszuführen, dass sich ein Antrag auf internationalen Schutz auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet und daher auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen sind (vgl. VwGH, Zl. 2008/01/0344).
Im Hinblick auf Art 3 EMRK ist nicht erkennbar - wie im Übrigen bereits in dem im Verfahrensgang zitierten vorangegangenen rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 23.03.2012 ausführlich ausgeführt - dass die Rückführung des Beschwerdeführers nach Georgien zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Es sind im gegenständlichen Asylverfahren keine Umstände hervorgekommen, die den Beschwerdeführer bei einer Abschiebung in eine "unmenschliche Lage" versetzen würden.
Insbesondere wurde der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.03.2012 einer abschließenden Beurteilung unterzogen und dargelegt, dass keine Hinweise auf ein akutes bzw. derzeit lebensbedrohliches Krankheitsbild bestehen, welches einer Abschiebung entgegensteht.
An dieser Einschätzung hat sich im Ergebnis nichts geändert. Im gegenständlichen Verfahren wurden mittels aktueller Befunde hinsichtlich des Beschwerdeführers - wie bereits im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren - insbesondere eine HIV-Infektion, eine chronische Hepatitis-C-Erkrankung, eine Autoimmunthrombozytopenie, arterielle Hypertonie, Angst-Panik-Syndrom mit Depression, komplexe posttraumatische Belastungsstörung, Depressives Syndrom und Opiatabhängigkeit (substituiert) diagnostiziert. Im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren wurden ebenso wie im gegenständlichen Asylverfahren Suizidgedanken und Suizidversuche des Beschwerdeführers berücksichtigt, und hatte dieser im gegenständlichen zweiten Asylverfahren für den Fall seiner Abschiebung erneut seinen Suizid angedroht. Ergänzend zu seinen bereits dem Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 23.03.2012 zugrunde gelegten Krankheitsbildern wurde mittels gutachterlicher Stellungnahme vom 05.11.2012 im gegenständlichen Verfahren insbesondere auch der "Verdacht auf Persönlichkeitsstörung, emotional instabil F. 60.3, Differentialdiagose Manie" beim Beschwerdeführer diagnostiziert, was jedoch zu keiner maßgeblichen Änderung seines Krankheitsbildes seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens führt. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens war aufgrund der bereits umfassenden Berücksichtigung des Krankheitsbildes im rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren und der aufgrund der aktuellen Befunde und Angaben erfolgten Feststellung der grundsätzlich gleichen Erkrankungen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht erforderlich.
Das Bundesasylamt hat sich im angefochtenen Bescheid mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers - wie bereits der Asylgerichtshof im Erkenntnis vom 23.03.2012 - umfassend auseinandergesetzt. Zumal der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren dieselben Erkrankungen wie in den vorangegangenen Verfahren releviert und diese durch aktuelle Befunde festgestellt wurden, ist ohne Zweifel von keiner maßgeblichen Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auszugehen. Dementsprechend bleiben die Ausführungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Erkenntnis vom 23.03.2012 - ergänzt durch die aktuellen Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung im angefochtenen Bescheid, aus denen sich keine maßgebliche Änderung der Situation in Georgien seit Rechtskraft des Erkenntnisses vom 23.03.2012 ergibt - aufrecht.
Wenn moniert wird, dass hinsichtlich der HIV- und Hepatitis-C-Erkrankung des Beschwerdeführers keine aktuellen Befunde seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens vorgelegt wurden und die Beibringung weiterer ärztlicher Atteste für den Beschwerdeführer nicht möglich sei, weil er nicht krankenversichert sei, ist dieser Behauptung entgegenzuhalten, dass in Österreich grundsätzlich jedermann die für ihn notwendige medizinische Behandlung erhält und im ärztlichen Bericht der XXXX vom 01.08.2012 auch die Feststellung der HIV- und Hepatitis-Koinfektion beim Beschwerdeführer erfolgt war. Zudem ist erneut darauf zu verweisen, dass im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom März 2012, somit vor rund neun Monaten, ausführlich aufgrund von zahlreichen Befunden und ärztlichen Unterlagen der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers unter Zugrundelegung aktueller Länderfeststellungen zu Georgien dargelegt worden war. Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, dass seine antivirale Therapie auf Wunsch des Beschwerdeführers Ende dieses Jahres für mehrere Monate unterbrochen wurde. Während im Schreiben der XXXX vom 01.08.2012 festgehalten wurde, der Beschwerdeführer habe die antiretrovirale Therapie unter dem psychischen Belastungsdruck unterbrochen, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Untersuchung am 05.11.2012 im Rahmen der gutachterlichen Stellungnahme, dass er seit drei Monaten bewusst keine Aids-Medikamente genommen habe und ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, dass der Beschwerdeführer mit diesem Verhalten offensichtlich gegen eine drohende Abschiebung protestieren wollte ("Er habe seit drei Monaten keine Aids-Medikamente genommen, er werde entweder an Aids sterben oder... Aber er wolle leben, er sei ja kein Idiot. Wenn alles gutgehe..."). Diese Weigerung wie auch die Ausreise des Beschwerdeführers nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens und seine Asylantragstellung in Schweden, selbst wenn diese laut psychiatrischem Befundbericht vom 28.08.2012 vermutlich in einem psychischen Alarmzustand erfolgt war, ist unter Verweis auf die offensichtlich bestehende Reisefähigkeit des Beschwerdeführers als weiteres Indiz gegen einen akuten oder derzeit lebensbedrohlichen gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers zu werten, der gegen seine Abschiebung nach Georgien sprechen würde. Es ist vom Vorhandensein medizinischer Behandlungsmöglichkeiten in Georgien und deren Inanspruchnahme durch den Beschwerdeführer auszugehen, was von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid durch aktuelle Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung belegt worden ist.
Dementsprechend ist im Fall des Beschwerdeführers in keiner Weise von einer akuten bzw. lebensbedrohenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes im Fall seiner Rückkehr auszugehen und liegt unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes keine Verletzung des Art. 2 oder 3 EMRK vor.
Unter Berücksichtigung der im Zuge des rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens getroffenen Länderfeststellungen ist zu betonen, dass - wie bereits im rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom März 2012 festgestellt - physische und psychische Erkrankungen, unter anderem auch schwere und chronische posttraumatische Belastungsstörungen, im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers behandelbar sind und entsprechende Therapien und Medikamente zugänglich und erhältlich sind. Auch im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurden diesbezügliche Länderfeststellungen getroffen, aus denen hervorgeht, dass es eine ausreichende medizinische Grundversorgung, auch für psychische Erkrankungen, in Georgien gibt. Das Bundesasylamt hat im nunmehr angefochtenen Bescheid zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die maßgebliche Lage im Herkunftsstaat nicht verändert habe und zitiert weitere Berichte, wonach psychische Erkrankungen in Georgien behandelbar sind.
Wenn der opiatabhängige Beschwerdeführer daher - wie aus den vorgelegten ärztlichen Unterlagen ersichtlich - auch zukünftig regelmäßige Kontrollen beim Psychiater und beim Hausarzt wahrnehmen muss, entsprechende Behandlungen aufgrund seiner Hepatitis C- und HIV-Erkrankung sowie insbesondere Antipsychotika und Drogensubstitution erforderlich sein werden, muss einmal mehr auf die zugrunde gelegten Länderfeststellungen insbesondere hinsichtlich der medizinischen Versorgung in Georgien verwiesen werden, aus welchen sich eindeutig eine ausreichende medizinische Grundversorgung auch im Bereich der psychologischen Betreuung nach wie vor ergibt. Die Erkrankungen des Beschwerdeführers stellen daher keine solch schweren Erkrankungen dar, die seiner Abschiebung nach Georgien entgegenstehen würden bzw. resultiert daraus keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes zum früherenVerfahren.
Die zuständige Einzelrichterin des Asylgerichtshofes übersieht nicht, dass das georgische Gesundheitssystem österreichischen Standards nicht zu entsprechen mag. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07).
Soweit Schwierigkeiten insbesondere bei der teilweisen Finanzierung der Medikamente und Behandlung bestehen sollten, so erreichen diese im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht (vgl. etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. gegen Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Art. 3 EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: vgl. EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua gegen Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko gegen Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic gegen Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom];
22.6. 2004, 17.868/03, Fall Ndangoya gegen Schweden [HIV-Infektion];
zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. gegen Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]).
Zudem muss in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer in Georgien nach wie vor über nahe Verwandte, insbesondere seine Söhne, verfügt. In Georgien befinden sich somit Verwandte, denen es durchaus möglich sein wird, den Beschwerdeführer gegebenenfalls zu unterstützen und diesem bei einer Wiedereingliederung in die georgische Gesellschaft zu helfen.
Der Beschwerdeführer konnte sohin in keiner Weise darlegen, dass sich seine Situation bei einer allfälligen Rückkehr nach Georgien seit rechtskräftigem Abschluss seiner vorangegangenen Asylverfahren so maßgebliches geändert haben sollte, dass eine anderslautende Entscheidung geboten wäre."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.I. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, BGBl. I Nr. 164/2013, wird mit 01.01.2014 der Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes; die Mitglieder des Asylgerichtshofes werden zu Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes des Bundes.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach dem jeweils nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
II.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
Gemäß § 3 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. Nr. I 2013/33 idF BGBl. Nr. I 2013/122, entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 01.01.2014 über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die §§ 32 und 33 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, sind sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Abs. 3 leg. cit. lautet: Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
Neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel: Voraussetzung ist das Vorliegen eines von der antragstellenden Partei nicht verschuldeten - Tatsachenirrtums des VwG. Abgestellt wird auf sog nova reperta, die bereits vor Abschluss des Verfahrens vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind. Voraussetzung einer Wiederaufnahme ist weiters, dass die Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, eine im Hauptinhalt des Spruchs anders lautende Entscheidung herbeizuführen (relativer Charakter des Wiederaufnahmegrundes).
Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist. Ob das Verfahren tatsächlich einen anderen Ausgang nimmt, ist im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159). (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 32 VwGVG Anm. 9)
II.3. Der gegenständliche Antrag ist demnach unter sinngemäßer Anwendung des § 32 VwGVG durch das zuständige Mitglied des Bundesverwaltungsgerichts zu entscheiden.
Zur Voraussetzung der Zulässigkeit einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG war festzuhalten, dass das Rechtsinstitut der Revision erst seit Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit am 01.01.2014 gilt. § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG normiert die sinngemäße Anwendung von § 32 VwGVG in Übergangsfällen.
II.4. Vorweg war daher zu prüfen, ob die formalen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags iSd. § 69 Abs. 1 und 2 AVG als erfüllt anzusehen sind:
Verfahrensgegenständlich liegt eine rechtskräftige Entscheidung des Asylgerichtshofes aus März 2012 vor, gegen die kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist. Die Frage der Zulässigkeit einer Revision stellt sich - wie soeben ausgeführt - im gegenständlichen Fall nicht. Diese kann für den vorliegenden Fall nur bedeuten, dass die erste Voraussetzung für einen Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens vorliegt.
In Anbetracht der abschließenden Entscheidung des AGH vom 23.03.2012 über den Antrag auf internationalen Schutz stand dem Antragsteller jedenfalls kein weiteres ordentliches Rechtsmittel mehr zur Geltendmachung seines Rechtsstandpunktes zur Verfügung.
Ausgehend von der Behauptung, dass dem Antragsteller mit 10.04.2014 der Zeitungsbericht vom 07-13.04.2014 zugegangen war und er erst mit diesem Zeitpunkt von ihm Kenntnis erlangte, sowie in Anbetracht dessen, dass der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit 24.04.2014 an das BFA übermittelt wurde, war dieser Antrag auch iSd. § 32 Abs. 2 VwGVG als rechtzeitig (Frist von zwei Wochen) eingebracht anzusehen.
Auch die dreijährige Frist nach Erlassung des Erkenntnisses ist noch nicht abgelaufen.
II. 5. Zur Frage der inhaltlichen Berechtigung des Wiederaufnahmebegehrens:
Die bezughabende Judikatur des VwGH zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung lt. wie folgt:
Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel,
Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).
Der Antragsteller stützte seinen Wiederaufnahmeantrag iSd. § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG auf neu hervorgekommene Tatsachen bzw. Beweismittel, die vom ihm ohne sein Verschulden im Vorverfahren nicht geltend gemacht werden konnten und seiner Ansicht nach in diesem Verfahren aller Voraussicht nach einen in der Hauptsache anderslautenden Spruch herbeigeführt hätten. Diesbezüglich legt der Antragsteller die Kopie eines Zeitungsberichtes der georgischen Wochenzeitung "ASAVAL-DASAVALI vom 07.04 -13.04.2014 vor.
Wie bereits oben einleitend dargelegt, sieht der Neuerungstatbestand des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ausdrücklich vor, dass eine Wiederaufnahme des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nur dann in Betracht kommt, wenn die Beweismittel bereits bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel,
Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung).
Der angesprochene Zeitungsbericht der georgischen Zeitung "ASAVAL-DASAVALI ist aber im April 2014 entstanden, also nach Eintritt der Rechtskraft (03.04.2012) des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes, es war daher schon aus diesem Grunde der Antrag abzuweisen.
Anzumerken ist, dass sich auch daraus keine ersichtlichen Verfolgungsgründe nach der GFK für den Antragsteller ableiten lassen. Im Zeitungsbericht wurde zwar der Name XXXX als Sohn des damaligen Befehlshabers der Armee XXXX erwähnt, jedoch ist dabei nicht von einer Festnahme die Rede. Auch taucht der Name dieses angeblichen Exkollegen in dessen vorangegangen Verfahren nicht auf. Wie auf Seite 2 angeführt handelt es sich bei dem Zeitungsbericht um einen Bericht über die Festnahme des (Pater BASIL) am 12.03.2004. Eine Festnahme des XXXX kommt darin nicht vor, es kann nur vermutet werden, dass deshalb der zuerst übermittelte Zeitungsbericht unleserlich war.
Nach Abschluss des Verfahrens entstandene Urkunden oder Aussagen im Verfahren vernommener Zeugen sind keine neu hervorgekommenen Beweismittel iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG (VwGH 25.1.1972, 1567/71; 23.3.1993, 93/11/0043; 28.3.1995, 94/19/0139.
Siehe dazu Hengstschläger -Leeb Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 4. Teilband Seite 1251, Rz 35.
Dem gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag mangelte es angesichts dessen an einem tauglichen Wiedereinsetzungsgrund iSd. § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG und war folgerichtig das Begehren des Antragstellers abzuweisen.
Die Begründung des gegenständlichen Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens erfüllt somit nicht die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG, der dem § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nachgebildet ist.
Der Antrag auf Wiederaufnahme war daher jedenfalls spruchgemäß abzuweisen.
II.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Antrag geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
II.6. Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Die gegenständliche Entscheidung weicht auch nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ab.
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