L511 1424126-1•BVwG L511 1424126-1
L511 1424126-1Bundesverwaltungsgericht07.08.2014
bürgerkriegsähnliche Situation, Flüchtlingseigenschaft,<br/>Herkunftsort, Schutzunfähigkeit, Sicherheitslage
L511 1424126-1-/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.01.2012, Zahl: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm Art. 12 Abs. 1 lit. a Satz 2 Richtlinie 2011/95/EU der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Verfahrensgang
Verfahren vor dem Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl)
Der Beschwerdeführer reiste am 28.06.2011 illegal in Österreich ein und brachte am 28.06.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: AS] 11, 27). Die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des LPK Wien, Abteilung für Fremdenpolizeiliche Maßnahmen und Anhaltevollzug, fand am 29.06.2011 statt (AS 25-35).
Die Zulassung des Verfahrens erfolgte mit 01.07.2011 (AS 63).
Am 15.11.2011 (AS 75-81) wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen.
Im Verwaltungsakt findet sich kein Hinweis darauf, dass die im Akt einliegenden Länderfeststellungen (AS 95-104) zur Herkunftsregion Palästina/Gaza-Streifen erörtert worden wären oder dem Beschwerdeführer die Gelegenheit geboten worden wäre in diese Länderfeststellungen zur Herkunftsregion Einsicht zu nehmen.
Der Beschwerdeführer legte im Verfahren vor dem Bundesasylamt folgende Dokumente und Unterlagen im Original (AS 77) vor, welche in Kopien zum Akt genommen wurden (AS 83-93): Personalausweis, Geburtsurkunde, Schulzeugnis, Lebensmittelbezugsschein, UNRWA-Registrierungskarte, Fatah-Bestätigung, Vorladung zur Polizei.
Das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, wies mit Bescheid vom 17.01.2012, Zl. XXXX, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt I bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt II wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm in Spruchpunkt III eine befristete Aufenthaltsbewilligung bis zum 16.01.2013 erteilt (AS 105-127).
Die Zustellung des Bescheides erfolgte durch persönliche Übernahme am 20.01.2012 (AS 141).
Mit Verfahrensanordnung vom 18.01.2012 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater bzw. eine Rechtsberaterin amtswegig gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 zur Seite gestellt (AS 129).
Mit Fax vom 20.01.2012 wurde gegen Spruchpunkt I des oben bezeichneten Bescheides des Bundesasylamtes fristgerecht Beschwerde erhoben (AS 143-145).
Dem Deckblatt liegt ein handschriftlich in arabischer Sprache verfasstes Schreiben bei.
Verfahren vor dem Asylgerichtshof und dem Bundesverwaltungsgericht
Der Asylgerichtshof veranlasste die Übersetzung des handschriftlichen Schreibens aus dem Arabischen (OZ 5).
Verfahrensinhalt
Vorbringen
Der Beschwerdeführer brachte vor, aus Gaza/Palästina zu stammen (AS 29, 79) und legte eine UNRWA Registration Card für Gaza / XXXX vor (AS 89).
Er habe Gaza verlassen, weil er ein Mitglied der Fath-Partei sei und von der Hamas ständig bedrängt und benachteiligt worden sei. Er habe daher keine Arbeit und kein ordentliches Leben führen können (AS 33). Er sei von der Hamas immer gedrängt worden, mitzuarbeiten. Im Jahr 2011 sei er fünf Mal in Haft gewesen, da man ihm vorgeworfen habe, gegen die Hamas zu arbeiten. Dies sei mit Schlägen und Erniedrigungen verbunden gewesen, etwa jener, er solle "den Baum auf der Mauer bewässern" (AS 79).
Bescheid des Bundesasylamtes
Das Bundesasylamt wies den Antrag auf Zuerkennung des internationalen Schutzes im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubwürdig sei, er von den Vorfällen in seinem Heimatland aber nicht mehr betroffen sei, als alle anderen Bewohner (BS 18, 21 [AS 122, 125]).
Die Zuerkennung der subsidiären Schutzberechtigung in Spruchpunkt II wurde damit begründet, dass sich die Palästinenser noch immer im Kriegszustand mit Israel befinden und nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer als Palästinenser Opfer dieses innerstaatlichen Konfliktes werden könnte (BS 8, 18 [AS 112, 122]).
Beschwerde
Die Beschwerde führt aus, dass das Leben des Beschwerdeführers in Gefahr sei. Seine Familie sei obdachlos und vor einem Monat [Dezember 2011] habe er seine jüngere Schwester verloren (OZ 5).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
entscheidungswesentliche Feststellungen
Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen, ist 1984 geboren und staatenloser Palästinenser aus Gaza. Der Beschwerdeführer reiste im Juni 2011 illegal in das Bundesgebiet ein und lebt seither in Österreich. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer ist im Herkunftsgebiet Gaza bei der UNRWA in XXXX registriert.
Die UNRWA kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Lebensgrundlage im Herkunftsgebiet Gaza nicht sichern.
Am 08.07.2014 begannen die Kampfhandlungen zwischen Israel und dem Gazastreifen, welche trotz Vermittlungsversuchen von verschiedenen europäischen, arabischen und amerikanischen Politikern noch kein Ende gefunden haben und mittlerweile mehr als tausend Tote, tausende Verletzte und über 160.000 Flüchtlinge gefordert haben. Am 28.07.2014 forderte Israel die Einwohner von Gaza per SMS und Anrufen auf, ihre Häuser zu verlassen und begann die Kampfhandlungen zu intensivieren. Sowohl die Hamas als auch Israels Premier Netanjahu gaben bekannt, sich auf einen längeren Krieg einzustellen. Die UNO sieht darüber hinaus Anzeichen für Kriegsverbrechen im Gaza-Streifen, da es bis dato zu einer hohen Anzahl an zivilen Opfern gekommen ist und vor allem auch Kinder unter den Opfern sind.
Die UNRWA gab bekannt, mittlerweile 167.000 interne Vertriebene in 83 Schulen zu betreuen und um mehr Geldmittel ersucht zu haben, da mit den derzeitigen Mitteln lediglich frisches Wasser und Matratzen zur Verfügung gestellt werden können. Essen werde mittlerweile knapp im Gaza-Streifen und auch für Kleidung reichen die Ressourcen der UNRWA nicht mehr. Immer wieder werden auch Einrichtungen der UNRWA bombadiert und diese kann die Sicherheit der Leute in ihren Gebäuden nicht mehr garantieren.
Beweiswürdigung
Die Beweisaufnahme erfolgt durch:
Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1) beinhaltend insbesondere die Erstbefragung, die Niederschrift(en), den Bescheid und die Beschwerde, sowie insbesondere in folgende vorgelegte Unterlagen und Dokumente
Personalausweis (AS 77, 83)
UNRWA-Registrierung von 07/2008 (AS 89)
Einsicht in aktuelle Online-Medienberichte zum Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers folgender Medien (OZ 9):
www.bbc.com vom 29.07.2014
www.reliefweb.int vom 25.07.2014
http://derstandard.at vom 29.07.2014, 28.07.2014, 27.07.2014, 26.07.2014
http://diepresse.com vom 30.07.2014 27.07.2014, 25.07.2014, 25.07.2014
www.focus.de vom 28.07.2014, 23.07.2014
http://orf.at vom 29.07.2014
www.unrwa.org vom 27.07.2014 (Gaza Situation Report N°19)
Einsicht in das Zentrale Melderegister (ZMR), das Strafregister der Republik Österreich (SA, SC), das das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister des Bundesministeriums für Inneres (IZR), sowie das Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS) (OZ 10)
Beweiswürdigung
Der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Verfahrensinhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers (OZ 1).
Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben im Verfahren sowie aus den vorgelegten Personalausweis (AS 77, 83).
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bei der UNRWA registriert war, ergibt sich aus der vorgelegten, vom Bundesasylamt nicht beanstandeten UNRWA-Registrierung aus Gaza / XXXX (AS 89).
Dass die UNRWA zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Lebensgrundlage im Herkunftsgebiet Gaza nicht sichern kann, ergibt sich aus der aktuellen Medienberichtslage zum Gazastreifen (OZ 9).
Rechtliche Beurteilung
Rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG in der geltenden Fassung geregelt.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
§ 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 2012/87 idgF, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz die allgemeinen Bestimmungen regelt, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt), vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100[/2005], oder in einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100[/2005], und dem FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Verfahren nach dem BFA-VG die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 leg. cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes (Z1), jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes (Z2), den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes (Z3), jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes (Z4), den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt (Z5), oder den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird (Z6), bestätigt, das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden hat, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Zu A) Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß §3 AsylG 2005
Rechtsgrundlagen und Judikatur
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 [Anmerkung:
Drittstaatssicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates] zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (Z 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat (Z 2).
Gemäß Abs. 5 leg.cit. ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Gemäß § 6 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (Z 1); einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt (Z 2); er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 3) oder er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht (Z 4).
Gemäß Abs. 2 leg.cit. kann, wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Jänner 1967, BGBl Nr. 78/1974 (GFK), ist als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach Art. 1 Abschnitt D GFK findet das Abkommen auf Personen keine Anwendung, die derzeit von anderen Organen oder Organisationen der Vereinten Nationen als dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Schutz oder Hilfe erhalten. Wenn dieser Schutz oder diese Hilfe aus irgendeinem Grunde wegfällt, ohne dass die Stellung dieser Personen gemäß den bezüglichen Beschlüssen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geregelt ist, so werden diese Personen ipso facto der Vorteile dieses Abkommens teilhaftig.
Gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status-RL 2011/95/EU) ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß Artikel 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie.
zum gegenständlichen Verfahren
Der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsgebiet Gaza bei der UNRWA in XXXX registriert (vgl. die oben getroffenen Feststellungen).
Im Urteil vom 17.06.2010, Bobol, C31/09, Rz 52, hielt der Europäische Gerichtshof fest, dass mit der Registrierung einer Person bei der UNRWA ein ausreichender Nachweis für die tatsächliche Inanspruchnahme der Hilfe der UNRWA vorliegt und darüber hinaus ein Betroffenen bei fehlender Registrierung den Nachweis einer tatsächliche Inanspruchnahme der Hilfe der UNRWA auch auf andere Weise erbringen kann.
Ausgehend davon steht somit fest, dass der Beschwerdeführer in den Anwendungsbereich des Art. 1 Abschnitt D GFK und somit auch des Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL 2011/95 fällt.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH 12.09.2013, U1053/2012; 29.06.2013, U706/2012; 29.06.2013, U674/2012) hat im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 lit. a Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status-RL) festgehalten, dass Österreich seiner Verpflichtung, die Status-RL und damit auch den genannten Art. 12 der Status-RL in innerstaatliches Recht umzusetzen, insoweit nachgekommen ist, als nach dem in § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 normierten Asylausschlussgrund einem Fremden kein Asyl gewährt werden kann, "so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt". Eine ausdrückliche Regelung, die die - in Satz 2 des Art. 12 Abs. 1 lit. a der Status-RL vorgesehene - "ipso facto"-Zuerkennung von Asyl an Personen, denen gegenüber der Beistand der UNRWA "aus irgendeinem Grund" weggefallen ist, anordnen würde, enthält das AsylG 2005 jedoch nicht. Der "ipso facto"-Schutz bewirkt insofern eine Privilegierung von Personen, die unter dem Schutz der UNRWA gestanden sind, als diese - im Unterschied zu nicht unter Art. 12 Abs. 1 lit. a der Status-RL fallenden Personen - für die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten keine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A GFK genannten Gründen glaubhaft machen müssen, sondern nur darzutun haben, dass sie unter dem Schutz der UNRWA gestanden sind und dieser Beistand aus irgendeinem Grund weggefallen ist und dass keiner der in Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt (vgl. EuGH 19.12.2012, El Kott, Rz 76).
Der Verfassungsgerichtshof geht sodann weiter davon aus, dass es sich "somit bei Satz 2 des Art. 12 lit. a der Status-RL um eine den Einzelnen begünstigende unionsrechtliche Regelung handeln dürfte, die mangels Umsetzung in der am 10. Oktober 2006 abgelaufenen Umsetzungsfrist (vgl. Art. 38 Status-RL) unmittelbar anzuwenden sein dürfte" (VfGH 29.06.2013, U706/2012).
Nun ist zwar die Judikatur des EuGH und des VfGH zur Status-RL 2004/83/EG ergangen, welche mittlerweile durch die Status-RL 2011/95/EU, ersetzt worden ist, aus den Erwägungen 1 und 52 zur Status-RL 2011/95/EU ergibt sich aber, dass es sich dabei um eine Neufassung der Status-RL handelt, wobei die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht nur jene Bestimmungen betreffen soll, die im Vergleich zur RL 2004/83/EG inhaltlich geändert wurden. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich (nach wie vor) aus der RL 2004/83/EG.
Art. 12 der Status-RL blieb unverändert, so dass von der bisherigen Judikatur des EuGH und des VfGH weiter auszugehen ist und Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL mangels Umsetzung in der am 10.10.2006 abgelaufenen Umsetzungsfrist unmittelbar anzuwenden ist (vgl. VfGH 29.06.2013, U 706/2012).
Da der Beschwerdeführer - wie oben dargelegt - vor seiner Ausreise den Schutz der UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen hatte, ist daher im gegenständlichen Fall gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm Art. 12 Abs. 1 lit. a Satz 2 Status-RL (lediglich) zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen ist, oder ob er "ipso facto"-Schutz genießt, da ihm dieser Schutz oder Beistand "aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist".
Zunächst steht fest, dass die Lage der Personen, die den Beistand des UNRWA genießen, bislang nicht endgültig geklärt worden ist, wie insbesondere aus den Ziff. 1 und 3 der Resolution Nr. 66/72 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 9. Dezember 2011 hervorgeht (EuGH 19.12.2012, El Kott ua, C-364/11, Rz 54).
Im Hinblick auf die Wendung "Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt" hat der EuGH ausgesprochen (EuGH 19.12.2012, El Kott ua, C-364/11, Rz 65), dass Art. 12 Abs. 1 lit. a Satz 2 Status-RL dahingehend auszulegen ist, dass sich der Wegfall des Schutzes oder des Beistands einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des HCR "aus irgendeinem Grund" auch auf die Situation einer Person bezieht, der, nachdem sie diesen Schutz oder Beistand tatsächlich in Anspruch genommen hatte, dieser aus einem von ihr nicht zu kontrollierenden und von ihrem Willen unabhängigen Grund nicht länger gewährt wird. Es ist Sache der zuständigen nationalen Behörden des für die Prüfung des von einer solchen Person gestellten Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats, auf der Grundlage einer individuellen Prüfung des Antrags zu untersuchen, ob diese Person gezwungen war, das Einsatzgebiet dieser Organisation oder dieser Institution zu verlassen, was dann der Fall ist, wenn sie sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befand und es der betreffenden Organisation oder Institution unmöglich war, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der dieser Organisation oder dieser Institution obliegenden Aufgabe im Einklang stehen.
Was im Einzelfall die Prüfung der Umstände angeht, die dem Verlassen des Einsatzgebiets des UNRWA zugrunde liegen, müssen die nationalen Behörden das Ziel von Art. 1 Abschnitt D der Genfer Konvention berücksichtigen, auf den Art. 12 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie verweist, nämlich, die Fortdauer des Schutzes der palästinensischen Flüchtlinge als solche zu gewährleisten, bis ihre Lage gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist. Angesichts dieses Ziels ist ein palästinensischer Flüchtling dann als gezwungen anzusehen, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen, wenn er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dieser Organisation unmöglich ist, ihm in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen (EuGH 19.12.2012, El Kott ua, C-364/11, Rz 62-63).
UNHCR führt dazu in seiner "Note on UNHCR's Interpretation of Article 1D of the 1951 Convention relating to the Status of Refugees and Article 12(1)(a) of the EU Qualification Directive in the context of Palestinian refugees seeking international protecton" vom Mai 2013 aus (S4-5), dass es für einen Antragsteller jedenfalls dann nicht möglich sein kann, sich unter den Schutz der UNRWA zu stellen, wenn damit eine Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit, der persönlichen Freiheit verbunden wäre, sowie aus anderen ernst zu nehmenden Schutzproblemen. Als Beispiele dafür führt UNHCR unter anderem etwa bewaffnete Konflikte oder andere Gewaltsituationen sowie Bürgerkriegssituationen an.
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt herrscht im Gaza-Streifen den getroffenen Länderfeststellungen folgend, jedenfalls ein bewaffneter Konflikt, und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die UNRWA auf absehbare Zeit den Schutz der palästinensischen Flüchtlinge im Gaza-Streifen gewähren kann.
Daraus folgt, dass sich der Beschwerdeführer in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet, da er allein durch seine Anwesenheit im betreffenden Gebiet tatsächlich Gefahr läuft, einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit ausgesetzt zu sein und es der UNRWA unmöglich ist, ihm in seinem Herkunftsgebiet (vgl. dazu EuGH 19.12.2012, El Kott ua, C-364/11, Rz 76-77) Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen.
Im Verfahren haben sich auch keine Hinweise auf die in Artikel 1 Abschnitt C und F der Genfer Flüchtlingskonvention bzw. in § 6 Abs. 1 AsylG 2005 genannten Endigungs- und Ausschlussgründe ergeben.
Dem Beschwerdeführer ist daher "ipso facto"-Schutz zu gewähren.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Rechtsgrundlagen
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Unzulässigkeit der Revision
Im Hinblick auf Personen, die in den Anwendungsbereich des Art. 1 Abschnitt D GFK und in der Folge in jenen des Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL 2011/95 fallen, besteht eine gefestigte oben unter A) Punkt 3.3. wiedergegebene Judikatur des Europäischen Gerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, wonach diese Personen "ipso facto"-Schutz genießen. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich maßgeblich auf diese Rechtsprechung.
Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.
Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
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