BVwG L509 1431692-1

L509 1431692-1Bundesverwaltungsgericht07.08.2014

Regest

Apostasie, asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes<br/>Staatsgebiet, Konversion, Nachfluchtgründe, Religion

Gesamter Gesetzestext

BVwG L509 1431692-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L509.1431692.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2012, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.06.2013, 23.07.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) i.d.g.F. der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 03.09.2012, nachdem er zuvor illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist war, einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hierzu am 04.09.2012 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.

Dabei gab er an, dass er Probleme mit seiner Familie habe. Seine Ehegattin und seine Tochter würden noch bei ihren Eltern leben und würden diese wollen, dass sich der Beschwerdeführer scheiden lasse, was er jedoch nicht gewollt habe. Die Familie seiner Ehegattin sei von Anfang an gegen den Beschwerdeführer gewesen. Weil die finanzielle Situation schlechter geworden sei, sei die Familie seiner Ehegattin immer negativ gegen den Beschwerdeführer eingestellt gewesen. Die Schwiegereltern hätten dem Beschwerdeführer auch gedroht, dass sie ihn umbringen würden, wenn er sich nicht scheiden lasse. Er wisse nicht mehr, in welchem Zeitraum bzw. wie oft dies gewesen sei.

Der Beschwerdeführer wolle sich an einem sicheren Ort eine Zukunft aufbauen und seine Ehegattin und Tochter nachholen.

2. Am 19.11.2012 wurde der Beschwerdeführer an der Außenstelle Eisenstadt des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.

Der Beschwerdeführer habe mit seiner Ehegattin und Tochter bis zu seiner Ausreise in einer Wohnung in XXXX gelebt. Nach seiner Ausreise sei seine Ehegattin mit der gemeinsamen Tochter zur Mutter des Beschwerdeführers nach XXXX gezogen.

Die Schwiegereltern hätten wegen der finanziellen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers gewollt, dass sich dieser von ihrer Tochter trenne, was er aber nicht gewollt habe. Auch sein Schwager Muhammad habe ihn mit dem Umbringen bedroht, wenn er sich nicht trenne. Die Drohungen habe der Beschwerdeführer nicht angezeigt, da er seine Ehegattin nicht habe belasten wollen.

Die Schwiegereltern hätten auch den Reisepass des Beschwerdeführers an sich genommen. Sie seien bereits gegen die Hochzeit gewesen, da der Beschwerdeführer aus einer ärmeren Schicht komme. In die finanziellen Schwierigkeiten sei der Beschwerdeführer aufgrund der schlechteren wirtschaftlichen Lage und Inflation im Iran geraten. Die Schwiegereltern hätten auch nicht gewollt, dass der Beschwerdeführer in ihrem Betrieb mitarbeite.

Die Tochter des Beschwerdeführers könne auch nicht studieren, was sie wolle, zudem sei die wirtschaftliche Lage im Iran katastrophal und könne man nichts für die Zukunft planen.

3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2012, FZ. XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Asylberechtigten gem. § 3 Abs 1 abgewiesen (Spruchpunkt I.), in Spruchpunkt II. gem. § 8 Abs 1 die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen und in Spruchpunkt III. gem. § 10 Abs 1 AsylG 2005 der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.

Das Bundesasylamt begründete diesen Bescheid zusammengefasst damit, dass eine Verfolgung aus Konventionsgründen vor der Ausreise des Beschwerdeführers nicht bestanden habe und auch aktuell nicht bestehe, dies auch angesichts der vorhandenen Schutzmechanismen.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21.12.2012 Beschwerde.

Darin wird ausgeführt, dass sich die Familie seiner Ehegattin schon mehrmals mit dem Beschwerdeführer angelegt und ihm mit dem Tod gedroht habe. Sie hätten Bekannte und Einfluss im Regierungsapparat und Militär, weshalb es für den Beschwerdeführer keinen Sinn gemacht habe, eine Anzeige zu erstatten. Sie hätten die Ehegattin und Tochter des Beschwerdeführers zu sich genommen, um ihn zur Scheidung zu zwingen. Er sei auch gezwungen worden, einige Monate vor seiner Ausreise in einem Keller zu leben.

Nach Absprache mit seiner Ehegattin habe sich der Beschwerdeführer schließlich entschlossen, auszureisen, um sein Leben mit seiner Familie ohne Zukunfts- und Existenzängste fortzusetzen.

Als er in Österreich angekommen sei, habe er erfahren, dass ihn die Familie seiner Ehegattin wegen der illegalen Ausreise und dem Verlassen der Familie angezeigt habe und daraufhin ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen worden sei.

5. Die Beschwerde wurde samt Akt am 04.01.2013 dem Asylgerichtshof vorgelegt und der Gerichtabteilung E2 zugeteilt.

6. Am 25.03.2013 wurde beim Asylgerichtshof ein Schreiben in Vorlage gebracht, wonach sich der Beschwerdeführer seit einiger Zeit ernsthaft mit dem christlichen Glauben auseinandersetze. Er habe von 06. bis 08.03.2013 mit großem Interesse an seinem ersten Glaubensseminar teilgenommen und werde nun auf die bevorstehende Taufe vorbereitet. Mit diesem ersthaften Interesse am christlichen Glauben sei es für den Beschwerdeführer unmöglich, in seine Heimat zurückzukehren. Diesem Schreiben wurde eine Bestätigung des Institutes XXXX über die Teilnahme des Beschwerdeführers am Glaubensseminar beigelegt, worin zudem ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer in den Katechumenat der Katholischen Kirche aufgenommen werde.

7. Beim Asylgerichtshof wurde am 11.06.2013 eine erste mündlichen Beschwerdeverhandlung durchgeführt, wobei der Beschwerdeführer als Antragsteller und der Rektor und Seelsorger des Instituts XXXX, als Zeuge gehört wurden. Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt weder getauft noch definitiv zum christlichen Glauben übergetreten bzw. befand er sich erst am Beginn des Katechumenates.

8. Mit Einrichtung des Bundesverwaltungsgerichtes am 01.01.2014 wurde die Beschwerdeangelegenheit der nach der Geschäftsverteilung zuständigen Gerichtsabteilung L509 zugewiesen.

9. Das Bundesverwaltungsgericht hat für den 23.07.2014 eine weitere mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt und dazu den Beschwerdeführer, einen Vertreter der belangten Behörde und einen Dolmetscher für die Sprache Farsi geladen. Die Beschwerdeverhandlung wurde in Anwesenheit der Geladenen durchgeführt. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Beschwerdeverhandlung und beantragte schriftlich die Abweisung der Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter besonderer Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers, der Ausführungen im Bescheid und in der Beschwerde sowie der vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweis- und Bescheinigungsmittel, sowie durch persönliche Befragung des Beschwerdeführers in zwei öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlungen und durch Einvernahme des Zeugen Pater H. Zur Beurteilung der Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers wurde folgende Länderinformationsquelle herangezogen und deren maßgeblicher Inhalt mit dem Beschwerdeführer erörtert:

Auswärtiges Amt Deutschland, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der islamischen Republik Iran vom 11.02.2014, mit Stand Oktober 2013

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und ist an dem angeführten Datum geboren. Er ist iranischer Staatsangehöriger, persischer Volksgruppenzugehörigkeit und stammt aus der Region XXXX. In seiner Heimat besuchte der Beschwerdeführer 12 Jahre lang die Grundschule und verdiente sich zuletzt vor der Ausreise seinen Lebensunterhalt als LKW-Fahrer. Er ist verheiratet und Vater einer Tochter. Mitte August 2012 hat der Beschwerdeführer das Herkunftsland Iran illegal in die Türkei verlassen und gelangte von dort schlepperunterstützt nach Österreich.

1.2. Der Beschwerdeführer bezeichnete sich bei der Erstbefragung am 04.09.2012 in religiöser Hinsicht als Moslem mit schiitischer Konfession, legte aber im Beschwerdeverfahren eine Bestätigung des Institutes XXXX vor zum Beweis vor, dass er sich seit einiger Zeit ernsthaft mit dem christlichen Glauben auseinandersetze und sich auf die bevorstehende Taufe vorbereite. Er besuchte einen einjährigen Taufvorbereitungslehrgang und wurde in die katholische Kirche aufgenommen. Am 12.07.2014 wurde der Beschwerdeführer getauft. Er ist ernsthaft und mit Überzeugung vom islamischen Glauben zum Christentum konvertiert. Ausgehend von den Länderberichten ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer im Herkunftsland Iran nicht möglich wäre, seine nunmehrige christliche Glaubensüberzeugung nach außen hin zu bekunden und sich religiös zu betätigen. Insofern ist beim Beschwerde von begründeter Furcht vor Verfolgung aus religiösen Gründen im Falle der Rückkehr auszugehen.

1.3. Feststellungen zur allgemeinen Lage und zur Situation für Konvertiten im Herkunftsland Iran:

(Quelle: Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Iran vom 11.02.2014, Stand: Oktober 2013):

Zusammenfassung:

Die innenpolitische Lage hat sich nach den Präsidentschaftswahlen im Juni 2013 verändert.

Der Wahlsieg von Hassan Rohani stieß in der Bevölkerung auf breite Zustimmung. Er hat im Vorfeld der Wahl eine politische, kulturelle und wirtschaftliche Öffnung des Landes versprochen.

Es bleibt abzuwarten, ob diese Vorhaben nach seinem Amtsantritt umgesetzt werden.

Es sind erste Anzeichen von Annäherungsversuchen an westliche Staaten zu erkennen. Menschenrechtsaktivisten werden weiterhin systematisch und massiv mit dem Ziel verfolgt, konkrete Informationen über Menschenrechtsverletzungen zu unterdrücken und all jene einzuschüchtern, die Missstände öffentlich kritisieren. Menschenrechtsanwälte, die politisch Gefangene verteidigen, werden eingeschüchtert oder selbst verurteilt. Eine angemessene rechtliche Verteidigung in politischen Fällen ist derzeit nicht gewährleistet.

Die Gewaltenteilung in Iran unterliegt starken Einschränkungen. Besonders auf die Justiz wird in zahlreichen Strafverfahren Druck von Seiten der Exekutive ausgeu¿bt; dies macht faire Verfahren in politisierten Fällen unmöglich. Auch die Unabhängigkeit iranischer Anwälte ist vor diesem Hintergrund eingeschränkt.

Die Zahl der bekannt gewordenen vollstreckten Hinrichtungen 2012 ist im Vergleich zum Vorjahr gesunken (mind. 371, 2011 waren es mind. 430). Im Jahr 2013 wurde dagegen die Vorjahresgesamtzahl der Hinrichtungen bereits im November überschritten (über 400; Stand November 2013). Allein seit dem Amtsantritt Präsident Ruhanis am 3.8.2013 sind über 200 Hinrichtungen erfolgt. Todesurteile können für eine Vielzahl von Delikten, darunter auch politische Straftaten, verhängt werden. Über 80 % der Todesurteile werden für Drogendelikte ausgesprochen. Hinrichtungen werden regelmäßig öffentlich vollstreckt. Körperstrafen wie Peitschenhiebe oder Amputationen werden weiterhin angewendet. Auch nach Einführung des neuen Strafgesetzes im Juni 2013 ist die Steinigung als Todesstrafe weiterhin vorgesehen. Ob sie in der Vollstreckung ausgesetzt wird, bleibt abzuwarten.

Die Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit ist stark eingeschränkt. Insbesondere im Vorfeld politisch sensibler Ereignisse, wie z.B. der Präsidentschaftswahl im Juni 2013, wird gezielt gegen oppositionelle Print- und elektronische Medien gleichermaßen mit Zensur, Schließung und Einschüchterung vorgegangen. Zu Beginn des Jahres 2013 wurden viele regimekritische Journalisten und Blogger verhaftet, mehrere sind noch immer in Haft. Die notwendigen Genehmigungen für Versammlungen werden von den zuständigen Innenbehörden in der Regel nicht erteilt. Nichtgenehmigte Versammlungen werden im Einzelfall gewaltsam aufgelöst. In letzter Zeit wird verstärkt Druck auf Netzbürger ausgeübt und die Kontrolle des Internets ausgebaut.

Das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit ist im Iran deutlich eingeschränkt. Muslime und Angehörige der drei weiteren durch die Verfassung anerkannten Religionsgemeinschaften (Christentum, Zoroastrismus und Judentum) leben im Wesentlichen friedlich nebeneinander. Diese anerkannten sog. "Buchreligionen" dürfen ihre religiösen Praktiken ausüben, allerdings nur in eingeschränktem Rahmen. Gegen missionierende Gruppierungen wird aktiv vorgegangen. Persischsprachige christliche Gemeinden werden verstärkt unter Druck gesetzt. Andere Religionen werden nicht akzeptiert: insbesondere die Angehörigen der Baha'i-Gemeinde sowie gelegentlich Sufis sind staatlicher Repression ausgesetzt. Der Abfall vom Islam (Apostasie) wird in Iran hart bestraft. Für Männer, die sich vom Islam abwenden, sieht das Gesetz die Todesstrafe vor. Seit mehreren Jahren wurde in Iran keine Hinrichtung wegen Apostasie mehr bekannt.

Iran verfolgt gegenüber ethnischen Minderheiten eine im regionalen Vergleich gemäßigte Politik. Gegen jegliche als "separatistisch" empfundene Äußerungen und Aktionen wird jedoch von der Zentralgewalt mit Verhaftungen, Zensur und Einschüchterungen, unter dem Vorwurf des Terrorismus auch mit Hinrichtungen, vorgegangen. Von Repression betroffen sind v.a. Ahwazi-Araber, Belutschen und Kurden.

I. Allgemeine politische Lage

1. Aktuelle Lage

Der Alltag in Iran war bis zu den Präsidentschaftswahlen im Juni 2013 geprägt von innenpolitischen Machtkämpfen verschiedener Lager. Im Vorfeld der Wahlen wurden politische Aktivisten, Journalisten und Berichterstatter gezielt und systematisch eingeschüchtert. Befürchtete Proteste oder Demonstrationen gab es im Zusammenhang mit den Wahlen nicht. Der offene Widerstand der Oppositionsbewegung ist nach 2009 zum Erliegen gekommen. Die prominentesten Vertreter der Reformorientierten, Mehdi Karroubi und Mir Hossein Moussavi, befinden sich noch immer unter Hausarrest. Demonstrationen der Opposition blieben im vergangenen Jahr weitgehend aus.

Menschenrechte werden noch immer als kulturell zu relativierendes Konstrukt und politische Waffe des Westens dargestellt und ihnen islamische, "mit der iranischen Kultur kompatible" Werte und Rechte entgegengesetzt. Die nach Ansicht der Regierung westliche Doppelmoral gegenüber Iran einerseits und den arabischen Ländern und Israel andererseits sowie angebliche schwere Menschenrechtsverletzungen in westlichen Ländern sind immer wieder Thema im innenpolitischen Diskurs. Im Dezember 2012 wurde erneut eine Resolution in der VN-Generalversammlung verabschiedet, die die prekäre Menschenrechtslage in Iran anprangert.

Ähnliche Resolutionen wurden auch vom Europäischen Parlament und vom US-Repräsentantenhaus verabschiedet. Im März 2013 hat die EU weitere Personen, die an Menschenrechtsverbrechen beteiligt waren und sind, mit Reiseverboten und Finanzsanktionen belegt.

Die iranische Regierung weigert sich weiterhin, den VN-Sonderberichterstatter zur Menschenrechtslage in Iran, Ahmad Shaheed, nach Iran einreisen zu lassen, oder auf sonstige Weise mit ihm zusammen zu arbeiten. Herr Shaheed hat im Oktober 2013 seinen letzten Bericht über Menschenrechtsverletzungen vorgelegt, welche von verschiedenen Organisationen an ihn herangetragen wurden. Sein Mandat wurde im März 2013 für ein weiteres Jahr verlängert.

............

Große Teile der iranischen Bevölkerung sind starken Repressionen ausgesetzt, die zahlreiche Lebensbereiche betreffen und aufgrund ethnischer oder religiöser Zugehörigkeit, politischer, künstlerischer oder intellektueller Betätigung oder aufgrund der sexuellen Orientierung erfolgen können. Das iranische Strafrecht enthält umfangreiche Straftatbestände, die politischen Missbrauch ermöglichen. Daran hat auch eine im Juni 2013 in Kraft getretene Neufassung des Strafrechts nichts geändert (s. II.1.5.). Staatliche Repression richtet sich vor allem gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamischen Grundsätze in Frage stellt, unabhängig davon, ob die Aktivitäten politisch motiviert oder einfach Ausdruck künstlerischer Tätigkeit, religiöser Überzeugung oder volkstümlicher Bräuche sind. Dem Regime steht zur Kontrolle ein engmaschiger Überwachungsapparat zur Verfügung.

Als Grundlage für staatliche Repression durch die Justiz dienen die Artikel 279 bis 288 des iranischen Strafgesetzbuchs (iStGB) über die Bestrafung wegen "Kampf gegen Gott" ("Moharebeh") und "Korruption auf Erden" ("Efsad bil Arz"). Unter beide Tatbestände können von der durch die Exekutive beeinflussten Justiz beliebige Sachverhalte gefasst werden. Ein "Kämpfer gegen Gott" ist nach dem Gesetzeswortlaut jeder, der in öffentlichkeitswirksamer Weise Angst und Schrecken bei den Menschen verbreitet und sie ihrer Freiheit und Sicherheit beraubt. Gemäß Art. 284 iStGB ist ein "Verbreiter von Korruption auf Erden" jede Person, die auf großer Ebene ein Verbrechen gegen das Leben von Menschen, gegen die innere oder äußere Sicherheit des Landes verübt, bzw. falsche Informationen verbreitet, die Wirtschaft stört, Feuer oder Verwüstung verursacht, giftiges oder gefährliches Material verbreitet, oder Korruptions- oder Prostitutionszentren aufbaut. Während nach dem bisherigen Strafrecht die Straftatbestände "Kampf gegen Gott" und "Korruption auf Erden" nur erfüllt waren, wenn Waffen eingesetzt wurden, ist dies seit Juni 2013 keine Voraussetzung mehr für die Strafbarkeit der Handlung. Rechtsexperten sowohl im In- als auch im Ausland fürchten einen politischen Missbrauch der neuen Regelungen. Der "Kampf gegen Gott" und die "Korruption auf Erden" sollen gem. Art. 282 iStGB in der Regel mit der Todesstrafe geahndet werden. Zwar sind alternativ auch die Amputation von Gliedmaßen und die Verbannung vorgesehen, diese wurden jedoch in der ju¿ngeren Vergangenheit in diesem Zusammenhang nicht verhängt. Nur wenn die Absicht des Schuldigen nicht die schwerwiegende Störung der öffentlichen Ordnung war, kann das Gericht auch eine zeitlich begrenzte Haftstrafe verhängen.

Auch einige zu den "Staatsschutzdelikten" zählende Straftatbestände (insbesondere Art. 1 bis 18 des 5. Buches des iStGB) sehen z.T. harte Strafen für gegen das Regime gerichtete Aktivitäten vor, die bei Vorliegen der genannten Erschwerungsgründe("Korruption auf Erden" oder "Kampf gegen Gott") bis zur Todesstrafe reichen. Hervorzuheben sind dabei Art. 16 und 17 des 5. Buches des iStGB, die die Beleidigung des Islam, des Propheten bzw. der Revolutionsführer unter Haftstrafe und - falls der Tatbestand der Blasphemie ("Sabb-on-Nabi": "Verunglimpfung des Propheten") vorliegt - unter Todesstrafe stellen. Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches - insbesondere das Prinzip der "Herrschaft des Rechtsgelehrten" - richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, können wegen Spionage belangt werden.

...........

Die Gefährdung durch eine Konversion im Iran oder im Ausland, vom Islam zum Christentum, hängt von mehreren Faktoren ab: - religiöse Aktivitäten im Iran und / oder im Ausland (leitende Funktion, Missionierungstätigkeit unter Moslems) - Geheimhaltung der Konversion vor den iranischen Behörden und dem sozialen Umfeld, Einstellung der Familienangehörigen (Denunzierungsgefahr oder Akzeptanz) - Zugehörigkeit zu einer missionierenden Kirche, Verdacht der oppositionellen Betätigung. Besonders wichtig ist die Geheimhaltung der Konversion vor den Behörden, damit auch die Vermeidung jeder Handlung, welche zu einer Denunzierung führen könnte.

Die Abwendung vom Islam ist nach dem islamischen Gesetz verboten, sofern die Rekonvertierung zum Islam verweigert wird, kann die Todesstrafe verhängt werden, wie der frühere Ayatollah Khomeini in einer Fatwah festgehalten hat. Es gibt jedoch keine spezifische Regelung im iranischen Strafgesetzbuch. Allerdings ist Apostasie im iranischen Pressegesetz als strafbare Handlung erwähnt (Artikel 26). Konvertiten sind der Gefahr von Inhaftierung und behördlichen Übergriffen ausgesetzt. Zwar sieht die Scharia für den Glaubenswechsel, den sogenannten Abfall vom Islam, die Todesstrafe vor; allerdings ist der damit gemeinte Glaubenswechsel nicht eine religiöse Gewissensentscheidung, sondern gleichbedeutend mit politischem Hochverrat.

Ein Konvertit welcher im Ausland zum Christentum übergetreten ist, kann nur solange wirklich ungefährdet wieder zurückreisen, wie die iranischen Behörden keine Kenntnis von der Konversion erhalten. Gemäß der Angaben von Experten ist nicht auszuschließen, dass die Behörden davon ausgehen, der Übertritt sei nicht aus religiösen Gründen erfolgt, sondern viel mehr aus politischen, was wiederum Verfolgungen durch die Sicherheitskräfte nach sich ziehen kann. Solange Konvertiten ihren Glauben unbemerkt von den iranischen Behörden, aber auch beispielsweise unbemerkt von Familienangehörigen, Nachbarn, Bekannten, etc.- ausüben, droht ihnen keine Gefahr durch den iranischen Staat. Sie gelten und präsentieren sich offiziell weiter als Muslime. Nach Angaben der christlichen Kirchen im Iran bestehen etwa hundert christliche Hausgemeinschaften, an denen Apostaten teilnehmen. Sollten sie sich in der Öffentlichkeit allerdings auffällig verhalten oder missionieren, müssen sie mit einschneidenden Maßnahmen der Regierung rechnen.

Diese Feststellungen gründen sich vor allem auf den Bericht des Auswärtigen Amtes in Deutschland über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 11.02.2014, wo es zur Religionsfreiheit heißt:

Die Bevölkerung besteht zu 98 % aus Muslimen, darunter ca. 90 % (sog. 12er) Schiiten und ca. 8 % Sunniten (v.a. Araber, Turkmenen, Belutschen, Kurden, vgl. Anlage 2). Es gibt keine offiziellen Zahlen zur Anzahl der Sufis, sie wird auf zwei bis fünf Millionen geschätzt. Die restlichen zwei Prozent verteilen sich auf Christen (ca. 118.000, davon 80.000 Armenisch-Apostolisch, 11.000 Assyrer, 10.000 Lateiner, 7.000 Chaldäer und mehrere Tausend Protestanten), Baha'i (ca. 300.000), Zoroastrier (ca. 22.000), Juden (ca. 25.000) und Mandäer (ca. 5.000).

Christen, Juden und Zoroastrier werden durch Art. 13 der Verfassung ausdrücklich als religiöse Minderheiten anerkannt, die im gesetzlichen Rahmen ihre Religion frei ausüben sowie die religiöse Erziehung und das Personenstandsrecht selbständig regeln können. Art. 64 der Verfassung garantiert ihnen derzeit fu¿nf der insgesamt 290 Sitze im Parlament. Andere Religionsgemeinschaften, v.a. die Baha'i, sind in Iran nicht offiziell anerkannt und werden in der Ausübung ihres Glaubens stark beeinträchtigt und zum Teil auch im Alltagsleben diskriminiert und verfolgt.

Religionsfreiheit besteht in Iran nur in eingeschränktem Maße. Die wirtschaftliche, berufliche und soziale Diskriminierung religiöser Minderheiten zusammen mit der von einem Großteil der Betroffenen empfundenen wirtschaftlichen Perspektivlosigkeit führen zu einem unverändert starken Auswanderungsdruck dieser Gruppen. Diskriminierungen von Nichtmuslimen äußern sich u.a. darin, dass diese weder höhere Positionen in den Streitkräften (Art. 144 der Verfassung) einnehmen noch Richter werden können (Art. 163 der Verfassung i.V.m. dem Gesetz über die Wahl der Richter von 1983). Seit der Islamischen Revolution waren sämtliche Kabinettsmitglieder, Generalgouverneure, Botschafter und hochrangige Militärs sowie Polizeikommandeure ausschließlich schiitische Muslime. Art. 14 der Verfassung statuiert, dass Nichtmuslime "nach bester Sitte, mit Anstand und unter Wahrung islamischer Gerechtigkeit zu behandeln und ihre Menschenrechte zu achten sind". Dies gilt aber "nicht gegenüber jenen, die sich gegen den Islam und die Islamische Republik Iran verschwören und hiergegen handeln". Im Bereich des Strafrechts variieren die Strafen je nach Religionszugehörigkeit von Täter bzw. Opfer. Im Bereich des Zivilrechts besagt z.B. § 881a des islamischen Zivilgesetzbuches, dass Nichtmuslime nicht von Muslimen erben können. Ist dagegen der Erblasser ein Nichtmuslim und befindet sich an irgendeiner Stelle in der Erbfolge ein Muslim, so werden alle nichtmuslimischen Erben von der Erbfolge ausgeschlossen und der muslimische Erbe wird Alleinerbe. Diese Regelung kann jedoch durch Errichtung eines Testaments zum Teil umgangen werden. Stark eingeschränkt ist sowohl die freie Wahl als auch die freie Verbreitung des Glaubens. Konvertiten droht Verfolgung und Bestrafung. In Einzelfällen werden Gerichtsverfahren eingeleitet, Verurteilungen erfolgen allerdings oft nicht wegen Apostasie, sondern wegen Sicherheitsdelikten. Es gibt nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts allerdings auch Konvertiten, die unbehelligt eine der anerkannten Religionen ausüben. Die Konvertiten und die Gemeinden, denen sie angehören, stehen jedoch insofern unter Druck, als den Konvertiten hohe Strafen drohen und auch die Gemeinden mit Konsequenzen rechnen müssen (z.B. Schließung), wenn die Existenz von Konvertiten in der Gemeinde öffentlich bekannt wird. Zum anderen wird die "Ausübung" der Religion restriktiv ausgelegt und schließt jede missionierende Tätigkeit aus. Missionierende Angehörige auch von Buchreligionen werden verfolgt und hart bestraft, ihnen kann als "Mohareb" (vgl. Ziffer II. 1.1.) sogar eine Verurteilung zum Tode drohen.

Christen, die Angehörige der ethnischen Minderheiten sind (Armenier, Assyrer, Chaldäer), sind weitgehend in die Gesellschaft integriert. Soweit sie ihre Arbeit ausschließlich auf die Angehörigen der eigenen Gemeinden beschränken, werden sie nicht behindert oder verfolgt. Repressionen betreffen missionierende Christen, unabhängig davon, ob diese zuvor konvertiert sind. Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts findet Missionierungsarbeit hauptsächlich durch evangelikale Freikirchen (z.B. die "Assembly of God"), sowie in weitaus geringerem Umfang durch die Assyrische und Armenisch-evangelische Kirche statt. Staatliche Maßnahmen (v.a. Verhaftungen, Einschüchterung) richteten sich hier bisher ganz überwiegend gezielt gegen die Kirchenführer und in der Öffentlichkeit besonders aktive Personen. Staatliche Repressionen gegen registrierte Kirchen haben in letzter Zeit zugenommen. Insbesondere Kirchen, die in persischer Sprache predigen stehen unter verstärkter Beobachtung. Der Gottesdienst der "Assembly-Gemeinde Teheran wurde Weihnachten 2011 von Sicherheitskräften aufgelöst, der Pastor festgenommen. Die offiziell registrierte Emmanuelgemeinde wird seit Februar 2012 verstärkt unter Druck gesetzt und mit dem Vorwurf konfrontiert, Muslime bekehrt zu haben. Der Gottesdienst musste von Freitag auf Sonntag verlegt werden und einzelne Mitglieder der Gemeinde wurden vorgeladen.

Am 22.02.2012 wurden in XXXX Mitglieder der anglikanischen St. Paul Gemeinde verhaftet und ohne offizielle Anklage einige Zeit festgehalten. Unter besonderer Beobachtung stehen insbesondere auch hauskirchliche Vereinigungen. Regelmäßig werden Berichte über Auflösungen von häuslichen christlichen Versammlungen und gelegentlichen Festnahmen von Angehörigen einer Hauskirchengemeinde bekannt.

Verfolgung von Konvertiten und Missionaren erfolgt nicht strikt systematisch, sondern stichprobenartig, wenn z.B.von der Bevölkerung hauskirchliche Tätigkeiten oder private Versammlungen von Nachbarn gemeldet werden. Im Oktober 2010 soll der Pastor Yousef Nadarkhani der "Jesus Only" Bewegung wegen "Abfall vom Islam" (Apostasie) zum Tode verurteilt worden sein. Das gerichtliche Verfahren hat bereits mehrere Instanzen durchlaufen, ein endgültiges Urteil gibt es allerdings noch nicht. Nach heftigem, internationalem Protest wurde offiziell bekannt gegeben, dass der Pastor nicht wegen seines Übertritts zum Christentum vor Gericht stehe. Der Stand seines Verfahrens ist unklar. Hinrichtungen wegen Apostasie wurden allerdings seit 1990 nicht mehr vollstreckt."

Das Recherche-Ergebnis des Refugee Documentation Center von Irland hat in Bezug auf religiöse Verfolgung im Iran im Wesentlichen folgenden Inhalt:

"Während das Gesetz nicht ausdrücklich die Todesstrafe für den

Straftatbestand der Apostasie ("Abfall vom Glauben") vorsieht, haben

die Gerichte solche Strafen aufgrund ihrer Auslegung der religiösen

Fatwas (Islamisches Gutachten) verabreicht. Die Apostasie ist nicht

im vorherrschenden Strafgesetzbuch geregelt, sondern wird in Bezug

auf das traditionelle islamische Recht (Sharia) und der Auslegungen

durch religiöse Behörden geprüft. [.......]

Die Bestrafung für Konversion für einen männlichen Muslim ist -

sofern alle Kriterien erfüllt sind - die Todesstrafe. Wenn alle

Kriterien erfüllt sind, gibt es keine anderen Alternativen, das

heißt, dass der Richter die Todesstrafe nicht in eine

Freiheitsstrafe (für einen männlichen Konvertiten) umwandeln kann.

[.......]

Konvertiten der Apostasie anzuklagen scheint in letzter Zeit

häufiger vorzukommen. [.........]

Christen - vor allem von evangelikalen Denominationen und

Konvertiten (vom Islam zum Christentum), die mit der Todesstrafe

wegen Apostasie belegt werden können, obwohl diese keinen

Straftatbestand im kodifizierten iranischen Recht darstellt - sehen

sich mit einer zunehmenden (staatlichen) Verfolgung seit den letzten

Jahren konfrontiert, vor allem seit den kritisierten

Präsidentenwahlen 2009. [...........]

Trotz der relativ seltenen Hinrichtungen aufgrund des "Verbrechens

der Apostasie", sollte beachtet werden, dass Konvertiten - vom Islam

zu einer anderen Religion oder zum Atheismus - oft auf andere Weise

als Konsequenz des "Aufgebens des Islam" verfolgt werden, da sie

z. B. mit anderen Straftatbeständen (oft mit dem vagen Konzept der

"Störung der sittlichen Ordnung") angeklagt werden, wodurch das

Regime versucht, Minderheiten zu "terrorisieren" und ihre

Aktivitäten zu stören. [..........]"

Aus weiteren Berichten geht auch hervor, dass Iraner, die ihr Heimatland illegal verlassen haben, bei der Rückkehr anlässlich der Wiedereinreise einer genauen Überprüfung unterzogen werden, inwieweit und aus welchen Gründen sie bereits vor der Ausreise in das Blickfeld der Behörden geraten waren; was bedeutet, dass eine illegale Ausreise durchaus zu weiterführenden behördlichen Untersuchungen führen können, wie intensive Nachforschungen, ob die betreffende Person kriminelle - aber auch sonstige vom islamischen Regime verpönte - Handlungen im Iran oder auch im Ausland begangen hat. Wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Rückkehrende schon früher in das Blickfeld der Behörden oder Gerichte geraten war, können im Hinblick auf die prekäre Lage der Menschenrechte im Iran bei solchen Vernehmungen Misshandlungen und Anwendung von Folter nicht mehr mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.

Eine Verbesserung der Menschenrechtslage ist nach jüngster Berichtslage (Lagebericht des Spezialberichterstatters über die Menschenrechtslage in der Islamischen Republik Iran vom 04.10.2013 an die Generalversammlung der Vereinten Nationen, GZ: A/68/503) nicht erkennbar. So heißt es zur Lage der Christen im genannten Bericht auf Seite 12 (Wiedergabe in der englischen Originalfassung):

"B. Christians

43. Sources communicate that at least 20 Christians were in custody in July 2013. In addition, violations of the rights of Christians, particularly those belonging to evangelical Protestant groups, many of whom are converts, who proselytize to and serve Iranian Christians of Muslim background, continue to be reported. Authorities continue to compel licensed Protestant churches to restrict Persian-speaking and Muslim-born Iranians from participating in services, and raids and forced closures of house churches are ongoing. According to sources, more than 300 Christians have been arrested since 2010, and dozens of church leaders and active community members have reportedly been convicted of national security crimes in connection with church activities, such as organizing prayer groups, proselytizing and attending Christian seminars abroad.

44. The Government notes that religious affiliation is not considered during the judicial process and that Christians are equal before the law. The Government also asserts that applications for permits to establish churches are given equal consideration. The Government notes, however, that official recognition of a minority religion does not exempt its members from prosecution for illegalities."

Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht:

Nach dem wesentlichen Inhalt der bekannten Berichte sind im Iran nach wie massive Beschränkungen der Rechte von Christen - besonders solcher von evangelikal eingestellten und missionierenden Konvertiten mit islamischem Hintergrund - sehr wahrscheinlich, die eine ungehinderte Religionsausübung erschweren bzw. unmöglich machen und daher die Schwelle der Asylrelevanz überschreiten. Protestantische Kirchen werden veranlasst, persisch sprechende und als Muslime geborene Iraner von der Teilnahme an Gottesdiensten auszuschließen. Hausdurchsuchungen und erzwungene Schließungen von Hauskirchen finden nach wie vor statt. Seit 2010 wurden mehr als 300 Christen festgenommen und dutzende Kirchenführer und Gemeindemitglieder wegen krimineller Delikte verurteilt, die im Zusammenhang mit kirchlichen Aktivitäten, wie Organisieren von Gebetsgruppen, Missionierung und Teilnahme an christlichen Seminaren im Ausland, standen und - nach Ansicht iranischer Behörden - die "nationale Sicherheit" bedrohen.

Es ist daher festzustellen, dass für den gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt eine Verbesserung der Menschenrechtslage im Iran, die konvertierte Christen betrifft, noch nicht eingetreten ist.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität, Herkunft und zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich einerseits auf von ihm im Verfahren vorgelegte Identitätsdokumente im Original und auf die von ihm erstatteten Angaben, die dazu stimmig und plausibel sind. Seine angegebene Identität ist somit als richtig anzunehmen.

2.2. Der Beschwerdeführer hat zunächst im erstinstanzlichen Verfahren Schwierigkeiten mit der Familie seiner Ehegattin als Asylvorbringen erstattet. Im Beschwerdeverfahren wurde schließlich ein Nachfluchtgrund geltend gemacht und vorgebracht, er sei vom islamischen Glauben zum Christentum konvertiert. Dazu hat der Beschwerdeführer Unterlagen vorgelegt, die ihm sein ernsthaftes Interesse an einem solchen Glaubenswechsel bestätigen. Dies wurde durch die Zeugenaussage des Rektors und Seelsorgers des Institutes XXXX in der ersten mündlichen Beschwerdeverhandlung auch bekräftigt. Der Zeuge ist glaubwürdig und seine Aussage enthält keinerlei Anhaltspunkte für Zweifel. Die Taufe ist durch die Vorlage eines unbedenklichen Taufscheines belegt. Der Glaubenswechsel des Beschwerdeführers hat somit jedenfalls formal stattgefunden und scheint im konkreten Fall aber auch von innerer Überzeugung getragen zu sein. Weder das Verhalten des Beschwerdeführers, der regelmäßig die Kirche und weiterhin Glaubenskurse besucht und sich durch Bibelstudium in religiöser Hinsicht fortbildet, noch seine in den Beschwerdeverhandlungen erstatteten mündlichen Angaben geben Anhaltspunkte, die Ernsthaftigkeit und Überzeugung eines Glaubenswechsels in Frage zu stellen. Dass der Beschwerdeführer erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens einen Glaubenswechsel geltend gemacht und die Entstehung eines Nachfluchtgrundes durch eigenes beabsichtigtes Handeln erst geschaffen hat (möglicherweise auch in Anbetracht einer fehlenden Asylrelevanz seines bisherigen Vorbringens), schließt die Ernsthaftigkeit seines Vorgehens dennoch nicht von vornherein aus. Zum einen kann er sich auf den Gebrauch der Religionsfreiheit stützen und zum anderen ist für die Beurteilung der Ernsthaftigkeit sein nach außen hin in Erscheinung getretenes Verhalten und seine weitgehend daraus zu erschließende innere Einstellung maßgeblich, die - bestätigt durch die zeugenschaftliche Aussage des ihn unmittelbar begleitenden kirchlichen Funktionsträgers - eine geänderte religiöse Identität erkennen lässt. Dabei ist in Erwägung zu ziehen, dass nicht der Beweis eines Sachverhaltes zu fordern ist, der als asylrelevant gilt, sondern die Glaubhaftmachung genügt. Ein ernsthafter Religionswechsel ist nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens sohin glaubhaft gemacht worden.

2.3. Die zum Iran getroffenen Länderfeststellungen beruhen auf verschiedenen Quellen, bei denen es sich zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind. Angesichts der Seriosität der im Verfahren herangezogenen Quellen und der Plausibilität dieser Aussagen besteht daher kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine mit Vernunft begabte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

2. Nach islamischem Verständnis bedeutet der Abfall vom Islam einen hochverratsähnlichen Angriff auf das Staats- und Gesellschaftssystem und ist der Beschwerdeführer daher bei einer Rückkehr in den Iran dort Verfolgungshandlungen bis hin zur Todesstrafe ausgesetzt.

Nach dem alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union normativen Vorgaben des Artikel 10 Abs. 1 b RL 2004/83/eg, kann einem Flüchtling nicht mehr angesonnen werden, sich bei der Religionsausübung auf das sogenannte "forum internum" zu beschränken.

Asylbegehren, die auf Verfolgung mit religiösem Hintergrund gestützt werden, müssen sohin unter Berücksichtigung der unmittelbar anwendbaren Vorgaben des Artikel 10 Abs. 1 b RL 2004/83/EG geprüft werden. Gemäß dieser Richtlinie muss sohin die öffentliche Ausübung (forum externum) des Glaubens möglich sein.

Gemäß den getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat ist eine solche öffentliche Ausübung für vom Islam konvertierte Anhänger des Christentums nicht gegeben und erreichen die dem Beschwerdeführer drohenden Sanktionen jedenfalls asylrelevante Intensität.

Daher ist für den Beschwerdeführer von Verfolgung in asylrelevanter Intensität im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, und zwar aus Gründen der Religion und/oder aus politischen Gründen auszugehen.

Es ist daher objektiv nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus einem der in Artikel 1 Abschnitt A 2 GFK genannten Gründe nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes seines Herkunftsstaates zu bedienen, zumal auch eine inländische Ausweichmöglichkeit - die iranische Regierung übt die Macht über alle Landesteile aus - nicht vorhanden ist.

Im Verfahren haben sich keine Hinweise auf die in Artikel 1 Abschnitt C und F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe ergeben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die o. a. zitierte Judikatur wird verwiesen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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