BVwG W183 2000593-1

W183 2000593-1Bundesverwaltungsgericht06.08.2014

Regest

Augenschein, Bauzustand, Begründungsmangel, Denkmaleigenschaft,<br/>Dokumentationscharakter, Erhaltungsinteresse, Ermittlungspflicht,<br/>Feststellungsmangel, öffentliches Erhaltungsinteresse,<br/>Parteiengehör, Sachverhaltsfeststellungen,<br/>Sachverständigengutachten, Schlüssigkeit, Teilunterschutzstellung,<br/>Unterschutzstellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W183 2000593-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W183.2000593.1.00

Spruch

W183 2000593-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX als Rechtsnachfolger der ehemaligen Berufungswerber XXXX, alle vertreten durch RA Dr. Martin KOROSCHETZ, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 01.07.2009, Zl. 49.492/1/2009, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesdenkmalamt zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Mit Schriftsatz vom 16.10.2008 teilte das Bundesdenkmalamt den Verfahrensparteien mit, dass es beabsichtige, die Außenerscheinung (Fassaden einschließlich Verdachung) der Villa XXXX, gem. §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 (DMSG), iS einer Teilunterschutzstellung gem. § 1 Abs. 8 DMSG unter Denkmalschutz zu stellen und brachte unter einem ein Amtssachverständigengutachten von XXXX zur Kenntnis. Aus diesem Gutachten ergibt sich, dass die Villa für die Erbin des Bankhauses XXXX um 1830 von Josef Kornhäusel errichtet worden sei. Es handle sich um einen quadratischen eingeschossigen Bau mit dreiachsigen Mittelrisaliten. Die geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung werde wie folgt begründet: Das Gebäude dokumentiere auch in der jüngeren Überformung die herrschaftliche Baukultur im Bereich der biedermeierlichen Landhausarchitektur. Charakteristisch seien die blockhaften Grundstrukturen und das streng klassizistische Formenvokabular. Über die kulturhistorische Aussagekraft hinaus sei die Villa auch ein Zeugnis für die Bauformen des Vormärz. Aufgrund der Tatsache, dass die Villa einem der bedeutendsten Biedermeierarchitekten Österreichs zugeschrieben werde und auch eine hohe baukünstlerische Qualität habe, komme ihr ein herausragender Stellenwert in Bezug auf die Erhaltung des nationalen Kulturgutbestandes zu.

Mit Schriftsatz vom 02.03.2009 teilten die ehemaligen grundbücherlichen Eigentümer (Berufungswerber) durch ihre Rechtsvertretung mit, dass gemäß der vom Bundesdenkmalamt zitierten Literatur die Villa zwar Kornhäusel zugeschrieben werde bzw. die Pläne von ihn stammen sollen, doch gebe es keine eindeutigen Beweise, wonach die Villa tatsächlich von ihm stammen würde. Es werde daher die Denkmaleigenschaft bestritten. Darüber hinaus werde das öffentliche Erhaltungsinteresse in keiner Weise begründet. Das Ermittlungsverfahren sei somit mangelhaft. Auch wurde der aktuelle Bauzustand nicht ermittelt. Teilweise befinde sich das Gebäude nämlich in einem schlechten baulichen Zustand (Dachdeckung). Dies belege bereits ein Schätzgutachten aus dem Jahr 1939, welches beigelegt werde. Auch befinde sich die Fassade in einem schlechten Zustand (Risse).

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass die Erhaltung der Außenerscheinung des gegenständlichen Gebäudes, basierend auf dem vorhin wiedergegebenen Amtssachverständigengutachten, im öffentlichen Interesse gelegen sei. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich bei der Zuschreibung an Josef Kornhäusel um keine Vermutung sondern um die vorherrschende Lehrmeinung handle. Zum Bauzustand wurde begründend ausgeführt, dass der Amtssachverständige die Villa 2007 besichtigt habe. Im Inneren seien keine historischen Binnenstrukturen wahrgenommen worden. § 1 Abs. 10 DMSG gelange nur zur Anwendung, wenn das Denkmal bereits de facto zerstört ist. Das vorgelegte Gutachten sei bereits 70 Jahre alt und es sei nicht klar, was bewiesen werden solle. Es sei nicht nachvollziehbar, warum wegen Rissen der Bauzustand so schlecht sein solle. Wenn es sich um gravierende statische Mängel handeln würde, wäre die Baupolizei schon tätig geworden. Von der Durchführung eines Augenscheins werde daher abgesehen. Ein Gegengutachten sei nicht vorgelegt worden, weshalb dem Amtssachverständigengutachten zu folgen sei.

3. Mit Schriftsatz vom 16.07.2009 erhoben die ehemaligen grundbücherlichen Eigentümer (XXXX) binnen offener Frist das Rechtsmittel der Berufung (nun Beschwerde) und brachten im Wesentlichen vor, dass es sich bei den Feststellungen der Behörde zum Bauzustand lediglich um Vermutungen handle. Von der Besichtigung durch den Amtssachverständigen im Jahr 2007 seien sie nicht in Kenntnis gesetzt worden. Der Sachverständige habe sich kein Bild vom Dach machen können. Eine Begehung wäre erforderlich gewesen. Das Gutachten sei somit mangelhaft. Ein Lokalaugenschein habe nicht stattgefunden. Es werde daher der Beweisantrag gestellt, einen Lokalaugenschein zum Beweis, dass der bauliche Zustand für eine Teilunterschutzstellung nicht geeignet sei, durchzuführen. Das Verfahren sei auch rechtswidrig, weil die Kriterien für ein öffentliches Erhaltungsinteresse nicht vorliegen. So sei das Gebäude nicht einmalig und rage auch nicht über andere hinaus. Derartige Gebäude seien regional häufig. Es werde daher der Antrag gestellt, den Bescheid zu beheben bzw. die Beweismittel einzuholen, eine Verhandlung durchzuführen und sodann die Teilunterschutzstellung zu untersagen.

4. Mit Schriftsatz vom 27.07.2009 legte das Bundesdenkmalamt die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur als der damals für Berufungsverfahren über Bescheide des Bundesdenkmalamtes zuständigen Behörde vor.

5. Mit Schriftsatz vom 26.06.2012 ersuchte das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur die nunmehrigen grundbücherlichen Eigentümer gegenständlicher Villa um Mitteilung, ob sie die erhobene Berufung aufrecht erhalten wollen.

Mit Schriftsatz vom 02.08.2012 teilten diese durch ihren Rechtsvertreter mit, dass die Berufung aufrecht erhalten werde.

6. Mit Schriftsatz vom 07.05.2014 übermittelten die nunmehrigen Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine gutachterliche Stellungnahme des Architekten DI Gerd KELLER vom 10.04.2014. Dieser gelange zu dem Ergebnis, dass das bestehende Gebäude kaum mehr der historischen Bausubstanz ähnle. Es bestehe somit kein schützenswertes Äußeres und somit auch kein öffentliches Interesse. Es seien viele Änderungen erfolgt. Es gebe keinen Nachweis, dass das Gebäude tatsächlich von Josef Kornhäusel stamme. Diese Behauptung sei durch eine Dissertation aus dem Jahr 1970 zu widerlegen, worin kein Hinweis auf die gegenständliche Villa zu finden sei. Die Berufungsanträge werden daher aufrecht erhalten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 51/2012, iVm Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ergibt sich, dass Berufungsverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz (§§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923, DMSG), welche bis zum 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig waren, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Das gegenständliche Verfahren ist somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen.

1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1.4. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

1.5. Die Parteien im Verfahren zur Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals sind gemäß der - taxativen - Aufzählung des § 26 Z 1 iVm § 27 Abs. 1 DMSG ausschließlich der grundbücherliche Eigentümer, der Landeshauptmann, der Bürgermeister, die Gemeinde und - gegebenenfalls - der Baurechtsberechtigte. Kommt es in einem laufenden Verfahren zu einem Wechsel im grundbücherlichen Eigentum, so tritt der neue Eigentümer in die verfahrensrechtliche Position seines Vorgängers (vgl. Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, § 26 Anm. 3 und 4, § 27 Anm. 2 und 3 mwN).

Aus dem Grundbuch geht hervor (aktueller Grundbuchsauszug vom 06.08.2014), dass XXXX im laufenden Verfahren grundbücherliches Eigentum erworben haben und damit in die verfahrensrechtliche Position der ehemaligen Berufungswerber und seit 01.01.2014 als Beschwerdeführer in das gegenständliche Verfahren eingetreten sind. Das Bundesverwaltungsgericht hatte daher das Verfahren mit XXXX weiterzuführen und abzuschließen.

2. Zu Spruchpunkt A):

2.1.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063):

"Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)."

2.2.1. Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).

Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht § 1 Anm. 29). Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199). Um die Überprüfung der Schlüssigkeit zu ermöglichen, muss der Sachverständige darlegen, auf welchem Wege er zu den Schlussfolgerungen gekommen ist (VwGH 04.11.1992, 92/09/0187). Grundsätzlich erfolgen Unterschutzstellungen gemäß § 3 DMSG von Amts wegen (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, § 3 Anm. 1). Es ist daher Aufgabe des Bundesdenkmalamtes, die Denkmaleigenschaft zu ermitteln und durch Gutachten zu belegen, um in der Folge ein öffentliches Erhaltungsinteresse festzustellen.

Zur Begründung einer Denkmaleigenschaft hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.11.2009, 2008/09/0322, fest: "Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist." Vgl. auch VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN)

In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter iSd § 1 Abs. 2 DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtliche Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein (vgl. VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044).

2.2.2. Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.

Die relevanten Kriterien sind somit Qualität, Vielzahl, Vielfalt und Verteilung sowie geschichtliche Dokumentation.

Eine Konkretisierung dieser Kriterien ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgt sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinaus ragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist; Als "selten" beachtlich ist aber auch, ob ein bestimmtes Denkmal etwa für ein Bundesland eine Seltenheit darstellt, auch wenn es in anderen Bundesländern weit verbreitet ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR XX GP, S 37). Nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung gem. § 1 Abs. 2 DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (VwGH 12.11.2013, 2012/09/0077 mwN). Wesentlich ist auch, ob ein Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH 15.09.2004, 2001/09/0126) und ob ähnliche Denkmale regional häufig sind, von Anfang an selten waren oder wegen Zerstörung selten geworden sind (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134). Die Erhaltung kann auch im öffentlichen Interesse liegen, wenn das Denkmal in einem Übergangsstil errichtet wurde (VwGH 29.03.1982, 81/12/0194) oder verschiedene Stile miteinander verbindet (VwGH 09.01.1980, 2369/79).

2.2.3. § 1 Abs. 10 DMSG sieht vor, dass die Erhaltung dann nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist, wenn sich das Denkmal im Zeitpunkt der Unterschutzstellung in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Denkmal nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte.

2.2.4. Vor diesem Hintergrund ist daher festzuhalten, dass die notwendigen Sachverhaltsermittlungen in einem Unterschutzstellungsverfahren die Denkmaleigenschaft wie auch die in § 1 Abs. 2 DMSG genannten Kriterien zu umfassen haben. Betreffend die Denkmaleigenschaft ist diese inhaltlich in Bezug auf eine geschichtliche, künstlerische und/oder kulturelle Bedeutung zu ermitteln. Des Weiteren sind auch zum Bauzustand Ermittlungen anzustellen. Ohne Feststellungen zu diesen Sachverhaltselementen ist eine Entscheidung über das öffentliche Erhaltungsinteresse nicht möglich.

2.3.1. Im gegenständlichen Fall hat es das Bundesdenkmalamt unterlassen, hinreichende und nachvollziehbare Feststellungen zum Sachverhalt zu treffen und ist festzustellen, dass bloß ansatzweise bzw. nicht hinreichend ermittelt wurde:

Im Konkreten betrifft dies zum einen die Begründung der Denkmaleigenschaft in grundsätzlicher Weise. Wie oben ausführlich dargestellt, besteht ein Gutachten nicht nur aus dem Befund, sondern insbesondere aus dem Gutachten im engeren Sinn. Ein solches hat schlüssig darzulegen, ob und warum dem Gebäude eine geschichtliche, künstlerische oder kulturelle Bedeutung zukommt. Eine derartige schlüssige Begründung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor und es ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher Bedeutung eine Denkmaleigenschaft gegeben ist.

Betreffend das vorliegende Amtssachverständigengutachten merkt das Bundesverwaltungsgericht ergänzend an, dass das Gutachten - entgegen den sich aus der Judikatur ergebenden Erfordernissen (VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044) - keine Ausführungen zu den seit Errichtung der Villa erfolgten Veränderung samt deren Bewertung im Hinblick auf den Denkmalwert enthält. Ein im fortgesetzten Verfahren einzuholendes Sachverständigengutachten wird daher auch diesem Umstand Rechnung tragen müssen.

Zum anderen hat es das Bundesdenkmalamt unterlassen, Ermittlungen hinsichtlich der in § 1 Abs. 2 DMSG genannten Kriterien anzustellen. Es wird im gegenständlichen Amtssachverständigengutachten zwar allgemein eine Bedeutung dem Gebäude attestiert ("herausragender Stellenwert"), diese Feststellung wird aber zum einen nicht nachvollziehbar begründet und zum anderen nicht in eine - gesetzlich erforderliche - Relation zu vergleichbaren Gebäuden (regional bzw. österreichweit) gesetzt. Erst nach Vorliegen umfassender Daten ist es möglich zu entscheiden, ob vor dem Hintergrund der Kriterien Vielzahl, Vielfalt und Verteilung eine Unterschutzstellung gerechtfertigt ist.

Im gegenständlichen Fall hat es das Bundesdenkmalamt schließlich auch unterlassen, den aktuellen Bauzustand des beschwerdegegenständlichen Gebäudes sachverständig zu ermitteln. Seitens der Beschwerdeführer wurde vorgebracht, dass sich an dem Gebäude Schäden befinden. Zu diesem Vorbringen hätte das Bundesdenkmalamt sachverständige Ermittlungen zeitnahe zur Unterschutzstellung durchführen und die diesbezüglich getroffenen Feststellungen zum Parteiengehör bringen müssen. Die Begründung im angefochtenen Bescheid, wonach ein Amtssachverständiger im Jahr 2007 das Gebäude besichtigt und Fotos angefertigt habe (Anm: Die Unterschutzstellung erfolgte 2009) genügt nicht den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren, zumal gemäß § 1 Abs. 6 DMSG die Unterschutzstellung stets in jenem Zustand erfolgt, in dem sich ein Denkmal im Zeitpunkt des Rechtswirksamwerdens der Unterschutzstellung befindet. Im Übrigen wurde diese Begründung des Bundesdenkmalamtes den Verfahrensparteien nicht zur Kenntnis gebracht, womit der Grundsatz des Parteiengehörs (§ 45 Abs. 3 AVG) von der belangten Behörde verletzt wurde.

In einem fortgesetzten Verfahren wird das Bundesdenkmalamt daher neuerliche Sachverhaltsermittlungen durchführen und insbesondere ein (Amts-)sachverständigen-gutachten einholen müssen, welches nachvollziehbar darlegt, warum welchen Teilen des Gebäudes eine geschichtliche, künstlerische und oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt. Von den Sachverhaltsermittlungen müssen auch jene Kriterien umfasst sein, welche in der Folge eine rechtliche Beurteilung gem. § 1 Abs. 2 DMSG ermöglichen. Im Rahmen dieser Ermittlungen wird sich das Bundesdenkmalamt auch mit der von den Beschwerdeführern vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme und den darin vorgebrachten Argumenten betreffend den Erhaltungszustand auseinanderzusetzen haben. Die Durchführung eines Augenscheins unter Beiziehung eines Sachverständigen und die anschließende Gewährung von Parteiengehör sind unerlässlich.

2.3.2. Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob die Erhaltung des gegenständlichen Gebäudes gemäß § 1 Abs. 2 und 10 und § 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist, notwendig, weil ohne deren Vorliegen nicht abschließend beurteilt werden kann, ob, in welchem Umfang und aus welchen Gründen es sich bei dem gegenständlichen Gebäude um ein Denkmal handelt und welchen Stellenwert es innerhalb des österreichischen Kulturgutbestandes einnimmt. Da zu den offenen Fragestellungen umfassende Sachverhaltsermittlungen samt Einholung eines Sachverständigengutachtens und Durchführung eines Augenscheins erforderlich sind, der Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht nicht ermittelt wurde und es sich dabei um besonders gravierende Ermittlungslücken handelt, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch.

Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesdenkmalamt zurückzuverweisen.

2.4.1. Da die Angelegenheit an das Bundesdenkmalamt zwecks Durchführung ergänzender Sachverhaltsermittlungen zurückverwiesen wird, ist hier auf den offenen Beweisantrag betreffend den baulichen Zustand des Gebäudes nicht weiter einzugehen, zumal die Zurückverweisung wie oben näher ausgeführt einen entsprechenden Auftrag an die Behörde enthält.

3. Zu Spruchpunkt B):

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.2. Unter Punkt 2. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesdenkmalamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil mit der Entscheidung VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, bereits Judikatur vorliegt, und vor diesem Hintergrund auch das gegenständliche Verfahren zu entscheiden war.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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