W156 2008124-1•BVwG W156 2008124-1
W156 2008124-1Bundesverwaltungsgericht06.08.2014
Beamter, Krankenversicherung, Rückerstattung, Unfallversicherung
W156 2008124-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn XXXX, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vom 07.04.2014, XXXX, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet
abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet, hat mit Bescheid vom 07.04.2014, Zl. XXXX, den Antrag des Beschwerdeführers vom 30.01.2014 auf Rückerstattung von Beiträgen zur Krankenversicherung für den Zeitraum vom 01.10.2012 bis 15.10.2012 abgewiesen.
Die belangte Behörde hat den obzitierten Bescheid nach Zitierung der angewandten gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen mit dem Vorbringen begründet, dass der Beschwerdeführer vom 28.08.2000 bis 30.09.2012 als Vertragsbediensteter des Bundes mit Dienststelle Landesschulrat Niederösterreich nach den Bestimmungen des B-KUVG kranken- und unfallversichert gewesen sei.
Mit Wirkung vom 01.10.2012 sei ihm eine Pension nach den Bestimmungen des ASVG zuerkannt worden. In den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag 01.10.2012 hätten die Krankenversicherungszeiten nach dem B-KUVG gegenüber dem ASVG überwogen. Am 15.10.2012 sei die Anmeldung des Versicherten durch die Pensionsversicherungsanstalt rückwirkend per 01.10.2012 erfolgt.
Der Beschwerdeführer sei aufgrund des ASVG-Pensionsbezuges nach den Bestimmungen des B-KUVG krankenversichert gewesen. Dies ungeachtet der Nachmeldung durch die belangte Behörde erst am 15.10.2012. Eine Betragserstattung sei nicht möglich.
2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.04.2014 fristgerecht am 29.04.2014 Beschwerde eingebracht und im Wesentlichen mit dem Vorbringen begründet, dass die belangte Behörde ihm mit Beginn seines Pensionsantrittes das Ende seiner Pflichtversicherung mitgeteilt habe und legt ein Musterschreiben der belangten Behörde als Beilage vor.
Die darin getätigten Aussagen könnten nach seiner Meinung nach nur als fristlose Kündigung seines Versicherungsschutzes gewertet werden, insbesondere durch die ausdrücklichen Anmerkungen:
"Sollten Sie über keinen anderweitigen Versicherungsschutz verfügen, empfehlen wir Ihnen rechtzeitig für einen Versicherungsschutz vorzusorgen."
Mit dem letzten Satz des Schreibens habe die belangte Behörde jegliche Leistungsbereitschaft verweigert, indem sie ausdrücklich mitgeteilt habe:
"Bitte beachten Sie, dass zu Unrecht auf Rechnung der BVA in Anspruch genommene Leistungen rückgefordert werden."
3. Mit Schreiben vom 14.05.2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht brachte die belangte Behörde im Wesentlichen vor, dass ein durchgehender Versicherungsschutz gegeben gewesen sei und es lediglich aufgrund meldetechnischer Vorgänge zu Missverständnissen gekommen sei.
Als Vertragsbediensteter des Bundes sei der Beschwerdeführer seit dem 28.08.2000 gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 lit. a) sublit. aa) B-KUVG bei der belangten Behörde kranken-und unfallversichert gewesen, sowie gemäß § 7 Abs.4 lit. a ASVG pensionsversichert. Aufgrund des anlässlich seiner Pensionierung endenden Dienstverhältnisses sei er von Dienstgeber korrekt mit 30.09.2012 von dieser Pflichtversicherung abgemeldet worden.
Die Zuerkennung der Pension an den Beschwerdeführer sei mit Wirkung ab 01.10.2012 erfolgt, sodass unmittelbar an das durch Ende des Dienstverhältnisses abgeschlossene Versicherungsverhältnis ex-lege eine "neue" Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 Z 18 B-KUVG begonnen habe. Allerdings sei die diesbezügliche Anmeldung durch die Pensionsversicherungsanstalt erst am 15.10.2012 erfolgt. Diese Meldung wurde rückwirkend mit Beginn des Pensionsanspruches erstattet.
Für den Beschwerdeführer sei ein durchgehender Versicherungsschutz gegeben gewesen und seien auch allfällige gesetzliche Leistungsansprüche im gegenständlichen Zeitraum gewährleistet gewesen. Der Beschwerdeführer sei auch ausdrücklich auf den durch § 55 Abs. 1a B-KUVG geregelten Sachleistungsanspruch, durch den durch Meldeverläufe bedingten Versorgungslücken vermeiden werden sollten, hingewiesen worden.
Für eine Rückerstattung bestehe somit keine gesetzliche Grundlage.
4. Nach Aufforderung zur Stellungnahme vom 01.07.2014 durch das Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführer zusammenfassend ergänzend vor, dass eventuelle Missverständnisse nicht durch ihn zu vertreten seien, da er seinen Pensionsantritt als Grund für das Ausscheiden ordnungsgemäß gemeldet hätte.
Mit dem Kündigungsschreiben sei ihm das Gegenteil eines durchgehenden Versicherungsschutzes mitgeteilt worden. Als Versicherter und Laie habe er sich nur am Kündigungsschreiben orientieren können. Tatsächlich habe nach seinem Informationsstand bis zur neuerlichen Benachrichtigung zum Zeitpunkt des Kündigungsschreibens kein anderweitiger Versicherungsschutz und sei er ausdrücklich dazu aufgefordert worden, für einen anderen Versicherungsschutz vorzusorgen. Außerdem sei eine Regressdrohung ausgesprochen worden.
Es sei für ihn verwunderlich, dass die belangte Behörde nunmehr behaupte, dass er ex-lege durchgehend versichert gewesen sei. Als es um mögliche Leistungsansprüche gegangen sei, habe die Versicherung mit 30.09.2012 geendet, wenn es aber um die Beitragspflicht gehe, sei er, ohne darüber informiert worden zu sein, plötzlich durchgehend versichert.
Es werde von einem eingeschränkten Anspruch auf Sachleistungen gesprochen, ohne die Einschränkung zu spezifizieren. Auch gäbe es keinen Hinweis auf einen Zuständigen für Auskünfte ab Beendigung der Versicherung.
Da kein Anspruch auf Geldleistungen bestehe, sei ihm auch für den gegenständlichen Zeitraum das Recht auf Wahlärzte genommen worden.
Im Kündigungsschreiben sei kein Hinweis auf den § 55 Abs. 1 (gemeint ist wohl 1a) B-KUVG zu entnehmen und sei die textliche Anmerkung seiner Meinung nach nicht in Übereinstimmung mit dem Inhalt des § 55.
Da der Weiterbestand des Versicherungsschutzes lt. § 55 nicht an weitere Beitragszahlungen gebunden sei, könne für die Weiterwirkung seines alten Versicherungsschutzes auch nachträglich keine Beitragszahlung verlangt werden.
Es sei neben der Frage, ob er laut Gesetz tatsächlich durchgehende versichert gewesen sei, vor allem der Inhalt des Kündigungsschreibens relevant.
Die willkürliche Rückdatierung des Beginns der Versicherung betrachte er als unzulässig, da er mangels Information in diesem Zeitraum auch keine Leistung in Anspruch nehmen habe können. Da medizinische Leistungen nicht nachgeholt werden könnten, seien mangels Gegenleistung keine Beiträge zu bezahlen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer war vom 28.08.2000 bis 30.09.2012 als Vertragsbediensteter des Bundes mit Dienststelle Landesschulrat Niederösterreich nach den Bestimmungen des
B-KUVG kranken- und unfallversichert.
Mit Wirkung vom 01.10.2012 wurde ihm eine Pension nach den Bestimmungen des ASVG zuerkannt. Da in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag 01.10.2012 die Krankenversicherungszeiten nach dem B-KUVG gegenüber dem ASVG überwogen, erfolgte am 15.10.2012 die Anmeldung zur Krankenversicherung des Versicherten durch die belangte Behörde rückwirkend per 01.10.2012.
Mit Antrag vom 30.01.2014 beantragte der Beschwerdeführer die Rückerstattung der Beiträge zur Krankenversicherung für den Zeitraum vom 01.10.2012 bis 15.10.2012. Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 07.04.2014, Zl. 1125-H-240-XI, den Antrag des Beschwerdeführers auf Rückerstattung ab.
Der Beschwerdeführer war im Zeitraum vom 28.08.2000 bis 30.09.2012 aufgrund seiner Tätigkeit als Vertragsbediensteter nach dem B-KUVG kranken- und unfallversichert, ab dem 01.10.2012 aufgrund seines Pensionsantrittes, da in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag die Krankenversicherungszeiten nach dem B-KUVG gegenüber dem ASVG überwogen.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist unbestritten.
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1
B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter.
§ 414 Abs. 1 ASVG iVm. § 129 B-KUVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch EinzelrichterInnen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 129 Z 2 B-KUVG ist § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden. Gegenständlich liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.4. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des B-KUVG idgF lauten:
"§ 1 (1) In der Kranken- und Unfallversicherung sind, sofern nicht eine Ausnahme nach den §§ 2 oder 3 gegeben ist, versichert:
17. aa) deren Dienstverhältnis nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 , BGBl. Nr. 86, nach Ablauf des 31. Dezember 1998 begründet wird;
18. Personen, die ihren Wohnsitz im Inland haben und
a) eine Pension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, beziehen, wenn sie auf Grund ihrer letzten Beschäftigung vor dem Anfall der Pension oder vor dem Tag, ab dem das Übergangsgeld gebührt, nach Z 17, 19, 21, 22 oder 23 in der Krankenversicherung pflichtversichert waren.
§ 5. (1) Die Versicherung beginnt, unabhängig von der Erstattung der Anmeldung,
.......
3. bei den in § 1 Abs. 1 Z 7, 12, 14 lit. b und 18 genannten Versicherten mit dem Tag des Entstehens des Anspruches auf die dort bezeichneten Pensionsleistungen bzw. auf Übergangsgeld;
§ 6. (1) Die Versicherung endet
1. bei den in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5, 17 und 22 genannten Versicherten mit dem Tag der Beendigung des die Versicherung begründenden Dienstverhältnisses, bei den in § 1 Abs. 1 Z 14 lit. a genannten Versicherten mit dem Tag der Beendigung der die Versicherung begründenden Dienstleistung, bei den in § 1 Abs. 1 Z 21 genannten Versicherten mit dem Tag der Beendigung des die Versicherung begründenden Arbeitsverhältnisses;"
§ 55. (1) Versicherte und deren Angehörige (§ 56) haben Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung, wenn der Versicherungsfall während der Versicherung eingetreten ist oder die Krankheit im Zeitpunkt des Beginnes der Versicherung bereits bestanden hat. Die Leistungen sind in beiden Fällen auch über das Ende der Versicherung beziehungsweise über das Ende der Angehörigeneigenschaft hinaus weiterzugewähren, solange es sich um ein und denselben Versicherungsfall handelt.
(1a) Über die Bestimmungen des Abs. 1 hinaus sind weiters Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit sowie Leistungen der chirurgischen und konservierenden Zahnbehandlung zu gewähren, wenn Versicherungsschutz aufgrund einer Pflichtversicherung oder einer Anspruchsberechtigung als Angehörige/r bestanden hat, die Erkrankung innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Anspruchsberechtigung eintritt und kein anderer Anspruch auf Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung oder einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers gegeben ist."
Die österreichische Sozialversicherung basiert auf dem System der Pflichtversicherung. Pflichtversicherung entsteht kraft Gesetz, sobald die in den Sozialversicherungsgesetzen beschriebenen Voraussetzungen zutreffen, unabhängig vom Willen des Versicherten und des Versicherungsträgers oder der Anmeldung zur Versicherung und der Beitragsleistung.
Entgegen den privaten Versicherungen besteht weder für den Sozialversicherungsträger noch für die Versicherten die Möglichkeit zur Kündigung einer Pflichtversicherung. Die Pflichtversicherung endet erst mit dem Eintritt der in den Sozialversicherungsgesetzen beschriebenen Voraussetzungen.
In seinem Erkenntnis vom 16.02.2011, GZ 2010/08/0213, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass ein allgemeiner Grundsatz einer "Kontinuität des Krankenversicherungsschutzes" (beim Wechsel von aktiver Beschäftigung zum Pensionsbezug) der Rechtslage nicht entnommen werden könne. In formaler Hinsicht sei vielmehr zu konstatieren, dass die Krankenversicherung mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses erlösche (vgl. § 11 Abs. 1 ASVG; § 6 Abs. 1 Z 1 B-KUVG; vgl. aber § 6 Abs. 3 B-KUVG) und mit dem Tag des Anfalls der Pension bzw. des Entstehens des Anspruches auf die Pensionsleistung - neu - beginne (§ 10 Abs. 6 ASVG; § 5 Abs. 1 Z 3
B-KUVG)."
Im gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers, die sich im Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter zum Bund begründete, gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 B-KUVG mit dem Tag der Beendigung des die Versicherung begründenden Dienstverhältnisses, also dem 30.09.2012 endete.
Da - wie oben ausgeführt - das österreichische Sozialversicherungssystem auf der Pflichtversicherung kraft Gesetz basiert, begann die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem B-KUVG gemäß § 1 Abs. 1 Z 18 B-KUVG sofort ab dem
01.10. 2012, also mit dem ersten Tag des Pensionsantrittes des Beschwerdeführers.
Eine "Kontinuität des Krankenversicherungsschutzes" im Sinne obstehender Judikatur war zwar nicht gegeben, da die "alte" Krankenversicherung mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses erlöschte und mit dem Tag des Anfalls der Pension bzw. des Entstehens des Anspruches auf die Pensionsleistung - neu - begann. Dennoch war ein durchgehender Versicherungsschutz gegeben, da keine Lücke im Versicherungsverlauf zwischen dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses und dem Tag des Anfalls der Pension entstand.
Dass die Anmeldung zur Krankenversicherung durch die Pensionsversicherungsanstalt erst mit dem 15.10.2012, rückwirkend für den 01.10.2012, erfolgte, entfaltet keine rechtliche Wirkung, da die Anmeldung zur Sozialversicherung lediglich deklaratorische Bedeutung hat.
Aus dem oben angeführten ergibt sich auch, dass für die belangte Behörde keine Möglichkeit zur Kündigung der Pflichtversicherung bestand und kann so auch das vom Beschwerdeführer als "Kündigungsschreiben" bezeichnet Informationsschreiben der belangten Behörde, das auch keine Merkmale eines Bescheides aufweist, keine rechtlichen Wirkungen entfalten.
In den Erläuterungen zu § 55 Abs. 1a B-KUVG, 297 der Beilagen XXIII. GP, wird ausgeführt, "dass trotz Optimierung der Verwaltungsabläufe im Zusammenhang mit der elektronischen Datenübermittlung zwischen verschiedenen Behörden und Ämtern und den Sozialversicherungsträgern es immer wieder zu Fällen komme, dass der Krankenversicherungsanspruch -vorübergehend - nicht feststehe und daher mittels e-card nicht nachgewiesen werden könne. Die Betroffenen blieben für eine kurze Zeit ohne Krankenversicherungsschutz, was zu Mehraufwendungen bei Behandlerinnen und -behandlern und Patienten und Patientinnen (Rückfragen, vorläufige Bescheinigung, Einsatz, Verrechnung etc.) führen könne. ....
Da den Betroffenen der Versicherungsschutz praktisch kurze Zeit später ohnedies rückwirkend wieder zuerkannt werde, solle durch die vorgeschlagenen Neuregelungen eine durchgehende Anspruchsberechtigung auf Leistungen (unter Ausnahme von Kranken- und Wochengeld) sichergestellt werden."
Das B-KUVG sieht eine Rückerstattung von Beiträgen lediglich unter den Voraussetzungen des § 24b B-KUVG vor. Wenn bei in der Krankenversicherung Pflichtversicherten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in einem Kalenderjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung und beitragspflichtigen Pensionen, einschließlich der Sonderzahlungen, die Summe des 35fachen der Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 45 ASVG überschreitet, so ist der Beitrag zur Krankenversicherung, der auf den Überschreitungsbetrag entfällt, dem Versicherten vom leistungszuständigen Versicherungsträger mit 4%, soweit jedoch ein Zusatzbeitrag nach § 20b geleistet wurde, mit 7,4% zu erstatten.
Dass eine Überschreitung im Sinne des § 24b B-KUVG vorliegt, wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und ergibt sich auch nicht aus dem Akteninhalt.
Für eine Rückerstattung von Beiträgen für nicht in Anspruch genommene Leistungen sind dem B-KUVG jedoch keine gesetzlichen Grundlagen zu entnehmen.
3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
In seinem Vorlageantrag hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG auch nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG). Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und der Wortlaut des § 1 Abs. 1 Z1 und Z18 sowie der §§ 5 und 6 B-KUVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90) trifft, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Aus der in der Begründung angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (16.02.2011, GZ 2010/08/0213) ergibt sich, dass keine Lücke im Versicherungsverlauf vorliegt, die eine Rückerstattung eingezogener Beiträge rechtfertigen könnte.
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