W124 1437991-1•BVwG W124 1437991-1
W124 1437991-1Bundesverwaltungsgericht05.08.2014
gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche<br/>Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, medizinische Versorgung,<br/>non refoulement, Übergangsbestimmungen
W124 1437991-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.09.2013, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
III. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien, gehört der Volksgruppe der Jat an, ist Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Sikhs, war im Herkunftsstaat in XXXX im Bundesstaat Punjab wohnhaft, reiste am 24.10.2003 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tage (ohne Angabe von Fluchtgründen) einen Asylantrag. Dieses Verfahren wurde am 02.12.2003 wegen seiner Abwesenheit gemäß § 30 Abs. 1 AsylG 1997 eingestellt.
1.2. Am 07.12.2012 stellte der Beschwerdeführer nach seiner Rücküberstellung gemäß der Dublin II-Verordnung aus Großbritannien einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.
1.3. Er gab im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.12.2012 an, von 1991 bis 1999 die Grundschule in Indien besucht zu haben und zuletzt als Landwirt tätig gewesen zu sein. Seine Eltern würden noch im Herkunftsstaat leben. In Österreich bzw. der EU habe er keine Verwandten oder Familienangehörigen. Nach seinem ersten Asylantrag in Österreich sei er Anfang 2004 nach Großbritannien gelangt, wo er bis zum 07.12.2012 gearbeitet und illegal gelebt habe.
Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, dass sein Vater im Jahr 2003 für die Ausreise des Beschwerdeführers einen Kredit aufgenommen habe, den der Beschwerdeführer danach hätte zurückzahlen sollen, was er jedoch nicht gemacht habe und daher im Fall der Rückkehr um sein Leben fürchten müsse.
1.4. Im Rahmen seiner Einvernahme beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, am 29.01.2013, in der Sprache Punjabi gab er auf Befragen im Wesentlichen an, neben Punjabi noch etwas Englisch und Hindi zu sprechen. Außer Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule und im Rücken wegen der er auch Medikamente (Schmerzmittel) nehme, sei er gesund. Ferner legte er Unterlagen aus Großbritannien vor und gab an, dort drei Monate vor seiner Abschiebung einen (unzulässigen) Asylantrag gestellt zu haben. Weiters gab er an, dass drei Onkel väterlicherseits und zwei mütterlicherseits habe. Geschwister habe er nicht. Indien habe er im Alter von 15 Jahren verlassen, einen Beruf habe er nicht erlernt oder ausgeübt. In Großbritannien habe er illegal als Maler und Hilfsarbeiter gearbeitet; er habe sich acht Jahre in Großbritannien aufgehalten. Den Dolmetscher bei der Erstbefragung habe er nicht richtig verstanden. Dieser habe mit ihm Hindi und Punjabi gesprochen und es sei ihm nichts rückübersetzt worden. Er habe einen eigenen Reisepass besessen, jedoch nie eine Geburtsurkunde oder ID-Card.
Im Herkunftsstaat sei er von seinem Vater, welcher als Landwirt gearbeitet habe, unterstützt worden; nun hätten sie gar nichts mehr, seine Onkel hätten seinem Vater alles weggenommen und diesen umgebracht, vielleicht im Jahr 2002. Weiters gab er - auf Hindi - an, elf Cousins bzw. Cousinen in Indien bzw. im Ausland zu haben. Auf den entsprechenden Vorhalt, warum er nicht Punjabi spreche, entschuldigte er sich. Er habe Kontakt zu seiner Mutter, welche bei seinen beiden Onkeln lebe und als Hilfskraft arbeite. Für den Schlepper habe er 800.000.- Rupien bezahlt, seine Mutter habe dafür ein Grundstück verkauft. Sie habe ihm gesagt, dass seine Onkel seinen Vater umgebracht und die ganze Landwirtschaft weggenommen hätten. Der Beschwerdeführer solle wegen seiner Sicherheit ins Ausland gehen.
Auf Befragen bejahte er, größere Probleme mit Privatpersonen gehabt zu haben. Zu seinen Fluchtgründen gab er auf Befragen an, Indien aus Angst um sein Leben verlassen zu haben. Seine Onkel väterlicherseits hätten seinen Vater umgebracht und das Haus samt Grundstück weggenommen. Er mache sich um seine Mutter Sorgen. Er wisse nicht, wie sie ohne Haus und Grundstück, in Indien leben solle. Im Fall der Rückkehr würden ihn seine Onkel töten oder umbringen lassen.
In Österreich habe er keine Verwandten, beziehe Grundversorgung und werde im April einen Deutschkurs besuchen. Deutsch spreche er nicht und er habe keine besonderen Anknüpfungspunkte zu Österreich.
Nach erfolgter Rückübersetzung bestätigte er, den Dolmetscher einwandfrei verstanden zu haben sowie dass alles richtig und korrekt sei. Über Aufforderung, den Vorfall betreffend seinen Vater im Detail zu schildern, gab er an, seine Onkel hätten seinen Vater mit einem Messer getötet, das Datum und das Jahr seien ihm nicht bekannt. Er sei damals zwischen 11 und 12 Jahre alt gewesen, seither habe er mit seiner Mutter bei seiner Großmutter mütterlicherseits gelebt. Seine Mutter sei von den Dorfbewohnern informiert worden, dass sein Vater getötet worden sei. Danach sei seine Großmutter mütterlicherseits zur Polizei gegangen, welche seine Onkel mitgenommen habe. Seine Onkel hätten der Polizei etwas bezahlt und seien wieder frei gekommen. Darüber hinaus hätten sie (seine Mutter und Großmutter) nichts unternommen.
Er habe im Alter von 15 Jahren Indien aus Angst um sein Leben verlassen müssen. Er habe Angst vor seinen Onkeln gehabt und meist bei seiner Großmutter gelebt. Auf die Frage, ob es in den drei bis vier Jahren bis zu seiner Ausreise weitere Vorfälle gegeben habe, brachte er vor, dass er die ganze Zeit versucht habe ins Ausland zu reisen. Befragt, warum er den Dolmetscher bei der Erstbefragung nicht verstanden habe, wenn dieser Hindi mit ihm gesprochen habe, zumal er nun angegeben habe Punjabi und Hindi zu beherrschen, antwortete er, dass ihm damals nichts rückübersetzt worden sei. Das habe er damit gemeint. Zum weiteren Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung andere Angaben zu seiner Schulbildung gemacht habe als bei der nunmehrigen Befragung, entschuldigte er sich und meinte, vielleicht damals nervös gewesen zu sein. Zum weiteren Vorhalt, dass er angegeben habe, in Großbritannien keine Verwandten zu haben, sich jedoch aus den englischen Unterlagen ergebe, dass er dort angegeben habe, dass Verwandte von ihm dort leben würden, gab er an, dass dies falsch sei. Aus diesen Unterlagen ergebe sich auch, dass er dort angeben habe, dass sein Vater 2011, also vor einem Jahr, umgebracht worden sei, weil der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise ein Jahr davor (2010) dafür 1 Million Rupien von den Onkeln ausgeborgt und vereinbart habe, dieses innerhalb von zwei Jahren zurückzuzahlen; davor hätten sich die Onkel das Land seiner Familie mit Gewalt genommen. Dazu gab er an, dass seine Angaben in England falsch gewesen seien. Zum weiteren Vorhalt, dass er in der Erstbefragung nicht angegeben habe, dass sein Vater verstorben sei, antwortete er, dass alles falsch gewesen sei, was er damals gesagt habe. Auf den Vorhalt, dass er nun angegeben habe, dass sein Onkel ihm ein Visum für die Ausreise besorgt habe und sich nun die Frage stelle, warum ihm dieser Onkel hätte helfen sollen, brachte er vor, dass seine Mutter ihm das Geld gegeben und ihm ein Visum besorgt habe. Seine Mutter habe 800.000.- Rupien "gesammelt", sie habe vor der Tötung seines Vaters etwas von dem Grundstück verkauft und seine Onkel mütterlicherseits hätten geholfen, jedenfalls habe er den Betrag von seiner Mutter bekommen.
Zu den ihm zur Kenntnis zu bringenden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat wollte der Beschwerdeführer keine Stellungnahme abgeben, brachte jedoch vor, aus Angst um sein Leben nicht nach Indien zurückkehren zu wollen. Er bestätigte die Richtigkeit der Niederschrift nach Rückübersetzung sowie dass er den Dolmetscher einwandfrei verstanden habe. Er legte eine Verordnung seines praktischen Arztes vor sowie die bereits erwähnten alsylrelevanten Unterlagen aus Großbritannien.
1.5. Der Übersetzung (einer) dieser Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer dort zu seinen Fluchtgründen angegeben hat, dass er befürchte, im Fall der Rückkehr von seinen drei Onkeln getötet zu werden. Diese hätten vor einem Jahr seinen Vater getötet. Der Beschwerdeführer glaube, dass dies deswegen geschehen sei, weil er ein Jahr davor Geld von ihnen ausgeborgt habe, um nach Großbritannien zu gelangen. Vor seiner Ausreise sei er mit seinen Onkeln nicht gut ausgekommen, weil diese mit Gewalt das Land seiner Familie übernommen hätten. Dennoch hätten sie ihm 10 Lakh Rupien geborgt, welche er binnen zwei Jahren hätte zurückzahlen sollen. Nach seiner Ausreise hätten seine Onkel seine Familie damit belästigt, "um den Kredit zurückzuzahlen", bis schließlich sein Vater getötet worden sei. Seine Eltern hätten diese Schikanen bei der Polizei angezeigt, aber seine Onkel hätten diese bestochen und es sei nichts unternommen worden. Seine Onkel würden ihre ausgedehnten familiären Verbindungen nützen, um den Beschwerdeführer überall in Indien aufzuspüren, falls er zurückkehre.
1.6. Eine Rückfrage beim behandelnden Arzt des Beschwerdeführers ergab, dass der Beschwerdeführer wegen Verspannungen im Rücken bzw. wegen einer Bronchitis in Behandlung war, diese Erkrankungen jedoch nicht lebensbedrohlich sind.
1.7. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig dessen Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. ausgesprochen (Spruchpunkt III.) wurde.
Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen wie folgt ausgeführt: Das Vorbringen des Beschwerdeführers, nach der Ermordung seines Vaters und der Wegnahme des Hauses samt Grundstück durch seine Onkel im Fall seiner Rückkehr Probleme mit den Onkeln zu befürchten, habe auf Grund von Ungereimtheiten bzw. Unschlüssigkeiten und Widersprüchen nicht als glaubwürdig erachtet werden können. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer zur Zeit der fluchtauslösenden Umstände bzw. seiner Ausreise noch minderjährig gewesen sei, hätte er als nun volljähriger gesunder Mann in der Lage sein müssen, dazu glaubhafte Angaben zu machen, wozu er jedoch nicht in der Lage gewesen sei. Er habe in keiner Weise erwähnt, wie es dazu gekommen sei, dass sein Vater von den Onkeln ermordet worden sei. Seine Angaben seien vage und wenig detailreich gewesen. Es sei ein erheblicher Unterschied, ob sein Leben in Indien wegen der Nichtbezahlung der Schlepperkosten oder deshalb gefährdet sei, weil seine Onkel seinen Vater getötet und seiner Mutter ihren Besitz gestohlen hätten. Seine Angaben zu Beginn der Einvernahme, dass sein Vater in Indien lebe und seinen darauffolgenden, dass sein Vater getötet worden sei, als der Beschwerdeführer elf oder 12 Jahre alt gewesen sei, seien nicht nachvollziehbar. Ferner sei nicht nachvollziehbar, warum er Indien dann erst drei bis vier Jahre nach dem Tod seines Vaters verlassen habe, obwohl es bis dahin keine weiteren Vorfälle gegeben habe. Auch stünden seine in Großbritannien gemachen Angaben zu allfälligen Verwandten in der EU im Widerspruch zu seinen diesbezüglichen Angaben in Österreich. Zudem habe er in Großbritannien 2012 angegeben, sein Vater sei ein Jahr davor (2011) verstorben, in Österreich habe er angegeben, dies sei bereits gewesen, als der Beschwerdeführer 11 oder zwölf Jahre alt gewesen sei (also 1997/1998). Seinem Vorbringen, dass er den Dolmetscher bei der Ersteinvernahme nicht verstanden habe, weil dieser mit ihm statt Punjabi auch Hindi gesprochen habe, sei entgegen zu halten, dass er vor dem Bundesasylamt passagenweise auch Hindi gesprochen habe, woraus erkennbar sei, dass er neben Punjabi auch Hindi beherrsche. Sein Vorbringen, es sei bei der Erstbefragung zu keiner Rückübersetzung gekommen, müsse als Schutzbehauptung bewertet werden. Zudem habe er die Frage nach Verständigungsproblemen mit dem Dolmetscher verneint. Die Divergenzen in seinen Angaben zu seiner Schulausbildung (örtliche und zeitliche) seien nicht nachvollziehbar zu erklären. Ferner seien seine Vorbringen, dass die Brüder seines Vaters seiner Mutter nach dem Tod seines Vaters die Grundstücke weggenommen hätten, sowie, dass seine Mutter vor seiner Ausreise ein Grundstück verkauft habe, nicht schlüssig nachvollziehbar. Selbst unter der Annahme, dass sein Vorbringen den Tatsachen entspreche sei darauf hinzuweisen, dass er staatlichen Schutz bzw. eine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch nehmen könne, zumal er sich als junger gesunder Mann durch Gelegenheitsjobs seinen Unterhalt sichern könne.
1.8. Das Bundesasylamt traf dazu aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage in Indien und stellte -insbesondere zur allgmeinen Sicherheitslage, zum Rechtsschutz, zur Behandlung nach Rückkehr sowie zur innerstaatlichen Fluchtalternative- Folgendes fest:
Allgemeine Lage
Indien ist mit mehr als einer Milliarde Einwohnern die bevölkerungsreichste parlamentarische Demokratie der Welt. Es ist laut Verfassung eine säkulare, demokratische und föderale Republik. Indien hat 28 Bundesstaaten und sechs sog. Unionsterritorien. Die Hauptstadt Neu-Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus [Anmerkung:
insgesamt 7 Unionsterritorien]. Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten und kann im Fall interner Probleme einen Bundesstaat für einen begrenzten Zeitraum unter direkte zentralstaatliche Verwaltung stellen. Seit Juli 2007 ist Präsidentin Pratibha Devisingh Patil indisches Staatsoberhaupt. Obwohl das Amt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich bringt, verfügt die Präsidentin im Krisenfall über weitreichende Befugnisse.
Indien hat nach der Unabhängigkeit von Großbritannien (1947) den Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative durchgesetzt. Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird.
(AA - Auswärtiges Amt: Indien, Innenpolitik, Stand: 9.2011, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_AC539C62A8F3AE6159C84F7909652AC5/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 5.12.2011)
Indien steht trotz anhaltender innenpolitischer Spannungen auf einer soliden, säkular ausgerichteten Grundlage. Die föderal aufgebaute Republik ist ein Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem, in dem die Bundesstaaten ein hohes Maß an Autonomie, insbesondere in Fragen von Recht und Ordnung genießen. Das nationale Parlament ist in zwei Kammern unterteilt. Das Oberhaus vertritt dabei die Interessen der 28 Unionsstaaten und 7 Unionsterritorien.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Dezember 2010, 19.1.2011 / USDOS - US Department of State: India, Country Report on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)
Das politische System der indischen Union ist föderalistisch strukturiert und zentralistisch geprägt. An der Spitze jedes Bundesstaates steht ein vom Präsidenten eingesetzter Gouverneur, dem überwiegend repräsentative Aufgaben zugewiesen werden. Wirkliches politisches Gewicht geht vom Chief Minister aus, der an der Spitze des Kabinetts eines jeden indischen Bundesstaates und Unionsterritoriums steht. Über wichtige Bereiche wie Außenpolitik, Atomenergie und Verteidigungspolitik wird von der Zentralregierung - über das Gesetzgebungsverfahren im Nationalparlament (Lok Sabha) - und somit überregional entschieden.
Andere - nicht weniger wichtige - Bereiche wie Bildungs-, Gesundheits- und Kulturpolitik, die Organisation der Polizei, aber auch Infrastrukturprojekte sowie die industrielle Entwicklung der Bundesstaaten bleiben der Entscheidung auf Regionalebene vorbehalten. Der Einfluss der Zentralregierung und des Nationalparlaments auf Regionalebene, der sich teilweise über die Jahre ausgeweitet hat, sollte nicht unterschätzt werden. Dennoch hängt der wesentliche Erfolg von zentral initiierten Entwicklungsprogrammen und notwendigen politischen Reformen von der Bereitschaft der lokalen Regierung ab, diese Initiativen mitzutragen und umzusetzen. Der Blick richtet sich somit auf die zunehmend an Einfluss gewinnenden Regionalparteien, die sich über die Jahre gebildet haben. Die Dominanz der nationalen Parteien, angefangen von der Kongresspartei und der Bharatiya Janata Party (BJP), wird mehr und mehr durch die Koalitionsbildungen mit regionalen Parteien geschwächt. Nicht nur haushaltspolitisch spiegelt sich das Erstarken regionaler Kräfte wider (aus dem Bundeshaushalt fließen mehr und mehr Mittel in regionale Projekte), sondern auch aufgrund der Forderung nach einer stärkeren Beteiligung seitens der Bundesstaaten an politischen Entscheidungen auf nationaler Ebene.
(Konrad-Adenauer-Stiftung e.V.: Regionalwahlen 2011 in Indien:
Trends für die politische Zukunft des Landes?, 18.5.2011, http://www.kas.de/wf/doc/kas_22847-1522-1-30.pdf?110518171225, Zugriff 30.11.2011)
Trotz weitreichender Kompetenzen der Unionsstaaten wird Indien oft als nur "quasi-föderaler" Staat bezeichnet. Dies kommt vor allem in der verfassungsmäßig verankerten "President's rule" zum Ausdruck, die dem Staatspräsidenten die Auflösung des Landesparlaments ermöglicht, wenn der Unionsstaat unregierbar geworden oder die innere Sicherheit gefährdet ist. Der Präsident beauftragt dann den Gouverneur, anstelle des Chefministers den Unionsstaat zu regieren.
Indien verfügt über eine weitverzweigte Parteienlandschaft, die von fortschreitender Regionalisierung und Parteineugründungen geprägt ist. Das Zweiparteiensystem ist durch ein kompetitives Mehrparteiensystem abgelöst worden.
Parteien von landesweiter Bedeutung sind die säkulare Kongresspartei unter Sonia Gandhi (bei den Wahlen 2009 mit Verbündeten ca. 48,3% Stimmenanteil) und die hindu-konservative Bharatya Janata Party BJP (zuletzt mit Verbündeten 29,3% Stimmenanteil), die ihre Hochburgen im hinduistischen Nordindien hat. Die im Wahlbündnis der Third Front zusammengeschlossenen Linksparteien erreichten 14,5%, davon sind mit überregionaler Bedeutung die kommunistischen Parteien mit ihren Wählerzentren in Westbengalen und Kerala sowie die für die Angehörigen unterer Kasten eintretende Bahujan Samaj Party (BSP), die nach dem Überraschungssieg bei den Regionalwahlen 2007 in Uttar Pradesh dort die Regierungschefin stellt.
Die Bedeutung regionaler und einzelstaatlicher Parteien für Mehrheitsbildungen auf zentralstaatlicher Ebene nimmt zu. Die Bildung stabiler Regierungsmehrheiten wird angesichts der Aufsplitterung der Parteienlandschaft immer schwieriger.
Indien hat auf zentralstaatlicher Ebene ein Zweikammernparlament, das sich aus dem Rajya Sabha - dem Oberhaus (250 Mitglieder, von denen 12 vom Staatspräsidenten ernannt und die übrigen von den gesetzgebenden Versammlungen der Unionsstaaten indirekt alle 6 Jahre gewählt werden) und dem Lok Sabha - dem Unterhaus (545 MPs, die alle 5 Jahre direkt vom Volk nach dem Mehrheitswahlrecht gewählt werden) zusammensetzt.
In den Unionsstaaten besteht die Legislative aus dem Gouverneur und der gesetzgebenden Versammlung, die in einigen Staaten nur ein Haus umfasst, in anderen durch einen gesetzgebenden Rat ergänzt wird, der aber nur konsultative Rechte inne hat.
Die Wahlbeteiligung ist generell hoch und zeugt vom ausgeprägten politischen Bewusstsein der indischen Bürger. Im Großen und Ganzen laufen die Wahlen frei und fair ab. Wahlmanipulationen wird durch Maßnahmen wie etwa elektronische Stimmabgabe ein Riegel vorzuschieben versucht; Gewaltausbrüche im Zusammenhang mit Wahlen werden seltener. Die letzten Wahlen in einigen Unionsstaaten verliefen bis auf kleine Vorkommnisse friedlich.
(ÖB Neu-Delhi: Asylländerbericht, Stand 8.2011)
Ablauf und Ergebnisse der letzten Wahlen
Nach den Wahlen zur Lok Sabha (Unterhaus des Parlaments) im April/Mai 2009 hat sich unter Führung der Kongress-Partei gemeinsam mit 5 anderen Parteien sowie 5 Abgeordneten von Kleinstparteien die Koalition der United Progressive Alliance (UPA) neu konstituiert. Die Regierungskoalition hat trotz Zugewinns von 80 Sitzen keine parlamentarische Mehrheit (sie verfügt über 262 von 545 Sitzen). Sie wird jedoch von mehreren Parteien unterstützt.
Regierungschef in zweiter Amtszeit ist der Wirtschaftsfachmann und "Vater" der zu Beginn der 90er Jahre angestoßenen wirtschaftlichen Öffnung Indiens, Dr. Manmohan Singh. Die Kongress-Parteivorsitzende Sonia Gandhi (Schwiegertochter Indira Gandhis und Witwe Rajiv Gandhis, die beide als Premierminister im Amt ermordet wurden) nimmt als Vorsitzende der United Progressive Alliance großen Einfluss auf die Gestaltung der Regierungspolitik.
(AA - Auswärtiges Amt: Indien, Innenpolitik, Stand: 9.2011, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_AC539C62A8F3AE6159C84F7909652AC5/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 5.12.2011)
Vom 16. April bis zum 13. Mai 2009 wurden in Indien Parlamentswahlen abgehalten. Die Wahlen zur Lok Sabha stellen die weltweit umfangreichste Wahlübung dar. Gewählt wurde in 543 Wahlkreisen. Neun nationale Parteien, 47 Parteien auf Bundesstaatsebene und 500 kleinere Parteien waren bei der Wahlkommission registriert. Insgesamt waren 714 Millionen Inder wahlberechtigt, davon rund 100 Millionen Jung- bzw. Erstwähler.
Nach der Verkündung der Wahlergebnisse am 16. Mai 2009 ist die Kongresspartei (INC) mit insgesamt 206 Parlamentssitzen als stärkste Partei aus dem Rennen hervorgegangen und erhielt damit das Mandat zur Regierungsbildung. Mit 116 Mandaten wurde die BJP zweitstärkste Kraft. Entgegen den Prognosen, die ein Kopf-an-Kopf-Rennen von Kongresspartei und BJP vorausgesagt hatten, war das Ergebnis ein überzeugender Sieg der Kongresspartei. Das Werben um die geeigneten Koalitionspartner hatte bereits während der Wahlphasen begonnen; das klare Ergebnis erleichterte die Regierungsbildung. Manmohan Singh konnte eine zweite Amtszeit als Premierminister antreten.
2,1 Millionen Sicherheitskräfte waren zur Absicherung der Wahl eingesetzt. Knapp 50 Menschen kamen trotzdem gewaltsam ums Leben, die meisten davon bei Anschlägen und Angriffen maoistischer Gruppen. An den meisten Wahltagen blieb die Abstimmung allerdings vergleichsweise friedlich. Die Maoisten hatten ebenso wie radikale Muslime im indischen Teil Kaschmirs zum Wahlboykott aufgerufen.
(Konrad Adenauer Stiftung: Indien: "Parlamentswahlen in Indien:
Wählervotum für klare politische Verhältnisse und einen säkularen Staat", 05.06.2009,
http://www.kas.de/wf/doc/kas_17147-544-1-30.pdf?090721135256, Zugriff 30.11.2011 / sueddeutsche.de: Wahlen in Indien - Das ist ein massives Mandat, 17.5.2009,
http://www.sueddeutsche.de/politik/281/468842/text/, Zugriff 30.11.2011)
Allgemeine Sicherheitslage
Obwohl Indien mit vielen unterschiedlich schweren Aufständen und terroristischen Herausforderungen konfrontiert ist, sind diese im Vergleich zur Größe und demographische Vielfalt relativ begrenzt. Durch demokratische Mittel und den beträchtlichen Einsatz von Sicherheitskräften gelang es Indien erfolgreich separatistische und terroristische Gruppierungen davon abzuhalten eine ernste Bedrohung für die Integrität des Landes oder die langfristige soziale Stabilität darzustellen. Die Staatsgewalt folgte im Allgemeinen einer komplexen Strategie des Umgangs mit den separatistischen Kampagnen, die zwischen Unterstützung und Unterdrückung, Stärkung von Rivalen und Unterminierung der politischen Basis oszilliert.
Trotzdem bleiben viele Dispute ungelöst und die Kriminalisierung verschiedener militanter Gruppierungen bringt mit sich, dass sie weiterhin einen destabilisierenden Druck auf große Gebiete des Landes ausüben, unabhängig davon, ob sie tatsächlich über die Kapazitäten verfügen ihre Ziele zu realisieren.
Seit den Terroranschlägen zwischen 2008 und 2009 versucht die Regierung ihre Terrorismusbekämpfung zu verschärfen. Dies inkludiert auch die Einführung der "National Investigating Agency Bill 2008" und der "Unlawful Activities (Prevention) Act (UAPA) Amendment Bill 2008", welche die Einrichtung von Fast-Track Gerichten und 20 Ausbildungsstätten zur Terrorismusbekämpfung, den Ausbau der Küstensicherheitseinheiten und der Kapazitäten der Nationalen Sicherheitsgarde sowie eine Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage auf 180 Tagen beinhalteten. Seit 2009 wurde der Fokus auf den Islamistischen Terrorismus überschattet durch einen Anstieg der Gewalt durch links-gerichtete Terroristen, im Speziellen der Kommunistischen Partei Indiens (Maoisten).
(Jane's Security Sentinel vom 21.4.2011 in UK Border Agency - Home Office: Country of Origin Information Report; India, 26.8.2011)
Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder maoistischen Ideen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor, insbesondere sobald die innere Sicherheit als gefährdet angesehen wird. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, ist die Regierung in der Regel zu Verhandlungen über ihre Forderungen bereit. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien Stand: Dezember 2010, 19.1.2011)
Seit 2001 gehen die Opferzahlen durch Auseinandersetzungen mit Terroristen und Aufständischen in Indien generell zurück. Zählte man 2001 in Gesamtindien noch 5.839 Opfer (Sicherheitskräfte, Terroristen und Zivilisten), so fiel diese Zahl im Jahr 2010 mit
1. 902 Toten deutlich niedriger aus. Besonders deutlich ist dieser Trend an den Opferzahlen im Bundesstaat Jammu Kashmir zu erkennen.
Stark zugenommen hatten 2008 terroristische Anschläge von islamistischen Gruppen oder solche, bei welchen ein islamistischer Hintergrund vermutet wird. Mit dem Anschlag von Mumbai 2008 hat der islamistische Terror einen Höhepunkt erreicht, 2009 und 2010 gingen die Zahl der Anschläge und der damit verbundenen Todesopfer deutlich zurück.
(XXXX (landeskundlicher Sachverständiger): Allgemeines Gutachten zu innerstaatlichen Fluchtalternative, 31.7.2011)
Punjab
Der Terrorismus im Punjab ist Ende der 1990er Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Im Jahr 2009 verzeichnet das South Asia Terrorism Portal keinen Anschlag im Punjab. Die meisten hochkarätigen Mitglieder der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren aus anderen Unionsstaaten oder Pakistan.
(ÖB New Delhi: Indien - Asylländerbericht, Stand 8.2011)
Die politische Lage im Punjab ist gegenwärtig stabil. Die Sicherheitslage ist weitaus günstiger als noch Anfang der 90er Jahre. Dies bedeutet, dass terroristische Aktivitäten gegenwärtig nur mehr ganz vereinzelt vorkommen, nicht häufiger als in anderen Teilen Indiens. Im Alltag der Bevölkerung ist von den Bedrohungen, die während des Khalistan- Konflikts herrschten, nichts mehr zu spüren. In den letzten Jahren gab es nur noch vereinzelte Opfer terroristischer Aktivitäten.
Sikhs aus dem Punjab könnten sich gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen Delhi oder Bombay. Zwar ist die Sicherheitslage auch in anderen Teilen Indiens normal, dort bestehen aber unter Umständen größere Schwierigkeiten bei der sprachlichen Eingewöhnung. So ist etwa in Kalkutta das Bengali, in Madras Tamil Verkehrssprache.
Im Punjab fanden im Februar 2007 Regionalwahlen statt, die zu einem Machtwechsel führten. Die Koalition von Shiromani Akali Dal und Bharatiya Janata Party (SAD-BJP), welche bereits von 1997-2002 an der Macht war, löste die Kongresspartei ab. In erster Linie hatte die BJP einen Zugewinn an Mandaten zu verzeichnen.
(XXXX (landeskundlicher Sachverständiger): Allgemeines Gutachten zu innerstaatlichen Fluchtalternative, 31.7.2011)
Die Regionalwahlen vom Jänner 2012 verliefen friedlich, es gab wenige Zwischenfälle.
(Hindustantimes.com: 77% turnout in Punjab, 70% in Uttarakhand, 30.1.2012,
Im Punjab kam es zu keinem Wechsel. [Anmerkung: kein Regierungswechsel im Zuge der Regionalwahlen] Die Shiromani Akali Dal-Bharatiya Janata Party (SAD-BJP)-Allianz geht in die zweite Legislaturperiode.
(Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. Dr. Gorawantschy, Mareen Haring:
Regionalwahlen 2012 in Indien: Kongresspartei auf dem Prüfstand, 12.3.2012,
http://www.kas.de/wf/doc/kas_30435-1522-1-30.pdf?120316085151, Zugriff 3.3.2013)
Menschenrechte
Die Verfassungs- und Rechtsordnung enthalten Garantien für die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Umsetzung dieser Verfassungsziele ist nicht in vollem Umfang gewährleistet. Wesentliche Grundrechte sind in der indischen Verfassung garantiert (Art. 12-35). Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien aber ein.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.8.2012)
Die nationale Gesetzgebung in Menschenrechtsangelegenheiten ist breit angelegt. Alle wichtigen Menschenrechte sind verfassungsrechtlich garantiert. Seit 1993 gibt es eine Nationale Menschenrechtskommission als unabhängiges Organ, die auf Antrag oder von Amts wegen Menschenrechtsverletzungen untersuchen und Empfehlungen an die Regierung richten oder beim Obersten Gerichtshof die Einleitung von Strafverfolgungsmaßnahmen beantragen kann. Ihre Kompetenz erstreckt sich allerdings nicht auf Überprüfung von Menschenrechtsverletzungen durch das Militär. Obwohl sie keine Weisungsbefugnis zur Einleitung von Strafverfahren hat und mangels Ermittlungsbefugnissen auf die Zusammenarbeit mit Ermittlungsbehörden und Polizei angewiesen ist, trägt sie zunehmend auch durch in der Öffentlichkeit ausgeübten Druck und durch Zusammenarbeit mit NGOs zur Ahndung und zur Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen bei.
Der Protection of Human Rights Act, 1993, empfiehlt, dass jeder Bundesstaat eine Menschenrechtskommission einrichtet, die es in 13 [Anmerkung laut U.S. DOS bereits 20] von 28 Unionsstaaten bereits gibt. Darüber hinaus gibt es Spezialgerichte für Menschenrechtsfälle in Tamil Nadu, Uttar Pradesh und Andhra Pradesh.
Die 1997 eingesetzte staatliche Menschenrechtskommission von Jammu und Kaschmir hat kaum Wirkungen entfaltet. Insbesondere hat sie keine Möglichkeit, Übergriffe von Armee und paramilitärischen Kräften zu untersuchen.
(ÖB Neu Delhi: Asylländerbericht Indien August 2011/ Anmerkung aus:
USDOS - US Department of State: India, Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.5.2012)
Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich. Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, wo es interne Konflikte gibt, besonders in Jammu und Kaschmir und im Nordosten, teilweise sehr schlecht. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen.
(BICC - Bonn International Centre for Conversion (XXXX):
Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderportrait Indien, 12.2012;
http://www.bicc.de/ruestungsexport/pdf/countries/2012_indien.pdf, Zugriff 5.3.2013)
Die institutionellen Mechanismen zum Menschenrechtsschutz waren schwach und die juristischen Prozesse zur Sicherstellung der Gerechtigkeit für Opfer von Menschenrechtsverletzungen waren oft langsam. In Jammu und Kaschmir überwiegte die Straflosigkeit für Menschenrechtsverletzungen, wie außergesetzliche Tötungen, Folter und Verschwinden lassen.
(AI - Amnesty International: Amnesty International Annual Report 2012 - India, 24.5.2012)
Obwohl keine großen Vorkommen von Gewalt dieses Jahr vorkamen, waren bestimmte Gegenden durch die fortdauernden maoistischen und separatistischen Aufruhre, Misshandlungen durch Sicherheitskräfte und allgemeine Menschenrechtsverletzungen gezeichnet.
(Freedom House: Freedom in the World - India, Edition 2012)
Indien, die am stärksten bevölkerte Demokratie der Welt hat weiterhin signifikante Menschenrechtsprobleme trotz Zusicherungen die wichtigsten Probleme anzugehen. Das Land hat eine blühende Zivilgesellschaft, freie Medien und eine unabhängige Justiz. Aber lang bestehende missbräuchliche Praktiken, Korruption und ein Mangel an Verantwortlichkeit für Täter begünstigen Menschenrechtsverletzungen.
Initiativen der Regierung, wie Polizeireformen und verbesserte Zugang zu Gesundheitsversorgung und Bildung haben eine schwache Umsetzung. Viele Frauen, Kinder, Dalits ("Unberührbare"), Stämme, religiöse Minderheiten, Menschen mit Behinderung und sexuelle Minderheiten bleiben marginalisiert und erfahren Diskriminierungen, da die Regierung die öffentlichen Angestellten nicht genügend schult.
Straflosigkeit bleibt ein ernstes Problem, besonders bei Vergehen durch Sicherheitskräfte in Jammu und Kaschmir, im Nordosten und in Gebieten, in denen die maoistischen Rebellen agieren.
(Human Rights Watch: World Report 2013, India, 29.1.2013)
Das zentrale Indische Menschenrechtsbüro, das sich um die Vergehen von Sicherheitskräften kümmert, ist die NHRC (National Human Rights Commission). Diese agiert unabhängig und übt oft Kritik an Institutionen und Handlungen der Regierung. Die Aufgaben der NHRC sind:
• eigenständige oder durch Opfer veranlasste Untersuchung von
(a) Menschenrechtsverletzungen oder der Anstiftung dazu
(b) Tatbeständen, in denen Amtsträger die Verletzung von Menschenrechtsverletzungen zumindest fahrlässig nicht verhindert haben
• Teilnahme an anhängigen Prozessen mit Erlaubnis des Gerichts
• Besuch aller Einrichtungen, in denen Personen festgehalten werden können, nach vorheriger Inkenntnissetzung der jeweiligen Landesregierung und
• die Prüfung der Verfassung sowie des positiven Rechts, Untersuchung von Faktoren, die den Genuss von Menschenrechten verhindern, Forschung, Aufklärung, Förderung von mit Menschenrechtsfragen befassten Nichtregierungsorganisationen
(BAA Staatendokumentation: Analyse zu Indien - Sicherheitskräfte in Indien, 24.2.2010)
Meinungs-, Versammlungs- und Pressefreiheit
Die Verfassung garantiert das Recht auf Meinungsfreiheit, Pressefreiheit und friedliche Versammlung. Öffentliche Debatten sind wesentlicher Bestandteil indischer Demokratie. Medien, insbesondere die Printmedien, sind grundsätzlich frei. Im Bereich elektronischer Medien übt der Staat zuweilen Kontrolle aus (Nachrichtenmonopol des staatlichen Radios auf FM, Zulassung privater Sender in den Bereichen Radio und Fernsehen). Fälle von offensichtlicher staatlicher Einschränkung der Pressefreiheit bzw. Zensur (z.B. Filmverbote, Blockierung von Webseiten im Nachgang von Anschlägen) werden in der Regel öffentlich diskutiert.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Dezember 2010, 19.1.2011)
Obwohl die Pressefreiheit in der indischen Verfassung nicht dezidiert erwähnt ist, wird auch diese von der Regierung im Allgemeinen in der Praxis respektiert. In Indien gibt es eine lebhafte Presse- und Medienlandschaft. Die Medien sind grundsätzlich keinen Beschränkungen unterworfen, was Einflussnahme von Regierungsseite und auch die Selbstzensur in sensiblen Fragen nicht ausschließt. Indische überregionale Zeitungen prangern regelmäßig Menschenrechtsverletzungen an.
(USDOS - US Department of State: India, Country Report on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)
Die Fülle und Vielfalt der Medien in der "weltgrößten" Demokratie sucht seinesgleichen. Journalisten können im Allgemeinen auch berichten worüber sie möchten, jedoch werden sie von lokalen Despoten in einigen Bundesstaaten bedroht und müssen sich vor religiösen Aktivisten, bewaffneten Gruppen im Nordosten, organisierten Verbrechen in den großen Städten und den Sicherheitskräften im Kaschmir vorsehen. Journalisten, die in Regionen mit bewaffneten Konflikten arbeiten genießen nicht die gleichen Sicherheiten und den gleichen Schutz wie jene im Rest des Landes.
(Reporters without borders: Country File India, Updated in November 2011, http://en.rsf.org/report-india,63.html, Zugriff 13.12.2011)
Oppositionelle Betätigung
Die politische Opposition kann sich grundsätzlich frei betätigen. Die Wahlen zu den Gemeindeversammlungen, Stadträten, bundesstaatlichen Parlamenten und zum nationalen Parlament (Lok Sabha), sind frei, gleich und geheim. Sie werden - ungeachtet von Problemen, die aus der Größe des Landes, der hohen Analphabetenrate und örtlich begrenzten Manipulationen resultieren - nach Einschätzung internationaler Beobachter korrekt durchgeführt. Behinderungen der Opposition werden von der Presse aufgegriffen und können von den politischen Parteien öffentlichkeitswirksam thematisiert werden. Behinderungen der Opposition gibt es insbesondere auf regionaler und kommunaler Ebene; sie bestehen z.B. in eingeschränktem Polizeischutz für ihre Politiker, Versagung von Genehmigungen für Wahlkampfveranstaltungen u.ä.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Dezember 2010, 19.1.2011)
Eine weite Bandbreite politischer Parteien operiert frei. Durch die zunehmende Popularität von Parteien, deren Basis sich nur auf einen Staat bezieht, wurden Koalitionsregierungen die Norm auf nationaler Ebene.
(Freedom House: Freedom in the World - India Edition 2011, 5.7.2011;
http://www.freedomhouse.org/template.cfm?page=363year=2011country=8055;
Zugriff 2.12.2011)
Jede offiziell anerkannte Partei wird entweder als Bundes- oder als Regionalpartei eingestuft. Wenn eine Regionalpartei in mehr als vier Bundesstaaten offiziell anerkannt ist, erhält sie den Status einer Bundespartei. Zu den wichtigsten indischen Parteien gehören Indian National Congress, Bharatiya Janata Party, Bahujan Samaj Party (BSP), Communist Party of India und Communist Party of India (Marxist).
(INWENT (XXXX): Indien - Geschichte und Staat, kein Datum; http://liportal.inwent.org/indien/geschichte-staat.html, Zugriff 2.12.2011)
Todesstrafe
Gemäß Art. 53 des Strafgesetzbuchs gilt für bestimmte Verbrechen die Todesstrafe durch den Strang. In Militärgesetzen ("Air Force Act", 1950; "Army Act", 1950) ist die Todesstrafe als Regelstrafe für schwere Fälle von Kollaboration, Meuterei und Fahnenflucht, seit Ende 2001 auch für den Besitz tödlicher Sprengstoffe vorgesehen.
Zuverlässige statistische Angaben zur Zahl der Hinrichtungen sind nicht erhältlich, seit 2004 sind keine Fälle bekannt geworden. Die Todesstrafe gegen den Hauptangeklagten im Prozess gegen die Beteiligten an einem Attentat auf das indische Parlament im Jahr 2001 wurde zwar im Jahr 2005 durch das Oberste Gericht bestätigt, seine Strafe wurde aber trotz anhaltenden innenpolitischen Drucks auf die Regierung bisher nicht vollstreckt.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Dezember 2010, 19.1.2011)
Mindestens 105 Menschen wurden zum Tode verurteilt, jedoch wurden 2010, wie seit sechs Jahren, keine Exekutionen durchgeführt. Die Todesurteile von 13 Personen wurden in lebenslängliche Haft umgewandelt. Im Dezember stimmte Indien gegen eine Resolution der UN-Generalversammlung, die zu einem weltweiten Moratorium für Todesstrafen aufrief.
(AI - Amnesty International: Amnesty International Annual Report 2011 - India, 13.5.2011)
Religionsfreiheit
Die Religionsfreiheit ist in der Verfassung garantiert (Art. 25-28). Der Schutz umfasst sowohl die innere Glaubensfreiheit als auch die Ausübung und im Prinzip auch die Verbreitung der Religion. Allerdings gibt es wachsenden Widerstand gegen Missionierungsaktivitäten einiger evangelikaler Kirchen. Muslime, Buddhisten, Sikhs, Christen, Juden und Parsen sind anerkannte religiöse Minderheiten. Im Familienrecht mit seinen diversen religiösen Teilrechtsordnungen genießen die Muslime wie auch Christen besondere Freiheiten, die ihnen die Beachtung ihrer jeweiligen Traditionen ermöglichen.
Gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen den Religionsgruppen werden von der Regierung in der Regel nicht geduldet; nach offiziellen Angaben des indischen Innenministeriums blieb ihre Zahl in den letzten drei Jahren relativ konstant: 2008 weist 943 Vorfälle mit 167 Toten und 2.354 Verletzten auf. 2009 gab es 826 Vorfälle mit 125 Toten und 2.424 Verletzten. Für 2010 liegen die Zahlen bei 791 Vorfällen mit 119 Toten und 2.342 Verletzten; für 2011 liegen noch keine Zahlen vor.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.8.2012)
Das CIA World Factbook schätzt die Einwohnerzahl Indiens auf über 1,205 Milliarden. Die größten religiösen Gruppen, nach ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung bei der Volkszählung aus dem Jahr 2001, sind Hindus (80,5 Prozent), Muslime (13,4 Prozent), Christen (2,3 Prozent) und Sikhs (1,9 Prozent).
(CIA - The World Factbook, India - People, 19.2.2013; https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/in.html, Zugriff 5.3.2013)
Religionsfreiheit wird von der Verfassung garantiert und im Allgemeinen respektiert. Die Gesetzgebung verbietet jedoch in mehreren Staaten religiöse Konversion, die aus Zwang oder Verführung erfolgt, und Straflosigkeit für Gewalt gegenüber religiösen Minderheiten ist nicht ungewöhnlich. Hindus verschiedener Richtungen und Ethnien machen 80 Prozent der Bevölkerung aus, doch der Staat ist säkular. Manche nationalistische Hindu-Organisationen und Medien verbreiten Anti-Minderheiten-Ansichten.
(Freedom House: Freedom in the World - India, Edition 2012)
Die Verfassung und andere Gesetze schützen die religiöse Freiheit, die nationale Regierung respektierte Religionsfreiheit im Allgemeinen im Gesetz und in der Praxis und setzte die rechtlichen Schutzmechanismen auch durch. Einige bundesstaatliche und lokale Regierungen beschränkten jedoch die Religionsfreiheit. Einige Bundesstaaten beschränkten die Religionsfreiheit durch die Umsetzung von einschränkenden Gesetzen und eine Strafverfolgung, die nicht effektiv war bei Attacken gegen Minderheiten. Es gibt Anti-Konversionsgesetze in fünf der 28 Staaten.
In Indien entstanden verschiedene Religionen wie Hinduismus, Buddhismus, Jainismus und Sikhismus und das Land ist seit über tausend Jahren die Heimat für jüdische, zoroastrische, muslimische und christliche Gemeinschaften. Die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung aller religiösen Gruppen lebte [im Berichtszeitraum] friedlich zusammen und respektierte die Religionsfreiheit und die Rechte von Minderheiten. Jedoch kam es manchmal auch zu Gewalt zwischen den religiösen Gruppen oder Attacken gegen Minderheiten, wobei die Anzahl der Vorfälle nach einem Bericht des Innenministeriums abnahm.
Das demokratische System, die offene Gesellschaft, unabhängige rechtliche Institutionen, die lebendige Zivilgesellschaft und die Medien stellen Mechanismen dar, um Verletzungen der Religionsfreiheit zu behandeln, wenn diese geschehen.
Das Ministerium für die Angelegenheiten von Minderheiten (Ministry for Minority Affairs), die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) und das Nationale Komitee für Minderheiten (National Commission for Minorities - NCM) sind Regierungsbehörden, die geschaffen wurden um Beschwerden über Diskriminierung u. a. aufgrund der Religionszugehörigkeit zu untersuchen und um Vorschläge zu machen, diese zu beseitigen. Obwohl die Empfehlungen der NHCR nicht verbindlich umzusetzen sind, hielten sich die zentralen und lokalen Behörden im Allgemeinen daran. NCM und NHRC intervenierten in zahlreiche Fälle von kommunalen Spannungen, Belästigungen und Gewalt gegen Minderheiten. Die NCM veröffentlichte ihre Bemühungen die kommunale Gewalt gegen Minderheiten zu behandeln.
Eine Nationale Kommission für Bildungseinrichtungen von Minderheiten wurde eingerichtet, die Beschwerden im Bezug auf Verletzung der Bildungsrechte von Minderheiten nachgeht und vermitteln kann.
Die Regierung bot den Minderheiten einen starken offiziellen rechtlichen Schutz, wobei jedoch manchmal eine schwache Rechtsdurchsetzung, ein Mangel an ausgebildeten Polizeikräften und ein überlasteten Gerichtssystem eine Rolle dabei spielte, dass kommunale Spannungen nicht so rasch wie möglich angegangen wurden. Rechtlicher Schutz gegen Diskriminierung oder Verfolgung durch private Akteure existierte. Der Oberste Gerichthof und andere Gerichte verfolgten zahlreiche Fälle von kommunaler Gewalt, aber viele andere Fälle blieben anhängig. Menschenrechtsaktivisten warfen der Regierung allerdings vor, dass es keine Aktivität bei Fehlverhalten gegenüber Minderheiten durch Behörden oder Private gebe.
Trotz der Bemühungen der Regierung kommunale Harmonie zu fördern, sahen manche Extremisten weiterhin ineffiziente Untersuchungen und Strafverfolgung bei Attacken gegen Minderheiten als Zeichen, dass diese Gewalt straflos bleibt, wobei allerdings zahlreiche Fälle in den Gerichten während des Jahres verfolgt wurden. Die nationale Regierung setzte weiterhin eine einbeziehende und säkulare Politik um, welche den Respekt für die Rechte der religiösen Freiheit beinhaltet. Trotz der Ablehnung des Hindutva (Hindu-Nationalismus) durch die Nationalregierung, gab es einige wenige Bundesstaaten und lokale Regierungen, die durch diesen beeinflusst waren. Während des Jahres 2011 verabschiedeten einige Staaten Gesetze, welche die religiöse Freiheit von Minderheitengruppen einschränken, wie ein Verbot des Kuhschlachtens in einigen Bundesstaaten. Auch andere Gesetze beeinträchtigen die religiöse Praxis, wie die "Anti-Konversions-Gesetze", der "Unlawful Activities Prevention Act" und das Scheidungsgesetz.
Es fanden auch Bemühungen der religiösen Führungspersönlichkeiten der unterschiedlichen Religionen statt, Spannungen zwischen den Religionen abzubauen und ökumenisches Verständnis zu fördern. So besuchten religiöse Führer öffentlich die Veranstaltungen anderer Religionsgruppen um ihnen Respekt zu zollen, christliche religiöse Führungspersonen erklärten öffentliche, dass Christen und Muslime zusammen arbeiten müssten um Missverständnisse abzubauen und Muslime im Kaschmir bauen eine christliche Kirche wieder auf.
Das NCM erhielt in den Jahren 2010 und 2011 insgesamt 2.378 Beschwerden.
(U.S. Department of State: India International Religious Freedom Report 2011, 30.7.2012)
Der Schutz religiöser Minderheiten erhielt einen Aufschwung durch die Strafverfolgung von Verdächtigen für die Ausschreitung 2002 in Gujarat, welche zu 75 Verurteilungen 2012 führten, u.a. ein ehemaliger Minister.
(Human Rights Watch: World Report 2013, India, 29.1.2013)
Justiz
Die nicht selten extrem lange Verfahrensdauer sowie die auch im Justizsystem verbreitete Korruption führen immer wieder zu Situationen, die einer faktischen Rechtsverweigerung gleichkommen.
Die Gerichte führen Strafprozesse in richterlicher Unabhängigkeit. Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption. Sehr problematisch ist die häufig sehr lange Verfahrensdauer, v.a. da die Gerichte überlastet sind. Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt ca. vier Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre.
Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Dezember 2010, 19.1.2011)
Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor und die Regierung respektiert diese Bestimmung, aber Bürger berichteten, dass Korruption weit verbreitet war. In Jammu und Kaschmir versuchten Aufständische Mitglieder der Justiz einzuschüchtern und zu bedrohen.
Die Regierung versuchte weiterhin die Haftlänge und die Überfüllung der Gefängnisse durch so genannte "fast-track"- Gerichte zu reduzieren.
(USDOS - US Department of State: India, Country Report on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)
Das indische Justizwesen verfügt über eine lange Geschichte, ist im indischen Staat fest verankert und wird seiner Rolle als Säule der indischen Demokratie gerecht. Indien verfügt über eine unabhängige Justiz, die in der Praxis im Großen und Ganzen funktioniert, jedoch auch durch Probleme beeinträchtigt wird. Die Schwierigkeiten wurden erkannt und sind zum Teil der Größe Indiens geschuldet, sowie der enormen Vielfalt im Land. Sie werden mit unterschiedlichem Erfolg angegangen, wodurch die indische Justiz einem fortwährenden Wandel unterworfen ist. Indien ist gemäß der Verfassung von 1950 eine parlamentarische
Demokratie. Das Rechtssystem basiert auf der Gewaltentrennung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative.
Das Gesetz sieht ein unabhängiges Gerichtswesen vor, woran sich auch die Regierung im Allgemeinen hält. So besagt die Verfassung, dass "der Staat Maßnahmen ergreifen solle, um im öffentlichen Dienst die Justiz von der Exekutive zu trennen". Probleme gibt es in der Provinz Jammu und Kaschmir, wo Aufständische versuchen Justizangehörige zu bedrohen und einzuschüchtern. Im übrigen Indien gibt es immer wieder Versuche Einfluss auf die Justiz zu nehmen, doch sind nach Informationen des Immigration and Refugee Board (IRB) of Canada diese Versuche zumeist - zumindest auf höherer Ebene - erfolglos. Indiens Justiz hat ein Problem mit Korruption, dabei vor allem auf der sogenannten unteren Ebene, bedingt durch geringe Bezahlung sowie aufgrund vieler unbesetzter Richterstellen, die seit Jahren nicht nach besetzt werden.
Das indische Strafgesetz von 1860 gilt für ganz Indien mit der Ausnahme der Provinz Jammu und Kaschmir. Es umfasst zwei wichtige Gesetzbücher - das indische Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung von 1973. Diese Gesetze haben Vorrang vor bundesstaatlicher Gesetzgebung, wodurch die Bundesstaaten diese Gesetze weder abändern noch modifizieren können. Separate Gesetzgebungen betreffend strafrechtlicher Haftung für Taten wie Schmuggel, illegale Verwendung von Waffen und Munition und Korruption, wurden sowohl von den Bundesstaaten als auch von der Zentralregierung beschlossen. Jedoch bleiben alle Gesetze der Verfassung untergeordnet.
Für Beschuldigte gilt die Unschuldsvermutung und sie können sich ihren Rechtsbeistand aussuchen. Die Gerichte müssen Urteile öffentlich verkünden und es gibt auf fast allen Ebenen der Justiz wirksame Möglichkeiten Berufung einzulegen.
Die Gerichtshilfe versucht der mangelnden Zugänglichkeit der indischen Justiz entgegenzuwirken. Nach dem sogenannten Rechtshilferahmengesetz können Personen mit niedrigem Einkommen kostenfreie Rechtshilfe bei den High Courts und den ihnen untergeordneten Gerichten bekommen. Die Hilfen wurden der Inflation und den steigenden Kosten angepasst. Die Einkommensgrenze zur Gewährung von Prozesskostenhilfe für Verfahren vor den High Courts wurde verdreifacht und beträgt nunmehr 25.000,-- Rupien (etwa 250,-- Euro). Die Einkommensgrenze für Verfahren am Supreme Court hat sich mehr als vervierfacht und liegt nun bei 50.000,-- Rupien (etwa 1000,-- Euro). Am meisten profitieren von diesen Hilfen benachteiligte Gruppen wie untere Kasten und Stämme, sowie Frauen, Kinder und Behinderte, da sie unabhängig von ihrem Einkommen kostenfrei ein Gerichtsverfahren einleiten können. Die Finanzhilfe wird von der indischen Bundesregierung zur Verfügung gestellt und wird durch die oberste Rechtshilfebehörde (NALSA) an die Bundesstaaten und Distrikte verteilt. Die Rechtshilfe wird rege in Anspruch genommen; so nahmen bis Ende Juni 2001 in etwa 3,8 Millionen Menschen die Prozesskostenhilfe in Anspruch. Von diesen Personen gehörten etwa 875.000 Menschen den untersten Kasten an, wie auch über 400.000 Frauen und mehr als 41.000 Kinder von der staatlich gelenkten Rechtshilfe profitierten
Der Staat bietet zwar eine kostenlose Rechtsberatung für mittellose Angeklagte, aber in der Praxis ist der Zugang zu einem kompetenten Anwalt oft schwierig, insbesondere für Arme und die Überlastung des Justizwesens führt in der Regel zu großen Verzögerungen bei Gerichtsverfahren. Das Gesetz ermöglicht Angeklagten den Zugang zu Beweisen der Staatsanwaltschat in den meisten Zivil- und Strafsachen. Die Regierung behält sich aber das Recht vor, in als sensibel angesehenen Fällen Informationen zurückzuhalten.
(BAA Staatendokumentation: Analyse - Justizwesen in Indien, 16.7.2010)
Das Gerichtswesen ist von der Exekutive getrennt. Richter haben beträchtlichen Einsatz in der Bearbeitung von "Public Interest Litigation" - Anzeigen im öffentlichen Interesse - zu Korruption, Umweltthemen oder anderen Bereichen gezeigt, aber es gab auch Richter, die Verfahren wegen Ungebühr vor Gericht gegen Aktivisten und Journalisten, die gegen Korruption in der Richterschaft vorgingen oder Urteile anzweifelten, eröffneten. In den unteren Ebenen des Gerichtswesens ist Berichten zufolge Korruption weit verbreitet. Viele Bürger haben Schwierigkeiten, Gerechtigkeit durch die Gerichte durchzusetzen. Das System hat einen starken Arbeitsrückstand und ist unterbesetzt. Dies führt zu einer überlangen Untersuchungshaft, oft länger als der eigentliche Strafrahmen wäre. Um das Problem anzugehen hat die Regierung tausende von Dorfgerichten eingerichtet um Fälle in ländlichen Gebieten zu bearbeiten. Trotz der rechtlichen Reformen der letzten Jahre, versagt das System noch darin, gleichen Schutz für Minderheiten, niedrige Kasten und Stammesangehörige zu bieten. Muslime, die 14 Prozent der Bevölkerung ausmachen, sind in den Sicherheitskräften unterrepräsentiert, wie auch in den Geheimdiensten. Die Polizei ist auch unterbesetzt.
(Freedom House: Freedom in the World - India, Edition 2011, 5.7.2011,
http://www.freedomhouse.org/template.cfm?page=22year=2010country=7840; Zugriff 1.12.2011)
Gemäß Strafprozessordnung (CrPC) hat die Polizei das Recht, bei Delikten, die der Gerichtsbarkeit unterworfen sind, ohne richterliche Vollmacht Untersuchungen einzuleiten und Verhaftungen vorzunehmen. Die Polizei hat auch das Recht, Leibesvisitationen durchzuführen. Der verantwortliche Beamte einer Polizeistation muss nach einer Verhaftung den Richter unverzüglich mit einem First Information Report (FIR) informieren. Die Haftgründe müssen der festgenommenen Person mitgeteilt werden. Ein Anwalt kann beigezogen werden. Der Festgenommene muss innerhalb von 24 Stunden einem Richter vorgeführt werden. Die Untersuchungshaft darf bis maximal 90 Tage dauern. Präventivhaft ist gesetzlich vorgesehen bei Fällen von Gefährdung der öffentlichen Ordnung.
Der National Security Act (NSA) aus 1980 erlaubt Vorbeugehaft ohne Anklage oder Gerichtsverfahren bis zu einem Jahr, wenn eine Person als Sicherheitsrisiko eingestuft wird, ohne dass das Gesetz die Sicherheitsgründe näher definiert. Verhaftete Personen müssen innerhalb von 15 Tagen über die Haftgründe informiert werden. Spätestens nach sieben Wochen muss ein Beratungsausschuss über die Rechtmäßigkeit der Inhaftierung befinden.
Im Dezember 2008 wurde als Folge des Terroranschlages in Mumbai die "Unlawful Activities (Prevention) Amendment Bill (UAPA)" verabschiedet; sie beinhaltet u.a. die Haft von Verdächtigen bis zu 180 Tagen ohne Möglichkeit auf Freilassung auf Kaution, die Anhaltung im Polizeigewahrsam bis zu 30 Tagen, die Umkehrung der Beweislast zu Ungunsten des Verdächtigen und einen Strafrahmen für Verbrechen nach diesem Gesetz von mindestens 10 Jahren bis lebenslänglich. Des weiteren wurde die Errichtung einer Nationalen Untersuchungsbehörde "National Investigation Agency (NBI)" mit eigenen Gerichten und einer unionsweiten Zuständigkeit in den Bereichen Angriffe auf die staatliche Integrität und Souveränität, Bombenattacken, Flugzeug- und Schiffsentführungen und Angriffe auf nukleare Einrichtungen beschlossen.
(ÖB Neu Delhi: Asylländerbericht Indien August 2011)
Sicherheitsbehörden
Die Polizei handelt auf Grund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten. Auch das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist. Die zivile Kontrolle des Militärapparats wurde allerdings nie in Frage gestellt. Daneben bestehen zum Großteil dem Innenministerium unterstehende paramilitärische Einheiten, wie z.B. die Zentralen Reservepolizeikräfte ("Central Reserve Police Force") und die Grenzsicherheitskräfte ("Border Security Force"). Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen jedoch dem Büro des Premierministers, die Eisenbahnschutzkräfte ("Railway Protection Force") dem Eisenbahnministerium. Die sog. Grenzsicherheitskräfte sichern u.a. die Indisch-pakistanische De-facto-Grenzlinie ("Line of Actual Control") in Jammu und Kaschmir sowie die Grenzen zu Bangladesch und Myanmar. Sie werden darüber hinaus zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und zur Bekämpfung Aufständischer sowie bei gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen religiösen Gruppen eingesetzt. Die sog. Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sog. Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau") und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing"), bestehen gesetzliche Grundlagen.
Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Die Unruhegebiete (Bundesstaaten oder nur Teile davon) werden von der Zentralregierung auf der Basis des "Disturbed Areas Act" festgelegt. Als Unruhegebiete anerkannt sind zur Zeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram, Nagaland, Tripura und Sikkim.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Dezember 2010, 19.1.2011)
Auf Bezirksebene (Bundesstaaten sind in Bezirke unterteilt) gibt es das Prinzip der "doppelten Kontrolle", wobei ein hochrangiger Polizeioffizier, der für den Bezirk zuständig ist - District Superintendent of Police, seinem Vorgesetzten innerhalb der Bundespolizei Bericht erstattet. Zur gleichen Zeit unterliegt ein District Superintendent (Bezirksinspektor) der allgemeinen Kontrolle eines District Magistrate (Bezirksrichter). Ein Problem im System der indischen Sicherheitskräfte ist, dass es keine externe Beschwerdestelle auf nationalem Niveau gibt. Mit einem Urteil vom 22. September 2006 ordnete das oberste Gericht Indiens an, dass alle Bundesstaaten eine Beschwerdestelle der örtlichen Polizei schaffen sollten. Bis zum Jahr 2009 haben jedoch erst 18 Staaten diesem Urteil Folge geleistet. Weiters ist problematisch, dass die Polizei für die eigenen, internen Disziplinarverfahren zuständig ist.
Durch das Urteil des obersten Gerichts wurde nicht nur die Schaffung von Beschwerdestellen gefordert, sondern eine Reform des Polizeigesetzes angeordnet. Die Umsetzung gestaltet sich jedoch wegen der komplexen Struktur des indischen Sicherheitswesens schwierig. Es zeigt aber, dass die Probleme durch wichtige Institutionen des Staates erkannt wurden und erste Schritte unternommen werden. Die Schwierigkeiten der indischen Sicherheitskräfte sind augenscheinlich und zum großen Teil der historischen Entwicklung geschuldet. Diese strukturellen Probleme werden zwar nur schrittweise angegangen, aber sie werden kontinuierlich verbessert. Zum Teil auch deshalb, weil die Schwächen der indischen Sicherheitskräfte - wie beim Anschlag von Mumbai -offensichtlich werden. Es gibt erste Tendenzen die Sicherheitskräfte auf nationalstaatlicher Ebene zu konzentrieren und sie dadurch effektiver zu machen.
Problematisch, im Bezug auf die Menschenrechte, sind nach wie vor die paramilitärischen Einheiten, da deren rechtlicher Status oft nicht abschließend geklärt ist und die Verfolgung von Verletzungen der Menschenrechte durch diese Gruppen durch Spezialgesetzte verhindert bzw. erschwert wird. Auch das schwerfällige indische Justizsystem verhindert eine rasche und effektive Klärung von solchen Vorwürfen.
Trotz all der genannten Probleme verfügen die indischen Sicherheitsbehörden über die Kontrolle über das indische Staatsgebiet und sind Teil eines demokratischen Systems, das es der Justiz, bis auf einige Ausnahmen, ermöglicht Straftaten der Sicherheitsbehörden zu ahnden. Probleme gibt es nach wie vor im Detail und die Umsetzung der Vorgaben ist stark von der jeweiligen Region abhängig.
(BAA Staatendokumentation: Analyse zu Indien - Sicherheitskräfte in Indien, 24.2.2010)
Es kommt immer wieder zu willkürlichen Übergriffen der Staatsorgane, insbesondere der Polizeikräfte, vor allem gegenüber Häftlingen in Polizeigewahrsam. Von etlichen Ausnahmen abgesehen, werden gesetzeswidrige Handlungen in diesem Bereich geahndet. Die angerufenen Gerichte haben hierbei in den letzten Jahren verstärkt Verantwortung gezeigt, zumal NGOs und die Presse kritisch über die ihnen bekannt gewordenen Fälle berichten. Auch über Übergriffe der Militärs und der paramilitärischen Gruppen bei ihren Einsätzen im Inneren (v.a. in Jammu und Kaschmir sowie in Indiens Nordosten) berichten Menschenrechtsorganisationen und die Nationale Menschenrechtskommission. Auch diese werden vereinzelt (militär-) gerichtlich geahndet, Prozess und Prozessausgang bleiben allerdings geheim.
(ÖB Neu-Delhi: Asylländerbericht, Stand 8.2011)
Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, wo es interne Konflikte gibt - besonders in Jammu und Kaschmir und im Nordosten - teilweise sehr schlecht. Den Sicherheitskräften - aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen - werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen angelastet. Es gibt Befürchtungen, dass die neue, drakonische Anti-Terror-Gesetzgebung die Menschenrechtslage verschlimmern wird und dass diese Gesetze gegen politische Gegner missbraucht werden.
(BICC - Bonn International Centre for Conversion (XXXX):
Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderportrait Indien, Oktober 2009;
http://www.bicc.de/ruestungsexport/pdf/countries/2010_indien.pdf;
Zugriff 2.12.2011)
Menschenrechtsverletzende Übergriffe von Polizei- und Sicherheitskräften kommen häufig vor, insbesondere in den Unruhegebieten im Nordosten und in Jammu und Kaschmir; eine Systematik ist dabei nicht erkennbar. Besonders gefährdet sind sozial schwache Schichten sowie Frauen.
Folter ist in Indien verboten; aufgrund von Folter erlangte Aussagen sind vor Gericht nicht zur Verwertung zugelassen. Der Staat verfolgt Folter grundsätzlich. Nach einem Urteil des Obersten Gerichtshofs, der 2006 die Regierungen von Union und Bundesstaaten mit konkreten Vorgaben anwies, Polizeireformen zu beginnen, führt der Staat Kampagnen und Ausbildungsmaßnahmen der Sicherheitskräfte durch, die auf die Wahrung der Menschenrechte abzielen. Dennoch wenden Sicherheitskräfte bei Vernehmungen immer wieder auch Folter an. Folter durch Polizeibeamte, Armee und paramilitärische Einheiten bleibt häufig ungeahndet, weil die Opfer ihre Rechte nicht kennen, eingeschüchtert werden oder im schlimmsten Fall nicht überleben. Besonders foltergefährdet sind Angehörige unterer Kasten und andere sozial schwache Bevölkerungsschichten.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Dezember 2010, 19.1.2011)
Das Gesetz verbietet Folter und erlaubt vor Gericht erzwungene Geständnisse nicht. Es gibt Vorwürfe, dass die Behörden Folter anwenden um Geld zu erpressen, als Strafe oder aber zur Erlangung von Geständnissen und Informationen.
(USDOS - US Department of State: India, Country Report on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)
Es gibt schwerwiegende Vorwürfe von Folter und Menschenrechtsverletzungen durch die Sicherheitskräfte und die Kontrollmöglichkeiten müssen ausgebaut werden. Es gibt in Indien verschiedene Kontrollmechanismen für die Polizei. Der "Police Act of 1861" regelt Disziplinarmaßnahmen gegen Pflichtverletzungen seitens Polizeibeamter. Weiters gibt es die Festlegung gewisser Standards, interne Überprüfungen wie die Untersuchung bestimmter Abteilungen, allgemeine Leitlinien. Weiters gibt es die Aufsicht der Polizei durch Gerichte. Dort können Beschwerden direkt gegen Polizisten vorgebracht werden und so kann der Staat gegen Polizisten eine Strafverfolgung veranlassen. Anzeigen im öffentlichen Interesse sind möglich. Bei Anzeigen im öffentlichen Interesse können durch Gerichte auch breite Direktiven im Versuch versagende Institutionen zu reformieren herausgegeben werden.
Richter können sich auch weigern, Personen zu verurteilen, falls Beweise durch die Polizei illegal beschafft wurden, z.B. unter Folter. Solche Entscheidungen sollen eine Abschreckung für die Polizei darstellen. Aber Gerichte behandeln nur Einzelfälle, darüber hinaus erreichen viele der Fälle die Gerichte gar nicht und in nicht allen der behandelten Fälle werden tatsächlich Handlungen gesetzt. So können Polizisten annehmen, dass keine Klagen gegen sie erhoben werden. Auch ist das Gerichtswesen stark überlastet. Es ist somit zwar ein wichtiger Teil der Verantwortlichkeit und Transparenz, kann jedoch nicht für die gesamte Kontrollaufgabe zuständig sein.
Die Parlamente können Gesetzte erlassen und Agenturen einrichten, welche sich mit polizeilichen Fehlverhalten befassen. Weiters können sie auch regelmäßig Berichte von der Polizei verlangen und diese in Ausschüssen prüfen lassen, außerdem sind sie für das Budget der Polizei zuständig und üben so eine gewisse Kontrolle aus. Doch die Parlamente waren bisher nicht sehr effektiv darin das Verhalten der Polizei zu ahnden.
Die National Human Rights Commission (NHRC) und verschiedene staatliche Menschenrechtskommissionen sind Institutionen speziell für den Schutz von Menschenrechten in Indien. Der Großteil der Arbeit der NHRC ist die Behandlung von Beschwerden, meistens bezüglich polizeilichem Fehlverhalten. Diese Kommission hat ähnliche Befugnisse wie Zivilgerichte, sie kann Zeugen einberufen und Zugang zu Informationen erwirken. Sie kann Schadenersatz zuerkennen und Staatsanwälte und Gerichte einschalten, wie auch Empfehlungen an die Regierung geben. Die Berichte der Kommission werden der Regierung und dem Parlament vorgelegt. Im Hinblick auf die Streitkräfte kann die NHRC nur beschränkt handeln. Die NHRC muss alle Menschenrechtsverletzungen behandeln und ist daher stark überlastet. Ihre Untersuchungsbefugnissen sind zudem begrenzt, denn sobald mehr als ein Jahr zwischen Vorfall und Beschwerde liegt, gilt die Tat als verjährt. Weiters kann sie nicht in Angelegenheiten eingreifen, welche von staatlichen Untersuchungsausschüssen aufgegriffen werden.
(HRLN - Human Rights Law Network: Accountability for the Indian police: Creating an external complaints agency, August 2009 http://www.hrln.org/hrln/pdf/intern_work/Indian%20Police%20Reform%20Report%20-%20Adam%20Shinar%20_formatted%20by%20Ka.pdf;
Zugriff 12.12.2011)
Die Nationale Menschenrechtskommission ist ein unabhängiges und unparteiisches Untersuchungs- und Beratungsorgan. Sie hat das Mandat sich mit Menschenrechtsverletzungen oder Unterlassungen in der Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen von öffentlichen Angestellten zu befassen, sich in Gerichtsverfahren einschalten, die Vorwürfe von Menschenrechtsverletzungen behandeln, und alle Arten von Faktoren (auch Akte von Terrorismus), welche gegen die Menschenrechte verstoßen untersuchen. Sie hat die Möglichkeit Zeugen zu laden, Dokumentationen zu erstellen und öffentliche Berichte einzufordern. Sie empfiehlt auch angemessene Entschädigungen in Form von Kompensationen für Familien von Getöteten oder Verletzten, sie kann aber nicht die Implementierung ihrer Empfehlungen durchsetzen. Sie hat nicht die Berechtigung, Vorwürfen gegen militärisches oder paramilitärisches Personal nachzugehen. 19 Staaten haben eigene Menschenrechtskommissionen, die eigenständige Untersuchungen durchführen, aber unter der Nationalen Menschenrechtskommission arbeiten.
Der Vorsitzende der Menschenrechtskommission berichtete, dass bei der Kommission 2009-2010 82.021 Beschwerden, die sich auf Menschenrechtsverletzungen bezogen, eingingen, ein Rückgang gegenüber den 90.946 Beschwerden im Zeitraum 2008-2009.
Individuen oder NGOs können auch "Public interest litigation" (PIL; Anzeigen, im öffentlichen Interesse bzw. Popolarklagen) in jedem Obersten Bundesgericht bzw. beim Obersten Gerichtshof einreichen um rechtliche Wiedergutmachung für öffentliche Rechtsverletzungen einzufordern. Diese Rechtsverletzungen können Verstöße gegen staatliche Aufgaben durch einen Regierungsangestellten oder Resultate der Verletzung von Garantien der Verfassung sein. NGOs schätzen PIL-Petitionen, um Regierungsangehörige gegenüber zivilgesellschaftlichen Organisationen für Korruption und Parteilichkeit zur Rechenschaft zu ziehen.
(USDOS - US Department of State: India, Country Report on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)
Die Common Wealth Menschenrechtsinitiative konzentriert sich darauf, die Polizei-Beschwerde-Behörden, die unter der Direktive des Obersten Gerichtshof eingerichtet wurden, bekannter zu machen, deren Mitarbeiter mit technischer Beratung zu unterstützen und den Druck auf die Bundesstaaten, neue Polizeigesetzgebungen in Übereinstimmung mit der Direktive des Obersten Gerichtshof zu erlassen, aufrecht zu halten. Drei Jahre nachdem der Oberste Gerichtshof dies angeordnet hatte, hatten erst 14 Bundesstaaten eine Polizei-Beschwerdebehörde eingerichtet. Von diesen hatten nur fünf Staaten diese auch in der Praxis umgesetzt. Auch dort, wo die Beschwerdebehörden funktionieren, sind sie zumeist nicht unabhängig und liegt ihr Erfolg bei den Regierungen der Bundesstaaten. Allen fehlte es an unabhängiger Finanzierung.
Es gibt starke Arbeitskooperationen zwischen den Vorsitzenden und Mitgliedern der Polizeibeschwerdebehörden auf staatlicher und Bezirksebenen mit der Commonwealth Menschenrechtsinitiative. Die Behörde in Kerala hat zugesagt, alle Informationen in Bezug auf die Art der Vorwürfe zur Verfügung zu stellen, die Orissa Polizeiakademie lud die Initiative ein, Trainings für die Polizei in Bezug auf Menschenrechte und Polizeireform durchzuführen und auch andere Bundesstaaten luden sie ein, z.B. an der Ausarbeitung des Entwurfs des Polizeigesetzes mitzuarbeiten oder Trainings abzuhalten.
(Commonwealth Human Rights Initiative: Annual Report 2008-09, http://www.humanrightsinitiative.org/publications/areport/2009/areport2008-09.pdf, Zugriff 14.12.2011)
NGOs / Menschenrechtsorganisationen
Menschenrechtsorganisationen können im Allgemeinen frei operieren, jedoch haben sie auch Sorgen über Drohungen, rechtliche Belästigungen, den Gebrauch von exzessiver Gewalt durch die Polizei und in seltenen Fällen auch tödliche Gewalt zum Ausdruck gebracht.
(Freedom House: Freedom in the World - India Edition 2011)
In Indien gibt es eine Vielzahl von in- und ausländischen Menschenrechtsorganisationen. Daneben existiert eine schwer überschaubare Anzahl an kleinen, thematisch und räumlich begrenzten Initiativen. Träger sind internationale Organisationen, ausländische staatliche und private Geber, Privatpersonen, Firmen und Vereine. Die Menschenrechtsorganisationen können grundsätzlich frei arbeiten, sind aber nicht selten subtilen Schikanen der Behörden (Verzögerung oder Versagung von Genehmigungen, häufige Rechnungs- und Finanzprüfungen, Schwierigkeiten bei oder Versagung der Visaerteilung für ausländisches Personal) und auch Drohungen, etwa durch Angehörige der an Menschenrechtsverletzungen oft beteiligten Armee oder Polizei, ausgesetzt. Die indische Regierung hat Vertretern von UN-Organisationen und Menschenrechtsaktivisten in der Vergangenheit wiederholt die Einreise verweigert. Seit Jahren anhängige Besuchsanfragen der VN-Sonderberichterstatter für Folter bzw. extralegale Tötungen sind bisher unbeantwortet geblieben.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Dezember 2010, 19.1.2011)
Die Website NGOsIndia.com enthält umfangreiche weiterführende Informationen über die zahlreichen und in den verschiedensten Bereichen aktiven Menschenrechtsorganisationen in Indien.
(NGOsIndia.com: Online Database and Resources of Indian NGOs, NPOs, VOs, Funding Resources and Date, Webseite undatiert, http://www.ngosindia.com/ , Zugriff 1.12.2011)
Grundversorgung
Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine das Überleben sichernde Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Dezember 2010, 19.1.2011)
Indien gehört mit seinem Wirtschaftswachstum von 8,5 % zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt. Bei derzeit 1,2 Mrd. Einwohnern wird es bis zur Mitte des Jahrhundert voraussichtlich nicht nur das bevölkerungsreichste Land der Erde sein, sondern auch mit seinem Bruttoinlandsprodukt nach China und USA an dritter Stelle liegen.
Trotz hoher Wachstumsraten bleibt Indien mit einem durchschnittlichen jährlichen Pro-Kopf-Einkommen von nur 1339 USD und enormen Defiziten in der sozialen Infrastruktur weiterhin ein Entwicklungsland. 28% der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze von 1 USD pro Kopf/Tag und mehr als 50% von weniger als 2 USD. Auf dem Human Development Index der UNDP steht Indien auf Platz 119 unter 169 erfassten Staaten. Während es weltweit die meisten Millionäre und Milliardäre beheimatet, liegt es bei vielen Sozialindikatoren deutlich unter den Durchschnittswerten von Subsahara-Afrika.
Das hohe Wachstum der letzten Jahre hat die regionalen Entwicklungsunterschiede auf dem Subkontinent und das zunehmende Einkommensgefälle zwischen der expandierenden städtischen Mittelschicht und der überwiegend armen Bevölkerung auf dem Lande, wo noch knapp 70% aller Inder leben, schärfer hervortreten lassen. Die erhofften massiven Beschäftigungseffekte des Wachstums sind bislang ausgeblieben; die Realeinkommen im ländlichen Raum stagnieren.
(AA - Auswärtiges Amt: Indien, Wirtschaft, Stand 9.2011, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Wirtschaft_node.html, Zugriff 2.12.2011)
Das primäre Ziel der indischen Verfassung ist soziale Gerechtigkeit. Sie schützt die Würde des Menschen und garantiert allen Bürgern das fundamentale Recht der Gleichheit vor dem Gesetz. Die Verfassung gewährleistet, dass niemand aufgrund seiner Religion, Rasse, Kaste, seines Geschlechts oder Geburtsorts diskriminiert wird. Sie garantiert die Gleichheit in Bezug auf Arbeitsmöglichkeiten und gewährleistet persönliche Freiheit beispielsweise durch das Recht auf Redefreiheit, Leben, freie Entfaltung und Religionsfreiheit.
Die Directive Principles führen diese Verpflichtungen noch einen Schritt weiter, indem sie den Staat verpflichten, eine umfangreiche Reihe von Maßnahmen zur Verfügung zu stellen, einschließlich kostenloser Rechtshilfe sowie dem Recht der Bürger auf Arbeit, Bildung und öffentliche Unterstützung. Darüber hinaus verpflichten sie den Staat zur Sicherstellung eines Mindestlohns für die arbeitende Bevölkerung.
(Internationale Organisation für Migration - IOM: Länderinformationsblatt Indien, August 2010)
Indien ist nach China das bevölkerungsreichste Land der Welt mit über 440 Mio. erwerbsfähigen Menschen. Die Regierung hat landesweit eine Vielzahl von Arbeitsvermittlungen aufgebaut, um die Rekrutierung passender Kandidaten für die verschiedenen Sektoren zu erleichtern. Der Nationale Beschäftigungsdienst ("National Employment Service") und die Arbeitsvermittlung ("Employment Exchange"), die vom Generaldirektorat für Beschäftigung und Ausbildung des Arbeitsministeriums geführt werden, leiten mehr als 900 Arbeitsvermittlungen, um Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt zusammenzuführen. Arbeitssuchende registrieren sich bei den Vermittlungsstellen und erhalten eine Benachrichtigung, sobald eine freie Stelle im staatlichen Sektor mit dem von ihnen gewünschten Profil übereinstimmt.
Das Nationale Mahatma Gandhi Garantiegesetz für ländliche Beschäftigung ("MGNREGA") ist ein indisches Arbeits-Garantie-Modell, das am 25. August 2005 in Kraft getreten ist. Das Modell garantiert erwachsenen Mitgliedern eines ländlichen Haushaltes 100 Tage Arbeit pro Finanzjahr, wenn sie bereit sind als ungelernte Hilfskräfte öffentliche Tätigkeiten für einen festgelegten Mindestlohn von 120 (ca. US$ 2.68) pro Tag zu verrichten (Kosten 2009).
Die "Union Public Service Commission" (UPSC), unter Artikel 315 der Indischen Verfassung gegründet, führt für verschiedene Posten, z.B. im öffentlichen Dienst, Ingenieurwesen, im medizinischen oder forstwirtschaftlichen Bereich Einstellungsprüfungen durch. Viele Unternehmen des Öffentlichen Sektors ("Public Sector Undertakings - PSU") sorgen unter der Ägide der indischen Regierung in regelmäßigen Abständen für Beschäftigungsmöglichkeiten in verschiedenen Bereichen, wie Elektronik, Erdöl, Luftfahrtechnik, Schienenverkehr etc. Die Industriedirektorate fungieren als "Knoten"-Agenturen der einzelnen Bundesstaaten, die neue Unternehmer beim Aufbau einer industriellen Einheit in dem betreffenden Staat unterstützen und führen. Sie sind die Schnittstelle zwischen der Industrie und anderen industriellen Agenturen und ermöglichen es so den Unternehmern, die verschiedenen Lizenzen und Freigaben unterschiedlicher Abteilungen an einer einzelnen Stelle einzuholen. Sie setzen Anreize für geeignete industrielle Unternehmungen und schaffen ein transparentes und automatisches Zuteilungssystem für knappe Rohmaterialien.
New Delhi:
Durchschnittliche Lebenshaltungskosten für eine 4-köpfige Familie (Eltern + 2 Kinder):
INR 20,000-INR - 40,000 pro Monat (je nach Lebensstandard der Familie)
Durchschnittliche monatliche Mietkosten (2-Zimmer-Wohnung): ab INR 7,000 aufwärts
Mumbai
Durchschnittliche Lebenshaltungskosten für eine 4-köpfige Familie (Eltern + 2 Kinder):
INR 25,000 - INR 45,000 pro Monat (je nach Lebensstandard der Familie)
Durchschnittliche monatliche Mietkosten (2-Zimmer-Wohnung): ab INR 9,000 aufwärts
Chennai
Durchschnittliche Lebenshaltungskosten: INR 18,000 - INR 40,000 pro Monat
Durchschnittliche monatliche Mietkosten (2-Zimmer-Wohnung): ab INR 8,000 aufwärts
Kolkata
Durchschnittliche Lebenshaltungskosten: INR 15,000 - INR 35,000 monatlich
Durchschnittliche monatliche Mietkosten (2-Zimmer-Wohnung): INR 6,000 - INR 25,000
Die wichtigsten Gesetze der Sozialen Sicherung in Indien:
(i) Das staatliche Arbeitnehmerversicherungsgesetz, 1948 ("ESI Act"), das Fabriken und Einrichtungen mit mehr als 10 Mitarbeitern umfasst und eine umfangreiche Versorgung der Mitarbeiter und ihrer Familien vorsieht, ebenso wie finanzielle Hilfen bei Krankheit und Mutterschaft und monatliche Zahlungen im Todesfall oder im Falle einer Behinderung.
(ii) Das Gesetz zum Arbeitnehmervorsorgefonds sonstigem, 1952 ("EPF MP Act"), das sich auf bestimmte Fabriken und Werke und Einrichtungen bezieht, die 20 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen, und das die abschließenden Leistungen des Vorsorgefonds, des Pensionsfonds und des Familienfonds im Todesfall während des Dienstverhältnisses regelt. Es existieren gesonderte Gesetze für vergleichbare Leistungen für Arbeiter in Kohleminen und auf Teeplantagen.
(iii) Das Arbeiterkompensationsgesetz, 1923 ("WC Act"), das im Falle von arbeitsbedingten Verletzungen, die tödlich verlaufen oder eine Behinderung nach sich ziehen, Kompensationszahlungen an den Arbeiter oder seine Familie verlangt.
(iv) Das Mutterschaftsleistungsgesetz, 1961 ("M.B. Act"), das 12 Wochengehälter während der Mutterschaft vorsieht, sowie bezahlten Urlaub bei anders gelagerten Eventualitäten.
(v) Gesetz zur Zahlung einer Abfindung, 1972 ("P.G. Act"), wonach Arbeitnehmern, die in einem Unternehmen mit mindestens 10 Mitarbeitern 5 oder mehr Jahre gearbeitet haben, 15 Tageslöhne für jedes Dienstjahr gezahlt werden.
In Indien haben derzeit von 400 Mio. Arbeitskräften nur etwa 35 Mio. Zugang zum offiziellen Sozialen Sicherungssystem in Form einer Altersrentenabsicherung. Dies schließt Arbeiter des privaten Sektors, Beamte, Militärpersonal und Arbeitnehmer von Unternehmen des staatlich öffentlichen Sektors ein. Von diesen 35 Mio. sind 26 Mio. Arbeiter Mitglied der Organisation des Arbeitnehmervorsorgefonds ("EPFO"). Ein weiterer wichtiger Beitrag des EPF ist der Vorschlag zur Ausweitung der kritischen Lebensbeihilfen auf die Gewährung von Obdach. Der Shramik Awas Yojana zielt auf die Bereitstellung kostengünstiger Siedlungsprojekte ab. Dies geht einher mit einer Zusammenarbeit von Organisationen wie HUDCO, Wohnungsbauagenturen, der Regierung, Arbeitnehmern und "EPF"-Mitgliedern, wobei die "EPFO" eine Vermittlerrolle einnimmt. Die Investitionen fließen in die beschriebenen Sicherheiten und Portfolios nach einem durch das Finanzministerium vorgegebenen Muster ein.
(Internationale Organisation für Migration (IOM):
Länderinformationsblatt Indien, August 2011)
Die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die Einkünfte aus solchen Arbeiten reichen aber in der Regel nicht aus, um eine Familie (größere Wohnung, medizinische Versorgung, Ausbildung der Kinder) zu erhalten.
(XXXX (landeskundlicher Sachverständiger): Allgemeines Gutachten zu innerstaatlichen Fluchtalternative, 31.7.2011)
Medizinische Versorgung
Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchweg unzureichend. Da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Insbesondere im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut. Fast alle gängigen Medikamente sind auf dem Markt erhältlich. Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Dezember 2010, 19.1.2011)
Indien verfügt über ein relativ kostengünstiges Gesundheitssystem mit einer weit verbreiteten Verfügbarkeit im eigenen Land hergestellter generischer Medikamente und Impfstoffe. Es wird angenommen, dass die Globalisierung zu einem Anstieg der Medikamentenkosten und damit zu einer Erhöhung der allgemeinen Gesundheitskosten führen wird. Diese Politik empfiehlt Maßnahmen zur Gewährleistung einer gesicherten medizinischen Versorgung auch in Zukunft.
Die medizinische Versorgung ist in den meisten städtischen Gebieten recht dürftig. Sofern eine Versorgung vorhanden ist, gibt es keine einheitliche Organisationsstruktur. 30 % der Bevölkerung des Landes lebt in städtischen Regionen und es wird erwartet, dass dieser Anteil bis 2010 auf 33 % ansteigt. Dieser Anstieg wird wahrscheinlich größtenteils durch Migration verursacht, was zu Elendsvierteln ohne unterstützende Infrastruktur führen wird. Selbst die wenigen öffentlichen medizinischen Dienste, die verfügbar sind, können solche ungeplanten Wohnsiedlungen nicht durchdringen, so dass die Menschen private Dienste in Anspruch nehmen und aus eigener Tasche bezahlen müssen. Die zunehmende Fahrzeugdichte in Ballungsgebieten hat darüber hinaus zu einem Anstieg der Zahl schwerer Unfälle, die eine Behandlung in gut ausgestatteten Trauma-Zentren erfordern, geführt.
Der Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem ist zwischen den besser gestellten und benachteiligten Bevölkerungsgruppen sehr ungleich. Aufgrund des Mangels an geeigneten öffentlichen Gesundheitseinrichtungen wird geschätzt, dass weniger als 20 % der Bevölkerung, die medizinische Hilfe in ambulanten Einrichtungen sucht, und weniger als 45 % der Menschen, die eine Behandlung in einer geschlossenen Einrichtung benötigen, die Dienste öffentlicher Krankenhäuser nutzen können. Diesem Verhältnis steht die Tatsache gegenüber, dass die meisten Patienten nicht über die nötigen Mittel für private medizinische Behandlung verfügen; es sei denn auf Kosten anderer notwendiger Ausgaben wie z. B. der eigenen Ernährungsgrundlage. Der allgemeine Mangel an medizinischem Personal ist insbesondere in den unterentwickelten und ländlichen Gebieten unverhältnismäßig groß. Kein bisher in Angriff genommenes Anreizsystem konnte privates medizinisches Personal bisher dazu bewegen, in diese Gebiete umzusiedeln.
(Internationale Organisation für Migration (IOM):
Länderinformationsblatt Indien, August 2010)
Die Infrastruktur für medizinische Ausbildung im Land hat in den letzten 20 Jahren ein rapides Wachstum gezeigt. Das Land hat 314 medizinische Hochschulen bzw. Colleges, 289 Hochschulen Zahnchirurgie auf Bachelor-Niveau und 140 Hochschulen auf Master-Niveau an. Es gibt 2028 Einrichtungen zur Ausbildung von allgemeinen Krankenschwestern und Hebammen, mit einer Kapazität von
80. 332 und 608 Hochschulen bzw. Colleges für Pharmazie mit einer Kapazität von 36.115 (Stand 31.3.2010).
Es gibt 12.760 Krankenhäuser mit 576.793 Betten im Land. 6.795 Krankenhäuser sind in ländlicher Gegend mit 149.690 Betten und 3.748 Krankenhäuser in städtischer Gegend mit 399.195 Betten. Zusätzlich gibt es mit Stand 1.4.2010 24.264 medizinische Einrichtungen nach traditionellen indischen Heilmethoden (AYUSH). Es gibt 145.894 medizinische "Sub-Zentren", 23.391 Basis-Gesundheitszentren und
4. 510 kommunale Gesundheitszentren (Stand 2009)
(Bureau of Health Intelligence, Ministry of Health and Family Welfare: National Health Profile, Health Infrastructure, 2010, January- December,
http://cbhidghs.nic.in/writereaddata/mainlinkFile/Health%20Infrastructure.pdf, Zugriff 6.12.2011)
Die Anzahl der westlich-konventionell-medizinischen Ärzte, die staatlich anerkannte Qualifikationen besaßen, betrug im Jahr 2009 und 2010 793.305 bzw. 816.629. Die Zahl der Zahnmediziner betrug mit Stand 31.12.2009 104.603.
(Bureau of Health Intelligence, Ministry of Health and Family Welfare: National Health Profile, Human Resources in Health Sector, 2010, January-December,
http://cbhidghs.nic.in/writereaddata/mainlinkFile/Human%20Resources%20in%20Health%20Sector%202010.pdf, Zugriff 6.12.2011)
Es gibt regierungsgestützte Vorhaben und Programme für die Gesundheit und Wohlfahrt der Bürger, die von der Zentralregierung durchgeführt werden. Diese Programme streben einen verbesserten Gesundheitszustand der Bevölkerung sowie niedrigere Erkrankungszahlen und Todesfälle durch Krankheiten an. Die regierungsgestützten Programme umfassen Immunisierungsaktionen, besonderen Umgang mit Epidemien, Pläne zur Ausrottung gefährlicher Krankheiten und zahlreiche Bildungs- und Trainingsprogramme.
Die Nationale Ländliche Gesundheitsmission "NRHM" ist ein Regierungsvorhaben zur landesweiten Bereitstellung nützlicher medizinischer Dienstleistungen in den Haushalten ländlicher Regionen. In staatlichen Krankenhäusern, von denen einige zu den besten Krankenhäusern Indiens gehören, erfolgt die Behandlung zu Steuerzahlerkosten. Die privaten medizinischen Einrichtungen bieten hohe Qualitätsstandards zu hohen Kosten.
Mit landesweit mehr als 50 Krankenhäusern ist "Apollo Hospitals" nach der indischen Regierung der größte Anbieter im Bereich der medizinischen Versorgung. Die Gesundheitskosten in Indien sind im Vergleich zu den entwickelten Teilen der Welt verhältnismäßig niedrig. Nachfolgend die Durchschnittskosten einiger Einrichtungen in US $: Knochenmarkstransplantation - $70.000, Lebertransplantation - $70.000, kardiologischer Eingriff - $10.000, orthopädischer Eingriff - $8.000, Katarakt-OP $1.250, Zahnimplantation - $800 etc.
Die Primären Gesundheitseinrichtungen ("PHC") sind die Eckpfeiler der ländlichen Gesundheitsversorgung. Die Primären Gesundheitszentren und ihre nachgeordneten Stellen sollen die medizinischen Versorgungsbedürfnisse der Landbevölkerung gerecht werden. Jedes primäre Gesundheitszentrum ist für 100.000 Menschen zuständig und auf etwa 100 Dörfer verteilt. Die notwendige Ausstattung zur Verrichtung kleinerer operativer Eingriffe ist vorhanden. Auf der Gebietsebene besteht die Gesundheitsverwaltung aus einer Vielzahl von Bediensteten und Ärzten, die durchschnittlich 10-15 Krankenhäuser, 30-60 Primäre Gesundheitszentren und 300-400 nachgeordnete Zentren betreuen. Jeder Bezirk hat zudem ein Zivilkrankenhaus, um den Bedürfnissen der dortigen Bevölkerung zu begegnen.
Die "Accredited Social Health Activist" (ASHA) ist eine Gesundheitsaktivisten-Initiative innerhalb der Gemeinden. Sie soll die Wahrnehmung für das Thema Gesundheit und die sozialen Begleiterscheinungen schärfen, sowie die Gemeinde zu örtlicher Gesundheitsplanung anleiten, ebenso wie zum vermehrten Gebrauch von und der Verantwortung für die existierenden medizinischen Dienste, die von der Regierung bereitgestellt werden. Die ASHA- Initiative bietet auch ein Mindestpaket an Heilpflege an, wie es auf dieser Ebene angemessen und realisierbar ist. Außerdem sorgt sie für termingerechte Überweisungen.
Die kostenlose Notrufnummer in Indien ist die 1-0-8. Die Notrufe werden vom GVK EMRI (GVK Emergency Management and Research Institute) entgegengenommen, dem einzigen professionellen Notruf Service Provider in Indien, der medizinische Notrufe und Notrufe für Polizei und Feuerwehr entgegennimmt.
Nur 10% der heutigen indischen Bevölkerung verfügen über einen Krankenversicherungsschutz. 75% der Ausgaben für medizinische Versorgung müssen noch immer von Konsumenten selbst finanziert werden. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass dieser Industriezweig infolge des Markteintritts zahlreicher Privatinvestoren, in den nächsten Jahren enorm wachsen wird. 17 Versicherungsgesellschaften und 3 Krankenversicherungsunternehmen bieten derzeit Krankenversicherungen an. In Anbetracht der wachsenden Arzneimittelanwendungen und Gesundheitskosten steigt die Versicherungssummengrenze von 500.000 Rs. stetig an, so dass viele Unternehmen Policen in Höhe von 100.000 Rs. ausstellen. Max, Apollo Munich und Fortis sind die drei größten Gesellschaften. Royal Sundaram, Bharati AXA, ICICI Lombard etc. bieten Krankenversicherungen in Indien an.
New Delhi - Größte Krankenhäuser:
"AIIMS - All India Institute of Medical Sciences" (staatlich)
"Lok Nayak Jai Prakash Narayan Hospital" (staatlich)
Mumbai - Größte Krankenhäuser
"J. J. Hospital" (staatlich)
"Cooper Hospital" (staatlich)
Kolkata - Größte Krankenhäuser:
"Calcutta Medical College and Hospital"
"Ruby General Hospital"
Chennai - Größte Krankenhäuser:
"Apollo Hospital"
"Government General Hospital"
(Internationale Organisation für Migration (IOM):
Länderinformationsblatt Indien, August 2011)
Die Ressourcen für die Behandlung psychischer Krankheiten in Indien sind begrenzt; etwa 4000 Psychiater kommen auf mehr als eine Milliarde Menschen. Daher beschränkt sich dort die Behandlung auf die medikamentöse Bekämpfung der Symptome. Rehabilitation und psychosoziale Intervention werden oft vernachlässigt und sind kaum erhältlich. Um auch Derartiges anbieten zu können, hat eine Gruppe von psychiatrisch tätigen Medizinern, Philanthropen, Familien von Patienten und anderen Interessenvertretern 1984 die Schizophrenia Research Foundation (SCARF) gegründet.
(E+Z (Rangaswamy Thara, Sujit John): Schwerpunkt - Indische Schizophrenie. In: E+Z, 2009/02, http://www.inwent.org/ez/articles/087263/index.de.shtml; Zugriff 2.12.2011, S. 60-61).
Behandlung nach Rückkehr
Die Erlangung der erforderlichen Dokumente ist für Heimkehrer dank des gut ausgebildeten Netzwerks auf Regierungs-, NGO-und Firmenebene sehr einfach. Es hängt von dem jeweils erforderlichen Kommunikationskanal ab.
(Internationale Organisation für Migration (IOM):
Länderinformationsblatt Indien, August 2010)
Allein die Tatsache, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme von Seiten des Staates zu befürchten. Polizeilich gesuchte Personen werden allerdings den Sicherheitsbehörden übergeben. Zu staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige liegen dem Auswärtigen Amt keine Erkenntnisse vor.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Dezember 2010, 19.1.2011)
Der bloße Umstand einer erfolgten Asylantragstellung im Ausland führt, nach Informationen des Gutachters, nicht zu einer Gefährdung des Rückkehrers, sondern allenfalls, so den indischen Grenzbehörden dieser Umstand überhaupt bewusst werden sollte, zu einer Überprüfung der Daten des Rückkehrer, unter Einschluss einer Überprüfung, ob der Rückkehrer auf der unionsweiten Suchliste steht. Auf diese Liste werden jedoch nur Personen gesetzt, die im Verdacht schwerwiegender Delikte stehen, worunter nicht jedes schwere Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuches zu verstehen ist, sondern nur solche Delikte, die die öffentliche Sicherheit in gravierender Weise zu bedrohen geeignet sind, wie insbesondere Anschläge auf Politiker und sonstige terroristische Akte.
(XXXX (landeskundlicher Sachverständiger): Allgemeines Gutachten zu innerstaatlichen Fluchtalternative, 31.7.2011)
Noch gibt es in Indien kein nationales Melde- bzw. Staatsbürgerschaftsregister. Die Regierung verfolgt seit einigen Jahren ein nationales Projekt zur Registrierung der Staatsbürger, und damit verbunden wird die Ausstellung von Personalausweisen sein. Von der Realisierung dieses Projektes ist man trotz einiger Vorarbeit aber noch weit entfernt.
(ÖB Neu-Delhi: Asylländerbericht Indien, Stand 8.2011)
Bewegungsfreiheit
Die Regierung besitzt weitgehend staatliche Gebietsgewalt; das staatliche Gewaltmonopol wird allerdings gebietsweise insbesondere von den "Naxaliten" zunehmend erfolgreich ausgehöhlt.
Volle Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Dezember 2010, 19.1.2011)
In Indien ist die Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit rechtlich garantiert und praktisch von den Behörden auch respektiert; in manchen Grenzgebieten sind allerdings Sonderaufenthaltsgenehmigungen notwendig.
Sikhs aus dem Punjab haben die Möglichkeit sich in anderen Landesteilen niederzulassen, Sikh-Gemeinden gibt es im ganzen Land verstreut. Sikhs können ihre Religion in allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben. Aktive Mitglieder von verbotenen militanten Sikh-Gruppierungen, wie Babbar Khalsa International müssen mit polizeilicher Verfolgung rechnen.
Indien ist das siebtgrößte Land der Erde mit über einer Milliarde Einwohnern. Volle Bewegungsfreiheit ist gewährleistet. Es gibt noch kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich in einem anderen Landesteil niederlassen.
Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, so dass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. In New Delhi wurden Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet. Bekannte Persönlichkeiten ("high profile" persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen ("low profile" people).
Noch gibt es in Indien kein nationales Melde- bzw. Staatsbürgerschaftsregister. Die Regierung verfolgt seit einigen Jahren ein nationales Projekt zur Registrierung der Staatsbürger, und damit verbunden wird die Ausstellung von Personalausweisen sein. Von der Realisierung dieses Projektes ist man trotz einiger Vorarbeit aber noch weit entfernt.
(ÖB Neu-Delhi: Asylländerbericht Indien, Stand 8.2011)
Es gibt in Indien bei Neuankömmlingen aus anderen Teilen Indiens grundsätzlich keine Überprüfung durch die Behörde, auch wenn diejenige Person ein Punjabi Sikh ist. Lokale Polizeibehörden haben weder die personellen Ressourcen noch verfügen sie meistens über ausreichende sprachliche Fähigkeiten Hintergrundinformationen über neu zugezogene Personen einzuholen. Es gibt kein Meldesystem, viele Bürger besitzen nicht einmal einen Identitätsausweis. Auch Sikhs vom Punjab können sich in ganz Indien ansiedeln um der Aufmerksamkeit der lokalen Polizei ihres Heimatgebiets zu entgehen. Wenn Angst vor der lokalen Polizei besteht und das Individuum nicht von Interesse für die zentralen Autoritäten ist, ist eine interne Umsiedlung möglich.
Die Behörden sind sich jedoch der potentiellen Bedrohung, die militante Sikh-Guppen, darstellen bewusst und versuchen, so genannte "high-profile", also Führungspersonen zu ergreifen.
(U.K. Home Office: India, Operational Guidance Note, 4.2008)
Da selbst die Polizei nicht immer in der Lage ist, sogar "high-profile"-Verdächtige auszuforschen, dürften nicht-staatliche Akteure (z.B. Parteien, Terroristen oder Verbrechersyndikate) nur in Ausnahmefällen dazu in der Lage sein. Für Privatpersonen, die sich nicht der Logistik einer Organisation bedienen können, ist dies praktisch auszuschließen.
Nach Informationen des Gutachters existiert neben der regionalen Fahndung auch eine unionsweite Suchliste, auf die jedoch nur Personen gesetzt werden, die im Verdacht schwerwiegender Delikte stehen.
Sikhs aus dem Punjab könnten sich gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen Delhi oder Bombay. Zwar ist die Sicherheitslage auch in anderen Teilen Indiens normal, dort bestehen aber unter Umständen größere Schwierigkeiten bei der sprachlichen Eingewöhnung. So ist etwa in Kalkutta das Bengali, in Madras Tamil Verkehrssprache. In ganz Indien sind Sikhs in verschiedenen Berufen (Kraftfahrer, Mechaniker, Inhaber von Restaurants, Hotels oder Reisebüros etc.) und im öffentlichen Dienst sowie in der Armee anzutreffen. Bedürftigen Sikhs wird zumindest vorübergehend in den in ganz Indien verbreiteten Sikh-Tempeln (Gurudwara) Nahrung und Unterkunft gewährt.
Die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die Einkünfte aus solchen Arbeiten reichen aber in der Regel nicht aus, um eine Familie (größere Wohnung, medizinische Versorgung, Ausbildung der Kinder) zu erhalten.
Der bloße Umstand einer erfolgten Asylantragstellung im Ausland führt, nach Informationen des Gutachters, nicht zu einer Gefährdung des Rückkehrers, sondern allenfalls, so den indischen Grenzbehörden dieser Umstand überhaupt bewusst werden sollte, zu einer Überprüfung der Daten des Rückkehrer, unter Einschluss einer Überprüfung, ob der Rückkehrer auf der unionsweiten Suchliste steht. Auf diese Liste werden jedoch nur Personen gesetzt, die im Verdacht schwerwiegender Delikte stehen, worunter nicht jedes schwere Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuches zu verstehen ist, sondern nur solche Delikte, die die öffentliche Sicherheit in gravierender Weise zu bedrohen geeignet sind, wie insbesondere Anschläge auf Politiker und sonstige terroristische Akte.
(XXXX (landeskundlicher Sachverständiger): Allgemeines Gutachten zu innerstaatlichen Fluchtalternative, 31.7.2011)
Die Identifizierungsbehörde Indiens wurde eingerichtet, um die rechtliche und technische Infrastruktur zu schaffen, die notwendig ist um allen indischen Einwohnern Identitätsnummern auszustellen. Damit sollen gefälschte und doppelte Identitäten ausgeschlossen werden. Das neue Identitätssystem wird mit demographischen und biometrischen Details verbunden und ermöglicht dem Träger sich selbst auszuweisen und überall in Indien Zugang zu Dienstleistungen und Beihilfen zu erhalten. Die ersten Nummern sollen zwischen August 2010 und Februar 2011 ausgestellt werden, die anderen die nächsten fünf Jahre.
(UK Border Agency - Home Office: Country of Origin Information Report; India, 8.2011; Unique Identification Authority of India:
Unique identification project - Background, http://uidai.gov.in/index.php?option=com_contentview=articleid=141Itemid=164, Zugriff 1.12.2011.)
1.9. Mit Verfahrensanordnung vom 05.09.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof die "ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe" als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
1.10. Gegen den im Spruch genannten angefochtenen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Entscheidung wegen inhaltlich falscher Entscheidung und mangelhafter Verfahrensführung vollumfänglich angefochten werde. Er habe zusammengefasst vorgebracht, dass auf Grund von Blutrache bzw. einer Familienfehde sein Leben im Fall der Rückkehr in Gefahr sei. Er habe im Jahr 2001 Indien verlassen, etwa zwei Jahre später sei sein Vater dort getötet worden. Es sei daher nachvollziehbar, dass er dieses Geschehen nicht detailliert habe schildern können. Sein Vater habe für die Ausreise des Beschwerdeführers sehr viel Geld von seinen Brüdern ausgeborgt und dieses nicht ehest zurückzahlen können, weshalb er in weiterer Folge getötet worden und der Familie des Beschwerdeführers das Haus samt Grundstück weggenommen wurde. Diese Angaben seien konsistent und widerspruchsfrei. Bei einer Rückkehr würden ihm seine Onkel nach dem Leben trachten, da er in Ansehung ihres unrechten Tuns eine Gefahr darstelle. Angemerkt werde, dass dieses im Einzugsgebiet der reichen Industriestadt XXXX liegende Grundstück, wo die Grundstückspreise ständig steigen, einen hohen Vermögenswert darstelle. Der Widerspruch zwischen seinen Angaben bei der Erstbefragung, wonach sein Vater 60 Jahre alt sei und seinen Angaben vor dem Bundesasylamt, dass dieser getötet worden sei, müsse auf einem Missverständnis beruhen. Er habe gemeint, dass dieser zum Zeitpunkt seiner Ausreise dieses Alter gehabt habe. Die Widersprüche zu seinen Angaben über seinen Aufenthalt in Großbritannien, seiner Sprachkenntnisse und seines Reisepasses gestehe er zu, hätten auf seiner Nervosität beruht und seien mangels Bezug zu seiner Gefährdungslage nicht geeignet, dessen Glaubhaftigkeit in Frage zu stellen. Die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der indischen Behörden lasse sich nicht auf die getroffenen Länderfeststellungen stützen, da diese bezogen auf seine konkrete Gefährdungslage unberücksichtigt und unermittelt bleibe. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht, da er zwischenzeitig verarmt sei, auf kein familiäres Netzwerk zurückgreifen könnte und sich schon weit über 10 Jahre außerhalb Indiens befinde und daher entwurzelt sei. Beantragt wurde die Gewährung von Asyl, in eventu die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw. die Aufhebung von Spruchpunkt III. und in eventu eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger von Indien, gehört der Volksgruppe der Jat sowie der Religionsgemeinschaft der Sikhs an und war im Herkunftsstaat im oben genannten Ort im Bundesstaat Punjab wohnhaft. Er ist weitgehend gesund (bis auf Verspannungen des Rückens), arbeitsfähig und in der Lage, im Herkunftsstaat seinen notwendigen Unterhalt zu sichern, und verfügt über Schulbildung sowie verschiedene Sprachkenntnisse (Punjabi, Hindi, Englisch).
Der Beschwerdeführer behauptete als Fluchtgrund, dass sein Vater von seinen Onkeln väterlicherseits ermordet und seiner Familie das Haus samt Grundstück weggenommen worden sei bzw. dass ein Kredit für die Reisekosten des Beschwerdeführers nicht bezahlt worden sei. Das Bundesasylamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig ist.
Zur Lage in Indien wird auf die unter Punkt 1.8. angeführten Länderfeststellungen verwiesen. Dass sich seit der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Indien allgemein eine entscheidungsrelevante Lageveränderung ergeben hätte, kann unter Berücksichtigung der Folgeberichte u.a. der Human Rights Watch:
World Report 2014, India vom 14.01.2014, United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 19.04.2013, nicht festgestellt werden. Die Feststellungen über das Herkunftsland des Beschwerdeführers sind im Übrigen im Internet frei zugänglich.
1.1. Es liegen - entgegen dem Beschwerdevorbringen - keine Hinweise auf Verfahrensmängel im Verfahren beim Bundesasylamt vor. Im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom 05.09.2013, welche der Beschwerdeführer gemeinsam mit dem angefochtenen Bescheid übernommen hat, ein Rechtsberater für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt, womit er jedenfalls in die Lage versetzt wurde, nach entsprechender rechtlicher Beratung ein Rechtsmittel gegen die erlassene Entscheidung zu erheben. Weder die Protokollierung noch die während der Erstbefragung bzw. Einvernahme tätigen Dolmetscher wurden in der Beschwerde in irgendeiner Form bemängelt. Weiters fehlen auch konkrete Anzeichen für eine psychische Ausnahmesituation infolge einer Traumatisierung oder einer ähnlichen Erkrankung, aufgrund welcher der Beschwerdeführer allenfalls in seiner Einvernahmefähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Die Protokolle wurden zudem vom Beschwerdeführer nach Rückübersetzung durch seine Unterschrift hinsichtlich ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt. Die getroffenen Länderfeststellungen sind nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes vom Umfang her ausreichend bzw. sind Recherchen zum konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht erforderlich, als die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides keine Beurteilung der Plausibilität des Vorbringens des Beschwerdeführers enthält, sondern im Wesentlichen davon ausgeht, dass sein Vorbringen in sich unschlüssig bzw. nicht nachvollziehbar und widersprüchlich ist, zumal er nicht einmal im Stande war sein Fluchtvorbringen gleichbleibend vorzubringen, sondern bei jeder Befragung dazu, eine andere Version darlegte und auf entsprechenden Vorhalt, die jeweils andere Version selbst als falsch hinstellte. Darüber hinaus bringt er auch in der Beschwerde eine weitere Version seiner Fluchtgründe vor, weshalb nicht von der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens ausgegangen werden kann. Zudem räumt der Beschwerdeführer in der Beschwerde selbst Widersprüche in seinen Angaben im Hinblick auf seinen Aufenthalt in Großbritannien, seiner Sprachkenntnisse und seinen Reisepass selbst ein, was seiner Glaubwürdigkeit als Person ebenfalls nicht zuträglich ist.
1.2. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage im Kernvorbringen, sein Fluchtvorbringen annähernd gleichbleibend darzulegen, wie dies auch aus den oben wiedergegeben Angaben des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren nachzuvollziehen ist.
So brachte er anlässlich seiner Erstbefragung zu seinem Fluchtgrund vor, sein Vater habe 2003 für die Ausreise des Beschwerdeführers einen Kredit aufgenommen, welchen der Beschwerdeführer nicht zurückbezahlt habe, weshalb er um sein Leben fürchten müsse. Vor dem Bundesasylamt räumte er später ein, dass diese Angaben falsch gewesen seien.
Hingegen brachte er vor dem Bundesasylamt als Fluchtgrund zunächst vor, sein Vater habe als Landwirt gearbeitet. Nun hätten sie nichts mehr, da die Onkel seinem Vater alles weggenommen und diesen vielleicht 2002 umgebracht hätten. Für den Schlepper habe er 800.000.- Rupien bezahlt, wofür seine Mutter ein Grundstück verkauft habe. Sie habe ihm gesagt, dass seine Onkel seinen Vater umgebracht hätten und der Beschwerdeführer zu seiner Sicherheit ins Ausland gehen solle.
Etwas später gab er vor dem Bundesasylamt an, dass seine Onkel seinen Vater mit einem Messer getötet hätten und ihm im Gegensatz zu seiner ursprünglichen Aussage nicht bekannt sei, wann dieser getötet worden sei. Er sei damals elf oder zwölf Jahre alt gewesen und habe seither mit seiner Mutter bei seiner Großmutter mütterlicherseits gelebt, welche sich an die Polizei gewendet habe. Seine Onkel seien nach Bezahlung von Geld wieder freigelassen worden. Bis zu seiner Ausreise im Alter von 15 Jahren habe es keine weiteren Vorfälle gegeben.
Dieses Vorbringen ist in sich allerdings unschlüssig, als der Beschwerdeführer einerseits behauptete, seine Onkel hätten seinem Vater die Grundstücke weggenommen und diesen getötet und andererseits anschließend vorbrachte, dass seine Mutter für die Reisekosten des Beschwerdeführers aufgekommen sei, indem sie drei bis vier Jahre nach dem Tod seines Vaters Grund verkauft hätte.
Dazu kommt, dass den vom Beschwerdeführer beim Bundesasylamt vorgelegten asylrelevanten Unterlagen aus Großbritannien zu entnehmen ist, dass sein Vater im Jahr 2011 umgebracht worden sei, weil sich der Beschwerdeführer im Jahr davor (2010) für seine Ausreise 1 Million Rupien von den Onkeln ausgeborgt und vereinbart habe, dieses binnen zwei Jahren zurückzuzahlen. Davor hätten sich die Onkel das Land seiner Familie mit Gewalt genommen. Auf Befragen brachte er sodann vor, dass die Angaben in Großbritannien falsch gewesen seien.
Schließlich gab er beim Bundesasylamt an, dass seine Mutter bereits vor der Tötung seines Vaters etwas von dem Grundstück verkauft und 800.000.- Rupien von seiner Mutter erhalten habe.
Demgegenüber erklärte der Beschwerdeführer in der von ihm eingebrachten Beschwerde wiederum, dass er bereits im Jahr 2001 Indien verlassen habe und sei sein Vater etwa zwei Jahre später (2003) dort getötet worden. Sein Vater habe das für die Ausreise des Beschwerdeführers sehr viel Geld von seinen Brüdern ausgeborgte Geld nicht ehestens zurückzahlen können und sei in weiterer Folge getötet und der Familie das Haus und Grundstück weggenommen worden. Dieses Vorbringen steht wiederum mit seinen Angaben vor dem Bundesasylamt nicht in Einklang, sodass nicht von der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens auszugehen ist. Die Widersprüche und Unschlüssigkeiten im Vorbringen zu den Fluchtgründen konnten durch die Beschwerde nicht ausgeräumt werden.
Auch unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer zur Zeit seiner Ausreise aus Indien noch minderjährig war, ist - wie das Bundesasylamt zutreffend ausgeführt hat - dennoch zu erwarten, dass er als nun Erwachsener ein gleichbleibendes Vorbringen zu seinen Fluchtgründen erstatten kann. Gründe, aus welchen dies nicht möglich wäre, wurden auch in der Beschwerde nicht vorgebracht.
Somit konnte das Bundesasylamt schon auf Grund der dargelegten erheblichen Abweichungen im Vorbringen zu seinen Fluchtgründen im Kernvorbringen zu Recht zur Auffassung gelangen, dass dem Beschwerdeführer die Glaubhaftmachung seiner Fluchtgründe nicht gelungen ist.
1.3. Die Länderfeststellungen basieren auf aktuellen Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Sie enthalten unter Anderem umfassende Ausführungen zu den Themenblöcken Politik, Wahlen, allgemeine Sicherheitslage, regionale Problemzonen insbesondere Punjab, Justiz, Sicherheitsbehörden, Grundversorgung, medizinische Versorgung sowie Behandlung nach Rückkehr (samt innerstaatlicher Fluchtalternative). Angesichts des bereits Ausgeführten stellt dies im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers dar.
Letztlich ist der Vollständigkeit halber noch anzumerken, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt angegeben hat, bis auf Verspannungen im Rücken gesund zu sein und lediglich Schmerzmittel zu benötigen, weshalb das Bundesasylamt auch zutreffend davon ausgehen konnte, dass er erwerbsfähig ist, zumal er zudem über Schulbildung und verschiedene Sprachkenntnisse verfügt. Vor dem Hintergrund der vorgehaltenen Länderberichte ist daher entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, sich das für seinen Lebensunterhalt erforderliche durch Erwerbstätigkeit bzw. Gelegenheitsarbeiten auch in einem anderen Teil Indiens (etwa in Großstädten wie Dehli) zu verschaffen oder sich anderenfalls an Verwandte oder NGO's oder einen Sikh-Tempel, welche es im ganzen Land gibt, zu wenden.
Auch bei Berücksichtigung der Beschwerde konnte das Bundesverwaltungsgericht zu keiner anderen Einschätzung bzw. zu einem anderen Verfahrensergebnis gelangen.
Zu Spruchteil A):
3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 7 BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht ua. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten.
3.1.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idgF) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 idgF anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 leg.cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
3.2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF):
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).
3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).
3.2.3. Es kann nicht angenommen werden, dass es dem Beschwerdeführer gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:
Zunächst kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der der Volksgruppe der Jat sowie der Religionsgemeinschaft der Sikhs angehört, im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung ausgesetzt wäre.
Das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ins Herkunftsland befürchtet, von seinen Onkeln ermordet zu werden, hat sich (wie oben gezeigt) als unglaubwürdig erwiesen.
Selbst bei Wahrheitsunterstellung seines Vorbringens würde sich vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen für den Beschwerdeführer die Möglichkeit ergeben, sich in einem anderen Teil Indiens niederzulassen. Dies ist ihm einerseits möglich, weil etwa Dehli mit dem Flugzeug erreichbar ist, und andererseits - entgegen seinem unsubstantiierten Beschwerdevorbringen - auch zumutbar, weil er als junger, gesunder und erwerbsfähiger Erwachsener mit Schulbildung und verschiedenen Sprachkenntnissen in der Lage ist, sich durch eigene Erwerbstätigkeit (allenfalls auch Gelegenheitsjobs) seinen notwendigen Unterhalt zu verschaffen bzw. sich allenfalls auch an Verwandte, Freunde oder Hilfsorganisationen bzw. im ganzen Land vorhandene Sikh-Tempel zu wenden.
Sofern der Beschwerdeführer Indien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat, ist festzuhalten, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322; VwGH 17.02.1993, Zl. 92/01/0605) und eine existenzgefährdende Schlechterstellung des Beschwerdeführers aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist.
3.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF):
3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0586;
VwGH 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH 21.06.2001, Zl. 99/20/0460;
VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH 31.05.2005, 2005/20/0095).
"Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013, U1674/12; 12.06.2013, U2087/2012)." (VfgH vom 13.09.2013, Zl. U370/2012)
3.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde.
Zunächst kann vor dem Hintergrund der Feststellungen nicht gesagt werden, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, im Herkunftsland Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang interessierender Intensität ausgesetzt zu sein.
Weiters kann auch nicht angenommen werden, dass der junge, bis auf Verspannungen im Rücken gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer mit Schulbildung und verschiednene Sprachkenntnissen, der zusätzlich in Indien über soziale Anknüpfungspunkte verfügt, nach einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Es ist ihm seinen Angaben zufolge auch gelungen, seinen Unterhalt während eines mehrjährigen illegalen Aufenthalts in Großbritannien - auch in Hinblick auf seine Unterkunft - sicherzustellen. Dabei ist überdies festzuhalten, dass die Grundversorgung der indischen Bevölkerung - wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt - gegeben ist. Zusätzlich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).
Schließlich kann nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in Indien ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
3.3.3. Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, an Verspannungen im Rücken zu leiden und Schmerzmittel einzunehmen.
Unbestritten ist, dass bei Krankheitsgründen eine Abschiebung grundsätzlich nur bei einer existenzbedrohenden Erkrankung und bei Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeiten im Sinne des Art. 3 EMRK unzulässig wäre.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches auch die Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Im konkreten Fall des Beschwerdeführers kann aufgrund seiner in Österreich behandelten Erkrankung (Verspannungen im Rücken) nicht davon ausgegangen werden, dass ein lebensbedrohlicher Krankheitszustand vorliegt bzw. im Falle einer Abschiebung nach Indien eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu erwarten wäre. Außergewöhnliche Umstände, welche bei einer Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen könnten, haben sich im konkreten Fall des Beschwerdeführers nicht ergeben bzw. wurden auch nicht geltend gemacht und können solche aus den vorgelegten Verordnungen und der Auskunft des behandelnden Arztes nicht geschlossen werden; aktuelle Befunde bzw. medizinische Unterlagen wurden vom Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht darüberhinaus nicht vorgelegt.
Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass in Indien Medikamente (im eigenen Land hergestellte Generika) weit verbreitet verfügbar sind. Insbesondere im wirtschaftlich starken Punjab und in New Dehli ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut. Fast alle gängigen Medikamente sind auf dem Markt erhältlich, die Einfuhr aus dem Ausland ist möglich.
3.3.4. Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag sohin keine Gefahren i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG darzutun.
3.4. Zur Entscheidung über die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung (§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF)
3.4.1. Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht bei einem mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, so hat es aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013, darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG BGBl I. Nr. 87/2012 idgF zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974 gilt.
3.4.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).
Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).
3.4.2. Solche Gründe sind im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Darüber hinaus liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung zu allfälligen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder ihm sonst besonders nahestehende Personen vor. Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich der am 07.12.2012 aus Großbritannien rücküberstellte Beschwerdeführer wieder in Österreich aufhält, kann selbst unter Miteinbeziehung integrativer Merkmale - wie etwa Unbescholtenheit und ein allfälliges Engagement in gemeinnützigen Organisationen - eine von Art. 8 EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" noch nicht angenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; vgl. auch VwGH 20.12.2007, Zl. 2007/21/0437, zu § 66 Abs. 1 FPG, wonach der 6-jährigen Aufenthaltsdauer eines Fremden im Bundesgebiet, der Unbescholtenheit, eine feste soziale Integration, gute Deutschkenntnisse sowie einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, jedoch keine Familienangehörige geltend machen konnte, in einer Interessensabwägung keine derartige "verdichtete Integration" zugestanden wurde, da der Aufenthalt "letztlich nur auf einem unbegründeten Asylantrag fußte"; ähnlich auch VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0026; VwGH 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH 08.07.2009, Zkl. 2008/21/0533; VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354). Somit kann nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305), zu geben ist
Da sohin auch keine Gründe erkennbar sind, die den Ausspruch einer dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung nahelegen würden, war das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt zurückzuverweisen.
3.5.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
§ 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).
In Entsprechung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 21 Abs. 7 BFA-VG (28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) wurde der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf.
Das Bundesasylamt hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und teilt das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung.
Zudem wurde in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Zu Spruchteil B):
3.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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