BVwG L509 1423397-1

L509 1423397-1Bundesverwaltungsgericht05.08.2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, exilpolitische Aktivität,<br/>Konversion, politische Gesinnung, Religion

Gesamter Gesetzestext

BVwG L509 1423397-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L509.1423397.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2011, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.03.2014, 09.07.2014 zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1

Asylgesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) i.d.g.F. der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer stellte am 19.12.2010 anlässlich einer Kontrolle durch die Fremdenpolizei den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zur Begründung führte er in der Erstbefragung am 20.12.2010 aus, er sei im Iran vom Etelaat (iranischer Geheimdienst) und den Basidj (iranische Milizorganisation) verfolgt wurde, da er und sein Bruder im Jahr 1995 in eine Auseinandersetzung der Basidj involviert gewesen seien. Die Basidj hätten die Frau seines Bruders mitnehmen wollen, da diese ihr Kopftuch nicht vorschriftsmäßig getragen habe. Dabei sei es zu einem Streit zwischen den Basidj, dem Beschwerdeführer und seinem Bruder gekommen. Im Zuge dieses Streites habe sein Bruder einen Basidj "geschubst", dieser sei mit dem Kopf gegen eine Autotür geprallt und an den Verletzungen gestorben. Der Beschwerdeführer und sein Bruder seien daraufhin verhaftet worden. Sein Bruder sei wegen diesem Vorfall zum Tode verurteilt und am 07.03.1996 im Evin-Gefängnis durch Erhängen hingerichtet worden. Der Beschwerdeführer sei nach 48 Stunden wieder aus der Haft entlassen worden. Während der 48-stündigen Anhaltung sei er mit einer Rasierklinge an der rechten Hand verletzt worden. Seit diesem Vorfall hätten der Beschwerdeführer und seine Familie andauernd Probleme mit den Basidj. Am 11.11.2002 sei sein Geschäft von den Basidj in Brand gesteckt worden. Im April oder Mai 2009 sei er bei den Demonstrationen gegen die Präsidentenwahl mit einem Motorrad unterwegs gewesen und sei er dabei von einem Basidj absichtlich mit dem Auto angefahren worden. Dabei habe er einen Knöchelbruch erlitten. Er habe das Heimatland nicht verlassen können, solange sein Vater noch am Leben war. Jetzt könne er nicht mehr zurückkehren. Im Iran hätte er ein Ausreiseverbot und er werde im Iran als Unruhestifter gesehen, der gegen die öffentliche Sicherheit sei.

2. Bei der asylbehördlichen Einvernahme am 16.06.2011 führte der Beschwerdeführer ergänzend an, dass er regelmäßig jede zweite Woche bei einer protestantischen Kirche in XXXX die Gottesdienste sowie einen Taufvorbereitungskurs besuche und sich taufen lassen wolle. Er führte auch aus, dass er im Iran politisch tätig gewesen sei, in dem er mit Freunden ein "Antiproxysystem" gegründet habe, das gegen die Internetfilterung eingesetzt wurde, um die Zensur der Nachrichten über die Menschenrechte im Ausland zu verhindern. Sie hätten spezielle "Hacker" gehabt, welche die Internetseiten von Rafsandjani, Sepah-News, Basidj-News und des Bundesnachrichtendienstes "offengelegt" hätten. Der Beschwerdeführer habe Nachrichten gesammelt und Fotos gemacht und er sei wegen dieser Tätigkeit in das Blickfeld der Behörden geraten. Der Beschwerdeführer sei aus dem Gefängnis-Krankenhaus geflüchtet. Zu der angegebenen politischen Tätigkeit legte der Beschwerdeführer ein Konvolut von Unterlagen (Auszüge aus Internetseiten) und Fotos vor.

3. Bei der weiteren asylbehördlichen Einvernahme verwies der Beschwerdeführer auf die von ihm bereits bei der vorhergehenden Einvernahme vorgelegten Unterlagen und vermeinte, dass sich daraus auch die Tätigkeit der politischen Gruppierung, der er angehöre, ergebe. Sein Name sei auf Seite 2 enthalten und er wäre auf der "schwarzen Liste" der Regierung. In weiterer Ergänzung seines bisherigen Vorbringens verwies der Beschwerdeführer darauf, dass sein Bruder ein hoher Offizier sei und der Beschwerdeführer durch seine Flucht die Ehre seines Bruders verletzt hätte. Dieser sei ein radikaler Islamist, setze die ganze Familie unter Druck und habe sie mit dem Tod bedroht. Die auf Beweismittel O, Seite 1, abgebildete Person sei der Halbbruder der Ehegattin des Beschwerdeführers und dessen Familie habe Repressalien erlitten.

Nach der Taufe befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass diese im Frühjahr 2012 geplant sei. Er besuche noch keinen Taufvorbereitungskurs, habe sich aber in den letzten vier Monaten mit dem Christentum auseinandergesetzt.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen. Gleichzeitig wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt II.) und er gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

In der Beweiswürdigung legte das Bundesasylamt dar, dass der Schluss gezogen werden müsste, der Beschwerdeführer wolle die genauen Angaben über seine Flucht in zeitlicher Hinsicht und den Fluchtweg betreffend verschleiern. Der Beschwerdeführer habe anfangs nur ein politisches Vorbringen erstattet, in der Folge aber mit einem religiösen gesteigert und seien seine Angaben widersprüchlich. Demnach sei der Beschwerdeführer nur zum Schein vom Islam abgefallen und weder im Heimatland noch in Österreich politisch tätig gewesen. Den Länderfeststellungen sei der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten. Der Beschwerdeführer habe keine asylrelevanten Verfolgungsgründe glaubhaft gemacht. Abschiebungshindernisse würden nicht vorliegen und die Ausweisung sei gerechtfertigt.

5. Dagegen brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig und vollumfänglich das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Mit der Beschwerdeschrift werden wesentliche Ermittlungsmängel, fehlerhafte Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Zum umfangreichen Inhalt der Beschwerde wird zunächst auf die Beschwerdeschrift verwiesen (AS 275-291). Der Beschwerdeschrift sind Unterlagen, die in der persischer Schrift abgefasst sind (AS 295f) und eine Abhandlung der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte (IGFM) über die Thematik Glaubensabfall und Todesstrafe im Islam von Prof. Dr. XXXX (AS 299 ff) angeschlossen.

6. Der Beschwerdeführer wurde beim Landesgericht XXXX am XXXX unter Zl. XXXX gemäß § 288 Abs. 1 u. Abs. 4 StGB (falsche Beweisaussage vor einem Gericht) und gemäß §§ 15, 299 Abs. 1 StGB (Begünstigung) zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Die Verurteilung ist seit 04.10.2011 rechtskräftig.

7. Mit Eingabe vom 20.02.2012 (OZ 5) wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer bei der Baptistengemeinde in XXXX an einem Taufseminar teilnehme, ein Tauftermin jedoch noch offen sei. Der Mitteilung waren die Kopie einer iranischen Heiratsurkunde und einer Bestätigung einer iranischen Menschenrechtsorganisation angeschlossen.

Mit weiterer Eingabe vom 11.07.2013 wurde eine Taufbestätigung vorgelegt.

8. Die Beschwerde langte am 27.12.2011 beim Asylgerichtshof ein und wurde zunächst der Gerichtsabteilung E2 zugeteilt. Mit Einrichtung des Bundesverwaltungsgerichts wurde die Beschwerde am 02.01.2014 der Gerichtsabteilung L 509 zugewiesen.

9. Das Bundesverwaltungsgericht hat sowohl für den 06.03.2014 als auch für den 09.07.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und dazu den Beschwerdeführer, seinen bevollmächtigten Vertreter, einen Vertreter der belangten Behörde und einen Dolmetscher für die Sprache Farsi geladen. Die Beschwerdeverhandlung wurde in Anwesenheit der Geladenen durchgeführt. Bei der zweiten Beschwerdeverhandlung wurde ein vom Beschwerdeführer geltend gemachter Zeuge gehört. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme eines Vertreters bei beiden Verhandlungen und beantragte schriftlich die Abweisung der Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter besonderer Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers, der Ausführungen im Bescheid und in der Beschwerde sowie der vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweis- und Bescheinigungsmittel, sowie durch persönliche Befragung des Beschwerdeführers in zwei öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlungen und durch Einvernahme des Zeugen Y. S. Zur Beurteilung der Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers wurde folgende Länderinformationsquelle herangezogen und deren maßgeblicher Inhalt mit dem Beschwerdeführer erörtert:

Auswärtiges Amt Deutschland, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der islamischen Republik Iran vom 11.02.2014, mit Stand Oktober 2013

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und ist an dem angeführten Datum geboren. Er ist iranischer Staatsangehöriger, türkischer Volksgruppenzugehörigkeit, (nach seinen Angaben) geschieden und Vater eines minderjährigen Kindes. Am 12.12.2010 hat der Beschwerdeführer das Herkunftsland Iran verlassen und ist, von Schleppern unterstützt, illegal ausgereist. Über die Türkei (die Städte XXXX) gelangte der Beschwerdeführer auf einem LKW versteckt illegal nach Österreich, wo er am 19.12.2010 den gegenständlichen Antrag auf Antrag auf internationalen Schutz stellte.

1.2. Schon bei den Einvernahmen vor der belangten Behörde merkte der Beschwerdeführer an, dass er sich mit dem Christentum beschäftige und er auch in die Kirche gehe. Er wolle auch voraussichtlich ab Dezember 2011 einen Taufvorbereitungskurs besuchen und sich taufen lassen (AS 113, 115, 211). Der Beschwerdeführer wurde am 07.07.2013 in der XXXX in XXXX getauft und in die Kirchengemeinde aufgenommen. Er ist somit vom islamischen Glauben zum Christentum konvertiert. Die angegebene Abkehr vom islamischen Glauben scheint von Überzeugung und Nachhaltigkeit getragen zu sein. Demgemäß ist mit Grund anzunehmen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr dem islamischen Glauben angehören möchte, andererseits den christlichen Glauben beibehalten, christliche Glaubensgrundsätze befolgen und eine nach christlichen Glaubensvorschriften gestaltete Lebensführung pflegen wird.

Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich exilpolitisch betätigt und eine Solidaritätskundgebung in öffentlich zugänglichen Medien (Internet) für einen politischen Häftling im Iran sowie durch Beteiligung an bzw. Unterstützung einer politischen Aktion eines iranischen Staatsangehörigen vor der iranischen Botschaft in Wien geübt.

Im Gegensatz zum Verfahren vor der belangte Behörde ist nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens festzustellen, dass der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, im Iran einer asylrelevanten Gefährdung durch staatliche Organe ausgesetzt zu sein und es besteht hinreichend Grund zur Annahme, dass er gerade im Falle der Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt sein wird.

1.2. Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsland Iran und zur Situation bei exilpolitischer Betätigung von iranischen Staatsangehörigen:

1.3. Feststellungen zur Lage im Herkunftsland Iran (Quelle: Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen

Republik Iran vom 11.02.2014, Stand: Oktober 2013):

Zusammenfassung:

Die innenpolitische Lage hat sich nach den Präsidentschaftswahlen im Juni 2013 verändert.

Der Wahlsieg von Hassan Rohani stieß in der Bevölkerung auf breite Zustimmung. Er hat im Vorfeld der Wahl eine politische, kulturelle und wirtschaftliche Öffnung des Landes versprochen.

Es bleibt abzuwarten, ob diese Vorhaben nach seinem Amtsantritt umgesetzt werden.

Es sind erste Anzeichen von Annäherungsversuchen an westliche Staaten zu erkennen. Menschenrechtsaktivisten werden weiterhin systematisch und massiv mit dem Ziel verfolgt, konkrete Informationen über Menschenrechtsverletzungen zu unterdrücken und all jene einzuschüchtern, die Missstände öffentlich kritisieren. Menschenrechtsanwälte, die politisch Gefangene verteidigen, werden eingeschüchtert oder selbst verurteilt. Eine angemessene rechtliche Verteidigung in politischen Fällen ist derzeit nicht gewährleistet.

Die Gewaltenteilung in Iran unterliegt starken Einschränkungen. Besonders auf die Justiz wird in zahlreichen Strafverfahren Druck von Seiten der Exekutive ausgeu¿bt; dies macht faire Verfahren in politisierten Fällen unmöglich. Auch die Unabhängigkeit iranischer Anwälte ist vor diesem Hintergrund eingeschränkt.

Die Zahl der bekannt gewordenen vollstreckten Hinrichtungen 2012 ist im Vergleich zum Vorjahr gesunken (mind. 371, 2011 waren es mind. 430). Im Jahr 2013 wurde dagegen die Vorjahresgesamtzahl der Hinrichtungen bereits im November überschritten (über 400; Stand November 2013). Allein seit dem Amtsantritt Präsident Ruhanis am 3.8.2013 sind über 200 Hinrichtungen erfolgt. Todesurteile können für eine Vielzahl von Delikten, darunter auch politische Straftaten, verhängt werden. Über 80 % der Todesurteile werden für Drogendelikte ausgesprochen. Hinrichtungen werden regelmäßig öffentlich vollstreckt. Körperstrafen wie Peitschenhiebe oder Amputationen werden weiterhin angewendet. Auch nach Einführung des neuen Strafgesetzes im Juni 2013 ist die Steinigung als Todesstrafe weiterhin vorgesehen. Ob sie in der Vollstreckung ausgesetzt wird, bleibt abzuwarten.

Die Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit ist stark eingeschränkt. Insbesondere im Vorfeld politisch sensibler Ereignisse, wie z.B. der Präsidentschaftswahl im Juni 2013, wird gezielt gegen oppositionelle Print- und elektronische Medien gleichermaßen mit Zensur, Schließung und Einschüchterung vorgegangen. Zu Beginn des Jahres 2013 wurden viele regimekritische Journalisten und Blogger verhaftet, mehrere sind noch immer in Haft. Die notwendigen Genehmigungen für Versammlungen werden von den zuständigen Innenbehörden in der Regel nicht erteilt. Nichtgenehmigte Versammlungen werden im Einzelfall gewaltsam aufgelöst. In letzter Zeit wird verstärkt Druck auf Netzbürger ausgeübt und die Kontrolle des Internets ausgebaut.

Das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit ist im Iran deutlich eingeschränkt. Muslime und Angehörige der drei weiteren durch die Verfassung anerkannten Religionsgemeinschaften (Christentum, Zoroastrismus und Judentum) leben im Wesentlichen friedlich nebeneinander. Diese anerkannten sog. "Buchreligionen" dürfen ihre religiösen Praktiken ausüben, allerdings nur in eingeschränktem Rahmen. Gegen missionierende Gruppierungen wird aktiv vorgegangen. Persischsprachige christliche Gemeinden werden verstärkt unter Druck gesetzt. Andere Religionen werden nicht akzeptiert: insbesondere die Angehörigen der Baha'i-Gemeinde sowie gelegentlich Sufis sind staatlicher Repression ausgesetzt. Der Abfall vom Islam (Apostasie) wird in Iran hart bestraft. Für Männer, die sich vom Islam abwenden, sieht das Gesetz die Todesstrafe vor. Seit mehreren Jahren wurde in Iran keine Hinrichtung wegen Apostasie mehr bekannt.

Iran verfolgt gegenüber ethnischen Minderheiten eine im regionalen Vergleich gemäßigte Politik. Gegen jegliche als "separatistisch" empfundene Äußerungen und Aktionen wird jedoch von der Zentralgewalt mit Verhaftungen, Zensur und Einschüchterungen, unter dem Vorwurf des Terrorismus auch mit Hinrichtungen, vorgegangen. Von Repression betroffen sind v.a. Ahwazi-Araber, Belutschen und Kurden.

I. Allgemeine politische Lage

1. Aktuelle Lage

Der Alltag in Iran war bis zu den Präsidentschaftswahlen im Juni 2013 geprägt von innenpolitischen Machtkämpfen verschiedener Lager. Im Vorfeld der Wahlen wurden politische Aktivisten, Journalisten und Berichterstatter gezielt und systematisch eingeschüchtert. Befürchtete Proteste oder Demonstrationen gab es im Zusammenhang mit den Wahlen nicht. Der offene Widerstand der Oppositionsbewegung ist nach 2009 zum Erliegen gekommen. Die prominentesten Vertreter der Reformorientierten, Mehdi Karroubi und Mir Hossein Moussavi, befinden sich noch immer unter Hausarrest. Demonstrationen der Opposition blieben im vergangenen Jahr weitgehend aus.

Menschenrechte werden noch immer als kulturell zu relativierendes Konstrukt und politische Waffe des Westens dargestellt und ihnen islamische, "mit der iranischen Kultur kompatible" Werte und Rechte entgegengesetzt. Die nach Ansicht der Regierung westliche Doppelmoral gegenüber Iran einerseits und den arabischen Ländern und Israel andererseits sowie angebliche schwere Menschenrechtsverletzungen in westlichen Ländern sind immer wieder Thema im innenpolitischen Diskurs. Im Dezember 2012 wurde erneut eine Resolution in der VN-Generalversammlung verabschiedet, die die prekäre Menschenrechtslage in Iran anprangert.

Ähnliche Resolutionen wurden auch vom Europäischen Parlament und vom US-Repräsentantenhaus verabschiedet. Im März 2013 hat die EU weitere Personen, die an Menschenrechtsverbrechen beteiligt waren und sind, mit Reiseverboten und Finanzsanktionen belegt.

Die iranische Regierung weigert sich weiterhin, den VN-Sonderberichterstatter zur Menschenrechtslage in Iran, Ahmad Shaheed, nach Iran einreisen zu lassen, oder auf sonstige Weise mit ihm zusammen zu arbeiten. Herr Shaheed hat im Oktober 2013 seinen letzten Bericht über Menschenrechtsverletzungen vorgelegt, welche von verschiedenen Organisationen an ihn herangetragen wurden. Sein Mandat wurde im März 2013 für ein weiteres Jahr verlängert.

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3. Organisation und Unabhängigkeit der Justiz

In der Normenhierarchie der Rechtsordnung des Iran steht die Scharia in der Form der Rechtsschule der Schia und in der Interpretation durch das Buch "Tahrir Al Wasileh" von Ayatollah Chomeini an oberster Stelle. Unterhalb der Scharia stehen die Verfassung und das übrige kodifizierte Recht. Die Richter sind nach der Verfassung zwar gehalten, bei der Rechtsanwendung zuerst auf Grundlage des kodifizierten Rechts zu entscheiden, im Zweifelsfall kann jedoch die Sharia vorrangig angewendet werden. Das gesamte kodifizierte Recht wird durch den Wächterrat auf seine Vereinbarkeit mit der Scharia überprüft.

Die Unabhängigkeit der Gerichte ist in der Verfassung festgeschrieben, unterliegt jedoch erheblichen Einschränkungen. Die Vorgehensweise zahlreicher Gerichte bei politischen Verfahren lässt darauf schließen, dass die Justiz in der Praxis nicht unabhängig ist, weder gegenüber der Exekutive noch gegenüber dem Revolutionsführer. Immer wieder wird deutlich, dass Exekutivorgane - wie etwa der Geheimdienst oder die Pasdaran - trotz formalen Verbots in Einzelfällen massiven Einfluss auf die Urteilsfindung und die Strafzumessung genommen haben. Zudem ist zu beobachten, dass fast alle Entscheidungen der verschiedenen Staatsgewalten bei Bedarf informell durch den Revolutionsführer und seine Mitarbeiter beeinflusst und gesteuert werden können. Auch ist das Justizwesen nicht frei von Korruption; nach belastbaren Aussagen von Rechtsanwälten ist ca. ein Drittel der Richter bei entsprechender Gegenleistung zu einem Entgegenkommen bereit. Die unzureichende Ausbildung der jungen Richter fördert zudem die Abhängigkeit des einzelnen Richters von den direkten Vorgesetzten. Der Justizverwaltung kommt dabei eine Schlüsselrolle als Mittler zu, da sie u.a. die Gelder entgegen nimmt.

5. Rolle und Arbeitsweise der Sicherheitsbehörden

Seit 1991 sind die islamischen Revolutionskomitees, die Polizei und die Gendarmerie zu einer einzigen Sicherheitsbehörde mit einheitlichem Befehlsstrang und einheitlicher Verwaltung verschmolzen. Bei Straßenprotesten nach den Präsidentschaftswahlen 2009 ist es beim Einsatz von Sicherheitskräften zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit tödlichem Ausgang und einer Vielzahl von Verhaftungen gekommen. Seit 2005 gibt es eine klare Aufgabenverteilung und Zuständigkeitsregelung zwischen den einzelnen Polizeikräften (Kriminalpolizei, Sittenpolizei und Verkehrspolizei).

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II. Asylrelevante Tatsachen

1. Staatliche Repressionen

Große Teile der iranischen Bevölkerung sind starken Repressionen ausgesetzt, die zahlreiche Lebensbereiche betreffen und aufgrund ethnischer oder religiöser Zugehörigkeit, politischer, künstlerischer oder intellektueller Betätigung oder aufgrund der sexuellen Orientierung erfolgen können. Das iranische Strafrecht enthält umfangreiche Straftatbestände, die politischen Missbrauch ermöglichen. Daran hat auch eine im Juni 2013 in Kraft getretene Neufassung des Strafrechts nichts geändert (s. II.1.5.). Staatliche Repression richtet sich vor allem gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamischen Grundsätze in Frage stellt, unabhängig davon, ob die Aktivitäten politisch motiviert oder einfach Ausdruck künstlerischer Tätigkeit, religiöser Überzeugung oder volkstümlicher Bräuche sind. Dem Regime steht zur Kontrolle ein engmaschiger Überwachungsapparat zur Verfügung.

Als Grundlage für staatliche Repression durch die Justiz dienen die Artikel 279 bis 288 des iranischen Strafgesetzbuchs (iStGB) über die Bestrafung wegen "Kampf gegen Gott" ("Moharebeh") und "Korruption auf Erden" ("Efsad bil Arz"). Unter beide Tatbestände können von der durch die Exekutive beeinflussten Justiz beliebige Sachverhalte gefasst werden. Ein "Kämpfer gegen Gott" ist nach dem Gesetzeswortlaut jeder, der in öffentlichkeitswirksamer Weise Angst und Schrecken bei den Menschen verbreitet und sie ihrer Freiheit und Sicherheit beraubt. Gemäß Art. 284 iStGB ist ein "Verbreiter von Korruption auf Erden" jede Person, die auf großer Ebene ein Verbrechen gegen das Leben von Menschen, gegen die innere oder äußere Sicherheit des Landes verübt, bzw. falsche Informationen verbreitet, die Wirtschaft stört, Feuer oder Verwüstung verursacht, giftiges oder gefährliches Material verbreitet, oder Korruptions- oder Prostitutionszentren aufbaut. Während nach dem bisherigen Strafrecht die Straftatbestände "Kampf gegen Gott" und "Korruption auf Erden" nur erfüllt waren, wenn Waffen eingesetzt wurden, ist dies seit Juni 2013 keine Voraussetzung mehr für die Strafbarkeit der Handlung. Rechtsexperten sowohl im In- als auch im Ausland fürchten einen politischen Missbrauch der neuen Regelungen. Der "Kampf gegen Gott" und die "Korruption auf Erden" sollen gem. Art. 282 iStGB in der Regel mit der Todesstrafe geahndet werden. Zwar sind alternativ auch die Amputation von Gliedmaßen und die Verbannung vorgesehen, diese wurden jedoch in der ju¿ngeren Vergangenheit in diesem Zusammenhang nicht verhängt. Nur wenn die Absicht des Schuldigen nicht die schwerwiegende Störung der öffentlichen Ordnung war, kann das Gericht auch eine zeitlich begrenzte Haftstrafe verhängen.

Auch einige zu den "Staatsschutzdelikten" zählende Straftatbestände (insbesondere Art. 1 bis 18 des 5. Buches des iStGB) sehen z.T. harte Strafen für gegen das Regime gerichtete Aktivitäten vor, die bei Vorliegen der genannten Erschwerungsgründe("Korruption auf Erden" oder "Kampf gegen Gott") bis zur Todesstrafe reichen. Hervorzuheben sind dabei Art. 16 und 17 des 5. Buches des iStGB, die die Beleidigung des Islam, des Propheten bzw. der Revolutionsführer unter Haftstrafe und - falls der Tatbestand der Blasphemie ("Sabb-on-Nabi": "Verunglimpfung des Propheten") vorliegt - unter Todesstrafe stellen. Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches - insbesondere das Prinzip der "Herrschaft des Rechtsgelehrten" - richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, können wegen Spionage belangt werden.

1.1. Politische Opposition

Anhänger der 2009 entstandenen politischen Oppositionsbewegung werden systematisch überwacht und verfolgt. Sie sehen sich mit Freiheitsentzug, hohen Haftstrafen, Körperstrafen bis hin zur Todesstrafe konfrontiert. Angehörige oppositioneller Inhaftierter berichten z.T. von Misshandlungen und Folterungen der politischen Gefangenen während der Haft. Während der Präsidentschaftswahlen im Juni 2013 existierte eine politische Oppositionsbewegung faktisch nicht. Die Nichtzulassung mehrerer aussichtsreicher, reformorientierter Kandidaten (wie z.B. Ayatollah Ali Akbar Hashemi Rafsanjani) durch den Wächterrat im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen rief im Land keine größeren Proteste hervor. Bereits Monate vor den Wahlen wurden oppositionelle Journalisten und Blogger verhaftet. Die Erfahrungen aus dem Jahr 2009 und die Wahl Präsident Ruhanis ließen die Oppositionellen im Land größtenteils verstummen.

Betroffen von der staatlichen Verfolgung als Oppositionelle sind Angehörige vieler gesellschaftlicher Gruppen, darunter Journalisten, Studenten, Akademiker, Rechtsanwälte und Künstler, soweit sie in Fällen mit politischer Dimension aktiv werden. Zunehmend zu beobachten ist die Praxis der Gerichte, politische Häftlinge gegen unverhältnismäßig hohe Kautionszahlungen von mehreren hunderttausend Dollar zu entlassen. Oftmals hinterlegen Familien ihr gesamtes Eigentum, um Angehörige "freizukaufen", die wiederum auf diesem Weg zum Schweigen gebracht werden können.

Seit 2010 werden Studenten und Dozenten Charaktertests unterzogen, um diejenigen auszufiltern, die nicht den ideologischen Vorstellungen des Regimes entsprechen. Ziel ist die weitere Islamisierung der iranischen Hochschulen. Die Mitgliedschaft in verbotenen politischen Gruppierungen kann zu staatlichen Zwangsmaßnahmen führen. Zu diesen verbotenen Organisationen zählen vor allem links orientierte Organisationen - z.B. Mudjahedin-e-Khalq (MKO, Volksmudschaheddin), die fru¿here Tudeh-Partei, Fedayin-e-Khalq - und Kurdenparteien (z.B. DPIK, Komalah) und -organisationen (PJAK). Insbesondere gegen Mitglieder der Volksmudschaheddin wurden in der Vergangenheit auch Strafen wegen der bloßen Mitgliedschaft in der Organisation verhängt.

Angehörige und Sympathisanten der MKO werden in Iran weiterhin scharf verfolgt und sind Repressalien ausgesetzt, die MKO wird als terroristische Organisation bekämpft. Regimekritische Iraner werden häufig der MKO-Mitgliedschaft bezichtigt, um eine Verurteilung zu begründen und sicherzustellen. Allgemeingültige Aussagen zum Strafmaß für MKO-Anhänger können nicht getroffen werden. Nach Art. 88 des fünften Strafgesetzbuches (Tazirat) droht eine Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis drei Jahren Haft und höchstens 74 Peitschenhiebe bei Straftaten gegen die innere und äußere Sicherheit des Staates oder die Grundlagen der Staatsform der Islamischen Republik oder gegen Ehre, Leben und Besitz der Bevölkerung, wenn diese Straftat von einer Vereinigung von zwei oder mehr Personen geplant worden ist, sofern die Straftat nicht unter den "Kampf gegen Gott" oder das "Verderbenstiften auf der Erde" fallen. Nach dem Gesetzeslaut ist der Straftatbestand für "Moharebeh" - "Kampf gegen Gott"- erfüllt, wenn eine Person Mitmenschen verängstigt und sie ihrer Freiheit und Sicherheit beraubt. Unter diesen Straftatbestand können je nach Ansicht des Richters die unterschiedlichsten "Straftaten" fallen. Je nachdem, was ihnen vorgeworfen wird, können MKO-Anhänger demzufolge sogar von der Todesstrafe bedroht sein. Dies hängt jedoch stark vom Einzelfall und vom jeweiligen Richter ab.

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1.2. Meinungs- und Pressefreiheit, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

Obwohl Meinungs-, Ausdrucks- und Pressefreiheit in der Verfassung verankert sind, werden diese Grundrechte durch die Kriminalisierung öffentlicher Äußerungen und öffentlichen Handelns für die Oppositionsbewegung bis in den Kernbereich eingeschränkt. Das Kulturministerium geht weiterhin hart gegen regimekritische Medien vor. In immer kürzeren Abständen werden iranische Medien verwarnt, die von der vorgegeben Linie abweichen. Hintergrund dürfte neben entsprechenden personellen Veränderungen innerhalb des Ministeriums auch die zunehmende informelle Einflussnahme anderer Stellen, z.B. des Geheimdienstes, sein. Die wenigen offiziell noch zugelassenen regierungskritischen Medien sind unmittelbar von der Schließung bedroht und sind zunehmend verunsichert, welche Beiträge noch erlaubt sind und welche nicht. Die Folge sind in vielen Fällen Selbstzensur und eine erhöhte Zurückhaltung bei Kommentaren und Leitartikeln. Regierungskritische Zeitungen müssen durch den eingeschränkten Zugang zu Papiersubventionen und zum Anzeigengeschäft zudem massive Wettbewerbsnachteile in Kauf nehmen. Insbesondere im Vorfeld politisch sensibler Daten oder Ereignissen werden Medien verstärkt systematisch unterdrückt und eingeschüchtert.

[...]

Das Vorgehen der Behörden gegen reformorientierte Medien konzentriert sich zunehmend auch auf das Internet. Jeder, der sich regimekritisch im Internet äußert, läuft Gefahr, mit dem Vorwurf konfrontiert zu werden, einen "Cyber-Krieg" gegen das Land führen zu wollen. Seit dem Erlass eines Gesetzes gegen Cyberkriminalität im Juli 2009 ist u.a. "jede Verbreitung von Propaganda gegen die Staatsordnung" im Internet strafbar. Zudem wurde die Vorratsdatenspeicherung eingeführt. Die Überwachung persönlicher Daten ist zwar ohne Gerichtsanordnung grundsätzlich verboten. Wenn die nationale Sicherheit bedroht zu sein scheint, kann hiervon aber abgesehen werden. Es muss davon ausgegangen werden, dass sämtliche Kommunikation im Internet von der Regierung überwacht werden kann. Seit 2011 wurden bereits mehrere Aktivisten auf Grundlage ihrer Facebook-Einträge verhaftet, z.B. der Student Mostafa Akhavan, der wegen seiner Facebook-postings im Juni 2011 vom Revolutionsgericht Teheran zu neun Jahren Haft verurteilt worden ist. Im April 2012 wurde zudem das Verbot des Quellenschutzes auf Nachrichtenagenturen und sonstige Onlinemedien ausgeweitet. Es bleibt abzuwarten, ob die Forderungen von Präsident Ruhani und Regierungsmitgliedern nach einer Liberalisierung des Internets bzw. Freischaltung sozialer Netzwerke umgesetzt werden.

Blogger, Homepagebetreiber und sonstige Netzbürger werden zunehmend systematisch verfolgt und müssen mit hohen Gefängnisstrafen bis hin zur Todesstrafe rechnen. Im Januar 2012 wurde das Todesurteil gegen die Blogger Vahid Asgari und Saeed Malekpour wegen der Erstellung einer "pornografischen Homepage gegen Iran" in letzter Instanz bestätigt. Der Blogger Mehdi Khazali, Sohn des Mitglieds des Expertenrates Ayatollah Khazali, wurde Berichten zufolge im Februar 2012 wegen "Propaganda gegen das Regime, Veröffentlichung von Lügen und Stören der öffentlichen Meinung" zu 14 Jahren Haft und anschließend 10 Jahren Exil in der Stadt Borazjan verurteilt. Im November 2012 wurde der Blogger Sattar Beheshti festgenommen. Er starb nach wenigen Tagen in einem irregulären Gefängnis der FATAH (Internetpolizei), vermutlich wegen starker Misshandlungen. ( s. III.2.)

Im November 2011 wurde eine "Sondereinheit für Verbrechensbekämpfung zur Überwachung von Beleidigung, illegaler Werbung, Betrug und falschen Behauptungen im Netz" gegründet. Bei der Einheit handelt es sich wahrscheinlich um eine neu gegründete Einheit der Pasdaran (vgl. I 5.). Im Fadenkreuz stehen sämtliche oppositionellen Seiten und Blogs.

Praktisch alle oppositionellen Webseiten werden durch die Behörden "gefiltert", so dass der Zugang zu diesen nur unter Benutzung eines Proxy-Servers oder VPN möglich ist. Politische Seiten werden gezielt gesperrt. Verboten sind außerdem alle Seiten, deren Inhalte sich gegen "die soziale Moral, religiöse Werte und den sozialen Frieden" richten oder die als "regierungsfeindlich" einzustufen sind. Eine Umgehung der Sperrungen mit Hilfe von Proxy und VPN kann strafrechtlich verfolgt werden (Art. 1 und 24 des Gesetzes über Computerkriminalität).

Seit dem Amtsantritt von Ex-Präsident Ahmadinedschad im Jahr 2005 gibt es Pläne für die Einrichtung eines landesweiten iranischen Intranet ("National Internet Project" - "halal Internet"). Zuletzt wurde die Einführung des "halal Internets" im September/Oktober 2012 bis auf weiteres verschoben. In den letzten Monaten wurde es still um das Projekt des nationalen Internets. Ohne technische Unterstützung aus dem Ausland dürfte die Umsetzung sehr schwierig werden. In jedem Fall wird das "halal-Internet" das globale Internet nicht vollständig verdrängen, sondern parallel, wahrscheinlich zu für Iraner günstigeren Konditionen, angeboten werden. Ob das nationale Internet tatsächlich eingeführt wird, ist zweifelhaft.

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1.9. Exilpolitische Tätigkeiten

Die meisten Exilgruppen haben ihre Basis in Westeuropa und den USA. Es ist davon auszugehen, dass iranische Stellen die im Ausland tätigen Oppositionsgruppen genau beobachten. Einer realen Gefährdung bei einer Rückkehr nach Iran setzen sich daher solche führenden Persönlichkeiten der Oppositionsgruppen aus, die öffentlich und öffentlichkeitswirksam (z.B. als Redner, Verantwortliche oder leitende Funktionsträger) in Erscheinung treten und zum Sturz des Regimes aufrufen. Im Ausland lebende prominente Vertreter in Iran verbotener Oppositionsgruppen haben im Fall einer Rückführung mit sofortiger Inhaftierung zu rechnen.

Seit Herbst 2009 gibt es verstärkt Hinweise auf gezielte Einschüchterungsmaßnahmen von Oppositionellen im Ausland seitens iranischer Sicherheitsbehörden (z.B. in Deutschland und Großbritannien mittels Anrufen und Droh-E-Mails, in der Türkei auch durch physische Angriffe).

Des Weiteren ist zu beobachten, dass Teilnehmer an Iran-kritischen Demonstrationen bei späteren Besuchen in Iran seitens der Sicherheitsdienste zu ihren Aktionen befragt werden. Anfang April 2010 kündigte der damalige Justizminister Bakhtiari die Errichtung eines "Rates zur Koordination mit Auslandsiranern" (Council of Iranians Abroad) an, einer neuen Abteilung innerhalb der iranischen Justiz, die sich mit der "Bewahrung der nationalen Identität und Verteidigung der Rechte von Auslandsiranern" befassen soll. Der Rat hat mittlerweile seine Arbeit aufgenommen.

Seine Einrichtung kann als Versuch interpretiert werden, die iranische Strafjustiz de facto extraterritorial auszuweiten, um exilpolitisches Engagement direkt seitens der iranischen Justiz ahnden zu können, und die Überwachung von Exiliranern zu bündeln. Der Rat könnte z.B. Informationen über "Auslandsiraner", die an Demonstrationen gegen die Regierung in Europa teilnehmen, an Gerichte weiterleiten, wo dann Urteile in Abwesenheit verhängt werden könnten.

Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Konversion von iranischen Staatsangehörigen:

Die Gefährdung durch eine Konversion im Iran oder im Ausland, vom Islam zum Christentum, hängt von mehreren Faktoren ab: - religiöse Aktivitäten im Iran und / oder im Ausland (leitende Funktion, Missionierungstätigkeit unter Moslems) - Geheimhaltung der Konversion vor den iranischen Behörden und dem sozialen Umfeld, Einstellung der Familienangehörigen (Denunzierungsgefahr oder Akzeptanz) - Zugehörigkeit zu einer missionierenden Kirche, Verdacht der oppositionellen Betätigung. Besonders wichtig ist die Geheimhaltung der Konversion vor den Behörden, damit auch die Vermeidung jeder Handlung, welche zu einer Denunzierung führen könnte.

Die Abwendung vom Islam ist nach dem islamischen Gesetz verboten, sofern die Rekonvertierung zum Islam verweigert wird, kann die Todesstrafe verhängt werden, wie der frühere Ayatollah Khomeini in einer Fatwah festgehalten hat. Es gibt jedoch keine spezifische Regelung im iranischen Strafgesetzbuch. Allerdings ist Apostasie im iranischen Pressegesetz als strafbare Handlung erwähnt (Artikel 26). Konvertiten sind der Gefahr von Inhaftierung und behördlichen Übergriffen ausgesetzt. Zwar sieht die Scharia für den Glaubenswechsel, den sogenannten Abfall vom Islam, die Todesstrafe vor; allerdings ist der damit gemeinte Glaubenswechsel nicht eine religiöse Gewissensentscheidung, sondern gleichbedeutend mit politischem Hochverrat.

Ein Konvertit welcher im Ausland zum Christentum übergetreten ist, kann nur solange wirklich ungefährdet wieder zurückreisen, wie die iranischen Behörden keine Kenntnis von der Konversion erhalten. Gemäß der Angaben von Experten ist nicht auszuschließen, dass die Behörden davon ausgehen, der Übertritt sei nicht aus religiösen Gründen erfolgt, sondern viel mehr aus politischen, was wiederum Verfolgungen durch die Sicherheitskräfte nach sich ziehen kann. Solange Konvertiten ihren Glauben unbemerkt von den iranischen Behörden, aber auch beispielsweise unbemerkt von Familienangehörigen, Nachbarn, Bekannten, etc.- ausüben, droht ihnen keine Gefahr durch den iranischen Staat. Sie gelten und präsentieren sich offiziell weiter als Muslime. Nach Angaben der christlichen Kirchen im Iran bestehen etwa hundert christliche Hausgemeinschaften, an denen Apostaten teilnehmen. Sollten sie sich in der Öffentlichkeit allerdings auffällig verhalten oder missionieren, müssen sie mit einschneidenden Maßnahmen der Regierung rechnen.

Diese Feststellungen gründen sich vor allem auf den Bericht des Auswärtigen Amtes in Deutschland über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 11.02.2014, wo es zur Religionsfreiheit heißt:

Die Bevölkerung besteht zu 98 % aus Muslimen, darunter ca. 90 % (sog. 12er) Schiiten und ca. 8 % Sunniten (v.a. Araber, Turkmenen, Belutschen, Kurden, vgl. Anlage 2). Es gibt keine offiziellen Zahlen zur Anzahl der Sufis, sie wird auf zwei bis fünf Millionen geschätzt. Die restlichen zwei Prozent verteilen sich auf Christen (ca. 118.000, davon 80.000 Armenisch-Apostolisch, 11.000 Assyrer, 10.000 Lateiner, 7.000 Chaldäer und mehrere Tausend Protestanten), Baha'i (ca. 300.000), Zoroastrier (ca. 22.000), Juden (ca. 25.000) und Mandäer (ca. 5.000).

Christen, Juden und Zoroastrier werden durch Art. 13 der Verfassung ausdrücklich als religiöse Minderheiten anerkannt, die im gesetzlichen Rahmen ihre Religion frei ausüben sowie die religiöse Erziehung und das Personenstandsrecht selbständig regeln können. Art. 64 der Verfassung garantiert ihnen derzeit fu¿nf der insgesamt 290 Sitze im Parlament. Andere Religionsgemeinschaften, v.a. die Baha'i, sind in Iran nicht offiziell anerkannt und werden in der Ausübung ihres Glaubens stark beeinträchtigt und zum Teil auch im Alltagsleben diskriminiert und verfolgt.

Religionsfreiheit besteht in Iran nur in eingeschränktem Maße. Die wirtschaftliche, berufliche und soziale Diskriminierung religiöser Minderheiten zusammen mit der von einem Großteil der Betroffenen empfundenen wirtschaftlichen Perspektivlosigkeit führen zu einem unverändert starken Auswanderungsdruck dieser Gruppen. Diskriminierungen von Nichtmuslimen äußern sich u.a. darin, dass diese weder höhere Positionen in den Streitkräften (Art. 144 der Verfassung) einnehmen noch Richter werden können (Art. 163 der Verfassung i.V.m. dem Gesetz über die Wahl der Richter von 1983). Seit der Islamischen Revolution waren sämtliche Kabinettsmitglieder, Generalgouverneure, Botschafter und hochrangige Militärs sowie Polizeikommandeure ausschließlich schiitische Muslime. Art. 14 der Verfassung statuiert, dass Nichtmuslime "nach bester Sitte, mit Anstand und unter Wahrung islamischer Gerechtigkeit zu behandeln und ihre Menschenrechte zu achten sind". Dies gilt aber "nicht gegenüber jenen, die sich gegen den Islam und die Islamische Republik Iran verschwören und hiergegen handeln". Im Bereich des Strafrechts variieren die Strafen je nach Religionszugehörigkeit von Täter bzw. Opfer. Im Bereich des Zivilrechts besagt z.B. § 881a des islamischen Zivilgesetzbuches, dass Nichtmuslime nicht von Muslimen erben können. Ist dagegen der Erblasser ein Nichtmuslim und befindet sich an irgendeiner Stelle in der Erbfolge ein Muslim, so werden alle nichtmuslimischen Erben von der Erbfolge ausgeschlossen und der muslimische Erbe wird Alleinerbe. Diese Regelung kann jedoch durch Errichtung eines Testaments zum Teil umgangen werden. Stark eingeschränkt ist sowohl die freie Wahl als auch die freie Verbreitung des Glaubens. Konvertiten droht Verfolgung und Bestrafung. In Einzelfällen werden Gerichtsverfahren eingeleitet, Verurteilungen erfolgen allerdings oft nicht wegen Apostasie, sondern wegen Sicherheitsdelikten. Es gibt nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts allerdings auch Konvertiten, die unbehelligt eine der anerkannten Religionen ausüben. Die Konvertiten und die Gemeinden, denen sie angehören, stehen jedoch insofern unter Druck, als den Konvertiten hohe Strafen drohen und auch die Gemeinden mit Konsequenzen rechnen müssen (z.B. Schließung), wenn die Existenz von Konvertiten in der Gemeinde öffentlich bekannt wird. Zum anderen wird die "Ausübung" der Religion restriktiv ausgelegt und schließt jede missionierende Tätigkeit aus. Missionierende Angehörige auch von Buchreligionen werden verfolgt und hart bestraft, ihnen kann als "Mohareb" (vgl. Ziffer II. 1.1.) sogar eine Verurteilung zum Tode drohen.

Christen, die Angehörige der ethnischen Minderheiten sind (Armenier, Assyrer, Chaldäer), sind weitgehend in die Gesellschaft integriert. Soweit sie ihre Arbeit ausschließlich auf die Angehörigen der eigenen Gemeinden beschränken, werden sie nicht behindert oder verfolgt. Repressionen betreffen missionierende Christen, unabhängig davon, ob diese zuvor konvertiert sind. Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts findet Missionierungsarbeit hauptsächlich durch evangelikale Freikirchen (z.B. die "Assembly of God"), sowie in weitaus geringerem Umfang durch die Assyrische und Armenisch-evangelische Kirche statt. Staatliche Maßnahmen (v.a. Verhaftungen, Einschüchterung) richteten sich hier bisher ganz überwiegend gezielt gegen die Kirchenführer und in der Öffentlichkeit besonders aktive Personen. Staatliche Repressionen gegen registrierte Kirchen haben in letzter Zeit zugenommen. Insbesondere Kirchen, die in persischer Sprache predigen stehen unter verstärkter Beobachtung. Der Gottesdienst der "Assembly-Gemeinde Teheran wurde Weihnachten 2011 von Sicherheitskräften aufgelöst, der Pastor festgenommen. Die offiziell registrierte Emmanuelgemeinde wird seit Februar 2012 verstärkt unter Druck gesetzt und mit dem Vorwurf konfrontiert, Muslime bekehrt zu haben. Der Gottesdienst musste von Freitag auf Sonntag verlegt werden und einzelne Mitglieder der Gemeinde wurden vorgeladen.

Am 22.02.2012 wurden in Isfahan Mitglieder der anglikanischen St. Paul Gemeinde verhaftet und ohne offizielle Anklage einige Zeit festgehalten. Unter besonderer Beobachtung stehen insbesondere auch hauskirchliche Vereinigungen. Regelmäßig werden Berichte über Auflösungen von häuslichen christlichen Versammlungen und gelegentlichen Festnahmen von Angehörigen einer Hauskirchengemeinde bekannt.

Verfolgung von Konvertiten und Missionaren erfolgt nicht strikt systematisch, sondern stichprobenartig, wenn z.B.von der Bevölkerung hauskirchliche Tätigkeiten oder private Versammlungen von Nachbarn gemeldet werden. Im Oktober 2010 soll der Pastor Yousef Nadarkhani der "Jesus Only" Bewegung wegen "Abfall vom Islam" (Apostasie) zum Tode verurteilt worden sein. Das gerichtliche Verfahren hat bereits mehrere Instanzen durchlaufen, ein endgültiges Urteil gibt es allerdings noch nicht. Nach heftigem, internationalem Protest wurde offiziell bekannt gegeben, dass der Pastor nicht wegen seines Übertritts zum Christentum vor Gericht stehe. Der Stand seines Verfahrens ist unklar. Hinrichtungen wegen Apostasie wurden allerdings seit 1990 nicht mehr vollstreckt."

Das Recherche-Ergebnis des Refugee Documentation Center von Irland hat in Bezug auf religiöse Verfolgung im Iran im Wesentlichen folgenden Inhalt:

"Während das Gesetz nicht ausdrücklich die Todesstrafe für den

Straftatbestand der Apostasie ("Abfall vom Glauben") vorsieht, haben

die Gerichte solche Strafen aufgrund ihrer Auslegung der religiösen

Fatwas (Islamisches Gutachten) verabreicht. Die Apostasie ist nicht

im vorherrschenden Strafgesetzbuch geregelt, sondern wird in Bezug

auf das traditionelle islamische Recht (Sharia) und der Auslegungen

durch religiöse Behörden geprüft. [.......]

Die Bestrafung für Konversion für einen männlichen Muslim ist -

sofern alle Kriterien erfüllt sind - die Todesstrafe. Wenn alle

Kriterien erfüllt sind, gibt es keine anderen Alternativen, das

heißt, dass der Richter die Todesstrafe nicht in eine

Freiheitsstrafe (für einen männlichen Konvertiten) umwandeln kann.

[.......]

Konvertiten der Apostasie anzuklagen scheint in letzter Zeit

häufiger vorzukommen. [.........]

Christen - vor allem von evangelikalen Denominationen und

Konvertiten (vom Islam zum Christentum), die mit der Todesstrafe

wegen Apostasie belegt werden können, obwohl diese keinen

Straftatbestand im kodifizierten iranischen Recht darstellt - sehen

sich mit einer zunehmenden (staatlichen) Verfolgung seit den letzten

Jahren konfrontiert, vor allem seit den kritisierten

Präsidentenwahlen 2009. [...........]

Trotz der relativ seltenen Hinrichtungen aufgrund des "Verbrechens

der Apostasie", sollte beachtet werden, dass Konvertiten - vom Islam

zu einer anderen Religion oder zum Atheismus - oft auf andere Weise

als Konsequenz des "Aufgebens des Islam" verfolgt werden, da sie

z. B. mit anderen Straftatbeständen (oft mit dem vagen Konzept der

"Störung der sittlichen Ordnung") angeklagt werden, wodurch das

Regime versucht, Minderheiten zu "terrorisieren" und ihre

Aktivitäten zu stören. [..........]"

Aus weiteren Berichten geht auch hervor, dass Iraner, die ihr Heimatland illegal verlassen haben, bei der Rückkehr anlässlich der Wiedereinreise einer genauen Überprüfung unterzogen werden, inwieweit und aus welchen Gründen sie bereits vor der Ausreise in das Blickfeld der Behörden geraten waren; was bedeutet, dass eine illegale Ausreise durchaus zu weiterführenden behördlichen Untersuchungen führen können, wie intensive Nachforschungen, ob die betreffende Person kriminelle - aber auch sonstige vom islamischen Regime verpönte - Handlungen im Iran oder auch im Ausland begangen hat. Wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Rückkehrende schon früher in das Blickfeld der Behörden oder Gerichte geraten war, können im Hinblick auf die prekäre Lage der Menschenrechte im Iran bei solchen Vernehmungen Misshandlungen und Anwendung von Folter nicht mehr mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.

Eine Verbesserung der Menschenrechtslage ist nach jüngster Berichtslage (Lagebericht des Spezialberichterstatters über die Menschenrechtslage in der Islamischen Republik Iran vom 04.10.2013 an die Generalversammlung der Vereinten Nationen, GZ: A/68/503) nicht erkennbar. So heißt es zur Lage der Christen im genannten Bericht auf Seite 12 (Wiedergabe in der englischen Originalfassung):

"B. Christians

43. Sources communicate that at least 20 Christians were in custody in July 2013. In addition, violations of the rights of Christians, particularly those belonging to evangelical Protestant groups, many of whom are converts, who proselytize to and serve Iranian Christians of Muslim background, continue to be reported. Authorities continue to compel licensed Protestant churches to restrict Persian-speaking and Muslim-born Iranians from participating in services, and raids and forced closures of house churches are ongoing. According to sources, more than 300 Christians have been arrested since 2010, and dozens of church leaders and active community members have reportedly been convicted of national security crimes in connection with church activities, such as organizing prayer groups, proselytizing and attending Christian seminars abroad.

44. The Government notes that religious affiliation is not considered during the judicial process and that Christians are equal before the law. The Government also asserts that applications for permits to establish churches are given equal consideration. The Government notes, however, that official recognition of a minority religion does not exempt its members from prosecution for illegalities."

Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht:

Nach dem wesentlichen Inhalt der bekannten Berichte sind im Iran nach wie massive Beschränkungen der Rechte von Christen - besonders solcher von evangelikal eingestellten und missionierenden Konvertiten mit islamischem Hintergrund - sehr wahrscheinlich, die eine ungehinderte Religionsausübung erschweren bzw. unmöglich machen und daher die Schwelle der Asylrelevanz überschreiten. Protestantische Kirchen werden veranlasst, persisch sprechende und als Muslime geborene Iraner von der Teilnahme an Gottesdiensten auszuschließen. Hausdurchsuchungen und erzwungene Schließungen von Hauskirchen finden nach wie vor statt. Seit 2010 wurden mehr als 300 Christen festgenommen und dutzende Kirchenführer und Gemeindemitglieder wegen krimineller Delikte verurteilt, die im Zusammenhang mit kirchlichen Aktivitäten, wie Organisieren von Gebetsgruppen, Missionierung und Teilnahme an christlichen Seminaren im Ausland, standen und - nach Ansicht iranischer Behörden - die "nationale Sicherheit" bedrohen.

Es ist daher festzustellen, dass für den gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt eine Verbesserung der Menschenrechtslage im Iran, die konvertierte Christen betrifft, noch nicht eingetreten ist.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Angaben des Beschwerdeführers zur Person, Nationalität und Herkunft sowie zu seinen Familienverhältnissen wurden im Laufe des Verfahrens widersprüchlich dargelegt und lediglich mit Kopien von iranischen Personaldokumenten (darunter die Farbkopie einer iranischen Geburtsurkunde und eines Führerscheines des Beschwerdeführers selbst, die Kopie der Geburtsurkunde seiner Ehegattin, der Tochter und die Kopie einer Sterbeurkunde seines Bruders) belegt. Eine definitive Feststellung der Person des Beschwerdeführers kann damit nicht erfolgen. Die Überprüfung von bloßen Kopien auf die Echtheit und Authentizität behördlich ausgestellter Dokumente ist nicht zielführend, eine Überprüfung durch Nachfrage bei iranischen Behörden würde die Übermittlung von personenbezogenen Daten an iranische Behörden erfordern, was aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist (§ 33 Abs. 4 BFA-VG).

Aufgrund seiner Orts- und Sprachkenntnisse ist davon auszugehen, dass er iranischer Staatsangehöriger ist. Die sonstigen Identitätsfeststellungen und Feststellungen zu seinen Familienverhältnissen gründen sich ausschließlich auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers und stehen nicht fest.

2.2. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer das Herkunftsland illegal verlassen hat. Er hat dies detailliert dargelegt, plausibel und nachvollziehbar beschrieben. Gegenteilige Feststellungen zur Ausreise können daher nicht getroffen werden.

Die am 07.07.2013 bei der XXXX in XXXX erfolgte Taufe wurde durch Vorlage einer unbedenklichen Taufbestätigung (OZ 6) belegt. Der Pastor der XXXX in XXXX, der die Taufe des Beschwerdeführer durchgeführt hatte, bestätigte in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 09.03.2014, dass der Beschwerdeführer regelmäßig an Gottesdiensten teilnimmt, sich auch durch Mithilfe in der Baptistengemeinde engagiert und dass seine Hinwendung zum Christentum von Ernsthaftigkeit getragen ist. Der Beschwerdeführer hat sich während des laufenden Verfahrens mit dem Christentum beschäftigt und sich Wissen darüber angeeignet. Dies konnte in der Befragung bei der mündlichen Verhandlung festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer hat sich während seines Aufenthaltes in Österreich exilpolitisch betätigt. Er hat dazu Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass er sich auf einer Liste eingetragen hat oder eintragen ließ, die eine Solidaritätskundgebung für einen politischen Häftling im Iran enthält. Zur exilpolitischen Betätigung wurde in der weiteren Beschwerdeverhandlung am 09.07.2014 ein Zeuge befragt, der dem Beschwerdeführer eine Unterstützung bei einer von dem Zeugen vor der iranischen Botschaft in Österreich geführten Aktion bestätigte. Der Zeuge hat mit auf Tafeln kaschierten Fotos auf die Menschenrechtssituation im Iran hingewiesen. Es ist davon auszugehen, dass der Zeuge und - mit hoher Wahrscheinlichkeit - auch der Beschwerdeführer bei Mitarbeitern der iranischen Botschaft als Akteure bekannt wurden. Es hat ein aktives Einschreiten des Sicherheitsdienstes der iranischen Botschaft gegen die Aktion des Zeugen stattgefunden, wobei der Beschwerdeführer zwar nicht unmittelbar zugegen war. Dieses Einschreiten durch Mitarbeiter der Botschaft wurde auch durch einen Bericht der Bundespolizeidirektion Wien bestätigt ist. Dass neben dem Zeugen auch der Beschwerdeführer von Mitarbeitern der iranischen Botschaft registriert wurde, kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, zumal die iranischen Auslandsbehörden politische Aktivitäten ihrer Staatsbürger im Ausland - sei es durch physische Auftritte oder Auftritte in diversen Medien - sehr genau beobachten, was mit nachteiligen Konsequenzen für diese Personen im Falle der Rückkehr verbunden sein kann. Dies ergibt sich aus den Länderberichten.

Die in den Beschwerdeverhandlungen gehörten Zeugen haben keine Anhaltspunkte geboten, ihre Aussagen in Zweifel zu ziehen und sind daher als glaubwürdig zu beurteilen.

2.3. Die zum Iran getroffenen Länderfeststellungen beruhen auf verschiedenen Quellen, bei denen es sich zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind. Angesichts der Seriosität der im Verfahren herangezogenen Quellen und der Plausibilität dieser Aussagen besteht daher kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine mit Vernunft begabte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

2. Wie aus dem festgestellten Sachverhalt und der Beweiswürdigung ersichtlich, ergibt sich aus dem Vorbringen, dass der Beschwerdeführer illegal aus dem Herkunftsland Iran ausgereist ist. Durch seine politische Betätigung im Ausland besteht Grund zur Annahme, dass er in das Blickfeld der Behörden geraten ist. Dies könnte zur Folge habe, dass er im Falle der Rückkehr mit intensiver Befragung durch iranische Staatsorgane konfrontiert ist, die in Anbetracht der gegenwärtig im Iran herrschenden Menschenrechtssituation auch menschenrechtswidrige Handlungen (Schläge und Folterungen) gegen seine Person beinhalten können. Überdies ist der Beschwerdeführer in Österreich zum Christentum konvertiert und würde die Rückkehr in den Iran erfordern, dass er auf nach außen hin erkennbare, christlich-religiöse Aktivitäten (Kirchenbesuche, Treffen mit anderen Christen etc.) verzichtet. Im Einklang mit den zur Religionsfreiheit im Iran getroffenen Feststellungen könnte eine christlich-religiöse Betätigung eines zum Christentum konvertierten Moslems im Iran mit gravierender Beeinträchtigung seiner durch Art. 3 EMRK zur garantierenden Rechte verbunden sein.

3. Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat kann dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Antragstellers, unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat, objektiv nachvollziehbar ist und es dem Beschwerdeführer gelang, eine solche begründete Furcht vor Verfolgung aus einem (oder mehreren) in der GFK genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) glaubhaft darzulegen.

Der Beschwerdeführer hat somit glaubhaft Anhaltspunkte aufgezeigt, die annehmen lassen, dass seine Furcht vor staatlicher Verfolgung durch iranische Behörden nicht unbegründet und eine asylrelevante Verfolgung seiner Person im Falle der Rückkehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist. Vor diesem Hintergrund war daher der Beschwerde stattzugeben und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen. Gleichzeitig war die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen.

4. Hinweise dass einer der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnten, sind nicht hervorgekommen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die oben angeführte Judikatur zur Begründetheit der Furcht vor Verfolgung und deren Relevanz gemessen an den Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention wird verwiesen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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