W225 1436352-1•BVwG W225 1436352-1
W225 1436352-1Bundesverwaltungsgericht04.08.2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, gesteigertes Vorbringen,<br/>Herkunftsort, individuelle Verhältnisse, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Versorgungslage,<br/>wirtschaftliche Gründe, Zumutbarkeit
W 225 1436352-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß LL.M.Eur als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb.XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl.XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil I. des Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde gegen Spruchteil II. des Bescheides wird stattgegeben. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30. August 2015 erteilt.
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein der Volksgruppe der Hazara zugehöriger afghanischer Staatsangehöriger, verließ seinen Herkunftsstaat, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 12.11.2012 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
In seiner Erstbefragung durch die Organe der Sicherheitsbehörde am 13.11.2012 gab der BF im Wesentlichen an, am XXXXgeboren zu sein, verheiratet zu sein, ursprünglich aus der Provinz XXXX, Distrikt XXXX, Dorf XXXX, in Afghanistan zu stammen und im Iran einige Monate als Steinmetz gearbeitet zu haben. Als Fluchtgründe gab der BF an, in seiner Heimat herrsche Krieg und Unruhe. Es gäbe dort keine Sicherheit und auch keine Arbeit. Sein Vater sei vor zwei Jahren verstorben. Sein älterer Bruder sei gelähmt. Er habe in Afghanistan keine Arbeit gefunden und könne daher nicht für seine Familie sorgen. Er sei nach Europa gegangen, damit er ein sicheres und ruhiges Leben führen könne. Er wolle hier arbeiten, um seine Familie zu ernähren. Das sei sein einziger Fluchtgrund. Andere habe er nicht.
Am 14.11.2012 ließ das Bundesasylamt das Verfahren des BF durch die Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte in Österreich zu.
2. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12.12.2012 wiederholte der BF seine Angaben unter anderem dahingehend, dass sein Vater bereits verstorben sei und der BF bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan gemeinsam mit seiner Mutter, seinen beiden Schwestern, seinem querschnittgelähmten Bruder und seiner Ehefrau in der Provinz XXXX, im Distrikt XXXX, dem Dorf XXXX gelebt habe. Er habe dort die Schule besucht und als Hirte gearbeitet. Außerdem würden zwei Onkel väterlicherseits in XXXX und zwei Onkel mütterlicherseits in XXXX leben. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe führte der BF aus, dass er sich nach dem Unfall seines Bruders und dem Tod seines Vaters als Einziger um seine Familie gekümmert habe. Aufgrund der Armut der Familie habe er die Schule nicht beenden können. Zudem sei es in Afghanistan immer unruhig und kriegerisch gewesen.
3. Mit angefochtenem Bescheid vom XXXX wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Beweiswürdigend stellte die belangte Behörde fest, dass der BF ins Zentrum seines Antrages den Umstand gestellt habe, dass er aus wirtschaftlichen Gründen Afghanistan verlassen habe, damit er seine Familie unterstützen könne. Gründe, die auf eine Verfolgung schließen lassen, habe der BF nicht ausgeführt. Zur Situation im Falle der Rückkehr stellte die belangte Behörde fest, dass die Familie eine Landwirtschaft mit 10-12 Schafen und 2-3 Hühnern habe. Somit seien in Afghanistan sowohl die Familie als auch andere Umstände vorhanden, die nicht erkennen lassen würden, dass der BF in eine Existenz bedrohende Notlage geraten würde.
Rechtlich folgerte die belangte Behörde daraus, dass aus dem Vorbringen des BF, aus wirtschaftlichen Gründen Afghanistan verlassen zu haben, keine asylrelevante Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen abzuleiten sei. Hinsichtlich des Spruchpunktes II berief sich die Behörde auf die höchstgerichtliche Judikatur zur Abschiebung Fremder im Hinblick auf Art. 3 EMRK und vertrat die Ansicht, dass eine Gefahr im Sinne des § 8 AsylG 2005 vom BF nicht glaubhaft gemacht worden sei. Die Ausweisungsentscheidung begründete die belangte Behörde mit einer zu Lasten des BF ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK.
Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
4. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde. Der BF machte die Rechtswidrigkeit des Inhaltes in Folge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend. Der BF brachte vor, dass er aufgrund der Armut seine Familie in Afghanistan nicht versorgen könne. Er ergänzte sein Fluchtvorbringen dahingehend, dass sein Vater Probleme mit Personen aus dem Dorf gehabt habe und diese Personen verlangt hätten, dass der BF mit der Familie das Dorf verlassen solle. Dieses Vorbringen würde sich in der Niederschrift nicht wiederfinden und sei dem BF bei der Rückübersetzung nicht aufgefallen. Zudem sei in der Zwischenzeit sein Bruder ermordet worden. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Inhaltes der Beschwerde im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (VwGH 16.12.1999, 99-20-05224).
5. Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht, eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher unter anderem der BF teilgenommen hat. Die belangte Behörde ist der Verhandlung entschuldigt ferngeblieben und hat schriftlich den Antrag gestellt, die Beschwerde möge abgewiesen werden. Der BF gab an, dass seine Familie (Mutter, zwei Schwestern und ein Bruder) sowie seine beiden Onkel väterlicherseits nach wie vor im Distrikt XXXX, im Dorf XXXX wohnhaft seien und seine beiden Onkel mütterlicherseits in XXXX, Stadtteil XXXX, leben würden. Die Onkel mütterlicherseits seien einfache Arbeiter, die keine fixe Arbeitsanstellung haben würden und derzeit arbeitslos seien. Sie würden in einem Mietshaus leben. Das Haus habe zwei Zimmer. Die Zimmergröße würde 6 x 4 Meter geschätzt betragen. Beide seien verheiratet. Ein Onkel habe drei, der andere zwei Kinder. Zu seinen Onkel in XXXX habe er keinen Kontakt. Die in XXXX lebenden Onkel habe er zuletzt zwei Jahre vor der Ausreise im Distrikt XXXX gesehen. Er habe sie in etwa zwei oder dreimal in seinem Leben gesehen. In XXXX selbst sei er noch nie gewesen, auch nicht in deren Haus.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF an Afghanistan aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage seiner Familie verlassen zu haben. Er habe einen Weg finden müßen , um seine Familie unterstützen zu können. Sein Bruder habe einen Verkehrsunfall gehabt. Er könne sein Bein nicht mehr bewegen, daher könne er auch nicht arbeiten. Unabhängig davon, sei die Sicherheitslage in der gesamten Provinz sehr schlecht. Der BF habe kein ruhiges Leben gehabt. Er sei zuerst in den Iran geflüchtet in der Hoffnung dort Arbeit zu finden. Sobald die Polizei afghanische Flüchtlinge fassen würde, würden diese festgenommen und abgeschoben. Er möchte aber in einem Land leben, in dem Frieden herrscht und er sicher ist.
Beweis wurde erhoben, indem der BF am XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht einvernommen, der Akteninhalt, die Beschwerde und die vom BF vorgelegten Schriftstücke erörtert wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
1.1. Zur Person: Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan, ist volljährig und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Seine Identität steht nicht fest. Das der BF verheiratet ist steht nicht fest. Der BF konnte das nicht durch das Beibringen unzweifelhafter Dokumente belegen. Er stellte nach illegaler Einreise in Österreich am 12.11.2012 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der BF stammt aus der Provinz XXXX, Distrikt XXXX, Dorf XXXX, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Seine Mutter, seine beiden Schwestern, sein Bruder, seine Partnerin, sowie zwei Onkel väterlicherseits, leben immer noch dort. Sein Vater ist bereits verstorben. In XXXX leben zwei Onkel mütterlicherseits, jeweils mit deren Familien. Ein Onkel hat drei, der andere zwei Kinder. Die soziale wirtschaftliche Situation der Onkel in XXXX ist sehr schlecht. Der BF hatte sie zudem nur zwei oder drei Mal in seinem Leben gesehen.
Der BF ist gesund. Er hat eine 7-jährige Schulausbildung. Er hat in seinem bisherigen Leben als Hirte und Steinmetz gearbeitet.
Der BF lebt seit mehr als einem Jahr in Österreich, besucht Deutschkurse und ist strafrechtlich unbescholten.
Der BF ist im Heimatstaat keinen wie immer gearteten konkreten individuellen Verfolgungen ausgesetzt. Afghanistan hat der BF aufgrund der allgemein schlechten Wirtschafts- und Sicherheitslage verlassen.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:
Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013).
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Im Jahr 2013 stieg die Zahl der Verluste unter den Zivilisten um 14% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die steigende Zahl der Toten und Verletzten revidiert den Rückgang im Jahr 2012 und steht im Einklang mit den hohen Rekordzahlen von Zivilopfern im Jahr 2011 (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014). Der Rückgang der Zahl der Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Jahr 2012 war als taktische Reaktion der Aufständischen auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert worden (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012). Schon im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften, in denen vermehrt Zivilisten ums Leben kamen, in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report vom April 2013).
Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), XXXX, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und XXXX und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
1.3.2.1. Sicherheitslage im Raum XXXX:
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf XXXX oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in XXXX weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Ruttig, After the "operational pause", vom 2.6.2013).
Am 10.6.2013 griffen Angehörige der Taliban das NATO-Hauptquartier im militärischen Teil des Flughafens in XXXX an und lieferten den afghanischen Sicherheitskräften ein rund vierstündiges Gefecht; am Tag darauf verübten Taliban einen Anschlag auf den Obersten Gerichtshof in XXXX (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Am 16.11.2013 steuerte ein vor Sicherheitskräften flüchtender Selbstmordattentäter in XXXX sein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug in ein Militärfahrzeug und tötete vier Zivilisten, einen Polizisten und einen Soldaten; 22 Personen wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich nahe des Zeltes der am 21.11.13 beginnenden Großen Stammesversammlung (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.11.2013). Am 11.12.2013 sprengte sich ein Selbstmordattentäter am Flughafen der Hauptstadt XXXX in unmittelbarer Nähe eines Bundeswehr-Konvois in die Luft (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.12.2013). Am 27.12.2013 wurden bei einem mutmaßlichen Selbstmordanschlag auf einen Konvoi internationaler Truppen im Osten XXXX mindestens 3 ausländische Soldaten und weitere Zivilisten getötet (Radio Free Europe vom 27.12.2013). Am 17.1.2014 töteten drei Angreifer bei einem Anschlag auf ein bei Ausländern beliebtes Lokal insgesamt 21 Menschen, darunter 13 Ausländer: Ein Attentäter sprengte sich vor dem gut gesicherten Eingang in die Luft, zwei weitere stürmten in das gut besuchte Lokal und schossen wahllos um sich (Bericht der APA vom 18.1.2014).
1.3.2.2. Sicherheitslage im Süden und Südosten des Landes (Provinzen Helmand, XXXX, Kandahar, Khost, Nimroz, Paktika, Paktya, Uruzgan und Zabul):
Im Süden Afghanistans sind die Taliban besonders stark, hier machen hauptsächlich Paschtunen die Bevölkerung aus. Diese Bevölkerungsgruppe dominiert auch unter den Taliban (Huffington Post 14.9.2013). In den südlichen, südöstlichen und östlichen Region Afghanistans sind in unterschiedlichem Ausmaß ganze Bezirke, oftmals ganze Regionen, unter Kontrolle von regierungsfeindlichen Elementen (AGE) (CSIS 4.9.2012).
Die Provinz XXXX bleibt eine der gewaltvolleren Gegenden des Landes. Im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe (NYT 28.8.2013). Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle ausweiten (BBC 20.3.2013). Die Taliban töten Zivilisten und zwingen DorfbewohnerInnen, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze (EASO 12.2012). XXXX ist ein bekannter Knotenpunkt für Taliban und al-Qaida. Es ist bekannt, dass hochrangige Taliban, al-Qaida und IMU Kommanders in der Provinz operieren (LWJ 28.8.2013). Im ersten Quartal des Jahres 2013 haben sich die Vorfälle in der Provinz XXXX im Vergleich zum Vorjahr um 100 Prozent erhöht. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 192 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013). Im Berichtzeitraum gab es Widerstand gegen die Infiltrierung durch die Taliban. Dies wird als Zeichen gesehen, dass die Bevölkerung die Taliban ablehnt (CRS 23.10.2013). In der Provinz XXXX griffen Mitglieder afghanischer Sicherheitskräfte ihre eigenen Kollegen an oder halfen Aufständischen auf andere Art. Dabei wurden im April 12 Mitarbeiter der Afghan Local Police (ALP) durch Rebellen getötet (UNSC 20.9.2013). Die Angriffe auf Frauen nehmen zu: Anfang August wurde eine Senatorin, Roh Gul Khairzad, von bewaffneten Angreifern in den Hinterhalt geführt. Bei dem Angriff wurden ihre Tochter und ihr Fahrer getötet (Security Council Report 29.8.2013). Mitte August 2013 wurde eine Parlamentariern, Fariba XXXX Kakar, im Bezirk XXXX von den Taliban entführt und einen Monat später durch die Vermittlung von Dorfältesten und Geistlichen im Austausch gegen fünf Taliban freigelassen (BBC 8.9.2013).
Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
1.3.4. Meinungs- und Pressefreiheit sowie Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:
Art. 34 der afghanischen Verfassung gestattet die Meinungs- und Pressefreiheit. Jedoch werden diese Rechte in der Praxis von der Regierung eingeschränkt (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013).
Staatlichen Medien, wie der Fernsehsender RTA, die Nachrichtenagentur Baghda und die Tageszeitung Anis stehen unter starker inhaltlicher Einflussnahme der Regierung. Daneben gibt es eine Fülle privater Medien, die von großen westlich orientierten und regierungskritischen Medien bis hin zu kleinen Sendern und Zeitungen lokaler Machthaber, von Parteien oder religiösen Strömungen zur Verstärkung ihrer eigenen Propaganda reichen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
Politiker, Sicherheitsbeamte und andere Personen in Machtpositionen bedrohten oder misshandelten eine große Anzahl an Journalisten aufgrund ihrer Berichterstattung (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Die gewalttätigen Übergriffe gegen Journalisten gingen bis hin zu gezielten Ermordungen. Rasche Ermittlungen und staatsanwaltliche Verfolgung dieser Vorfälle blieben oft nur gute Absicht. Journalisten beklagen zudem eine wachsende Kontrolle des Staates über Berichterstattung betreffend Korruption, Sicherheitsvorfälle, und Aufständische. Sender, die "unislamische" Fernsehsendungen ausstrahlen werden zum Teil dem Staatsanwalt vorgeführt. Strafen reichen bis zum Entzug der Sendelizenz. Unter den afghanischen Journalisten ist daher eine Kultur der Selbstzensur zu beobachten. Einige Journalisten gehen jedoch bewusst Risiken ein, um Missstände anzuprangern. Staatspräsident Karzai sprach sich im Oktober 2012 explizit dafür aus, dass das Ministerium für Information und Kultur medial vermittelte Inhalte stärker kontrollieren solle, da "unislamische" Videos und kontroverse Fernsehdebatten das Potential hätten, die Gesellschaft zu entzweien (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
Was das (in der afghanischen Verfassung garantierte) Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit anbelangt, gibt es regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. gegen soziale Missstände, gegen die Tötung von Zivilisten durch NATO-Truppen, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder gegen im Ausland verbreitete Karikaturen des Propheten Mohammed. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber teilweise oder werden von Einzelpersonen gezielt genutzt, um gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. Die afghanische Regierung ruft die Bevölkerung bei Demonstrationen regelmäßig auf, diese friedlich abzuhalten. Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind grundsätzlich gewährleistet (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
1.3.5. Ethnische Minderheiten:
Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat, über den es aufgrund der seit Jahrzehnten schwierigen Sicherheitslage kaum gesicherte statistische Daten gibt (ÖIF-Länderinfo vom Februar 2010). Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird auf ca. 38% Paschtunen, ca. 25%, Tadschiken, ca. 19% Hazara, ca. 6% Usbeken sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u. a.) geschätzt. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht.
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein (Congressional Research Service vom 22.11.2013).
In der Provinz XXXX errangen Vertreter der Ethnie der Hazara sämtliche Sitze, die im Unterhaus für diese Provinz reserviert waren, was jedoch u.a. auch auf die niedrige Wahlbeteiligung in den paschtunisch besiedelten Distrikten aufgrund der prekären Sicherheitslage zurückzuführen war (D-A-CH-Bericht zur Sicherheitslage vom März 2011). In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
1.3.6. Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äusserst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt XXXX und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
Der BF unterliegt bezogen auf seine Herkunftsprovinz der realen Gefahr, eine Verletzung seiner durch Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.
2.1. Für den Identitätsnachweis und den Familienstand brachte der BF zwar eine Geburtsurkunde Nr. XXXX, Nr XXXX lautend auf XXXX, sowie eine afghanische Heiratsurkunde - Nr. XXXX in Vorlage. Da diese Dokumente nicht unzweifelhaft sind, konnte der BF weder die Identität noch den von ihm behaupteten Familienstand belegen.
Die Feststellungen zur Nationalität, Volksgruppenzugehörigkeit, dem Alter und der Herkunft des stützen sich ausschließlich auf die unbedenklichen Angaben vor der Behörde und auch vor dem Bundesverwaltungsgericht, die insofern über das gesamte Verfahren hindurch gleichbleibend und widerspruchsfrei gewesen sind. Dies gilt gleichermaßen für den Aufenthaltsort seiner Familienmitglieder, deren sozialer und wirtschaftlichen Lage, sowie seinen bisherigen beruflichen Tätigkeiten. Bezüglich des Gesundheitszustandes - sind im gesamten Verfahren keine Hinweise auf psychische oder physische Erkrankungen hervorgekommen. Die derzeitige Situation in Österreich legte der BF unzweifelhaft dar. Die Unbescholtenheit ergibt sich aus der eingeholten Strafregisterauskunft vom 16.06.2014.
2. 2 Die Feststellungen zur Verfolgung: Vorauszuschicken ist, dass das Bundesasylamt hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides, ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Es liegen diesbezüglich keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte auf Verfahrensmängel im Verfahren beim Bundesasylamt vor.
Der BF hat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK durch staatliche Organe oder Privatpersonen nicht glaubhaft gemacht. Wie sich aus der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, aber auch vor dem Bundesverwaltungsgericht ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel oder Belege vorzulegen. Der BF wurde vom Bundesasylamt auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe und zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.
Dabei ist festzuhalten, dass Erstbefragung und Einvernahme in zeitlich kurzen Abständen stattgefunden haben, sodass aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass der BF grundsätzlich in der Lage sein muss, im Rahmen seiner Möglichkeiten umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich schlüssiger Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass der BF gleichbleibend und widerspruchsfrei über das gesamte Verfahren hindurch, so auch vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptete aus wirtschaftlichen Gründen Afghanistan verlassen zu haben.
die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Im Zuge des Verfahrens gab der BF an, Afghanistan aufgrund des dort herrschenden Krieges, der schlechten Sicherheitslage, fehlenden Arbeitsmöglichkeiten und der Tatsache, seine Familie nicht ernähren zu können, verlassen zu haben (AS 25). Er sei zudem der Einzige gewesen, der sich um seine Familie gekümmert habe und habe wegen der Armut die Schule nicht abschließen können (AS 65). Das vom BF erstattete Vorbringen, dass er Afghanistan daher aufgrund der schlechten Sicherheitslage und aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Situation seiner Familie verlassen habe, ist als glaubhaft, jedoch nicht als asylrelevant zu qualifizieren, da der BF im gesamten Verfahren nicht darlegen konnte, dass im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan gerade seine Person einer möglichen Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei. Eine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung oder Bedrohung brachte er nicht vor.
Auch aus den erstmals in der Beschwerde vorgebrachten Ausführungen, wonach der Vater des BF Probleme mit Personen aus seinem Dorf gehabt habe, diese Probleme nach dem Tod des Vaters auf den BF übergegangen seien und diese Personen den BF zum Verlassen des Dorfes aufgefordert zu haben (AS 249) lässt sich keine asylrelevante Verfolgung des BF ableiten. Der BF führt in der Beschwerde aus, dass er dieses Vorbringen im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt erstattet habe, es jedoch aufgrund des iranisch stämmigen und Farsi sprechenden Dolmetschs nicht in der Niederschrift aufgenommen worden sei. Bei der Rückübersetzung des Protokolls sei dem BF das Fehlen seines Vorbringens nicht aufgefallen, da der Dolmetsch für seine Verhältnisse viel zu schnell rückübersetzt und der BF sohin nicht alles verstanden habe (AS 249).
Der Niederschrift zum Antrag auf internationalen Schutz vor der belangten Behörde ist zu entnehmen, dass der BF am Beginn der Einvernahme ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, im Falle von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückragen zu können. Der BF bejahte das einwandfreie Verstehen des Dolmetschs für die Sprache Dari und wurde darauf aufmerksam gemacht, dass eine nachträgliche Behauptung, den Dolmetsch nicht verstanden zu haben der freien Beweiswürdigung unterliege (AS 61). Am Ende der Einvernahme wurde dem BF das gesamte Protokoll rückübersetzt und dieser aufgefordert, Korrekturen und Ergänzungen sofort bekannt zu geben. Hierauf gab der BF an, dass alles richtig, vollständig und korrekt wiedergegeben worden sei und setzte auf jede Seite seine eigenhändige Unterschrift. Lediglich der Schlepperlohn von Afghanistan in den Iran wurde vom BF auf 800.000 Toman berichtigt. Auch die beiden Fragen nach erfolgter Rückübersetzung, ob der BF den Dolmetsch während der "g e s a m t e n" Einvernahme einwandfrei verstanden habe und ob der Dolmetsch rückübersetzt, was der BF gesagt habe, wurden vom BF bejaht (AS 66, 67).
Wenn der BF daher nunmehr erstmals in der Beschwerde Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetsch ins Treffen führen will, ist dem entgegenzuhalten, dass sich aus dem Einvernahmeprotokoll keine Ansätze finden, welche diese Behauptungen stützen könnten, da der BF mehrmals die einwandfreie Verständigung explizit bejahte und auf die Folgen nachträglicher, anderslautender Vorbringen eindeutig hingewiesen wurde. Auch der Einwand, er habe aufgrund der viel zu schnellen Rückübersetzung nicht alles verstanden vermag nicht zu überzeugen, da der BF ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, bei Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen zu können und Korrekturen sowie Ergänzungen sofort bekannt zu geben. Überdies zeigte der BF im Zuge der Rückübersetzung eine Korrektur hinsichtlich des Schlepperlohnes in Höhe von 800.000 an. Dem BF wäre es daher jedenfalls zuzumuten gewesen, eine solche, wie von ihm behauptete, gravierende Abweichung hinsichtlich seines Fluchtgrundes zu korrigieren und entsprechend vorzubringen. Auch der Umstand, dass der BF diese Tatsache im gesamten Verfahren lediglich in der Beschwerde und sohin weder vor der belangten Behörde (wiederholt) noch vor dem Bundesverwaltungsgericht erwähnt hat, spricht gegen die Glaubwürdigkeit dieser Behauptung. In dieser Behauptung ist daher vielmehr der Versuch einer unzulässigen Steigerung zu sehen, um im Hinblick auf die abweisende Entscheidung der belangten Behörde über das bisherige Vorbringen hinaus einen allenfalls asylrelevanten Sachverhalt zu konstruieren. Dem BF gelang es daher ebenso wenig mit seinen Ausführungen in der Beschwerde eine gegen ihn gerichtete Verfolgungs- bzw. Bedrohungssituation glaubhaft zu machen.
Dem Vorwurf in der Beschwerde, dass der Inhalt des Bescheides des Bundesasylamtes an Rechtswidrigkeit leide und eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliege, ist bezüglich Spruchpunkt I. nicht zu folgen, zumal im Verfahren vor dem Bundesasylamt keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde willkürlich entschieden hätte. Vielmehr wurden dem BF ausreichende Möglichkeiten eingeräumt, sein Fluchtvorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen beziehungsweise aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt. Auch die in der Beschwerde erstmals behauptete Ermordung des Bruders des BF erscheint nicht glaubwürdig, zumal er dies lediglich ohne weitergehende Begründung behauptet und davon abweichend in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft dargelegt hat, dass sein Bruder mittlerweile verheiratet sei und zwei Kinder habe. Angesichts der bereits aufgezeigten Widersprüche hinsichtlich der in der Beschwerde erstmals behaupteten Probleme seines Vaters geht das Bundesverwaltungsgericht auch im Zusammenhang mit der in der Beschwerde behaupteten Ermordung des Bruders davon aus, dass es sich hierbei um den Versuch handelt, sein Fluchtvorbringen zu steigern. Abweichend vom Beschwerdevorbringen wird daher aufgrund der glaubwürdigen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht von der Ermordung des Bruders des BF, sondern davon ausgegangen, dass sich sein Bruder im Familienverband im Herkunftsdorf des BF aufhält.
Aus einer Gesamtschau der dargelegten Erwägungen sowie der umfassenden und nicht zu bemängelnden Ausführungen der belangten Behörde hinsichtlich des Spruchpunktes I. der angefochtenen Entscheidung, konnte daher seitens des BF keine begründete Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft gemacht werden. Im Verfahren sind auch sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine dergestaltige Verfolgung für wahrscheinlich erscheinen lassen.
2. 3 Die Feststellungen zur aktuellen Situation in der Islamischen Republik Afghanistan stützen sich auf die oben angeführten Quellen. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen inhaltlich auch nach Möglichkeit zur Einsichtnahme nicht konkret entgegengetreten wurde, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
gegen Weisungen gemäß Artikel 81a Abs. 4.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, können mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt
zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;
zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (§ 3 Abs. 2 AsylG 2005).
Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233, mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).
Eine Verfolgung des BF in Afghanistan aufgrund der Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara hat der BF weder substantiiert vorgebracht noch haben sich hierfür Hinweise im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ergeben. Die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung allein aufgrund der Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara scheidet nach ständiger Judikatur des Asylgerichtshofes aus (vgl. z. B. AsylGH 4.8.2010, C2 413686-1/2010; 8.8.2011, C5 314794-1/2008;
18.8. 2011, C13 420219-1/2011; 29.9.2011, C10 401601-1/2008;
27.10. 2011, 416073-1/2010; 19.1.2012, C4 422208-1/2010; 15.2.2012, C1 414903-1/2010; 20.2.2012, C15 416.171-1/2010).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Wenn der BF vorbringt, Afghanistan aufgrund der instabilen Sicherheitslage in seiner Herkunftsprovinz verlassen zu haben, lässt sich hieraus der Status eines Asylberechtigten nicht ableiten. Die in einem Staat vorherrschenden, allgemein schlechten Verhältnisse bzw. bürgerkriegsähnliche Zustände bedeuten für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr gemäß der GFK. Das Vorbringen steht weder im Zusammenhang mit einem Konventionsgrund, noch ist darin eine individuell gegen den BF gerichtete Verfolgungshandlung zu erblicken. Um eine asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233, mwH). Dies trifft im gegenständlichen Fall jedoch nicht zu.
Auch die vom BF behaupteten wirtschaftlichen Gründe, aufgrund derer er Afghanistan verlassen hat, führen nicht zum Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist (dies gilt gleichermaßen für die vom BF angedeuteten Gefahren, die sich aus der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan ergeben).
Der erstmals in der Beschwerde vorgebrachten Behauptung, dass der Vater des BF Probleme mit Personen in seinem Dorf gehabt habe, diese Probleme nach dem Tod des Vaters auf den BF übergegangen seien und er zum Verlassen des Dorfes aufgefordert worden sei, war - wie in der Beweiswürdigung ausgeführt - die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Auch der VwGH geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Dessen ungeachtet lässt sich aus diesem Vorbringen auch keine asylrelevante Verfolgung des BF ableiten, da es sich bei dem Vorbringen um bloße Mutmaßungen ohne nähere Begründung handelt, die für sich allein genommen aber nicht ausreichen, um eine individuelle, asylrelevante Verfolgung des BF glaubhaft zu machen.
Da sich sohin weder aus dem Vorbringen des BF noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des BF ergeben haben, ist kein unter Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
Zu den Spruchpunkten II, III und IV:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht. Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt (Z 1), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 2) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 3).
Unter realer Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).
Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR ‚ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).
Zur Frage, ob auf Grund der allgemeinen Sicherheits- bzw. Versorgungslage in Afghanistan eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 zur EMRK nach sich ziehen würde, war folgendes zu bedenken:
Wie sich anhand der Länderfeststellungen erkennen lässt, hat sich die aktuelle Situation in Afghanistan in den letzten Jahren nicht wesentlich verbessert. Die allgemeine Sicherheitslage ist, wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß, auf Grund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär und sehr fragil. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) gestalten sich sehr schwierig.
In Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit von Abschiebungen afghanischer BF zu beurteilen war, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ansicht vertreten, dass in Afghanistan, ungeachtet schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen, nicht eine solche Situation vorherrscht, die Anlass zur Annahme gibt, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält, ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu erleiden (vgl. EGMR 20.7.2010, 23505/09,N. gegen Schweden; 20.12.2011,48839/09, J.H. gegen Vereinigtes Königreich). Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zufolge ist in jedem konkreten Einzelfall anhand der persönlichen Umstände des jeweils von einer Rückführung Betroffenen zu prüfen, inwieweit eine Abschiebung nach Afghanistan Art. 3 EMRK widersprechen würde.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes sind bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Rückführung eines BF nach Afghanistan insbesondere die Sicherheits- und Versorgungslage der jeweiligen Heimatprovinz des BF oder, wenn eine Niederlassung in der Heimatregion wegen deren praktischer Unzugänglichkeit nicht möglich sein sollte, eines anderen für eine Niederlassung in Betracht kommenden Ortes innerhalb Afghanistans sowie die persönlichen Umstände des BF (die Verfügbarkeit eines familiären bzw sozialen Netzes miteingeschlossen) vor dem Hintergrund der Notwendigkeit des Aufbaues einer Existenzgrundlage maßgeblich. Bei dem BF handelt es sich um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann mit beruflicher Erfahrung als Hirte bzw. Steinmetz, bei dem grundsätzlich vom Vorliegen der Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben ausgegangen werden kann. Zwar halten sich seine Mutter, seine beiden Schwestern, sein Bruder, seine Partnerin und zwei Onkel väterlicherseits in seinem Herkunftsdorf in der Provinz XXXX auf, jedoch ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass die Familie des BF in äußerst ärmlichen Verhältnissen lebt und XXXX als eine der gefährlichsten Provinzen Afghanistans gilt. Laut ANSO ist XXXX als "schwarze Provinz" einzustufen - und zählt zu den Provinzen mit der höchsten Frequenz von Angriffen (vgl. ANSO Quarterly Report vom April 2013). Den Länderfeststellungen lässt sich entnehmen, dass XXXX eine der gewaltvolleren Gegenden des Landes bleibt und ein bekannter Knotenpunkt für Taliban und al-Qaida ist. Die Taliban töten Zivilisten, zwingen DorfbewohnerInnen, ihren Kämpfern Essen zu geben, gehen aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze. Zudem haben sich die Vorfälle in der Provinz XXXX im ersten Quartal des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahr um 100 Prozent erhöht, sodass im ersten Quartal des Jahres 2013 192 Vorfälle registriert wurden.
Für den BF gestaltet sich die Sicherheitslage in der Provinz XXXX daher als so unsicher, dass eine Zurückverweisung für ihn ein reales Risiko bedeuten würde, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit aufgrund willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu sein. Überdies kann dem BF nicht zugemutet werden, seinen Herkunftsort von XXXX aus sicher erreichen zu können, da die Anreise aufgrund der äußerst prekären Sicherheitslage in der Provinz XXXX mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Risiko für seine Unversehrtheit darstellen würde. Im gegenständlichen Fall kann daher nicht mit erforderlicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Art. 3 EMRK unterworfen zu werden. Daran vermag auch die Tatsache nichts ändern, dass der BF ein soziales Netz in der Provinz XXXX in Form seiner Mutter, seinen beiden Schwestern, seines Bruders, seiner Ehefrau und seiner beiden Onkel väterlicherseits vorfinden würde, da ihm unter Bedachtnahme auf die Sicherheitslage nicht zugemutet werden kann, sich unter Gefährdung der durch § 8 AsylG 2005 geschützten Güter dorthin zu begeben.
Vom Vorliegen einer innerstaatlichen Schutzalternative gem. § 8 Abs. 3 iVm § 11 AsylG 2005 (etwa in einer als verhältnismäßig sicher eingestuften Region wie XXXX) kann nicht ausgegangen werden. Es wird in diesem Zusammenhang nicht übersehen, dass der BF über zwei in XXXX lebende Onkel mütterlicherseits verfügt, jedoch muss berücksichtigt werden, dass sich der BF zu keinem Zeitpunkt bei seinen Onkeln in XXXX aufgehalten hat, bislang in seinem Herkunftsdorf zwei- bis dreimal persönlich und seit seinem nunmehr rund 19-monatigen Aufenthalt in Österreich lediglich nach erfolgter Einreise einmal telefonisch mit ihnen Kontakt hatte. Zudem handelt es sich bei den Onkeln des BF um einfache Arbeiter ohne feste Anstellung, die zeitweise arbeitslos sind und überdies für ihre eigenen Kinder zu sorgen haben. Aus diesen Gründen handelt es sich bei den beiden Onkeln des BF nicht um jenes soziale Netzwerk, das notwendig wäre, einem Heimkehrer nach längerer Abwesenheit den erforderlichen Rückhalt beim Aufbau einer Existenzgrundlage zu bieten. Aufgrund des mangelhaften familiären Netzwerkes in XXXX und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der BF ursprünglich aus der Provinz XXXX stammt und zu keinem Zeitpunkt in XXXX lebte sowie im Hinblick auf die allgemein schlechte Versorgungslage in Afghanistan, steht im folglich auch keine innerstaatliche Schutzalternative zur Verfügung.
Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des konkreten Falles kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Art. 3 EMRK unterworfen zu werden. Eine Rückführung des BF wurde diesen daher in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK verletzen.
Folglich war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Dem BF war daher gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.
Da der Beschwerde gegen Spruchteil II. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchteil III. dieses Bescheides pro forma (ersatzlos) zu beheben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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