BVwG W145 2006974-1

W145 2006974-1Bundesverwaltungsgericht04.08.2014

Regest

Beitragsgrundlagen, Dienstverhältnis, Pflichtversicherung, Vergleich

Gesamter Gesetzestext

BVwG W145 2006974-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W145.2006974.1.00

Spruch

W145 2006974-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, VSNR XXXX, vertreten durch XXXX Rechtsanwälte, XXXX, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 30.10.2013, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF iVm. §§ 11 und 49 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (in der Folge: NÖGKK) vom 30.10.2013 wurde festgestellt, dass die auf Grund der Tätigkeit der Beschwerdeführerin für Herrn XXXX bis 02.07.2012 bestehende Voll-(Kranken-, Unfall-, Pensionsversicherung) und Arbeitslosenversicherung infolge des am 17.10.2012 geschlossenen gerichtlichen Vergleiches bis 25.08.2012 verlängert wird.

Begründend führte die NÖGKK aus, dass unter Zugrundelegung der arbeitsgerichtlichen Klage und des Vergleiches vom 17.10.2012 sowie angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bis zum 02.07.2012 ihren aliquoten Naturalurlaub nicht konsumiert habe, dieser in Form der Urlaubsersatzleistung bei der Endabrechnung durch den Dienstgeber berücksichtigt worden sei und auch unter Beachtung der eingeklagten Kündigungsentschädigung eine Verlängerung der Pflichtversicherung bis zum 25.08.2012 zur Folge habe. Sämtliche in der arbeitsgerichtlichen Klage geltend gemachten Entgeltansprüche seien der Beitragspflicht unterlegen. Der arbeitsgerichtliche Vergleich selbst habe keine Bezeichnung bzw. Widmung des Vergleichsbruttobetrages von € 3500,-- enthalten. In Anbetracht dessen habe die NÖGKK hinsichtlich dieses Vergleichsbetrages gemäß § 11 Abs. 2 ASVG eine entsprechende Verlängerung der Pflichtversicherung wegen Kündigungsentschädigung vom 03.07.2012 bis 13.08.2012 und Urlaubsersatzleistung vom 14.08.2012 bis 25.08.2012 durchgeführt. Aufgrund dieser Verlängerung der Pflichtversicherung sei es zu einer Überschneidung mit einem Krankengeldbezug der Beschwerdeführerin gekommen, weshalb die NÖGKK eine Rückerstattung dieses Bezuges eingefordert habe. Hinsichtlich der Verlängerung der Pflichtversicherung habe die Beschwerdeführerin gegenständliche Bescheiderledigung beantragt. In rechtlicher Hinsicht verwies die NÖGKK ua auf §§ 11 Abs. 2, 49, 539 und 539a ASVG und auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.11.2005, Zl. 2005/08/0048.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit am 27.12.2013 bei der NÖGKK eingelangtem Schriftsatz vom 19.12.2013 fristgerecht das Rechtmittel des Einspruchs (nunmehr: Beschwerde). Begründend gab die Beschwerdeführerin an, dass die Vergleichssumme des arbeitsgerichtlichen Vergleiches eine Abgangsentschädigung gemäß § 49 Abs. 3 Z 7 ASVG darstelle. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.04.2003, Zl. 2000/08/0045 führte die Beschwerdeführerin aus, dass die verfahrensgegenständliche Vergleichsleistung den einzigen Zweck der Gegenleistung für das Absehen von der Fortsetzung des anhängigen arbeitsgerichtlichen Verfahrens und damit der Herstellung der Rechtssicherheit über die zwischen den Parteien strittige Beendigung des Dienstverhältnisses gehabt habe. Da die Vergleichszahlung dafür gewährt worden sei, dass die Beschwerdeführerin von der weiteren Prozessführung gegenüber ihrem Dienstgeber betreffend das Fortbestehen des Dienstverhältnisses Abstand nehme, sei die Zahlung als Abgangsentschädigung zu beurteilen und führe nicht zu einer Verlängerung der Pflichtversicherung. Die Beschwerdeführerin beantrage daher den gegenständlichen Bescheid aufzuheben und einen neuen Bescheid, in dem das Nichtbestehen der Versicherungspflicht vom 02.07.2012 bis 25.08.2012 festgestellt werde, zu erlassen.

3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die NÖGKK als belangte Behörde am 24.02.2014 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 19.12.2013 als unbegründet abgewiesen wurde. Nach einer kurzen zusammenfassenden Wiedergabe des Beschwerdeinhaltes verwies die NÖGKK auf ihre Ausführungen im angefochtenen Bescheid, weil die Beschwerde keine neuen Vorbringen, welche nicht bereits im Bescheidantrag vorgebracht worden seien, enthalte.

4. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem die Vorlage der Beschwerde vom 19.12.2013 gegen den Bescheid der NÖGKK vom 30.10.2013 an das Niederösterreichische Verwaltungsgericht zur Entscheidung beantragt wurde.

5. Der gegenständliche Verwaltungsakt wurde (richtig:) dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung einlangend am 14.04.2014 von der NÖGKK vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und ist zwischen den verwaltungsgerichtlichen Verfahrensparteien unstrittig.

Die Beschwerdeführerin war seit 01.09.2011 als Büroangestellte beim Dienstgeber Herrn XXXX beschäftigt. Am 02.07.2012 wurde die Beschwerdeführerin von diesem fristlos entlassen.

Von der Beschwerdeführerin wurde beim Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht am 20.08.2012 Klage erhoben und ein Betrag von insgesamt € 7279,81 (für Kündigungsentschädigung, Sonderzahlung zur Kündigungsentschädigung, Urlaubsersatzleistung zur Kündigungsentschädigung, Urlaubsersatzleistung für 13 Tage Resturlaub und 21 Mehrstunden) eingeklagt, weil nach Meinung der Beschwerdeführerin die Entlassung ungerechtfertigt gewesen sei und eine Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist lediglich zum 30.09.2013 möglich gewesen wäre. Ein Fortbestehen des Dienstverhältnisses wurde nicht geltend gemacht.

In der Tagsatzung vom 17.10.2012 schloss die Beschwerdeführerin mit ihrem Dienstgeber folgenden Vergleich:

"1. Das Dienstverhältnis wird einvernehmlich mit 2.7.2012 aufgelöst.

2. Die beklagte Partei verpflichtet sich, an die klagende Partei z. Hdn. des KV den Betrag von € 3.500,-- brutto als Vergleichssumme im Sinne des § 67 Abs. 8 EKStG und € 336,50 an PG binnen 14 Tagen ab Rechtswirksamkeit dieses Vergleiches zu bezahlen.

3. Mit diesem Vergleich sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche bereinigt und verglichen.

4. Dieser Vergleich wird rechtswirksam, wenn er nicht bis zum 7.11.2012 (Einlangen bei Gericht) widerrufen wird."

Dieser Vergleich wurde rechtswirksam.

Mit Bescheid der NÖGKK vom 30.10.2013 nahm diese auf Grund des arbeitsgerichtlichen Vergleiches vom 17.10.2012 eine Verlängerung der Pflichtversicherung (Voll-(Kranken-, Unfall-, Pensionsversicherung) und Arbeitslosenversicherung) der Beschwerdeführerin bis zum 25.08.2012 gemäß § 11 Abs. 2 ASVG vor.

Mit vorliegender Beschwerde vom 19.12.2013 sprach sich die Beschwerdeführerin gegen diese Vorgehensweise aus.

2. Beweiswürdigung:

Beweiswürdigend ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht bestreitet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag vom 19.03.2014 normiert § 414 Abs. 1 ASVG die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers. Bereits mit Erkenntnis vom 17.10.1997, Zl. 95/19/1472 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Bezeichnung der Berufungsbehörde (also auch einer falschen) in der Berufung keine Bedeutung zukommt. Eine Behörde, bei der eine Berufung eingebracht wird, hat von Amts wegen wahrzunehmen, welche Berufungsbehörde für die Erledigung der in Frage stehenden Berufung die örtlich und sachlich zuständige ist.

Diese Rechtsansicht muss nach Ansicht der erkennenden Richterin umso mehr für den in § 15 VwGVG normierten Vorlageantrag gelten, weil das Begehren des Vorlageantrages nur darauf gerichtet sein muss (und darf), dass die ursprüngliche Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 7 zu § 15 VwGVG). Somit löst die gegenständlich fehlerhafte Bezeichnung der Beschwerdeinstanz im Vorlageantrag nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Folgen aus. Zudem hat die NÖGKK richtig dem örtlich und sachlich zuständigen Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten ua der Z 1 des § 410 Abs. 1 ASVG nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In Ermangelung eines entsprechenden Antrages liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die NÖGKK.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit wäre im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert; ein solches wurde im Vorlageantrag jedoch nicht erstattet.

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Das Begehren der Beschwerdeführerin ist darauf gerichtet, den gegenständlichen Bescheid aufzuheben oder dahingehend abzuändern, dass festgestellt wird, dass von 02.07.2012 bis 25.08.2012 keine Versicherungspflicht der Beschwerdeführerin besteht. Dabei geht die Beschwerdeführerin davon aus, dass die Vergleichssumme aus dem arbeitsgerichtlichen Verfahren als Abgangsentschädigung bezahlt wurde und eine solche nicht der Beitragspflicht unterliegt. Diese Geldleistung sei nur dafür gewährt worden, dass die Beschwerdeführerin von der weiteren Prozessführung vor dem Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht gegen ihren (ehemaligen) Dienstgeber betreffend das Fortbestehen des Dienstverhältnisses Abstand nimmt. Diesem Vorbringen vermag das Bundesverwaltungsgericht aus folgenden Gründen jedoch nicht zu folgen:

Dem vorliegenden Fall liegt somit die Beurteilung der Rechtsfrage zugrunde, ob die aufgrund des arbeitsgerichtlichen Vergleiches vom 17.10.2012 an die Beschwerdeführerin bezahlte Vergleichssumme iSd § 67 Abs. 8 EStG von € 3500,-- brutto als (beitragsfreie) Abgangsentschädigung iSd § 49 Abs. 3 Z 7 ASVG oder als Verlängerung der Pflichtversicherung gemäß § 11 Abs. 2 ASVG zu werten ist.

Nach Durchsicht der Entscheidungstexte des Verwaltungsgerichtshofes sind für die Lösung der vorliegenden Rechtsfrage die beiden Entscheidungen vom 23.04.2003, Zl. 2000/08/0045 und vom 14.05.2003, Zl. 2000/08/0103 relevant.

Nach § 11 Abs. 1 ASVG erlischt die Pflichtversicherung der in § 10 Abs. 1 bezeichneten Personen, soweit in den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches.

Wird ein gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleich über den dem Dienstnehmer nach Beendigung des Dienstverhältnisses gebührenden Arbeitslohn oder Gehalt abgeschlossen, so verlängert sich nach dem ersten Satz des § 11 Abs. 2 ASVG die Pflichtversicherung um den Zeitraum, der durch den Vergleichsbetrag (Pauschbetrag) nach Ausscheidung allfälliger, gemäß § 49 nicht zum Entgelt im Sinne dieses Bundesgesetzes gehörender Bezüge, gemessen an den vor dem Austritt aus der Beschäftigung gebührenden Bezügen gedeckt ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. die Erkenntnisse vom 19. Februar 1991, Zl. 90/08/0058, vom 8. Oktober 1991, Zl. 90/08/0094, und vom 2. Juli 1996, Zl. 94/08/0122) dargelegt, dass die Behörden der Sozialversicherung bei der Feststellung der sich aus einer vergleichsweisen Vereinbarung ergebenden Ansprüche des Arbeitnehmers an den Wortlaut dieser Vereinbarung insoweit nicht gebunden sind, als Entgeltansprüche im Sinn des § 49 Abs. 1 ASVG allenfalls fälschlich als beitragsfreie Lohnbestandteile im Sinne des § 49 Abs. 3 ASVG deklariert wurden. Derartige der Beitragsvermeidung dienende Fehlbezeichnungen sind schon deshalb unwirksam, weil § 11 Abs. 2 ASVG nur die Nichtberücksichtigung von gemäß § 49 nicht zum Entgelt gehörenden Bezügen erlaubt. Es kommt daher auch im Zusammenhang mit § 11 Abs. 2 ASVG nicht darauf an, welche Bezeichnung die Parteien im Vergleich wählen, sondern darauf, ob die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit tatsächlich vorliegen. Soweit die Feststellung der Beitragsfreiheit hinsichtlich eines bestimmten Betrages nicht möglich ist, liegt im Zweifel jedenfalls beitragspflichtiges Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG vor. Wenn und insoweit aber die nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses noch offenen (strittigen) Ansprüche eines Arbeitnehmers tatsächlich teils aus beitragspflichtigen, teils aus beitragsfreien Entgeltbestandteilen bestehen, sind die Parteien eines darüber abgeschlossenen Vergleiches durch keine Rechtsnorm dazu verpflichtet, etwa die Anerkennung der beitragspflichtigen und nicht der beitragsfreien Ansprüche zu vereinbaren. Die Vertragsparteien sind vielmehr in der Disposition über diese Ansprüche insoweit frei, als durchaus die Leistung der beitragsfreien Ansprüche vereinbart und auf die beitragspflichtigen Gehaltsbestandteile verzichtet werden kann. In einer aus Anlass der (strittigen) Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffenen abschließenden Regelung können die Parteien des Arbeitsverhältnisses sowohl die Art seiner Beendigung vereinbaren als auch sich über an sich unverzichtbare Ansprüche vergleichen (vgl. die oben zitierten Erkenntnisse und OGH vom 16. Jänner 1991, Zl. 9 Ob A 315/90). Eine Grenze fände diese Dispositionsbefugnis jedoch, wenn etwa ein höherer Betrag an beitragsfreien Ansprüchen verglichen worden wäre, als gemessen an den Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 tatsächlich zustünde.

Die belangte Behörde hatte daher nach diesen Grundsätzen den gegenständlichen Vergleich beitragsrechtlich zu bewerten. Der im Bescheid vom 30.10.2013 ausgeführten Berechnung und deren Methode zum letzten Tag des Entgeltanspruches wurde nicht entgegengetreten.

Die Beschwerdeführerin sieht den Vergleichsbetrag als eine beitragsfreie Abgangsentschädigung im Sinne des § 49 Abs. 3 Z. 7 ASVG an.

Dieser Auffassung der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Nach § 49 Abs. 3 Z. 7 ASVG gelten Vergütungen, die aus Anlass der Beendigung des Dienst(Lehr)verhältnisses gewährt werden, wie z.B. Abfertigungen, Abgangsentschädigungen und Übergangsgelder, nicht als Entgelt im Sinne der Abs. 1 und 2 des § 49 leg. cit. Es handelt sich hierbei um eine Ausnahmebestimmung, die nicht extensiv auszulegen ist (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 14. Dezember 1966, Slg. NF Nr. 7044/A). Wesentlich für die Beitragsfreiheit derartiger Vergütungen ist, dass sie aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses gewährt werden, also die Beendigung des Dienstverhältnisses das anspruchsauslösende Moment ist (vgl. das VwGH-Erkenntnis vom 3. Juli 1986, Zl. 85/08/0201). Für eine Abgangsentschädigung ist charakteristisch, dass sie dafür gewährt wird, dass ein Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis ausscheidet oder von einer weiteren Prozessführung betreffend Fortbestehens des Dienstverhältnisses Abstand nimmt.

Davon kann aber hier keine Rede sein. Die dem Vergleich zu Grunde liegende Klage war nicht auf das Fortbestehen des Dienstverhältnisses an sich gerichtet, sondern ausschließlich auf Ansprüche aus der Beendigung des Dienstverhältnisses auf Grund einer behaupteten Rechtswidrigkeit dieser Beendigung des Dienstverhältnisses durch ungerechtfertigte Entlassung. Selbst die Beschwerdeführerin bestreitet in ihrem Beschwerdevorbringen nicht, dass sich die Ansprüche in der arbeitsgerichtlichen Klage auf den Fall einer gerechtfertigten Kündigung bezogen haben. Mit dem Vergleich wurden sämtliche wechselseitigen strittigen Ansprüche bereinigt und verglichen. Mit dem weiteren Beschwerdevorbringen, dass aufgrund der nicht gesicherten Rechtsfrage die Beschwerdeführerin im arbeitsgerichtlichen Verfahren die Möglichkeit einer Kündigungsanfechtung erwogen habe, jedoch durch den Abschluss des gegenständlichen Vergleiches dies verworfen habe, war eine rasche Erledigung bzw. eine Unsicherheit des Prozessausganges wohl eher das Motiv für den Vergleichsabschluss. Dieses Motiv wird freilich häufig der Beweggrund zum Abschluss eines Vergleiches sein; ein solcher Beweggrund ändert aber nichts daran, dass nur die strittigen Beendigungsansprüche Gegenstand des Vergleiches gewesen sein konnten, wie immer jener Vergleichsbetrag bezeichnet wird, gegen dessen Zahlung sich die Beschwerdeführerin zum vergleichsweisen Verzicht auf die eingeklagten Ansprüche bereit erklärt hat. So gesehen weist die Zahlung der Vergleichssumme keine Ähnlichkeit in den Voraussetzungen (und in der Höhe) mit den in § 49 Abs. 3 Z. 7 ASVG genannten Ansprüchen auf. In gegenständlichen Fall sollte durch eine bloße Verweisung auf das EStG der Zahlung die sozialversicherungsrechtliche Beitragsfreiheit herbeigeführt werden. Diese Bezeichnung ist im Hinblick auf die Sozialversicherungspflicht rechtlich unerheblich. Die belangte Behörde hat die Beitragspflicht für die Vergleichssumme zu Recht an Hand jener Ansprüche beurteilt, die Gegenstand des arbeitsgerichtlichen Verfahrens gewesen sind.

Der oben angeführte Satz "für eine Abgangsentschädigung im Sinne des § 49 Abs. 3 Z 7 ASVG ist charakteristisch, dass sie dafür gewährt wird, dass ein Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis ausscheidet oder von einer weiteren Prozessführung betreffend Fortbestehens des Dienstverhältnisses Abstand nimmt" aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.04.2003, Zl. 2000/08/0045 wird auch von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde zitiert. Nach Durchsicht des Entscheidungstextes zur Gänze fällt der erkennenden Richterin auf, dass die Zitierung dieses Rechtssatzes völlig aus dem Zusammenhang gerissen ist und die Entscheidung - wie im vorliegenden Fall - auch zu einer Abweisung geführt hat.

Aufgrund der dargelegten Erwägungen erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet und war daher abzuweisen.

3.5. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Zwar wird das Unterlassen der Antragstellung im Fall unvertretener oder rechtsunkundiger Parteien nicht als (schlüssiger) Verzicht gewertet (vgl. VwGH vom 14.06.2012, 2011/10/0177), das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen jedoch gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG). So erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die NÖGKK festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen im Einspruch (nunmehr: Beschwerde) nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Auch war der Sachverhalt weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch Ra 2014/20/0017, wonach sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt).

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die beiden oben zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.04.2003, Zl. 2000/08/0045 und vom 14.05.2003, Zl. 2000/08/0103. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.