W141 2007934-1•BVwG W141 2007934-1
W141 2007934-1Bundesverwaltungsgericht04.08.2014
Behindertenpass, Behinderung, Beschwerdegegenstand, Grad der<br/>Behinderung, Gutachten, Sachverständigengutachten, unzulässige<br/>Erweiterung, Unzuständigkeit, Zumutbarkeit, Zusatzeintragung
W141 2007934-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter
Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 06.03.2014, PassNr. XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Eintragung des Zusatzvermerkes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin hat am 30.07.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage medizinischer Beweismittel einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.
Am 11.10.2013 wurde der Beschwerdeführerin ein unbefristeter Behindertenpass ausgestellt und ein Grad der Behinderung in Höhe von 60 (sechzig) v.H. eingetragen.
Dieser Entscheidung wurden das medizinische Sachverständigengutachten von XXXX, Arzt für Lungenkrankheiten und Allgemeinmedizin, vom 04.09.2013 und die ergänzend eingeholte medizinische StellungnahmeXXXXvom 19.11.2013 zugrunde gelegt, worin, basierend auf der am 04.09.2013 durchgeführten persönlichen Untersuchung von XXXX und den nachgereichten medizinischen
Beweismitteln, im Wesentlichen Folgendes festgestellt wird:
Status: Größe: 153 cm, Gewicht, 68 kg, Blutdruck 130/80
XXXX Frau im altersentsprechenden Allgemein- und leicht übergewichtigen Ernährungszustand. Keine Ruhedyspnoe, keine Lippenzyanosen, Sauerstoffsättigung bei Raumluftatmung 98%.
Kopf, Hals: keine obere Einflussstauung, keine Struma, keine Lippenzyanose, die Schleimhäute normal durchblutet, die Hirnnerven frei.
Herz: reine rhythmische Herztöne, Puls 96/Minute.
Lunge: hypersonorer Klopfschall, abgeschwächtes Atemgeräusch wie bei Emphysem ohne spastische Nebengeräusche.
Leib: weich, adipös, auf Brustkorbniveau, Leber und Milz nicht tastbar, Nierenlager frei.
Gliedmaßen: keine Beinödeme, keine Krampfadern, die großen Gelenke frei beweglich, die Handkraft seitengleich, die Reflexe seitengleich, die Fußpulse beidseits tastbar.
Wirbelsäule: kein Klopfschmerz, Finger-Boden-Abstand 40cm, deutliche endlagige Bewegungseinschränkung sämtlicher Abschnitte im Sinne altersentsprechender Abnützungen. Gesamtmobilität-Gangbild:
unauffällig.
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung mit sekundärer Lungenüberblähung (COPD III)
Ständige mittel- bis höhergradige Einschränkung der respiratorischen Leistungsreserven, wobei ohne Langzeitsauerstofftherapie eine gute Restmobilität gegeben ist. 06.06.03 50 vH
02 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
Leicht- bis mäßiggradige degenerative Veränderungen mit glaubhaft gemachten subjektiven Beschwerden, jedoch mit nur leichtgradigen funktionellen Einschränkungen. 02.01.01. 20 vH
03 Leichtgradige depressive Störung
Keine ständige medikamentöse Behandlung notwendig, keine psychiatrische Behandlung, Sozialintegration erhalten, keine kognitiven Defizite fassbar. 03.06.01 10 vH
Die öffentlichen Verkehrsmittel sind zumutbar, da keine Atemnot schon bei geringsten Belastungen besteht oder eine Langzeitsauerstofftherapie notwendig ist.
Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, weil eine kurze Wegstrecke (300 bis 400m) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann, bzw. weil die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert. Sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt. Sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegeben Bedingungen auswirkt.
Die nachgereichten Unterlagen beinhalten keine neuen Aspekte hinsichtlich noch nicht adäquat erfasster, behinderungsrelevanter Leiden.
2. Die Beschwerdeführerin hat am 28.02.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage medizinischer Beweismittel einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO (Parkausweis) gestellt.
Nachfolgend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Medizinische Stellungnahme des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen XXXX vom 19.11.2013 in Kopie
Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen XXXX vom 04.09.2013 in Kopie
Bronchospasmolyse, XXXX, Lungenheilkunde vom 25.02.2014
Bronchospasmolyse, XXXX, Lungenheilkunde vom 05.08.2013
Arztbrief, XXXX, Lungenheilkunde vom 08.08.2013
Psychotherapeutischer Befund, XXXX vom 31.08.2013
Entlassungsbrief, XXXX vom 16.12.2013
Vorläufiger ärztlicher Entlassungsbericht, XXXX vom 16.12.2013
3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.03.2014 hat die belangte Behörde den Antrag auf "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
Vorlage von Beweismitteln wurde von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorgebracht, dass sie versucht habe eine fachärztliche Untersuchung durch eine Ärztin für Psychiatrie durchführen zu lassen, der Termin sei aber mangels Anwesenheit der Ärztin nicht zu Stande gekommen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Nachstehend angeführte Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Befund incl. Bodyplethysmographie, XXXX, Lungenheilkunde vom 18.01.2008
Zur Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde wurde das Vorbringen überprüft. Da dem Schreiben nicht zu entnehmen war, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin die Entscheidung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen bekämpft und wie sie meint ihren Standpunkt vertreten zu können, wurde ihr von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes mit Schreiben vom 20.05.2014, nachweislich zugestellt am 26.05.2014, die Behebung dieses Mangels binnen zwei Wochen aufgetragen. Mit gleichem Schreiben wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist, die Beschwerde zurückgewiesen werden wird.
Der Beschwerdeführerin wurde im angeführten Schreiben aufgetragen, folgende Punkte Ihrer Beschwerde zu verbessern:
Bezeichnung des angefochtenen Bescheides
Bezeichnung der belangten Behörde
Ausführliches und begründetes Beschwerdevorbringen gegen den anzufechtenden Bescheid
Unterlagen (medizinische Beweismittel etc. welche für das Beschwerdevorbreingen als Beweismittel dienen)
Das nachzureichende Schriftstück ist mit einem Datum und einer eigenhändigen Unterschrift zu versehen
Mit Eingabe vom 04.06.2014 wurde von der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass sie nicht einen Antrag auf Eintragung von Zusatzvermerken in den Behindertenpass gestellt habe, sondern einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises für Behinderte gem. §29b StVO. Ihre Beschwerde habe sich auf XXXX bezogen. Die Angaben, dass sie versucht habe eine fachärztliche Untersuchung durch eine Ärztin für Psychiatrie durchführen zu lassen, der Termin aber mangels Anwesenheit der Ärztin nicht zu Stande gekommen sei, habe sie nur gemacht um festzuhalten, dass Begutachtungsuntersuchungen bei ihr mit Problemen behaftet seien.
Nachfolgend angeführte Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
An das Bürgerinnenservice gerichtete Beschwerde über XXXX vom 13.11.2013
Handschriftliches Protokoll der Beschwerdeführerin betreffend die Untersuchung durch XXXX und entsprechende Reinschrift.
Mitteilung BMG vom 11.02.2014 betreffend Beschwerde XXXX
Kopie eines Gutachtens XXXX
Psychotherapeutischer Befund,XXXX vom 31.08.2013 (bereits im Akt)
Bronchospasmolyse, XXXX, Lungenheilkunde vom 25.02.2014 (bereits im Akt)
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Am 28.02.2014 hat die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO eingebracht.
1.2. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid über die Abweisung des Antrages auf Eintragung des Zusatzvermerkes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgesprochen, obwohl diese nicht beantragt wurde.
1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde nicht über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO abgesprochen.
In der Beschwerde lässt die Beschwerdeführerin keinen Zweifel offen, dass nicht die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" beeinsprucht wird, sondern die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO begehrt wird.
Der Wortlaut des Vorbringens ist eindeutig und lässt keine andere Interpretation zu.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Zu Spruchpunkt A):
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 erster Satz AVG für die Berufungsbehörde die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat und nicht das, was der Berufungswerber zum Inhalt der Berufungsschrift gemacht hat. (VwGH vom 11.11.1991, Zl. 90/19/0505)
Diese Judikatur ist auf die Begrenzung des Beschwerdegegenstandes der Verwaltungsgerichte übertragbar.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Ein in der Bescheidbeschwerde vorgebrachtes Begehren, welches den Gegenstand des angefochtenen Verfahrens überschreitet, kann den zulässigen Beschwerdegegenstand nicht darüber hinaus erweitern.
Da die Beschwerdeführerin nicht die Abweisung des Antrages auf Eintragung des Zusatzvermerkes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" beeinsprucht hat, sondern mit der Beschwerde die nicht bescheidgegenständliche Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO begehrt, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt A) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass der Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides den Beschwerdegegenstand des Bundesverwaltungsgerichtes begrenzt.
Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt A) angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum für das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG nicht anwendbaren § 66 Abs. 4 AVG ergangen ist, ist diese Rechtsprechung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.