W141 2007814-1•BVwG W141 2007814-1
W141 2007814-1Bundesverwaltungsgericht04.08.2014
Behindertenfreibetrag, Behindertenpass, Behinderung, Grad der<br/>Behinderung, Gutachten, Sachverständigengutachten
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Höllerer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, bevollmächtigt vertreten durch den KOBV für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Lange Gasse 53, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 10.04.2014, PassNr. XXXX betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1,§ 42 Abs. 1 § 45 Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 12, § 55 Abs. 4, § 55 Abs. 5 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin hat am 25.11.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Epicrisis Report, (in englischer Sprache) XXXX vom 14.01.2013
Befund, XXXX, Urogynäkologische Ambulanz vom 16.04.2013
Bericht stationärer Aufenthalt, XXXX vom 10.02.2010
Stationärer Patientenbrief, XXXXvom 20.09.2012
E-Journal, XXXX vom 16.07.2013
E-Journal, XXXX vom 17.10.2013
Patientenbrief, XXXX vom 18.12.2013
Digitalröntgen, XXXX vom 06.02.2014
Überweisung zum orthopädischen Facharzt XXXXvom 23.03.2010
Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von XXXX, Allgemeinmediziner, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 22.02.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Degenerative Veränderung beider Kniegelenke bei Zustand nach Kniegelenksersatz links
Oberer Rahmensatz, da mäßig funktionelle Einschränkungen beider Gelenke bei regulärem Prothesensitz 020519 30 v.H.
02 Degenerative Veränderung der Wirbelsäule
Oberer Rahmensatz, da endgradige funktionelle Einschränkungen in der Hals- und Lendenwirbelsäule objektivierbar 020101 20 v.H.
03 Zustand nach mehrfacher Schwannomresektion sacral
1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Zustand nach Tumorresektion sowie Gluteuslappenplastik mit multiplen Narben g.Z. 040601 20 v.H.
04 Schließmuskelschwäche
2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da Einlagenversorgung notwendig, bei deutlich herabgesetztem Muskeltonus 070415 30 v.H.
05 Zustand nach erfolgreich durchgeführter Blasenbehebungsoperation
1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Harninkontinenz vorliegend. g. Z. 080106 20 v.H.
Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.
Folgende Gesundheitsschädigungen/Gesundheitsschädigung mit einem GdB von weniger als 20 v.H., die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen, werden bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
06 Somatisierende Depressio
Unterer Rahmensatz, da medikamentös kompensierbar bei Fehlen stationärer Aufenthalte an Fachabteilung 030601 10 v.H.
07 Asthma bronchiale
Unterer Rahmensatz, da Behandlung mittels Bedarfstherapie 060501 10 v. H.
BEGRÜNDUNG für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 4 stellt ein relevantes zusätzliches Leiden dar und erhöht das führende Leiden 1 um 1 Stufe. Die übrigen Leiden erhöhen nicht weiter, da kein maßgebliches negatives Zusammenwirken mit dem führenden Leiden 1 besteht.
Folgende beantragte bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Ein Bluthochdruck ohne dokumentierte Folgeschäden erreicht keinen GdB. Eine latente Schilddrüsenunterfunktion erreicht keinen GdB, da eine Hormonsubstitution nicht erforderlich ist und Komplikationen nicht beschrieben sind.
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Aktuelles Gutachten wird nach der EVO erstellt. Neuaufnahme von Leiden 3, 4 und 5 und 7. Leiden 3 des VGA ist in aktuellem Leiden 1 mitberücksichtigt. Leiden 4 des VGA entfällt; Erhöhung des Gesamt-GdB um 1 Stufe.
Begleitperson anwesend: Ehemann
Begleitperson erforderlich: nein
Anamnese : Implantation einer LCS-Knieendoprothese links am 28.01.2010
Schwannom-OP Os sacrum 1/2013, in. PE am 01.06.2012, Hypertonie, Asthma bronchiale,
Adipositas, Schwannomresektion Os sacrum am 20.07.2012
Stuhlinkontinenz, Harninkontinenz
vordere und hintere Kolporrhaphie am 28.11.2013
regelrechter Sitz der Knie-Prothese links ohne Lockerungszeichen, deutliche Varusgonarthrose rechtsseitig
Derzeitige Beschwerden:
Sie leide an einer Harninkontinenz, auch Stuhlinkontinenz, sie müsse deshalb immer zu Hause bleiben, brauche 5-6 Vorlagen/Tag, Schmerzen LWS und Becken, keine med. TH für Schilddrüse.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel
Neurontin, Cipralex, Isoptin, Pantoloc, Saroten, Novalgin, Ovestin, CalDVita, Tramal beiBed., Concor, Berodual bei Bed., 2 UA-Stützkrücken
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
XXXX Orthopädie vom 10.02.2010: Implantation einer LCS-Knieendoprothese links am 28.01.2010
Orthopädie XXXX vom 20.09.2012: Schwannom Os sacrum, Z.n. PE am 01.06.2012, Hypertonie, Asthma bronchiale, Adipositas, Schwannomresektion Os sacrum am 20.07.2012, Wundrevision sacral am 30.07.2012, Wunderevision mit Debridement und Gluteuslappenplastik am 30.08.2012
XXXX Chirurgie am 17.10.2013: nächste Kontrolle der Inkontinenz in der Rectumamb.
XXXX Chirurgie am 16.07.2013: Überweisung wegen Stuhlinkontinenz, anamn. Inkont. für geformten und ungeformten Stuhl, Harninkontinenz, Sphinctertonus deutlich herabgesetzt, Empfehlung zur Sphinztermanomethe sowie Coloskopie, auf Movicol-Einnahme verzichten, Beckenbodentraining
XXXX Wien Urogynäkolo. Amb am 02.10.2013: Harninkontinenz, Ringpessar, Pat.-Wunsch nach operativer Sanierung des Deszensus
XXXXGynäkologie vom 18.12.2013: vordere und hintere Kolporrhaphie am 28.11.2013
Röntgen beider Kniegelenke vom 06.02.2014: regelrechter Sitz der Prothese ohne Lockerungszeichen, deutliche Varusgonarthrose rechtsseitig
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
Caput: ua., keine Lippenzynanose
keine Halsvenenstauung, keine Strömungsgeräusche über den Carotiden
Cor: reine HT, rhythmische HA
Pulmo: V.A., sonorer KS, Basen atemversch.
Abdomen: weich, keine Druckpunkte, keine path. Resistenzen palp., Leber am Ribo, Milz
n. p., Nierenlager bds. frei
Wirbelsäule - Beweglichkeit:
HWS: Kopfdrehung und -seitneigung nach rechts und links, Inklination und Reklination endlagig eing., Bv'VS: frei, LWS: Rumpfdrehung und -seitneigung endlagig eing.
blande OP-Narben nach mehrfacher Schwannom OP sacral , LWS- und Glutealbereich linksseitig
Extremitäten:
OE: Rechtshändigkeit
Schultergelenke: Abd. und Anteversion frei, Nacken- und Schürzengriff bds. durchführbar Ellenbogengelenke bds. frei, Handgelenke bds. altersentsprechend frei, Daumengelenke frei beweglich, Fingergelenke frei beweglich. Faustschluß- und Zangengriff bds. durchführbar
UE: Hüftgelenk rechis: Flexion 95°, Abd. und Add. frei, links:
Flexion 90°, Abduktion endlagig eing. und Add. frei
Kniegelenk rechts: Flexion 120°, schmerzhaft, bandstabil, links:
Flexion 120°, bandstabil, blande OP-Narbe, beide Kniegelenke vergröbert
Sprunggelenke und Zehenbeweglichkeit frei
sonstige Gelenke frei
beide UE können von der Unterlage abgehoben werden, 1-Beinstand bds. durchführbar Fußpulse bds. palpabel
Varizen: u.a., Ödeme: keine
Gesamtmobilität - Gangbild:
unauffällig, flüssig, sicher, ohne Hilfsmittel, Zehenspitzen- und Fersenstand bds. durchführbar
Psycho(patho)logischer Status:
in allen Qualitäten orientiert, keine formalen Denkstörungen, Denkziel wird erreicht
Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 06.03.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Die Beschwerdeführerin hat keine Einwendungen vorgebracht.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 v. H. festgestellt.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, welches im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen geblieben sei.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
3. Gegen diesen Bescheid wurde am 30.04.2014 durch den bevollmächtigten Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben.
Unter Vorlage von bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass für die unter der laufenden Nummer 1 angeführten Gesundheitsschädigungen ein höherer Grad der Behinderung heranzuziehen gewesen wäre. Dies vor allem deswegen, da bei der Beschwerdeführerin ein Zustand nach Knieendoprothese links bestehe. Trotz dieser Knieendoprothese habe die Beschwerdeführerin weiterhin Bewegungseinschränkungen. Außerdem sei das rechte Kniegelenk ebenfalls bereits soweit abgenützt, dass hier ebenfalls eine Prothese erforderlich sei und die Beschwerdeführerin werde diesfalls im Oktober 2014 operiert.
Weiters leide die Beschwerdeführerin unter einem Zustand nach mehrfacher Schwannomresektion sacral. Aus diesem Grund bestehe bei der Beschwerdeführerin eine komplette Stuhl- und Harninkontinenz und aus diesem Grund wäre ebenfalls der Grad der Behinderung höher als 30%.
Weiters wurde bekannt gegeben, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des schlechten Allgemeinzustandes die Pflegestufe 1 beziehe.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Patientenbrief, XXXX vom 18.12.2013 (bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt)
Befund, XXXX vom 16.04.2013 (bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt)
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich die Beschwerdeführerin mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v.H.
Beweiswürdigung:
Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem Meldenachweises mit Stichtag 25.11.2013 aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug.
Zu 1.2) Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde, ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).
Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht. (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151)
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt. (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das zitierte, seitens der belangten Behörde in Auftrag gegebene Gutachten vom 18.02.2014 schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt diese auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Im angeführten Gutachten wurde von dem Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß eingegangen.
Die getroffenen Feststellungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Einschränkungen.
In dem Gutachten wurden auch alle relevanten, von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen sowie den mit der Bescheidbeschwerde vorgelegten Befunden (wurden bereits bei der Erstellung des Sachverständigengutachtens in 1. Instanz mitaufgenommen) berücksichtigt. Dies ergibt sich auch dadurch, dass in dem relevanten Gutachten alle Befunde ausführlich dokumentiert und gewürdigt wurden.
Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände waren nicht geeignet das Ergebnis der Beweisaufnahme zu entkräften oder eine Erweiterung des Ermittlungsverfahrens herbeizuführen.
Auch war dem Vorbringen und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen bzw. dessen Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Beschwerdeführerin trat dem Sachverständigengutachten nicht substantiiert und konkret entgegen. Sie trat diesem weder auf gleichem fachlichem Niveau entgegen, noch zeigte sie Ungereimtheiten oder Widersprüche auf. In der Äußerung des Wunsches nach einer für sie günstigeren Entscheidung kann per se jedenfalls kein solches konkretes und substantiiertes Vorbringen erblickt werden.
Der Beschwerdeführerin ist es letztlich nicht gelungen, Zweifel beim BVwG an der inhaltlichen Richtigkeit des genannten Gutachtens hervorzurufen. Es ist ihr auch nicht gelungen das BVwG davon zu überzeugen, dass es das Ermittlungsverfahren insoweit ausdehne, dass es noch weitere Sachverständigengutachten einholen solle. In dem vorliegenden Sachverständigengutachten wurden alle relevanten Leiden, welche sich aus den vorgelegten medizinischen Beweismitteln ergeben, ausführlich und umfangreich dargestellt und gewürdigt.
Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen abzugehen.
Das Sachverständigengutachten wird daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören (§ 40 Abs. 1 BBG).
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs. 2 BBG).
Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
§ 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise).
Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt (§ 55 Abs. 4 BBG).
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt (§ 41 Abs. 1 BBG idF BGBl. I Nr. 81/2010).
Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt. (§ 55 Abs. 5 BBG)
Der Behindertenpaß hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).
Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Paß eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).
Da ein Grad der Behinderung von 40 (vierzig) v.H. festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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