W141 2002279-1•BVwG W141 2002279-1
W141 2002279-1Bundesverwaltungsgericht04.08.2014
Behindertenpass, Behinderung, Grad der Behinderung, Gutachten,<br/>mündliche Verhandlung, Sachverständigengutachten, Zumutbarkeit,<br/>Zusatzeintragung
W141 2002279-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 18.07.2013, PassNr. XXXX, betreffend die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 2 Z 3 und § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.
Die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen nicht vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer hat am 20.06.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gestellt.
Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 29.05.2013, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB %
01 Degenerative WS-Veränderung
oberer Rahmensatz, da MR-tomographisch verifizierte Stenose und Notwendigkeit einer operativen Sanierung 020102 40
02 Hüftgelenksabnützung rechts
020509 30
03 Bewegungseinschränkung rechtes Schultergelenk 020601 10
Gesamtgrad der Behinderung 50
Die medizinischen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" liegen nicht vor weil:
Eine kurze Wegstrecke (300-400 Meter) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigen Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann bzw. weil die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert
Sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt
Sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt.
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.06.2013 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 11.07.2013 übermittelt der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zum vorgelegten Sachverständigengutachten und ersucht beiliegendes medizinisches Beweismittel bei seinem Antrag auf Zusatzeintragung in den Behindertenpass vom 20.06.2013 noch zu berücksichtigen.
Nachstehendes medizinisches Beweismittel wurde in Vorlage gebracht:
Befundbericht, Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 10.07.2013
Daraufhin wurde von der belangten Behörde am 15.07.2013 eine neuerliche Überprüfung der beantragten Zusatzeintragung in den Behindertenpass ersucht. Bei dieser abermaligen Überprüfung soll das vom Beschwerdeführer vorgelegte medizinische Beweismittel Berücksichtigung finden.
Am 17.07.2013 wurde vom amtsärztlichen Sachverständigen Dr. XXXX ausgeführt, dass sich durch das neu vorgelegte medizinische Beweismittel keine Änderungen ergeben, sondern bestätigen diese nur die getroffene Einschätzung von Dr. XXXX.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.07.2013 hat die belangte Behörde den Antrag auf Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, wogegen Einwendungen erhoben worden seien. Eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen ergab keine neuen Erkenntnisse bzgl. der getroffenen Einschätzung. Somit sei keine Änderung des Gutachtens angezeigt.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
3. Gegen diesen Bescheid wurde am 29.07.2013, eingelangt am 31.07.2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten, fristgerecht Beschwerde erhoben.
Unter Vorlage von Beweismitteln wurde von dem Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, dass er seinen neuerlichen Antrag vom 25.07.2013 zurückziehe und Einspruch gegen den Bescheid vom 18.07.2013 erhebe.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel und der Antrag vom 25.07.2013 wurden in Vorlage gebracht:
Befundbericht Dr. XXXX vom 10.07.2013
Vorläufiger Ambulanzbericht, XXXX vom 04.06.2013
E-Mail vom 25.07.2013
4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.
Im medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, wird basierend auf einer persönlichen Untersuchung vom 04.10.2013, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Untere Extremität
Hüfte rechts: Ist nicht beurteilbar. Das Bein wird in 30gradiger Außenrotation und 20gradiger Beugung gehalten bei Berührung oder Bewegungsprüfung schon beim Versuch heftige Schmerzen. Beim An- und Auskleiden ist die Streckung normal und die Beugung bis 90 Grad möglich.
Diagnosen:
Funktionseinschränkungen
1 Degenerativer mehrsegmentaler Bandscheibenschaden
2 Hüftgelenksabnützung rechts
3 Bewegungseinschränkung rechtes Schultergelenk
Im Bereich der WS ist es zu einer Anschlussdegeneration gekommen, die ein operatives Vorgehen erfordert. Die ausstrahlenden Schmerzen in die Beine sind eher der LWS zuzuordnen. Eine WS-OP ist für 8.10.2013 geplant.
Für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bedeutet dies, dass eine kurze Strecke aus eigener Kraft und Zuhilfenahme von einfachen Behelfen (Unterarm-Stützkrücken) zurücklegbar ist. Die Verwendung der einfachen Behelfe erschwert die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in hohem Maße. Die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel sind gegeben.
Stellungnahme zu den Einwendungen:
Orthopädisch relevante Einwendungen werden nicht gemacht. Es wurde nur der Einspruch angegeben.
Stellungnahme zu Befunden der 1. Instanz:
Urkunden belegen die WS und die Hüftproblematik. Sie sind in den vorliegenden Beurteilungen berücksichtigt.
Stellungnahme zu Befunden der 2. Instanz und bei der Untersuchung vorgelegten Befunden:
Ein Schreiben der neurochirurgischen Abteilung im XXXX mit einer Terminvereinbarung vom 08.10.2013 für eine Verschraubung im Segment L4-5 und Verlängerung auf das Segment L3-4 wurde vorgelegt. Eine nachhaltige Funktionsbehinderung über ein halbes Jahr andauernd, ist aus dem Eingriff nicht zu erwarten. In Bezug auf die Beurteilung auf die Benutzbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel hat diese Urkunde keine Auswirkung.
Stellungnahme zu Gutachten der 1. Instanz:
Eine Nachuntersuchung ist für Herbst 2015 vorzuschlagen, da durch den zusätzlichen WS-Eingriff eine Verbesserung zu erwarten ist.
5. Dem Beschwerdeführer wurde von der Bundesberufungskommission mit Schreiben vom 30.10.2013 das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und es wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.
Mit Schreiben vom 14.11.2013 wurde unter Vorlage von Beweismitteln Folgendes ausgeführt:
Der Beschwerdeführer gibt an, dass die Situation nach der OP eher schlechter als besser geworden sei. Das ständige tragen des Mieders sowie das ständige Positionswechseln, zwischen Sitzen, Liegen und Gehen sei sehr anstrengend und durch die sehr eingeschränkte Bewegungsfreiheit durch das ständige Achten auf achsiale Bewegung sei ebenso sehr mühsam. Schmerzmittel, welche er vor der OP nicht benötigte, seien jetzt leider unvermeidbar. Wie sich bei der siebenstündigen OP herausgestellt habe, verfüge der Beschwerdeführer über eine Fehlbildung an einem Wirbel, welcher weiterhin Probleme bereiten könnte. Es sei noch nicht absehbar, wann seine Hüft-OP stattfinden könne. Die Schmerzen seien nur durch die Medikamente erträglich. Der Beschwerdeführer ersuche deshalb um die Gewährung der Zusatzeintragung zur Erleichterung im täglichen Leben.
Nachstehend angeführte Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Röntgenbilder
Befundbericht Dr. XXXX vom 10.07.2013 (neuerliche Vorlage)
Vorläufiger Ambulanzbericht, XXXX vom 04.06.2013
Situationsbericht, XXXX vom 14.10.2013
Vorläufiger Befundbericht, XXXX, XXXX vom 14.10.2013
Vorläufiger Ambulanzbericht, XXXX vom 06.12.2013
Mit Schreiben vom 01.04.2014 wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde vom Bundesverwaltungsgericht über die beabsichtigte Bestellung des Sachverständigen Dr. XXXX zur Erstellung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens mittels persönlicher Untersuchung informiert. Gegen die beabsichtigte Bestellung gab es weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde Einwände.
Mit Beschluss vom 01.04.2014 wurde Dr. XXXX als Sachverständiger bestellt.
Folgende medizinische Beweismittel wurden im Rahmen der persönlichen Untersuchung vom 29.04.2014 in Vorlage gebracht:
Röntgenbilder
Befund Dr. XXXX, FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 28.04.2013
Befundbericht XXXX, Radiologie vom 24.05.2013
Vorläufiger Ambulanzbericht XXXX, Neurochirurgische Abteilung, vom 06.12.2013
Befundbericht XXXX, Radiologie vom 04.02.2014
Vorläufiger Ambulanzbericht XXXX, Neurochirurgische Abteilung, vom 11.02.2014
Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde ein weiteres ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.
Im ergänzenden Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung am 29.04.2014 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Aktuelle Beschwerden:
Permanente Verkrampfungen, vom Gefühl wie Muskelkater, im rechten Bein bis zum Vorfuß, im linken Bein bis in den Oberschenkel. Brennen und Hitzegefühl in beiden Oberschenkeln. Beides hat keine wetterabhängige Komponente.
Gürtelförmiger drückend, zwickender Schmerz in der unteren Lendenwirbelsäule mit stark wetterabhängiger Komponente.
Dauernde Lähmungen werden nicht angegeben.
Im Bereich der rechten Schulter Schmerzen mit Ausstrahlung in den Unterarm. Fallweise auch "Einschlafen" des linken Unterarmes und der Hand.
Ständiger Schmerz und fallweises Wegknicken in der rechten Hüfte. Schuhe und Sockenanziehen aus der rechten Seite zunehmend schwieriger. Nach der Operation keine Besserung.
Keine Punktionen in der rechten Hüfte.
Gestern Vorstellung beim behandelnden Orthopäden, Befund in Kopie, mit ev. Planung einer Hüftgelenksersatzoperation. Ein konservativer Therapieversuch wird derzeit noch nicht begonnen, da die Hüftabnützung noch vorhanden ist und vorher saniert werden sollte.
Gehstock wird nicht verwendet. Bei Verwendung von Walking Stöcken Ziehen in der
gesamten Wirbelsäule. Lendenstützbandage wird getragen.
Noch keine physikalische Behandlung. Bisher auch nicht verordnet oder
vorgeschlagen.
Diagnose:
Funktionseinschränkungen
1 Degenerativer Wirbelsäulenschaden mit segmentaler
Versteifung L4/5 mit Reizzeichen L4/5 rechts betont mit
geringer Vorfußheberschwäche rechts.
2 Hüftgelenksabnützung rechts derzeit aktiviert.
3 Chronischer Weichteilreizzustand der rechten Schulter
Beurteilung:
Bei dem XXXX-Jährigen findet sich ein mehrsegmentaler Bandscheibenschaden der Lendenwirbelsäule mit einem durch Operation (09.10.2013) eingesteiften Segment L4/5. Restbeschwerden in Form von Gefühlsstörungen, Schmerzen, belastungsabhängige Muskelkrämpfe und eine mittelgradige Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule bedingen die Funktionsbehinderung der Wirbelsäule. Lähmungen und oder maßgebliche Achsabweichungen der Wirbelsäule sind nicht vorhanden.
Teilweise überlagert wird die Beschwerdesymptomatik im rechten Bein von einer Hüftgelenksabnützung, die in den letzten Monaten zunehmende Aktivierungszeichen zeigt. Wegen der zunehmenden Beschwerden ist ein rascher Operationstermin des behandelnden Orthopäden Dris. XXXX anzustreben.
Mäßige Funktionsbehinderung mit chronischen Weichteilschmerzen sind auch im Bereich der rechten Schulter festzuhalten, die jedoch auf die Gesamtbelastbarkeit des Bewegungsapparates keine relevanten Auswirkungen haben.
Der Nachbehandlungsverlauf der Wirbelsäulenoperation ist durch das Hüftleiden deutlich verzögert.
Für die Beurteilung der Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel ergibt sich folgendes Kalkül:
Kann der Berufungswerber eine kurze Wegstrecke (in etwa 300-400m) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe (allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe) ohne Unterbrechung zurücklegen.
Durch die Belastungseinschränkung der aktivierten Hüftgelenksabnützung rechts und der Funktionsbehinderung mit ausstrahlender Symptomatik in das rechte Bein, ergibt sich eine Einschränkung der maximalen Gehleistung. Eine ausreichende Trittsicherheit ist gegeben.
Kurze Wegstrecken können mit Verwendung einfacher Behelfe, z.B. Unterarmstützkrücken, somit aus eigener Kraft ohne Unterbrechung zurückgelegt werden.
Erschwert die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels in hohem Maße.
An der oberen Extremität zeigen sich keine maßgeblichen Funktionsbehinderungen, die die Verwendung der Unterarmstützkrücken beeinträchtigen. Die Benützung von Haltegriffen ist beidseitig möglich.
Wirkt sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens (zu überwindende Niveauunterschiede) und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel (u.a. beim Stehen oder bei notwendig werdenden Fortbewegungen im Verkehrsmittel während der Fahrt) unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen aus.
Die Muskelkraft und die Beugefähigkeit der Gelenke der unteren Extremität sind genügend vorhanden, um ein ausreichendes Stehvermögen und das Überwinden von Niveauunterschieden zu ermöglichen. Die Verwendung von Haltegriffen und Haltestangen ist gegeben.
Zusammenfassend ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus orthopädischer Sicht gegeben.
Stellungnahme zu den Einwendungen des Beschwerdeführers:
Die Nachbehandlung der Versteifungsoperation - es konnten wegen der zunehmenden Hüftbeschwerden noch kein Rehabilitationsaufenthalt begonnen werden - gestaltet sich deutlich langsamer. In den vorliegenden Ambulanzberichten der neurochirurgischen Abteilung des XXXX ist aber eine Besserungstendenz dokumentiert.
Die Sanierung des abgenützten rechten Hüftgelenkes wird in den nächsten Monaten geschehen - siehe auch Befund des behandelnden Orthopäden Dris. XXXX.
Somit ist aus orthopädischer Sicht mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit eine Besserung der Gesamtsituation zu erwarten.
Stellungnahme zu den Befunden 1. Instanz:
Die Unterlagen belegen den jahrelangen Bestand der abnützungsbedingten Veränderungen der Wirbelsäule und des rechten Hüftgelenkes sowie deren Behandlungsbedarf.
Stellungnahme zu den Befunden 2. Instanz:
Die Unterlagen dokumentieren die notwendigen Behandlungen, Operationen und die noch verzögerte Nachbehandlung.
6. Mit Schreiben vom 06.06.2014 wurde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Rahmen eines Parteiengehörs gem. § 45 Abs. 3 AVG den Parteien des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihnen die Gelegenheit eingeräumt, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.
Mit Schreiben vom 16.06.2014 gab der Beschwerdeführer fristgerecht eine Stellungnahme zum Parteiengehör ab. Der Beschwerdeführer gibt an, dass die Fristsetzung für beweissichernde Mittel und eventuelle Konsultation eines Arztes zu kurz und unzumutbar wäre. Zweitens erhebe er gegen einige Punkte der Beweisaufnahme von Herrn Dr. XXXX Einspruch. Herr XXXX war seiner Ansicht nach schon bei der ersten Untersuchung und der daraus resultierenden Befundung in seinen Angaben nicht ganz korrekt und sein zweites Gutachten enthalte ebenfalls einige Absätze, die teils falsch dargestellt werden und ebenso diskriminierende Aussagen enthalten, die in einem solchen Gutachten sicher nicht zur Klärung seines tatsächlichen Gesundheitszustandes beitragen.
Der Beschwerdeführer gibt weiteres an, dass Dr. XXXX permanente Schreibfehler im Gutachten mache, vor allem bei den Medikamenten:
Doclobene - sollte Diclobene heißen (Schmerzmittel 1x tägl.)
Neutontin - sollte Neurontin heißen (2x tägl. zur Nervenregeneration), ersetzt seit 3.6.14, hier verweist der Beschwerdeführer auf den Ambulanzbericht im Anhang.
Des Weiteren erwähne Dr. XXXX immer wieder eigenmächtig Gehhilfen (von dem behandelnden Arzt des Beschwerdeführers ausdrücklich nicht verordnet), ebenso permanent Walking Stöcke, die der Beschwerdeführer weder je besessen habe, noch je im Gespräch waren.
Der Beschwerdeführer gibt an, dass seine Beckenfehlstellung und gekrümmte Wirbelsäule, welche aus den Röntgenbildern klar ersichtlich seien, keine Beachtung fanden. Der Beschwerdeführer fragt sich, woraus Herr XXXX eine Besserung z.B in seinen Beinen nach der Hüft-OP, bei derzeit fortgeschrittener Coxarthrose rechts und beginnender Coxarthrose, diagnostiziere, obwohl wie im ersten Bericht vom 18.10.13 die Ursache von der Lendenwirbelsäule ausgehe.
Keine Berücksichtigung fand, dass der Beschwerdeführer bei seiner 3-stündigen Anreise zu Herrn XXXX, in seine Ordination in XXXX, nach jeweils ca. 20 km Pausen einlegen musste, da das andauernde Sitzen laut Angaben des Beschwerdeführers unmöglich für ihn sei.
Diskriminierend finde er auch Bemerkungen, die unter "Orthopädischer Status" vermerkt seien:
"Kommt alleine" - er sei ein mündiger Erwachsener
"aufrecht gehend - Der Beschwerdeführer gibt an, dass das Gehen für ihn mit großen Schmerzen verbunden sei und er nicht, wie von Herrn XXXXin mehreren Absätzen verlangt wird, in der Lage sei 300m-400m ohne längere Pausen zurückzulegen.
"Normale Straßenkleidung" - für den Beschwerdeführer unverständlich, warum dies betont werde.
"Sportschuhe" - Der Beschwerdeführer gibt an, dass das keine Sportschuhe waren, sondern Schlüpfer, die er wegen der unterschiedlichen Sohlenhöhe für einen sichereren Tritt benötige (Niveauunterschiede und Treppen seien für ihn jedoch auch damit nur erschwert und mit Pausen überwindbar) und da er wegen seiner groben Einschränkung rechts nicht in der Lage sei Schuhbänder zu binden.
"Die Haut ist gebräunt, tätowiert"- der Beschwerdeführer verstehe nicht welche Relevanz diese Aussage auf seinen Gesamtgesundheitszustand habe, außer dass sie für ihn abwertend klinge und er der Meinung sei, dass das gesamte Gutachten auf einer geringschätzigen Meinung von HerrnXXXXt gegenüber seiner Person beruhe.
Folgende medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Vorläufiger Ambulanzbricht XXXX, XXXX, vom 03.06.2014
Von Seiten der belangten Behörde wurde zu dem Parteiengehör vom 06.06.2014 keine Stellungnahme abgegeben.
Mit Schreiben vom 07.07.2014 wurde vom BVwG eine ergänzende aktenmäßige Stellungnahme zum Gutachten vom 29.04.2014 von Dr.XXXX eingeholt. Mit Schreiben vom 08.07.2014, eingelangt beim BVwG am 10.07.2014 teilte Dr.XXXXim Wesentlichen Folgendes mit:
Durch die Abnützung des rechten Hüftgelenkes konnte nach Angaben des Beschwerdeführers auf Vorschlag seines behandelnden Orthopäden kein Rehabilitationsaufenthalt begonnen werden. Im Befundbericht Dris. XXXX vom 28.04.2014 werde eine hochgradige Hüftgelenksabnützung diagnostiziert und eine baldige Operation vorgeschlagen. Die entsprechenden Röntgenbefunde datieren den 06.02.2014. Eine Sanierung des Hüftgelenkes war für den 25.06.2014 geplant. Bei normalen Hüftgelenksersatzoperationen sei die durchschnittliche Rehabiltationszeit mit 3 Monaten anzunehmen. In der überwiegenden Anzahl der Fälle sei nicht nur eine maßgebliche Schmerzerleichterung, sondern auch eine Funktionsverbesserung in jeder Hinsicht gegeben. Es sei daher aus gutachterlicher Sicht mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Verbesserung auszugehen.
Die angegebene Einschränkung der Sitzleistung sei nachvollziehbar, da lange statische Belastungen zu einer Überlastung der unteren Lendenwirbelsäule führen und zu Schmerzen im betroffenen Abschnitt führen. Auch hier sei ein Besserungspotential gegeben, da eine wirksame physikalische Therapie noch nicht begonnen werden konnte.
Die Verwendung von Gehhilfen wie Unterarmstützkrücken sei ein bewährtes Mittel zur Entlastung der unteren Extremität. Warum die Hilfsmittel vom behandelnden Arzt ausdrücklich nicht verordnet wurden könne aus orthopädischer Sicht nicht nachvollzogen werden.
Die Angaben im orthopädischen Status seien Beschreibungen und keine Beurteilungen.
Zu Befund vom 03.06.2014 : Im Ambulanzbericht werde eine Verbesserung der Symptomatik nach der Bandscheibenoperation beschrieben. Eine Reizsymptomatik vor allem L4 rechts mehr als links werde beschrieben, Beschwerden, die bei der Untersuchung des Beschwerdeführers ebenfalls festzustellen waren. Nach der Sanierung der Hüfte werde ein Rehabilitationsaufenthalt empfohlen und auch eine Verbesserung in Aussicht gestellt. Medikamentös werde von Neurontin auf Lyrica umgestellt.
Zusammenfassend liege ein regulärer durchschnittlicher Heilungsverlauf nach einer Bandscheibenoperation mit segmentaler Versteifung bei verzögerter Nachbehandlung vor.
Aus orthopädischer Sicht sei unter Berücksichtigung der Befundvorlage keine Änderung gegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
Feststellungen:
Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung
eines Behindertenpasses.
Der Beschwerdeführer hat Wohnsitz im Inland.
1.2. Die Voraussetzungen für die Eintragung eines Zusatzvermerkes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" liegen nicht vor.
Beweiswürdigung:
Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Meldenachweises sowie dem mit Stichtag 27.03.2014 aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug.
Zu 1.2) Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf.
Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Stellung genommen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Der Inhalt der Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 04.10.2013 und 29.04.2014 wurden im Rahmen der Parteiengehöre beeinsprucht.
Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises.
Diese sind weder für sich alleine noch im Zusammenhang mit den übrigen Verfahrensergebnissen geeignet das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften
Die im Rahmen der Parteiengehöre erhobenen Einwände und neu vorgelegten medizinischen Beweismittel waren nicht geeignet, die gutachterlichen Beurteilungen, wonach die Abweisung der Zusatzeintragung in den Behindertenpass "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" bestätigt wurde, zu entkräften. Vielmehr wurde von Seiten des BVwG ein weiteres Sachverständigengutachten mittels persönlicher Untersuchung und zusätzlich eine Stellungnahme zu den Einwänden des Beschwerdeführers vom Sachverständigen Dris. XXXX eingeholt. Auch sei hier nochmals erwähnt, dass der Beschwerdeführer vor der neuerlichen Bestellung des Sachverständigen Dr.XXXX im Rahmen eines Parteiengehörs befragt wurde, ob es seinerseits Einwände gegen die neuerliche Bestellung von Dr. XXXX gäbe. Hiezu wurde von Seiten des Beschwerdeführers kein Einwand erhoben.
Die vielfach vorgelegten Unterlagen enthalten laut Sachverständigengutachten und der zusätzlichen Stellungnahme des Sachverständigen keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bereits bei der Beurteilung berücksichtigt.
Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Der Beschwerdeführer ist den - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Die erhobenen Einwände und vorgelegten Unterlagen waren somit nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.
Die Sachverständigengutachten werden daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).
Der Behindertenpaß hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).
Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Paß eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).
Der Behindertenpass ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
(§ 1 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).
Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
(...)
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
Vorliegen (§ 1 Abs. 2 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen
(§ 1 Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).
Zum Nachweis, dass der Behindertenpassinhaber/die Behindertenpassinhaberin, der/die über die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügt, die im § 29b Abs. 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ist ihm/ihr ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" ist der Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gleichzuhalten
(§ 3 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).
In den Erläuterungen zur Verordnung BGBl. II 495/2013 wird Folgendes ausgeführt:
Zu § 1 Abs. 2:
Abs. 2 unterscheidet zwei Arten von Eintragungen; solche, die die Art der Behinderung des Passinhabers/der Passinhaberin betreffen und jene, die Feststellungen über Erfordernisse des Menschen mit Behinderung im täglichen Leben treffen, etwa die behinderungsbedingte Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Von den in der bisher geltenden Verordnung vorgesehenen Eintragungen
"Der Inhaber/die Inhaberin des Behindertenpasses ist gehbehindert",
"Der Inhaber/die Inhaberin des Behindertenpasses gehört dem Personenkreis der begünstigten Behinderten an" sowie "Besitzt einen Ausweis gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung" soll Abstand genommen werden, da mit diesen Eintragungen keine eigenständigen Berechtigungen/Vergünstigungen verbunden sind. Die Eintragung "Der Inhaber/die Inhaberin des Behindertenpasses ist Diabetiker/Diabetikerin" soll ebenfalls entfallen, da sie von der Eintragung "Der Inhaber/die
Inhaberin des Behindertenpasses weist eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen auf" mitumfasst ist.
Zu § 1 Abs. 2 Z 3:
Ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sind Funktionseinschränkungen relevant, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen.
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Alle therapeutischen Möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des behandelnden Arztes/der behandelnden Ärztin ist nicht ausreichend.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
Eine hochgradige Immunschwäche liegt bei folgenden Krankheitsbildern vor:
Bei allen anderen Transplantationen liegt keine derart ausgeprägte Immunschwäche vor, die das Meiden des öffentlichen Raumes erfordert. Nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression wird die Dosis nach etwa 3 Monaten auf eine Dauermedikation reduziert, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben folgende Funktionseinschränkungen:
Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur gekennzeichnet. Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und - effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurden die von der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten und vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten herangezogen. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der anzuwendenden Rechtslage ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben.
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