W137 1435200-1•BVwG W137 1435200-1
W137 1435200-1Bundesverwaltungsgericht04.08.2014
freiwillige Ausreise, Gegenstandslosigkeit, Herkunftsstaat
W137 1435200-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von xxxx, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.05.2013, Zl. 12 18.513 - BAI, beschlossen:
A)
Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß § 25 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 20.12.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.05.2013 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie gemäß § 8 Abs. 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Zudem wurde die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
3. Gegen diese Entscheidung wurde von der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben vom 14.05.2013 fristgerecht Beschwerde eingebracht.
4. Am 01.07.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht der Profilerhebungsbogen des Beschwerdeführers betreffend eine "Freiwillige Rückkehr- und Reintegrationsunterstützung" und das Verständigungsformular betreffend die freiwillige Rückkehr (jeweils ausgefüllt am 30.06.2014) ein.
Mit Schreiben vom 01.07.2014 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Bestätigung der Übernahme der Heimreisekosten.
5. Mit Schreiben vom 18.07.2014 teilte IOM am dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die beschwerdeführende Partei am 16.07.2014 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgereist ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei stellte am 20.12.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit Bescheid von 02.05.2013 hinsichtlich der Gewährung von Asyl sowie von subsidiärem Schutz abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde eine Ausweisung der beschwerdeführenden Partei nach Afghanistan ausgesprochen.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 14.05.2013 Beschwerde erhoben.
Am 16.07.2014 reiste die beschwerdeführende Partei unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz als gegenstandslos abzulegen, wenn der Fremde freiwillig in den Herkunftsstaat abreist; und dies bereits mit seiner Abreise.
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
Die beschwerdeführende Partei ist am 16.07.2014 freiwillig unter Gewährung der Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgereist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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