BVwG W127 1428174-1

W127 1428174-1Bundesverwaltungsgericht04.08.2014

Regest

gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz,<br/>non refoulement, Sicherheitslage, Übergangsbestimmungen

Gesamter Gesetzestext

BVwG W127 1428174-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.08.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W127.1428174.1.00

Spruch

W127 1428174-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. FISCHER-SZILAGYI als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.07.2012, Zl. 11 11.170-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.06.2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß §§ 3, 8 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

Betreffend Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, verließ seinen Herkunftsstaat, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte nach Rücküberstellung aus der Bundesrepublik Deutschland am 26.09.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.09.2011 gab der Beschwerdeführer an, er habe bereits in England um Asyl angesucht und sich dort vier Jahre lang aufgehalten. Sein Antrag sei abgelehnt worden und habe man ihn über Aserbaidschan nach Afghanistan abgeschoben. Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, er habe in Kabul ein Mädchen kennengelernt und gewollt, dass dieses seine Freundin werde. Der Vater des Mädchens habe aber etwas gegen die Beziehung gehabt und den Beschwerdeführer abgelehnt. Der Beschwerdeführer habe trotzdem mit dem Mädchen geschlafen und eine Beziehung begonnen. Als der Vater des Mädchens davon erfahren habe, habe er gedroht, den Beschwerdeführer umzubringen. Daraufhin habe der Beschwerdeführer das Land und seine Freundin verlassen.

Mit Schreiben vom 27.09.2011 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass Konsultationen mit Großbritannien im Sinne der Dublin-II-Verordnung geführt würden und aus diesem Grunde die 20-Tage-Frist des § 28 AsylG 2005 nicht gelte.

Mit Schreiben vom 03.11.2011 teilte das Home Office des Vereinigten Königreichs, UK Border Agency, dem Bundesasylamt mit, dass der Beschwerdeführer am 09.10.2006 illegal in das Vereinigte Königreich eingereist sei und am 10.10.2006 Asyl beantragt habe. Der Antrag sei am 12.12.2006 abgewiesen worden und auch dem hiegegen ergriffenen Rechtsmittel sei der Erfolg versagt geblieben. Am 20.07.2010 sei der Beschwerdeführer abgeschoben worden.

Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 08.11.2011 bestätigte der Beschwerdeführer die Richtigkeit seiner Angaben vom 26.09.2011 und erklärte, zurzeit nichts ergänzen zu wollen. Er gab an, beim ersten Mal im Jahr 2006 aus Kabul ausgereist zu sein, beim zweiten Mal vor etwa eineinhalb Monaten. Nach seiner Abschiebung habe er bis zu seiner neuerlichen Ausreise wieder in Kabul gelebt. Vor seiner erstmaligen Ausreise habe er als Schweißer gearbeitet, nach seiner Rückkehr von seinen Ersparnissen aus England. Der Beschwerdeführer verneinte die Fragen, ob er in seinem Herkunftsstaat wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seiner Religion Probleme gehabt habe oder politisch aktiv gewesen sei. Er verneinte auch die Fragen nach einem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren bzw. einer gegen seine Person gerichteten Fahndung.

Der Beschwerdeführer führte aus er habe bei seiner ersten Ausreise aus Afghanistan seinen Cousin begleitet, der nunmehr in England als anerkannter Flüchtling lebe. Beim zweiten Mal habe er mit einem Mädchen Geschlechtsverkehr gehabt und sei dieses daraufhin schwanger geworden. Als die Familie des Mädchens davon erfahren habe, habe sie den Beschwerdeführer verfolgt und ihn töten wollen. Deshalb habe der Beschwerdeführer Afghanistan neuerlich verlassen.

Am 08.11.2011 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 ausgefolgt.

Mit Schreiben vom 26.01.2012 wurde seitens einer Polizeiinspektion eine Streitschlichtung gemäß § 26 SPG zwischen dem Beschwerdeführer und einem anderen afghanischen Asylwerber, beide unter Einfluss von Alkohol, gemeldet.

In der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 04.07.2012 bestätigte der Beschwerdeführer betreffend das bisherige Verfahren die korrekte Protokollierung und Rückübersetzung seiner Angaben und brachte eine Tazkira zur Vorlage. Der Beschwerdeführer gab an, vor seiner Ausreise in Kabul gelebt zu haben, sein Vater habe dort ein Haus. Seine Eltern, sein jüngerer Bruder, zwei Onkel, zwei Tanten sowie Cousins und Cousinen würden auch in Kabul leben. Ihr Haus in der Provinz Wardak sowie die dortigen Grundstücke hätten sie verpachtet. Sein Vater habe Geld, lebe von Einnahmen aus Pacht und Miete und die wirtschaftliche Lage der Familie sei gut. Die Cousins des Beschwerdeführers hätten ein Textilgeschäft und würden Kleidung verkaufen. Der Beschwerdeführer gab über Befragen an, dass auch seine eigene wirtschaftliche Lage gut gewesen sei, er habe bis zur Ausreise als Metallarbeiter in einer Schweißerei gearbeitet. Seine Versorgung in Afghanistan sei in finanzieller Hinsicht gesichert. In Österreich habe der Beschwerdeführer kein Geld und lebe von staatlicher Unterstützung.

Über Aufforderung, seine Fluchtgründe zu schildern, gab der Beschwerdeführer an, er wolle hier in Österreich arbeiten. Nach sonstigen Fluchtgründen befragt gab er schließlich an, er habe in Afghanistan nach seiner Rückkehr aus England ein Mädchen kennengelernt. Er habe mit diesem Sex gehabt und der Vater des Mädchens habe ihn umbringen wollen. Dieser sei mit einer Heirat nicht einverstanden gewesen. Die Familie des Mädchens sei reich gewesen, die Familie des Beschwerdeführers "nicht so". Daher habe der Beschwerdeführer das Land verlassen. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, er könne sich nicht erinnern, wann er mit dem Mädchen Kontakt gehabt habe. Der Ort, an dem er Kontakt mit dem Mädchen gehabt habe, sei ein Basar in Kabul gewesen, vor einem Kino. Die Adresse wisse er nicht. Eine Woche später habe er mit dem Mädchen in einem Hotel Sex gehabt. Das genaue Datum sowie den Namen oder die Adresse des Hotels könne der Beschwerdeführer nicht angeben. Es habe sich um ein einfaches Hotel gehandelt. Dort könne man Eis essen. Der Beschwerdeführer konnte auch den Namen und die Adresse des Mädchens nicht angeben sowie zu dessen Angehörigen keine Angaben machen. Diese seien weggezogen. Der Beschwerdeführer verneinte die Frage, ob ihm in Afghanistan bis zu seiner Ausreise irgendwann einmal irgendetwas passiert sei. Er gab an, er befürchte Verfolgung, weil die Verwandten des Mädchens ihn umbringen würden. Er habe (mit dem Mädchen) Sex gehabt. Die Angehörigen würden nicht wollen, dass der Beschwerdeführer das Mädchen heirate. Der Beschwerdeführer verneinte die Frage, ob er verifizierbare Angaben bzw. konkretere Angaben über die behauptete Bedrohung machen könnte.

Mit angefochtenem Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Das Bundesasylamt begründete seine Entscheidung mit Unglaubhaftigkeit des Fluchtgrundes aufgrund vager Angaben sowie mangelnder Asylrelevanz.

Mit Verfahrensanordnung vom 05.07.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 durch das Bundesasylamt mitgeteilt, dass ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde.

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.07.2012 wurde innerhalb offener Frist Rechtsmittel eingebracht und der Bescheid in vollem Umfang angefochten.

Mit Schreiben vom 27.09.2012 teilte das Bundesasylamt, Grundsatz- und Dublinabteilung, dem deutschen Bundesamt für Flüchtlinge und Migration betreffend deren Übernahmeersuchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates mit, dass sich die Republik Österreich bereit erkläre, den Beschwerdeführer zu übernehmen und die Prüfung des Asylantrages durchzuführen. Am 11.10.2012 wurde der Beschwerdeführer nach Österreich rücküberstellt.

Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 17.06.2014, zu welcher das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Vertreter entsandte und auch der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers nicht erschienen ist, machte der Beschwerdeführer Angaben zu seinem Gesundheitszustand ("Es geht mir gut. [...] Ich befinde mich in keiner ärztlichen Behandlung. Ich nehme auch nicht regelmäßig Medikamente.") und gab über Befragen nach der Verständigung mit den Dolmetschern in den bisherigen Einvernahmen an, der Dolmetscher (bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt) in Graz sei aus dem Iran gewesen, obwohl er vor der Einvernahme angerufen und gebeten habe, einen Dari-sprechenden Dolmetscher zu bestellen. Es habe schon Verständigungsschwierigkeiten gegeben. Über Vorhalt, dass der Beschwerdeführer das Protokoll unterschrieben habe und das erkennende Gericht daher davon ausgehe, dass alles ordnungsgemäß protokolliert worden sei, erklärte der Beschwerdeführer, dass er bei Rückübersetzung des Protokolls den Eindruck gehabt habe, dass alles richtig übersetzt worden sei und deshalb unterschrieben habe. Es wäre ihm aber lieber gewesen, wenn er einen afghanischen Dolmetscher gehabt hätte.

Zu der bereits vor dem Bundesasylamt vorgelegten - mit 07.12.1390 (= 26.02.2012) datierten - Tazkira gab der Beschwerdeführer über Vorhalt der Ausstellung während seines Aufenthaltes in Österreich an, sein Bruder habe ihm diese etwa vor zwei Jahren aus Afghanistan zugesandt. Die Geburtsurkunde sei zu Hause gewesen; sie sei ausgestellt worden, als der Beschwerdeführer ein kleiner Junge gewesen sei. Über neuerlichen Vorhalt betreffend das Datum der Ausstellung sowie unter Hinweis auf das angebrachte Lichtbild, das nicht jenes eines kleinen Jungen sei, und auf die ebenfalls angebrachte Bemerkung, wonach die darin genannte Person vom Aussehen her 23 Jahre alt sei, gab der Beschwerdeführer nunmehr an, die Geburtsurkunde sei ausgestellt worden, als er nicht dort gewesen sei. Über Vorhalt der Angabe des Beschwerdeführers betreffend eine Ausstellung als er ein kleiner Junge gewesen sei, führte dieser aus, er sei vier Jahre lang in Großbritannien gewesen. Dort habe er einmal eine Geburtsurkunde zugeschickt bekommen und sei diese im Akt in Großbritannien geblieben. Deshalb habe für ihn eine zweite Geburtsurkunde ausgestellt werden müssen. Im Verhandlungsprotokoll wurde diesbezüglich festgehalten, dass laut Angabe der Dolmetscherin auf der Geburtsurkunde kein Vermerk angebracht sei, dass es sich um eine Kopie oder um eine Zweitabschrift handle. Auf die Frage, warum auf der Geburtsurkunde vermerkt sei, dass der Beschwerdeführer verheiratet sei, gab dieser an, das sei nicht richtig. Er sei ledig und habe das auch seinem Iranisch-Dolmetscher gesagt. Dieser habe trotzdem verheiratet aufgeschrieben.

Der Beschwerdeführer machte Angaben zu seinen persönlichen Daten und zu seinen Familienangehörigen und gab zu seiner letzten Wohnadresse in der Stadt Kabul an, dass seine Eltern zurzeit an dieser Adresse leben würden. Er habe noch Kontakt zu seinen Familienangehörigen - zuletzt habe er etwa einen Monat vor der Verhandlung mit ihnen telefoniert. Es gehe ihnen gut und sie hätten keine Probleme.

Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, er habe in Afghanistan "mit einem Mädchen etwas Schlechtes gemacht". Ihr Vater habe ihn mit dem Tod bedroht. Deshalb sei er aus Afghanistan geflüchtet. Über Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, er habe das Mädchen etwa zwei Monate nach seiner Rückkehr nach Afghanistan kennengelernt. Er sei oft die Straße auf- und abgegangen, wo es gelebt habe. So habe er das Mädchen kennengelernt. Es sei ebenfalls dort gegangen und habe er es angesprochen. Er habe die Adresse des Mädchens genommen und auch seine Telefonnummer ("Ich nahm ihre Adresse und ihre Telefonnummer."). Er habe mit dem Mädchen gesprochen und die beiden hätten sich auch getroffen, bis sie miteinander geschlafen hätten. Zwischen der ersten direkten Kontaktaufnahme und dem Geschlechtsverkehr seien etwa vier bis fünf Monate vergangen. Der Beschwerdeführer machten Angaben zum Namen und zur Wohnadresse des Mädchens und führte aus, sein Vater habe nach dem Geschlechtsverkehr dort ausziehen müssen, weil damit die Ehre der Familie verletzt worden sei und er dort nicht mehr in Ruhe hätte leben können. Über Vorhalt, dass der Beschwerdeführer bei Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 04.07.2012 keine Angaben zum Namen und zur Adresse des Mädchens habe machen können, erklärte der Beschwerdeführer, er habe die Angaben auch beim Bundesasylamt in Graz gemacht. Über weiteren Vorhalt der Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, dass er in Kabul, am Basar, vor einem Kino mit dem Mädchen Kontakt aufgenommen und eine Woche später Sex mit dem Mädchen gehabt habe, gab der der Beschwerdeführer an, dass eine Woche nicht möglich wäre; in einer Woche könne man eine Person nicht kennen lernen. Der Beschwerdeführer habe in der Folge eine "Drohung" erhalten, die nicht unterschrieben gewesen sei; der Name des Verfassers sei nicht erkennbar gewesen. Er könne sich daran nicht mehr erinnern, wann er diesen Drohbrief erhalten habe. Ein Junge habe den Brief zu seiner Familie gebracht. Befragt, warum haben der Beschwerdeführer den Drohbrief vor dem Bundesasylamt nicht erwähnt habe, gab dieser an: "Doch. Ich habe das beim BAG [Anm.:

Bundesasylamt, Außenstelle Graz] erwähnt." Der Beschwerdeführer habe auch den Namen des Jungen angegeben, der den Brief gebracht habe.

Der Beschwerdeführer führte weiter aus, er habe dieses Mädchen nicht heiraten wollen. Er bestätigte über Nachfrage, dass er trotzdem mit dem Mädchen Geschlechtsverkehr gehabt habe, obwohl er die Folgen sowohl für sich selbst als auch für das Mädchen gekannt habe. Über Vorhalt der Angaben vom 04.07.2012, dass der Vater des Mädchens mit einer Heirat nicht einverstanden gewesen sei, da dessen Familie reich gewesen sei, seine Familie jedoch nicht, gab der Beschwerdeführer an, er selbst habe das Mädchen nicht heiraten wollen. Der Vater des Mädchens wäre damit einverstanden gewesen, weil damit die Ehre der Familie hätte gerettet werden können. Der Beschwerdeführer wolle "so ein Mädchen" aber nicht heiraten. Wenn das Mädchen bereit gewesen sei, mit ihm zu schlafen, dann würde sie auch bereit sein, mit jemand anderem zu schlafen. Im Zusammenhang mit der Zustellung des Drohbriefes gab der Beschwerdeführer auf die Frage, ob der Vater des Mädchens gewusst hätte, wo er gewohnt habe, an: "Sie wissen, wo wir leben." Erneut befragt, woher die Familie des Mädchens gewusst habe, wo seine Familie lebe, erklärte der Beschwerdeführer: "Sie wussten nicht, wo wir leben. Sie haben einem Jungen den Brief gegeben, welcher in derselben Gasse mit uns gelebt hat."

Der Beschwerdeführer bestätigte, dass er in Kabul bereits als Metallarbeiter gearbeitet habe und gab an, dass er nach seiner Rückkehr aus Großbritannien nicht in Afghanistan gearbeitet habe. Er brachte einen Lebenslauf, eine Besuchsbestätigung betreffend einen Deutschkurs und ein Schreiben zur Vorlage, aus dem hervorgeht, zu welchen Personen in Österreich er guten Kontakt habe.

Dem Beschwerdeführer wurde das im Akt aufliegende Informationsmaterial zu der politischen und menschenrechtlichen Situation in seinem Herkunftsstaat unter Berücksichtigung seines Vorbringens zur Kenntnis gebracht. Unter Hinweis auf die aktuell schlechte Sicherheitslage in Afghanistan verzichtete der Beschwerdeführer auf die Entgegennahme der Unterlagen sowie auf eine Stellungnahme zu den Länderberichten.

Folgende Länderberichte wurden im Rahmen der Beschwerdeverhandlung in das Verfahren eingebracht:

Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 10.01.2012, 04.06.2013 und 31.03.2014;

Staatendokumentation des Bundesasylamtes, Länderinformationsblatt Afghanistan, 28.01.2014;

ACCORD, ecoi.net-Themendossier: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul, Stand 20.02.2014;

Afghanistan NGO Safety Office, ANSO Quarterly Data Report, Q.1 2013, April 2013;

International NGO Safety Organisation, INSO Afghanistan - Quarterly Data Report, Q.4 2013, Jänner 2014;

United Kingdom Home Office, Afghanistan, Country of Origin Report, 15.02.2013;

United Kingdom Home Office, Afghanistan, Operational Guidance Note, Juni 2013;

US Department of State, Human Rights Report Afghanistan, 27.02.2014;

UNAMA-UNHCR, Annual Report 2013, Februar 2014;

UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 06.08.2013;

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, 30.09.2013;

Human Rights Watch: World Report 2014 - Afghanistan, 21.01.2014;

International Organization for Migration, Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2013;

tagesaktuelle Medienberichterstattung zu Afghanistan.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Religionsgemeinschaft zugehörig, volljährig, in Österreich nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes und hat am 26.09.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Der Beschwerdeführer wohnte vor seiner nunmehrigen Ausreise aus Afghanistan in der Stadt Kabul, wo auch aktuell seine Familienangehörigen (insbesondere die Eltern und ein Bruder) leben. Die wirtschaftliche Lage der Familie des Beschwerdeführers ist gut und der Beschwerdeführer selbst verfügt über Berufserfahrung als Metallarbeiter in einer Schweißerei.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine nahen Verwandten oder sonstige familiäre Bindungen. Die Familie des Beschwerdeführers lebt weiterhin in dessen Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über einen Bekanntenkreis sowie über Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Er ist nicht legal in das Bundesgebiet eigereist und hatte nie ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer aufgrund einer geschlechtlichen Beziehung zu einer nicht mit ihm verheirateten Frau Verfolgung droht.

Eine im Fall der Rückkehr nach Afghanistan drohende Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit kann nicht festgestellt werden. Auch haben sich keine Anhaltpunkte ergeben, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt war bzw. ihm solche Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers - insbesondere zur aktuellen Lage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers - wird anhand der in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen Folgendes festgestellt:

Kabul ist unter jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul ist trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.

Die humanitäre Situation bleibt schwierig. Neben der Versorgung der vielen Rückkehrer und Binnenvertriebenen stellt v.a. die chronische Unterversorgung in Konfliktgebieten im Süden und Osten das Land vor große Herausforderungen. Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

Gemäß UNHCR waren rund 40 % der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60 % der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz.

Wenn es sich bei einem vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet um einen urbanen Raum handelt, in dem der Rückkehrer keinen Zugang zu einer vorher ermittelten Unterkunft und zu Erwerbsmöglichkeiten hat, und in dem er nach vernünftigem Ermessen nicht auf ein sinnvolles Unterstützungsnetzwerk zurückgreifen kann, dann gerät der Rückkehrer wahrscheinlich in eine mit anderen urbanen Binnenvertriebenen vergleichbare Situation. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Binnenvertriebene als zu den schutzbedürftigsten Gruppen in Afghanistan gehörend gesehen werden und viele von ihnen sich außerhalb der Reichweite humanitärer Hilfsorganisationen befinden. Nach verfügbaren Informationen sind in urbanen Gebieten lebende Binnenvertriebene noch schutzbedürftiger als nicht vertriebene arme Stadtbewohner und insbesondere von Arbeitslosigkeit, beschränktem Zugang zu angemessener Unterkunft, beschränktem Zugang zu Wasser und sanitären Anlagen sowie von Lebensmittelunsicherheit betroffen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Herkunftsregion, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie Volljährigkeit und den familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben.

Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Tazkira wurde laut Datierung und Vorbringen des Beschwerdeführers in dessen Abwesenheit ausgestellt, enthält allerdings dennoch eine Feststellung, dass dieser vom Aussehen her 23 Jahre alt sei. Darüber hinaus ist der Tazkira im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass dieser verheiratet sei.

Die Feststellungen zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich, seinem Familienleben und seinen Deutschkenntnissen beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers vom 04.07.2012 vor dem Bundesasylamt und insbesondere vom 17.06.2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie den vorgelegten Bestätigungen. Im gesamten Verfahren sind keine Hinweise auf eine besondere Bindung des Beschwerdeführers an Österreich hervorgekommen.

Bereits das Bundesasylamt qualifizierte das fluchtbezogene Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft. Dieser Eindruck der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers verstärkte sich im Rechtsmittelverfahren noch, da sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht weitere Widersprüche im Vorbringen ergaben, welche der Beschwerdeführer nicht schlüssig zu erklären vermochte.

Während der Beschwerdeführer bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 04.07.2012 angab, er habe auf einem Basar in Kabul, vor einem Kino, ein Mädchen kennengelernt und mit diesem eine Woche danach in einem Hotel Geschlechtsverkehr gehabt, behauptete er in der Beschwerdeverhandlung vom 17.06.2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht, er habe das Mädchen kennengelernt, indem er oft die Straße auf- und abgegangen sei, wo das Mädchen gelebt habe, habe es schließlich angesprochen und etwa 4 bis 5 Monate später mit ihm geschlafen. Neben diesen eklatanten Widersprüchen war der Beschwerdeführer - entgegen seinen Angaben vom 04.07.2012 - nunmehr in der Lage, sowohl den Namen des Mädchens zu nennen als auch Angaben zu dessen Wohnadresse sowie zur Adresse des Hotels zu machen, in dem die beiden Geschlechtsverkehr gehabt hätten.

Kaum mit seinen Angaben vor dem Bundesasylamt in Einklang zu bringen erscheint auch das im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstattete Vorbringen, der Beschwerdeführer habe nicht vorgehabt, das Mädchen zu heiraten, zumal er am 04.07.2012 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, der Vater des Mädchens sei mit einer Heirat nicht einverstanden gewesen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptete der Beschwerdeführer demgegenüber, der Vater des Mädchens wäre mit einer Heirat einverstanden gewesen, weil damit die Ehre der Familie hätte gerettet werden können.

Der Beschwerdeführer steigerte überdies in der Beschwerdeverhandlung sein Fluchtvorbringen und gab erstmals an, er habe von der Familie des Mädchens einen Drohbrief erhalten. Da der Beschwerdeführer einen solchen Brief vor dem Bundesasylamt trotz mehrerer Nachfragen zu seinem Fluchtgrund und sonstigen Ereignissen nicht erwähnte (vgl. AS 159), und er sich auch vor dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Befragung betreffend die Zustellung des Drohbriefes hinsichtlich einer allfälligen Kenntnis der Familie des Mädchens vom Wohnort seiner Familie widersprochen hat ("Sie wissen, wo wir leben. [...] Sie wussten nicht, wo wir leben."), kann dieses neue Vorbringen nur als unglaubhafte Steigerung gewertet werden.

Der Beschwerdeführer konnte die angeführten Widersprüche nicht nachvollziehbar erklären und hat im Ergebnis lediglich unrichtige bzw. unvollständige Protokollierung seiner Angaben vor dem Bundesasylamt sowie Verständigungsprobleme mit dem damaligen Dolmetscher behauptet. In Anbetracht der Vielzahl der gravierenden Widersprüche, der erfolgten Rückübersetzung der Niederschrift und der auch im Rahmen der Beschwerde unterbliebenen Protokollrüge ist dieses Vorbringen des Beschwerdeführers allerdings als Schutzbehauptung zu werten.

Im Gesamtzusammenhang betrachtet weisen die Angaben des Beschwerdeführers sohin gravierende Widersprüche in zentralen Teilen seines Vorbringens auf, welche der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar zu klären vermochte. Im Zuge des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht hat sich der Eindruck verstärkt, dass der Beschwerdeführer lediglich eine konstruierte Geschichte wiedergegeben hat, und war daher sein gesamtes fluchtbezogenes Vorbringen als unglaubhaft zu werten. Somit war nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt war bzw. ist.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2006 im Vereinigten Königreich einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Des Weiteren hat er nach seiner Einreise in österreichisches Bundesgebiet im Jahr 2011 nicht um internationalen Schutz ersucht, sondern ist in die Bundesrepublik Deutschland weitergereist und hat sich auch im gegenständlichen Asylverfahren im Jahr 2012 durch eine Ausreise aus Österreich dem Verfahren entzogen.

Die Feststellungen zur aktuellen Situation in der Islamischen Republik Afghanistan stützen sich auf die oben angeführten Quellen. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, der die beschwerdeführende Partei weder mündlich noch schriftlich entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I.:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (§ 3 Abs. 2 AsylG 2005).

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233, mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).

Wie oben ausgeführt war den fluchtbezogenen Angaben des Beschwerdeführers aufgrund gravierender Widersprüche in wesentlichen Teilen des Vorbringens die Glaubhaftigkeit abzusprechen und erübrigt sich deshalb auch eine Prüfung der Asylrelevanz des Vorbringens des Beschwerdeführers. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht bzw. drohte.

Da sich sohin weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben, ist kein unter

Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer, Leitfaden für Asylrecht² (2011) Rz 196, mwH).

Vor dem Hintergrund des Artikels 3 EMRK ist auch zu prüfen, ob eine Abschiebung des Asylwerbers mit Rücksicht auf die humanitäre Lage am Zielort einer unmenschlichen Behandlung gleich kommt, was unter dem Gesichtspunkt des § 57 Abs. 1 FrG 1997 [entspricht sinngemäß § 50 FPG 2005; vgl. auch § 8 Abs. 1 AsylG 2005 letzter Teilsatz] die Unzulässigkeit einer solchen Maßnahme bedeutet. Das bloße Abstellen auf Aspekte der "Sicherheit" bzw. auf das "Fehlen eines Verfolgersubjektes" greift indes unter dem Blickwinkel des § 57 Abs. 1 FrG 1997 zu kurz (VwGH 17.09.2002, 2001/01/0597, mwH).

Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR ‚ U 02.05.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.05.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07, mwH).

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgebender Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung zu gewärtigen hat.

Eine Rückkehr nach Afghanistan kommt zufolge den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten allerdings nur dann in Betracht, wenn der betreffende Afghane in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund von bestehendem Familienanschluss in einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen. Die Versorgung mit Wohnraum, aber auch mit Nahrungsmitteln stellt sich insbesondere für alleinstehende Rückkehrer meist nur unzureichend dar. Eine staatliche Unterstützung ist zudem anhand der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan unwahrscheinlich.

Der Beschwerdeführer hat vor seiner Ausreise in der Stadt Kabul gelebt und dort in der Vergangenheit auch als Metallarbeiter gearbeitet. Seine Familienangehörigen halten sich noch immer dort auf, leben in guten wirtschaftlichen Verhältnissen und der Beschwerdeführer steht mit ihnen in telefonischem Kontakt. Kabul ist mit dem Flugzeug erreichbar. Es kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer, einem jungen gesunden Mann mit Berufserfahrung, im Falle einer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und dadurch die Schwelle des Artikel 3 EMRK überschritten wäre, zumal er in Kabul über ein hinreichendes familiäres Netz verfügt. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wieder mit seiner Familie zusammenleben kann und diese ihn unterstützen kann, bis er durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit seinen notwendigen Lebensunterhalt aus Eigenem bestreiten kann. Zumal auch die Sicherheitslage in der Stadt Kabul im Landesvergleich als relativ sicher bezeichnet werden kann, erscheint aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Falles eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kabul nicht grundsätzlich als ausgeschlossen und aufgrund der individuellen Situation insgesamt auch als zumutbar.

Auch in der Rechtsprechung des EGMR wird etwa im Urteil vom 20.07.2010 im Fall N. gegen Schweden - im Rahmen der Prüfung einer möglichen Verletzung von Artikel 3 EMRK durch die Abschiebung einer Frau nach Afghanistan - festgehalten, dass der Gerichtshof trotz Kenntnis der Berichte über ernsthafte Menschenrechtsverletzungen in Afghanistan, diese an sich nicht für ausreichend hält, um zu zeigen, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin in dieses Land eine Verletzung der Konvention zur Folge hätte. Aus diesem Grunde müsse der Gerichtshof unter Beachtung der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin klären, ob ein solches Vorgehen Artikel 3 EMRK zuwiderlaufen würde. Er habe dazu die vorhersehbaren Konsequenzen einzuschätzen, die sich für die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Afghanistan ergeben würden (EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23.505/09, Rz. 52; aufgrund der besonderen Umstände dieses Falles gelangte der Gerichtshof letztlich zu dem Schluss, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin eine Verletzung von

Artikel 3 EMRK begründen würde). Der EGMR hat auch in seiner jüngsten Rechtsprechung für Afghanistan wiederholt das Vorliegen einer Situation verneint, in der die Rückkehr für sich alleine betrachtet bereits eine Verletzung des Artikels 3 EMRK bedeuten würde (Urteil vom 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz. 84; Urteil vom 20.12.2011, J.H. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 48839/09, Rz. 55). Im Urteil vom 09.04.2013, H. und B. gg. das Vereinigte Königreich, Zl. 70073/10 u. 44539/11, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgehalten, dass in Afghanistan derzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht ("Consequently, the Court does not consider that there is currently in Afghanistan a general situation of violence such that there would be a real risk of ill-treatment simply by virtue of an individual being returned there.") und Personen, die nur ein sogenanntes "low profile" aufweisen, sogar nach vorhergehender Tätigkeit für internationale Truppen oder internationale Organisationen nicht generell gezielte Verfolgung durch Taliban befürchten müssen.

Insgesamt bleibt festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, diesem den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

Zu Spruchpunkt II.:

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn es in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung im Sinne des Artikel 8 EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).

Der Beschwerdeführer lebt seit September 2011 in Österreich und verfügt im Bundesgebiet über keinerlei familiäre Bindungen. Er hat zwar Deutschkurse besucht und spricht etwas Deutsch, doch kann dennoch nicht von einer derart fortgeschrittenen Integration gesprochen werden, die das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, dem nach der Judikatur ein hoher Stellenwert zukommt, überwiegen würde. So hält sich der Beschwerdeführer weniger als drei Jahre im Bundesgebiet auf, wogegen er viele Jahre in seiner Heimat in Afghanistan zugebracht hat und dort auch weiterhin über nahe Familienangehörige verfügt, mit denen er weiterhin in Kontakt steht. Weiters musste dem Beschwerdeführer im Hinblick auf den unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz bewusst sein, dass er etwaige eingegangene Bindungen im Bundesgebiet nicht wird aufrecht erhalten können. Das Gewicht des knapp dreijährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet ist noch dadurch gemindert, als dieser nur insofern legal ist, indem er sich auf einen unberechtigten Asylantrag stützt. Insgesamt betrachtet überwiegt daher insbesondere im Hinblick auf die noch relativ kurze Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet (vgl. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0142).

Es war daher nicht zu erkennen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sondern das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - oben zitierten -Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich gegenständlich bei den erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.